* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 224/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 224/10

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 20. Dazu hat sie sich zu dem einen auf die Auslegung des Versicherungsvertrages, zu dem anderen darauf berufen, der Versicherungsagent der Beklagten habe ihr sowohl anlässlich der hier maßgeblichen Vertragsänderung im Jahre 1986 als auch später wiederholt zugesagt, eine etwaige Berufsunfähigkeitsrente werde bis zu dem Jahr 2033 gezahlt. 2 Das Berufungsgericht hat die letztgenannten Behauptungen der Klägerin für entscheidungserheblich erachtet, nachdem es der von ihr vertretenen Vertragsauslegung nicht gefolgt ist. Das Sitzungsprotokoll weist nicht aus, dass die Parteien im Anschluss an die Zeugenvernehmungen über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt haben. 3 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zu dem Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs.1, 279 Abs.3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der September 2010 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Parteien nach Vernehmung der vier Zeugen zu dem Beweisergebnis verhandelt haben. Es hat die mündliche Verhandlung geschlossen, ohne mit den Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf dem dargelegten Verstoß beruht. Dafür genügt die Möglichkeit, dass eine Stellungnahme der Klägerin zu dem Beweisergebnis zu einer ihr günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem dargelegt, dass sie im Falle einer ordnungsgemäßen Verhandlung zu dem Beweisergebnis auf zahlreiche Gesichtspunkte 10 Sollte die Beweisaufnahme die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigen, wird das Berufungsgericht für die Frage, wann die Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung endet, klären müssen, welche Versicherungsbedingungen dem im Jahre 1986 geschlossenen Vertrag zugrunde liegen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG § 285 ZPO Art. 103 GG
BerufungsgerichtParteiKlägerinVerhandlungBeweisergebnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 224/10
BESCHLUSS
vom 23. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 23. Mai 2012
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 2010 zugelassen.
Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: bis 95.000 €
Gründe:
1	I.	Die	Parteien streiten darüber, ob die Rentenleistungspflicht aus
 der von der Klägerin bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu dem 1. Februar 2010 geendet hat. Die derzeit berufsunfähige Klägerin meint, die Beklagte müsse ihr - längstens bis zu dem 1. Februar 2033 - weiterhin die vereinbarte Rente von jährlich 30.677,51 € (entsprechend ursprünglich vereinbarter 60.000 DM) zahlen.
 
Dazu hat sie sich zu dem einen auf die Auslegung des Versicherungsvertrages, zu dem anderen darauf berufen, der Versicherungsagent der Beklagten habe ihr sowohl anlässlich der hier maßgeblichen Vertragsänderung im Jahre 1986 als auch später wiederholt zugesagt, eine etwaige Berufsunfähigkeitsrente werde bis zu dem Jahr 2033 gezahlt.
2	Das	Berufungsgericht hat die letztgenannten Behauptungen der
 Klägerin für entscheidungserheblich erachtet, nachdem es der von ihr vertretenen Vertragsauslegung nicht gefolgt ist. Es hat deshalb im Termin vom 3. September 2010 vier Zeugen vernommen. Das Sitzungsprotokoll weist nicht aus, dass die Parteien im Anschluss an die Zeugenvernehmungen über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt haben.
3	Auf	die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage
 abgewiesen.
4	II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
5	1. Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sachund Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zu dem Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der
 
in der Regel das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2001 - IV ZR 264/99, MDR 2001, 830; BGH, Urteil vom 26. April 1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122 unter II 2 a; BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 -VI ZR 162/06, ZMGR 2007, 141; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 307/04, BGH-Report 2006, 529 unter II).
6	2.	Ein	solcher Verstoß liegt hier vor. Im Protokoll über die mündli-
che Verhandlung vom 3. September 2010 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Parteien nach Vernehmung der vier Zeugen zu dem Beweisergebnis verhandelt haben.
7	Darin	liegt	zugleich	eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf
 rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Parteien ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen und dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten darf, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210 unter II 1). Dieses Recht hat das Berufungsgericht verletzt. Es hat die mündliche Verhandlung geschlossen, ohne mit den Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln.
8	3.	Der	Senat	kann	nicht ausschließen, dass die Entscheidung des
 Berufungsgerichts auf dem dargelegten Verstoß beruht. Dafür genügt die Möglichkeit, dass eine Stellungnahme der Klägerin zu dem Beweisergebnis zu einer ihr günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerfG aaO S. 1211). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem dargelegt, dass sie im Falle einer ordnungsgemäßen Verhandlung zu dem Beweisergebnis auf zahlreiche Gesichtspunkte
 
hingewiesen hätte, die möglicherweise zu einem anderen Verständnis und/oder einer anderen Bewertung der Zeugenaussagen geführt hätten.
9	III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
10	Sollte	die Beweisaufnahme die Behauptungen der Klägerin nicht
 bestätigen, wird das Berufungsgericht für die Frage, wann die Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung endet, klären müssen, welche Versicherungsbedingungen dem im Jahre 1986 geschlossenen Vertrag zugrunde liegen.
11	1. Der Senat teilt nicht die Auffassung, der normale Sprachgebrauch gehe dahin, dass mit dem Ende der Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung auch alle daraus herzuleitenden Ansprüche auf Rente und Beitragsfreiheit beendet sein sollten (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 ff. Rn. 21 unter Hinweis auf: OLG Saarbrücken VersR 2007, 780, 782; OLG Karlsruhe VersR 1995, 1341; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Hand-buch 2. Aufl. §46 Rn. 90; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. VI Anm. D 16; Terno, r+s 2008, 361, 367; Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess 2005 § 8 Rn. 137 f.).
12	2. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht die Versicherungspolice dahin auslegt, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu dem 31. Januar 2010 ablaufen sollte, finden sich unterschiedliche Regelungen über die Leistungszeit, insbesondere das Ende der Versicherungsleistungen, erst in § 1 Nr. 4 der Versicherungsbedingungen (BB-BUZ 1975), die die Klägerin (als Anlage 4) eingereicht hat, und in § 1
Nr. 3 der BB-BUZ 4/85, die die Beklagte (als Anlage B 5) vorgelegt hat. Gegen die in § 1 Nr. 4 BB-BUZ 1975 getroffene Regelung bestehen schon wegen des Widerspruchs zu § 9 Nr. 8 BB-BUZ 1975 rechtliche Bedenken.
Mayen	Wendt	Felsch
 Harsdorf-Gebhardt	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 26.11.2009 - 3 0 170/09 -OLG Hamm, Entscheidung vom 03.09.2010 - 1-20 U 11/10 -