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BGH · IV ZR 223/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 223/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 17. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Da die Aorta ein Teil des Blutkreislaufsystems und damit Teil eines inneren Organsystems ist und die Vorschädigung der Aorta die überwiegende Ursache für die vom Kläger erlittene Aortenblutung gewesen ist, kann sich die Beklagte auf den Leistungsausschluß des § 2 Abs. 2 AUB berufen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AortaBESCHLUSSRömerRottmüllerteilenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 223/90	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer
 am 17. April 1991
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni. 1990 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.280,— DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Da die Aorta ein Teil des Blutkreislaufsystems und damit
WIV
Teil eines inneren Organsystems ist und die Vorschädigung der Aorta die überwiegende Ursache für die vom Kläger erlittene Aortenblutung gewesen ist, kann sich die Beklagte auf den Leistungsausschluß des § 2 Abs. 2 AUB berufen.
Dr. Ritter
 Römer
Bundschuh
 Rottmüller
Dr. Zopfs