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BGH · IV ZR 223/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 223/65

In der Sache selbst ist die Annahme des Berufungsgerichts unbedenklich, daß der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung wegen seiner Parteizugehörigkeit auch dann ausgeschlossen ist, wenn er der NSDAP nur beitrat, um gewisse Schwierigkeiten der väterlichen Firma mit der Partei auszuräumen. Es kommt deshalb darauf an, ob der Kläger den Nationalsozialismus aus politischen und weltanschaulichen Gründen bekämpft hat, ob er dabei Freiheit, Leib oder Leben eingesetzt hat und ob er wegen dieser Bekämpfung verfolgt worden ist. Da ein Bekämpfen des Nationalsozialismus dem Kläger nur zugute komme, soweit er deswegen verfolgt worden sei, könne nur die Äußerung gegenüber der in Betracht gezogen werden, die der Gegenstand ihrer Anzeige war und zu der Untersuchungshaft führte, in der der Kläger seine Verfolgung erblicke. in dem IM § 6 BEG 1956 Nr. 15 veröffentlichten Urteil ausgeführt, eine Bekämpfung der nationalsozialistischen Herrschaft könne nicht schon in einer einmaligen Äußerung über deren Zusammenbruch gesehen werden, wenn das Ende des Regimes bereits festgestanden habe. Es würden nur wenige Fälle angeführt, in denen er über den engeren Kreis hinaus zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei» Bei der hier allein in Frage stehenden Äußerung habe er jedenfalls nicht mit dem Vorsatz gehandelt, dem Nationalsozialismus Abbruch zu tun. Da der Kläger seine Wohnung nur kurz aufgesucht habe, um Zigaretten zu holen, und offensichtlich so schnell wie möglich in ein Lokal habe zurückkehren wollen, sei nicht überzeugend, daß er gerade diesen Zeitpunkt gewählt habe, um die in der Wohnung angetroffene W^BH von ihrer nationalsozialistischen Überzeugung abzubringen. Wenn sich ein bereits schwankend gewordener SA-Sturmführer im Umgang mit dem Kläger vom Nationalsozialismus abgekehrt habe, so sei doch nicht ersichtlich, daß sich der Kläger bei den Gesprächen dieses Ziel gesetzt habe. Wahrscheinlich habe sich dieses Vertrauen auch auf die W^HH erstreckt, eine Freundin seiner Schwägerin, mit der er nach früheren Angaben auch persönliche Beziehungen gehabt habe, zu demal sie ihrerseits L^pals einen Säufer bezeichnet, die Luftverteidigung kritisiert und frühere Bemerkungen des Klägers über den Ausgang des Krieges für sich behalten habe. Selbst wenn man aber dem Kläger glauben wolle, daß er die Absicht gehabt habe, den Nationalsozialismus zu bekämpfen, so habe er doch nicht bewußt Freiheit, Leib oder Leben eingesetzt. Da nach den Angaben seines Verteidigers "kein Mensch" mit einer Verhaftung gerechnet habe, sei die Haltung des Klägers offenbar auch von seinen Freunden nicht so aufgefaßt worden. Auch von den nationalsozialistischen Dienststellen sei er nicht als Gegner betrachtet worden, wie seine Behandlung im Kriegsgerichtsverfahren und in der Haft beweise. Das angefochtene Urteil hält diese menschlichen Verhaltensweisen nicht genügend auseinander und verzichtet deswegen auf die Feststellung des genauen Inhalts der Äußerung, die zur Anzeige führte, auf eine Klärung der Umstände, unter denen sie getan wurde, und auf ihre Beurteilung aus dem Verhältnis der Beteiligten zueinander. Für ihre zuverlässige Einordnung kann nicht dahinstehen, ob der Kläger nur gesagt hat, seit der Invasion sei der Krieg verloren, oder aber, er bedaure das Scheitern des Juliattentats, weil es den Krieg verlängere. Das erstere käme in der Tat, wie der Berufungsrichter an anderer Stelle erwägt, eher dem Ausdruck einer Stimmung und Befürchtung gleich, wie sie damals weitverbreitet waren, während das letztere als eine politische Aussage über die nicht mehr lösbare Verhaftung des Regimes mit dem Kriegsausgang und über eine Möglichkeit zu verstehen sein könnte, die Völker durch Beseitigung der nationalsozialistischen Führung vom Kriege zu befreien, und sowohl von der Anzeigerin wie von dem Ankläger offenbar in diesem Sinne verstanden worden ist. Ob es sich um einen solchen Versuch oder um eine bloße "Unmutsäußerung" handelte, konnte aber auch nicht aus Inhalt und Zeitpunkt allein erschlossen werden; regelmäßig sind für das Verständnis einer Äußerung die Umstände entscheidend, die zu ihr geführt haben. Läge danach die Sache so, daß der Kläger die eben aus Dänemark zurückgekehrte bei dem ersten Zusammentreffen über die Wirkung des Attentats auf ihre Landsleute befragt und auf ihre Auskunft hin seine persönliche Meinung und die seiner militärischen Umgebung dargestellt hätte, so könnten sich schon aus Situation und Zusammenhang gewichtige Bedenken gegen die Annahme einer bloßen Abreaktion von Enttäuschung über das Mißlingen des Attentats, von bösen Ahnungen über die weitere Entwicklung und von anderen Empfindungen ergeben. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene isolierte Betrachtung einer einzelnen Äußerung nicht genau bestimmten Inhalts geht aber auch daran vorbei, daß die Beteiligten, wie an anderer Stelle des Urteils hervorgehoben, seit längerem in einer Wohngemeinschaft lebten, möglicherweise sogar engere persönliche Beziehungen gehabt und sich jedenfalls wiederholt über politisches und militärisches Zeitgeschehen in der Weise unterhalten hatten, daß auch die ihre Meinung äußerte. Die Annahme des Berufungsrichters, der Kläger werde nicht gerade dieses zufällige und kurze Zusammentreffen benutzt haben, um ’’die von ihrer nationalsozialistischen Weltanschauung abzubringen", kann auf der unzutreffenden Auffassung von den Möglich- Es kann nicht ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, daß eine einzelne, vor allem eine ersichtlich stimmungsbedingte Äußerung unter dem Eindruck der Kriegslage und des Attentats die Zeugin, als von der Familie des Klägers in deren Wohnung aufgenommene Freundin, zu einem so weitgehenden Schritte bewogen hätte» Wenn es aber die Auseinandersetzung mit dem Kläger im ganzen war, die schließlich zu der Anzeige führte, dann käme es darauf an, welche Ziele der Kläger damit verfolgte, daß er der in einer mehrfach erneuerten Unterhaltung seine Einstellung darlegte» Es wäre rechtlich verfehlt, davon auszugehen, daß er nur wegen der letzten, im Zuge dieser Unterhaltung liegenden Äußerung angezeigt, der Freiheit beraubt und dadurch verfolgt worden sei« Handelte es sich in diesem Sinne um eine Reihe von Meinungsäußerungen, so spricht die Lebenserfahrung dafür, daß diese Unterhaltung über brennende und das Schicksal der Beteiligten unmittelbar berührende Zeitfragen vom Standpunkt jedes Teilnehmers der Überzeugung des anderen galt und sich nicht in einer Selbstdarstellung erschöpfen sollte» Freilich konnten die Gründe, aus denen der Kläger die Anschauungen der zu beein- Gleichwohl muß beanstandet werden, daß das Berufungsurteil sich auch insoweit nicht mit der ausdrücklichen Bekundung zahlreicher Zeugen auseinandersetzt, der Kläger habe immer wieder in Gegenwart von Personen zweifelhafter oder bekannt; nationalsozialistischeru-Binsteiriimgiimit: Schä&iß©f j Kritik geübt und sei wiederholt vor den Folgen gewarnt Dieses Verhalten ist aber geeignet, eine Einstellung gegen die nationalsozialistische Rassenverhetzung und damit gegen eines der wesentlichen Elemente der Gewaltherrschaft zu kennzeichnen und die Behauptung zu stützen, eine scharfe, auf die Warnungen Wohlmeinender keine Rücksicht nehmende Kritik habe der Bekämpfung dieser Herrschaft gegolten und diese Absicht sei auch der Grund gewesen, sich mit der einer fanatischen aus lands deutschen Nationalsozialistin, in Gespräche. Es sei darauf hingewiesen, daß in der Unterstützung von Juden regelmäßig auch ein Einsatz gegen die Missachtung der Menschenwürde im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG zu sehen wäre, wenn weltanschauliche oder politische Gründe bei dem Handelnden keine Rolle gespielt haben. ob der Kläger sich einer Anzeige durch die versah, sofern er nur mit der Möglichkeit rechnete, daß irgendeine Unvorsichtigkeit von ihrer Seite seine wiederholte Stellungnahme gegen das Regime zur Kenntnis amtlicher Stellen bringen konnte. Nach dem Urteil des erkennenden Senats bei LM aaO Nr. 22 wird grundsätzlich angenommen werden können, daß sich Personen, die noch während des Krieges den Nationalsozialismus zu dem Beispiel durch "zersetzende" Kritik objektiv bekämpft haben, sich dabei auch bewußt waren, möglicherweise Freiheit, Leib oder Leben einer Gefahr auszusetzen; für die Verneinung dieses Bewußtseins müssen ganz außergewöhnliche Gründe sprechen. Solche Gründe zeigt das angefochtene Urteil nicht auf.Da es nach § 6 Nr. 1 BEG nicht darauf ankommt, daß mit der Bekämpfung des Nationalsozialismus das Leben aufs Spiel gesetzt wurde, vielmehr der Einsatz der Freiheit genügt, ist es zunächst aus Rechtsgründen verfehlt, dem Kläger entgegenzuhalten, daß er bei der Eröffnung seines Verteidigers einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, seine Sache komme wegen des von der WHB mitangezeig-ten Bezuges auf das Juliattentat möglicherweise vor den Volksgerichtshof und könne mit einer Verurteilung zu dem Tode enden. Wie der erkennende Senat in der zuletzt angeführten Entscheidung ausgeführt hat, wäre es aber auch unerheblich, wenn der Kläger aus besonderen Gründen darauf vertraut hätte, seine Versuche, die WflHP zu einer kritischeren Einstellung zu bringen, würden nicht aufgedeckt werden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die Umgebung des Klägers mit einer Verhaftung nur rechnen konnte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß er auch in diesem Zeitabschnitt noch außerhalb seines Bekannten-, Freundes- und Kameradenkreises allgemein fanatische und zur Denunziation bereite Nationalsozialisten durch unvorsichtige Kritik provozierte. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ermöglicht es dem Berufungsrichter, über die Haltung des Klägers, wenn erforderlich, auch die von ihm benannten Zeugen zu vernehmen, das Strafurteil vollständig auszuwerten und nach Erörterung und Aufklärung aller entscheidungserheblich erscheinenden Umstände im Wege einer Gesamtwürdigung frei darüber zu entscheiden, ob der Kläger unter Einsatz seiner Freiheit versucht hat, die Zeugin in ihrer politischen Einstellung zu erschüttern, um dem Nationalsozialismus Abbruch zu tun. Bemerkt sei, daß ein solches Verhalten Entschädigungsansprüche auch dann begründen kann, wenn der Beweggrund der Handlung nicht bekannt geworden ist (§ 1 Abs.3 Nr. 2 BEG) oder wenn etwa das hier im Dienst des Verfolgers tätige Kriegsgericht die Absichten des Klägers bei seinen Unterhaltungen mit der Anzeigerin zwar durchschaut, daraus aber mit Rücksicht auf die Zeitumstände oder sonstige Erwägungen keine Folgerungen für Art und Maß der Bestrafung gezogen hätte (vgl.

Zitierte Normen: § 6 BEG
sinnenAbsichtGrundBEGÄußerungKlägerSacheBekämpfungNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 6
Zur Frage der Bekämpfung des Nationalsozialismus durch kritische Äußerungen, insbesondere zur Abgrenzung der auf Meinungsbildung zielenden Kritik von Unmutsäußerungen»
BGH, Urto t. 30. November 1966 - IV ZR 223/65 - KG B«rV.,,
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 223/65	URTEIL»	Verkündet	am
30. Hovember 1966 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem ßntschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Rudolph
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr
»
gegen
 das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Pehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Loewenheira, Br. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 23» November 1966
für Recht erkannt:
Bas Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Februar 1965 wird auf-gehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1910 geborene Kläger war 1953 in dem Berliner Kaufhause seines Vaters tätig. Am 1. März 1933 trat er der NSDAP bei. Seit dem Herbst 1943 tat er als Oberleutnant Bienst im Reichsluftfahrtministerium.
Am 22. August 1944 wurde er verhaftet und am 20. März 1945 durch ein Kriegsgericht wegen Wehrkraftzersetzung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die An-
 
klage beruhte auf der Anzeige seiner Hausgenossin W^H über eine Äußerung, die er ihr gegenüber am 5. August 1944 mit Bezug auf das Attentat vom 20. Juli 1944 gemacht haben sollte.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Freiheitsentziehung vom 22. August 1944 bis zu dem 30. April 1945, wegen der Aufwendung von 7 000 RM Strafverteidigungskosten und wegen eines Gallenleidens, das sich in der Haft eingestellt habe.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche des Klägers abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das beklagte Land zur Zahlung von 11 170 DM und monatlich 100 DM seit dem 1. November 1953 zu verurteilen, hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung dahingestellt, um den Kläger in der Sache selbst bescheiden zu können. Ein solches Verfahren ist nicht zu billigen; die Unzulässigkeit des Rechtsmittels würde jede Entscheidung in der Sache ausschließen. Die Bedenken des Berufungsgerichts sind indes unbegründet. Schon im Verwaltungsverfahren konnte nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger Entschädigung wegen Freiheitsentziehung in der von ihm angegebenen Haftzeit und wegen der Anwaltskosten in der angegebenen Höhe begehrte. Die
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ihm dafür zustehende Entschädigung ergab sich unmittelbar aus dem Gesetz; es bedurfte daher für die Zulässigkeit der Klage und der Berufung nicht notwendig bezifferter Anträge. Von einer Bezifferung seines weiteren Anspruchs wegen Gesundheitsschäden3 hing die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht mehr ab.
In der Sache selbst ist die Annahme des Berufungsgerichts unbedenklich, daß der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung wegen seiner Parteizugehörigkeit auch dann ausgeschlossen ist, wenn er der NSDAP nur beitrat, um gewisse Schwierigkeiten der väterlichen Firma mit der Partei auszuräumen. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen. Es kommt deshalb darauf an, ob der Kläger den Nationalsozialismus aus politischen und weltanschaulichen Gründen bekämpft hat, ob er dabei Freiheit, Leib oder Leben eingesetzt hat und ob er wegen dieser Bekämpfung verfolgt worden ist. Dazu führt das angefochtene Urteil aus:
Da ein Bekämpfen des Nationalsozialismus dem Kläger nur zugute komme, soweit er deswegen verfolgt worden sei, könne nur die Äußerung gegenüber der in Betracht gezogen werden, die der Gegenstand ihrer Anzeige war und zu der Untersuchungshaft führte, in der der Kläger seine Verfolgung erblicke. Es könne auf sich beruhen, ob er nur erklärt habe, er sehe besonders seit der Invasion schwarz, der Krieg sei bereits verloren, oder ob er darüber hinaus gesagt habe, er bedauere das Mißlingen des Juliattentats, da dadurch der Krieg verlängert werde. Y/ie immer er sich geäußert habe, jedenfalls handle es sich um eine Äußerung in einem Zeitpunkt, in dem das Ende der Gewaltherrschaft schon abzusehen gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe aber
 
in dem IM § 6 BEG 1956 Nr. 15 veröffentlichten Urteil ausgeführt, eine Bekämpfung der nationalsozialistischen Herrschaft könne nicht schon in einer einmaligen Äußerung über deren Zusammenbruch gesehen werden, wenn das Ende des Regimes bereits festgestanden habe. Die Bemerkung des Klägers sei, selbst wenn ihr ähnliche Äußerungen vorangegangen seien, wie zu seinen Gunsten unterstellt werde, nur ein wiederholt bekundeter Unmut gewesen. Sie habe sich nicht von der in den letzten Kriegsjahren immer lauter werdenden Unzufriedenheit auch derjenigen unterschieden, die den Sieg Hitlers gewünscht hätten.
Daß der Kläger planmäßig bei jeder sich bietenden Gelegenheit Maßnahmen der Regierung zu kritisieren beabsichtigt habe, um andere zu beeinflussen, sei aus den beigebrachten Zeugenerklärungen nicht zu schließen. Es würden nur wenige Fälle angeführt, in denen er über den engeren Kreis hinaus zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei» Bei der hier allein in Frage stehenden Äußerung habe er jedenfalls nicht mit dem Vorsatz gehandelt, dem Nationalsozialismus Abbruch zu tun. Die Begleitumstände machten vielmehr deutlich, daß es sich nur um eine Unmutsäußerung gehandelt habe. Da der Kläger seine Wohnung nur kurz aufgesucht habe, um Zigaretten zu holen, und offensichtlich so schnell wie möglich in ein Lokal habe zurückkehren wollen, sei nicht überzeugend, daß er gerade diesen Zeitpunkt gewählt habe, um die in der Wohnung angetroffene W^BH von ihrer nationalsozialistischen Überzeugung abzubringen.
Gerade bei Äußerungen in den letzten Kriegsjahren müßten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
 
(IM § 6 BEG Nr. 31) Besondere Tatsachen festgestellt werden, aus denen auf eine Bekämpfungsabsicht zu schließen sei. Auch das Gesamtverhalten des Klägers trage aber diesen Schluß nicht. Wenn er einem Juden Unterschlupf in seiner Wohnung gewährt habe, so habe er als Freund und nicht aus politischer Gesinnung gehandelt. Das Eintreten für eine Angestellte, die jüdischer Mischling war, sei aus menschlichen Gründen, nicht aus politischer Überzeugung zu erklären. Aus den Zeugenerklärungen ergebe sich zwar, daß der Kläger den Nationalsozialismus offen kritisiert, nicht aber, daß er seine Gespräche mit dem Ziele geführt habe, den Nationalsozialismus zu bekämpfen. Wenn sich ein bereits schwankend gewordener SA-Sturmführer im Umgang mit dem Kläger vom Nationalsozialismus abgekehrt habe, so sei doch nicht ersichtlich, daß sich der Kläger bei den Gesprächen dieses Ziel gesetzt habe. Andere kritische Äußerungen seien im Familien-, / Freundes- oder Kameradenkreise gefallen, dem der Kläger offenbar vertraut habe. Wahrscheinlich habe sich dieses Vertrauen auch auf die W^HH erstreckt, eine Freundin seiner Schwägerin, mit der er nach früheren Angaben auch persönliche Beziehungen gehabt habe, zu demal sie ihrerseits L^pals einen Säufer bezeichnet, die Luftverteidigung kritisiert und frühere Bemerkungen des Klägers über den Ausgang des Krieges für sich behalten habe.
Selbst wenn man aber dem Kläger glauben wolle, daß er die Absicht gehabt habe, den Nationalsozialismus zu bekämpfen, so habe er doch nicht bewußt Freiheit, Leib oder Leben eingesetzt. Er habe nicht einmal die Möglichkeit in Betracht gezogen, sich zu gefährden, denn er sei psychisch zusammengebrochen, als ihm sein Verteidiger im Gefängnis seine Lage dargestellt habe. Als Offizier hätten ihm aber die Folgen nicht zweifelhaft sein
 
können, denen er sich mit Äußerungen, die den Nationalsozialismus bekämpften und ihm Abbruch taten, aussetzte. Seine Überraschung spreche deshalb zugleich dafür, daß er diese Absicht nicht verfolgt habe. Da nach den Angaben seines Verteidigers "kein Mensch" mit einer Verhaftung gerechnet habe, sei die Haltung des Klägers offenbar auch von seinen Freunden nicht so aufgefaßt worden. Auch von den nationalsozialistischen Dienststellen sei er nicht als Gegner betrachtet worden, wie seine Behandlung im Kriegsgerichtsverfahren und in der Haft beweise.
Diese Erwägungen gehen bereits im Ansatz fehl, weil sie den Sachverhalt ohne genügende Abgrenzung gegenüber dem Begriff des Bekämpfens mit dem Begriff der "Unmutsäußerung" zu erfassen suchen, den der erkennende Senat in früheren Entscheidungen gebraucht hat, um spontane, der inneren Entlastung des Sprechers dienende Reaktionen von der auf Beeinflussung des Gesprächspartners zielenden Kritik am Nationalsozialismus abzugrenzen (vgl. LM § 6 BEG 1956 Nr. 15 und Nr. 52, wobei im letzteren Falle die Einordnung bereits zweifelhaftt erschien).
Während die Unmutsäußerung, im Sinne eines Ab-reagierens seelischer Spannungen, regelmäßig als Bekämpfungshandlung nicht in Betracht kommt, kann der kritische Gesprächsbeitrag je nach seiner Zielsetzung als ein Bekämpfen anzusehen sein. Im allgemeinen ergibt aber nur die Gesamtwürdigung von Inhalt, Situation und Verhältnis der Beteiligten zuverlässig, ob eine Äußerung der eigenen Befreiung von Ärger, Abscheu,
 Angst oder anderen seelischen Erregungen diente oder einen Beitrag zur gedanklichen Auseinandersetzung über
 
das Zeitgeschehen darstellen sollte. Dabei werden kritische Bemerkungen sachlichen Gehalts unter Personen, die miteinander bekannt waren und in fortlaufender Berührung standen, in der Regel eher als Beitrag zu dem Meinungsaustausch und zur Meinungsbildung denn als "wiederholte Bekundung von Unmut" gemeint und aufgefaßt worden sein.
Das angefochtene Urteil hält diese menschlichen Verhaltensweisen nicht genügend auseinander und verzichtet deswegen auf die Feststellung des genauen Inhalts der Äußerung, die zur Anzeige führte, auf eine Klärung der Umstände, unter denen sie getan wurde, und auf ihre Beurteilung aus dem Verhältnis der Beteiligten zueinander.
Für ihre zuverlässige Einordnung kann nicht dahinstehen, ob der Kläger nur gesagt hat, seit der Invasion sei der Krieg verloren, oder aber, er bedaure das Scheitern des Juliattentats, weil es den Krieg verlängere. Das erstere käme in der Tat, wie der Berufungsrichter an anderer Stelle erwägt, eher dem Ausdruck einer Stimmung und Befürchtung gleich, wie sie damals weitverbreitet waren, während das letztere als eine politische Aussage über die nicht mehr lösbare Verhaftung des Regimes mit dem Kriegsausgang und über eine Möglichkeit zu verstehen sein könnte, die Völker durch Beseitigung der nationalsozialistischen Führung vom Kriege zu befreien, und sowohl von der Anzeigerin wie von dem Ankläger offenbar in diesem Sinne verstanden worden ist. Eine Feststellung des genauen Inhalts hält der Berufungsrichter anscheinend deswegen für überflüssig, weil er davon ausgeht, daß einerseits derartige Äußerungen im August 1944 objektiv keine Bekämpfung der Gewaltherrschaft mehr darstellen könnten und daß andererseits eine Bekämpfung der Auffassungen der	nicht	bei	einem kurzen Zusammentreffen
 
möglich und deshalb auch nicht beabsichtigt gewesen sein könne. Beides beruht aber auf einer zu engen Auffassung des Begriffes der Bekämpfung, wie er in § 6 Abs. 1 Nr. 1 B£G gebraucht wird.
Zu Unrecht beruft sich das angefochtene Urteil insoweit auf die Entscheidung des erkennenden Senats bei LM aaO Nr. 15, in der es sich darum handelte, daß der Geschädigte am 2. Mai 1945 die Zurechtweisung wegen Unterlassung des Hitlergrußes mit der Bemerkung beantwortete, Hitler sei tot, der Dreck gehe ihn nichts mehr an. Diese Reaktion erweist sich schon durch ihren Inhalt als Ausdruck des Ärgers über eine unangemessene Vorhaltung. Aber auch der Zeitpunkt der Äußerung mag dafür sprechen, daß es dem Zurechtgewiesenen nicht mehr darum ging, einen militärischen Vorgesetzten gegen den Nationalsozialismus zu beeinflussen. Im August 1944 stand hingegen das Ende der Gewaltherrschaft für einen Teil der Deutschen und insbesondere für die hier angesprochene überzeugte Nationalsozialistin keineswegs fest. Es konnte durchaus sinnvoll erscheinen, einen weder durch die Kriegslage noch durch das Attentat belehrten Anhänger des Nationalsozialismus in seiner für die Umwelt gefährlichen und für das Regime zur Festigung des sogenannten Durch-haltewillens nicht unwichtigen Überzeugung zu erschüttern.
Ob es sich um einen solchen Versuch oder um eine bloße "Unmutsäußerung" handelte, konnte aber auch nicht aus Inhalt und Zeitpunkt allein erschlossen werden; regelmäßig sind für das Verständnis einer Äußerung die Umstände entscheidend, die zu ihr geführt haben. Das Berufungsurteil berücksichtigt unter ihnen nur die Kürze der für ein Gespräch zur Verfügung stehenden Zeit, während das Strafurteil, das mit den Entschädigungsakten vom Berufungsgericht in Bezug genommen wird, weitere we-
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wentliche Feststellungen und Einlassungen über die Gesprächssituation enthält. Läge danach die Sache so, daß der Kläger die eben aus Dänemark zurückgekehrte
 bei dem ersten Zusammentreffen über die Wirkung des Attentats auf ihre Landsleute befragt und auf ihre Auskunft hin seine persönliche Meinung und die seiner militärischen Umgebung dargestellt hätte, so könnten sich schon aus Situation und Zusammenhang gewichtige Bedenken gegen die Annahme einer bloßen Abreaktion von Enttäuschung über das Mißlingen des Attentats, von bösen Ahnungen über die weitere Entwicklung und von anderen Empfindungen ergeben.
Die im angefochtenen Urteil vorgenommene isolierte Betrachtung einer einzelnen Äußerung nicht genau bestimmten Inhalts geht aber auch daran vorbei, daß die Beteiligten, wie an anderer Stelle des Urteils hervorgehoben, seit längerem in einer Wohngemeinschaft lebten, möglicherweise sogar engere persönliche Beziehungen gehabt und sich jedenfalls wiederholt über politisches und militärisches Zeitgeschehen in der Weise unterhalten hatten, daß auch die	ihre	Meinung	äußerte.	Es
 liegt zunächst auf der Hand, daß in einem solchen Verhältnis ein Versuch, dem anderen die eigene Einstellung zu einem geschichtlichen Ereignis vor Augen zu führen und ihn dadurch in einer erstarrten Haltung zu erschüttern, keiner längeren Aussprache bedurfte. Eine solche Absicht konnte vielmehr auch einer gezielten Bemerkung in Fortsetzung der bisherigen Auseinandersetzung zugrundeliegen. Die Annahme des Berufungsrichters, der Kläger werde nicht gerade dieses zufällige und kurze Zusammentreffen benutzt haben, um ’’die	von	ihrer
 nationalsozialistischen Weltanschauung abzubringen", kann auf der unzutreffenden Auffassung von den Möglich-
keiten beruhen, die als Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in diesem für ihr v/eiteres Schicksal entscheidenden Zeitpunkt in Betracht kamen und im Rechtssinne dafür ausreichen»
Unabhängig von Sinn und Zweck dieser Einzeläußerung würde Übrigens die Präge zu entscheiden sein, ob die WHH. nicht durch die bisherige Auseinandersetzung mit dem Kläger, dessen Erklärungen sie als "zersetzend" empfand und bereits öfter mit anderen erörtert hatte, im ganzen veranlaßt worden ist, ihn anzuzeigen.» Es kann nicht ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, daß eine einzelne, vor allem eine ersichtlich stimmungsbedingte Äußerung unter dem Eindruck der Kriegslage und des Attentats die Zeugin, als von der Familie des Klägers in deren Wohnung aufgenommene Freundin, zu einem so weitgehenden Schritte bewogen hätte» Wenn es aber die Auseinandersetzung mit dem Kläger im ganzen war, die schließlich zu der Anzeige führte, dann käme es darauf an, welche Ziele der Kläger damit verfolgte, daß er der	in	einer mehrfach erneuerten Unterhaltung
 seine Einstellung darlegte» Es wäre rechtlich verfehlt, davon auszugehen, daß er nur wegen der letzten, im Zuge dieser Unterhaltung liegenden Äußerung angezeigt, der Freiheit beraubt und dadurch verfolgt worden sei«
Handelte es sich in diesem Sinne um eine Reihe von Meinungsäußerungen, so spricht die Lebenserfahrung dafür, daß diese Unterhaltung über brennende und das Schicksal der Beteiligten unmittelbar berührende Zeitfragen vom Standpunkt jedes Teilnehmers der Überzeugung des anderen galt und sich nicht in einer Selbstdarstellung erschöpfen sollte» Freilich konnten die Gründe, aus denen der Kläger die Anschauungen der	zu	beein-
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flussen suchte, rein persönlicher Natur sein» Auch in der hier gegebenen Situation brauchte ein Bestreben, sie für eine nüchterne und verständige Betrachtung zu gewinnen und von Irrtümern abzubringen, nicht von der Absicht getragen zu sein, dem Nationalsozialismus einen Anhänger abspenstig zu machen und dadurch zu seiner Bekämpfung beizutragen. Ob es dem Kläger darum ging, dem Nationalsozialismus Abbruch zu tun, wird entscheidend von der Würdigung seines Gesamtverhaltens abhängen.
Der Berufungsrichter geht rechtsirrig davon aus, daß insoweit eine Betätigung im Freundes-, Kameraden-und Bekanntenkreis außer Betracht bleiben müsse, v/eil sie nicht nach außen wirkte und nicht der Überzeugung Andersdenkender diente. Die Vernichtung von Gemeinschaften abweichender Überzeugung und Gesinnung ist jedoch ein typisches Ziel jeder Diktatur; die Erhaltung und Festigung solcher Überzeugungen und Gesinnungen wird von ihr*ohne ^^oiteres^alslBGfcätopffung■ der*..eigenenn Ideologie gewertet. Der erkennende Senat hat daher entschieden, daß der Nationalsozialismus auch durch Äußerungen gegenüber zuverlässigen Gegnern der NSDAP bekämpft werden konnte, wenn sie erfolgten, um ihren Widerstandswillen zu festigen und zu bestärken (LM aaO Nr. 22). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Kläger seine Auffassung - mit Ausnahme des Falles, der seine Verfolgung ausgelöst hat - nur im Kreise von Gesinnungsgenossen vertreten hat. Gleichwohl muß beanstandet werden, daß das Berufungsurteil sich auch insoweit nicht mit der ausdrücklichen Bekundung zahlreicher Zeugen auseinandersetzt, der Kläger habe immer wieder in Gegenwart von Personen zweifelhafter oder bekannt; nationalsozialistischeru-Binsteiriimgiimit: Schä&iß©f j Kritik geübt und sei wiederholt vor den Folgen gewarnt
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worden, ohne darauf zu hören. Diese Bekundungen können nicht nur für die Frage wesentlich sein, oh der Kläger auch auf Gegner einzuwirken suchte, sondern zugleich für die Beurteilung seiner Absichten im Umgang mit Gleichgesinnten. Denn jedenfalls liegt bei demjenigen, der trotz Warnung vor der Gefahr seiner Kritik nicht davon abläßt, eine auf Schädigung und Bekämpfung des Gewaltregimes zielende Absicht näher als bei dem, der, um seine Sicherheit besorgt, solchen Warnungen Gehör schenkt.
Rechtlich unzutreffend ist auch die Würdigung der Unterstützung, die der Kläger rassisch Verfolgten gewährt hat. Wer einem Juden Unterschlupf bei drohender Verhaftung gewährte oder ihn vor beruflichen Nachteilen schützte, bekämpfte damit den Nationalsozialismus und seine Ziele aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen. Es kann ihm nicht entgegengehalten werden, daß er im jeweiligen Falle aus Gründen der Freundschaft oder der Menschlichkeit so gehandelt habe. Denn das Festhalten an freundschaftlichen und menschlichen Bindungen zu rassisch Verfolgten als solches bedeutete eine Verneinung der rassischen Diskriminierung. Anders läge die Sache nur, wenn der Kläger bei grundsätzlicher Billigung der Rassendiskriminierung in Einzelfällen aus subjektiven Gründen einem rassisch Verfolgten geholfen hätte. Hierfür ist aber bislang kein Anhalt erkennbar.
Da nicht feststeht, daß die W(^^^ von diesem Verhalten Kenntnis erlangt und dadurch mitbewogen worden ist, den Kläger anzuzeigen, und da diese Unterstützung von Juden anscheinend auch anderweit im Strafverfahren keinen Eingang gefunden hat, kommt sie unmittelbar als Entlastung im
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Sinne von § 6 Nr. 1 BEG freilich ebensowenig in Betracht wie seine sonstige der Anzeigerin und dem Verfolger verborgen gebliebene Kritik am Nationalsozialismus. Dieses Verhalten ist aber geeignet, eine Einstellung gegen die nationalsozialistische Rassenverhetzung und damit gegen eines der wesentlichen Elemente der Gewaltherrschaft zu kennzeichnen und die Behauptung zu stützen, eine scharfe, auf die Warnungen Wohlmeinender keine Rücksicht nehmende Kritik habe der Bekämpfung dieser Herrschaft gegolten und diese Absicht sei auch der Grund gewesen, sich mit der
 einer fanatischen aus lands deutschen Nationalsozialistin, in Gespräche. über politische und militärische Dinge einzulassen.
Welche Bedeutung einem solchen Argument beizu demessen ist, hat der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Es kann jedoch nicht mit der Erwägung beiseitegeschoben werden, die Unterstützung von Juden sei aus menschlichen, nicht aus politischen oder weltanschaulichen Gründen gewährt worden.
Es sei darauf hingewiesen, daß in der Unterstützung von Juden regelmäßig auch ein Einsatz gegen die Missachtung der Menschenwürde im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG zu sehen wäre, wenn weltanschauliche oder politische Gründe bei dem Handelnden keine Rolle gespielt haben.
Was endlich den Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben im Sinne der Gefahrübernahme anlangt, so hängt die zutreffende Beurteilung wiederum in erster Linie davon ab, daß das Gespräch vom 5. August 1944 im Rahmen des gegenseitigen Gedankenaustausches und des persönlichen Verhältnisses der Beteiligten wie des Gesamtverhaltens des Klägers in den Kriegsjahren gesehen wird. Es ist nicht entscheidend.
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ob der Kläger sich einer Anzeige durch die	versah,
 sofern er nur mit der Möglichkeit rechnete, daß irgendeine Unvorsichtigkeit von ihrer Seite seine wiederholte Stellungnahme gegen das Regime zur Kenntnis amtlicher Stellen bringen konnte. Nach dem Urteil des erkennenden Senats bei LM aaO Nr. 22 wird grundsätzlich angenommen werden können, daß sich Personen, die noch während des Krieges den Nationalsozialismus zu dem Beispiel durch "zersetzende" Kritik objektiv bekämpft haben, sich dabei auch bewußt waren, möglicherweise Freiheit, Leib oder Leben einer Gefahr auszusetzen; für die Verneinung dieses Bewußtseins müssen ganz außergewöhnliche Gründe sprechen.
Solche Gründe zeigt das angefochtene Urteil nicht auf. Da es nach § 6 Nr. 1 BEG nicht darauf ankommt, daß mit der Bekämpfung des Nationalsozialismus das Leben aufs Spiel gesetzt wurde, vielmehr der Einsatz der Freiheit genügt, ist es zunächst aus Rechtsgründen verfehlt, dem Kläger entgegenzuhalten, daß er bei der Eröffnung seines Verteidigers einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, seine Sache komme wegen des von der WHB mitangezeig-ten Bezuges auf das Juliattentat möglicherweise vor den Volksgerichtshof und könne mit einer Verurteilung zu dem Tode enden.
Wie der erkennende Senat in der zuletzt angeführten Entscheidung ausgeführt hat, wäre es aber auch unerheblich, wenn der Kläger aus besonderen Gründen darauf vertraut hätte, seine Versuche, die WflHP zu einer kritischeren Einstellung zu bringen, würden nicht aufgedeckt werden. Deshalb würde eine Überraschung über den Zugriff der Polizei auf Grund dieser Anzeige weder über seine Absichten bei der Unterhaltung mit der Anzeigerin noch
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über sein Bewußtsein, mit diesen Gesprächen seine Freiheit zu gefährden, etwas Entscheidendes besagen.
Ob sich aus der Überraschung seines Bekanntenkreises, die der Berufungsrichter aus der Bemerkung seines früheren Verteidigers entnimmt, "kein Mensch habe mit der Verhaftung gerechnet", derartige Schlüsse ziehen lassen, kann erst die Aufklärung und Würdigung des Gesamtsachverhalts bei Zugrundlegung des oben dargelegten Bekämpfungsbegriffes ergeben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die Umgebung des Klägers mit einer Verhaftung nur rechnen konnte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß er auch in diesem Zeitabschnitt noch außerhalb seines Bekannten-, Freundes- und Kameradenkreises allgemein fanatische und zur Denunziation bereite Nationalsozialisten durch unvorsichtige Kritik provozierte. Dies hat der Kläger nicht behauptet, und es gehört, wie dargelegt, nicht zu den Voraussetzungen seines Entschädigungsanspruchs.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ermöglicht es dem Berufungsrichter, über die Haltung des Klägers, wenn erforderlich, auch die von ihm benannten Zeugen zu vernehmen, das Strafurteil vollständig auszuwerten und nach Erörterung und Aufklärung aller entscheidungserheblich erscheinenden Umstände im Wege einer Gesamtwürdigung frei darüber zu entscheiden, ob der Kläger unter Einsatz seiner Freiheit versucht hat, die Zeugin in ihrer politischen Einstellung zu erschüttern, um dem Nationalsozialismus Abbruch zu tun.
Daß die Beeinflussung von Nationalsozialisten, die den Durchhalteparolen des Regimes folgten und sich bereit finden konnten, der Erhaltung der Gewaltherrschaft durch
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Denunziation zu dienen, im Sinne kritischer Betrachtung der läge und der Zukunft als ein sinnvoller Versuch der Bekämpfung angesehen werden mußte, bedarf keiner näheren Darlegung. Eine allgemeine Verbreitung solchen Verhaltens wäre geeignet gewesen, das mit seinem Eroberungskriege bereits völlig identifizierte Regime früher zu beseitigen und zahlreiche Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG zu verhindern.
Bemerkt sei, daß ein solches Verhalten Entschädigungsansprüche auch dann begründen kann, wenn der Beweggrund der Handlung nicht bekannt geworden ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG) oder wenn etwa das hier im Dienst des Verfolgers tätige Kriegsgericht die Absichten des Klägers bei seinen Unterhaltungen mit der Anzeigerin zwar durchschaut, daraus aber mit Rücksicht auf die Zeitumstände oder sonstige Erwägungen keine Folgerungen für Art und Maß der Bestrafung gezogen hätte (vgl. LM § 1 BEG 56 Nr. 54).
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2s erschien im Interesse einer Neuerörterung der Sache von Grund auf angebracht, den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen.
Senatspräsident Ascher ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert	Wüstenberg Br. Loewenheim
 Wüstenberg	
Br. Graf	von	der	Mühlen