Für eine aus ihrem Beruf verdrängte verheiratete Frau endet auf Grund der neuen Fassung des § 75 durch Art, I Nr. 44 des BEG-Schlußgesetzes der Entschädigungszeitraum, wenn sie durch die Ehe eine wirtschaftliche Stellung erlangt hat, die derjenigen eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht. Soweit die Rechtsprechung des Senats den Beendigungsgrund für den Entschädigungszeitraum anders bestimmt hat, ist sie wegen der nunmehr geltenden Fassung des § 75 BEG überholt. sich in dieser Zeit der Pflege ihres kranken Kindes gewidmet» Aus diesem Grunde könne eine Erwerbstä-tigkeit der Klägerin seit 1948 nicht mehr als üblich angesehen werden» Durch ihre Mutterpflichten sei die Klägerin an der weiteren Berufsausübung verhindert gewesen» Sie sei also durch die Ehe in Verhältnisse gelangt, die eine von ihr daneben ausge-übte Erwerbstätigkeit in dem früheren oder einem gleichwertigen Beruf nicht mehr zugelassen hätten. Sie habe also erst nach der Besserung des Gesundheitszustandes ihres Kindes wieder mit einer Erwerbstätigkeit begonnen und dadurch nicht unerhebliche Einkünfte erzielt, während sie von 1948 bis 1956 an jeglicher Berufsausübung verhindert gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats endet der Sntschädigungszeitraum für die aus ihrem Beruf verdrängte Ehefrau,wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau in der Regel eine Berufstätigkeit nicht mehr ausübt, oder wenn sie nachhaltig die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit mit den entsprechenden Erträgnissen in dem Umfang hat, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Ehe vor oder nach dem Beginn der Verfolgung geschlossen worden ist (Urteile RzW 1959, 126 Nr. 28, 403 Nr. 46, 405 Hr. 47; Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Klägerin der für die Höhe ihres Anspruchs auf Kapitalentschädigung maßgebende Entschädigungszeitraum mit dem Ablauf des Geburtsjahres der Tochter sein Ende gefunden habe, weil die Klägerin seitdem wegen der Pflegebedürftigkeit ihres kranken Kindes für lange Zeit an einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen sei. Die erwähnte Rechtsprechung läßt sich wegen der nach der Einlegung der Revision erfolgten Änderungen maßgeblicher Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes durch das BEG-ochlußgesetz, die von dem Revisionsgericht zu beachten sind, nicht mehr voll aufrecht erhalten, so daß das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann. Der Rechtsgedanke, daß der Entschädigungszeitraum für eine verheiratete Frau ende, wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt sei, in denen eine Ehefrau in der Regel nicht mehr arbeite, steht im Zusammenhang mit dem anderen von dem Senat aus der Regelung des § 75 Abs.1, 2 BEG in der früher geltenden Fassung entwickelten Rechtssatz, daß der Sntschädigungszeit-raum unabhängig davon, ob und wann das Einkommen des Verfolgten die für ihn maßgebenden Tabellensätze der DV-BEG erreicht hat, nicht über den Zeitpunkt hinaus ausgedehnt werden kann, in dem der Verfolgte sich in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entsprechend seiner Vorbildung und seiner früheren beruflichen Tätigkeit eingegliedert hat (Urteile RzW 1959, 127 Nr. 29, 553 Nr. 22; I960, 461 Nr. 27, 463 Nr. 28; 1961, 230 Nr. 27; 1962, 170 Nr. 20, 456 Nr. 20, 457 Nr. 21, 458 Nr. 22; 1963, 127 Nr. 27)» Die verfolgte Ehefrau, die in Verhältnissen lebt, in denen für sie eine Brwerbstätigkeit nicht üblich ist, und der verfolgte Mann, der aus seiner früheren oder einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit die Einkünfte erzielt, die dabei in dem Aufnahmeland erzielt zu werden pflegen, haben in ähnlicher Weise die Auswirkungen der Verfolgung zwar keineswegs vollständig, aber doch derart überwunden, daß sie sich in einen neuen Lebensbereich hineingestellt haben, der ihnen auch die wirtschaftliche Grundlage entsprechend den Verhältnissen ihrer neuen Umgebung gibt. In der Begründung zu dem Regierungsentwurf des BEG-Schlußgesetzes heißt es ausdrücklich, durch die Neufassung werde sichergestellt, daß ein Abweichen von den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. Damit kommt die Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnabmelandes als ein selbständiger Grund, der den Entschädigungszeitraum selbst dann beendet, wenn das Einkommen des Verfolgten unter den Tabellensätzen geblieben ist, nicht mehr in Betracht, Die neue gesetzliche Regelung schließt aber auch die Annahme aus, daß für eine verheiratete Frau ohne jede Beziehung zu den für sie maßgebenden Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG der Ent-schadigungszeitraum sein Ende gefunden haben könne, wenn sie den Mittelpunkt ihres Lebens und auch ihre Auch für die früher berufstätig gewesene, aus ihrem Beruf verdrängte Ehefrau gilt, daß das Gehalt eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten den Maßstab dafür bildet, wie lange der Hntscbädigungszeitraum andauert. Auch aus den vorliegenden Materialien zu dem BEG-Schluß-gesetz läßt sich nichts dafür entnehmen, daß die besondere Stellung der verheirateten Frau im Erwerbsleben bei der Bemessung des Entschädigungszeitraums außer Betracht bleiben soll. Denn von einem mitwirkenden Verschulden im Sinne dieser Vorschriften läßt sich insbesondere dann nicht sprechen, wenn eine Ehefrau sich ausschließlich den ihr in der Familie obliegenden Aufgaben, vor allem auch der Betreuung und der Erziehung der Kinder, widmet und von einer eigenen Erwerbstätigkeit deshalb absieht, weil die wirtschaftliche Grundlage der Familie durch das Einkommen des Ehemannes hinreichend sichergestellt ist. Andererseits läßt sich die hausfrauliche Tätigkeit nicht selbst als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 75 BEG ansehen, da sie nicht auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist (Urteile des Senats RzW 1959, 126 Nr. 28, 130 Nr. 31, 262 Nr. 23). Familienleben leistet, sc haben die Eheleute eine Art Arbeitsteilung vorgenommen, bei der die Ehefrau zugunsten der Erfüllung ihrer häuslichen Pflichten auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, dafür aber an dem Familienunterhalt teilnimmt* In § 1360 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes findet dieser auch schon vor der Durchführung des Gleichberechtigungsgrundsatzee und außerhalb Deutschlands gegebene Sachverhalt seinen Ausdruck, wenn es dort heißt, die Ehegatten seien einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, die Frau erfülle ihre Verpflichtung, durch Arbeit zu dem Unterhalt der Familie beizutragen, in der Hegel durch die Führung des Haushalts. Wenn grundsätzlich nur die durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlangte Lebensgrundlage den Entschädigungszeitraum beendet, so steht dem nach der richtig verstandenen Gleichheit von Mann und Frau sinngemäß die von der Frau in der Ehe erlangte Lebensgrundlage gleich, zu der sie regelmäßig zwar nicht durch eine eigene Erwerbstätigkeit, wohl aber durch ihre Hausfrauen- Nach der Neuregelung durch das BEG-Schlußgesetz kann die Beendigung des Entschädigungszeitraums für die aus ihrem Beruf verdrängte verheiratete Frau erst eintreten, wenn ihre wirtschaftliche Stellung, die sie , durch die Ehe erlangt hat, nachhaltig derjenigen eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht. Es kommt darauf an, ob und wann sie durch die Ehe in gleichartige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt ist, wie sie bei einer wieder erwerbstätigen Person nach § 75 Abs. 1 bis 3 BEG zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führen würden. DV-BEG liegen; darüber hinaus ist es sogar erforderlich, daß das Einkommen des Ehemannes auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er als das erwerbstätige Mitglied der Familie einen verhältnismäßig erheblichen Anteil davon für sich verbrauchen wird, so hoch ist, daß noch ein angemessener Betrag auf die Dieser auf sie entfallende Anteil des von dem Ehemann erworbenen Familieneinkoramens braucht nicht schon für sich allein die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. Es lassen sich keine allgemein verbindlichen Richtlinien dafür geben, um welchen Betrag das Einkommen des Mannes über den für die Frau maßgebenden Tabellensätzen liegen muß, damit angenommen werden kann, daß die Frau die ihr nach den vorhergehenden Ausführungen zuzubilligende wirtschaftliche Stellung erlangt hat. Aber auch bei einer von ihr selbst ausgeübten Erwerbstätigkeit ist eine vorzeitige Beendigung des Entschädigungszeitraums im Hinblick auf ihre durch die Ehe erlangte wirtschaftliche Lage nicht ausgeschlossen, sofern sie schon auf Grund des Einkommens
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 75 Für eine aus ihrem Beruf verdrängte verheiratete Frau endet auf Grund der neuen Fassung des § 75 durch Art, I Nr. 44 des BEG-Schlußgesetzes der Entschädigungszeitraum, wenn sie durch die Ehe eine wirtschaftliche Stellung erlangt hat, die derjenigen eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht. Soweit die Rechtsprechung des Senats den Beendigungsgrund für den Entschädigungszeitraum anders bestimmt hat, ist sie wegen der nunmehr geltenden Fassung des § 75 BEG überholt. BGH, Urteil v, 15. Okt, 1965 - IV 2R 225/64 - OLG Celle LG Hildesheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 13. Oktober 1965 Broeske Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entachädigungsrechtsstreit der Frau Margarete W Bl geb. Uruguay, - Prozeßbevollmäcbtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br. gegen das Land Niedersachsen , vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in L^PaHee^,- Beklagten und Revisionsbeklagten. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom ‘L4.V Märe if . = 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Des Verfahren des Revisioosrecbtszugsi-ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die am IHIHHP 1910 in Wien geborene Klägerin ist Jüdin. Sie wohnte mit ihren Eltern seit 1912 in Reichenbach i.V. und seit 1921 in Von 1916 bis 1918 besuchte sie die Grundschule, von 1918 bis 1924 eine weiterführende Schule und von 1924 bis 1927 eine Handelsschule. Die Klägerin war seit dem 1. Juni 1925 bei der Firma in Z^HBund seit dem August 1928 bei der Firma Kaufhaus AG, zunächst ebenfalls in und seit 1931 in berufstätig. Am 17» März 1936 heiratete sie einen jüdischen Kaufmann. Im April 193.6 wanderten die Klägerin und ihr .Ehemann nach Uruguay aus. Dort war die Klägerin in den Jahren 1936 und 1937 als Haushaltshilfe beschäftigt. Am 3-947 wurde den Ehe- leuten eine Tochter geboren. Seit 1956 betätigt sich die Klägerin als Krankenpflegerin. Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit» Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentscbädigung von 7.220 DM zuerkannt. Dabei hat sie die Klägerin in den mittleren Dienst eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1. April 1936 bis zu dem 31. Dezember 1947 zugrunde gelebt. Die Klägerin beansprucht eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 32.780 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Dag beklagte Land bat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Das Berufungsgericht bat, wie schon das Landgericht, angenommen, daß die Klägerin nicht in den mittleren, sondern den einfachen Dienst einzureihen sei. Es bat festgestellt, daß das Einkommen der Klägerin in den letzten 3 Jahren vor ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung den für den mittleren Dienst maßgebenden Tabellensatz der Anlage 3 zur 3. DV-BEG nicht erreicht habe, daß sie zur Zeit der Schädigung nicht mehr am Anfang der Berufsausübung gestanden habe, und daß auch ihre Ausbildung keine höhere Einstufung ermögliche. Diese Ausführungen sind rechtlich unangreifbar. Die in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde erfolgte Einstufung in den mittleren Dienst macht, soweit die Klägerin eine weitergehende Entschädigung beansprucht, eine selbständige Prüfung nicht entbehrlich und steht einer niedrigeren Einstufung durch die Entschädigungsgericbte nicht entgegen. In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, daß der Entscbädigungszeitraum nicht über den 31. Dezember 1947 hinaus ausgedehnt werden könne. Die im Jahre 1947 geborene Tochter der Klägerin sei von ihrer Geburt an bis zu dem Jahre 1957 ständig astbmakrank und betreuungsbedürftig gewesen, und die Klägerin habe sich in dieser Zeit der Pflege ihres kranken Kindes gewidmet» Aus diesem Grunde könne eine Erwerbstä-tigkeit der Klägerin seit 1948 nicht mehr als üblich angesehen werden» Durch ihre Mutterpflichten sei die Klägerin an der weiteren Berufsausübung verhindert gewesen» Sie sei also durch die Ehe in Verhältnisse gelangt, die eine von ihr daneben ausge-übte Erwerbstätigkeit in dem früheren oder einem gleichwertigen Beruf nicht mehr zugelassen hätten. So erkläre es sich auch, daß die Klägerin erst seit 1956 wieder als Krankenpflegerin berufstätig gewesen sei. Sie habe also erst nach der Besserung des Gesundheitszustandes ihres Kindes wieder mit einer Erwerbstätigkeit begonnen und dadurch nicht unerhebliche Einkünfte erzielt, während sie von 1948 bis 1956 an jeglicher Berufsausübung verhindert gewesen sei. Demnach habe der Entschädigungszeitraum jedenfalls aus diesem Grunde am 51. Dezember 1947 sein Ende gefunden» Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats endet der Sntschädigungszeitraum für die aus ihrem Beruf verdrängte Ehefrau,wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau in der Regel eine Berufstätigkeit nicht mehr ausübt, oder wenn sie nachhaltig die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit mit den entsprechenden Erträgnissen in dem Umfang hat, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Ehe vor oder nach dem Beginn der Verfolgung geschlossen worden ist (Urteile RzW 1959, 126 Nr. 28, 403 Nr. 46, 405 Hr. 47; 1961, 75 Nr. 32, 121 Nr. 18, 556 Nr, 21; 1962, 170 Nr. 20, 508 Nr. 21; 1965, 174 Nr. 22, 231 Nr. 28). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Klägerin der für die Höhe ihres Anspruchs auf Kapitalentschädigung maßgebende Entschädigungszeitraum mit dem Ablauf des Geburtsjahres der Tochter sein Ende gefunden habe, weil die Klägerin seitdem wegen der Pflegebedürftigkeit ihres kranken Kindes für lange Zeit an einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen sei. Es kann dahinstehen, ob die dagegen von der Revision erhobenen Angriffe nach der bisher bestehenden Rechtslage begründet wären. Die erwähnte Rechtsprechung läßt sich wegen der nach der Einlegung der Revision erfolgten Änderungen maßgeblicher Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes durch das BEG-ochlußgesetz, die von dem Revisionsgericht zu beachten sind, nicht mehr voll aufrecht erhalten, so daß das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann. Der Rechtsgedanke, daß der Entschädigungszeitraum für eine verheiratete Frau ende, wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt sei, in denen eine Ehefrau in der Regel nicht mehr arbeite, steht im Zusammenhang mit dem anderen von dem Senat aus der Regelung des § 75 Abs. 1, 2 BEG in der früher geltenden Fassung entwickelten Rechtssatz, daß der Sntschädigungszeit-raum unabhängig davon, ob und wann das Einkommen des Verfolgten die für ihn maßgebenden Tabellensätze der - 7 ~ Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreicht hat, nicht über den Zeitpunkt hinaus ausgedehnt werden kann, in dem der Verfolgte sich in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entsprechend seiner Vorbildung und seiner früheren beruflichen Tätigkeit eingegliedert hat (Urteile RzW 1959, 127 Nr. 29, 553 Nr. 22; I960, 461 Nr. 27, 463 Nr. 28; 1961, 230 Nr. 27; 1962, 170 Nr. 20, 456 Nr. 20, 457 Nr. 21, 458 Nr. 22; 1963, 127 Nr. 27)» Die verfolgte Ehefrau, die in Verhältnissen lebt, in denen für sie eine Brwerbstätigkeit nicht üblich ist, und der verfolgte Mann, der aus seiner früheren oder einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit die Einkünfte erzielt, die dabei in dem Aufnahmeland erzielt zu werden pflegen, haben in ähnlicher Weise die Auswirkungen der Verfolgung zwar keineswegs vollständig, aber doch derart überwunden, daß sie sich in einen neuen Lebensbereich hineingestellt haben, der ihnen auch die wirtschaftliche Grundlage entsprechend den Verhältnissen ihrer neuen Umgebung gibt. Nach der bisher geltenden Regelung, wie sie den gesetzlichen Vorschriften entnommen werden konnte, endete damit der Entschädigungszeitraum. Durch Art. I Nr. 44 des BEG-Schlußgesetzes ist § 75 BEG geändert und teilweise neu gefaßt worden; nach Art. XII Nr. 1 des BEG-Schlußgesetzes gilt die Vorschrift in der geänderten Fassung rückwirkend vom 1. Oktober 1953 an. Die Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG ergibt eindeutig, daß die Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmclandes oder in einen anderen Lebensbereich allein nicht zur Beendigung des Entschädigungszeitraumes führen soll. Das Gesetz stellt jetzt nur darauf ab, daß der Verfolgte nachhaltig- Einkünfte erzielt hat oder erzielt i, die dem Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entsprechen« Wie schon bisher, ist nicht maßgebend, ob der Verfolgte ein Einkommen erreicht, wie er es persönlich ohne die Verfolgung erreicht hätte. Doch kommt es jetzt ausschließlich darauf an, ob sein Erwerbseinkommen das Gehalt eines ihm entsprechenden deutschen Bundesbeamten nachhaltig erreicht. Dieses Gehalt wird verbindlich ausgewiesen durch die Tabellen-sätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG; dem Durchschnittseinkommen des Beamten ist nach § 75 Abs. 3, § 92 Abs. 2 BEG in der Passung des Art, I Nr. 44, 56 aaO ein Versorgungszuschlag hinzuzurechnen. In der Begründung zu dem Regierungsentwurf des BEG-Schlußgesetzes heißt es ausdrücklich, durch die Neufassung werde sichergestellt, daß ein Abweichen von den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG auch zuungunsten des Verfolgten nicht mehr möglich sei (BT-Drucks. IV 1550, 28). Damit kommt die Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnabmelandes als ein selbständiger Grund, der den Entschädigungszeitraum selbst dann beendet, wenn das Einkommen des Verfolgten unter den Tabellensätzen geblieben ist, nicht mehr in Betracht, Die neue gesetzliche Regelung schließt aber auch die Annahme aus, daß für eine verheiratete Frau ohne jede Beziehung zu den für sie maßgebenden Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG der Ent-schadigungszeitraum sein Ende gefunden haben könne, wenn sie den Mittelpunkt ihres Lebens und auch ihre _ 9 - wirtschaftliche Lebensgrundlage in der Ehe erhalten habe. Auch für die früher berufstätig gewesene, aus ihrem Beruf verdrängte Ehefrau gilt, daß das Gehalt eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten den Maßstab dafür bildet, wie lange der Hntscbädigungszeitraum andauert. Doch ist die Neuregelung nicht dahin zu verstehen, daß die Beschränkungen in der Ausübung einer Erwerbs-tätigkeit, denen eine verheiratete Frau regelmäßig dadurch unterliegt, daß sie als Ehefrau und Mutter vor allem einen häuslichen Pflichtenkreis zu erfüllen hat, gänzlich unbeachtet zu bleiben hätten« Hs ist nicht der Sinn dieser Neuregelung, daß einer früher berufstätigen Ehefrau, die jetzt ihren alleinigen Lebensbereich in der Familie hat und schon deshalb keine die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreichenden Erwerbseinkünfte haben oder jemals erzielen kann, die Kapitalentschädigung ausnahmslos bis zu dem glöchstbetrag gezahlt v/ird. Eine so weitgehende Abweichung von den in der Rechtsprechung des Senats zur Berufsschadensentschädigung für Ehefrauen entv/ickelten Grundsätzen ist aus der Neufassung des § 75 aaO nicht zu folgern. Auch aus den vorliegenden Materialien zu dem BEG-Schluß-gesetz läßt sich nichts dafür entnehmen, daß die besondere Stellung der verheirateten Frau im Erwerbsleben bei der Bemessung des Entschädigungszeitraums außer Betracht bleiben soll. Weder die Begründung zu dem Regierungsentwurf noch der Bericht des Wiedergutmachungsausschusses (BT-Drucks. IV 1550, 3423) enthalten Hinweise darauf, daß man an eine derart grundlegende Änderung des geltenden Rechtszustandes, die auch schwerlich als sachgemäß bezeichnet werden könnte, gedacht habe. 10 - Mittels des § 9 Abs. 5 BEG wäre die notwendige Begrenzung des Entscbädigungszeitraums nur selten zu erzielen, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden müßte, daß die Ehefrau auch ohne die Verfolgung geheiratet und keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hätte (Urteile des Senats RzW 1959, 126 Nr. 28, 405 Nr. 46). Dasselbe gilt für die Anwendung des § 9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 254 Abs. 2 BGB. Denn von einem mitwirkenden Verschulden im Sinne dieser Vorschriften läßt sich insbesondere dann nicht sprechen, wenn eine Ehefrau sich ausschließlich den ihr in der Familie obliegenden Aufgaben, vor allem auch der Betreuung und der Erziehung der Kinder, widmet und von einer eigenen Erwerbstätigkeit deshalb absieht, weil die wirtschaftliche Grundlage der Familie durch das Einkommen des Ehemannes hinreichend sichergestellt ist. Es ist eine naheliegende und keinesfalls als schuldhaft zu bewertende Lebensgestaltung, wenn die Ehefrau bei einer derartigen Sachlage keinen eigenen Beruf mehr ausübt. Andererseits läßt sich die hausfrauliche Tätigkeit nicht selbst als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 75 BEG ansehen, da sie nicht auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist (Urteile des Senats RzW 1959, 126 Nr. 28, 130 Nr. 31, 262 Nr. 23). Diese Tätigkeit steht aber anstelle einer Erwerbstätigkeit. Wenn, wie es in vielen Ehen der Fall ist, allein der Mann einem Erwerb naebgebt, um den Lebensbedarf für die Familie sicherzustellen, während die Frau durch die Erfüllung der ihr als Hausfrau und Mutter obliegenden Aufgaben ihren Beitrag für das 11 - Familienleben leistet, sc haben die Eheleute eine Art Arbeitsteilung vorgenommen, bei der die Ehefrau zugunsten der Erfüllung ihrer häuslichen Pflichten auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, dafür aber an dem Familienunterhalt teilnimmt* In § 1360 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes findet dieser auch schon vor der Durchführung des Gleichberechtigungsgrundsatzee und außerhalb Deutschlands gegebene Sachverhalt seinen Ausdruck, wenn es dort heißt, die Ehegatten seien einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, die Frau erfülle ihre Verpflichtung, durch Arbeit zu dem Unterhalt der Familie beizutragen, in der Hegel durch die Führung des Haushalts. Es läßt sich deshalb entgegen der von Wolfsohn in RzY: 1964, 54 geäußerten Ansicht weder aus den Lebenstatsachen noch aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung folgern, daß die Sicherung des Lebensbedarfs, die die Ehefrau in der Ehe insbesondere durch den ihr von dem Ehemann gewährten Unterhalt gefunden habe, bei der Prüfung der ausreichenden Lebensgrundlage ebenso außer Beträelht zu lassen sei: wie etwa die Sicherung des Lebensbedarfs durch Erträgnisse des Vermögens der Frau. Wenn grundsätzlich nur die durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlangte Lebensgrundlage den Entschädigungszeitraum beendet, so steht dem nach der richtig verstandenen Gleichheit von Mann und Frau sinngemäß die von der Frau in der Ehe erlangte Lebensgrundlage gleich, zu der sie regelmäßig zwar nicht durch eine eigene Erwerbstätigkeit, wohl aber durch ihre Hausfrauen- tätigkeit beiträgt. Diese für viele Ehen typische Situation muß die Grundlage für die Beurteilung bilden. Nicht von entscheidender Bedeutung ist es, ob und in welchem Umfang sich die Ehefrau im einzelnen Pall im Haushalt und in der Familie betätigt hat. Nach der Neuregelung durch das BEG-Schlußgesetz kann die Beendigung des Entschädigungszeitraums für die aus ihrem Beruf verdrängte verheiratete Frau erst eintreten, wenn ihre wirtschaftliche Stellung, die sie , durch die Ehe erlangt hat, nachhaltig derjenigen eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht. Y/äre die Frau unverheiratet, so würde der Entschädi-gungszeitraum regelmäßig nicht enden, bevor sie aus ihrer Erwerbstätigkeit nachhaltig Einkünfte in Höhe der maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erzielt hätte. Es kommt darauf an, ob und wann sie durch die Ehe in gleichartige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt ist, wie sie bei einer wieder erwerbstätigen Person nach § 75 Abs. 1 bis 3 BEG zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führen würden. Da sie selbst nicht erwerbstätig ist, muß also der Ehemann nachhaltig ein dementsprechendes Einkommen erzielt haben. Es darf nicht unter den für sie geltenden Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG liegen; darüber hinaus ist es sogar erforderlich, daß das Einkommen des Ehemannes auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er als das erwerbstätige Mitglied der Familie einen verhältnismäßig erheblichen Anteil davon für sich verbrauchen wird, so hoch ist, daß noch ein angemessener Betrag auf die - 13 ~ Frau entfällt. Dieser auf sie entfallende Anteil des von dem Ehemann erworbenen Familieneinkoramens braucht nicht schon für sich allein die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG zu erreichen; denn auch der vergleichbare Bundesbeamte hat mit seinem Gehalt seine Familienangehörigen mit zu unterhalten, so daß es nicht unbillig ist, wenn davon ausgegangen wird, daß ein Teil der allgemeinen Familienausgaben zu lasten der Frau geht. Es muß aber für sie durch die Ehe ungefähr eben diejenige wirtschaftliche lebensgrundlage gewährleistet sein, die als ausreichend .gelten würde, wenn sie sie sich durch ihre eigene Erwerbstätigkeit hätte schaffen müssen. Es lassen sich keine allgemein verbindlichen Richtlinien dafür geben, um welchen Betrag das Einkommen des Mannes über den für die Frau maßgebenden Tabellensätzen liegen muß, damit angenommen werden kann, daß die Frau die ihr nach den vorhergehenden Ausführungen zuzubilligende wirtschaftliche Stellung erlangt hat. Es ist ein durchschnittliche^ Maßstab anzuwenden, doch können besondere wirtschaftliche Belastungen, denen die Familie etwa ausgesetzt ist, nicht völlig außer Betracht bleiben. Eine von der Ehefrau selbst ausgeübte Srwerbstätig-keit beendet- den Entschädigungszeitraum, wenn sie dadurch nachhaltig ein den Tabellensätzen entsprechendes Einkommen hat. Aber auch bei einer von ihr selbst ausgeübten Erwerbstätigkeit ist eine vorzeitige Beendigung des Entschädigungszeitraums im Hinblick auf ihre durch die Ehe erlangte wirtschaftliche Lage nicht ausgeschlossen, sofern sie schon auf Grund des Einkommens 14 - ihres Ehemannes die Stellung eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten in dem dargelegten Sinn erhalten hat. Bas Berufungsgericht muß den Sachverhalt unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals prüfen. Bas angefoebtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revi-sionsreebtszugs: frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Br.Loewenheim