lassen wurde, fand die Beklagte mit dem Kinde und ihrer Mutter in Br^HHHP a° <*« eine neue Heimat« Ihren Lebensunterhalt verdient sie sich als Pelznäherin« Seit der Trennung in haben sich die Parteien nur bei einem kurzen Besuch der Beklagten in WflHHHife wiedergesehen o Sie trägt vor, die Ehe sei durch die Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen während des Krieges belastet worden» Sie habe ihm diese Verfehlungen immer wieder verziehen, weil der Kläger versprochen habe, nach dem Kriege ein anderes Leben zu beginnen» Bei einem Besuch des Klägers in SamHP gegen Ende des Krieges habe er sie mit Lues angesteckt» Infolge der Flucht aus Schlesien, und der Bachkriegsverhältnisse habe sie dieses Leiden längere Zeit hindurch ungenügend behandeln lassen können, so daß sie unter der Syphilis und ihren Folgeerscheinungen sehr gelitten habe» Ihre Bemühungen, die Lebensgemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, seien an der abweisenden Haltung des Klägers gescheitert» Er habe seit 1947 auf Scheidung gedrängt, die Vermittlung ihres Bruders zurückgewiesen und sie 1949 bei einem Besuch in so kalt und abweisend behandelt, daß sie mit dem Kinde sofort wieder nach Br^UHHi zurückgereist sei» Danach habe sie sich nicht mehr darum bemüht, den Kläger umzustimmen, weil ihr das nach dem Vorangegangenen nicht zuzu demuten gewesen sei» - 1948 und 1949 - mehrfach um eine Annäherung der Parteien bemüht, der Kläger aber alle diese Versuche eindeutig und bestimmt zurückgewiesen hat* Bei dieser Würdigung des Verhaltens' der Parteien war von Bedeutung, daß der Kläger in seinen an die Beklagte gerichteten Briefen vom 23» Januar und 23 * August 1948 eine Versöhnung mit der Beklagten abgelehnt und jedesmal gefordert batte, daß sie sich von ihm scheiden lasse» Auch beim Besuch der Beklagten in im Jahre 1949 kamen sich die Parteien nicht wieder näher» Bas Berufungsgericht schließt'die Würdigung des Verlaufs der Ehe während der NachkriegsJahre mit dem oatze ab? a) Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Verhaltens der Parteien § 286 ZPO verletzt, ist unbegründet» Auch wenn das Berufungsgericht ohne weitere Tat-sachenfeststellungen davon ausging, daß sich die Beklagte in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch nicht um den Kläger gekümmert hatte, konnte es ohne Verfahrensverstoß zu dem Ergebnis kommen, daß im weiteren Verlauf der Ehe die Beklagte wieder ein erträgliches Verhältnis zu dem Kläger anstrebte, der Kläger aber nun die Hauptschuld an dem b) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte sich über das damalige Verhalten der Beklagten sichere Gewißheit verschaffen müssen, notfalls durch eine Anordnung der Partei Vernehmung nach:§ 448 ZPO* Auch diese Rüge ist unbegründet* Bas Berufungsgericht hat den Kläger über den Verlauf der Ehe in der Sitzung vom 7* März 1962 gehört (§ 619 ZPO)* Es hat ferner auf Grund des Beschlusses vom 29* März 1962 (Bl. 108 GA) die Beklagte über den Verlauf der Ehe durch das Kreisgericht in BrflHfe an der H(|0i vernehmen lassen«, Zur Vorbereitung dieser Vernehmung hat es dem Rechtshilfegericfat a* a.mitgeteilt, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits unter Umständen darauf ankommen könne, was die Beklagte nach dem Zusammenbruch von sich aus getan und von sich aus versucht habe, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen (Bl* 115 Rs GA)* Die Vernehmung der Beklagten durch das Eechtshilfegericht und die sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme erbrachten keine ins Gewicht fällenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, c] Bas Berufungsgericht bat bei der Prüfung der Schuldfrage zu dem Nachteil des Klägers gewertet, daß er seine syphilitische Erkrankung 1943/44 auf die Beklagte übertragen hat, sie deshalb schweren Gesundheitsschäden ausge-setzt und deshalb besonderen Anlaß gehabt hätte, für die Beklagte und ihren Umzug nach zu sorgen» b) Bei der Bewertung des Verhaltens des Klägers hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht außer acht gelassen, daß jetzt eine Wiederherstellung der’häuslichen und ehelichen Gemeinschaft aufs äußerste erschwert ist, und zwar durch Umstände, für die keine der Parteien verantwortlich zu machen ist» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger durch seine starre unversöhnliche Haltung während der Jahre 1946 bis 1949? 4o Das Berufungsgericht hat aus dem Verhalten der Beklagten, insbesondere aus ihren Bemühungen um eine Versöhnung gefolgert, daß sie sich auch jetzt noch an die Ehe gebunden fühle und bereit ist, die Ehe fortzusetzen.»
jy-ZRJ223/62 Verkündet am 27« Mara 1963 Hoeppe, Justizaogestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 25:38 Oif Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit dos kaufmännischen Angestellten Herbert G^B^stratie 0, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevo 1 linächt igter; Hechtsanwalt Dr« in seine iähofrau Helene traße gebo 9 Beklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jobannsen, Pr. Piepenbrock, Mäaß, Br« loewenheim und Dr« Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9» August 1962 wird auf seine Kosten zurückgewiesen « Von Rechts wegen - 2 Tatbestand: Die Parteien haben am 2« Dezember 1939 die Ehe geschlossen« Der Kläger war damals 25 Jahre, die Beklagte 26 Jahre alt« Aus der Ehe ist ein jetzt volljähriger Sohn hervorgegangen« Nach der Eheschließung wohnten die Parteien in in Schlesien« Seit 1941 batten sie dort eine eigene Wohnung, in der sie während des Krieges zusammen lebten, wenn der Kläger Urlaub hatte« Da er als Flak-Feldwebel während des ganzen Krieges im Reichsgebiet Dienst tat, konnte ihn die Beklagte Öfter besuchen und sich zeitweise länger an seinem Einsatzort aufhalten« So hielt sie sich von Mitte 1940 bis Februar 1941 in auf, wo der Kläger damals Dienst tat« Gegen Ende des Krieges kam er mit seiner Einheit nach PHP (Kreis BM/Ma^HW, die aus Schlesien gefluchtete Beklagte wohnte dort bei ihm bis kurz vor Kriegsende« Während der Kläger bis Ende 1945 in amerikanischer Kriegsgefangenschaft war und dann nach ent- lassen wurde, fand die Beklagte mit dem Kinde und ihrer Mutter in Br^HHHP a° <*« eine neue Heimat« Ihren Lebensunterhalt verdient sie sich als Pelznäherin« Seit der Trennung in haben sich die Parteien nur bei einem kurzen Besuch der Beklagten in WflHHHife wiedergesehen o Der Kläger verlangt Scheidung der Ehe« Er begründet seinen Anspruch damit, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei seit mehr als 3 Jahren aufgehoben« Die Ehe sei unheilbar zerrüttet, eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht zu erwarten« Er führt die Zerrüttung darauf zurück, daß die Beklagte, nachdem er ihr nach Kriegsende ein erstes Lebenszeichen geschickt habe, sich nicht um ihn gekümmert und keine Neigung gezeigt habe, mit dem Kinde nach zu ziehen« Dabei habe sie -3- gewußt, daß der Kläger als früherer Berufssoldat das Gebiet der russisch besetzten Zone nicht betreten durfte» Bei einem Besuch der Beklagten in WflHHB'.seien sich die Eheleute nicht wieder näher gekommen, weil es der Beklagten nur darum gegangen sei, Geld vom Kläger zu erhalten» Dem Antrag des Klägers, die Ehe der Parteien zu scheiden? hat die Beklagte widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen» Sie trägt vor, die Ehe sei durch die Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen während des Krieges belastet worden» Sie habe ihm diese Verfehlungen immer wieder verziehen, weil der Kläger versprochen habe, nach dem Kriege ein anderes Leben zu beginnen» Bei einem Besuch des Klägers in SamHP gegen Ende des Krieges habe er sie mit Lues angesteckt» Infolge der Flucht aus Schlesien, und der Bachkriegsverhältnisse habe sie dieses Leiden längere Zeit hindurch ungenügend behandeln lassen können, so daß sie unter der Syphilis und ihren Folgeerscheinungen sehr gelitten habe» Ihre Bemühungen, die Lebensgemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, seien an der abweisenden Haltung des Klägers gescheitert» Er habe seit 1947 auf Scheidung gedrängt, die Vermittlung ihres Bruders zurückgewiesen und sie 1949 bei einem Besuch in so kalt und abweisend behandelt, daß sie mit dem Kinde sofort wieder nach Br^UHHi zurückgereist sei» Danach habe sie sich nicht mehr darum bemüht, den Kläger umzustimmen, weil ihr das nach dem Vorangegangenen nicht zuzu demuten gewesen sei» Das Landgericht hat die Ehe der Parteien nach § 48 EheG geschieden und auf Grund der früheren Rechtslage ausgesprochen * L ~ 4 - daß der Widerspruch der Beklagten zwar zulässig, aber nicht beachtlich sei» Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird» Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen* Entscfaeidungsgründe: Die Revision ist unbegründet* To Bas Berufungsgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung dargelegt, daß zwar die Voraussetzungen für die Anwendung des § 48 Abs* 1 EheG vorliegen, der Widerspruch der Beklagten aber die Scheidung der Ehe nicht zu- lasseo Bei der Prüfung der Präge, welche objektiven Umstände und welches Verhalten der Ehegatten die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt haben, konnte das Berufungsgericht nur unvollkommen aufklären, wie sich die Beklagte während der ersten Nachkriegsjabre gegenüber dem Kläger verhalten hat• Der Berufungsrichter vermochte deshalb nicht abschließend zu beurteilen, ob die Vorwürfe des Klägers berechtigt sind, die Beklagte habe sich damals nicht um ihn gekümmert und keine Bereitwilligkeit gezeigt, mit dem.Kinde zu ihm zu kommen* Sie habe gewußt, daß er als früherer Berufssoldat sich nicht ohne Gefährdung seiner freiheit in die sow jetrussisch besetzte Zone begeben konnte* Das Berufungsgericht hat auch für den Pall, daß die Beklagte sich in den ersten beiden Nachkriegsjahren nicht genügend um den Kläger gekümmert hat, entscheidend sein lassen, daß sich die Beklagte in den folgenden Jahren. - 1948 und 1949 - mehrfach um eine Annäherung der Parteien bemüht, der Kläger aber alle diese Versuche eindeutig und bestimmt zurückgewiesen hat* Bei dieser Würdigung des Verhaltens' der Parteien war von Bedeutung, daß der Kläger in seinen an die Beklagte gerichteten Briefen vom 23» Januar und 23 * August 1948 eine Versöhnung mit der Beklagten abgelehnt und jedesmal gefordert batte, daß sie sich von ihm scheiden lasse» Auch beim Besuch der Beklagten in im Jahre 1949 kamen sich die Parteien nicht wieder näher» Bas Berufungsgericht schließt'die Würdigung des Verlaufs der Ehe während der NachkriegsJahre mit dem oatze ab? daß zwar die Verhältnisse der Nachkriegszeit und die schicksalsmäßige Trennung der Parteien einen nicht unwesentlichen Einfluß auf ihre Entfremdung gehabt hätten, die Ehe jedoch entscheidend an der unversöhnlichen Haltung des Klägers gescheitert sei» 2» Die Revision wendet sich gegen diese Beurteilung der Schuldfrage* a) Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Verhaltens der Parteien § 286 ZPO verletzt, ist unbegründet» Auch wenn das Berufungsgericht ohne weitere Tat-sachenfeststellungen davon ausging, daß sich die Beklagte in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch nicht um den Kläger gekümmert hatte, konnte es ohne Verfahrensverstoß zu dem Ergebnis kommen, daß im weiteren Verlauf der Ehe die Beklagte wieder ein erträgliches Verhältnis zu dem Kläger anstrebte, der Kläger aber nun die Hauptschuld an dem 1 Scheitern der Ehe auf sich lud, weil er auf jeden Versuch der Beklagten abweisend und unversöhnlich reagierte» Wenn auch nicht aufzuklären war* ob und wann die Beklagte bereit war, ihren Wohnsitz in aufzu- geben, so konnte für die Beurteilung der Schuldfrage zu dem Nachteil des Klägers gewertet werden, daß er schon 1946 einen Vermittlungsversuch des Bruders der Beklagten abgelehnt und ihr im Jahre 1947 seine Scheidungsabsichten mitgeteilt hatte* Bine derartige Würdigung des Prozeß-Stoffes fällt in den Verantwortungsbereich des■Tatrichters * Angesichts des abweisenden Verhaltens des Klägers und seiner mehrfach geäußerten Forderung, die Beklagte möge einer Scheidung zustiramen, einen anderen Weg gäbe es nicht für sie, konnte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß dem Kläger die überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe zur Last fällt* b) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte sich über das damalige Verhalten der Beklagten sichere Gewißheit verschaffen müssen, notfalls durch eine Anordnung der Partei Vernehmung nach:§ 448 ZPO* Auch diese Rüge ist unbegründet* Bas Berufungsgericht hat den Kläger über den Verlauf der Ehe in der Sitzung vom 7* März 1962 gehört (§ 619 ZPO)* Es hat ferner auf Grund des Beschlusses vom 29* März 1962 (Bl. 108 GA) die Beklagte über den Verlauf der Ehe durch das Kreisgericht in BrflHfe an der H(|0i vernehmen lassen«, Zur Vorbereitung dieser Vernehmung hat es dem Rechtshilfegericfat a* a.mitgeteilt, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits unter Umständen darauf ankommen könne, was die Beklagte nach dem Zusammenbruch von sich aus getan und von sich aus versucht habe, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen (Bl* 115 Rs GA)* Die Vernehmung der Beklagten durch das Eechtshilfegericht und die sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme erbrachten keine ins Gewicht fällenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, daß die Beklagte nach dem Kriege keine Neigung gezeigt habe, nach WflHBIHBi zu ziehen» Für eine Anordnung der Vernehmung der Beklagten nach § 448 ZPO fehlte es somit an der im Gesetz enthaltenen Voraussetzung, daß eine solche Vernehmung der Ergänzun£ des Beweises dienen müsse» c] Bas Berufungsgericht bat bei der Prüfung der Schuldfrage zu dem Nachteil des Klägers gewertet, daß er seine syphilitische Erkrankung 1943/44 auf die Beklagte übertragen hat, sie deshalb schweren Gesundheitsschäden ausge-setzt und deshalb besonderen Anlaß gehabt hätte, für die Beklagte und ihren Umzug nach zu sorgen» Auch wenn der Kläger immer wieder behauptet hat, er sei nicht durch außerehelichen Geschlechtsverkehr, sondern auf andere von ihm niemals näher Gezeichnete Weise angesteckt worden, konnte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge aussprechen, daß der Anschein gegen den Kläger sprach» Nach der Lebenserfahrung konnte die Beklagte davon auogehen, daß der Kläger sich die genannte Geschlechtskrankheit durch Geschlechtsverkehr zugesogen hatte, auch wenn eine Übertragung auf anderem Wege nicht völlig ausgeschlossen ist» Bei den schweren Gesundheitsschäden, die diese Erkrankung bei der Beklagten auslöste, hat ihr der Berufungsrichter zugute gehalten, daß sie nach dem Zusammenbruch einige Zeit brauchte, um diese Dinge in einem milderen Lichte zu sehen. Der Einwand der Bevision, diese Erkrankung hätte sich nach der unwiderlegten Behauptung des Klägers gar nicht nachteilig auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander ausgewirkt, ist schon deshalb verfehlt, weil die Beklagte bei ihrer Vernehmung als Partei am 18» Mai 1962 das Gegenteil bekundet hat» 3° a) Die Revision wendet ferner ein, bei der Würdigung des Verlaufs der Ehe und der Entscheidung über die Ursache Tb ihres unglücklichen Verlaufs habe das Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Parteien nach der Eheschließung niemals längere Zeit zusammen gelebt hätten» Die Revision v/ill daraus folgern, daß sich deshalb keine echte Lebensgemeinschaft zwischen ihnen entwickeln konnte» Das Berufungsgericht hat diesen Punkt erörtert, wenn auch im Zusammenhang mit der Frage, ob der Widerspruch der Beklagten einer noch bestehenden Bindung an die Ehe entspringt» Es hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, daß sich trotz der Kriegsverhältnisse eine Lebensgemeinschaft entwickelt hat» Die Angriffe der Revision richten sich somit nur gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsrichters o b) Bei der Bewertung des Verhaltens des Klägers hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht außer acht gelassen, daß jetzt eine Wiederherstellung der’häuslichen und ehelichen Gemeinschaft aufs äußerste erschwert ist, und zwar durch Umstände, für die keine der Parteien verantwortlich zu machen ist» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger durch seine starre unversöhnliche Haltung während der Jahre 1946 bis 1949? also in einer Zeit, in der es nach Lage der Dinge noch möglich gewesen wäre, daß die Parteien wieder zusammenzogeö, die Ehe schuldhaft zerrüttet» Damals, vor allem beim Besuch der Beklagten in hat nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Kläger die Beklagte in einer Weise zurückgestoßen, daß ihr nicht zuzu demuten war, einen solchen Versöhnungsversuoh zu wiederholen, wenn nicht der Kläger irgendwie zu erkennen gab, daß er anderen Sinnes geworden war» Hatte der Kläger sich aber so verhalten und die Beklagte in dieser Weise gekränkt und verletzt, so brauchte der Berufungsrichter nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob die Erschwerung der äußeren Verhältnisse das Verschulden des Klägers weniger schwor erscheinen läßt» 4o Das Berufungsgericht hat aus dem Verhalten der Beklagten, insbesondere aus ihren Bemühungen um eine Versöhnung gefolgert, daß sie sich auch jetzt noch an die Ehe gebunden fühle und bereit ist, die Ehe fortzusetzen.» Es hat keine Anhaltspunkte dafür finden können, daß die Beklagte der Scheidung aus Gründen widerspricht, die keine Anerkennung finden können. Diese Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils lassen keine Rechfcsfehlcr erkennen» Hatte sich demnach der Berufungsrichter davon überzeugt, daß sich die Klägerin noch an die Ehe gebunden fühlt, und daß sie bereit ist, sie fortzusetzen, so kam es auf die Frage der Beweislast nicht an» Die Gesichtspunkte, die die Revision in diesem Zusammenhänge geltend macht, brauchen daher nicht erörtert zu werden» 5- Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge nach § 9? Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Jobannsen Br. Piepenbrock Maaß Dr» Boewenheim Br. Graf