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BGH · IY ZR 223/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 223/61

Es hat der Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit für die Zeit vom 23 * Juli 1942 bis zu dem 2. November 1942 zuerkannt., weil die Klägerin sich in dieser Zeit in einer von deutschen Behörden in der Slowakei veranlaßten Ghettohaft befunden habe* Einen Anspruch auf Entschädigung; für die* in Ungarn in der Zeit seit dem 5* November 1942 bis zu dem 18* März 1944 erlittene Freiheitsbeschränkung-und Freiheitsentziehung hat es verneint,] weil nicht erwiesen sei,, daß die Klägerin in der Illegalität (November 1942 bis Januar 1943) unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt habe und weil die sich anschliessende Ghetto-] haft eine nicht durch die nationalsozialistische deutsche Reichsroglorung veranlaßte Maßnahme der bis zu dem Einmarsch der deutschen Truppen in Ungarn am 19. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt» das beklagte Land zu verurteilen,, ihr unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils für Schäden an Freiheit , eine weitere Entschädigung von £.550 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet«, daß die Klägerin in der Zeit von November 1942 bis zu dem 18. Es hat für diese Zeit einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit mit folgenden Erwägungen bejahtr Die Freiheitsbeschränkung bzwo - entZiehung sei eine adäquate Folge der nationalsozialistischen Uewaltmaßnahmen gewesen, denen die Klägerin in ihrer Heimat ausgesetzt gewesen sei. Der Bundesrat, auf dessen Initiative die in § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG getroffene Regelung zurückgehe, habe die Entschädigungspflicht bei Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat gegenüber der früheren Regelung nicht beschränken wollen« Eine solche Absicht würde der von der Bundesrepublik* im Vierten Teil des überleitungsvertrages (BGBl II 405) übernommenen Verpflichtung, die Anspruchsberechtigten nicht ungünstiger zu stellen, als dies nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Fall gewesen sei, widersprochen haben. Auch die Bundesregierung und der Bundestag hätten in dem Vorschlag des Bundesrats keine Einengung, sondern eine Ausdehnung der in § 16 Abs. 1 BErgG umschriebenen Anspruchsgrundlage für Freiheitsschäden erplickt. 1o) Das Berufungsgericht hat sich mit seiner Rechts-auffasoung in Widerspruch gesetzt zu der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der wegen einer Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit besteht, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr« 1 oder 2 BBG vorliegen (LM Nr« 1, 2, 6, 7, 9, 10, 11 und 16 zu § 43 BBS = RzW 1957, 87 Nr« 33 und 236 Nr« 30; 1958, 70 Nr« 2? Es folgert aus dem Gebrauch der Worte “das gilt auch dann“ in Satz 2 des § 43 Abs« 1, daß damit keine einschränkende Anwendbarkeit, sondern eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Vorschrift des Satzes 1 zu dem Ausdruck kommen sollte« Bäh# sei, so meint das Berufungsgericht, die in § 43 Abs» 1 Satz 1 angeordnete Entschädigungspflicht für alle mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen in adäquatem Kausalzusammenhang stehenden Freiheitsschäden nicht eingeschränkt worden» 2«) Der erkennende Senat hat diese Auffassung be- fl reits im Urteil vom 27« März 1957 ~ IV ZR 158/56 Rz\Y I957J 256 Nr«, 50 abgelehnto Es trifft zwar zu«, daß die Vorschrift I eine Erweiterung der Entschädigungsfähigkeit insoweit bedeu- 1 tot«, als nach früherem Recht ein Entschädigungsanspruch in 1 denjenigen Fällen verneint wurde«, in denen eine Person„ die 1 sich niemals in deutschem Machtbereich befunden hatte 9 durch j einen selbständigen ausländischen Staat auf Anregung der na- 1 tionalsozialistischen deutschen Regierung der Freiheit be- 9 raubt worden war« Darauf hat der erkennende Senat in seinem vorerwähnten Urteil vom 5« Dezember 1958 hingewiesen« Im übrigen folgt jedoch aus dem Gebrauch der Worte "das gilt auch dann" nicht notwendig;, daß damit ausschließlich und ein-soitig eine Erweiterung der Entschädigungsfähigkeit zu dem Ausdruck kommen sollte« Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Es ist dem Berufungsgericht einzuräumen* daß die Worte "j "das gilt auch dann» oder ähnliche Ausdrücke gesetzestech- . tivc des Satzes 2.In den von ihr erfaßten Fällen kann die für die Freiheitsentziehung ursächliche nationalsozialistische Gev/altmaßnahme in der an eine ausländische Regierung gerichteten Aufforderung zur Festnahme rassisch Verfemter erblickt werden* Die Regierungen der ausländischen Staaten können hier als die Erfüllungsgehilfen der nationalsozialistischen Machthaber angesehen werden«. Satz 2 enthält sonach eine Reihe von Fällen«, die«, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts richtig wäre«, schon nach Satz 1 zu behandeln und zu entschädigen wären«, so daß für Satz 2 kaum noch entschädigungsfähige Tatbestände übrig bleiben würden* es sei denn diejenigen Falle9 die eindeutig nicht unter das Gesetz fallen* Für Satz 2 würde sich dann kaum eine Notwendigkeit ergeben« Die Auslegung«, dio das Berufungsgericht der Vorschrift des § 43 Abs« 1 Satz 1 und 2 BEG unter Hinweis auf ihren Wortlaut gegeben hat9 kann daher nicht richtig sein* darf daher nicht nur vom Wortlaut dieser Bestimmung ausgegangen werden«, es muß auch der sinn und Zweck des Gesetzes berücksichtigt werden«, wie er sich aus dessen Entstehungsgeschichte ergibt. 3« ) In einer solchen abschließenden, sowohl erweiternden wie auch klarstellenden Sonderregelung kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts» eine Verletzung de im Vierten Teil des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Uberleitungsvertrag, BGBl 1955 II, So 405, 431) von der Bundesrepublik übernommenen Verpflichtungen nicht erblickt werden«, * Die Bundesregierung hat in diesem Vertrag die Verpflichtung übernommen, in Zukunft die einschlägigen Vorschriften im Bundesgebiet für die Anspruchsberechtigten nicht ungünstiger zu gestalten als die gegenwärtig geltenden Rechtsvorschriften (2 a). wäre nicht nur entbehrlich gewesen* sondern hätte dem § 15 US-EG widersprochen* wenn dieser über die Fälle einer Verhaftung durch deutsche Stollen hinaus jede in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme stehende Freiheitsentziehung hatte entschädigen wollen* Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher die Vorschrift des § 15 dahin auszulegen* daß nur eine von einer deutschen Stelle angeordnete Freiheitsentziehung entschädigt werden sollte« 4«) Hat ein ausländischer Staat einem Verfolgten die Freiheit entzogen* so liegt insoweit an sich keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG Vor. Der ausländische Staat ist daher an sich für seine Handlungsweise und deren Folgen selbst verantwortlich« Heben dem von dem fremden Staat begangenen Anrecht können aber auch Gewaltmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates die Freiheitsentziehung mit bewirkt haben« Wie bei einem solchen Zusammenwirken eigenen und fremden Staatsünrechts die Entschädigunge-pflicht zu beurteilen ist, war umstritten« Der Gesetzesvorschlag des Bundosrats beabsichtigte daher* die Grenzen zwisehet eigenem und fremden Staatsunrecht genau abzustecken und die Voraussetzungen festzulegen«, unter denen eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat dem Deutschen Reich als Unrecht anzurechnen und daher als Ausfluß einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme zu entschädigen ist«. "Es soll klargestellt werden, daß Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat entschädigt wird, wenn dieser Staat als verlängerter Arm des nationalsozialistischen deutschen Staates anzusehen ist«" Damit ist gesagt, daß der Gesetzesvorschlag die Voraussetzungen festlegt, unter denen das in einer Freiheitsentziehung liegende Unrecht eines fremden Staates dom Deutschen Reich zuzurechnen und folglich zu entschädigen ist« Daß nach der Vorstellung des Bundesrats nicht schon ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme und einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat genügen sollte,' ergibt sich aus dem in der Begründung weiterhin enthaltenen Satz: "Ausgeschlossen sind dagegen Freiheitsentziehungen durch neutrale oder mit Deutschland kriegführende Staaten«" (Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2« Mai 1956 295 Nr. 53 - mit der Erwägung bejaht worden» daß es für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit genüge» wenn zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der Freiheitsentziehung ein sog* adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Nach den in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen war den in Shanghai internierten Juden der konsularische Schutz versagt oder entzogen worden, ln diesem Entzug des konsularischen Schutzes wie in der Ausbürgerung hatte das Oberlandesgericht die für eine Freiheitsentziehung adäquat ursächliche Verfolgungs-raaßnahme erblickt. wenn nach der Auffassung des Bundesrats ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer Verfolgungsmaßnahme und einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs in jedem Falle genügen sollte o Darm wäre die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung nicht erforderlich gewesen? hervor* In dieser Stellungnahme hat die Bundesregierung die Einführung dor Bestimmung über die Entschädigungspflicht in den Fallen, in denen dem Verfolgten die deutsche Staatsangehörigkeit oder der Schutz des Deutschen Reiches entzogen worden war, mit dem Hinweis begründet, daß die von der Regierung eines souveränen ausländischen Staates begangene rechtswidrige Handlung in diesem Fall durch Maßnahmen dor nationalsozialistischen deutschen Regierung adäquat verursacht worden sei« Da die Bundesregierung gerade für solche Fälle die Entschädigungspflicht damit gerechtfertigt hat, daß in ihnen ein adäquater Zusammenhang mit einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme bestehe, ist die /Annahme ausgeschlossen, die Vorschrift habe nach der Absicht ihrer Verfasser nur dann eingreifen sollen, wenn dieser Kausalzusammenhang fehle oder zweifelhaft seio Dies hätte zur Folge, daß die durch den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches ermöglichte Freiheitsentziehung in der Regel ohne Rücksicht darauf zu entschädigen wäre, ob der ausländische Staat entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen gehandelt hat, während doch der Wortlaut der Nr«. Diese sich auf Grund der Äußerung der Bundesregierung aufdrängende Schlußfolgerung kann nicht, wie dies das Berufungsgericht getan hat, mit dem Hinweis entkräftet werden, daß sich bin ursächlicher Zusammenhang zwischen der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reiches und der hierdurch ermöglichten rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung nur selten fest;stellen lasse0 Ein derartiges Verhalten aus- ländischer Staaten gegenüber illegalen Einwanderern* namentlich während des Krieges«» war für die NS-Machthaber voraussehbare Nach allem sollte* wie der erkennende Senat im Urteil vom 22« April 1959 - XV ZK 305/58 -* LM Nr. 12 zu § 43 BEG 1956 = EzW 1959* 396 Nr» 39 nochmals ausgeführt hat* der Gesetzesvorschlag des Bundesrats bewirken., daß Auslandshaft nur unter den in ihm aufgestellten besonderen Voraussetzungen entschädigt würde» Da in dieser Hinsicht der Vorschlag des Bundesrats im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht ge ändert worden ist* und da im Bericht des Bf-Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung die neue Vorschrift über die Ent schädigungspflieht bei Freiheitsentziehungen durch ausländische Staaten ausdrücklich auf die Anregungen des Bundesrats zurückgeführt wird (BT-Druoks. Aus diesen Gründen hält der Senat an seiner Hecht« sprechung fest, daß eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit nur dann auslöst, wenn die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 43 Abs* 1 Satz 2 BEG vorliegen. Ebenso steht einem Verfolgten, der im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, eine Entschädigung nach § 47 BEG grundsätzlich nur zu, wenn hinsichtlich dieser Freiheitsbeschränkung die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG gegeben sind (Urteil des erkennenden Senats vom 24« Februar I960 - IV ZB 224/59 -, Aus diesen Gründen muß das angefochtene Erteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur tatrichterlichen Prüfung, ob die von der Klägerin geltend gemachte FreiheitsentZiehung und Freiheitsbeschränkung die Voraussetzungen des § 43 Abs, 1 Satz 2 BEG erfüllt, zurückverwiesen werden, Bas Berufungsurteil enthält hierüber keine Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben» ob die Klägerin» die keine der in § 4 BEG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt» nach den Bestimmungen der §§ 149 ff BEG anspruchsberechtigt ist« Der Senat weist außerdem noch darauf hin» daß dem Berufungsgericht bei der Formulierung des Entscheidungssatzes ein Fehler unterlaufen ist« Hach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für 33 Monate«. Da der Klägerin durch den im Entscheidungssatz des Berufungsurteils aufgeführten Bescheid vom 9« Juli 1957 Entschädigung für 13 Monate = 1«950 DM zugebilligt worden ist und das Berufungsgericht über den gesamten Rechtsanspruch entscheiden wollte» hätte der Entscheidungssatz richtig dahin lauten müssen» daß das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 3*000 DM (Entschädigung für weitere 20 Monate) statt nur zu 2«550 DM verurteilt wurde* Das Berufungsgericht wird daher in der neuen Entscheidung über den gesamten Betrag neu zu befinden haben.

Zitierte Normen: § 43 BEG
FreiheitsentziehungVorschriftLandStaatBerufungsgerichtBEGKlägerinNr

Volltext der Entscheidung

7 033
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 43 Abs 1 Satz 2
Überleitungsvertrag idF v* 30. März 1953, BGBl II 405, 4» Teil a) Der Senat hält an seiner Auslegung des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG
b) Biese Auslegung widerspricht nicht den im Vierten Teil des Überleitungsvertrages von der Bundesrepublik übernommenen Verpflichtungen*
BGH, ürto Vo 31 * Januar 1962 - IV 2E 223/61 - OLG Koblenz
LG Mainz
IY ZR 223/61
Verkündet am 31o Januar 1962 Schorm* Justizangestellter als Urkundsbeamter dor Geschäftsstolle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz»
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz* Aliceplatz 4?
Beklagten und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanw

gegen
 Erau Margit R	geb®
Brasixien*
Klägerin und Revisionsbeklagte ? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br »	in
 hat dor IV® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg? Maaß? Wilden und Dr0 Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13® Juli 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen®
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die jüdische Klägerin lebte bei Kriegsausbruch in der Slowakei«. Nach ihrer Darstellung mußte sie dort seit dem 22. September 1941 den Judenstern tragen, lebte seit dem 23 o Juli 1942 im Ghetto in Cilina/Slowakei, floh am 3. November 1942 aus dem Ghetto und begab sich nach Ungarn, lebte dort mit ihrem Ehemann zunächst illegal, wurde im Januar 1943 festgenommen und in das Lager Riecze verbracht. Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Ungarn wurde sie am 20, April 1944 in das Konzentrationslager Auschwitz und in der Folgezeit in die Lager Bavensbrück und Riesa verlegt.
Am 25. April 1945 wurde sie befreit.
Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit geltend gemacht®
Die Entschädigungsbehörde hat ihr mit Bescheid vom 9, Juli 1957 eine Entschädigung für die Zeit vom 19. März 1944 bis zu dem 25. April 1945 - 13 Monate - in Höhe von 1,950 DM zugebilligt, ihren weitergehenden Antrag aber abgelohnt, weil es sich bei der vorangegangenen Freiheitsentziehung um eine Maßnahme der dabei von der nationalsozialistischen deutschen Regierung unbeeinflußt gebliebenen ungarischen Regierung gehandelt habe.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Haftentschädigung für weitere 20 Monate = 3.000 DM zu zahlen.
-3 -
Daß Landgericht hat daß beklagte Land verurteilt <, an die Klägerin weitere 450 DM zu zahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Es hat der Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit für die Zeit vom 23 * Juli 1942 bis zu dem 2. November 1942 zuerkannt., weil die Klägerin sich in dieser Zeit in einer von deutschen Behörden in der Slowakei veranlaßten Ghettohaft befunden habe* Einen Anspruch auf Entschädigung; für die* in Ungarn in der Zeit seit dem 5* November 1942 bis zu dem 18* März 1944 erlittene Freiheitsbeschränkung-und Freiheitsentziehung hat es verneint,] weil nicht erwiesen sei,, daß die Klägerin in der Illegalität (November 1942 bis Januar 1943) unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt habe und weil die sich anschliessende Ghetto-] haft eine nicht durch die nationalsozialistische deutsche Reichsroglorung veranlaßte Maßnahme der bis zu dem Einmarsch der deutschen Truppen in Ungarn am 19. März 1944 unabhängigen ungarischen Regierung gewesen sei»
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt» das beklagte Land zu verurteilen,, ihr unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils für Schäden an Freiheit , eine weitere Entschädigung von £.550 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und? wie folgt, neugefaßts
“Das beklagte Land wird verurteilt» an die Klägerin für Schaden an Freiheit über den durch Bescheid vom 9* Juli 495^ festgesetzten Betrag hinaus weitere 2.550 DM zu zahlen.“
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~ 4 -
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«.
Die Klägerin beantragt9 die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgrunde:
Die Revision ist begründet.
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Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet«, daß die Klägerin in der Zeit von November 1942 bis zu dem 18. März 1944 in Ungarn zunächst unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat und später, ab Januar 1945? in einem Lager inhaftiert war. Es hat für diese Zeit einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit mit folgenden Erwägungen bejahtr Die Freiheitsbeschränkung bzwo - entZiehung sei eine adäquate Folge der nationalsozialistischen Uewaltmaßnahmen gewesen, denen die Klägerin in ihrer Heimat ausgesetzt gewesen sei. Sei ein solcher adäquater Ursachenzusammenhang gegeben, dann komme es auch bei einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung nicht darauf an, ob die in § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien«. Der Wortlaut dieser Vorschrift schränke die in § 43 Abs. 1 Satz 2 BEGr angeordnete Entsehädigungspflicht für alle mit na-
tionalsozialistischen Gewaltmaßnahmen in adäquatem Kausalzusammenhang stehenden Freiheitsschäden nicht ein, sondern dehne sie auch auf andere Fälle aus« Eine Auslegung gegen den Wortlaut sei hier nicht möglich. Daher sei jede Freiheit sent Ziehung , die in adäquatem Kausalzusammenhang mit ei-, ner nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme stehe und verfolgungseigentümlich sei5 zu entschädigen; nur dann* wenn ein solcher Zusammenhang nicht festgestellt werden könne, sei zu prüfen, ob nicht wenigstens die in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BEG umschriebenen Voraussetzungen erfüllt seien. Dies ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes« Es sei beabsichtigt gewesen, nicht nur eine allgemeine Reform vorzunehmen, sondern alle zutage getretenen Lücken der bisherigen gesetzlichen Regelung im Sinne einer Verbesserung der Anspruchsgrundlage der Verfolgten auszufüllen. Der Bundesrat, auf dessen Initiative die in § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG getroffene Regelung zurückgehe, habe die Entschädigungspflicht bei Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat gegenüber der früheren Regelung nicht beschränken wollen« Eine solche Absicht würde der von der Bundesrepublik* im Vierten Teil des überleitungsvertrages (BGBl II 405) übernommenen Verpflichtung, die Anspruchsberechtigten nicht ungünstiger zu stellen, als dies nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Fall gewesen sei, widersprochen haben. Auch die Bundesregierung und der Bundestag hätten in dem Vorschlag des Bundesrats keine Einengung, sondern eine Ausdehnung der in § 16 Abs. 1 BErgG umschriebenen Anspruchsgrundlage für Freiheitsschäden erplickt. Selbst wenn aber die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG mehrdeutig wäre, so müsse doch die Auslegung, die für die Verfolgten die günstigere wäre, bevorzugt werden.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand»
1o) Das Berufungsgericht hat sich mit seiner Rechts-auffasoung in Widerspruch gesetzt zu der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der wegen einer Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit besteht, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr« 1 oder 2 BBG vorliegen (LM Nr« 1, 2,
 6, 7, 9, 10, 11 und 16 zu § 43 BBS = RzW 1957, 87 Nr« 33 und 236 Nr« 30; 1958, 70 Nr« 2? und 400 Nr« 20j 1959, 215 Nr« 16, 257 Nr« 15 und 254 Nr« 13j I960, 380 Nr« 4)* Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung, die er in der in RzW 1959, 215 Nr« 16 abgedruckten Entscheidung vom 5« Dezember 1958 - IV ZR 141/58 - nochmals eingehend begründet hat, abzugehen«
Bas Berufungsgericht begründet seine Auffassung mit dem Wortlaut des § 43 Ahs. 1 Satz 2 BEG. Es folgert aus dem Gebrauch der Worte “das gilt auch dann“ in Satz 2 des § 43 Abs« 1, daß damit keine einschränkende Anwendbarkeit, sondern eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Vorschrift des Satzes 1 zu dem Ausdruck kommen sollte« Bäh# sei, so meint das Berufungsgericht, die in § 43 Abs» 1 Satz 1 angeordnete Entschädigungspflicht für alle mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen in adäquatem Kausalzusammenhang stehenden Freiheitsschäden nicht eingeschränkt worden»
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2«) Der erkennende Senat hat diese Auffassung be- fl reits im Urteil vom 27« März 1957 ~ IV ZR 158/56 Rz\Y I957J 256 Nr«, 50 abgelehnto Es trifft zwar zu«, daß die Vorschrift I eine Erweiterung der Entschädigungsfähigkeit insoweit bedeu- 1 tot«, als nach früherem Recht ein Entschädigungsanspruch in 1 denjenigen Fällen verneint wurde«, in denen eine Person„ die 1 sich niemals in deutschem Machtbereich befunden hatte 9 durch j einen selbständigen ausländischen Staat auf Anregung der na- 1 tionalsozialistischen deutschen Regierung der Freiheit be- 9 raubt worden war« Darauf hat der erkennende Senat in seinem vorerwähnten Urteil vom 5« Dezember 1958 hingewiesen« Im übrigen folgt jedoch aus dem Gebrauch der Worte "das gilt auch dann" nicht notwendig;, daß damit ausschließlich und ein-soitig eine Erweiterung der Entschädigungsfähigkeit zu dem Ausdruck kommen sollte« Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Es ist dem Berufungsgericht einzuräumen* daß die Worte "j "das gilt auch dann» oder ähnliche Ausdrücke gesetzestech- . nisch vielfach benutzt werden9 um verschiedene, sich nicht deckende Sachverhalte im Hinblick auf eine bestimmte Rechts- j folge gleichzustellen (vgl0 Darenz«, Methodenlehre der Rechtswissenschaft S« 166 ff)« An der »gewollten Gleichsetzung eines als ungleich Gewußten» fehlt es aber in § 43 Abs« 1 aaO. Die Bestimmung des § 43 Abs« 1 Satz 2 BEG enthält Tatbestände, die9 wenn die Auffassung des Berufungsgerichts richtig wäre, in vielen Fällen bereits nach Satz 1 zu entschädigen wären«
So hat die 1« Alternative des Satzes 2 zur Voraussetzung«, daß die Freiheitsentziehung durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme«, nämlich die Ausbürgerung oder die Versagung des Schutzes des Deutschen Reiches9 ermöglicht worden ist« Der adäquate Kausalzusammenhang liegt in diesen Fällen in aller Regel auf der Hand« Dasselbe gilt für die 2« Alterna-
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tivc des Satzes 2. In den von ihr erfaßten Fällen kann die für die Freiheitsentziehung ursächliche nationalsozialistische Gev/altmaßnahme in der an eine ausländische Regierung gerichteten Aufforderung zur Festnahme rassisch Verfemter erblickt werden* Die Regierungen der ausländischen Staaten können hier als die Erfüllungsgehilfen der nationalsozialistischen Machthaber angesehen werden«. Satz 2 enthält sonach eine Reihe von Fällen«, die«, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts richtig wäre«, schon nach Satz 1 zu behandeln und zu entschädigen wären«, so daß für Satz 2 kaum noch entschädigungsfähige Tatbestände übrig bleiben würden* es sei denn diejenigen Falle9 die eindeutig nicht unter das Gesetz fallen* Für Satz 2 würde sich dann kaum eine Notwendigkeit ergeben« Die Auslegung«, dio das Berufungsgericht der Vorschrift des § 43 Abs« 1 Satz 1 und 2 BEG unter Hinweis auf ihren Wortlaut gegeben hat9 kann daher nicht richtig sein*
Um die Bedeutung des § 43 Abs. 1 Satz 2 richtig zu erfassen ? darf daher nicht nur vom Wortlaut dieser Bestimmung ausgegangen werden«, es muß auch der sinn und Zweck des Gesetzes berücksichtigt werden«, wie er sich aus dessen Entstehungsgeschichte ergibt. Wie der erkennende Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vom 5. Dezember 1958 ausgeführt hat«) war es erkennbar die Absicht des Bundesrats9 mit seinem Gesetzesvorschlag die Voraussetzungen«, unter denen bei einer Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten eine Entschädigung gewährt werden sollte«, abschließend zu regeln und damit die in Zusammenhang mit der Frage der Entschädigungsfähigkeit einer solchen Freiheitsentziehung aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten und Unklarheiten endgültig zu beseitigen0
3« ) In einer solchen abschließenden, sowohl erweiternden wie auch klarstellenden Sonderregelung kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts» eine Verletzung de im Vierten Teil des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Uberleitungsvertrag, BGBl 1955 II, So 405, 431) von der Bundesrepublik übernommenen Verpflichtungen nicht erblickt werden«, * Die Bundesregierung hat in diesem Vertrag die Verpflichtung übernommen, in Zukunft die einschlägigen Vorschriften im Bundesgebiet für die Anspruchsberechtigten nicht ungünstiger zu gestalten als die gegenwärtig geltenden Rechtsvorschriften (2 a). Sie hat sich ferner verpflichtet, beschleunigt Rechtsvorschriften zu erlassen, welche die gegenwärtig in den verschiedenen Ländern geltenden Rechtsvorschriften ergänzen und abändern und, vorbehaltlich der Bestimmungen von 2 a, im gesamten Bundesgebiet eine nicht weniger günstige Grundlage für die Entschädigung bilden als die gegenwärtig in den Ländern der amerikanischen Zone geltenden Rechtsvorschriften (2 b). Letztere Bestimmung ist fast wörtlich aus dem zwischen der Bundesregierung und den Vertretern der Conference on Jewish Material Claims against Germany vom 10* September 1952 getroffenen Abkommen (Nr« I 1 des Haager Protokolls Kr. 1, BGBl 1953 II 35, 85) übernommen und findet sich bereits in der im Gesetz vom 28* März 1954 verkündeten Fassung des Vertrags vom 26. Mai 19 über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (BGBl II 57* 194) o Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, daß es auf die in der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes geltenden Bestimmungen ankommt, den Maßstab somit die Gesetzgebung der Länder, und zwar der Länder der amerikanischen Zone, bildet.
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Dies verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es logt jedoch § 15 Abs. 1 US-EG dahin aus? daß bei der präge der Entschädigung für Freiheitsschäden ohne Rücksicht auf den Ort des schädigenden Ereignisses ausschließlich auf die Kausalität der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme abzu-stollen gewesen sei. Diese Auffassung ist rechtsirrig. § 15 Abs. 1 US-EG setzt voraus? daß ein Verfolgter Mim Zuge der Verfolgung in politischer Haft*1 gehalten wurde. Wilden/Klück-mann? Wiedorgutmachungsgesetz? 1950? s. 56/57? haben die Vorschrift dahin ausgelegt? daß nur eine von einer deutschen Stelle verhängte Haft die Länder zur Entschädigung verpflichtete. Dieser Auffassung hat sich mit eingehender Begründung der Bayerische Verfassungagerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Juli 1953 (VGHB n«F. Bd 6? 1953? Steil II S. 117) angeschlossen. In dieser Entscheidung ist unter an-dorem auf die vom Land Baden-Württemberg in der Verordnung über Haftentschädigung für Untergetauchte und AUslandshäft-linge vom 23. März 1953 (GBl S. 27) getroffene Regelung hingewiesen. Diese Verordnung ist auf Grund des § 16 Abs. 3 US-EG ergangen;, der die Länder ermächtigte? sonstige Freiheitsentziehungen den Fällen der politischen Haft im Sinne des § 15 Abso 2 gleichzustellen« Nach § 1 dieser Verordnung hat? soweit dies der Billigkeit entspricht? Anspruch auf die HaftentSchädigung nach § 15 US-EG ein Verfolgter auch für die Zeit? in der er in ausländischer politischer Haft gehalten wurde? weil die nationalsozialistische deutsche Regierung die ausländische Regierung hierzu angestiftet oder gezwungen oder ihr die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht hatte? daß sie dem Verfolgten die Reiehsangehörigkeit oder den Schutz des Reiches entzog. Die Verordnung sieht in fl Abs. 2 ausdrücklich die Anwendbarkeit dieser Bestimmung
 auf die im Stadtteil Honkew der Stadt Shanghai nach dem 1. April 1943 eingeschlossenen Verfolgten vor. Diese Verordnung* die einen Entschädigungsanspruch nur unter der Voraussetzung der Billigkeit versah? wäre nicht nur entbehrlich gewesen* sondern hätte dem § 15 US-EG widersprochen* wenn dieser über die Fälle einer Verhaftung durch deutsche Stollen hinaus jede in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme stehende Freiheitsentziehung hatte entschädigen wollen* Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher die Vorschrift des § 15 dahin auszulegen* daß nur eine von einer deutschen Stelle angeordnete Freiheitsentziehung entschädigt werden sollte«
Die Auslegung* die der erkennende Senat der Vorschrift des § 43 Abs« 1 Satz 2 BEG gibt, bedeutet somit keine Verschlechterung gegenüber dem in den Ländern der $uaori-kanisehen Zone geltenden Rechtszustand und widerspricht folglich nicht den Bestimmungen des Überleitungsvertrages«
4«) Hat ein ausländischer Staat einem Verfolgten die Freiheit entzogen* so liegt insoweit an sich keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG Vor. Der ausländische Staat ist daher an sich für seine Handlungsweise und deren Folgen selbst verantwortlich« Heben dem von dem fremden Staat begangenen Anrecht können aber auch Gewaltmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates die Freiheitsentziehung mit bewirkt haben« Wie bei einem solchen Zusammenwirken eigenen und fremden Staatsünrechts die Entschädigunge-pflicht zu beurteilen ist, war umstritten« Der Gesetzesvorschlag des Bundosrats beabsichtigte daher* die Grenzen zwisehet
 eigenem und fremden Staatsunrecht genau abzustecken und die Voraussetzungen festzulegen«, unter denen eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat dem Deutschen Reich als Unrecht anzurechnen und daher als Ausfluß einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme zu entschädigen ist«. Dieses Anliegen kommt unmißverständlich in der Begründung des Vorschlags des Bundesrats (BT-Drucks. 2« Wahlperiode Br* 1949 Anlo 2 Nr. 22 S« 213) zu dem Ausdruck« Hier ist ausgeführt:
"Es soll klargestellt werden, daß Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat entschädigt wird, wenn dieser Staat als verlängerter Arm des nationalsozialistischen deutschen Staates anzusehen ist«" Damit ist gesagt, daß der Gesetzesvorschlag die Voraussetzungen festlegt, unter denen das in einer Freiheitsentziehung liegende Unrecht eines fremden Staates dom Deutschen Reich zuzurechnen und folglich zu entschädigen ist« Daß nach der Vorstellung des Bundesrats nicht schon ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme und einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat genügen sollte,' ergibt sich aus dem in der Begründung weiterhin enthaltenen Satz: "Ausgeschlossen sind dagegen Freiheitsentziehungen durch neutrale oder mit Deutschland kriegführende Staaten«" (Der
 erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2« Mai 1956
- IV ZR 12/56'** LM Nr« zu § 16 BEG 1956 * RzW 1956, 216 Nr« 33 die Ent Schädigungsfähigkeit einer im Jahre 1938/39
in einem neutralen Land,
 nämlich in Holland
 erlittenen Frei-
heitsentziehung bejaht)« Dieser Satz ist mit der vom Berufungsgericht vertretenen Gegenmeinung unvereinbar« Die Be-r gründung enthält ferner den Hinweis, daß die Formulierung die Einbeziehung der Shanghai-Fälle ermöglicht« Die Ent-
ifa, .
 
Schädigungsfähigkeit einer in Shanghai erlittenen Freiheitsentziehung war vom Oberlandesgericht Frankfurt in einer Entscheidung vom 23. März 1955 - RzW 1955? 295 Nr. 53 - mit der Erwägung bejaht worden» daß es für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit genüge» wenn zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der Freiheitsentziehung ein sog* adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Nach den in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen war den in Shanghai internierten Juden der konsularische Schutz versagt oder entzogen worden, ln diesem Entzug des konsularischen Schutzes wie in der Ausbürgerung hatte das Oberlandesgericht die für eine Freiheitsentziehung adäquat ursächliche Verfolgungs-raaßnahme erblickt. Der vorerwähnte Hinweis in der Begründung des Bundesrats wäre entbehrlich gewesen? wenn nach der Auffassung des Bundesrats ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer Verfolgungsmaßnahme und einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs in jedem Falle genügen sollte o Darm wäre die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung nicht erforderlich gewesen? um die Shanghai-Fälle einbeziehen zu können. Aus der vom Berufungsgericht wieder gegebenen Äußerung des Berichterstatters Dr.	in der Sitzung des Bundes»
rats vom 11.11.1955 (Sitzungsbericht, des Bundesrats Nr. 14-9? 1955? S. 215) ist für die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts nichts zu entnehmen.
Auch in der Stellungnahme der Bundesregierung zu der Anregung des Bundesrates (aaO Anlage 2 zu Nr. 22 S. 226) tritt? wie der erkennende Senat bereits in seinem vorerwähnten Urteil vom 5» Dezember 1958 dargelegt hat? die mit dem Gesetzesvorschlag verfolgte gesetzgeberische Absicht klar

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hervor* In dieser Stellungnahme hat die Bundesregierung die Einführung dor Bestimmung über die Entschädigungspflicht in den Fallen, in denen dem Verfolgten die deutsche Staatsangehörigkeit oder der Schutz des Deutschen Reiches entzogen worden war, mit dem Hinweis begründet, daß die von der Regierung eines souveränen ausländischen Staates begangene rechtswidrige Handlung in diesem Fall durch Maßnahmen dor nationalsozialistischen deutschen Regierung adäquat verursacht worden sei« Da die Bundesregierung gerade für solche Fälle die Entschädigungspflicht damit gerechtfertigt hat, daß in ihnen ein adäquater Zusammenhang mit einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme bestehe, ist die /Annahme ausgeschlossen, die Vorschrift habe nach der Absicht ihrer Verfasser nur dann eingreifen sollen, wenn dieser Kausalzusammenhang fehle oder zweifelhaft seio Dies hätte zur Folge, daß die durch den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches ermöglichte Freiheitsentziehung in der Regel ohne Rücksicht darauf zu entschädigen wäre, ob der ausländische Staat entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen gehandelt hat, während doch der Wortlaut der Nr«. 1 des im wesentlichen in das Gesetz übernommenen Gesetzesvorschlags der Bundesregierung das genaue Gegenteil besagt 0 Ein solches in sich widerspruchsvolles Ergebnis kann nicht gewollt gewesen sein. Diese sich auf Grund der Äußerung der Bundesregierung aufdrängende Schlußfolgerung kann nicht, wie dies das Berufungsgericht getan hat, mit dem Hinweis entkräftet werden, daß sich bin ursächlicher Zusammenhang zwischen der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reiches und der hierdurch ermöglichten rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung nur selten fest;stellen lasse0 Ein derartiges Verhalten aus-

ländischer Staaten gegenüber illegalen Einwanderern* namentlich während des Krieges«» war für die NS-Machthaber voraussehbare
 Nach allem sollte* wie der erkennende Senat im Urteil vom 22« April 1959 - XV ZK 305/58 -* LM Nr. 12 zu § 43 BEG 1956 = EzW 1959* 396 Nr» 39 nochmals ausgeführt hat* der Gesetzesvorschlag des Bundesrats bewirken., daß Auslandshaft nur unter den in ihm aufgestellten besonderen Voraussetzungen entschädigt würde» Da in dieser Hinsicht der Vorschlag des Bundesrats im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht ge ändert worden ist* und da im Bericht des Bf-Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung die neue Vorschrift über die Ent schädigungspflieht bei Freiheitsentziehungen durch ausländische Staaten ausdrücklich auf die Anregungen des Bundesrats zurückgeführt wird (BT-Druoks. 2. Wahlperiode* Nr» 2382 A II Nr» 16 So 5)* kann der Vorschrift keine andere Bedeutung gegeben werden* als ihr diejenigen stellen beigemessen haben* auf deren Initiative sie zurückzuführen ist und die sie in den hier entscheidenden Punkten formuliert haben. Das Berufungsgericht hat sieh dieser Bedeutung der Vorschrift trotz der eindeutigen Begründung* die ihr Bundesrat und Bundesregierung gegeben haben* verschlossen» Die Kritik* die das Berufungsgericht ah der vom erkennenden Senat seiner Auslegung gegebenen Begründung glaubte üben zu können* liegt daher schon in ihrem Ausgangspunkt neben der Sache.
50 Wie der Senat in der vorerwähnten Entscheidung vom 5« Dezember 1958 noch ausgeführt hat* ist es Ziel und Zweck der Ent schädigungsgesetzgebung * das verursachte Unrecht soweit wie irgend möglich wiedergutzu demachen; deshalb
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verdient eine Auslegung des Gesetzes«, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht. Niemals aber hat der Senat den von ihm ausgesprochenen Satz so verstanden, daß die der Entschädigung von dom Gesetz erkennbar gesetzten Grenzen überschritten werden dürfen. Solche Grenzen hat aas Gesetz hier gezogen,,
Aus diesen Gründen hält der Senat an seiner Hecht« sprechung fest, daß eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit nur dann auslöst, wenn die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 43 Abs* 1 Satz 2 BEG vorliegen. Ebenso steht einem Verfolgten, der im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, eine Entschädigung nach § 47 BEG grundsätzlich nur zu, wenn hinsichtlich dieser Freiheitsbeschränkung die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG gegeben sind (Urteil des erkennenden Senats vom 24« Februar I960 - IV ZB 224/59 -,
LM Nr, 5 zu § 47 BEG 1956 - HzW I960, 310 Nr, 20),
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Erteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur tatrichterlichen Prüfung, ob die von der Klägerin geltend gemachte FreiheitsentZiehung und Freiheitsbeschränkung die Voraussetzungen des § 43 Abs, 1 Satz 2 BEG erfüllt, zurückverwiesen werden, Bas Berufungsurteil enthält hierüber keine

Feststellungen* Dem Senat ist es? entgegen der in der Revisions erwiderung vertretenen Meinung3 nicht mögliche die in einem anderen Verfahren getroffenen Feststellungen zu übernehmen» da dies zu dem Aufgabenbereich der Tatsachengorich-te gehört«
Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben» ob die Klägerin» die keine der in § 4 BEG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt» nach den Bestimmungen der §§ 149 ff BEG anspruchsberechtigt ist« Der Senat weist außerdem noch darauf hin» daß dem Berufungsgericht bei der Formulierung des Entscheidungssatzes ein Fehler unterlaufen ist« Hach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für 33 Monate«. Da der Klägerin durch den im Entscheidungssatz des Berufungsurteils aufgeführten Bescheid vom 9« Juli 1957 Entschädigung für 13 Monate = 1«950 DM zugebilligt worden ist und das Berufungsgericht über den gesamten Rechtsanspruch entscheiden wollte» hätte der Entscheidungssatz richtig dahin lauten müssen» daß das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 3*000 DM (Entschädigung für
 weitere 20 Monate) statt nur zu 2«550 DM verurteilt wurde* Das Berufungsgericht wird daher in der neuen Entscheidung über den gesamten Betrag neu zu befinden haben.
Ascher	Wüstenberg	Maaß
 Dr* Graf
 Wilden