In EntschädigungsSachen kann die rechtzeitig erhobene Klage noch nach dem Ablauf der Klagefrist jedenfalls im ersten Bechtszug und wegen solcher Ansprüche, die nicht über ein im Verfahren vor der Sntschädigungs-behörde eindeutig bezeichnetes Begehren hinausgehen, erweitert werden. DV-BEG § 12 Dafür, daß der Verfolgte sich in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entsprechend seiner Berufsausbildung eingegliedert und der Entschädigungszeitraum dadurch sein Ende gefunden habe, hat das beklagte Land dj.e Nach dem Ablauf der Frist zur Erhebung der Klage hat er diese erweitert und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn über den durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus 34*253 DM sowie vom 1. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger über den ihm durch den Bescheid der Entschäaigungs-behörde zugesprochenen Betrag hinaus v/eitere 5.995 UM zu zahlen; die weitergehende Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 19.255 DU begehrt. Dach dem Ablauf der Klagefrist hat er die Klage erweitert und beantragt, das beklagte Land einschließlich des innerhalb der Klagefrist gestellten Begehrens zur Zahlung von 54.255 Die sich damit ergebende Frage, ob die Klage auch nach dem Ablauf der Klagefrist über den anfangs gestellten Antrag hinaus erweitert werden kann, ist zu bejahen. Mai 1898 (RGBl 345) vorgesehen waren, hat das Reichsgericht die Erweiterung der Klage, wenn sie überhaupt rechtzeitig erhoben war, auch nach dem Ablauf der Fristen zugelassen (RGZ 12, 299, 3oo; 93, 312, 315; 97, 181, 182; 1o2, 38o, 383; 119, 362, 36$; 122, 32o, 325; 129, 293, 296; 152, 33o, 335). Die erwähnten Fristen, nach deren Ablauf die Rechtsprechung eine Erweiterung der rechtzeitig erhobenen Klage zugelassen hat, sind mindestens zu dem Teil rein prozessuale Fristen, deren Nichteinhaltung das Bestehen des materiellrechtlichen Anspruchs selbst nicht beeinträchtigt. Hinzu kommt, daß auch im Berufungsrechtszug die Berufungsanträge nach dem Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung auf den zunächst nicht angegriffenen Teil des angefochtenen Urteils erweitert werden können (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Dahinstehen kann es in diesem Zusammenhang, ob der Kläger auch den im ersten Rechtszug nicht angegriffenen Teil des Bescheides noch in der Berufungsinstanz durch eine Erweiterung der Klage in den Rechtsstreit einbeziehen könnte (ebenfalls offengelassen in dem Urteil des Senats RzW 1957, 415 Nr. 4o). Der Senat hat die Zulässigkeit der Klage für den Pall verneint, daß der Kläger vor der Entschädigungsbehörde in vollem Umfang durchgedrungen ist und mit der Klage darüber hinausgehende Leistungen verlangt (RzY< I960, 183 Nr. 5o). Der Erweiterung der Klage, auch mit der Begründung, es habe sich ergeben, daß die ausreichende Lebensgrundlage erst nach dem 31. AndVO, die erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts in Kraft getreten ist, anzuwenden«» Danach würde das von dem Kläger angegebene, unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse hoch erscheinende Einkommen die Einstufung in den gehobenen Dienst rechtfertigen, außer wenn zwischen einem solchen Einkommen und der Berufsausbildung und den beruflichen Fähigkeiten des Klägers ein Mißverhältnis bestanden und das Einkommen deshalb nicht wirtschaftlich fundiert gewesen sein sollte (Urteil des Sentas HzW 1958, 27o Rr. 35). Unter diesen Umständen genüge es für die Beendigung des Entschädigungszeitraums, wenn der Kläger einkommensmäßig eine Stellung erlangt habe, wie sie Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in dem Aufnahmeland erreichten. Es ist jedoch an der von dem Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Auffassung festzuhalten, daß die Feststellung einer ausreichenden Lebensgrundlage nicht nach der Anlage 1 zur 3. DV-BSG erfolgen kanr., wenn der Verfolgte in einem Lande lebt, in dem die Einkünfte von Personen mit einer entsprechenden Berufsausbildung allgemein die Tabellensätze nicht erreichen, daß es dann vielmehr darauf ankommt, ob der Verfolgte sich in der seiner Vorbildung entsprechenden Weise in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hat (Urteile des Senats RzW 1959, 127 Nr. 29, 553 Nr. 22; i960, 452 Nr. 17, 461 Nr. 27, 463 Nr. 28). Dagegen rügt die Revision zutreffend, daß das Berufungsgericht die Feststellung, der Kläger sei seit 1947 entsprechend seiner Berufeausbildung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben Argentiniens eingegliedert, getroffen hat, ohne sie in der erforderlichen Weise zu begründen. Wenn es sich dabei auch um Tatsachen handelt, die für die Dauer des Entschädigungszeitraums maßgebend und deshalb nach § 287 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs. 1 BEG festzustellen sind, so mußten doch die Grundlagen für diese Feststellung angegeben werden (BGHZ 6, 62, 63? Wenn der Kläger vor der Verfolgung eine berufliche Stellung erlangt hatte, die ungefähr mit derjenigen eine3 mittleren Beamten verglichen werden kann, so läßt sich davon, daß er sich entsprechend dieser früheren Stellung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert habe, nur sprechen, sofern er wieder eine wirtschaftliche und berufliche Stellung erlangt hat, in der er über die einfachen Kreise der Bevölkerung herausgehoben ist. Die Feststellung, daß der Kläger seinen Lebensunterhalt als Bürogehilfe verdiene, läßt nicht erkennen, ob er seine Eingliederung in das Aufnahmeland in einer dem entsprechenden Weise hat vollziehen können. 3. Das angefochtene Urteil muß deshalb, soweit die Klage abgcwiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens entschieden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit der Sachverhalt entsprechend den dargelegten Grundsätzen neu geprüft wird. Bei der Entscheidung darüber, ob dem Kläger der in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zusteht, wird das Berufungsgericht das Urteil des Senats vom 19* Oktover 196o - IV ZR 12l/6o da3 zur Veröffentlichung vorgesehen ist, zu beachten haben.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein *• BEG § 210 In EntschädigungsSachen kann die rechtzeitig erhobene Klage noch nach dem Ablauf der Klagefrist jedenfalls im ersten Bechtszug und wegen solcher Ansprüche, die nicht über ein im Verfahren vor der Sntschädigungs-behörde eindeutig bezeichnetes Begehren hinausgehen, erweitert werden. BEG § 75; 3. DV-BEG § 12 Dafür, daß der Verfolgte sich in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entsprechend seiner Berufsausbildung eingegliedert und der Entschädigungszeitraum dadurch sein Ende gefunden habe, hat das beklagte Land dj.e Beweislast. Ist diese Feststellung nicht zu treffen, so ist die Frage der ausreichenden Lebensgrundlage nach § 12 3* DV-BEG zu prüfen. BGH, ürt, v. 27. Januar 1961 - IV ZR 223/6o - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe r IV ZR 223/60 Verkündet am 27. Januar 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit Carrere des Bürogehilfen Samuel M Haedo Prov. Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Otto Gfljjjjj| in gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Beklagten und Revisionsbeklart>n, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 27. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wildon, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Januar i960 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens entschieden ist. In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der Jude ist, ist am 28, August 191o in Brzesko, das damals zu Österreich-Ungarn gehörte und nach dem ersten «eltkrieg zu Polen kam, geboren. Br wohnte seit 1914 in Mannheim. Nach dem Besuch der Volksschule und der Beendigung seiner Lehrzeit war er erst als kaufmännischer Angestellter und seit 1929 als selbständiger Vertreter tätig. Im Jahre 1935 wurde er Buchhalter und Einkäufer bei der Firma S. JiflHB in Daneben vermittelte er für seinen Bruder, der eine Hohproduktenhandlung betrieb, Provisionsgeschäfte. Unter dem Druck der gegen den jüdischen Bevölkerungsteil gerichteten nationalsozialistischen Gewalt-maßnahmen wanderte er nach seiner im April 1937 erfolgten Entlassung durch die Firma J^m^am 9» Mai 1937 nach Argentinien aus. Dort war er erst als Transportarbeiter und später als Bürogehilfe tätig. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine KapitalentSchädigung von 947 DM zuerkannt. Der Kläger fordert eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Mit dieser hat er zunächst beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 19*253 DM zu verurteilen. Nach dem Ablauf der Frist zur Erhebung der Klage hat er diese erweitert und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn über den durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus 34*253 DM sowie vom 1. Januar 1958 ab monatlich 25o DM zu zahlen, bis er eine gleichwertige Lebensgrundlage wie vor der Verfolgung erlangt habe, oder bis der Höchstbetrag von 40.000 DM erreicht sei. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger weitere 2.974 DM zu zahlen, und im übrigen die Klage abgev/iesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und seinen bisherigen Antrag, soweit das Landgericht ihm nicht stattgegeben hat, wiederholt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger über den ihm durch den Bescheid der Entschäaigungs-behörde zugesprochenen Betrag hinaus v/eitere 5.995 UM zu zahlen; die weitergehende Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag, soweit dieser bisher erfolglos geblieben ist, weiter. Das beklagte Land hat sich im Hevisionsrechtszug nicht vertreten lassen. £ntscheidungsgründe: I. 1. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 19.255 DU begehrt. Dach dem Ablauf der Klagefrist hat er die Klage erweitert und beantragt, das beklagte Land einschließlich des innerhalb der Klagefrist gestellten Begehrens zur Zahlung von 54.255 DU zu verurteilen. Die sich damit ergebende Frage, ob die Klage auch nach dem Ablauf der Klagefrist über den anfangs gestellten Antrag hinaus erweitert werden kann, ist zu bejahen. Bei gesetzlichen Fristen zur Beschreitung des Rechtswegs und ähnlichen Fristen, wie sie in § 3o Abs. 1 Satz 1 des Preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11o Juni 1874 (GS 221), § 5 des Preußischen Tumult-Schadensgesetzes vom 11. März 18$o (GS 199), § 5 Abo. 3 des Eeichsgesetzes betr. die Entschädigung der im Yiiederaufnahae-verfähren freigesprochenen Personen vom 2o. Mai 1898 (RGBl 345) vorgesehen waren, hat das Reichsgericht die Erweiterung der Klage, wenn sie überhaupt rechtzeitig erhoben war, auch nach dem Ablauf der Fristen zugelassen (RGZ 12, 299, 3oo; 93, 312, 315; 97, 181, 182; 1o2, 38o, 383; 119, 362, 36$; 122, 32o, 325; 129, 293, 296; 152, 33o, 335). Dasselbe haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof für die Ausschlußfristen des Beamtenrechts angenommen (RGZ 92, 114, 117; 152, 33o, 335} BGH IM ZPO § 268 Nr. 3). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist offenbar bei der Anfechtungs- und der Verpflichtungsklage die Erweiterung des Klagantrags nach dem Ablauf der in den §§ 74, 76 VwGO vorgesehenen Fristen noch möglich; denn nach § 91 Abs. 1 VwGO ist nach dem Ablauf der Fristen ohne Einwilligung der Beteiligten sogar noch eine Klageänderung zulässig, wenn sie sachdienlich ist. Die erwähnten Fristen, nach deren Ablauf die Rechtsprechung eine Erweiterung der rechtzeitig erhobenen Klage zugelassen hat, sind mindestens zu dem Teil rein prozessuale Fristen, deren Nichteinhaltung das Bestehen des materiellrechtlichen Anspruchs selbst nicht beeinträchtigt. Das ist etwa bei den früheren beamtenrechtlichen Klagefristen der Fall (BGHZ Io, 3o3, 3o6). Auch die Klagefristen des § 21o BEG, die ausdrücklich als Notfristen bezeichnet sind, sind prozessuale Fristen, deren Versäumung das Bestehen des materiellrechtlichen Anspruchs nicht beeinträchtigt (a.A. Blessin/ Ehrig/iVilden BEG 3. Aufl. § 21o Anm. 11). Für sie, H ~ 5 - was die nachträgliche Klagerweiterung betrifft, strengere Grundsätze aufzustellen, besteht umsoweniger Anlaß, als im gerichtlichen Entschädigungsverfahren die Klagefrist sogar durch eine Klage gewahrt wird, die keinen bezifferten Antrag enthält, sondern nur allgemein das mit ihr verfolgte Ziel erkennen läßt (Urteile des Senats RzW 1957, 2o3 Nr. 4o, 1959, 88 Nr. 42). Es wäre unbillig, denjenigen Antragsteller schlechter zu stellen, der sich von Anfang an um eine genaue Umgrenzung seines Klagebegehrens bemüht, später jedoch zu erkennen glaubt, daß er die Grenzen zu eng gezogen hat. Hinzu kommt, daß auch im Berufungsrechtszug die Berufungsanträge nach dem Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung auf den zunächst nicht angegriffenen Teil des angefochtenen Urteils erweitert werden können (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 519 Anm. IV 1 a). Dahinstehen kann es in diesem Zusammenhang, ob der Kläger auch den im ersten Rechtszug nicht angegriffenen Teil des Bescheides noch in der Berufungsinstanz durch eine Erweiterung der Klage in den Rechtsstreit einbeziehen könnte (ebenfalls offengelassen in dem Urteil des Senats RzW 1957, 415 Nr. 4o). Die Xlagerweiterung im Verlaufe des ersten Rechtszuges ist jedenfalls nicht deshalb zu beanstanden, weil sie erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt ist. ' 2. Der von dem Kläger vor der Entschädigungsbehörde gestellte Antrag wegen BerufsSchadens enthält keine Beschränkung. Die von ihm im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen über seine Einstufung und die Schadensdauer, insbesondere seine Äußerung, eine gleichwertige Lebensstellung möchte er vom 1. Januar 1953 an als erreicht ansehen, sind nicht als eine endgültige Begrenzung der geforderten Leistungen zu bewerten. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob eine Klage und damit auch eine Klagerweiterung unzulässig ist, soweit Ansprüche geltend gemacht werden, die über das von dem Antragsteller im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde eindeutig bezeichnet© Begehren hinausgehen. Der Senat hat die Zulässigkeit der Klage für den Pall verneint, daß der Kläger vor der Entschädigungsbehörde in vollem Umfang durchgedrungen ist und mit der Klage darüber hinausgehende Leistungen verlangt (RzY< I960, 183 Nr. 5o). 3» Auch in der Klageschrift hat der Kläger u. a. ausgeführt, er habe bis 2um 31. Dezember 1952 keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden, weitergehende Ansprüche mache er nicht geltend, mithin ende der SchadensZeitraum am 31. Dezember 1952. Durch diese Erklärung hat der Kläger das Recht auf die nachträgliche Erweiterung der Klage ebenfalls nicht verloren. Einen Verzicht darauf, die Klage nachträglich zu erweitern, enthält die Erklärung nicht, so daß es dahinstehen kann, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verzicht möglich ist. Der Erweiterung der Klage, auch mit der Begründung, es habe sich ergeben, daß die ausreichende Lebensgrundlage erst nach dem 31. Dezember 1952 erreicht sei, stehen deshalb die Ausführungen der Klageschrift nicht entgegen. Das beklagte Land hat gegen die Klagerweiterung ebenfalls keine prozessualen Bedenken geltend gemacht. II. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger vor der Verfolgung aus seiner Tätigkeit bei der Firma Jertoff und den für meinen Bruder vermittelten Geschäften ein monatliches Gesamteinkommen von 300 RM und demnach ein jährliches Einkommen von rund 3.600 RM gehabt habe. Es hat den Kläger daraufhin in Anwendung der Anlage 2 zur 3. DV-BEG in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft.* Inzwischen ist jedoch für die Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung § 14 der 3. DV-BEG in Verbindung mit Anlage 3 zur 3» DV-BEG in der Fassung der 2. AndVO, die erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts in Kraft getreten ist, anzuwenden«» Danach würde das von dem Kläger angegebene, unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse hoch erscheinende Einkommen die Einstufung in den gehobenen Dienst rechtfertigen, außer wenn zwischen einem solchen Einkommen und der Berufsausbildung und den beruflichen Fähigkeiten des Klägers ein Mißverhältnis bestanden und das Einkommen deshalb nicht wirtschaftlich fundiert gewesen sein sollte (Urteil des Sentas HzW 1958, 27o Rr. 35). Die Frage der Einstufung des Klägers bedarf aus diesen Gründen einer nochmaligen Prüfung. 2. In dem angefochtenen urteil wird ausgeführt, die Einkünfte, die der Kläger in Argentinien erziele, erreichten nicht annähernd die in der Anlage 1 zur 3. DV-BEG angegebenen Sätze eines vergleichbaren Beamten des einfachen Dienstes, wenn sie nach den vom Statistischen Bundesamt errechneten Verbrauchergeldparitäten umgerechnet würden. Der Grund dafür liege in den besonderen in Argentinien herrschenden wirtschaftlichen und allgemeinen Lebensver-hältnisaen. Unter diesen Umständen genüge es für die Beendigung des Entschädigungszeitraums, wenn der Kläger einkommensmäßig eine Stellung erlangt habe, wie sie Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in dem Aufnahmeland erreichten. Dies sei bei dem Kläger vom Jahre 1947 an, als er seine jetzige Stellung als Bürogehilfe erhalten habe, der Fall. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung, daß für die ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Aba. 1, 2 BEG nicht die deutschen, sondern die Verhältnisse des Aufnahmelandes maßgebend seien. Es ist jedoch an der von dem Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Auffassung festzuhalten, daß die Feststellung einer ausreichenden Lebensgrundlage nicht nach der Anlage 1 zur 3. DV-BSG erfolgen kanr., wenn der Verfolgte in einem Lande lebt, in dem die Einkünfte von Personen mit einer entsprechenden Berufsausbildung allgemein die Tabellensätze nicht erreichen, daß es dann vielmehr darauf ankommt, ob der Verfolgte sich in der seiner Vorbildung entsprechenden Weise in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hat (Urteile des Senats RzW 1959, 127 Nr. 29, 553 Nr. 22; i960, 452 Nr. 17, 461 Nr. 27, 463 Nr. 28). Insbesondere in dem RzW 196o,46l Nr. 27 veröffentlichten Urteil hat der Senat diese Auffassung nochmals eingehend begründet. Die Ausführungen der Revision geben zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage keine Veranlassung. Dagegen rügt die Revision zutreffend, daß das Berufungsgericht die Feststellung, der Kläger sei seit 1947 entsprechend seiner Berufeausbildung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben Argentiniens eingegliedert, getroffen hat, ohne sie in der erforderlichen Weise zu begründen. Wenn es sich dabei auch um Tatsachen handelt, die für die Dauer des Entschädigungszeitraums maßgebend und deshalb nach § 287 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs. 1 BEG festzustellen sind, so mußten doch die Grundlagen für diese Feststellung angegeben werden (BGHZ 6, 62, 63? BGH LM 3. DVO/UmstG § 7 Nr. 1). Die BGHZ 3, 162, 175 veröffentlichte Entscheidung des Senats, in der ausgesprochen ist, das Gericht sei im Rahmen des § 287 ZPO nicht verpflichtet, das gewonnene Ergebnis als solches durch Angabe der einzelnen für die Schadensbemessung maßgebenden Tatsachen zu begründen, ist nicht dahin zu verstehen, daß bei der nach § 287 ZPO getroffenen Feststellung jede konkrete Begründung entbehrlich sei. £ A j; * L Wenn der Kläger vor der Verfolgung eine berufliche Stellung erlangt hatte, die ungefähr mit derjenigen eine3 mittleren Beamten verglichen werden kann, so läßt sich davon, daß er sich entsprechend dieser früheren Stellung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert habe, nur sprechen, sofern er wieder eine wirtschaftliche und berufliche Stellung erlangt hat, in der er über die einfachen Kreise der Bevölkerung herausgehoben ist. »Venn er einem Beamten des gehobenen Dienstes zu vergleichen sein sollte, so müßte seine Stellung schon ganz erheblich über diejenige eines Angehörigen der einfachen Bevölkerungskreise hinausgehen und etwa derjenigen entsprechen, wie sie in Argentinien Personen innehaben, die noch nicht zu den wirtschaftlich und geistig führenden Schichten gehören, aber sich doch über den Durchschnitt der Bevölkerung erheben. Die Feststellung, daß der Kläger seinen Lebensunterhalt als Bürogehilfe verdiene, läßt nicht erkennen, ob er seine Eingliederung in das Aufnahmeland in einer dem entsprechenden Weise hat vollziehen können. Ohne nähere Feststellungen über die Art seiner Tätigkeit sowie insbesondere darüber, in welchem Verhältnis seine Einkünfte zu dem Einkommen anderer in Argentinien in unselbständiger Srwerbstätigkeit beschäftigter Personen der einfachen, mittleren und gehobenen Bevölkerungskreise stehen, läßt sich nicht sagen, daß er sich in der seiner Vorbildung und seiner früheren beruflichen Stellung entsprechenden Weise in das Erwerbsund Wirtschaftsleben seiner neuen Heimat eingefügt habe. Hur wenn es möglich ist, diese Eingliederung für einen bestimmten Zeitpunkt eindeutig festzustellen, kann der Entschädigungszeitraum mit der vom Berufungsgericht angegebenen Begründung als beendet angesehen werden. Soweit einer solchen Feststellung unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstehen, geht das zu Lasten des beklagten Landes« Dann muß die Präge, wann der Verfolgte eine ausreichende lebensgrundlage erlangt hat, nach Maßgabe des § 125, DV-B1G geprüft werden. 3. Das angefochtene Urteil muß deshalb, soweit die Klage abgcwiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens entschieden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit der Sachverhalt entsprechend den dargelegten Grundsätzen neu geprüft wird. Soweit es für die Präge, wann der Entschädigungszeitraum endet und ob anderweitig erzieltes Arbeitseinkommen anzurechnen ist, noch auf die Kaufkraft der argentinischen Währung ankommen sollte, ist auf die Ausführungen zu verweisen, die darüber in dem RzW i960, 463 Nr. 28 veröffentlichten Urteil des Senats enthalten sind (dazu Lehmann RzW 1961, 12), sowie ferner auf das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 28. Oktober i960 - IV ZR 75/6o dessen sich auf die Kaufkraft der Währung der Vereinigten Staaten beziehende Darlegungen mit den erforderlichen Abwandlungen auch hier herangezogen werden können. Bemerkt sei, daß in der von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen Tabelle die Verbrauchergeldparitäten zwischen der deutschen und der argentinischen Währung nur nach dem deutschen Verbrauchöschema angegeben sind, während Berechnungen nach dem argentinischen Schema und deshalb auch Mittelwerte, die über den nach dem deutschen Wägungsschema ermittelten Werten liegen müßten, fehlen. Eine Korrektur dieser Werte, die sich bei einer Durchführung des Breisvergleichs bei den den Verfolgten im besonderen erwachsenden Ausgaben als notwendig erweisen könnte, würde deshalb geringer ausfallen müssen, als wenn man sich an Mittelwerte halten könnte und diese zu verändern wären. Zu berücksichtigen wäre es ferner, 11 daß die Bezüge, die der Kläger in Argentinien erhalten hat, zu dem leil als Jahresnettogehälter bezeichnet worden sind; es könnte deshalb erheblich sein, in welchem Umfang bereits Abzüge erfolgt und v/elcher Art diese sind. Bei der Entscheidung darüber, ob dem Kläger der in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zusteht, wird das Berufungsgericht das Urteil des Senats vom 19* Oktover 196o - IV ZR 12l/6o da3 zur Veröffentlichung vorgesehen ist, zu beachten haben. Ascher Wüstenberg Wilden Dr.loewenheim Br.Graf 1