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BGH · IV ZR 225/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 225/57

Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt in gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in H( Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raslce, Dr. v. daß der Kläger mit dem als Gegner des Nationalsozialismus bekannten Rechtsanwalt Göttingen assoziiert sei, Entsprechend dem Vorschlag des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle wurde Rechtsanwalt zu dem No- Nachdem der Versuch des Klägers, das durch den Tod seines Vaters in Bassum freigewordene Notariat zu erhalten, fehlgeschlagen war, wurde ihm nach seiner Darstellung bei einer Rücksprache im Reichsjustizministe-rium von dem Sachbearbeiter empfohlen, Mitglied einer nationalsozialistischen Organisation zu werden. Er war Mitglied eines Fliegersturraes in Göttingen, Der Kläger behauptet, sein Gesuch um Zulassung als Notar in Bassum sei abgelehnt worden, weil man ihn als einen Gegner des Nationalsozialismus erkannt habe. Gestützt auf diesen Sachverhalt verlangt der Kläger eine Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftliehen Fortkommen, Nach Ablehnung seines Entschädigungsantrages durch den Regierungspräsidenten hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen; an ihn eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen in angemessener Höhe zu zahlenv Lurch das Urteil vom 10« Juli 1956 hat die Entschädigungskammer des Landgerichts in Hildesheim die Klage abgewiesen* Lie Berufung des Klägers wurde durch das Urteil des 2. 1) Es ist schon zweifelhaft, ob dem Kläger überhaupt ein Entschädigungsanspruch auf Grund des BEG zusteht. Ebenso ist fraglich, ob der Tatbestand des § 114 BEG gegeben ist, weil der Kläger trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Januar 1956 -IT ZH 283/55 - abgedruckt in RzW 1956, 12750 - die Auf-fassung vertreten, daß Fliegersturme und aus ihnen gebildete höhere Verbände des NSPK als Gliederungen der NSDAP im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BWGÖD gelten. \7enn auch die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff.1 BEG eine Ausnahmevorschrift ist, die bestimmte Personen von der Entschädigung ausniramt und die daher einer ausdehnenden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich ist, so erfordert es doch eine nicht am Wortlaut haftende sinngemäße Gesetzesauslegung, die Mitglieder der Fliegerstürme des NSPK den Mitgliedern einer Gliederung der NSDAP gleichzustellen. Es bestehen jedoch keine Bedenken* den Begriff der Gliederung in § 6 Abs, 1 Ziff, 1 BEG im gleichen Sinne auszulegen, da beide Vorschriften den gleichen Zweck verfolgen- Baß der Kläger Mitglied eines PIiegersturmes des NSFK gewesen ist, hat das Berufungsgericht offensichtlich auf Grund des vorgetragenen und festgestellten Sachverhalts angenommen, da es seine Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25c Januar 1956 stützt; in dem die Gleichstellung des NSFK mit einer Gliederung der Partei auf die Mitglieder der Fliegerstürme und die aus ihnen gebildeten höheren Verbände beschränkt ist. Entscheidend ist nicht, ob der Kläger nach den formalen Vorschriften in das NSFK aufgenommen werden durfte, sondern allein, daß er Mitglied eines Fliegereturmes dieser Organisation war. Wie der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 29- Januar 1958 - IV ZR 283/57 - ausgeführt hat, beruht die Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs trotz der Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen in den Fällen, in denen der Antragsteller den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft hat und deshalb verfolgx worden ist, auf dem Gedanken der Wie- Begrifflich kann daher die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff.1 Halbsatz 2 BEG zugunsten des Klägers nur dann zur Anwendung kommen, wenn er den Nationalsozialismus bekämpft hat; nachdem er Mitglied eines Fliegersturmes des NSFK geworden wäre Im übrigen bietet der festgestellte Sachverhalt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür., daß der Kläger überhaupt den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist. Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus den §§ 91 ZPO und 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 1 BEG § 91 ZPO
RechtsanwaltNSFKMitgliedBEGGliederungNotariatKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 225/57
Verkündet
 am 12, Februar 1958
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2463 042
Im Namen des Volkes In dei&"EHtSchädigungsrechtsstreit
 des Hechtsanwalts und Notars Dr. Paul WgH| Str. m,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt
 in
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in H(
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
*
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raslce, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt»
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Mai 1957 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die.außergerichtlichen Kosten des Revisionsrecht szuges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand:
Der Kläger, der am 4* August 1904 in Münster in
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Westfalen geboren ist; ist seit November 1931 als Rechtsanwalt in Göttingen tätig. Ter im November 1937 verstorbene Vater des Klägers war Rechtsanwalt und Notar in Bassum Das Notariat des Vaters des Klägers umfaßte jährlich etwa 1200 Notariatsakte. Im Dezember 1937 wurde der Kläger zu dem Notarverweser für das Notariat seines verstoi*be-nen Vaters in Bassum ernannt * Sein Antrag, ihn zu dem Notar in 3assum zu bestellen, wurde im Juni 1938 abgelehnt. Der Kläger gehörte der NSDAP nicht an, ebenso auch keiner Gliederung«. In Göttingen Hatte sich der Kläger als Geschäftsführer des Ortsbruderrates der Bekennenden Kirche betätigt. Br war mit Rechtsanwalt	sssoziUrt
 der als entschiedener Gegner des Nationalsozialismus weithin bekannt war. Aus diesem Grunde war dem Rechtsanwalt V/albaum das Notariat entzogen worden; ein Verfahren auf Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft war damals anhängig. Es führte im Januar 1939 dazu, daß gegen Rechtsanwalt T/aHV^in Vertretungsverbot erlassen wurde, weil bekannt geworden war, daß er bei der “Reichstagswahl11 im Jahre. 1938 mit "Nein" gestimmt hatte.
Um das Notariat in Bassuin bewarb sich außer dem Klä«-ger der Rechtsanwalt PflMH^aus Aurich. BflflHPwar seit August 1930 als Rechtsanwalt zugelassen. In seinem Bericht an das Reichsjustizrainisterium vertrat der Oberlandesgerichtspräsident in Celle die Ansicht, daß Rechtsanwalt Behrends der politisch Einsatzbereitere von den beiden Bewerbern sei. Hierbei wies er darauf hin, daß
"SS-Scharführer und Parteianwäf-ter sei, während der Kläger weder der Partei noch einer Gliederung angehöre. Der Oberlandesgerichtspräsident hob auch hervor,
 
daß der Kläger mit dem als Gegner des Nationalsozialismus bekannten Rechtsanwalt	Göttingen	assoziiert
 sei, Entsprechend dem Vorschlag des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle wurde Rechtsanwalt	zu dem	No-
tar in Bassum ernannt> während der Kläger erst im April 1942 Notar in Göttingen wurde. Hier fielen in den Jahren bis 1945 weniger als 100 Notariatsakte jährlich an. Im Jahre 1948 betrug die Zahl der Beurkundungen 198.
Nachdem der Versuch des Klägers, das durch den Tod seines Vaters in Bassum freigewordene Notariat zu erhalten, fehlgeschlagen war, wurde ihm nach seiner Darstellung bei einer Rücksprache im Reichsjustizministe-rium von dem Sachbearbeiter empfohlen, Mitglied einer nationalsozialistischen Organisation zu werden. Im No-vember 1936 trat der Kläger dem nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) bei. Er war Mitglied eines Fliegersturraes in Göttingen,
 Der Kläger behauptet, sein Gesuch um Zulassung als Notar in Bassum sei abgelehnt worden, weil man ihn als einen Gegner des Nationalsozialismus erkannt habe.
In dem Notariat des Vaters hätte er die Möglichkeit gehabt, wie bisher etwa jährlich 1200 Notariatssachen zu bearbeiten. Lege man ein durchschnittliches Honorar von 30 RM zugrunde und berechne die Reineinnahmen auf 50 v, H*, so ergebe sich ein jährlicher Reingewinn von 18,000 RM.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verlangt der Kläger eine Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftliehen Fortkommen, Nach Ablehnung seines Entschädigungsantrages durch den Regierungspräsidenten hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen; an ihn eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen in angemessener Höhe zu zahlenv
 Lurch das Urteil vom 10« Juli 1956 hat die Entschädigungskammer des Landgerichts in Hildesheim die Klage abgewiesen* Lie Berufung des Klägers wurde durch das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Hai 1957 zurückgewiesen.
Kit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Las beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;,
Die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben.
1) Es ist schon zweifelhaft, ob dem Kläger überhaupt ein Entschädigungsanspruch auf Grund des BEG zusteht.
Das BEG will nicht dem Verfolgten einen Ausgleich für jeden Schaden gewähren, den er durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat. Vielmehr ist ein Entschädigungsanspruch nur dann zu bejahen, wenn die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des G.esetzes erfüllt sind. Im vorliegenden Fall ist der Kläger weder aus seinen Beruf verdrängt, noch in der Ausübung des Berufs beschränkt worden. Ebenso ist fraglich, ob der Tatbestand des § 114 BEG gegeben ist, weil der Kläger trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den
 
Verfolgungsgründen des § 1 BEG keine dieser Ausbildung entsprechende Eiv/erbstätigkcib habe aufnehmen können -Auch kann nicht angenommen werden, daß der Kläger dadurch, daß ihm das Notariat seines verstorbenen Vaters nicht übertragen wurde; einen Vermögensschaden nach § 56 BEG erlitten habe- Denn die Übertragung des Notariats bildete bestenfalls für den Kläger eine berufliche Chance, die als solche kein- Vermögensbestandteil, ist , .■	..
2) Einer abschließenden Entscheidung dieser Präge bedarf es jedoch nicht, da der Kläger in jedem Palle gemäß § 6 Abs.. 1 Ziff • 1 BEG deshalb von der Entschädigung ausgeschlossen ist, weil er Mitglied des NSPK war. Zwar war diese Organisation keine Gliederung der Partei im formalen Sinne. Gleichwohl .hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 25. Januar 1956 -IT ZH 283/55 - abgedruckt in RzW 1956, 12750 - die Auf-fassung vertreten, daß Fliegersturme und aus ihnen gebildete höhere Verbände des NSPK als Gliederungen der NSDAP im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BWGÖD gelten. Zu dieser Auffassung ist der Senat auf Grund des Erlasses vom 17. April 1937 (RGBl I 529) und der darin umschriebenen Aufgaben und Ziele des NSPK gekommen. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser grundsätslichen Rechtsauffassung ab-suweichen. \7enn auch die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG eine Ausnahmevorschrift ist, die bestimmte Personen von der Entschädigung ausniramt und die daher einer ausdehnenden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich ist, so erfordert es doch eine nicht am Wortlaut haftende sinngemäße Gesetzesauslegung, die Mitglieder der Fliegerstürme des NSPK den Mitgliedern einer Gliederung der NSDAP gleichzustellen. Das Urteil des erkennenden Senats ist allerdings zur Auslegung des
§ 8 BY/GöD ergangen. Es bestehen jedoch keine Bedenken* den Begriff der Gliederung in § 6 Abs, 1 Ziff, 1 BEG im gleichen Sinne auszulegen, da beide Vorschriften den gleichen Zweck verfolgen- Baß der Kläger Mitglied eines PIiegersturmes des NSFK gewesen ist, hat das Berufungsgericht offensichtlich auf Grund des vorgetragenen und festgestellten Sachverhalts angenommen, da es seine Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25c Januar 1956 stützt; in dem die Gleichstellung des NSFK mit einer Gliederung der Partei auf die Mitglieder der Fliegerstürme und die aus ihnen gebildeten höheren Verbände beschränkt ist.
Die Einwendung des Klägers, er habe nicht zu den Personengruppen gehört, die nach den Ausführungsbestim-raungen vom 19» April 1937 (RGBl I 533) allein Mitglieder des NSFK hätten werden dürfen, ist nicht geeignet, den Sachverhalt rechtlich anders zu beurteilen. Entscheidend ist nicht, ob der Kläger nach den formalen Vorschriften in das NSFK aufgenommen werden durfte, sondern allein, daß er Mitglied eines Fliegereturmes dieser Organisation war. Ohne rechtliche 'Bedeutung ist auch, in welcher Tätigkeit der Dienst des Klägers als Mitglied des NSFK Fliegersturmes bestanden hat.
Die Vorschrift des § 6 Abs, 1 Ziff. 1 Halbsatz 2 BEG kann zugunsten des Klägers keine Anwendung finden. Wie der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 29- Januar 1958 - IV ZR 283/57 - ausgeführt hat, beruht die Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs trotz der Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen in den Fällen, in denen der Antragsteller den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft hat und deshalb verfolgx worden ist, auf dem Gedanken der Wie-
dergutmachung und der tätigen Reue. Begrifflich kann daher die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Halbsatz 2 BEG zugunsten des Klägers nur dann zur Anwendung kommen, wenn er den Nationalsozialismus bekämpft hat; nachdem er Mitglied eines Fliegersturmes des NSFK geworden wäre Im übrigen bietet der festgestellte Sachverhalt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür., daß der Kläger überhaupt den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus den §§ 91 ZPO und 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen«
Ascher Bundesrichter Raske v. Werner Wilden und Bundesrichter Wüstenberg sind beurlaubt und daher verhindert zu unterzeichnen.
Ascher