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BGH · IV ZB 223/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 223/5

Er sei in dem Betrag von 22,070,— DM enthalten, den die Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren bei den Beschuldig-ten als Erlös aus der Veräusserung der entwendeten Mineralien sichergestellt und der Klägerin zugeführt habe-» Die Klägerin habe die unberechtigte Veräußerung der Wolframsäure dadurch genehmigt, daß sie das Geld angenommen habe. Die Klägerin hat erwidert, der Betrag', den sie von der Kriminalpolizei erhalten habe, decke ihren Schaden nur zu dem Teil. Sie greift die im Ergebnis rechtlich zutreffende Annahme des Berufungsgerichts nicht an, die streitige Ware sei der Klägerin abhanden gekommen, die Beklagte habe daher nicht kraft guten Glaubens Eigentümerin der Wolframsäüre werden können (§ 935 BGB}1. Die Revision meint aber, das Berufungsgericht habe rechtsirrig verneint, daß die Klägerin die Veräusse-rung der Wolframsäure an die Beklagte gemäß § 185 BGB genehmigt habe- Der Werkpolizist dem die Kriminalpolizei den Betrag von 22.070,— DM als sichergestellten Eriös ausgehändigt habe, sei insoweit zur Abgabe von Willenserklärungen für die Klägerin nicht erkennbar befugt gewesen. Da es sich um einen Teilerlös handele, sei «es auch nicht zulässig, mangels ausdrücklicher Erklärungen der Klägerin nur aus ihrem sonstigen Verhalten darauf zu schließen, daß sie gerade die Verfügung über die hier streitigen Mineralien habe genehmigen wollen. 2) Die Ausführungen des Berufungsgerichts liegen vorwiegend auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung und sind als solche mit der Revision nicht angreifbar. Sie meint jedoch, die Klägerin habe die Verfügungen über die Ware im Laufe des Rechtsstreits dadurch genehmigt, daß sie die Herausgabe "der ihr ausgehändigten Gelder in Höhe von 12.950,— DM" auch dann noch abgelehnt habe, nachdem sie "über deren Herkunft als Zahlungen der Beklagten aufgeklärt worden war”. In dem hier zu entscheidenden Palle klagt nicht "der Eigentümer des gestohlenen Gegenstandes auf Herausgabe des Erlöses"; die Klägerin verlangt vielmehr nach den Peststellungen des Berufungsgerichts als Eigentümerin einer Mehrheit gestohlener Gegenstände einen Teil des Diebesguts von der Beklagten heraus und will sich daneben an den Erlösen, die bei den Tätern sichergestellt und ihr mit deren Einverständnis übergeben worden sind, wegen des Teiles schadlos halten, den sie noch nicht zurückerhalten hat. 3) Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine Genehmigung - etwa im Hinblick auf Treu und Glauben im Rechtsverkehr, auch gegen die ausdrückliche Erklärung der Klägerin - bejaht werden müßte, wenn sie das gestohlene Gut in vollem Umfange zurückbekommen hätte und gleichwohl den sichergestellten Teilerlös, auch soweit er festgestelltermaßen von der Beklagten stammt, nicht an diese zurückgeben wollte. Die Beklagte kann von der Klägerin auch nicht den Teil%des sichergestellten Erlöses verlangen, der aus dem Kaufpreis stammt, den sie an gezahlt hat. soweit macht die Revision geltend, von dem Gelde, das die Beklagte an B^^^ gezahlt habe, hätten 8.000,— DM, 4-300,— DM und 630,— DM er- Aus ihr in Verbindung mit den §§ 184-, 185 BGB hat die Recht sprechung einen Anspruch des Bestohlenen gegen den verfügenden Nichtberechtigten auf den Erlös aus dem Verkauf gestohlenen Gutes entwickelt (RGZ 106, 44 /4§7; 115, 31 /5£7) Darum geht es hier nicht. Denn insoweit hat die Klägerin rechtlich nichts auf Kosten der Beklagten erlangt. Die Gelder, die L^fpl und R^^^ her ge geben haben, um den Schaden der Klägerin teilweise zu decken, gehörten im Zeitpunkt der Hergabe nicht mehr zu dem Vermögen der Beklagten. Inwieweit die Gelder letztlich aus den Kaufpreiszahlungen der Beklagten herrühren, ist rechtlich unerheblich und braucht daher nicht aufgeklärt zu werden. ist bisher nicht näher erörtert worden^ das kann aber auch dahinstehen» Denn alle diese Ansprüche der Beklagten wurden durch die Tatsache, daß jene ihre Erlösanteile zur Erfüllung ihrer Schadenersatzpflicht an die Klägerin abführten, nicht berührt. Das wird auch aus der Überlegung deutlich, daß die Klägerin, wenn fBI|||B’ kBB und nicht freiwillig Schadenersatz in Geld gelei- Ob und inwieweit die Beklagte dadurch zu ihrem Rechte kommen kann, daß sie sich diese Rechte abtreten läßt oder pfändet, ist hier nicht zu untersuchen. Die Beklagte kann bei der gegebenen Sachlage auch nicht einwenden, die Rechtsausübung der Klägerin sei unzulässig; es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie ihr Eigentum herausverlange, ohne der Beklagten die Gelder zu erstatten, die letztlich aus ihren Kaufpreiszahlungen an her rühren. Der Schuldner kann .danach die geschuldete Leistung nicht verweigern, wenn er auf die Gegenleistung, die er von dem Gläubiger fordert, keinen Anspruch hat. Der Beklagten steht aber, wie unter III erörtert worden ist, kein Rechtsanspruch gegen die Klägerin zu. Sie hätte daher mit einer entsprechenden Klage auch in einem besonderen Rechtsstreit nicht durchdringen können, zu der sie von ihrem Standpunkt aus genötigt gewesen wäre, wenn z.B. die Firma E^^ & in an die sie die Ware weiter ver- Ihre Rechtsposition konnte sich nicht dadurch verstärken, daß sie sich bei Klageerhebung wieder im Besitz des Eigentums der Klägerin befunden hat.

Zitierte Normen: § 717 ZPO § 185 BGB § 815 ZPO § 242 BGB § 717 ZPO
BGBgestohlenRechtAnspruchGeldKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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IV ZB 223/5?
Verkündet am 3* Juni 1954 Hoffmeister, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der - < Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Wilhelm	GmbH,
Geschäftsführer Kaufmann WilheJ Carola	geb.	TtfBl	in
 Allee
vertreten durch ihre und Kauffrau
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rechtsanwalt
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24, Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr, Kregel und Dr, v, Werner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4o November 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Q-i
 
Tatbestand?
Die Beklagte kaufte am 29«- Januar 1952 von dem selbständigen Techniker B^HHl 485 kg Wolframsäure zu dem Prei-se von 16.490,— DM.	hatte	die	Ware	durch	den
 Arbeiter L^l^ bezogen. Sie stammte aus Diebstählen, die die Werkmeister K^jj|^ und	unter	Beteiligung	des
 Spediteurs	bei	der	Klägerin	begangen	hatten.
Die Klägerin hat die Wolframsäure von der Beklagten herausverlangt. Die Beklagte hat im ersten Rechtszuge beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr nur Zug um Zug gegen Zahlung von 14-390,— DM stattzugeben. Sie hat geltend gemacht,	habe	für	die Wolframsäure
14-350,— DM an , den Arbeiter LflB bezahlt. Hiervon sei ein Betrag von 14*390,— DM an die Klägerin gelangt. Er sei in dem Betrag von 22,070,— DM enthalten, den die Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren bei den Beschuldig-ten als Erlös aus der Veräusserung der entwendeten Mineralien sichergestellt und der Klägerin zugeführt habe-» Die Klägerin habe die unberechtigte Veräußerung der Wolframsäure dadurch genehmigt, daß sie das Geld angenommen habe.
Die Klägerin hat erwidert, der Betrag', den sie von der Kriminalpolizei erhalten habe, decke ihren Schaden nur zu dem Teil. Auch wenn sie den streitigen Posten von der Beklagten zuruckbekomme, bleibe noch ein ungedeckter Schaden von 25-000,— DM.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat aus dem Urteil vollstreckt. Die Beklagte hat Berufung eingelegt und weiterhin in erster Linie
 
Klagabweisung beantragt. Hilfsweise hat sie Schadenersatz nach § 717 ZPO geltend gemacht und gebeten, die Klägerin zu verurteilen, ihr 12.950,— DM nebst 5* v.H. Zinsen seit dem 2. Juni 1953 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte bittet nunmehr mit der Revision,
1.	das Berufungsurteil aufzuheben,
2.	das Urteil des Landgerichts zu ändern und
a)	in erster Linie: die Klage abzuweisen,
b)	in zweiter Linie: eine Verurteilung nur Zug um
 Zug gegen Zahlung von 12-950,— DM nebst 5 v.H; Zinsen seit dem 2.6-1953 auszusprechenj
3.	die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 12.950,— DM nebst 5 v.H« Zinsen seit dem 2.6.1953 zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Ent sehe idungsgründe:
I.	Die Revision ist nicht gerechtfertigt. Sie greift die im Ergebnis rechtlich zutreffende Annahme des Berufungsgerichts nicht an, die streitige Ware sei der Klägerin abhanden gekommen, die Beklagte habe daher nicht kraft guten Glaubens Eigentümerin der Wolframsäüre werden können (§ 935 BGB}1.
II.	Die Revision meint aber, das Berufungsgericht habe rechtsirrig verneint, daß die Klägerin die Veräusse-rung der Wolframsäure an die Beklagte gemäß § 185 BGB genehmigt habe-
1)	Das Berufungsgericht hat hierzu u.a. ausgeführt: Eine Genehmigung liege noch nicht darin, daß die Kläge-
rin den ihr ansgehändigten Erlös an sich genommen und behalten habe* Es sei Sache der Auslegung im Einzelfall, ob das Verhalten des Berechtigten den Schluß zulasse, er wolle die Verfügung des Nichtberechtigten wirksam sein lassen. Hier ließen die Umstände diesen Schluß nicht zu. Der Werkpolizist	dem die Kriminalpolizei den
 Betrag von 22.070,— DM als sichergestellten Eriös ausgehändigt habe, sei insoweit zur Abgabe von Willenserklärungen für die Klägerin nicht erkennbar befugt gewesen.
Als	das	Geld	in	Empfang	genommen und auf das Kon-
to der Klägerin eingezahlt habe, habe der Umfang der Entwendungen und des Schadens nicht festgestanden* Unstreitig habe der Betrag von 22.070,— DM für den Pall, daß die Klägerin ihr Eigentum nicht zurückerhielt, nicht ausgereicht, um ihren Schaden zu decken. Sie habe daher vor Abschluß der Ermittlungen keine Entscheidung darüber treffen können, ob sie auf der Herausgabe der entwendeten Mineralien bestehen oder sich mit dem Erlös als Ersatz begnügen solle. Da es sich um einen Teilerlös handele, sei «es auch nicht zulässig, mangels ausdrücklicher Erklärungen der Klägerin nur aus ihrem sonstigen Verhalten darauf zu schließen, daß sie gerade die Verfügung über die hier streitigen Mineralien habe genehmigen wollen.
Die Klägerin handele überdies nicht mit Mineralien, sondern benötige sie für ihre Fabrikation. Sie habe den Teilerlös daher im Zweifel nur als Sicherheit entgegengenommen und behalten. Die Klägerin habe überdies die Zweifel, ob in der Annahme des Betrage von 22.070,— DM eine Genehmigung liege, rechtzeitig beseitigt. Der Betrag sei ihr am 18. Februar 1952 zugeflossen; sie habe erst am 3. März 1952 erfahren, wo sich der streitige Posten befand, und schon am 7- Kärz 1952 Rückgabe ihres Eigentums verlangt.
 
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2)	Die Ausführungen des Berufungsgerichts liegen vorwiegend auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung und sind als solche mit der Revision nicht angreifbar. Die Revision rügt insoweit auch keinen Gesetzesvesrstoß.
Sie meint jedoch, die Klägerin habe die Verfügungen über die Ware im Laufe des Rechtsstreits dadurch genehmigt, daß sie die Herausgabe "der ihr ausgehändigten Gelder in Höhe von 12.950,— DM" auch dann noch abgelehnt habe, nachdem sie "über deren Herkunft als Zahlungen der Beklagten aufgeklärt worden war”. Darin liege ebenso eine Genehmigung,, wie wenn der Eigentümer des gestohlenen
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Gegenstandes auf Herausgabe des Erlöses mit Erfolg Klage erhebe. Im letzteren Palle habe das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Genehmigung gemäß § 185 BGB angenommen. Wenn es sich nur um einen Teilerlös handele, gelte dies bei einer Menge gleichartiger Gegenstände jedenfalls insoweit, als durch den Teilerlös der Wert gleichartiger Gegenstände gedeckt werde.
Der Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben. Er setzt rechtsirrig zwei verschiedene Tatbestände gleich.
In dem hier zu entscheidenden Palle klagt nicht "der Eigentümer des gestohlenen Gegenstandes auf Herausgabe des Erlöses"; die Klägerin verlangt vielmehr nach den Peststellungen des Berufungsgerichts als Eigentümerin einer Mehrheit gestohlener Gegenstände einen Teil des Diebesguts von der Beklagten heraus und will sich daneben an den Erlösen, die bei den Tätern sichergestellt und ihr mit deren Einverständnis übergeben worden sind, wegen des Teiles schadlos halten, den sie noch nicht zurückerhalten hat. Die Klägerin hat also auch im Rechtsstreit eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie in jedem Palle die
 gestohlene Wolframsäure herausverlangen und die zwischenzeitlich getroffenen Verfügungen nicht genehmigen will.
Auf die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts braucht daher nicht eingegangen zu werden.
3)	Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine Genehmigung - etwa im Hinblick auf Treu und Glauben im Rechtsverkehr, auch gegen die ausdrückliche Erklärung der Klägerin - bejaht werden müßte, wenn sie das gestohlene Gut in vollem Umfange zurückbekommen hätte und gleichwohl den sichergestellten Teilerlös, auch soweit er festgestelltermaßen von der Beklagten stammt, nicht an diese zurückgeben wollte. Dieser Pall liegt; hier nicht vor.
Der Teilerlös, den die Klägerin in Händen hat, ist unstreitig geringer als der Wert der anderweit gestohlenen und der Klägerin von den Tätern bisher nicht ersetzten Ware,
III.	Die Beklagte kann von der Klägerin auch nicht den Teil%des sichergestellten Erlöses verlangen, der aus dem Kaufpreis stammt, den sie an	gezahlt	hat.	In-
soweit macht die Revision geltend, von dem Gelde, das die Beklagte an B^^^ gezahlt habe, hätten 8.000,— DM,	4-300,— DM und	630,—	DM	er-
halten, und später an die Kriminalpolizei abgeliefert. Die Klägerin habe also ’’aus dem Kaufpreis” insgesamt 12,950,— DM erhalten. Das Berufungsgericht hat hierzu keine näheren Peststellungen getroffen. Es kann aber auch dahin-
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stehen, inwieweit dieser Vortrag in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Denn die Beklagte kann hierauf keinen Rechtsanspruch gegen die Klägerin gründen. Die vorgenann-ten Beträge sind von den an den Diebstählen Beteiligten
 und 1»^®) zur Verfügung gestellt wor-
 
den, um den Schaden der Klägerin zu ersetzen. Die Beklagte kann aus diesen Leistungen Dritter weder vertragliche noch außervertragliche Ansprüche gegen die Klägerin herleiten. Insbesondere hat sie keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Klägerin.
a)	Die Vorschrift des § 816 BGB, auf die die Revision sich beruft, ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
Aus ihr in Verbindung mit den §§ 184-, 185 BGB hat die Recht sprechung einen Anspruch des Bestohlenen gegen den verfügenden Nichtberechtigten auf den Erlös aus dem Verkauf gestohlenen Gutes entwickelt (RGZ 106, 44 /4§7; 115, 31 /5£7) Darum geht es hier nicht. Die Beklagte will vielmehr als Käuferin gestohlenen Gutes den gezahlten Kaufpreis zurückhaben, weil sie die Kaufsache an den Eigentümer zurückgeben muß. Die Vorschrift des § 816 BGB paßt auf diesen Pall in allen Teilen nicht.
b)	Es kommt aber auch kein Bereicherungsanspruch aus §812 BGB in Betracht. Denn insoweit hat die Klägerin rechtlich nichts auf Kosten der Beklagten erlangt. Die Gelder, die	L^fpl	und	R^^^	her ge geben haben, um
 den Schaden der Klägerin teilweise zu decken, gehörten im Zeitpunkt der Hergabe nicht mehr zu dem Vermögen der Beklagten. Die Klägerin wurde somit nicht aus ihrem Vermögen, also nicht auf Kosten der Beklagten entschädigt. Inwieweit die Gelder letztlich aus den Kaufpreiszahlungen der Beklagten herrühren, ist rechtlich unerheblich und braucht daher nicht aufgeklärt zu werden. Denn an dem damaligen Vermögensstande der Beklagten änderte die Auszahlung der Erlöse nichts. Die Gelder selbst waren nicht mehr ihr Eigentum. Dieses hatte sie, sofern sie bar gezahlt hat, in dem Zeitpunkt aufgegeben, in dem sie B^H|^ den Kauf-
 
preis aasgehändigt hatte. Sie hatte ihrerseits aas dem Kaufverträge Ansprüche auf Eigentumsverschaffung und konnte bei Nichterfüllung die ihr gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen» Ob und inwieweit sie ferner Rückgriffsmöglichkeiten gegen	und	R^HB	hat? ist
 bisher nicht näher erörtert worden^ das kann aber auch dahinstehen» Denn alle diese Ansprüche der Beklagten wurden durch die Tatsache, daß jene ihre Erlösanteile zur Erfüllung ihrer Schadenersatzpflicht an die Klägerin abführten, nicht berührt. Dieser Umstand kann allenfalls eine etwaige spätere Vollstreckung der Beklagten oder ihrer Vormänner gegen jene erschweren oder vereiteln, falls sie kein sonstiges Vermögen haben. Insofern können die Leistungen an die Kriminalpolizei zu Gunsten der Klägerin die Beklagte wirtschaftlich im Ergebnis benachteiligen» Andererseits hat auch die KaufpreisZahlung, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung ausgeführt hat, die Ersatzleistungen der drei Genannten wermöglicht”» In beidem liegt aber rechtlich keine Vermögensverschiebung auf Kosten der Beklagten im Sänne des § 812 Abs 1 BGB. Das wird auch aus der Überlegung deutlich, daß die Klägerin, wenn fBI|||B’ kBB und	nicht	freiwillig	Schadenersatz	in	Geld	gelei-
stet hätten, einen vollstreckbaren Titel hätte erwirken und das in deren Besitz befindliche Geld hätte pfänden lassen können (§ 815 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte dann ”ein die Veräußerung hinderndes Recht” an dem Gelde (§ 815 Abs 2 ZPO) hätte geltend machen können»
c)	Einen Bereicherungsanspruch, und zwar aus § 812 Abs 1 Satz 2 BGB, könnten	und RBBH^ selbst -
ganz oder zu dem Teil - haben, wenn die Klägerin das gesamte oder doch das meiste Diebesgut zurückbekäme, weil dann
 
der rechtliche Grand für ihre Ersatzleistung insoweit wegfiele, als ihre Zahlungen den ungedeckten Schaden Überstiegen. Ob und inwieweit die Beklagte dadurch zu ihrem Rechte kommen kann, daß sie sich diese Rechte abtreten läßt oder pfändet, ist hier nicht zu untersuchen.
IV.	Die Beklagte kann bei der gegebenen Sachlage auch nicht einwenden, die Rechtsausübung der Klägerin sei unzulässig; es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie ihr Eigentum herausverlange, ohne der Beklagten die Gelder zu erstatten, die letztlich aus ihren Kaufpreiszahlungen an	her rühren. Mit einem solchen Einwand
 macht sie ein allein auf § 24-2 BGB gestutztes Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Voraussetzungen, unter denen dem Schuldner auf Grund des allgemeinen Rechtsgedankens des § 242 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, sind jedoch in § 273 BGB fest Umrissen. Danach ist ein fälliger Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger erforderlich.
Der Schuldner kann .danach die geschuldete Leistung nicht verweigern, wenn er auf die Gegenleistung, die er von dem Gläubiger fordert, keinen Anspruch hat. Der Beklagten steht aber, wie unter III erörtert worden ist, kein Rechtsanspruch gegen die Klägerin zu. Sie hätte daher mit einer entsprechenden Klage auch in einem besonderen Rechtsstreit nicht durchdringen können, zu der sie von ihrem Standpunkt aus genötigt gewesen wäre, wenn z.B. die Firma E^^ & in	an	die	sie	die	Ware	weiter	ver-
kauft hatte, sie unmittelbar an die Klägerin als Eigentümerin zurückgegeben hätte. Ihre Rechtsposition konnte sich nicht dadurch verstärken, daß sie sich bei Klageerhebung wieder im Besitz des Eigentums der Klägerin befunden hat.
 
Vo Die Beklagte hatte hiernach kein Zurückbehaltungsrecht. Schon deshalb entfällt auch der von der Revision aus § 717 Abs 2 ZPO hergeleitete Ersatzanspruch, weil die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts das Zurückbehaltungsrecht vereitelt habe.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO-
Schmidt	Ascher	Raske
 Kregel	v.	Werner