Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch wegen der Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen* der Klägerin, Heinrich R|0 am 27.Oktober 1937 ein im Grundbuch von R Band 1 Blatt 8 eingetragenes Afl^ liesa das Grundstück gleichzeitig an den Beklagten auf.Dieser wurde am 1.April 1939 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin vertrat nunmehr die Ansicht, sie habe dem Beklagten das Grundstück geschenkt* Sie widerrief die Schenkung mit Schreiben vom 13.August 1948. • Diese Ermächtigung habe die Klägerin dem Beklagten « im Sinne des § 516 BGB schenkweise zugewendet« ff BGB) ;in Betracht, da der Rücktritt und die Aufrechnung einseitige Rechtsgeschäfte sind; Hier* handelt eö sich aber,,; Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Aufrechnung können auf die Verrechnung entsprechend übertragen werden, wenngleich es näher gelegen hätte, statt der vom Berufungsgericht gewählten Begründung anzunehmen, daß die Klägerin dem Beklagten ihre Forderung gegen Arlt abgetreten und ihm dadurch die Verrechnung ermöglicht habe« Bei dieser Annahme würde die Klägerin dem Beklagten nicht nur die Ermächtigung, über die Forderung zu. 1) Die Revision rügt zutreffend, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten nicht be-schieden, daß er Schulden der Klägerin übernommen und beglichen habe» Dieser Vortrag war erheblich. Er enthielt die an sich schlüssige Behauptung, daß die Zuwendung seitens der Klägerin nicht unentgeltlich erfolgt ist (§ 516 Abs 1 BGB), mithin keine Schenkung gegeben ist, mindestens aber daß dem Beklagten Gegenansprüche zustehen, mit denen er hilfsweise - stillschweigend - aufrechne. Zur Präge der Unentgeltlichkeit b&t das Berufungsgericht lediglich ausgeführt, die Klägerin habe abredegemäß kein Entgelt erhalten«1 sie habe mithin den'Beklagten beschenkt. stützt, insbesondere auf Grund welcbef Erwägungen es den im Tatbestand des Berufungsurteils selbst wiedergegebenen Vortrag des Beklagten, er habe nfür die 8 505,22 HM” Schulden übernommen und be- Falls eine solche Abmachung vorliegen sollte, würde es in diesem Zusammenhänge unerheblich sein, ob der-Beklagte die übernommenen Schulden später getilgt oder ob er es vertragswidrig unterlassen hat* Ob der Beklagte bei der Übernahme der Gastwirtschaft eigene Mittel hatte, kann an sich unerheblich sein« Seine Mittellosigkeit würde nicht ausschließen, daß er die vorhandenen Schulden mit der Absicht übernommen hat, sie aus den späteren Einnahmen aus dem Betriebe' der Gastwirtschaft zu tilgen* Die Feststellung des Landgerichts, etwa vorhandene Schulden seien; aus dem schon vorhandenen Betriebskapital beglichen worden, das der Klägerin zur Verfügung gestanden habe, die seit dem Tode ihres früheren Mannes die Gastwirtschaft 1 allein bewirtschaftet habe« ist nicht schlüssig* Sie wäre es nur, wenn die Klägerin diese'Schulden ge-* tilgt hätte, bevor der Beklagte die Gastwirtschaft übernommen hat oder wenn der Beklagte die Wirtschaft nicht für eigene Rechnung sondern für diejenige der Klägerin geführt und die Schulden nicht aus den Erträgen, * sondern aus dem Stamm des Betriebsvermögens bezahlt hätte. Das letztere widerspräche aber der eigenen Einlassung der Klägerin bei ihrer persönlichen Vernehmung vom 27.Juni 1951- (Bl 70 GA), die Abfindung an Sohn ("nur 1000.— HM«?) und eine etwaige Bückzahlung auf eine Darlehensschuld seien aus den Geschäftseinnahmen aufgebracht worden* Die Einnahmen standen jedoch, sofern kdäin^-häsphdere gegenteilig^ ausdrückliche oder aüich *. Eingehung der Ehe mittellos gewesen sein sollte, aber besonders zu prüfen haben, ob die Klägerin mit ihm eine Abmachung eingegangen ist, daß die bloße Verpflichtung die Schulden zu tilgen, ein "Entgelt** für die Zuwendung sein sollte» daß der Beklagte insgesamt 1 884.—HU von stammende Schulden getilgt habe, seien nicht .berücksichtigt worden» Das Revisionsgericht' ist von sich aus nicht in der Lage, auf diese Bescheinigungen, die däs Berufungsurteil nicht gewürdigt ‘hat, einzugehen» Ist auch nach erneuter Prüfung die Unentgeltlichkeit der Zuwendung zu bejahen, dannjiird vom Berufungsgericht zu erörtern sein, ob das Vorbringen des Beklagten aus anderem Rechtsgrunde in der Richtung erheblich ist, daß es etwa zu einer teilweisen Abweisung der Klage führen könnte. forderungen aus § 1390 BGB, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung auch zu erwägen sein, ob etwa die*Bereicherung des Beklagten durch das Geschenk zu dem Teil dadurch weggefallen ist (§ 818 Abs 3 BGB), daß er im Vertrauen auf den Bestand der Schenkung Schulden der getilgt hat. 2) Insbesondere wird aber vor einer neuen Entscheidung vonteBhfüfungsriobter aufzuklären sein, notfalls unter Vernehmung beider Parteien, oder sofern dem Tatrichter eine Parteivemehmung des Beklagten nach dem neuen Veihandlungsergebnis nicht angebracht erscheinen sollte, nur der Klägerin nach § 448 ZPO, welche Abreden die Parteien selbst vpr oder bei Abschluss des Vertrages mit dem Sohne Insoweit ist nämlich bisher vor allem noch die Möglichkeit offen und auch naheliegend, daß damals keine bestimmten Erklärungen abgegeben worden sind; die Klägerin kann vielmehr dem Beklagten die Verrechnung der Anzahlung mit A^^ ohne Schenkungswillen, aber auch ohne Abschluss eines sonstigen - entgeltlichen -Grundgeschäfts im Vertrauen auf den Bestand der Ehe und die durch sie begründete Unterhaltspflicht des Beklagten gestattet haben, um ihm zu ermöglichen, sich eine Bebensgrundlage für sie beide zu schaffen, während der Beklagte die Abfindung an junior und etwaige Schulden des verstorbenen RflP bezahlt haben kann, ohne hierüber Vereinbarungen mit der Klägerin zu schließen. 1) Die Rechtzeitigkeit des Widerrufs der Schenkung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler schon aus den Beiakten 3 Q 26/48 entnommen. genommen, der Widerruf sei dem Beklagten spätestens dadurch zugegangen, daß er eine Ausfertigung des Beschlusses vom 25.Oktober 1948 erhalten habe, in welchem der»Widerruf ausdrücklich erwähnt worden sei (Bl 20-22). 2) ' Die Revision meint, auch zu Unrecht, die Klägerin habe hinsichtlich der Forderung von 8 503>22 RH nur einen Anspruch auf Wertersatz, der im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sei. Die Frage, wie Bereicherungsansprüche aus der Zeit vor der Währungsreform umzustellen sind, tritt hier nicht auf.Denn der Anspruch der Klägerin auf Verausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-rung"' (§ 531 Abs 2 BGB) ist erst mit dem Widerruf,also erst nach der Währungsumstellung entstanden. Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend} wenn sich ergeben sollte, daß der Klägerin gemäß den Erwägungen unter II 2 ohne weiteres ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs 1 BGB zusteht. Die ^evisionsbeklagte hat noch die von der Revision nachträglich fallen gelassene Rüge aufgegrif-fen, der Beklagte sei im Berufungsrechtszug nicht durch seinen Vormund vertreten gewesen. Rechtszuges im Einvernehmen mit dem Vormund um das Armenrecht für den Beruf ungsrechtszug und um Beiordnung des Rechtsanwalts Dr.DflBl gebeten hat.
2514 063 ^
IV ZR 223/52
Verkündet ^ 1. Juni 1953 Btt,Justizangestellter tJLs Urkundsbeamter |r Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
des Gastwirts Wilhelm in Ra^m^, H^l^str«#,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
gegen
die Ehefrau Pauline BflHD geh» GflH^ in Ri
Klägerin, Berufungsbeklagte und kevisionsbeklagte,
- Proze.ßbevollmächtigters Rech sanwalt Dr<
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hat der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche.Verhandlung vom 1-Juni 1953 unter Mitwirkung des. Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br.Kregel und Wustenberg
für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Perienzivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22.August 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch wegen der Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
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Von Rechts wegen
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Tatbestand s
Der Gastwirt A®® verkaufte dem früheren Ehemann
Gastwirtschaftsgrundstück* Rfl® zahlte an Afl® den bar zu entrichtenden Teil des Kaufpreises mit 8 503,22 RH;
erteilte ihm die Auflassung» wurde jedoch
nicht mehr im Grundbuch eingetragen. Er starb am 31 .August 1938." Seine Frau, die Klägerin, wurde seine Vorerbin, sein Sohn aus einer früheren Ehe sein Nacherbe. Am 12. Dezember 1938 heirateten die .Farteien einander» R(®p Sohn verzichtete gegen eine Abfindung auf sein Nacherbenrecht. Diesen Verzicht nahm die Klägerin am 19» Januar 1939 mit Genehmigung des Beklagten an» Am selben Tage schloss der Beklagte mit A^® einen Kaufvertrag üb$£* das Gastwirtschaftsgrundstück folgenden Inhalts 8
mIp verkauft (dem Beklagten) seinen
In gelegenen Grundbesitz mit der darin be-
triebenen Gast- und Schankwirtschaft zu dem Kaufpreise von 28 000 .... Reichsmark.. Hitverkauft ist das gesamte Inventar der Gastwirtschaftsräume und der Fremdenzimmer. Von dem Kaufpreis werden 20 000 RH auf das Grundstück, 5 000 RH auf das Inventar, 3 000. RH auf die Gastwirtschaft mit Konzession gerechnet.
II. Der Käufer übernimmt in Anrechnung, auf den Kaufpreis als künftig allein haftender dinglicher und persönlicher Schuldner diV itf*Abteilung HI des Grundbuches eingetragenen Hypotheken und Grundschulden im Gesamtbeträge von 3 996,78 Gold- bzw. Reichsmark.Verrechnet sind 8 503,22 Reichsmark. Das Restkaufgeld von 15 500.— Reichsmark im Werte von Goldmark, diese zu je 1/2790 kg Feingold gerechnet, wird gestundet. Das Restkaufgeld ist ---- zu verzin-
sen ^— Zur Sicherung dieses Restkaufgelde? bestellt der Käufer dem Verkäufer mit dem gekauften Grundstück eine Hypothek von 15 500 Feingoldmark zu den vorgenannten Bedingungen ------ n
Grundbuch von R
der Klägerin, Heinrich R|0 am 27.Oktober 1937 ein im Grundbuch von R Band 1 Blatt 8 eingetragenes
Afl^ liesa das Grundstück gleichzeitig an den Beklagten auf. Dieser wurde am 1.April 1939 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Ehe der Parteien wurdd durch rechtskräftiges. Urteil vom 2.Juli 1948 aus Verschulden des Beklagten geschieden. Die Klägerin vertrat nunmehr die Ansicht, sie habe dem Beklagten das Grundstück geschenkt* Sie widerrief die Schenkung mit Schreiben vom 13.August 1948. Nachdem sie zunächst die Herausgabe und Auflassung des Grundstücks an sich begehrt hatte, verlangt sie jetzt die Rückgewähr der Kaufpreisanzahlung zu dem Nennwert in Deutscher Mark. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 8 503,22 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage^abzuweisen. Er ^ hat geltend gemacht, er habe als Gegenleistung Schulden R#Bfe im Betrage von 484 und 1 400 HM übernommen, auch noch andere Schulden RflBl bezahlt sowie dessen Sohn mit einem Betrage von 1 500.— RM abgefanden. Ferner habe er die Versorgung der Klägerin und das Geschäftsrisiko übernommen. Die Klägerin habe eine etwaige Schenkung auch nicht rechtzeitig widerrufen.
Das Landgericht hat der.Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht' hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Er verfolgt seinen Antrag auf Klagabweisung mit der Revision weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe?
Der Revision konnte der Erfolg nicht versagt werden.
I. Bas Berufuhgsgericht bat ‘stasge'führts -Die Klage sei nach den §§ 73 EheG, 531:'rBGB ’begründeto Die Klägerin babe'den Beklagten um den Wert^der im Kaufvertrag zwischen und dem Beklagten verrechneten 8 503,22-* fill beschenk to In dem Einverständnis A 4M) und der Klägerin mit dem Kaufvertrag“"zwischen Arlt und dem Beklagten habe ein vertraglicher Rücktritt der Beteiligten von dem Vertrage vom 27.Öktober 1937 gelegen;’ A®| sei nach § 346 BGB verpflichtet' gewesen , den von RflP angezahlten Betrag von 8 503» 22 HM an die Klägerin zurückzuzahlen« Die Klägerin habe, indem Sie der Verrechnung der Anzahlung offenbar zugestimmt habe, den Beklagten gemäß § 185. BGB er-
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mächtigt, über ihren Rückzahlungsanspruch zu verfügen, indem er seinerseits gegen die Kaufpreisforderung AflB aus dem neuen Kaufverträge auf rechnete,
• Diese Ermächtigung habe die Klägerin dem Beklagten « im Sinne des § 516 BGB schenkweise zugewendet«
Diese Ausführungen sind im Ergebnis rechtlich haltbar» Allerdings kommen weder die Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 346 ff BGB) noch diejenigen über die Aufrechnung* (§5 38*? ff BGB) ;in Betracht, da der Rücktritt und die Aufrechnung einseitige Rechtsgeschäfte sind; Hier* handelt eö sich aber,,;
wie das Berüfungsgerieht in seinen weiteren Aug ruugen rechtlich bedenkenfrei annimmt, um zwe ge Rechtsgeschäfte, nämlich um die vertraglich Aufhebung des Vertrages vom-27.Oktober 1937 und um bine Verrechnungsabfede (=Aufrechnungsvertrag).
Der aufgezeigte Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist aber unschädlich» Denn auch beftder vertrag-liehen Aufhebung entstand ein Rückzahlunfpähspruch. der Klägerin, sei es aus dem Vertrage selbst und zugleich oder mindestens;aüs ungerechtfertigter^
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Bereicherung, weil der rechtliche Grund für die Anzahlung damit wegfiel (§ 812 Abs 1 Satz 2 BGB).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Aufrechnung können auf die Verrechnung entsprechend übertragen werden, wenngleich es näher gelegen hätte, statt der vom Berufungsgericht gewählten Begründung anzunehmen, daß die Klägerin dem Beklagten ihre Forderung gegen Arlt abgetreten und ihm dadurch die Verrechnung ermöglicht habe« Bei dieser Annahme würde die Klägerin dem Beklagten nicht nur die Ermächtigung, über die Forderung zu. verfügen, sondern die Forderung selbst zugewendet haben.
'Wirtschaftlich haben beide Auffassungen das gleiche Ergebnis.
Bas angefochtene Urteil leidet daran, daß der Sachverhalt bisher in tatsächlicher Hinsicht nicht genügend aufgeklärt lat. Die Aufklärung muß nachgeholt werden (vgl unten zu 2). Erst naohdem sie ge- ; .
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schaffen ist, läßt sich der Rechtsstreit entschex-/ den« Im einzelnen ist insoweit folgendes zu sagen; * * *
1) Die Revision rügt zutreffend, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten nicht be-schieden, daß er Schulden der Klägerin übernommen und beglichen habe» Dieser Vortrag war erheblich.
Er enthielt die an sich schlüssige Behauptung, daß die Zuwendung seitens der Klägerin nicht unentgeltlich erfolgt ist (§ 516 Abs 1 BGB), mithin keine Schenkung gegeben ist, mindestens aber daß dem Beklagten Gegenansprüche zustehen, mit denen er hilfsweise - stillschweigend - aufrechne. Hierauf hätte das Berufungsgericht eingehen und Feststellungen treffen müssen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Vorbringen des Beklagten zutrifft»
Zur Präge der Unentgeltlichkeit b&t das Berufungsgericht lediglich ausgeführt, die Klägerin habe abredegemäß kein Entgelt erhalten«1 sie habe mithin den'Beklagten beschenkt. Es ist nicht ersichtlich, woräuf das Berufungsgericht diese Auffassung
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stützt, insbesondere auf Grund welcbef Erwägungen es den im Tatbestand des Berufungsurteils selbst wiedergegebenen Vortrag des Beklagten, er habe nfür die 8 505,22 HM” Schulden übernommen und be-
zahlt und dessen Sohn abgefunden, als' widerlegt angesehen hät*. Insoweit rügt die Revision mit Recht,
§ 286 ZPO sei verletzt. Bas Landgericht hat sich zwar: mit diesem Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hat sich insoweit aber nicht auf das landgerichtliche Urteil bezogen. Aber selbst wenti angenommen werden könnte, das Berufungs-Bericht häbe sich die Würdigung des" Landgerichts zu eigen gemacht, rügt die Revision mit Recht, daß auch das Urteil des Landgerichts Gesetzesverstöße ehthal-
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te. Das Landgericht meint, der Beklagte habe nicht * *
bewiesen, daß er-Schulden des Rose aus eigenen Üt-2teln getilgt habe. Das Erkenntnis des Landgerichts Ergibt 3edoch'nicht, ob das‘Gericht bei dieser Be-
urteilung die wesentlichen" rechidicUÖn Zusammenhänge < geprüft hat. -InsbW ei trk£bnen folgende “rechtliche Gesichtspunkte in Präge: Entgeltlichkeit oder Unent-
geltlichkeit der Zuwendung, Wegfall der Bereicherung •und Aufrechnung mit einer Gegenforderung.
Die Zuwendung der Klägerin konnte schon dapp , - ganz oder zu dem Teil - entgeltlich sein, wenn der Beklagte vertragsgemäß zu dem Ausgleich Schulden übernommen hat. Darüber ob eine solche Abmachung zwischen den Parteien getroffen ist, fehlt es an
Feststellungen des Berufungsgerichts. Falls eine solche Abmachung vorliegen sollte, würde es in diesem Zusammenhänge unerheblich sein, ob der-Beklagte die übernommenen Schulden später getilgt oder ob er es vertragswidrig unterlassen hat* Ob der Beklagte bei der Übernahme der Gastwirtschaft eigene Mittel hatte, kann an sich unerheblich sein« Seine Mittellosigkeit würde nicht ausschließen, daß er die vorhandenen Schulden mit der Absicht übernommen hat, sie aus den späteren Einnahmen aus dem Betriebe' der Gastwirtschaft zu tilgen* Die Feststellung des Landgerichts, etwa vorhandene Schulden seien; aus dem schon vorhandenen Betriebskapital beglichen worden, das der Klägerin zur Verfügung gestanden habe, die seit dem Tode ihres früheren Mannes die Gastwirtschaft 1 allein bewirtschaftet habe« ist nicht schlüssig* Sie wäre es nur, wenn die Klägerin diese'Schulden ge-* tilgt hätte, bevor der Beklagte die Gastwirtschaft übernommen hat oder wenn der Beklagte die Wirtschaft nicht für eigene Rechnung sondern für diejenige der Klägerin geführt und die Schulden nicht aus den Erträgen, * sondern aus dem Stamm des Betriebsvermögens bezahlt hätte. Das letztere widerspräche aber der eigenen Einlassung der Klägerin bei ihrer persönlichen Vernehmung vom 27.Juni 1951- (Bl 70 GA), die Abfindung an Sohn ("nur 1000.— HM«?) und
eine etwaige Bückzahlung auf eine Darlehensschuld seien aus den Geschäftseinnahmen aufgebracht worden* Die Einnahmen standen jedoch, sofern kdäin^-häsphdere gegenteilig^ ausdrückliche oder aüich *. at ill schweigCndensVer hinbar urig eÄ döfl* Falteten ba-r standen, dem Beklagten - als Geschäftsinhaber ebenso wie als Nutznießer des eingebrachten Guts (§ 1383 BGB) - zu* In diesem Zusammenhänge ist auch
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die Frage noch offen» was die Feststellung des Berufungsgerichts rechtlich bedeutet: "Die Parteien betrieben gemeinsam die Gastwirtschaft”, Das Berufungsgericht wird, wenn der Beklagte bei. Eingehung der Ehe mittellos gewesen sein sollte, aber besonders zu prüfen haben, ob die Klägerin mit ihm eine Abmachung eingegangen ist, daß die bloße Verpflichtung die Schulden zu tilgen, ein "Entgelt** für die Zuwendung sein sollte»
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Die Revision rügt schließlich, die Bescheinigungen der Kreissparkasse R&PHHP vom 10»März 1950 und der Vereinsbrauerei MeflHHHHHBBP Wirte vom £3.März 1950 (Bl 45,46 GA), aus welchen sich ergäbe., daß der Beklagte insgesamt 1 884.—HU von stammende Schulden getilgt habe, seien
nicht .berücksichtigt worden» Das Revisionsgericht' ist von sich aus nicht in der Lage, auf diese Bescheinigungen, die däs Berufungsurteil nicht gewürdigt ‘hat, einzugehen»
Das angefochtene Urteil war wegen der vorer- * örterten Rechtsfehler, durch die § 286 ZPO verletzt ist, .aufzuheben. Da die bisherigen Feststellungen keine abschließende Endentscheidung. auch nicht
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wegen eines Teils des Klageanspruchs gestatten, war die Sache ganz an das Berufungsgerieht, zurückzuverweisen.
Ist auch nach erneuter Prüfung die Unentgeltlichkeit der Zuwendung zu bejahen, dannjiird vom Berufungsgericht zu erörtern sein, ob das Vorbringen des Beklagten aus anderem Rechtsgrunde in der Richtung erheblich ist, daß es etwa zu einer teilweisen Abweisung der Klage führen könnte. Dabei könnte vor der Prüfung einer Aufrechnung mit Gegen-
forderungen aus § 1390 BGB, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung auch zu erwägen sein, ob etwa die*Bereicherung des Beklagten durch das Geschenk zu dem Teil dadurch weggefallen ist (§ 818 Abs 3 BGB), daß er im Vertrauen auf den Bestand der Schenkung Schulden der getilgt hat. .
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2) Insbesondere wird aber vor einer neuen Entscheidung vonteBhfüfungsriobter aufzuklären sein, notfalls unter Vernehmung beider Parteien, oder sofern dem Tatrichter eine Parteivemehmung des Beklagten nach dem neuen Veihandlungsergebnis nicht angebracht erscheinen sollte, nur der Klägerin nach § 448 ZPO, welche Abreden die Parteien selbst
vpr oder bei Abschluss des Vertrages mit dem Sohne
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wegen der Abfindung für seine Bacherben-
. rechte und des Kaufvertrages zwischen Afl^ und dem Beklagten im Januar 1939 wegen der Verrechnung des streitigen Betrages getroffen haben. Insoweit ist nämlich bisher vor allem noch die Möglichkeit offen und auch naheliegend, daß damals keine bestimmten Erklärungen abgegeben worden sind; die Klägerin kann vielmehr dem Beklagten die Verrechnung der Anzahlung mit A^^ ohne Schenkungswillen, aber auch ohne Abschluss eines sonstigen - entgeltlichen -Grundgeschäfts im Vertrauen auf den Bestand der Ehe und die durch sie begründete Unterhaltspflicht des Beklagten gestattet haben, um ihm zu ermöglichen, sich eine Bebensgrundlage für sie beide zu schaffen, während der Beklagte die Abfindung an junior und etwaige Schulden des verstorbenen RflP bezahlt haben kann, ohne hierüber Vereinbarungen mit der Klägerin zu schließen. Infolge der Scheidung der Ehe wäre in dem Pall der rechtliche
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Grund der Ermächtigung oder Forderungsabtretung seitens der Klägerin (s.I a.E.) jetzt weggefallen und auch dann ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegeben (§ 812 Abs 1 BGB).
III. Im Übrigen sind dagegen die Revisionsangriffe unbegründet.
1) Die Rechtzeitigkeit des Widerrufs der Schenkung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler schon aus den Beiakten 3 Q 26/48 entnommen. .In diesen Akten befindet sich in beglaubigter Abschrift das Schreiben vom 13.August 1948, das der Prozeßbeyollmächtigte der Klägerin nach Abschluß des Scheidungsstreites an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gerichtet ha£;.y (Bl 17). In diesem heißt es u.a.: "Die Schenfoxn^i^^^;: während und vor der Ehe an Herrn MflHHl werden'wicför^
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rufen.” Das Berufungsgericht hat ohne .Rechts Irrtum, an- . genommen, der Widerruf sei dem Beklagten spätestens dadurch zugegangen, daß er eine Ausfertigung des Beschlusses vom 25.Oktober 1948 erhalten habe, in welchem der»Widerruf ausdrücklich erwähnt worden sei (Bl 20-22).
2) ' Die Revision meint, auch zu Unrecht, die Klägerin
habe hinsichtlich der Forderung von 8 503>22 RH nur einen Anspruch auf Wertersatz, der im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sei. Die Frage, wie Bereicherungsansprüche aus der Zeit vor der Währungsreform umzustellen sind, tritt hier nicht auf. Denn der Anspruch der Klägerin auf Verausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-rung"' (§ 531 Abs 2 BGB) ist erst mit dem Widerruf,also erst nach der Währungsumstellung entstanden. Der hier in Betracht kommende Anspruch auf Wertersatz
(§ 818 Abs 2*BGB) wäre daher unmittelbar, nicht erst mittels Umstellung in Deutscher Hark zu berechnen. Damit sind die Ausführungen der Revision unter III 5-8 und IV der Revisionsbegründung gegenstandslos.
Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend} wenn sich ergeben sollte, daß der Klägerin gemäß den Erwägungen unter II 2 ohne weiteres ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs 1 BGB zusteht. Denn auch dieser Anspruch wäre erst mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe entstanden.
IV. Die ^evisionsbeklagte hat noch die von der Revision nachträglich fallen gelassene Rüge aufgegrif-fen, der Beklagte sei im Berufungsrechtszug nicht durch seinen Vormund vertreten gewesen. Diese Rüge beruht darauf, daß der Vormund weder in der Berufungsschrift noch im Eingang des Berufungsurteils aufge-*führt worden ist. Das ist nach dem Akteninhalt aber nur Versehentlich unterblieben. Das Armenrechtsgesuch des Beklagten vom 2.Februar 1952 (Bl 101 GA) ergibt, daß der Frozeßbevollmächtigte des 1. Rechtszuges im Einvernehmen mit dem Vormund um das Armenrecht
für den Beruf ungsrechtszug und um Beiordnung des Rechtsanwalts Dr.DflBl gebeten hat.
Schmidt Ascher Johannsen Kregel Wüstenberg
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