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BGH

Gericht: BGH

Dezember 2007 durch dem Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
KoblenzZPOKlägerFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 durch dem Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 96.878.62 €
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 28.04.2003 -16 0 431/00 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2006 - 10 U 654/03 -