Bei einer Unfallversicherung wird der Versicherer durch das gemäß § 11 AUB (oder der entsprechenden Klausel der jeweils vereinbarten AVB) abgegebene Anerkenntnis seiner Leistungspflicht nicht gehindert, die geleistete Entschädigung vom Empfänger nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuverlangen, wenn sich der zunächst anerkannte Entschädigungsanspruch als unbegründet erweist. Sie habe auf Grund der ihr bekannten Umstände des Unfalls davon ausgehen können und müssen, daß der Versicherte beim Unfall nicht unter Alkoholeinfluß gestanden Die Beklagte, die von der Trunkenheit ihres Ehemannes unstreitig nichts gewußt hat, lehnt die Rückzahlung ab; sie ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich an ihrem Anerkenntnis, auf dessen Verbindlichkeit und Bestand sie - die Beklagte - vertraut habe, festhalten lassen. 1. Das Landgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe das Recht, das Fehlen des rechtlichen Grundes für die Zahlung der Unfalltod-Zusatzversicherungssumme geltend zu machen, trotz ihres Schreibens vom 10. Die Klägerin sei deshalb aber nur mit solchen Einwendungen gegen die Entstehung des Anspruchs auf die Unfallversicherungssumme ausgeschlossen, die sie bei Abgabe ihrer Erklärung gekannt oder mit deren Entstehung sie gerechnet habe. April 1973 habe somit hinsichtlich der Trunkenheit des Versicherten keinen Streit und keine Zweifel beseitigt, weder aus der Sicht der Klägerin noch aus derjenigen der Beklagten, die von der Trunkenheit auch keine Kenntnis gehabt habe. Allerdings habe die Klägerin bei Abgabe ihres Anerkenntnisses mit der Alkoholbeeinflussung des Versicherten rechnen müssen. April 1973 nicht als Angebot zu dem Abschluß eines bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrages angesehen werden kann. a) Das vertragliche bestätigende (deklaratorische) Schuldanerkenntnis, durch das dem anerkennenden Schuldner Einwendungen gegen seine Schuld in einem jeweils näher zu ermittelnden Umfang abgeschnitten werden, ist als ein im BGB nicht geregelter Vertragstypus seit langem in der Rechtsprechung (vgl. In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrags; der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen (oder Einreden) befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, indem nämlich ein nur "möglicherweisen bestehendes Schuldverhältnis "bestätigt" wird (BGH LM § 781 BGB Nr. 2 = NJV 1963, 2316/17), In diesem Maße hat der Schuldbestätigungsvertrag eine (potentiell) konstitutive Wirkung (vgl. Die Festlegung des Schuldverhältnisses reicht nur so weit, wie es dem erklärten Willen der Beteiligten entspricht; dabei ist es eine Aufgabe der Auslegung der im konkreten Einzelfall abgegebenen Willenserklärungen, die Tragweite des Anerkenntnisses zu ermitteln (BGH WM aaO; BGH NJW 1973, 2019), Führt die Auslegung zu dem Ergebnis, daß das Schuldverhältnis ohne Rücksicht auf möglicherweise bestehende Einwendungen (und Einreden) festgelegt werden sollte oder daß der Schuldner zu demindest auf bestimmte Einwendungen verzichten wollte, so kann diese ParteiVereinbarung nicht nach § 812 Abs. 2 BGB rückgängig gemacht werden, falls sich später das "bestätigte" Schuldverhältnis als ursprünglich nicht bestehend oder eine ausgeschlossene Einwendung (Einrede) als an sich begründet heraussteilen sollte (BGH WM 1966, 1280). Solche Bestätigungserklärungen enthalten keine materiellrechtliche (potentiell konstitutive) Regelung für das Schuldverhältnis, sondern bewirken als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozeß allenfalls eine Umkehrung der Beweislast oder stellen ein Indiz dar, das der Richter bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann, das aber Jedenfalls durch den Beweis der Unrichtigkeit des Anerkannten entkräftet werden kann (vgl, BGH DB 1974, 1013 f; RG JW 1919, 186). Welche Wirkungen von einem (nicht abstrakten) "Anerkenntnis" des Schuldners ausgehen, kann - wie die Tragweite eines bestätigenden SchuldanerkenntnisVertrags (im engeren Sinn) - nur durch Auslegung des zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillens ermittelt werden. Dabei sind im Rahmen der Jeweils auf das Schuldverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften und Vertragsbestimmungen vor allem der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage im konkreten Fall und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses bedeutsam (vgl. b) Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht nicht beachtet und insbesondere nicht bedacht, daß einem "Anerkenntnis" Je nach dem Willen der Parteien, der Interessenlage und der Verkehrsanschauung eine unterschiedliche Bedeutung zukommen kann. Da das Landgericht Jedoch die für die Auslegung erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung der Erklärung der Klägerin vom 10. April 1973 verfolgt hat, ist es unerläßlich, auf § 6 Abs. 1 BBU einzugehen, der eine derartige Erklärung über die Leistungspflicht betrifft. Sieht man von der sachlich bedeutungslosen Abweichung in der sprachlichen Fassung ab, so liegt der einzige, wesentliche Unterschied zwischen den beiden genannten Bestimmungen darin, daß § 11 AUB anders als § 6 Abs. 1 BBU feste Fristen für die Erklärung des Versicherers vorsieht. Diese Fristen machen den eigentlichen Gehalt des § 11 AUB aus: Sie haben einerseits den Zweck, dem Versicherten oder Bezugsberechtigten die Gewißheit zu geben, daß die Bearbeitung seines Versicherungsfalls nicht ungebührlich hinausgezögert wird (Grewing, Unfallversicherung, 1967, S. 73 f); zu dem anderen hat § 11 AUB den Sinn, dem Versicherer eine für die Prüfung der Leistungspflicht angemessene Zeitspanne einzuräumen (Hofmann. Es ist aber nicht der Sinn der nach § 11 AUB abzugebenden Erklärung des Versicherers, dem Bezugsberechtigten ein Angebot zu dem Abschluß eines Schuldbestätigungsvertrags zwecks Beseitigung von Streit oder Ungewißheit zu machen. Eine dem §12 Abs.3 VVG entsprechende Ausschlußklausel (§ 12 I Abs.3 AUB) macht deutlich, daß der Inhalt einer ganz oder teilweise ablehnenden Erklärung des Versicherers nach der in den AUB getroffenen Regelung für den Anspruchsberechtigten nur infolge der Versäumung der Sechsmonatsfrist für die in § 12 AUB vorgesehenen Rechtsbehelfe (Antrag auf Entscheidung des Ärzteausschusses oder Klageerhebung) bindend werden soll; insoweit haben die AUB der Erklärung gemäß § 11 keine auf die vertragliche Festlegung des Schuldverhältnisses abzielende Wirkung beigelegt. Ist aber die ganz oder teilweise ablehnende Erklärung des Versicherers nur ein einseitiger Bescheid und und kein Vertragsangebot, so besteht auch bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage kein zureichender Grund, demgegenüber die voll anerkennende Erklärung anders zu behandeln und ihr eine weitere rechtsgeschäftliche Bedeutung beizu demessen. Auch sie ist demnach nur eine einseitige Meinungsäußerung des Versicherers und Information an den Anspruchsberechtigten, die in Verbindung mit § 13 AUB die Fälligkeit der anerkannten Entschädigung herbeiführt, im übrigen aber keine rechtsgeschäftliche, potentiell schuld-begründende oder schuldabändernde Regelung bewirken soll. Aufl., § 11 An. 2) nicht zu folgen, die in der Anerkenntniserklärung des Versicherers nach § 11 AUB eine bindende Schuldbestätigung im Sinne der Rechtsprechung zu dem Schuldanerkenntnisvertrag sehen, dabei aber den vorstehend dargelegten rechtlichen Zusammenhang nicht hinreichend würdigen. Hinsichtlich der Tragweite des Anerkenntnisses kann § 6 Abs, 1 BBU nicht anders ausgelegt werden als § 11 AUB. Daß die Erklärung des Versicherers gemäß § 6 Abs. 1 BBU keine weitergehende rechtsgeschäftliche Funktion hat als diejenige gemäß § 11 AUB, folgt aus § 6 Abs, 2 BBU, der in gleicher Weise wie § 12 I AUB das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten einschließlich der vom Anspruchs-berechtigten zu beachtenden Ausschlußfrist von sechs Monaten regelt. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, daß § 6 Abs. 1 BBU im Gegensatz zu §11 AUB keine Fristen für die "Entscheidung11 des Versicherers selbst nennt. Auch ohne eine solche feste zeitliche Bindung des Versicherers soll § 6 Abs. 1 BBU wie §11 AUB die Fälligkeit der Versicherungsleistung regeln; abgesehen von den Fällen verzögerlicher Bearbeitung tritt die Fälligkeit grundsätzlich erst mit Zugang des Bescheids des Versicherers ein. bb) Diese Auslegung der §§11 AUB, 6 Abs. 1 BBU schließt nicht aus, daß der Erklärung des Versicherers im konkreten Einzelfall aus besonderem Anlaß nach dem Willen der Parteien und dem von ihnen verfolgten Zweck die Bedeutung eines bindenden Schuldanerkenntnisses im Sinne der Rechtsprechung zu dem Schuldbestätigungsvertrag zukommt. a) dargestellten Grundsätzen setzt dies aber zu demindest voraus, daß zuvor Streit oder Ungewißheit über Grund oder Höhe der Leistungspflicht des Versicherers unter den Beteiligten geherrscht hat und das Anerkenntnis erkennbar zu dem Zweck abgegeben worden ist, diesen Streit oder diese Ungewißheit - etwa zur Vermeidung des Verfahrens nach §§12 AUB, 6 Abs. 2 BBU -beizulegen. Aus der Sicht der Beklagten (§ 133 BGB) gilt im Ergebnis nichts anderes; sie hatte bei Empfang des Schreibens der Klägerin vom 10. April 1973 - wie sie selbst vorgetragen hat - ebenfalls noch keine Kenntnis von der Trunkenheit ihres Ehemanns zur Unfallzeit und deshalb keine Zweifel an der Leistungspflicht der Klägerin. Hilfsbegründung der Revision nicht erörtert zu werden, ein Versicherer sei ira Falle eines solchen Vertrags zu demindest auch mit denjenigen Einwendungen ausgeschlossen, mit denen er - wie hier - habe rechnen müssen, weil sonst das Institut des Schuldanerkenntnisvertrags im Versicherungsrecht praktisch bedeutungslos wäre. Die Revision leitet - entgegen der Ansicht des Landgerichts - aus dem Versicherungsvertragsrecht eine besondere Bindung des Versicherers an seine Anerkenntniserklärung ab und führt hierzu im wesentlichen aus: Anders als in sonstigen Rechtsverhältnissen sei der Versicherer gesetzlich und vertraglich verpflichtet, sich über die Anerkennung oder Ablehnung seiner Leistungspflicht zu äußern. Danach könne die sachliche Begründetheit des Anspruchs nicht mehr geprüft werden, selbst dann nicht mehr, wenn der Berechtigte erst nach Fristablauf von Tatsachen Kenntnis erlange, aus denen sich ergebe, daß die Ablehnung ungerechtfertigt gewesen sei. Die Ansicht der Revision läuft darauf hinaus, der Erklärung des Versicherers, seiner MEntscheidungM im Sinne des § 6 Abs. 1 BBU, eine einseitig gestaltende Wirkung beizu demessen. Das nicht vertragsmäßige, sondern einseitig vom Schuldner erklärte Anerkenntnis einer Schuld erzeugt für sich allein noch keine rechtliche Bindung, sondern ist nur als ein Beweismittel für das Bestehen der anerkannten Schuld bedeutsam (vgl. § 6 Abs. 1 BBU (und §11 AUB) kann auch nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß dem Versicherer die Befugnis eingeräumt worden ist, das Schuldverhältnis durch seine einseitige ”Entschei-dung” zu ändern (vgl. 519 und 521), Das trifft auf die Erklärung des Versicherers in der privaten Unfallversicherung (§§ 11 AUB, 6 Abs, 1 BBU) nicht zu. Der Versicherer ist nicht - wie das AfV - ein bloßer Mittler ("Schiedsrichter”, VersR aaO S, 520) zv/ischen Anspruchsteller und wirklichem Verpflichteten (beim NTS-AG: der jeweils betroffene ausländische EntsendeStaat), sondern selbst Schuldner, Seine vornehmlich im eigenen Interesse liegende Prüfung der Leistungspflicht kann dem objektivierten Verwaltungsverfahren des AfV (vgl. Diese rechtsähnliche Regelung allein rechtfertigt es aber nicht, der Erklärung des Versicherers nach den §§ 6 Abs. 1 BBU, 11 AUB eine einseitig verbindliche Kraft zuzuerkennen. c) Wussow begründet seine Ansicht, daß der Versicherer mit allen Einwendungen gegen den von ihm anerkannten Anspruch ausgeschlossen werde, soweit die Einwendungen im Zeitpunkt der Anerkenntniserklärung (nach § 11 AUB) ihm bekannt gewesen seien oder bei genügend sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein können, vor allem mit dem Argument, der Versicherer sei verpflichtet, sich mit der von einem ordentlichen Versicherer zu erwartenden Sorgfalt über die Sachund Rechtslage klar zu werden und auf Grund einer entsprechenden Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht seine Erklärungen abzugeben (AUB 4. a) Es ist in der Tat nicht zu verkennen, daß die Rückzahlung einer Unfallversicherungssumme für den vermeintlich Anspruchsberechtigten eine Härte bedeuten kann. Venn der Bezugsberechtigte im Vertrauen auf die Richtigkeit des Anerkenntnisses die ausgezahlte Versicherungssumme verbraucht oder - etwa zu seiner Zukunftssicherung -wirtschaftliche Dispositionen mit ihr getroffen hat, so muß er in diesem Vertrauen geschützt werden. b) Eine ungerechtfertigte Besserstellung des Versicherers gegenüber dem Bezugsberechtigten sieht die Revision schließlich darin, daß der Berechtigte bei einer unberechtigten Ablehnung gemäß § 12 Abs, 3 VVG schon nach sechs Monaten mit seinem Anspruch ausgeschlossen ist, während der Versicherer bei einer unberechtigten Zahlung seinen Bereicherungsanspruch 30 Jahre lang geltend machen könne (§ 195 BGB), Daß der Bereicherungsanspruch grundsätzlich erst in 30 Jahren verjährt (mit Ausnahme der in §§ 196, 197 BGB genannten Leistungen), selbst wenn die vermeintliche, zu Unrecht erfüllte Forderung in kürzerer Frist verjährt wäre, ist allgemeine Ansicht (vgl, 3GHZ 32, 13 für ungerechtfertigte Versicherungsleistungen). Ob daran für diejenigen Fälle uneingeschränkt festzuhalten ist, in denen der Irrtum des Versicherers über seine Leistungspflicht allein seiner Sphäre entstammt und er durch ein ausdrückliches Anerkenntnis nach Abschluß der Ermittlungen einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, bedarf hier keiner Entscheidung. hier gemäß § 6 Abs. 2 c BBU) käme nämlich - unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes - allenfalls eine angemessene Verkürzung der Frist für die Geltendmachung des Bereicherungsanspruch in Betracht, nicht aber ein sofortiger Ausschluß des Bereicherung sanspruchs, wie die Revision offenbar meint. Die Klägerin hat jedoch das durch das Anerkenntnis geschaffene Vertrauen der Beklagten schon nach relativ kurzer Zeit - rund fünfeinhalb Monate später - zerstört, indem sie den Rückzahlungsanspruch mit Schreiben vom 27.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
AVB f. Unfallvers. (AUB) § 11; WG § 12 Abs. 3; BGB §§ 781, 812
Bei einer Unfallversicherung wird der Versicherer durch das gemäß § 11 AUB (oder der entsprechenden Klausel der jeweils vereinbarten AVB) abgegebene Anerkenntnis seiner Leistungspflicht nicht gehindert, die geleistete Entschädigung vom Empfänger nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuverlangen, wenn sich der zunächst anerkannte Entschädigungsanspruch als unbegründet erweist.
BGH, Urt. v. 24. März 1976 - IV ZR 222/74 - LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
IV ZR 222/74 24. März 1976
Hellmann,
Justizhauptsekretär
alt Urkundabeamter der Getchiftattelle
in dem Rechtsstreit
der Frau Edeltraud
Am B
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
gegen
die N Lebensversicherungs-Aktiengesell-
schaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Dr. Herbert B^^, % * G^j^straße
Klägerin Und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Dr. Bukow, Rottmüller, Dr. Ho egen und Dehner
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge richts Jftinchen I vom 3. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist die Witwe des Bauingenieurs Gerhard I4MMP. Seine Arbeitgeberin, die Firma G(
KG in Bremen, hatte für ihn bei der Klägerin zwei Lebensversicherungsverträge mit Unfalltod-Zusatzversicherung abgeschlossen. Bezugsberechtigt aus diesen Verträgen war die Beklagte.
Gerhard ist am 50. März 1973 infolge
eines Verkehrsunfalls auf einer Urlaubsfahrt nach Österreich ums Leben gekommen. Er war gegen 15.00 Uhr mit der Beklagten und drei Kindern von Varrel/Delmenhorst abgefahren, nach dreistündiger ununterbrochener Fahrt - gegen
18.00 Uhr - in einer leichten Linkskurve der Bundesautobahn bei Duisburg mit seinem PKW ins Schleudern geraten und gegen den Betonsockel einer Schilderbrücke geprallt. Bei dem Unfall wurden die drei Kinder der Eheleute
getötet und die Beklagte schwer verletzt; Gerhard erlag etwa drei Stunden nach dem Unfall seinen schweren Verletzungen. Die Polizei äußerte unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Presse die Vermutung, daß der Unfall auf die in Anbetracht der Spikes-Reifen überhöhte Geschwindigkeit des Unfallwagens zurückzuführen
sei.
Im Auftrag der Beklagten machte deren Schwager Günther mit Schreiben vom 2. April 1973 u.a.
die Unfalltod-Zusatzversicherungssumme bei der Klägerin geltend. Ohne zuvor in den polizeilichen Ermittlungsvorgang über den Unfall Einblick genommen zu haben, teilte ihm die Klägerin mit Schreiben vom 10. April 1973 u.a. folgendes mit:
" Aufgrund der uns eingereichten Unterlagen haben wir unsere Leistungspflicht anerkannt.
Es stehen zur Verfügung:
Sofort
Versicherungssumme DM 53.000,—
Unfalltod-Zusatzversicherung DM 53.000,—
Sterbegeld DM 5.300
DM SS SS« 111.300,— : 353SSBS SB3S SS SS SB SS
Diesen Betrag haben wir heute auf da^Konto 040 0) bei der D04H0 Bank über-
wiesen. "
Außer der am 10. April 1973 überwiesenen Summe von DM 111.300,— zahlte die Klägerin der Beklagten am 15. April 1973 weitere DM 102.466,40 aus, nachdem die Beklagte um diese ihr angebotene Kapitalabfindung anstatt einer monatlichen Sterberente von DM 530,— aus der Lebensversicherung gebeten hatte.
Am 20. Juni 1973 erfuhr die Klägerin von einer anderen Versicherungsgesellschaft, daß dem Versicherten am 30. März 1973 noch vor seinem Tode gegen 19.30 und 20.00 Uhr zwei Blutproben entnommen worden waren, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,19 und 2,07 %o ergeben hatten. Nachdem die Klägerin nunmehr Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten genommen hatte, forderte sie mit Schreiben vom 27. September 1973 unter Berufung auf § 3 Abs. 1 d ihrer den Versicherungsverträgen zugrundeliegenden "Besonderen Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung" (im folgenden BBU) die Beklagte auf, die Unfalltod-Zusatzversicherung von DM 53.000,— zurückzuzahlen. Nach § 3 Abs. 1 d BBU sind Unfälle infolge von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind, von der Versicherung ausgeschlossen.
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage vorerst die Rückzahlung eines Teilbetrages der Versicherungssumme in Höhe von DM 25.200,— nebst 6,5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit. Sie trägt vor: Vor der Auszahlung der Versicherungssumme habe sie "die Prüfung der Frage der Trunkenheit überhaupt nicht in Betracht gezogen".
Sie habe auf Grund der ihr bekannten Umstände des Unfalls davon ausgehen können und müssen, daß der Versicherte beim Unfall nicht unter Alkoholeinfluß gestanden
habe. Ihr Schreiben vom 10. April 1973 stelle kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis dar; sie habe auch nicht beabsichtigt, hiermit ein Schuldanerkenntnis abzugeben.
Die Beklagte, die von der Trunkenheit ihres Ehemannes unstreitig nichts gewußt hat, lehnt die Rückzahlung ab; sie ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich an ihrem Anerkenntnis, auf dessen Verbindlichkeit und Bestand sie - die Beklagte - vertraut habe, festhalten lassen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Sprungrevision beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurück-zuweisem.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Rückzahlungsanspruch im Ergebnis zu Recht als begründet erachtet.
I.
Das Landgericht hat auf Grund der unstreitigen Ergebnisse der beiden Blutproben - Blutalkoholkonzentration von 2,19 und 2,07 %o eineinhalb bzw. zwei Stunden nach dem Unfall - festgestellt, daß beim Versicherten Gerhard Iftfp im Zeitpunkt des Unfalls eine Bewußt-
seinsstörung im Sinne des § 3 Abs. 1 d BBU Vorgelegen habe. Diese müsse nach der Lebenserfahrung und den
darauf benähenden Regeln über den Anscheinsbeweis als ursächlich für den Unfall angesehen werden. Die Beklagte habe keine Tatsachen dargetan, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines vom gewöhnlichen Ablauf abweichenden Verlaufs ergebe. - Diese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei (vgl. Prölss/Martin, WG 20. Aufl., § 3 AUB Anm. 4 c und 4 dm. w. N.) und werden von der Revision auch nicht angegriffen.
II.
1. Das Landgericht ist der Ansicht, die Klägerin
habe das Recht, das Fehlen des rechtlichen Grundes für die Zahlung der Unfalltod-Zusatzversicherungssumme geltend zu machen, trotz ihres Schreibens vom 10. April 1973 nicht verloren, und hat dies folgendermaßen begründet:
Das Schreiben enthalte ein Angebot der Klägerin zu dem Abschluß eines bestätigenden SchuldanerkenntnisVertrags bezüglich ihrer Deckungspflicht. Die Beklagte habe dieses Angebot spätestens mit der Entgegennahme der Versicherungssumme angenommen (§ 151 BGB). Die Klägerin sei deshalb aber nur mit solchen Einwendungen gegen die Entstehung des Anspruchs auf die Unfallversicherungssumme ausgeschlossen, die sie bei Abgabe ihrer Erklärung gekannt oder mit deren Entstehung sie gerechnet habe. Die Klägerin habe jedoch den Umstand, daß der Versicherte wegen Trunkenheit absolut fahruntüchtig gewesen sei, am 10. April 1973 weder gekannt noch damit gerechnet. Aus ihrem Vorbringen ergebe sich zwar, daß sie eine etwaige Trunkenheit des Fahrers in Erwägung gezogen habe. Bei
ihrer Prüfung sei sie aber zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Umstand nicht in Betracht komme; die alkoholische Beeinflussung des Fahrers sei für sie nicht zweifelhaft oder ungewiß gewesen, sondern für sie habe festgestanden, daß eine Alkoholbeeinflussung nicht gegeben gewesen sei. Ihre Erklärung vom 10. April 1973 habe somit hinsichtlich der Trunkenheit des Versicherten keinen Streit und keine Zweifel beseitigt, weder aus der Sicht der Klägerin noch aus derjenigen der Beklagten, die von der Trunkenheit auch keine Kenntnis gehabt habe. Allerdings habe die Klägerin bei Abgabe ihres Anerkenntnisses mit der Alkoholbeeinflussung des Versicherten rechnen müssen.
Dies führe aber nicht zu einem entsprechenden Einwendungsausschluß. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deswegen geboten, weil das Anerkenntnis vom Versicherer während der Abwicklung eines Unfallversicherungsfalls abgegeben worden sei.
2. Der Revision ist zuzugeben, daß das Schreiben
der Klägerin vom 10. April 1973 nicht als Angebot zu dem Abschluß eines bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrages angesehen werden kann.
a) Das vertragliche bestätigende (deklaratorische) Schuldanerkenntnis, durch das dem anerkennenden Schuldner Einwendungen gegen seine Schuld in einem jeweils näher zu ermittelnden Umfang abgeschnitten werden, ist als ein im BGB nicht geregelter Vertragstypus seit langem in der Rechtsprechung (vgl. die Übersicht von Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl., § 781 Rdn. 7 ff) und auch im neueren Schrifttum (vgl. die Nachweise bei Erman/Hense, BGB 6. Aufl., § 781 Rdn. 2 bis 7) anerkannt. Mit einem solchen Vertrag verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuld-
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Verhältnis insgesamt oder zu demindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (BGH WM 1962, 742; 1974, 836 f; BGH LM § 781 BGB Nr. 5 und 7). In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrags; der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen (oder Einreden) befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, indem nämlich ein nur "möglicherweisen bestehendes Schuldverhältnis "bestätigt" wird (BGH LM § 781 BGB Nr. 2 = NJV 1963, 2316/17), In diesem Maße hat der Schuldbestätigungsvertrag eine (potentiell) konstitutive Wirkung (vgl. Erman/Hense aaO Rdn. 6; Larenz, Schuldrecht II 10. Aufl., § 65 II, S. 371 f m. w. N.; Marburger, Das kausale Schuldanerkenntnis als einseitiger Feststellungsvertrag, 1971, S. 118 f). Die Festlegung des Schuldverhältnisses reicht nur so weit, wie es dem erklärten Willen der Beteiligten entspricht; dabei ist es eine Aufgabe der Auslegung der im konkreten Einzelfall abgegebenen Willenserklärungen, die Tragweite des Anerkenntnisses zu ermitteln (BGH WM aaO; BGH NJW 1973, 2019), Führt die Auslegung zu dem Ergebnis, daß das Schuldverhältnis ohne Rücksicht auf möglicherweise bestehende Einwendungen (und Einreden) festgelegt werden sollte oder daß der Schuldner zu demindest auf bestimmte Einwendungen verzichten wollte, so kann diese ParteiVereinbarung nicht nach § 812 Abs. 2 BGB rückgängig gemacht werden, falls sich später das "bestätigte" Schuldverhältnis als ursprünglich nicht bestehend oder eine ausgeschlossene Einwendung (Einrede) als an sich begründet heraussteilen sollte (BGH WM 1966,
1280).
Neben dem "abstrakten" Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im BGB nicht geregelten bestätigenden (vertraglichen) Schuldanerkenntnis im vorbezeichneten Sinne gibt es indessen noch einen dritten Grundtatbestand, nämlich ein Anerkenntnis, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, das der Schuldner vielmehr zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder dem Gläubiger den Beweis zu erleichtern. Solche Bestätigungserklärungen enthalten keine materiellrechtliche (potentiell konstitutive) Regelung für das Schuldverhältnis, sondern bewirken als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozeß allenfalls eine Umkehrung der Beweislast oder stellen ein Indiz dar, das der Richter bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann, das aber Jedenfalls durch den Beweis der Unrichtigkeit des Anerkannten entkräftet werden kann (vgl, BGH DB 1974, 1013 f; RG JW 1919, 186).
Welche Wirkungen von einem (nicht abstrakten) "Anerkenntnis" des Schuldners ausgehen, kann - wie die Tragweite eines bestätigenden SchuldanerkenntnisVertrags (im engeren Sinn) - nur durch Auslegung des zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillens ermittelt werden. Dabei sind im Rahmen der Jeweils auf das Schuldverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften und Vertragsbestimmungen vor allem der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage im konkreten Fall und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses bedeutsam (vgl. BGH NJW 1973» 2019/ 20). Eine Vermutung dafür, daß die Parteien einen bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag abschließen wollten,
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gibt es nicht (vgl, Esser, Schuldrecht II 4, Aufl.,
§ 90 III 1), Die Annahme eines Schuldbestätigungsvertrags ist nur dann berechtigt, wenn die Parteien einen besonderen Anlaß zu seinem Abschluß hatten. Da der Vertrags tjrp is che Zweck darin liegt, das Schuldverhältnis - ganz oder teilweise - dem Streit oder der Ungewißheit der Parteien zu entziehen, setzt der bestätigende Schuldanerkenntnisvertrag auch notwendig einen vorherigen Streit oder zu demindest eine (subjektive) Ungewißheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus (vgl. Erman/Hense aaO Rdn. 5; Marburger aaO S. 104 f). Zu Recht wird daher die vergleichsähnliche Rechtsnatur des Schuldbestätigungsvertrags betont (BGH NJW 1963, 2316/17; BGH DB 1974, 1013/14; Marburger aaO S. 57 ff, 90).
b) Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht nicht beachtet und insbesondere nicht bedacht, daß einem "Anerkenntnis" Je nach dem Willen der Parteien, der Interessenlage und der Verkehrsanschauung eine unterschiedliche Bedeutung zukommen kann. Die Feststellung des Inhalts und der Tragweite eines "Anerkenntnisses" sind zwar im wesentlichen Sache des Tatrichters. Da das Landgericht Jedoch die für die Auslegung erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung der Erklärung der Klägerin vom 10. April 1973 selbst vornehmen.
aa) Um den Zweck zu bestimmen, den die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 10. April 1973 verfolgt hat, ist es unerläßlich, auf § 6 Abs. 1 BBU einzugehen, der eine derartige Erklärung über die Leistungspflicht betrifft.
§ 6 Abs. 1 BBU lautets
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n Über die Frage, ob Tod durch Unfall im Sinne dieser Versicherungsbedingungen vorliegt und ob die Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, ganz oder teilweise anerkannt werden, entscheidet die Gesellschaft auf Grund der eingereichten und von ihr eingeholten Nachweise. Bei gänzlicher oder teilweiser Ablehnung eines Anspruchs auf die Unfalltod-Zusatzversicherungs-summe teilt die Gesellschaft ihren Bescheid durch eingeschriebenen Brief mit. ”
Diese Bestimmung ist § 11 AUB nachgebildet. Sieht man von der sachlich bedeutungslosen Abweichung in der sprachlichen Fassung ab, so liegt der einzige, wesentliche Unterschied zwischen den beiden genannten Bestimmungen darin, daß § 11 AUB anders als § 6 Abs. 1 BBU feste Fristen für die Erklärung des Versicherers vorsieht. Diese Fristen machen den eigentlichen Gehalt des § 11 AUB aus: Sie haben einerseits den Zweck, dem Versicherten oder Bezugsberechtigten die Gewißheit zu geben, daß die Bearbeitung seines Versicherungsfalls nicht ungebührlich hinausgezögert wird (Grewing, Unfallversicherung, 1967,
S. 73 f); zu dem anderen hat § 11 AUB den Sinn, dem Versicherer eine für die Prüfung der Leistungspflicht angemessene Zeitspanne einzuräumen (Hofmann. Die private Unfallversicherung, 1970, S. 56). In Verbindung mit § 13 Abs. 1 AUB bewirkt die (positive) Erklärung des Versicherers, daß die in ihr Mfestgestellte" Entschädigung zwei Wochen später fällig wird. Es ist aber nicht der Sinn der nach § 11 AUB abzugebenden Erklärung des Versicherers, dem Bezugsberechtigten ein Angebot zu dem Abschluß eines Schuldbestätigungsvertrags zwecks Beseitigung von Streit oder Ungewißheit zu machen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die AUB haben für die Regelung von Meinungsverschiedenheiten in § 12 ein besonderes Verfahren ausgestaltet. Für bestimmte Streitigkeiten begründet § 12 I Abs. 1
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die Entscheidungskompetenz eines "Ärzteausschusses"; für alle übrigen Streitpunkte werden ausdrücklich die ordentlichen Gerichte für zuständig erklärt. Eine dem §12 Abs. 3 VVG entsprechende Ausschlußklausel (§ 12 I Abs. 3 AUB) macht deutlich, daß der Inhalt einer ganz oder teilweise ablehnenden Erklärung des Versicherers nach der in den AUB getroffenen Regelung für den Anspruchsberechtigten nur infolge der Versäumung der Sechsmonatsfrist für die in § 12 AUB vorgesehenen Rechtsbehelfe (Antrag auf Entscheidung des Ärzteausschusses oder Klageerhebung) bindend werden soll; insoweit haben die AUB der Erklärung gemäß § 11 keine auf die vertragliche Festlegung des Schuldverhältnisses abzielende Wirkung beigelegt. Ist aber die ganz oder teilweise ablehnende Erklärung des Versicherers nur ein einseitiger Bescheid und und kein Vertragsangebot, so besteht auch bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage kein zureichender Grund, demgegenüber die voll anerkennende Erklärung anders zu behandeln und ihr eine weitere rechtsgeschäftliche Bedeutung beizu demessen. Auch sie ist demnach nur eine einseitige Meinungsäußerung des Versicherers und Information an den Anspruchsberechtigten, die in Verbindung mit § 13 AUB die Fälligkeit der anerkannten Entschädigung herbeiführt, im übrigen aber keine rechtsgeschäftliche, potentiell schuld-begründende oder schuldabändernde Regelung bewirken soll. Daher vermag der Senat dem OLG Düsseldorf (VersR 1953,
23) und Wussow (AUB 4. Aufl., § 11 Anm. 2) nicht zu folgen, die in der Anerkenntniserklärung des Versicherers nach § 11 AUB eine bindende Schuldbestätigung im Sinne der Rechtsprechung zu dem Schuldanerkenntnisvertrag sehen, dabei aber den vorstehend dargelegten rechtlichen Zusammenhang nicht hinreichend würdigen.
Hinsichtlich der Tragweite des Anerkenntnisses kann § 6 Abs, 1 BBU nicht anders ausgelegt werden als § 11 AUB. Daß die Erklärung des Versicherers gemäß § 6 Abs. 1 BBU keine weitergehende rechtsgeschäftliche Funktion hat als diejenige gemäß § 11 AUB, folgt aus § 6 Abs, 2 BBU, der in gleicher Weise wie § 12 I AUB das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten einschließlich der vom Anspruchs-berechtigten zu beachtenden Ausschlußfrist von sechs Monaten regelt. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, daß § 6 Abs. 1 BBU im Gegensatz zu §11 AUB keine Fristen für die "Entscheidung11 des Versicherers selbst nennt. Auch ohne eine solche feste zeitliche Bindung des Versicherers soll § 6 Abs. 1 BBU wie §11 AUB die Fälligkeit der Versicherungsleistung regeln; abgesehen von den Fällen verzögerlicher Bearbeitung tritt die Fälligkeit grundsätzlich erst mit Zugang des Bescheids des Versicherers ein. Hiermit erreicht § 6 Abs. 1 BBU gegenüber der allgemeinen Fälligkeitsvorschrift des §11 Abs. 1 WG - durch eine geringfügige Abweichung -eine klarere und eindeutigere Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, dem An-erkenntnisbescheid gemäß § 6 Abs. 1 BBU im Gegensatz zu §11 AUB eine darüber hinausgehende rechtsgeschäftliche Wirkung beizu demessen.
bb) Diese Auslegung der §§11 AUB, 6 Abs. 1 BBU schließt nicht aus, daß der Erklärung des Versicherers im konkreten Einzelfall aus besonderem Anlaß nach dem Willen der Parteien und dem von ihnen verfolgten Zweck die Bedeutung eines bindenden Schuldanerkenntnisses im Sinne der Rechtsprechung zu dem Schuldbestätigungsvertrag zukommt. Nach den oben unter 2. a) dargestellten Grundsätzen setzt dies aber zu demindest voraus, daß zuvor Streit
oder Ungewißheit über Grund oder Höhe der Leistungspflicht des Versicherers unter den Beteiligten geherrscht hat und das Anerkenntnis erkennbar zu dem Zweck abgegeben worden ist, diesen Streit oder diese Ungewißheit - etwa zur Vermeidung des Verfahrens nach §§12 AUB, 6 Abs. 2 BBU -beizulegen.
Vor dem Schreiben der Klägerin vom 10. April 1973 bestand Jedoch weder Streit noch Ungewißheit über ihre Pflicht, die Unfalltod-Zusatzversicherungssumme zu zahlen. Wie das Landgericht in revisionsrechtlich bindender Weise festgestellt hat, hat die Klägerin am 10. April 1973 an ihrer Leistungspflicht nicht gezweifelt. Der einzige Umstand, der für den Ausschluß ihrer Leistungspflicht hier in Betracht kam, war eine Trunkenheit des Versicherten. Sie hat eine solche zwar in Erwägung gezogen, aber auf Grund eigener Prüfung verworfen. Bei Abgabe ihres "Anerkenntnisses” war für sie die Trunkenheit des Versicherten nicht zweifelhaft oder unsicher, vielmehr stand für sie fest, daß sie nicht gegeben war. Folglich sollte auch keine Ungewißheit in diesem Punkt durch das Anerkenntnis beseitigt werden, sondern die Klägerin hatte eine etwaige Ungewißheit schon vorher infolge eigener Überlegungen überwunden. Aus der Sicht der Beklagten (§ 133 BGB) gilt im Ergebnis nichts anderes; sie hatte bei Empfang des Schreibens der Klägerin vom 10. April 1973 - wie sie selbst vorgetragen hat - ebenfalls noch keine Kenntnis von der Trunkenheit ihres Ehemanns zur Unfallzeit und deshalb keine Zweifel an der Leistungspflicht der Klägerin.
3. Da das Schreiben der Klägerin vom 10. April 1973
nicht als Angebot zu dem Abschluß eines bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrags aufgefaßt werden kann, braucht die
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Hilfsbegründung der Revision nicht erörtert zu werden, ein Versicherer sei ira Falle eines solchen Vertrags zu demindest auch mit denjenigen Einwendungen ausgeschlossen, mit denen er - wie hier - habe rechnen müssen, weil sonst das Institut des Schuldanerkenntnisvertrags im Versicherungsrecht praktisch bedeutungslos wäre.
III.
1. Die Revision leitet - entgegen der Ansicht des
Landgerichts - aus dem Versicherungsvertragsrecht eine besondere Bindung des Versicherers an seine Anerkenntniserklärung ab und führt hierzu im wesentlichen aus: Anders als in sonstigen Rechtsverhältnissen sei der Versicherer gesetzlich und vertraglich verpflichtet, sich über die Anerkennung oder Ablehnung seiner Leistungspflicht zu äußern. Zur Vorbereitung seiner "Entscheidung" könne er Erhebungen vornehmen, insbesondere amtliche Akten einsehen und vom Versicherungsnehmer jede erforderliche Auskunft verlangen. Mit dem Anerkenntnis seiner Leistungspflicht bringe der Versicherer zu dem Ausdruck, daß er die notwendigen Erhebungen für beendet halte. Lehne er den erhobenen Anspruch in gehöriger Form ab, so werde er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werde (§ 12 Abs. 3 WG). Danach könne die sachliche Begründetheit des Anspruchs nicht mehr geprüft werden, selbst dann nicht mehr, wenn der Berechtigte erst nach Fristablauf von Tatsachen Kenntnis erlange, aus denen sich ergebe, daß die Ablehnung ungerechtfertigt gewesen sei. Der so gekennzeichneten "besonderen rechtlichen Bedeutung der Erklärung des Versicherers" werde man aber nur dann gerecht,
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wenn man ihn derart an seinem Anerkenntnis festhalte, daß er danach gegen seine Leistungspflicht jedenfalls keine solchen Tatsachen mehr einwenden könne, die er vorher habe erkennen müssen. Ergänzend beruft sich die Revision auf die Ausführungen von Wussow in seinem AUB-Kommentar (4. Aufl. § 11 Anm. 2 S. 188 f).
2. Die Ansicht der Revision läuft darauf hinaus, der
Erklärung des Versicherers, seiner MEntscheidungM im Sinne des § 6 Abs. 1 BBU, eine einseitig gestaltende Wirkung beizu demessen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Grundsätzlich erfordern Begründung und Inhaltsänderung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft gemäß § 305 BGB einen Vertrag, sofern das Gesetz nicht eine Ausnahme hiervon vorsehreibt. Das nicht vertragsmäßige, sondern einseitig vom Schuldner erklärte Anerkenntnis einer Schuld erzeugt für sich allein noch keine rechtliche Bindung, sondern ist nur als ein Beweismittel für das Bestehen der anerkannten Schuld bedeutsam (vgl. BGH DB 1974, 1013/14; RG JW 1919, 186). § 6 Abs. 1 BBU (und
§11 AUB) kann auch nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß dem Versicherer die Befugnis eingeräumt worden ist, das Schuldverhältnis durch seine einseitige ”Entschei-dung” zu ändern (vgl. oben II. 2. b aa).
b) Der III. Zivilsenat hat allerdings in seinem Urteil vom 20. November 1969 (VersR 1970, 518 = NJW 1970, 1418) einem einseitigen, ebenfalls im Rahmen des bürgerlichen Rechts ergehenden Anerkenntnis eine den Anerkennenden bindende Wirkung zuerkannt. Es handelt sich um die Entschließung des Amts für Verteidigungslasten (AfV) im Sinne des Art. 11 Abs, 1 des Gesetzes zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (NTS-AG) vom 18. Au-
gust 1961. Die in diesem Urteil entwickelten Rechtssätze, auf die sich auch Wussow (aaO; vgl, auch Wussow-Informationen 1969, 98 ff) und die Beklagte berufen, können aber auf das Versicherungsvertragsrecht einschließlich des Unfallversicherungsrechts nicht übertragen werden.
Die unvergleichbare rechtliche Sonderstellung der Entschließung des AfV hat der III, Zivilsenat in seinem Urteil schon selbst betont: Die Entschließung stelle ein Rechtsinstitut besonderer Art dar, welches keine Parallele in unserem Rechtssystem habe und keiner sonstigen Rechtsform des deutschen Rechts voll entspreche. Der Entschlies-sung komme eine Art Zwischenstellung zwischen Vergleich und dem bürgerlich-rechtlichen Schuldanerkenntnis einerseits und dem gerichtlichen Urteil andererseits zu (VersR aaO S. 519 und 521), Das trifft auf die Erklärung des Versicherers in der privaten Unfallversicherung (§§ 11 AUB,
6 Abs, 1 BBU) nicht zu. Der Versicherer ist nicht - wie das AfV - ein bloßer Mittler ("Schiedsrichter”, VersR aaO S, 520) zv/ischen Anspruchsteller und wirklichem Verpflichteten (beim NTS-AG: der jeweils betroffene ausländische EntsendeStaat), sondern selbst Schuldner, Seine vornehmlich im eigenen Interesse liegende Prüfung der Leistungspflicht kann dem objektivierten Verwaltungsverfahren des AfV (vgl. VersR aaO S. 520/1) nicht gleichgesetzt werden.
§ 6 Abs. 1 BBU und § 11 AUB haben auch nicht den - beim NTS-AG im öffentlichen Interesse liegenden - Zweck, "Schadenfälle möglichst rasch und abschließend abzuwickeln und damit eine endgültige Befriedung unter den Beteiligten her-beizuführen” (VersR aaO S. 521), Ähnlich wie Art. 11 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 3 NTS-AG sieht allerdings auch das Privatversicherungsrecht in § 12 Abs. 3 WG einen Anspruchsverlust des Berechtigten vor, wenn er die (sechsmonatige) Klagefrist nach ablehnendem Bescheid des Versicherers nebst
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gehöriger Belehrung ungenutzt hat verstreichen lassen.
Diese rechtsähnliche Regelung allein rechtfertigt es aber nicht, der Erklärung des Versicherers nach den §§ 6 Abs. 1 BBU, 11 AUB eine einseitig verbindliche Kraft zuzuerkennen. Der Anspruchsverlust gemäß § 12 Abs. 3 WG ist keine Besonderheit des Unfallversicherungsrechts, sondern gilt für das gesamte Privatversicherungsrecht. Der Gesetzgeber hat die Rechtfertigung dieser Ausschlußfrist auch nicht im Gedanken der Befriedung gesehen, wie beim Verwaltungsverfahren nach dem NTS-AG (vgl. VersR aaO S. 521), sondern im Schutz der Vermögensinteressen des Versicherers; in dessen Interesse soll die Rechtmäßigkeit der Deckungsablehnung möglichst rasch endgültig geklärt werden, da ’’durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert lind zugleich die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt” wird (Amtl. Begr. zu den Entwürfen eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag, Berlin 1906, S. 27; vgl. BGHZ 43, 235/8).
c) Wussow begründet seine Ansicht, daß der Versicherer mit allen Einwendungen gegen den von ihm anerkannten Anspruch ausgeschlossen werde, soweit die Einwendungen im Zeitpunkt der Anerkenntniserklärung (nach § 11 AUB) ihm bekannt gewesen seien oder bei genügend sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein können, vor allem mit dem Argument, der Versicherer sei verpflichtet, sich mit der von einem ordentlichen Versicherer zu erwartenden Sorgfalt über die Sachund Rechtslage klar zu werden und auf Grund einer entsprechenden Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht seine Erklärungen abzugeben (AUB 4. Aufl.,
§ 11 Anm. 2, S. 189). Selbst wenn man Wussow hierin folgt, so ist seine Argumentation mit Blick auf die Bindung des
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Anerkenntnisses nicht schlüssig. Denn der Bezugsberechtigte könnte auf Grund einer Verletzung jener Sorgfaltspflichten nur verlangen, so gestellt zu werden, als ob der Versicherer den Schadenfall mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft hätte; er könnte also lediglich Ersatz des VertrauensSchadens (des negativen Interesses) beanspruchen, der nicht notwendig identisch mit der Höhe der anerkannten Summe ist. Die Beklagte hat indessen nicht dargelegt, daß sie infolge des Anerkenntnisses und der Auszahlung der ihr nicht gebührenden Unfallversicherungssumme einen Vertrauensschaden erlitten hat.
3. Die Revision bittet ferner zu prüfen, ob die Klä-
gerin mit ihrer Rückforderung nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
a) Es ist in der Tat nicht zu verkennen, daß die Rückzahlung einer Unfallversicherungssumme für den vermeintlich Anspruchsberechtigten eine Härte bedeuten kann. Der Bezugsberechtigte, der seine Anzeige- und Auskunftspflichten gegenüber dem Versicherer redlich erfüllt hat, wird und darf im allgemeinen davon ausgehen, daß der Versicherer vor einem abgegebenen Anerkenntnis alle in Betracht kommenden Voraussetzungen der Leistungspflicht sorgfältig geprüft und nunmehr die Ermittlungen, für die ihm die AVB ausreichend Zeit lassen, endgültig abgeschlossen hat. Venn der Bezugsberechtigte im Vertrauen auf die Richtigkeit des Anerkenntnisses die ausgezahlte Versicherungssumme verbraucht oder - etwa zu seiner Zukunftssicherung -wirtschaftliche Dispositionen mit ihr getroffen hat, so muß er in diesem Vertrauen geschützt werden.
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Diese Gedanken rechtfertigen es aber noch nicht, den Bereicherungsanspruch des Versicherers - ganz oder teilweise - an § 242 BGB scheitern zu lassen. Denn der notwendige Vertrauensschutz des gutgläubigen Empfängers der Versicherungssumme wird im wesentlichen durch die spezielle Regelung des Bereicherungsrechts - § 818 Abs. 3 BGB - gewährleistet. Der redliche Empfänger kann mit dem Einwand des ’’Wegfalls der Bereicherung” erreichen, daß er im wirtschaftlichen Endergebnis nach der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht schlechter steht, als er ohne den ungerechtfertigten Erwerb stehen würde. Denn die Herausgabepflicht des gutgläubigen Schuldners darf niemals zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen (noch vorhandenen) Bereicherung hinaus führen (BGHZ 55» 128, 131» 134 m. w. N.), der BereicherungsSchuldner darf durch die Herausgabe gemäß § 818 Abs. 3 BGB keinen Schaden erleiden (vgl. BGB-RGRK-Heimann-Trosien,
12. Aufl., § 818 Rdn. 22). Das gilt auch für solche Nachteile, die ihm infolge der Rückzahlung im Hinblick auf inzwischen getroffene wirtschaftliche Dispositionen entstehen würden. So wäre die Beklagte in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit des Anerkenntnisses der Klägerin geschützt gewesen, wenn sie etwa die gesamte ausbezahlte Summe von rund DM 213.000,- angelegt hätte - in Sachwerten, Immobilien, Untemehmensbeteiligungen usw. - und die Herauslösung der Unfallversicherungssumme von DM 53.000,-aus diesem Sach- oder Beteiligungsvermögen dazu führen würde, daß dadurch der Restbestand auf einen geringeren Vermögenswert absinken würde, als wenn die Beklagte von vornherein nur DM 160.000,- angelegt hätte. Die Beklagte hat indessen überhaupt nichts zu dem Wegfall ihrer Bereicherung vorgetragen.
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b) Eine ungerechtfertigte Besserstellung des Versicherers gegenüber dem Bezugsberechtigten sieht die Revision schließlich darin, daß der Berechtigte bei einer unberechtigten Ablehnung gemäß § 12 Abs, 3 VVG schon nach sechs Monaten mit seinem Anspruch ausgeschlossen ist, während der Versicherer bei einer unberechtigten Zahlung seinen Bereicherungsanspruch 30 Jahre lang geltend machen könne (§ 195 BGB), Daß der Bereicherungsanspruch grundsätzlich erst in 30 Jahren verjährt (mit Ausnahme der in §§ 196, 197 BGB genannten Leistungen), selbst wenn die vermeintliche, zu Unrecht erfüllte Forderung in kürzerer Frist verjährt wäre, ist allgemeine Ansicht (vgl, 3GHZ 32, 13 für ungerechtfertigte Versicherungsleistungen). Ob daran für diejenigen Fälle uneingeschränkt festzuhalten ist, in denen der Irrtum des Versicherers über seine Leistungspflicht allein seiner Sphäre entstammt und er durch ein ausdrückliches Anerkenntnis nach Abschluß der Ermittlungen einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Als Korrelat zu dem Privileg des Versicherers gemäß § 12 Abs. 3 VVG (bzw. hier gemäß § 6 Abs. 2 c BBU) käme nämlich - unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes - allenfalls eine angemessene Verkürzung der Frist für die Geltendmachung des Bereicherungsanspruch in Betracht, nicht aber ein sofortiger Ausschluß des Bereicherung sanspruchs, wie die Revision offenbar meint. Die Klägerin hat jedoch das durch das Anerkenntnis geschaffene Vertrauen der Beklagten schon nach relativ kurzer Zeit - rund fünfeinhalb Monate später - zerstört, indem sie den Rückzahlungsanspruch mit Schreiben vom 27. September 1973 unter Hinweis auf die inzwischen ermittelte Trunkenheit des versicherten Ehemanns geltend gemacht hat. Wenn aber der Bezugsberechtigte so bald über seine Rückerstattungspflicht unterrichtet worden ist und der Versicherer nach Abschluß der sich anschließenden vorprozessualen Korres-
pondenz (hier: im April 1974) in nicht ungebührlich langem Zeitabstand Klage erhoben hat (hier: am 27* Juli 1974 besteht kein zureichender Grund, die Bereicherungsklage wegen Zeitablaufs - unter dem Gesichtspunkt der Verjährung oder der Verwirkung - als unbegründet zu erachten*
IV.
Die rechtsfehlerfreie ZinsentScheidung des Landgerichts gemäß den §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1 BGB greift die Revision nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Hauß
Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Bukow
Rottmüller