April 1958 nehmen und dadurch zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG berechtigten Kreis der Verfolgten gehören, bei der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen der Vorschrift des § 189 Abs. 1 BEG unterworfen. Ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeh die Versäumung der Antragsfrist war dem Antrag nicht beigefügt. Der Bevollmächtigte des Klägers reichte die Verwaltungsakten mit Schreiben vom 5. Juli 1965 auf den Inhalt der Verwaltungsakten, aus denen sich ergebe, daß der Kläger erst im Februar 1961 von Rumänien in die Bundesrepublik übergesiedelt sei, am 4- Januar 1963 die deutsche Staatsbürgerschaft und am 1-2. Die jüdische Gemeinde habe sich daraufhin mit dem American Joint Distribution Committee in Frankfurt in Verbindung gesetzt und ihm danach erklärt, er könne seine Ansprüche erst dann stellen, wenneer entweder als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention oder als Vertriebener im Sinne de3 § 1 des Bun-desvertriebenengesetzes anerkannt worden sei. Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Entschädigung versagt, weil er die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt habe und ihm hiergegen nicht gemäß § 189 Abs.3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. September 1962 eingereiehten Entschädigungsantrag, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und diesen im Laufe des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde auch nicht nachgeholt. Ihm selbst könne hieraus allerdings kein Vorwurf gemacht werden, da er - noch mitten in dem für ihn sehr schwierigen Ein-gl iederungsprozeß stehend, anwaltlich nicht vertreten und rechtsunkundig - durch unvollständige Informierung seitens der Entschädigungsbehörde ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, den Wiedereinsetzungsantrag mit der Anmeldung am 5. Dieser habe spätestens bei der Ende März/ Anfang April 1963 möglichen Einsichtnahme in die Verwaltungsakten erkennen müssen, daß der Kläger die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt und keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hatte. Eine andere Entscheidung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Denn der erkennende Senat hat in dem genannten Urteil nicht ausgesprochen, daß dieser Personenkreis der Vorschrift des § 189 Abs. 1 BEG nicht unterworfen sei, sondern im Gegenteil bestätigt, daß die Arrbragsfrist grundsätzlich auch von Heimkehrern, Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen eingehalten werden müsse. Er hat lediglich dahin entschieden, daß, sofern dieser Personenkreis infolge seines verspäteten Eintreffens im Geltungsbereich des BEG die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht wahren könne, ihm gemäß § 189 Abs. 5 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt seien. Dem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es ausführt, dem Kläger könne gegen die Versäumung der Antrggsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht gemäß § 189 sein Bevollmächtigter nicht alsbald nach Behebung des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses den Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe (Urteil des Senats RzW I960, 135 Nr. 37)» Baß es sines solchen Wiedereinsetzungsantrages in jedem Falle bedarf, ergibt sieh nicht nur aus dem Wortlaut des § 189 Abs.3 Satz 1 BEG, sondern entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. April 1965 durch das BEG-Schlußgesetz in § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG die Notwendigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nicht aus; denn, wie oben ausgeführt worden ist, bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1965, 166 Nr. 12) auch bei Vertriebenen, die infolge ihres verspäteten Eintreffens im Geltungsbereich des BEG die Antragsfrist des § 3,89 Abs. 1 BEG unverschuldet versäumt haben, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach § 189 Abs.3 BEG. Dem Berufungsgericht ist aber darin nicht beizutreten, daß der Kläger während des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde - auch nicht aus Blatt 19 EA Vielmehr hat die Revision mit Recht darauf hin-gewiesen, der Kläger habe mit seinem Sntschädigungs-antrag vom 5. September 1962 stillschweigend zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG bei#der Entschädigungsbehörde gestellt. Er gab seinen Antrag in dem Bewußtsein und mit dem Willen ab, ihm möge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, soweit etwa Fristen ohne sein Verschulden versäumt sein sollten. Mit Recht führt die Revision aus, es komme nicht darauf an, ob der zuständige Beamte den Kläger belehrt habe, sondern ob der Antragsteller und der Beamte übereinstimmend stillschweigend der Meinung gewesen seien, diesem erst so spät in den Geltungsbereich des BEG gekommenen Vertriebenen solle nunmehr das zuerkannt werden, was er nach dem Gesetz zu beanspruchen habe. und zwar unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist, weil der Kläger erst am 12. Daß auch die Entschädigungsbehörde den Antrag des Klägers so verstanden hat, daß damit auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt werde, ist nicht nur aus Bl. 19 EA, sondern auch daraus zu entnehmen, daß die Entschädigungsbehörde in ihrem wegen Fristversäumung ablehnenden Bescheid vom 16. Soweit die Revision Ausführungen zur Entschädigung des Klägers wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit macht, liegen diese neben der Sache.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 e, 189 Abs. 1; Biahdeävertriebe-nenG § 1 Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sind, auch wenn sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik nach dem 1. April 1958 nehmen und dadurch zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG berechtigten Kreis der Verfolgten gehören, bei der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen der Vorschrift des § 189 Abs. 1 BEG unterworfen. BGH, ürt. v. 19. Oktober 1966 -IV ZR 222/65 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iOS.122/65 URTEIL Verkündet am 19« Oktober 1966 B r o e s k e Justizangostellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Nathan S 9 (Westf.), Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rech Br. alte Br. und gegen das Land NordrheinWestfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, anndas Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist am HHHF1915 in BflHIHfegebo-ren und jüdischer Abstammung. Nach seinen Angaben war er während des Krieges in Rumänien nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Am 24. Februar 1961 übersiedelte der Kläger von Rumänien nach Deutschland. Er wohnte zunächst bis Januar 1962 in Bad Godesberg, danach zog er nach Münster/Westfalen, wo er seitdem lebt. Am 12. Juli 1962 erhielt er vom Vertriebenenamt der Stadt Münster einen Vertriebenenausweis. Nach einer persönlichen Rücksprache beim Amt für Wiedergutmachung der Stadt Münster, die Ende August 1962 stattfand, reichte der Kläger am 5. September 1962 bei derselben Behörde einen Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz ein. Ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeh die Versäumung der Antragsfrist war dem Antrag nicht beigefügt. Aus Zuständigkeitsgründen wurde der Antrag Anfang Dezember vom Regierungspräsidenten in Münster an den Regierungspräsidenten in Köln abgegeben. Mit Schreiben vom 9. März 1963 bestellte sich Rechtsanwalt Dr. in unter Über- reichung einer Vollmacht vom 29. Januar 1963 zu dem Vertreter des Klägers. Auf seinen Antrag wurden ihm die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten ZK 761.543 vom Regierungspräsidenten in Köln am 27. März 1963 zur Einsichtnahme übersandt. Der Bevollmächtigte des Klägers reichte die Verwaltungsakten mit Schreiben vom 5. April 1963 zurück, ohne zu dem Entschädigungsantrag des Klägers Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 27. Juni 1963 empfahl die Entschädigungsbehörde dem Bevollmächtigten des Klägers, den Entschädigungsantrag zurückzunehmen, da "Ablehnung «regen erheblicher Fristversäumnis erfolgen müßte". Gleichzeitig setzte sie ihm bis zu dem 2o. Juli 1963 eine Frist zur Stellungnahme. 4 Daraufhin verwies der Bevollmächtigte in seinem Schreiben vom lo. Juli 1965 auf den Inhalt der Verwaltungsakten, aus denen sich ergebe, daß der Kläger erst im Februar 1961 von Rumänien in die Bundesrepublik übergesiedelt sei, am 4- Januar 1963 die deutsche Staatsbürgerschaft und am 1-2. Juli 1962 einen Vertriebenenausweis erhalten habe. Durch Bescheid vom 16. April 1963 hat der Regierungspräsident den Entschädigungsantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe die am 1. April 1958 abgelaufene Antragsfrist erheblich überschritten; da er bereits seit März 1961 in der Bundesrepublik ansässig sei, könne ihm Nachsicht wegen verspäteter Antragstellung nicht gewährt werden. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 25. Juli 1963 zugestellt worden. Mit der am 16. Oktober 1963 hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger seine aberkannten Ansprüche weiterverfolgt. Er hat in der Klage, in der er in erster Linie einen ziffernmäßig bestimmten Leistungsantrag gestellt hat, u.a. vorsorglich gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen, er sei erst im Februar 1961 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland Übergesiedelt. Etwa 6 bis 8 Wochen nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik habe er sich bei der jüdischen Kultusgemeinde in Bonn danach erkundigt, wie er seine Wiedergutmachungsansprüche zu stellen habe. Die jüdische Gemeinde habe sich daraufhin mit dem American Joint Distribution Committee in Frankfurt in Verbindung gesetzt und ihm danach erklärt, er könne seine Ansprüche erst dann stellen, wenneer entweder als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention oder als Vertriebener im Sinne de3 § 1 des Bun-desvertriebenengesetzes anerkannt worden sei. Auf Grund dieser Auskunft habe er erst nach Erhalt des Vertri.ebenenausweises, den er am 12. Juli 1962 bekommen habe, seinen Entschädigungsantrag gestellt. Bei den Entschädigungsgerichten hat der Kläger mit seinem Anspruch keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er ihn weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Entschädigung versagt, weil er die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt habe und ihm hiergegen nicht gemäß § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Es könne offen bleiben, ob der Kläger durch die falsche Auskunft der jüdischen Kultusgemeinde in Bonn, er könne seine Ansprüche erst nach Anerkennung der Flüchtlingsoder Vertriebeneneigenschaft stellen, ohne sein Verschulden an der Anmeldung seines Entschädigungsanspruchs gehindert worden sei. Denn das seiner 6 Anmeldung entgegenstehende Hindernis sei spätestens mit dem Erhalt des Vertriehenenausweises am 12. Juli 1962 weggefallen. Der Kläger habe aber nicht alsbald nach diesem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht mit seinem am 5. September 1962 eingereiehten Entschädigungsantrag, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und diesen im Laufe des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde auch nicht nachgeholt. Ihm selbst könne hieraus allerdings kein Vorwurf gemacht werden, da er - noch mitten in dem für ihn sehr schwierigen Ein-gl iederungsprozeß stehend, anwaltlich nicht vertreten und rechtsunkundig - durch unvollständige Informierung seitens der Entschädigungsbehörde ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, den Wiedereinsetzungsantrag mit der Anmeldung am 5. September 1962 zu stellen. Er müsse sich aber das Verschulden seines Bevollmächtigten anrechnen lassen. Dieser habe spätestens bei der Ende März/ Anfang April 1963 möglichen Einsichtnahme in die Verwaltungsakten erkennen müssen, daß der Kläger die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt und keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hatte. Diesen Antrag hätte der Bevollmächtigte spätestens Ende April/Anfang Mai 1963 nachholen müssen. Da entschuldbare Hinderungsgründe hierfür bei dem Bevollmächtigten nicht Vorgelegen hätten, könne der erst in der am 16. Oktober 1963 eingegangenen Klageschrift gestellte Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr als fristgemäß angesehen werden. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 7 Die Entscheidung hängt zunächst von der Frage.ab, ob Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG - der Kläger hatte nach seiner Übersiedlung nach Deutschland am 24. Februar 1961 im Geltungsbereich des BEG zu demindest seinen dauernden Aufenthalt genommen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG) - bei der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen der Vorschrift des § 189 Abs. 1 BEG unterworfen s&nd. Diese Frage ist zu bejahen. Eine andere Entscheidung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1964 - IV ZR 26/64 -(RzW 1965, 166 Nr. 12), demzufolge Sowjetzonenflücht-linge, ebenso wie Heimkehrer und Vertriebene, unbeschadet der Vorschrift des § 189 Abs. 1 BEG, Entschädigungsansprüche innerhalb angemessener Frist nach Wohnsitzoder dauernder Aufßn&haltsnahme im Geltungsbereich des BEG anmelden können. Denn der erkennende Senat hat in dem genannten Urteil nicht ausgesprochen, daß dieser Personenkreis der Vorschrift des § 189 Abs. 1 BEG nicht unterworfen sei, sondern im Gegenteil bestätigt, daß die Arrbragsfrist grundsätzlich auch von Heimkehrern, Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen eingehalten werden müsse. Er hat lediglich dahin entschieden, daß, sofern dieser Personenkreis infolge seines verspäteten Eintreffens im Geltungsbereich des BEG die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht wahren könne, ihm gemäß § 189 Abs. 5 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt seien. Dem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es ausführt, dem Kläger könne gegen die Versäumung der Antrggsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht gemäß § 189 8 Abs. 3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da er bzw. sein Bevollmächtigter nicht alsbald nach Behebung des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses den Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe (Urteil des Senats RzW I960, 135 Nr. 37)» Baß es sines solchen Wiedereinsetzungsantrages in jedem Falle bedarf, ergibt sieh nicht nur aus dem Wortlaut des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG, sondern entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. RzW i960, 135 Nr. 37 und 1965, 524 Nr. 26). Der von der Revision für ihre gegenteilige Ansicht gemachte' Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts NJW 1961, 2277 scheitert daran, daß die vom Bundessozialgericht auf gestellten Richtsätze für § 189 BEG nicht gelten können (Beschluß des Senats RzW 1962, 424 Nr. 27). Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision schließt auch die Einführung des Stichtages vom 3o. April 1965 durch das BEG-Schlußgesetz in § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG die Notwendigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nicht aus; denn, wie oben ausgeführt worden ist, bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1965, 166 Nr. 12) auch bei Vertriebenen, die infolge ihres verspäteten Eintreffens im Geltungsbereich des BEG die Antragsfrist des § 3,89 Abs. 1 BEG unverschuldet versäumt haben, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach § 189 Abs. 3 BEG. Dem Berufungsgericht ist aber darin nicht beizutreten, daß der Kläger während des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde - auch nicht aus Blatt 19 EA ersichtlich - keinen ausdrücklichen oder stillschweigenden Wiedereinsetzungsantrag, der auch einer Begründung bedurft hätte (RzW 1965, 524 Nr. 26), gestellt habe. Vielmehr hat die Revision mit Recht darauf hin-gewiesen, der Kläger habe mit seinem Sntschädigungs-antrag vom 5. September 1962 stillschweigend zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG bei#der Entschädigungsbehörde gestellt. Zutreffend führt die Revision aus, die urkundliche Festlegung (Bl. 19 EA) dessen, was am 5. September 1962 geschehen sei, lasse keineswegs allein den vom Berufungsgericht daraus gezogenen Schluß zu, daß der Kläger keinen Wie-deröinsetzungsantrag gestellt habe. Vielmehr ist hieraus das Gegenteil zu entnehmen, besonders wenn man berück-sichtigt, daß an die Form und den Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind. Zu der genannten Zeit befand sich der Kläger noch mitten in dem für ihn sehr schwierigen Eingliederungsprozeß in Deutschland, war rechtsunkundig und anwaltlich nicht vertreten. Er gab seinen Antrag in dem Bewußtsein und mit dem Willen ab, ihm möge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, soweit etwa Fristen ohne sein Verschulden versäumt sein sollten. Mit Recht führt die Revision aus, es komme nicht darauf an, ob der zuständige Beamte den Kläger belehrt habe, sondern ob der Antragsteller und der Beamte übereinstimmend stillschweigend der Meinung gewesen seien, diesem erst so spät in den Geltungsbereich des BEG gekommenen Vertriebenen solle nunmehr das zuerkannt werden, was er nach dem Gesetz zu beanspruchen habe. - 10 T und zwar unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist, weil der Kläger erst am 12. Juli 1962 als Vertriebener anerkannt worden sei. Daß auch die Entschädigungsbehörde den Antrag des Klägers so verstanden hat, daß damit auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt werde, ist nicht nur aus Bl. 19 EA, sondern auch daraus zu entnehmen, daß die Entschädigungsbehörde in ihrem wegen Fristversäumung ablehnenden Bescheid vom 16. April 1963 (Bl. 41 EA) darauf hingewiesen hat, "Nachsicht wegen verspäteter Antragstellung könne nicht gewährt werden”. Soweit die Revision Ausführungen zur Entschädigung des Klägers wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit macht, liegen diese neben der Sache. Denn seinen dahingehenden Antrag hat der Kläger in der Berufungsinstanz fallen gelassen (vgl. Bl. 7o R, 78 GA). Ein Gesundheitsschadensanspruch des Klägers ist also nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Revisi&nsgericht geworden. III. Aus diesen Gründen ist auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekzuverweisen. 11 Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Raske Johannsen Dr. Loewenheim von der Mühlen