a) Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann bestehen, wenn der Verfolgte durch eine verfolgungsbedingte Gesundheitsschädigung zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gezwungen worden ist, und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde erst nach der Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aufgelöst worden ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr.Loewenheim für Recht erkannt: Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen Fort- ' kommen für die Zeit vom 1.November 1953 an jeweils die Höchstrente, die für die aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten vorgesehen ist, unter Anrechnung der ihm wegen Gesundheitsschadens und der nach dem Berliner Landesrecht gewährten. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Verpflichtung des Klägers zur Organisation Todt aus rassischen Gründen erfolgt und der Kläger deshalb Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG sei. 2. Wenn mit dem Berufungsgericht angenommen wird, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der GflMHB-AG durch seine Einberufung zur Organisation Todt nicht aufge- löst worden sei, sondern mindestens bis zu dem 8.Mai 1945 fortbestanden habe, kann ihm, wie sich aus dem angefochtenen Urteil weiter ergibt, ein Entschädigungsanspruch wegen Berufs Schadens nicht mit der Begründung zuerkannt werden, dass die Bezüge, die er während der Dienstverpflichtung erhalten habe, niedriger als bei der GrflHMUE AG gewesen seien. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben nämlich, dass sich eine Minderung der Bezüge des Klägers z.Zt. seiner Dienstverpflichtung gegenüber denjenigen aus dem Arbeitsverhältnis bei der G^mm^-AG nicht feststellen lässt. Auch daraus, dass der Kläger durch die Mittelohrerkrankung und ihre Folgen in seinem Beruf arbeitsunfähig geworden ist, lässt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts kein Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens herleiten. Es könne unentschieden bleiben, ob es aus tatsächlichen Gründen wegen des Zusammenbruchs und der darauf folgenden Demontage der Fabrik beendet worden sei, oder ob es dadurch sein Ende gefunden habe, dass der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus im Juli 1945 die Arbeit nicht wieder aufgenommen habe, da ein solches Ausscheiden weder als vorzeitig noch als verfolgungsbedingt erachtet werden könne. Der Kläger sei zu dieser Zeit nicht mehr verfolgt worden, und die gesundheitlichen Gründe, die ihm nach seiner Darstellung die Fortsetzung seines Berufs unmöglich gemacht hätten, könnten für sich allein, selbst wenn sie auf die Verfolgung zurückzuführen sein sollten, keine Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen begründen; sie berechtigten nur zur Erhebung von Ansprüchen wegen Gesundheitsschadens. Das vorzeitige Ausscheiden aus dem privaten Dienst im Sinne des § 87 Abs. 1 BEG kann auch dadurch bewirkt worden sein, dass der durch die Verfolgung herbeigeführte angegriffene Gesundheitszustand den Betroffenen zur Aufgabe seiner Arbeit zwang, ohne dass die Verfolgung sich unmittelbar gegen das berufliche Fortkommen des Betroffenen richtete. Falls das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der GflHIHI9~AG zunächst trotz der Dienstverpflichtung noch fortbestanden und dadurch sein Ende gefunden haben sollte, dass der Kläger, als sich die Dienstverpflichtung mit dem Zusammenbruch erledigt hatte, wegen seiner durch die Verfolgung herbeigeführten Erkrankung und ihrer Folgen die Arbeit bei dem Unternehmen nicht wieder aufzunehmen in der Lage war, so könnte der Entschädigungszeitraum für die Be- rechnung der Kapitalentschädigung wegen des Berufsschadens mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem feststand, dass der Kläger seine Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangen würde und deshalb an seinen alten Arbeitsplatz nicht mehr vvürde zurückkehren können; denn damit wäre dann der Kläger praktisch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Sollte jedoch das Arbeitsverhältnis mit der GMHmPP-AGr ohnehin durch den Zusammenbruch beendet worden und eine Aufnahme der Arbeit bei diesem Unternehmen auch dann, wenn der Kläger gesund gewesen wäre, nicht oder eine Wiedereinstellung erst geraume Zeit nach der Kapitulation in Betracht gekommen sein, so würde ein Anspruch wegen Berufsschadens entfallen (§9 Abs.5 BEG). Der Kläger würde einen Berufsschadensansprüch nicht mit der Begründung geltend machen können, dass er, wenn er gesund geblieben wäre, eine andere Arbeitsstelle als Maschinenschlosser angenommen hätte oder später von der Gesetz sieht dafür, dass der Verfolgte gehindert wurde, eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder ein beendetes Arbeitsverhältnis zu erneuern, nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen r Entschädigungsansprüche; vor; Unter den gegebenen Umständen bedarf jedoch auch die Frage, ob die Einberufung des Klägers zur Organisation liess, oder ob es bereits mit der Einberufung aufgelöst wurde, noch einer näheren Prüfung. 14-.Oktober 1944 an ''begrenzte Zeit” dauerer Trotzdem besteht die Möglichkeit, dass die aus Verfolgungsgründen ohne die Angabe eines Endzeitpunktes ausgesprochene Verpflichtung zur Dienstleistung bei der Organisation Todt ungeachtet der Mitteilungen auf der Rückseite des Verpflichtungsbescheids über die Beurlaubung aus dem bisherigen Dienstverhältnis und die Unzulässigkeit einer Kündigung bei dem hier in Betracht kommenden Personen- Dann könnte für den Kläger bereits mit der Einberufung zur Organisation Todt der Verfolgungstatbestand des § 87 Abs. 1 BEG gegeben sein. Das Urteil des Senats, das RzW 1958, 117 Nr. 37 veröffentlicht ist, würde einer solchen Würdigung nicht entgegenstehen, denn in dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Pall war der Verfolgte ausdrücklich wegen seiner Dienstverpflichtung zur Organisation lodt von seinem bisherigen Arbeitgeber für die Zeit der Dienstverpflichtung unter Portfall seiner Bezüge beurlaubt worden. 5„ Wenn anzunehmen sein sollte, dass der Kläger z.Zt. der Einberufung zur Organisation Todt oder später einen Berufsschäden erlitten hat, so wäre er von diesem im Reichsgebiet erfasst worden ( § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG ).Daran ändert es nichts, dass er sich infolge der kriegsbedingten Verlagerung des Betriebs der in dem er arbeitete, ausserhalb des Reichsgebiets befand, als ihn die Dienstverpflichtung erreichte.Durch diese zeitliche Verlegung;des Betriebs hat das Arbeitsverhältnis des Klägers seine Beziehung zu dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 nicht verloren (L-M Nr.42 und 46 zu BEG 1956 § 64 ).
Nachschlagewerk : ja .■ Amtliche Sammlung s nein BEG §§ 64, 87 . a) Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann bestehen, wenn der Verfolgte durch eine verfolgungsbedingte Gesundheitsschädigung zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gezwungen worden ist, und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde erst nach der Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aufgelöst worden ist. b) Die Präge, ob ein in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erlittener Berufsschäden mehr als geringfügig ist, braucht nicht ausschliesslich nach dem in § 87 Abs. 2 BEG gegebenen Maßstab beurteilt zu werden. c) Zur Präge, ob mit der aus rassischen Gründen erfolgten Verpflichtung zur Dienstleistung bei der Organisation Todt das bisherige Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist. BGH, Urt. v. 13.Oktober 1965 - IV ZR 222/64 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 222/64 URTEIL Verkündet am 13»Oktober 1965 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Maschinenschlossers Herbert Straße j j Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres , B FMHI Platz fR Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr.Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Februar 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen.Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 1919 geborene Kläger stammt von einem nichtjüdischen Vater und einer jüdischen Mutter ab. Er besuchte die Volksschule, schloss eine Lehre als Maschinenschlosser ab und war danach in diesem Beruf beschäftigt. Am 28. August 1939 wurde er zu dem Wehrdienst einberufen. Wegen seiner Abstammung von einer jüdischen Mutter wurde er am 3.November 1941 aus dem Wehrdienst entlassen. Der Kläger arbeitete dann wieder als Maschinenschlosser bei der Firma (r^HP-AG in BJUB. Der Betrieb wurde im Juli 1944 nach verlagert. Durch Verpflichtungsbescheid des Arbeitsamts Tetschen-Bodenbach vom 12.Oktober 1944 wurde der Kläger zur Dienstleistung bei der Organisation Todt verpflichtet. Er kam in ein Lager in Kassel-Bettenhausen, von dem aus er nach seinen Angaben mit Erd- und Schachtarbeiten beschäftigt wurde. Am 22.Januar 1945 wurde der Kläger wegen einer Mittelohrentzündung arbeitsunfähig geschrieben und zur Vornahme einer etwaigen Operation in ein Krankenhaus eingewiesen. Der Kläger konnte jedoch nach seinen Angaben in der durch Luftangriffe zerstörten Stadt Kassel in keinem Krankenhaus Aufnahme finden, Deshalb begab er sich nach Berlin, wo er am 3»Februar 1945 wegen einer Mastoititis mit Durchbruch in den Gehörgang operiert wurde. Die Operation hatte rechtsseitige Taubheit, periphere Facialislähmung und mässig starke Gleichgewichtsstörungen zur Folge. Der Kläger hat Entschädigung wegen Gesundheitsschadens, Freiheitsschadens und Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt. Er hat vorgetragen, seine Verpflichtung zur Organisation Todt sei erfolgt, weil er sogenannter Mischling ersten Grades gewesen sei. In dem Lager in Kassel-Bettenhausen seien die Insassen mit unzureichender Bekleidung zu Aussenarbeiten eingesetzt worden, bei denen er sich erkältet und die Mittelohrentzündung zugezogen habe. Er sei auch von dem Lagerleiter aus nichtigem Anlass auf den Kopf geschlagen worden. In dem Lager habe sich kein Arzt gefunden und sei ihm keine Hilfe zuteil geworden. Die Folgen der Operation, die schliesslich in Berlin habe vorgenommen werdem können, hätten es ihm unmöglich gemacht, wieder in seinem Beruf zu arbeiten, und er habe seither aus einer Vertretertätigkeit nur unzulängliche Einkünfte gehabt. Seine Erwerbsfähigkeit sei um mehr als 5o $> gemindert. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger Entschädigung wegen Gesundheitsschadens und Freiheitsschadens zuerkannt, eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen jedoch abgelehnt. Der Kläger, der die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes beansprucht, hat Klage erhoben. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen Fort- ' kommen für die Zeit vom 1.November 1953 an jeweils die Höchstrente, die für die aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten vorgesehen ist, unter Anrechnung der ihm wegen Gesundheitsschadens und der nach dem Berliner Landesrecht gewährten. Leistungen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Verpflichtung des Klägers zur Organisation Todt aus rassischen Gründen erfolgt und der Kläger deshalb Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG sei. Der Kläger habe aber durch die Einberufung seinen Arbeitsplatz bei der Firma G0HHHP-AG nicht verloren, sondern er sei unter Fortdauer des Ärbeitsver-hältnisses beurlaubt worden. Er sei berechtigt geblieben, nach der Beendigung seiner Dienstverpflichtung im Betrieb seiner Arbeitgeberin zu den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen weiter tätig zu sein, 2. Wenn mit dem Berufungsgericht angenommen wird, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der GflMHB-AG durch seine Einberufung zur Organisation Todt nicht aufge- löst worden sei, sondern mindestens bis zu dem 8.Mai 1945 fortbestanden habe, kann ihm, wie sich aus dem angefochtenen Urteil weiter ergibt, ein Entschädigungsanspruch wegen Berufs Schadens nicht mit der Begründung zuerkannt werden, dass die Bezüge, die er während der Dienstverpflichtung erhalten habe, niedriger als bei der GrflHMUE AG gewesen seien. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben nämlich, dass sich eine Minderung der Bezüge des Klägers z.Zt. seiner Dienstverpflichtung gegenüber denjenigen aus dem Arbeitsverhältnis bei der G^mm^-AG nicht feststellen lässt. Im übrigen wäre auch die Annahme des Berufungsgerichts unangreifbar,daß eine Minderung der bei der Organisation Todt erhaltenen Bezüge gegenüber denjenigen, die der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis bei der von Ende 1944 bis Anfang 1945 erhalten hätte, nur geringfügig gewesen sein könne. Aus § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG'fö-Jgt,-'uhdbzwar auch für die in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten, dass ein Entschädigungsanspruch nur bei einem mehr alB geringfügigen Schaden im beruflichen Portkommen besteht. Die Frage der Geringfügigkeit des Schadens braucht nicht ausschliesslich nach dem in § 87 Abs. 2 BEG angegebenen Maßstab, der nur für die Regelfälle aufgesteilt ist, beurteilt zu werden. Wenn der erkennende Senat ausgesprochen hat, dass der aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Verfolgte gegebenenfalls den Mindestsatz der Berufsschadensrente auch-.auf''Grund einer verhältnismässig niedrigen Kapitalentschädigung verlangen könne (Urteil RzW 1962, 87 Nr.35), so sind dafür.:, andere Erwägungen maßgebend gewesen. 3. Auch daraus, dass der Kläger durch die Mittelohrerkrankung und ihre Folgen in seinem Beruf arbeitsunfähig geworden ist, lässt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts kein Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens herleiten. Es sei zweifeihaft, ob die Erkrankung und ihre Folgen in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung, dem Arbeitseinsatz und der Lagerunterbringung ständen»oder nicht vielmehr auf die Verhältnisse der letzten Kriegsmonate zurückzuführen seien« Doch könne die Frage auf sich beruhen, denn der Kläger sei nicht infolge der Erkrankung aus dem Arbeitsverhältnis mit der GjHIHHF-AGr ausgeschieden. Weder die Arbeitgeberin noch der Kläger hätten dieses Verhältnis auf_ Grund der Erkrankung gekündigt, es habe vielmehr bis zu dem 8.Mai 1945 fortbestanden. Es könne unentschieden bleiben, ob es aus tatsächlichen Gründen wegen des Zusammenbruchs und der darauf folgenden Demontage der Fabrik beendet worden sei, oder ob es dadurch sein Ende gefunden habe, dass der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus im Juli 1945 die Arbeit nicht wieder aufgenommen habe, da ein solches Ausscheiden weder als vorzeitig noch als verfolgungsbedingt erachtet werden könne. Der Kläger sei zu dieser Zeit nicht mehr verfolgt worden, und die gesundheitlichen Gründe, die ihm nach seiner Darstellung die Fortsetzung seines Berufs unmöglich gemacht hätten, könnten für sich allein, selbst wenn sie auf die Verfolgung zurückzuführen sein sollten, keine Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen begründen; sie berechtigten nur zur Erhebung von Ansprüchen wegen Gesundheitsschadens. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden, wie die Revision mit Recht geltend macht. Dabei ist in der Revisionsinstanz, da das Berufungsgericht darüber keine abschliessenden Feststellungen getroffen hat, zu unterstellen, dass die Gesundheitsschädigung, die den Kläger unfähig gemacht hat, weiter seinen Beruf äLs Maschinen-.!? Schlosser auszuüben, auf die aus rassischen Gründen erfolgte Einberufung zur Organisation Todt und die diskriminierende Durchführung der Dienstverpflichtung zurückgeht. Ein Verfolgter, der durch eine verfolgungshedingte Gesundheitsschädigung gezwungen wurde, seinen Beruf aufzugeben, kann nebeneinander Ansprüche wegen Ge-sundheitsschadens und wegen Berufsschadens haben. Das vorzeitige Ausscheiden aus dem privaten Dienst im Sinne des § 87 Abs. 1 BEG kann auch dadurch bewirkt worden sein, dass der durch die Verfolgung herbeigeführte angegriffene Gesundheitszustand den Betroffenen zur Aufgabe seiner Arbeit zwang, ohne dass die Verfolgung sich unmittelbar gegen das berufliche Fortkommen des Betroffenen richtete. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass dafür auch die Vorschriften des § 121 Abs. 2 BEG a.F., jetzt § 141 e Abs. 2 BEG n.F., und des § 79 Abs. 2 BEG sprechen. Dieser Grundsatz muss dann ebenfalls gelten, wenn die durch die Verfolgung herbeigeführte Gesundheitsschädigung sich auf die Berufsstellung des Verfolgten erst zu einer Zeit auswirkte, als die nationalsozialistische Herrschaft bereits beseitigt war,denn es wäre unbillig, dem Verfolgten eine Entschädigung wegen eines adäquat auf die Verfolgung zurückgehenden Berufsschadens nur deshalb vorzuenthalten, weil der Schaden erst nach diesem Zeitpunkt eintrat. Der Entschädigungszeitraum würde dann erst nach der Verfolgungszeit beginnen. Falls das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der GflHIHI9~AG zunächst trotz der Dienstverpflichtung noch fortbestanden und dadurch sein Ende gefunden haben sollte, dass der Kläger, als sich die Dienstverpflichtung mit dem Zusammenbruch erledigt hatte, wegen seiner durch die Verfolgung herbeigeführten Erkrankung und ihrer Folgen die Arbeit bei dem Unternehmen nicht wieder aufzunehmen in der Lage war, so könnte der Entschädigungszeitraum für die Be- 8 rechnung der Kapitalentschädigung wegen des Berufsschadens mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem feststand, dass der Kläger seine Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangen würde und deshalb an seinen alten Arbeitsplatz nicht mehr vvürde zurückkehren können; denn damit wäre dann der Kläger praktisch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Sollte jedoch das Arbeitsverhältnis mit der GMHmPP-AGr ohnehin durch den Zusammenbruch beendet worden und eine Aufnahme der Arbeit bei diesem Unternehmen auch dann, wenn der Kläger gesund gewesen wäre, nicht oder eine Wiedereinstellung erst geraume Zeit nach der Kapitulation in Betracht gekommen sein, so würde ein Anspruch wegen Berufsschadens entfallen (§9 Abs.5 BEG). Der Kläger würde einen Berufsschadensansprüch nicht mit der Begründung geltend machen können, dass er, wenn er gesund geblieben wäre, eine andere Arbeitsstelle als Maschinenschlosser angenommen hätte oder später von der Gesetz sieht dafür, dass der Verfolgte gehindert wurde, eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder ein beendetes Arbeitsverhältnis zu erneuern, nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen r Entschädigungsansprüche; vor; unterv$‘J8BrNr'.‘ 2 BEG. 4. Unter den gegebenen Umständen bedarf jedoch auch die Frage, ob die Einberufung des Klägers zur Organisation liess, oder ob es bereits mit der Einberufung aufgelöst wurde, noch einer näheren Prüfung. Hach § 2 Abs. 1, 2 der VO zur Sicherstellung des Kräftebedarfs zu Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13.Februar 1939 ( RGBl. I, 2o6 ) galten Dienstverpflichtete bei zeitlich begrenzter Verpflichtung als aus ihrem bisherigen AG wieder eingestellt worden wäre; denn das insbesondere fällt ein derartiger Sachverhalt nicht Todt sein Arbeitsverhältnis mit der G AG bestehen Beschäftigungsverhältnis beurlaubt; nur bei einer Verpflichtung zu Dienstleistungen von unbeschränkter Dauer erlosch das bisherige Beschäftigungsverhältnis. Nach § 5 Abs. 2 der 1. Durchführungsanordnung vom 2.März 1939 ( RGBl. I, 4o3 ) musste der Verpflichtungsbescheid bei zeitlich begrenzter Verpflichtung die Angabe des Zeitpunkts des Beginns und der Beendigung der Dienstleistung, bei zeitlich unbegrenzter Verpflichtung den Zeitpunkt des Beginns der Dienstleistung enthalten; doch war in der Änderungsanordnung vom 27.Juli 1939 ( RGBl I, 133o ) vorgesehen, dass der Inhalt des Verpflichtungsbescheids von diesen Vorschriften abweichen konnte. In den Erläuterungen der Änderungsanordnung bei Pfundtner/Neubert IV b 5 wird diese Lockerung damit begründet, es habe sich herausgestellt, dass bei der Ausstellung eines Bescheids die geforderten Angaben nicht immer vollständig hätten gemacht werden können, insbesondere habe bei einer zeitlich begrenzten Verpflichtung oft nicht der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstleistung angegeben werden können. Das mag dafür sprechen, dass durch den gegen den Kläger ergangenen Verpflichtungsbescheid, der Gegenstand der Verhandlung des Berufungsgerichts gewesen ist, tatsächlich nur eine zeitlich begrenzte Dienstverpflichtung erfolgte, die das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der G^^^BPK-AG nicht auf löste, obwohl darin der Endzeitpunkt der Dienstverpflichtung nicht mitgeteilt und lediglich angegeben ist, dass die Dienstverpflichtung vom' 14-.Oktober 1944 an ''begrenzte Zeit” dauerer Trotzdem besteht die Möglichkeit, dass die aus Verfolgungsgründen ohne die Angabe eines Endzeitpunktes ausgesprochene Verpflichtung zur Dienstleistung bei der Organisation Todt ungeachtet der Mitteilungen auf der Rückseite des Verpflichtungsbescheids über die Beurlaubung aus dem bisherigen Dienstverhältnis und die Unzulässigkeit einer Kündigung bei dem hier in Betracht kommenden Personen- Io - kreis tatsächlich und rechtlich wie eine Dienstleistungspflicht von unbeschränkter Dauer behandelt und mit der Einberufung das bisherige Arbeitsverhältnis der Verpflichteten als beendet angesehen wurde. Dann könnte für den Kläger bereits mit der Einberufung zur Organisation Todt der Verfolgungstatbestand des § 87 Abs. 1 BEG gegeben sein. Das Urteil des Senats, das RzW 1958, 117 Nr. 37 veröffentlicht ist, würde einer solchen Würdigung nicht entgegenstehen, denn in dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Pall war der Verfolgte ausdrücklich wegen seiner Dienstverpflichtung zur Organisation lodt von seinem bisherigen Arbeitgeber für die Zeit der Dienstverpflichtung unter Portfall seiner Bezüge beurlaubt worden. Im übrigen käme es nicht darauf an, ob die DienstVerpflichtung für den Kläger eine Freiheitsentziehung zur Folge hatte. Nach den getroffenen Feststellungen stellt sie selbst eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme dar. Dann ist das auf sie zurückzuführende Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein im beruflichen Fortkommen erlittener Schaden im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes. 5„ Wenn anzunehmen sein sollte, dass der Kläger z.Zt. der Einberufung zur Organisation Todt oder später einen Berufsschäden erlitten hat, so wäre er von diesem im Reichsgebiet erfasst worden ( § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG ). Daran ändert es nichts, dass er sich infolge der kriegsbedingten Verlagerung des Betriebs der in dem er arbeitete, ausserhalb des Reichsgebiets befand, als ihn die Dienstverpflichtung erreichte.Durch diese zeitliche Verlegung;des Betriebs hat das Arbeitsverhältnis des Klägers seine Beziehung zu dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 nicht verloren (L-M Nr.42 und 46 zu BEG 1956 § 64 ). J-JL 6. Der Sachverhalt muss mithin in verschiedenen Richtungen nochmals geprüft werden, so dass das ange-fochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Re-visionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim