Der Hinterbliebene eines verstorbenen Verfolgten bat keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens, wenn er aus eigenen Mitteln eine wirtschaftliche Existenz erlangt, diese aber in der Folgezeit aus Gründen, die mit der Verfolgung nicht Zusammenhängen, wieder verloren hat. ?/egen Schadens io der Ausbildung hat das Entschädigungsamt in Berlin dem Kläger nach den §§ 115, 118 BEG durch den Bescheid vom 11. Xa vorliegenden Falle ließ das Schreiben des Entachädigungsamtes vom 19« Juli 1961 keinen Zweifel darüber, daß das Amt den Darlehensantrag des Klägers nach den gesetzlichen Vorschriften des BEG als unbegründet ansah und aus diesem Grunde ablähnte. 2. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein Anspruob auf Gewährung eines Darlehens nach den Vorschriften des BundeeentBchädigungsgesetses nicht zustehe, bestehen im Ergebnis Keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger ist weder in seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit noch im privaten Dienst geschädigt worden, wie dies die §§ 69 und 90 BEG voraussetzen» Auch auf Grund des § 117 BEG kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Darlehen nicht stutzen, da er die unterbrochene Ausbildung nicht naohgebolt hat, wovon der Darlehensanspruch nach der genannten Vorschrift abhängt. Nach dieser Vorschrift steht der Darlehensanspruch nach den §§ 69 Abs.1, 2 und 70, 71, 72 Abs.1, 2 und 4 BEG auch dem Überlebenden Ehegatten und den Kindern eines verstorbenen Verfolgten zu, wenn sie die frühere Erwerbstätigkeit wiederaufgenommen haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen« Die Frage, ob ee dem Anspruch entgegensteht, wenn der Kläger die Darlebeosmittel zu dem Aufbau einer Existenz in den DBA verwenden will, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Juni 1959 - IV ZK 70/59 RzW 1959» 468 Nr. 22, verwiesen, in dem der erkennende Senat ausgesprochen bat, daß auch ein im Ausland wohnhafter Verfolgter einen Anspruch auf DarlebenBgewährung hat, sofern nach den im Ausland geltenden Devisenvorschriften eine Rückzahlung des Darlehens gewährleistet ist. Unentschieden bleiben kann auch die weitere Frage, ob ein Anspruch aus § 73 BEG deshalb zu verneinen ist, weil der Xläger mit Hilfe der beantragten Darlehensmittel nicht das von Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da ein Anspruch des Klägers nach § 73 BEG aus anderen Gründen zu verneinen ist. Die Hilfe des Staates kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wiedereingliederung in das Wirtschaftsleben für den Verfolgten auf andere Weise nicht möglich ist. Für eine sinngemäße Begrenzung dieses Anspruchs spricht zunächst die Erwägung, daß die Entschädigungsansprüche des Bundesentechädigungsgeseztes grundsätzlich nur dem Verfolgten zustehen, der aus den Verfolgungegründen des § 1 BEG Schaden an einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter erlitten hat. In Durchbrechung^, dieses Grundsatzes steht der Barlehensanspruch des § 73 BEG dem überlebenden Ehegatten und den Kindern eines verstorbenen Verfolgten ohne Rücksicht darauf zu, ob 3ie selbst durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verfolgt und geschädigt worden waren. Die Gewährung eines Darlehens an die Hinterbliebenen des Verfolgten scheitere dann daran, daß das Gesetz, in der bisherigen Fassung nur dem Verfolgton selbst einen Derlehensansprucb gegeben habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf dem eigenen Vortrag des Klägers beruhen, hatte sich dieser selbständig gemacht, zunächst mit einem Eduard Goi^^M, dann allein. Wenn dann der Kläger, wie das Berufungsgericht weiter feststeilt, durch den Ausbruch eines Brandes seine Ersparnisse verlor und in Schulden geriet, so lebt der Darlehensanspruch hierdurch nicht wieder auf.Hier sind die gleichen Erwägungen maßgebend, die für die Beendigung des Entschädigungszeitraums durch Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage nach § 73 Abs. 1 BEG maßgebend sind. Ebenso wie der Entschädigungszeitraum nicht dann wiederauflebt, wenn der Verfolgte die wiedererlangte ausreichende Lebensgrundlage verliert, kann auch der Hinterbliebene nicht einen Anspruch auf Bewilligung von Darlehensmitteln geltend machen, wenn er eine mit eigenen Mitteln aufgebaute wirtschaftliche Existenz aus Gründen verliert, die mit der Verfolgung des Verfolgten, von dem er seinen Anspruch nach § 73 BEG ableitet, nichts zu tun haben.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 73, 69 Der Hinterbliebene eines verstorbenen Verfolgten bat keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens, wenn er aus eigenen Mitteln eine wirtschaftliche Existenz erlangt, diese aber in der Folgezeit aus Gründen, die mit der Verfolgung nicht Zusammenhängen, wieder verloren hat. BGH, ürt. v. 18. März I964 - jy ZR 220/63 - KG Berlin LG Berlin iy_ZR_220/63 Verklindet am la. März 1964 Hoeppe, Justizangestollte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Lewis G 4H8HHI > BP*4^VBflB) Avenue, EflBBHB BP, Lol«, N«Y«, USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägero. Rechtsanwalt Br. BBBfe in gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator fUr Inneres, Berlin V. (Wilmersdorf), Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionabeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jobannsen, Wilden, Dr. Loev/enheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Januar 1963 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfx'el; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. . Von Rechts wegen Tatbestand; Der im Jahre 1932 in B(ü geborene jüdische Kläger beabsichtigte, nach dem Besuch der privaten Knabenvolke“ schule der Jüdischen Gemeinde in Bfl|p Flugzeugmechaniker zu werden, konnte jedoch wegen Überfüllung an der jüdischen Hochschule nicht ankommen» Im Dezember 1938 wanderte er auf Veranlassung seiner Eltern nach England aus, war dort als Landarbeiter und Holzfäller tätig und trat im Jahre 1942 in die britische Armee ein, in der er bis zu dem Jahre 1947 diente. Im Oktober 1947 hei“ ratete er und übersiedolte mit seiner Ehefrau im Dezember 1948 nach den USA, wo er beute noch lebt. ?/egen Schadens io der Ausbildung hat das Entschädigungsamt in Berlin dem Kläger nach den §§ 115, 118 BEG durch den Bescheid vom 11. August 1959 eine Entschädigung von 5.000 DM gewährt. Mit dem schriftlichen Antrag vom 23. Juni 1961 bat der Kläger um Gewährung eines Darlehens von 30.000 DM nachgesucht. Zur Begründung bat er geltend gemacht, daß er sich im Jahre 1958 dadurch mit gutem Erfolg selbständig gemacht habe, daß er eine ‘’Luncheonette” (Frühstücks- und Mittagessen-Betrieb) eröffnet habe. Das Geschäft habe er I960 verkauft, um in einer güneti“ gercn Gegend eine bessere Existenz zu gründen. Sein Vorhaben sei jedoch dadurch gescheitert, daß in der Nacht vom 16. zu dem 17* März 1961 ein Brand seine ganzen Ersparnisse aufgezehrt habe, so daß er in Schulden geraten sei. Der Kläger hat darauf hingewiesen, daß sein Vater in Berlin zusammen mit seinem, des Klägers, Bruder Arnold Inhaber der gut florierenden Konfektionsfirma GMI^^ & Sohn gewesen sei und durch nationalaozialoitlache Gewalt-maßnahmen Schaden im beruflichen Fortkommen durch Beschränkung in seiner Erwerbstätigkeit erlitten habe. aus der er im Jahre 1938 gänzlich verdrängt worden sei. Der Vater des Klägers ist am 4. September 1945 in Berlin verstorben. Durch das Schreiben vom 19* Juli 1961 lehnte das imtschädigungsamt den Darlehensantrag des Klägers ab. Seine gegen die Ablehnung gerichtete Klage, mit der er beantragte, das beklagte Land zu verurteilen, ihm ein Darlohen in Höhe von 30.000 DH zu gewähren, blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klägerseinen Klageanspruoh weiter. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. £ntscheidung8jzrUnde: Die Revision ist unbegründet. 1. Keine Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage. Das Schreiben des beklagten Landes vom 19* Juli 1961, durch das der Darlebensantrag des Klägers abgelehnt worden ist, ist als Bescheid im Sinne des BEG anzusehen. Wie der erkennende Senat wiederholt betont hat, ist auf den sachlichen Inhalt, nicht auf formale Gesichtspunkte bei der Entscheidung der Präge abzustellon, ob über den Entochädigungsantrag durch einen Bescheid entschieden worden ist oder nicht. Xa vorliegenden Falle ließ das Schreiben des Entachädigungsamtes vom 19« Juli 1961 keinen Zweifel darüber, daß das Amt den Darlehensantrag des Klägers nach den gesetzlichen Vorschriften des BEG als unbegründet ansah und aus diesem Grunde ablähnte. 2. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein Anspruob auf Gewährung eines Darlehens nach den Vorschriften des BundeeentBchädigungsgesetses nicht zustehe, bestehen im Ergebnis Keine rechtlichen Bedenken. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ala Anspruchsgrundlage nur § 73 BEG in Betracht kommt. Die Vorschriften des §§ 69» 72 und 90 BSG scheiden aus. Der Kläger ist weder in seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit noch im privaten Dienst geschädigt worden, wie dies die §§ 69 und 90 BEG voraussetzen» Auch auf Grund des § 117 BEG kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Darlehen nicht stutzen, da er die unterbrochene Ausbildung nicht naohgebolt hat, wovon der Darlehensanspruch nach der genannten Vorschrift abhängt. 3. Die Voraussetzungen des § 73 BEG sind jedoch nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift steht der Darlehensanspruch nach den §§ 69 Abs. 1, 2 und 70, 71, 72 Abs. 1, 2 und 4 BEG auch dem Überlebenden Ehegatten und den Kindern eines verstorbenen Verfolgten zu, wenn sie die frühere Erwerbstätigkeit wiederaufgenommen haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen« Die Frage, ob ee dem Anspruch entgegensteht, wenn der Kläger die Darlebeosmittel zu dem Aufbau einer Existenz in den DBA verwenden will, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Zu « dieser Frage wird auf' das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juni 1959 - IV ZK 70/59 RzW 1959» 468 Nr. 22, verwiesen, in dem der erkennende Senat ausgesprochen bat, daß auch ein im Ausland wohnhafter Verfolgter einen Anspruch auf DarlebenBgewährung hat, sofern nach den im Ausland geltenden Devisenvorschriften eine Rückzahlung des Darlehens gewährleistet ist. Unentschieden bleiben kann auch die weitere Frage, ob ein Anspruch aus § 73 BEG deshalb zu verneinen ist, weil der Xläger mit Hilfe der beantragten Darlehensmittel nicht das von seinem Veter betriebene Textilgescbäft, bondern einen von ihm bereite früher ausgeübten Gaatronomiebetrleb fort8etaen will. Zweifel können sieb ergeben» weil nach § 69 BEG der Darlehensanspruch ohne BUckeicbt darauf besteht, ob der Verfolgte die Darlebensmittel für die Wiederaufnahme seiner früheren selbständigen oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen ErWerbetätigkeit benötigt» während nach § 7? BEG der Darlehensanspruch nur besteht, wenn die privilegierten Hinterbliebenen des verstorbenen Verfolgten die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenommen haben oder wiederaufaunebmen beabsichtigen. Ob dieser Unterschied in der Formulierung, wie Blessin/iährig/Wilden in Anm. 6/7 zu § 73 BEG meinen, auf einem bloßen Redaktionsversehen beruht, ist zweifelhaft. Es sprechen wichtige Gründe für die Annahme, daß der Sinn des § 73 BEG dabin gebt, die Kontinuität der von dem verstorbenen Verfolgten ausgeübten selbständigen Erwarbstätigkeit durch die Darlehensgewährung an den überlebenden Ehegatten oder die Kinder zu wahren (so auch van Dam/Loos, BEG, Anm. 5 zu § 73). Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da ein Anspruch des Klägers nach § 73 BEG aus anderen Gründen zu verneinen ist. 4 4. Die Darlehensgewährung nach § 69 BEG ist eine echte Wiedergutmacbungsleistung» Sie soll dem aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten den Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz ermöglichen (Abs. 1) oder die Grundlage einer bereits wiederaufgenommenen Erwerbstätigkeit sicherstellen (Abs:. 2). Der Darlebensanspruoh entfällt, wenn der Verfolgte die benötigten Geldmittel anderweitig zu tragbaren Bedingungen, z. B. durch Kreditaufnahme, beschaffen kann (§69 Abs. 4 BEO). Der Anspruch aus § 69 BEG steht daher nicht jedem Verfolgten zu, der dieselbe oder eine gleichwertige berufliche Tätigkeit aufnobmen will. Die Hilfe des Staates kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wiedereingliederung in das Wirtschaftsleben für den Verfolgten auf andere Weise nicht möglich ist. Aus diesem Zweck der Vorschrift folgt zwingend, daß der Barlehensanspruoh dann entfällt, wenn der Verfolgte aus eigener Kraft ein von ihm betriebenes Unternehmen in einer Weise aufgebaut hat, daß er auch zur Festigung seiner wirtschaftlichen Existenz staatlicher Mittel nicht bedarf. Gleich steht der Fall, wenn der Verfolgte nicht sein früheres, sondern ein anderes dem früheren gleichwertiges -Unternehmen aus eigener Kraft aufgebaut hat. Biese zu dem Barlehensansprucb gemäß § 69 BEG entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für den Anspruch der bevorzugten Hinterbliebenen nach § 73 BEG. Für eine sinngemäße Begrenzung dieses Anspruchs spricht zunächst die Erwägung, daß die Entschädigungsansprüche des Bundesentechädigungsgeseztes grundsätzlich nur dem Verfolgten zustehen, der aus den Verfolgungegründen des § 1 BEG Schaden an einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter erlitten hat. In Durchbrechung^, dieses Grundsatzes steht der Barlehensanspruch des § 73 BEG dem überlebenden Ehegatten und den Kindern eines verstorbenen Verfolgten ohne Rücksicht darauf zu, ob 3ie selbst durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verfolgt und geschädigt worden waren. Die Erwägungen, die für den Gesetzgeber maßgebend dafür waren, den bevorzugten Hinterbliebenen einen Anspruch auf Barlehensgewähruog zu geben, sind aus der Amtlichen Begründung zu § 29 a - jetzt § 73 BEG -ersichtlich. Danach ist es bei der großen Zahl betagter Verfolgter nicht selten, daß Verfolgte versterben, bevor sie in die Lage kommen, ihre frühere Erwerbs-tiiägkeit in vollem Umfang auf zunehmen. Den in solchen Fällen meist mittellos zurückbloibenden Hinterbliebenen sei es, so ist in der Begründung weiter ausgoführt, kaum möglich, sich auf dem Kapitalmarkt die zur Wiederaufnahme oder Fortführung der früheren Erwerbstätigkeit des Verfolgten benötigten Geldmittel zu beschaffen. Die Gewährung eines Darlehens an die Hinterbliebenen des Verfolgten scheitere dann daran, daß das Gesetz, in der bisherigen Fassung nur dem Verfolgton selbst einen Derlehensansprucb gegeben habe. Diese Gesetzeslücke werde nunmehr durch, § 29 a ausgefüllt (DR-Drucksache 1955 Nr. 326 - 350). Hat aber der Hinterbliebene aus eigener Initiative und aus eigenen Mitteln eine Existenz aufgebaut und hat er somit die dem Erblasser zugefügte wirtschaftliche Schädigung überwunden, so besteht ein hinreichender Grund für eine Darlehensgewäbrung an ihn nicht. So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf dem eigenen Vortrag des Klägers beruhen, hatte sich dieser selbständig gemacht, zunächst mit einem Eduard Goi^^M, dann allein. Er war erfolgreich und wollte sich noch weiter verbessern, weswegen er sein Geschäft ?960 veräußerte. Wenn dann der Kläger, wie das Berufungsgericht weiter feststeilt, durch den Ausbruch eines Brandes seine Ersparnisse verlor und in Schulden geriet, so lebt der Darlehensanspruch hierdurch nicht wieder auf. Hier sind die gleichen Erwägungen maßgebend, die für die Beendigung des Entschädigungszeitraums durch Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage nach § 73 Abs. 1 BEG maßgebend sind. Ebenso wie der Entschädigungszeitraum nicht dann wiederauflebt, wenn der Verfolgte die wiedererlangte ausreichende Lebensgrundlage verliert, kann auch der Hinterbliebene nicht einen Anspruch auf Bewilligung von Darlehensmitteln geltend machen, wenn er eine mit eigenen Mitteln aufgebaute wirtschaftliche Existenz aus Gründen verliert, die mit der Verfolgung des Verfolgten, von dem er seinen Anspruch nach § 73 BEG ableitet, nichts zu tun haben. Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kootenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. ? BEG zurückzuweisen. Ascher Bundesrichter Johannsen Y/ilden Br. Graf und Br. loewenheim sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher