DV-BBG § 12 Bei der Prüfung, ob die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen hinreichend sichergesteilt ist, sind Leistungen, die der Verfolgte aus einer deutschen oder ausländischen Sozialversicherung erhält oder zu erwarten hat, zu berücksichtigen. Januar 1963 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Bntschädigungskammer des Landgerichts Betmold vom 30. Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 60 April I960 - IV ZR 203/59 - Bezug genommen* Durch dieses Urteil ist das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurttck-verwiesen worden, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen worden ist,. Der Kläger hat nunmehr erklärt, daß er die Berufsschadensrente wähle, und vor dem Berufungsgericht beantragt, das beklagte land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts weiterhin geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1* September 1961 an eine monatliche Rente von 388 DM zu zahlen. Sa hat ferner ausgesprochen, daß die dem Kläger zuerkannte Kapital entschädigung auf die Rente anzurechnen und ein verbleibender Überschuß von ihm bis zu dem 31» Januar 1964 an das beklagte Land zurück-zuzahlen sei. Hach der Rechtsprechung des Senats sind als Richtlinie für diese Feststellung die Rentenbeträge zugrunde zu legen, die der Kläger und nach seinem Tod seine Angehörigen zu beanspruchen hätten, wenn er aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden wäre und die Voraussetzungen des § 82 BIG für das Rentenwahlrecht erfüllen würde (Urteil Rzü? Sein Prozeßbevollmächtigter hat in der Berufungsinstanz ausdrücklich offen gelassen, ob dem Kläger Ansprüche aus der amerikanischen Sozialversicherung zuotohd Wenn es der Pall ist, so ist auch diese Rente, nach der Kaufkraft in die deutsche Währung umgerechnet, bei der Prüfung der hinreichenden Versorgung im Sinne des § 12 Abs.t, 3«. sind und die er zu zahlen verpflichtet ist, solange er erwerbstätig ist, unabhängig von der Höhe der ihm zustehenden Versorgung, also möglicherweise auch dann, wenn er bereits eine hinreichende Versorgung in dem hier gemeinten Sinn in Aussicht hat. Auch etwaige Versorgungaleistungen von anderen Stellen, die er^efhältrioder; zuV:erwarten hat, wären zu berücksichtigen« Erheblich ist ferner, ob die Angehörigen des Klägers nach seinem Tod hinreichende Versorgungsleistungen erhalten werden, wobei als Richtlinie die Beträge in Betracht kommen, die dem Angehörigen nach dem Bundesentschädigungsgesetz als Hinterbliebenen eines Verfolgten, der die Berufsschadensrente des früher selbständig Erwerbstätigen erhielt (§ 85 Abs. 2 Satz 1 BEG), zustehen würden. Aufzuheben ist auch der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß ein bei der Anrechnung der Kapitalentschädigung verbleibender Überschuß vom Kläger bis zu dem 31. Januar 1964 zurückzuzahlen sei, denn eine Rückzahlungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn dem Kläger die von ihm begehrte höhere Rente zustehen sollte, da dann die Kapitalentschädigung durch die Anrechnung auf gebraucht wird. Iin übrigen wäre es sachgemäßer und richtiger, nicht den Kläger zur Rückzahlung eines Überschusses zu verurteilen, sondern iha_ auf einen entsprechenden Antrag des beklagten Landes die Rento unter der Bedingung zuzusprechen, daß er den bis zur_ Entscheidung mit Rentenrüokständen nicht verrechenbaren Üb«r~ schuß der Kapitolentschädigung innerhalb einer bestimmten Frist an das beklagte Land zurüokzahlt (vgl„ Urteil des Senats BzW 1962, 317 Hr. 31). Das beklagte Land würde dann die in dem Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung der Rente erst zu erfüllen brauchen, wenn der Kläger die Rückzahlung'rechtzeitig geleistet hätte, und der Rentenanspruch entfällt bei Versäumung der rechtzeitigen Rückzahlm,, Ob dann der Kläger noch den Anspruch auf eine höhere als die ihm zuerkannto Kapitalentschädigung wieder aufgreifen kann, braucht hier nicht erörtert zu werden* Bas ist schon wegen des bei den Verfolgten regelmäßig bestehenden Nachholbedarfs unangebracht Ein Ausgleich zwischen dem in manchen Jahren unter dem Vergleichseinkommen gebliebenen Einkommen und dem in manchen Jahren darüber gebliebenen kommt nur dann inBetracht, wenn das Vergleichseinkommen in den vorhergehenden Jahren boroito überschritten wurde« Entgegen der Auffassung der Revision kann aber nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG das Jahr, in dem das Tabolleneinkommen erstmals überschritten wurde, sofern die Überschreitung bereits für dieses Jahr als nachhaltig anzusehen ist, nicht mehr in den Entschödigungs-zoiträum einbezogen werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 75; 3. DV-BBG § 12 Bei der Prüfung, ob die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen hinreichend sichergesteilt ist, sind Leistungen, die der Verfolgte aus einer deutschen oder ausländischen Sozialversicherung erhält oder zu erwarten hat, zu berücksichtigen. BEG §§ 81, 93 Hat der Verfolgte die BerufsSchadensrente gewählt, naohdem ihm die Kapitalentschädigung bereits ausgeSahlt ist, und läßt sich diese mit Hentenrüokstönden nicht voll verrechnen, so kann ihm die Rente unter der Bedingung zugesprochen werden, daß er den Überschuß der KapitalentSchädigung innerhalb einer bestimmten Prist an die Entsehädigungsbehördo zurückzahlt. Bann entfällt bei Versäumung der rechtzeitigen Rückzahlung der Rentenanspruch, BGH, TJrt. v, 8, April 1964 - IV ZR 222/63 - OLG Hamm .LG Betmold IY ZR 222/63 VerkUndet am 8» April 1964 Hoeppo, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im N a m e n d e s Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Siegfried - Prozeßbevollmächtigters Street, Klägers und Revisionsklägero, Rechtsanwalt in gegen das Land Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold, - Prozeßbevollmächtigtert Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br* in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1964 unter Mitwirkung des Senatopräsidonten Ascher und der,Bundearichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 1963 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Bntschädigungskammer des Landgerichts Betmold vom 30. Dezember 1957 zurückgewiesen worden ist, ferner, soweit ausgesprochen ist, daß der Kläger den verbleibenden Überschuß der Kapitalentschädigung bis zu dem 31. JanUar 1964 an das beklagte ■i t a - Land zurüokzuzahlen habe, und soweit Über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang und zur Entscheidung über diee außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen,, Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Hechts wegen Tatbestand» Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 60 April I960 - IV ZR 203/59 - Bezug genommen* Durch dieses Urteil ist das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurttck-verwiesen worden, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen worden ist,. Der Kläger hat nunmehr erklärt, daß er die Berufsschadensrente wähle, und vor dem Berufungsgericht beantragt, das beklagte land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. September 1961 an eine monatliche Rente von 700 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts weiterhin geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1* September 1961 an eine monatliche Rente von 388 DM zu zahlen. Sa hat ferner ausgesprochen, daß die dem Kläger zuerkannte Kapital entschädigung auf die Rente anzurechnen und ein verbleibender Überschuß von ihm bis zu dem 31» Januar 1964 an das beklagte Land zurück-zuzahlen sei. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat nochmals zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen zuletzt im Berufungsreohtszug gestellten Antrag, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu-weisenc. Entscheidungsgründe: Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen} daß der aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Kläger, der am 9. 1961 das 65» Lebensjahr vollendet hatte, soit diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 94 BEG für das Rentenwahlrecht erfüllt, und daß die Höhe der Rente sich nach Maßgabe des §33 3» DV-BEG aus der dem Kläger zustehenden Kapitalentschädigung;, an deren Stolle sie tritt, errechnet* Der Senat hat bereits in seinem ersten in dieser Sach$_ ergangenen Urteil ausgeführt, daß gegen die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nichts einzuwenden ist» Auch die Annahme, daß der Entschädigungszeiträum am 1» Januar 1938 begonnen habe, begegnet koinen Bedenken. Das Ende des EntsohädigungsZeitraums hat das Berufungsgericht nach § 75 Abo» 1, 2, § 92 Abs. 1 BEG, §§ 12, 29 3« DV-BEG in Verbindung mit der Anlage 1 zur 3» DV-BEG er-mittolt. Dabei hat es die Kaufkraft der von dem Kläger in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkünfte ent sprechend den Weisungen, die dafür in dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil und in anderen Urteilen des Senats gegoben sind, featgcotellt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dio Einkünfte der Jahre 1948 bis I960 nach einem Kaufkraftschlüssel von 1 s 2,5 in die deutsche Währung umgerechnet hat. Den in § 12 Abs«. 2 3. DV-BEG vorgeseheneneZuschla'g.ihai! das Berufungsgericht dem Vergleichsoinkommen nicht hinzu-gerechnot, weil der Kläger seit dem 1» September 1961 aus einem früheren Sozialversicherungsverhältnis in Deutschland von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Altersruhegeld von monatlich 438,50 DM'.erhält» Die Revision beanstandet mit Recht) daß der Zuschlag aus diesem Grunde nicht weggelassen werden durfte« Dafür ist nicht entscheidend, daß der Kläger seinerzeit in Deutschland möglicherweise wegen der Höhe seines Einkommens nicht immer sozialversicherungspflichtig war, das Alters-ruhogold, das der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezieht, stellt vielmehr auf jeden Pall eine Versorgung im Sinne des § 12 Abs. 2 3. DV-BEG dar« Aber es kommt darauf an, ob die Vorsorge des Klägers für sein Alter und seine Hinterbliebenen hinreichend sicherge-stollt ist. Hach der Rechtsprechung des Senats sind als Richtlinie für diese Feststellung die Rentenbeträge zugrunde zu legen, die der Kläger und nach seinem Tod seine Angehörigen zu beanspruchen hätten, wenn er aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden wäre und die Voraussetzungen des § 82 BIG für das Rentenwahlrecht erfüllen würde (Urteil Rzü? 1961, 554 Hr, 20 sowie'Urteil vom 18. Oktober 1961 W ZR 110/61), Hach § 83 Abs, 1 BEG, §22 3. DV-BEG in Verbindung mit der Anlage 5 zur 3« DV-BEG käme für den Kläger, bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, die am 11. Januar 1963 stattfand, nach der damaligen Rechtslage eine Monatsrente von 700 DK, jetzt nach Art. XII Hr. 6 der AndYO vom 7. August 1963 eine Monatsrente von 735 DM in Betracht. Wenn auch die angegebene Richtlinie nicht schematisch anzuwenden ist, so liegt doch die dem Kläger aus der deutschen Sozialversicherung zukommende Versorgung so tief darunter, daß sie aus Rechtsgründen keinesfalls als hinreichend anerkannt werden kann, zu demal die Rente dem Kläger in der Währung des Landes, in dem er lebt, umge-rechnot nach dem verhältnismäßig ungünstigen Devisenkurs ausgezahlt wird» Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, daß der Kläger anderweitig noch eine Versorgung erhält oder zu erwarten hat» Doch liegt die Annahme nahe, daß er auch aus der Social Security eine Altersrente erhält oder in Aussicht hat. Sein Prozeßbevollmächtigter hat in der Berufungsinstanz ausdrücklich offen gelassen, ob dem Kläger Ansprüche aus der amerikanischen Sozialversicherung zuotohd Wenn es der Pall ist, so ist auch diese Rente, nach der Kaufkraft in die deutsche Währung umgerechnet, bei der Prüfung der hinreichenden Versorgung im Sinne des § 12 Abs.t, 3«. DV-BEGzu berücksichtigen« An der gegenteiligen Auffasst»' die der Senat in dem RzW 1963, 320 Nr» 18 veröffentlichten Urteil vertreten hat, kann nicht festgehalten werden» Der Umstand, daß der Verfolgte bei der Social Seourity den Arbeitnehmeranteil der Beiträge ebenso wie bei den öffentlit^' rechtlichen Sozialversicherungen anderer Länder selbst aufbringen muß, auf den der Senat in dieser Entscheidung abge-stollt hat, rechtfertigt es nicht, die Rente aus der Social Seourity bei der Präge der hinreichenden Versorgung außer Betracht zu lassen« Die Leistungen aus der Sozialversicheru«! beruhen nicht in derselben Weise wie Leistungen aus der privaten Versicherung auf den Beiträgen des Versicherten, aus diesen Beiträgen kommt vielmehr bei der Sozialversichernp^ nür ein Bruchteil der erforderlichen Mittel auf, so daß di( gewährten Versorgungoloistungen in weitem Umfang nicht auf eigene Aufwendungen des Verfolgten zurückgehen« Andererseits handolt es sich bei den Sozialversicherungsbeiträgen um feste Abgaben, die dem Arbeitnehmer gesetzlich auferlegl — 6 — sind und die er zu zahlen verpflichtet ist, solange er erwerbstätig ist, unabhängig von der Höhe der ihm zustehenden Versorgung, also möglicherweise auch dann, wenn er bereits eine hinreichende Versorgung in dem hier gemeinten Sinn in Aussicht hat. Alle diese Umstände sprechen dafür, daß Altersoder Hinterbliebenenrenten aus der Sozialversicherung;, und zwar sowohl aus der deutschen wie aus einer entsprechenden ausländischen Einrichtung, die der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen zu erwarten haben, stets Versorgungsleistungen im Sinne des § 12 Abs. 2 3« DV-BEG sind, ohne daß im einzelnen zu untersuchen ist, ob und in welchem Umfang der Verfolgte an der Aufbringung der Beiträge für die Sozialversicherung beteiligt ist» Es bedarf mithin der Prüfung, ob der Kläger aus der Social Security eine Altersrente bezieht oder, falls er noch erwerbstätig sein sollte, für die Zeit seiner altorsbedingten oder sonstigen Erwerbsunfähigkeit zu erwarten hat, und ob die dem Kläger insgesamt zukommenden Renten aus der deutschen und der amerikanischen Sozialversicherung ihm eino hinreichende Versorgung geben., Auch etwaige Versorgungaleistungen von anderen Stellen, die er^efhältrioder; zuV:erwarten hat, wären zu berücksichtigen« Erheblich ist ferner, ob die Angehörigen des Klägers nach seinem Tod hinreichende Versorgungsleistungen erhalten werden, wobei als Richtlinie die Beträge in Betracht kommen, die dem Angehörigen nach dem Bundesentschädigungsgesetz als Hinterbliebenen eines Verfolgten, der die Berufsschadensrente des früher selbständig Erwerbstätigen erhielt (§ 85 Abs. 2 Satz 1 BEG), zustehen würden. Auch dazu ist auf das erwähnte Urteil, das RsW 1961, 554 Hr. 20 veröffentlicht ist, zu verweisen«, Das Urteil des Berufungsgerichts ist demnach aufzuhefe^ soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen worden ist, und soweit Über die außergerichtlichen Kosten des Rechte streite entschieden ist» Aufzuheben ist auch der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß ein bei der Anrechnung der Kapitalentschädigung verbleibender Überschuß vom Kläger bis zu dem 31. Januar 1964 zurückzuzahlen sei, denn eine Rückzahlungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn dem Kläger die von ihm begehrte höhere Rente zustehen sollte, da dann die Kapitalentschädigung durch die Anrechnung auf gebraucht wird. Iin übrigen wäre es sachgemäßer und richtiger, nicht den Kläger zur Rückzahlung eines Überschusses zu verurteilen, sondern iha_ auf einen entsprechenden Antrag des beklagten Landes die Rento unter der Bedingung zuzusprechen, daß er den bis zur_ Entscheidung mit Rentenrüokständen nicht verrechenbaren Üb«r~ schuß der Kapitolentschädigung innerhalb einer bestimmten Frist an das beklagte Land zurüokzahlt (vgl„ Urteil des Senats BzW 1962, 317 Hr. 31). Das beklagte Land würde dann die in dem Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung der Rente erst zu erfüllen brauchen, wenn der Kläger die Rückzahlung'rechtzeitig geleistet hätte, und der Rentenanspruch entfällt bei Versäumung der rechtzeitigen Rückzahlm,, Ob dann der Kläger noch den Anspruch auf eine höhere als die ihm zuerkannto Kapitalentschädigung wieder aufgreifen kann, braucht hier nicht erörtert zu werden* Im Umfang der Aufhebung sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten auch der zweiten Revision ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuver-woisen. Für di« neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist ferner folgendes zu bemerken; Wenn das Ende des EntsohädigungsZeitraums nach § 75 Abo. 1, 2 BEG, § 12 3. DV-BEG festgestellt wird, so geht es nicht an, dieses Ende mit Rücksicht auf ein späteres erhöhtoo Einkommen auf einen Zeitpunkt anzusetzen, in dem die Einkünfte das Vergleichseinkommen noch, wenn auch nur knapp, unterschritten. Bas ist schon wegen des bei den Verfolgten regelmäßig bestehenden Nachholbedarfs unangebracht Ein Ausgleich zwischen dem in manchen Jahren unter dem Vergleichseinkommen gebliebenen Einkommen und dem in manchen Jahren darüber gebliebenen kommt nur dann inBetracht, wenn das Vergleichseinkommen in den vorhergehenden Jahren boroito überschritten wurde« Entgegen der Auffassung der Revision kann aber nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG das Jahr, in dem das Tabolleneinkommen erstmals überschritten wurde, sofern die Überschreitung bereits für dieses Jahr als nachhaltig anzusehen ist, nicht mehr in den Entschödigungs-zoiträum einbezogen werden. Wenn die Prüfung entsprechend der Anlage 1 zur 3. BV-BEG jeweils ein Jahr umfaßt, so läßt sich boi einer'solchen zeitlichen Zusammenfassung das erste Jahr nicht anders als die späteren Jahre behandeln. Darauf, wie sich das Einkommen innerhalb des einzelnen Jahres, auch deo ersten, verteilt, kann nicht abgestellt werden. Auf die weiteren Rügen der Revision braucht nicht mehr eingegangen zu worden. Der Kläger wird in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben, sein Vorbringen zu ergänzen, soweit er es für angebracht hält. Ascher Wüstenberg Maafi Wilden Dr. Graf