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BGH · IV ZR 222/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 222/61

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 29- Mai 1961 wird zurückgewiesen. Die Klägerin fordert Entschädigung mit der Begründung, nach der Besetzung Südfrankreichs durch deutsche Truppen sei sie als Jüdin gezwungen gev/esen, sich vom 11. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung des Freiheit«- und Gesundheitsschadens abgelehnt, weil die Klägerin schon mit ihrer Heirat die französische Staatsangehörigkeit erworben habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin erreichen, daß sie wegen Schadens an Freiheit und Gesundheit entschädigt wird. 1. Klägerin durch ihre Ehe mit einem Franzosen im Jahre 1917 die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erworben hat. Das Revisionsgericht kann sich deshalb nicht mit der von der Revision aufgeworfenen Frage auseinandersetzen, ab der Ehemann ‘der Klägerin erst durch die von der Revision behauptete Option im Jahre 1954 mit Rückwirkung auf den Tag seiner Volljährigkeit die französische Staatsangehörigkeit erworben habe. Ob die französischen Behörden ihre Staatsangehörigkeit zu dieser Zeit erkannt und sie entsprechend behandelt haben, ist für die Anwendung der genannten Bestimmung ohne rechtliche Bedeutung. Sie will den Kreis der nach § 4 und § 150 ff BEG anspruchsberechtigten Verfolgten, bei denen eine räumliche Beziehung zu dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorliegt oder die als vertriebene Deutsche ähnlich behandelt werden, auf solche Verfolgte erweitern, die als Staatenlose oder Flüchtlinge keinen Staat haben, an den sie sich wegen ihrer Ansprüche halten können. Es ist auch unerheblich, ob der fremde Staat die für die Anwendung seiner Wiedergutmachungsvorschriften bedeutungsvolle Vorfrage nach der Staatsangehörigkeit zunächst unrichtig beantwortet hat.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 549 ZPO
französischRechtStaatsangehörigkeitStaatFrageAnwendungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 222/61
2537 098

Verkündet
 am 17. Januar 1962 Sehorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschadigungsrechtsstreit
 der Frau Marie S N^^^Frankreich,
 geb.
|, Hue Al
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt
 in
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,	‘
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,	;	I
Beklagten und Revisionsbeklagten, '
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche’ j Verhandlung vom 12. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senats- \| Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 29- Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin ist Jüdin. Sie wurde am 13. Mai 1891 in dem damals russischen Brest-Ditowsk geboren. Am 10. April 1917 heiratete sie den am 14. August 1888 in Paris geborenen Daniel Die Eheleute	verzogen	nach	dem	Ende	des ersten
Y/eltkriegeo aus Polen - nach einem längeren Zwischenaufenthalt in Danzig - nach Frankreich. Seit 1926 leben sie in Nizza.
Die Klägerin fordert Entschädigung mit der Begründung, nach der Besetzung Südfrankreichs durch deutsche Truppen sei sie als Jüdin gezwungen gev/esen, sich vom 11. September 1942 bis August 1944 verborgen zu halten. Durch das illegale leben unter menschenunwürdigen Bedingungen habe ihre Gesundheit so sehr gelitten, daß sie seitdem nicht wieder gesund geworden sei.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung des Freiheit«- und Gesundheitsschadens abgelehnt, weil die Klägerin schon mit ihrer Heirat die französische Staatsangehörigkeit erworben habe. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angefochten. Sie ist der Ansicht, die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 Abs. 1 BEG seien gegeben, weil die französischen Behörden sie bis. zu dem 4. April 1954 als Flüchtling behandelt hätten. Die Entschädigungsgerichte haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin erreichen, daß sie wegen Schadens an Freiheit und Gesundheit entschädigt wird. DaB beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die
1.
 
Klägerin durch ihre Ehe mit einem Franzosen im Jahre 1917 die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erworben hat. Diese Anwendung und Auslegung der damals geltenden Bestimmungen des französischen Staatsangehörigkeitsrechts (Art. 8 Abs. 4 Code Civile) bindet nach §§ 562, 549 ZPO das Revisionsgericht. Seiner Nachprüfung unterliegt lediglich die Frage, nach welchem Recht die Staatsangehörigkeit zu beurteilen ist (RzW I960, 35 Nr, 29)« Daß diese Frage hier richtig beantwortet ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Das Revisionsgericht kann sich deshalb nicht mit der von der Revision aufgeworfenen Frage auseinandersetzen, ab der Ehemann ‘der Klägerin erst durch die von der Revision behauptete Option im Jahre 1954 mit Rückwirkung auf den Tag seiner Volljährigkeit die französische Staatsangehörigkeit erworben habe.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 160 BEO liegen nicht vor, da die Klägerin während der Verfolgung und beim Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes, also am 1. Oktober 1953 französische Staatsangehörige war. Ob die französischen Behörden ihre Staatsangehörigkeit zu dieser Zeit erkannt und sie entsprechend behandelt haben, ist für die Anwendung der genannten Bestimmung ohne rechtliche Bedeutung. Sie will den Kreis der nach § 4 und § 150 ff BEG anspruchsberechtigten Verfolgten, bei denen eine räumliche Beziehung zu dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorliegt oder die als vertriebene Deutsche ähnlich behandelt werden, auf solche Verfolgte erweitern, die als Staatenlose oder Flüchtlinge keinen Staat haben, an den sie sich wegen ihrer Ansprüche halten können. Bei dieser Abgrenzung der Entschädigungsberechtigung spielt es keine Rolle, ob und in welcher Weise der fremde Staat durch seine Gesetze
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und Verwaltungsvorschriften für seine Angehörigen tatsächlich gesorgt hat. Es ist auch unerheblich, ob der fremde Staat die für die Anwendung seiner Wiedergutmachungsvorschriften bedeutungsvolle Vorfrage nach der Staatsangehörigkeit zunächst unrichtig beantwortet hat.
ITach alledem muß die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückge-v/iesen werden.
Ascher
 Yfüstenberg
Maaß
 Wilden
Br.Graf