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BGH · IV ZR 222/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 222/60

BEO § 118 Abs. 1 Ein Verfolgter, der seine Volksschulausbildung im Altreichsgebiet aus Verfolgungsgründen hat unterbrechen müssen, kann Entschädigung wegen Ausbildungsschadens auch beanspruchen, wenn er diese Ausbildung im Auslande zwar teilweise nachgeholt, das erstrebte Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung aber nicht erreicht hat. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Klasse der Volksschule versetzt worden, als sie und ihre Eltern im Mai 1937 von Mannheim nach Straßburg auswanderten, um sich der nationalsozialistischen Verfolgung als Juden zu entziehen. Das Oberlandesgericht hat eingeräumt, die Klägerin habe zwar, da sie infolge der nationalsozialistischen Maßnahmen in Mannheim mit dem Schulbesuch in Straßburg wieder in der Die weiteren Beeinträchtigungen ihrer vorberuflichen Ausbildung beruhten auf dem Kriegsausbruch und der späteren Judenverfolgung in Frankreich, stünden also mit der im Alt-reichsgebiet begonnenen Verfolgung nicht in adäquatem Kausalzusammenhang. Als die Klägerin 1937 in Mannheim von der Verfolgung betroffen worden sei, habe die Möglichkeit, sie könnte nach ihrer Auswanderung in Frankreich durch Krieg oder Juden-Verfolgung zu Schaden kommen, so fern gelegen, daß sie nicht habe in Betracht gezogen zu v/erden brauchen. 1. In formeller Hinsicht wendet sich die Revision allerdings zu Unrecht mit der Rüge, das Oberlandesgericht habe unter Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt, gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsurteils, mit Ablegung der Zwischenprüfung habe die Klägerin das Recht erworben, im Oktober 1939 in die 7. Von einer "höheren Schule" oder einem "Gymnasium" spricht da3 Berufungsurteil in diesem Zusammenhänge noch gar nicht, sondern ebenfalls, wie bereits angeführt, nur davon, die Klägerin habe das Recht zu dem Eintritt in die 7. Von der "höheren Schule" ist erst anschließend, nämlich insofern die Rede, als das Oberlandesgericht tatsächlich feststellt, nach der Evakuierung aus Straßburg habe die Klägerin in Vichy eine höhere Schule besuchte Diese Feststellung hält die Revision zv/ar auch für unrichtig und meint (aaO Pos« I 4, Bl, 22 - 23 SA), die Klägerin habe dort ebenfalls nur eine Volksschule besucht; sie vermag die Feststellung des Berufungsurteils insoweit aber, wie sie selbst betont, mit einer prozessualen Rüge nicht anzugreifen, da sie vermutet, die Klägerin habe selber unklare Angaben gemacht. Kann also der von der Revision beanstandete angebliche Inhalt der oberlandesgerichtlichen Feststellungen bereits aus dem Berufungsurteil selbst nicht entnommen werden, so übersieht die Revision ferner, daß nach der ständigen Recht-sprechung des erkennenden Senats (LM Hr. 6 zu § 176 BEG 1956) neben der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, die Pflicht der Parteien steht, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Auch hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, eine Tatbestandsberichtigung zu beantragen, wenn sie glaubte, der Tatbestand des Berufungsurteils enthalte Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zu einem wesentlichen Teile von der grundsätzlichen, für die Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat bestimmenden Rechtsfrage ab, ob ein Verfolgter, der seine Volksschulausbildung im Altreichsgebiet aus Verfolgungsgründen hat unterbrechen müssen, Entschädigung wegen Ausbildungsschadens beanspruchen kann, wenn er diese Ausbildung im Auslande zwar nachgeholt, das erstrebte Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung aber aus anderen Gründen nicht erreicht hat. Die Frage, welche Ausbildung ein Verfolgter erstrebt habe, wird, wie vom Senat ausgesprochen (LM Nr. 1 zu § 115 BEG 1956 = RzW 1957, 531 Nr. 30), allerdings nur selten mit Gewißheit beantwortet werden können, zu demal dann, wenn - wie vorliegen-denfalls - der Verfolgte noch am Beginn seiner vorberuflichen Ausbildung stand. Stets ist jedoch, was das Oberlandesgericht nicht beachtet hat, die vorberufliche Ausbildung als eine Einheit Einzusehen. Nach dem Gesetz kommt die Nachholung eines Teiles der vorberuflichen Ausbildung nicht in Betracht; vielmehr ist im Falle der Klägerin, nachdem ihre vorberufliche Ausbildung einmal im Altreichsgebiet (§ 64 Abs. 1 S. führt in diesem Zusammenhänge aus, die Verfolgungsmaßnahmen gegen die Klägerin im Altreichsgebiet, welche für ihre Auswanderung nach Frankreich und die Unmöglichkeit ihrer Rück-kehr nach Deutschland ursächlich gewesen seien, hätten auch die weitere Behinderung ihrer vorberuflichen Ausbildung - in Frankreich - verursacht; infolgedessen sei diese Schädigung ebenfalls im Zuge der im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung geschehen. Aus diesen Gründen ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil zu ändern und das beklagte Land zur Zah~ lung von 5.000 DM an die Klägerin zu verurteilen.

Zitierte Normen: § 176 BEG § 91 ZPO
StraßburgAusbildungvorberuflichenOberlandesgerichtBEGKlägerinSchadenKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

Hach s chi age werk:	3	a
Amtliche Sammlung; nein
2431 009
BEO § 118 Abs. 1
Ein Verfolgter, der seine Volksschulausbildung im Altreichsgebiet aus Verfolgungsgründen hat unterbrechen müssen, kann Entschädigung wegen Ausbildungsschadens auch beanspruchen, wenn er diese Ausbildung im Auslande zwar teilweise nachgeholt, das erstrebte Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung aber nicht erreicht hat.
BGH, Urt. v. 25. Januar 1961 - IV ZR 222/60 -
OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
IV
Verkündet
 am 25« Januar 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
I, Boulevard d*
der Frau Gisela S	geb.
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in	MI
gegen
 das Band Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in StflHHp-N,	0,
Beklagten und Revisonsbeklagten.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br. Loev/enheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Februar I960 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Entschädigungskammer II des Landgerichts in Karlsruhe vom 19. Mai 1959 geändert. Bas beklagte Land wird verurteilt, 5.000 DM an die Klägerin zu zahlen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die am 23« Mai 1929 geborene Klägerin war soeben in die 2. Klasse der Volksschule versetzt worden, als sie und ihre Eltern im Mai 1937 von Mannheim nach Straßburg auswanderten, um sich der nationalsozialistischen Verfolgung als Juden zu entziehen. In Straßburg setzte sie den Schulbesuch fort, wurde aber nur in die unterste Klasse aufgenommen. Nach deren Abschluß trat die Klägerin in eine Privatschule über, um den Zeitverlust wieder ausgleichen zu können. Dort legte sie eine Zwischenprüfung ab und erwarb damit die Berechtigung, im Oktober 1939 in die 7. Klasse eines Lyzeums einzutreten.
Dazu kam es jedoch nicht mehr, weil die Klägerin mit ihren Eltern bei Kriegsausbruch nach Vichy evakuiert wurde. Hier besuchte sie eine höhere Schule, bis sie und ihre Eltern im Jahre 1941 als Juden aus dieser Stadt ausgewiesen wurden. Während'ihres nachfolgenden Aufenthalts in Lyon konnte die Klägerin aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen nur die Grundschule besuchen. In Lyon blieb sie nur etwa ein halbes Jahr; von da an mußte sie weiteren Nachstellungen durch ständigen Wechsel ihres Wohnortes ausweichen. Im August 1943 flohen die Eltern der Klägerin mit ihr in die Schweiz. Ende 1944 kehrte die Klägerin nach Lyon zurück und bezog dort erneut eine höhere Schule. Diese verließ sie im Juni 1945 ohne förmlichen Abschluß und wurde Krankenschwester.
Die Klägerin begehrt Entschädigung in Höhe von 5.000 DM wegen Schadens in der Ausbildung. Sie behauptet, sie habe Medizin studieren und Ärztin werden wollen, dieses Berufsziel aber nicht erreichen können, weil sie in ihrer Ausbildung durch Verfolgungsmaßnahmen beeinträchtigt worden sei. Mit diesem Anspruch hatte sie bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zuge-lassenen Revision verfolgt sie ihn weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
~ 3 -
Entschei«
Die Revision ist begründet.
i.
Das Oberlandesgericht hat eingeräumt, die Klägerin habe zwar, da sie infolge der nationalsozialistischen Maßnahmen in Mannheim mit dem Schulbesuch in Straßburg wieder in der
1.	Schulklasse habe beginnen müssen, in ihrer vorberuflichen Ausbildung zunächst durch Zeitverlust einen Schaden erlitten. Diesen habe sie aber bereits zu dem Ende des Somraertertials 1939 wieder wettzu demachen vermocht; denn sie habe ein Examen bestanden, das ihr die Berechtigung zu dem Eintritt in die 7.Klas3e eines Lyzeums verschafft habe.
Die weiteren Beeinträchtigungen ihrer vorberuflichen Ausbildung beruhten auf dem Kriegsausbruch und der späteren Judenverfolgung in Frankreich, stünden also mit der im Alt-reichsgebiet begonnenen Verfolgung nicht in adäquatem Kausalzusammenhang. Als die Klägerin 1937 in Mannheim von der Verfolgung betroffen worden sei, habe die Möglichkeit, sie könnte nach ihrer Auswanderung in Frankreich durch Krieg oder Juden-Verfolgung zu Schaden kommen, so fern gelegen, daß sie nicht habe in Betracht gezogen zu v/erden brauchen.
Die Mehrkosten durch die Nachholung des Schulbesuches in Straßburg seien nur geringfügig. Der darüber hinausgehende Schaden der Klägerin in ihrer vorberuflichen Ausbildung sei, weil nicht im Zuge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung entstanden, nicht entschädigungsfähig.
 
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet.
1. In formeller Hinsicht wendet sich die Revision allerdings zu Unrecht mit der Rüge, das Oberlandesgericht habe unter Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt, gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsurteils, mit Ablegung der Zwischenprüfung habe die Klägerin das Recht erworben, im Oktober 1939 in die 7.
Klasse eines Lyzeums einzutreten. Die Revision meint, die Annahme des Oberlandesgerichts, es handele sich hierbei um eine Prüfung zur Aufnahme in eine höhere Schule, treffe nicht zu. In Wahrheit habe die Klägerin damals von der Privatvolksschule in die 7. Klasse der staatlichen Volksschule überwechseln sollen und eine dafür vorgeschriebene Aufnahmeprüfung benötigt; die Aufnahmeprüfung in das Gymnasium, also in die 6. Klasse, hätte die Klägerin erst 1 Jahr später machen müssen, was durch entsprechende Ermittlungen des Oberlandesgerichts zu klären gewesen wäre.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß bereits die eigene Darstellung der Klägerin in der Revisionsbegründung (Seite 3 Pos. I 2, Bl. 22 SA) dahin geht, sie sei in die private Volksschule übergeweehselt, "um Ende des Sommertertials 1939 ein Examen für die Aufnahme in die 7. Klasse eines Lyzeums zu bestehen". Von einer "höheren Schule" oder einem "Gymnasium" spricht da3 Berufungsurteil in diesem Zusammenhänge noch gar nicht, sondern ebenfalls, wie bereits angeführt, nur davon, die Klägerin habe das Recht zu dem Eintritt in die 7. Klasse eines Lyzeums erworben. Von der "höheren Schule" ist erst anschließend, nämlich insofern die Rede, als das Oberlandesgericht tatsächlich feststellt, nach der Evakuierung
 aus Straßburg habe die Klägerin in Vichy eine höhere Schule besuchte Diese Feststellung hält die Revision zv/ar auch für unrichtig und meint (aaO Pos« I 4, Bl, 22 - 23 SA), die Klägerin habe dort ebenfalls nur eine Volksschule besucht; sie vermag die Feststellung des Berufungsurteils insoweit aber, wie sie selbst betont, mit einer prozessualen Rüge nicht anzugreifen, da sie vermutet, die Klägerin habe selber unklare Angaben gemacht.
Kann also der von der Revision beanstandete angebliche Inhalt der oberlandesgerichtlichen Feststellungen bereits aus dem Berufungsurteil selbst nicht entnommen werden, so übersieht die Revision ferner, daß nach der ständigen Recht-sprechung des erkennenden Senats (LM Hr. 6 zu § 176 BEG 1956) neben der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, die Pflicht der Parteien steht, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Hierzu gehört in erster Linie die Aufstellung klarer Behauptungen zur Substantiierung des Entschädigungsanspruchs. Auch hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, eine Tatbestandsberichtigung zu beantragen, wenn sie glaubte, der Tatbestand des Berufungsurteils enthalte Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche. Unterlassungen in dieser Hinsicht können nicht in der Revisionsinstanz dadurch wettgemacht werden, daß geltend gemacht wird, das Oberlandesgericht habe seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt.
Unter diesen Umständen ist die Rüge einer Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG nicht begründet.
2. Die in materiellrechtlicher Hinsicht erhobenen Revisionsangriffe der Klägerin haben dagegen Erfolg.
 
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zu einem wesentlichen Teile von der grundsätzlichen, für die Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat bestimmenden Rechtsfrage ab, ob ein Verfolgter, der seine Volksschulausbildung im Altreichsgebiet aus Verfolgungsgründen hat unterbrechen müssen, Entschädigung wegen Ausbildungsschadens beanspruchen kann, wenn er diese Ausbildung im Auslande zwar nachgeholt, das erstrebte Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung aber aus anderen Gründen nicht erreicht hat.
Diese Frage ist zu bejahen. Die ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht darauf, daß es die Voraussetzungen für den hier anzuwendenden § 118 BEG und vor allem den Begriff der erstrebten AustfLÄung (§ 115 BEG) verkannt hat.
Die Frage, welche Ausbildung ein Verfolgter erstrebt habe, wird, wie vom Senat ausgesprochen (LM Nr. 1 zu § 115 BEG 1956 = RzW 1957, 531 Nr. 30), allerdings nur selten mit Gewißheit beantwortet werden können, zu demal dann, wenn - wie vorliegen-denfalls - der Verfolgte noch am Beginn seiner vorberuflichen Ausbildung stand. Die richterliche Überzeugung wird sich daher mit einer größtmöglichen Wahrscheinlichkeit begnügen müssen. Stets ist jedoch, was das Oberlandesgericht nicht beachtet hat, die vorberufliche Ausbildung als eine Einheit Einzusehen. Davon, daß für Kinder des jüdischen Mittelstandes, zu denen die Klägerin gehörte, eine abgeschlossene höhere Schulausbildung erstrebt wurde, kann unbedenklich ausgegangen, werden (LM § 115 BEG Nr. 1). Nach dem Gesetz kommt die Nachholung eines Teiles der vorberuflichen Ausbildung nicht in Betracht; vielmehr ist im Falle der Klägerin, nachdem ihre vorberufliche Ausbildung einmal im Altreichsgebiet (§ 64 Abs. 1 S. 1 BEG) unterbrochen worden ist, nur noch darauf abzustellen, daß das erstrebte Ziel der vorberuflichen Ausbildung, nämlich der erfolgreiche Schulabschluß der Klägerin, nicht erreicht worden ist. Die Revision
 je-
 
führt in diesem Zusammenhänge aus, die Verfolgungsmaßnahmen gegen die Klägerin im Altreichsgebiet, welche für ihre Auswanderung nach Frankreich und die Unmöglichkeit ihrer Rück-kehr nach Deutschland ursächlich gewesen seien, hätten auch die weitere Behinderung ihrer vorberuflichen Ausbildung - in Frankreich - verursacht; infolgedessen sei diese Schädigung ebenfalls im Zuge der im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung geschehen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Es ist allein wesentlich, davon auszugehen, daß alle Umstände, welche nach der in Deutschland erfolgten verfolgungsbeding-ten Unterbrechung dieser vorberuflichen Ausbildung die Klä-gerin gehindert haben, die vorberufliche Ausbildung zu beenden, einen Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung begründen. Es handelt sich in diesem Falle um eine unterbrochene und nicht nachgeholte vorberufliche Ausbildung.
Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, steht ihr gemäß § 118 Abs. 1 BEO die begehrte Ent-Schädigung von 5.000 DM zu.
III.
Aus diesen Gründen ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil zu ändern und das beklagte Land zur Zah~ lung von 5.000 DM an die Klägerin zu verurteilen.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 91 ZPO.
Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr.Loewenheim