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BGH

Gericht: BGH

März 1959 wird auf Kosten des Klägers, jedoch frei von Gerichtsgebühren und Auslagen, insoweit verworfen, als mit der Revision die Zahlung eines 6.000 IM übersteigenden Betrages verlangt wird, im übrigen zurückgewiesen. Er hat, nachdem binnen 6 Monaten nach der Anmeldung seines Entschädigungsanspruchs die Entschädigungsbehörde keine Entscheidung getroffen hatte, Klage auf Zahlung eines Betrages von 6.000 DM erhoben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt er die Aufhebung des Berufungsurteils, hilfsweise die Zahlung eines Betrages von 6,750.- DM, Soweit jedoch der Kläger ira Revisionsrechtszuge mit seinem Hilfsantrag Ansprüche erhebt, die Uber den von ihm im Berufungsrechtszuge gestellten und dort beschiedenen Anbrag hinausgehen, ist seine Revision unzulässig. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil das beklagte Land für den erhobenen Anspruch nicht passivlegitimiert sei. Das Berufungsgericht hat als erwiesen nur angesehen, daß der Kläger längstens von Anfang März bis Anfang Juli 1946 in München gewohnt hat, daß er jedoch dort nicht einen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB öder einen dauernden Aufenthalt im Sinne der §§ 185 r,3G gehabt hat. die illegale Einwanderung in Palästina und als illegaler Einwanderer dorthin von Anfang an hat auswandern wollen und sein Aufenthalt in München kein dauernder gewesen ist. Sie hält diese, insbesondere die ihr zugrunde liegende Aussage der Untervermieterin, bei der der Kläger., in München gewohnt hat, für unrichtig und glaubt, daß auf Grund einer ITS-Bescheinigung und der Erklärungen anderer Zeugen ein dauernder Aufenthalt des Klägers in München für die Zeit ab Anfang 1946 oder sogar seit 1945 bis zu dem Herbst 1947 nicht zweifelhaft sein könne. Hach § 286 ZPO war das Berufungsgericht berechtigt, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung des Klägers für wahr oder nicht wahr 2U erachten ist, und nach § 561 Abs. 2 ZPO sind derartige tatsächliche Feststellungen.für das Revi-sionsgericht bindend, es sei denn, daß in Bezug auf die Feststellungen ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben wird. Diese verfahrensrechtlichen Angriffe sind jedoch nicht begründet» Das Berufungsgericht hat sehr eingehend, in dem Tatbestand seines Urteils die von der Revision angeführten Erklärungen aller Zeugen wiedergegeben, die Bekundungen über den Aufenthalt des Klägers in Deutschland gemacht haben»

Zitierte Normen: § 7 BGB § 4 BEG § 286 ZPO
WohnsitzGrundBerufungsgerichtdauerndMünchenAnfangAufenthaltKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 18. Dezember 1959 Schorra, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Dr« K^jhaiiS Straße., Tfl^HP^-sraei,
- Prozeßbevollmächtigter3
wohnhaft ^
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br.	in
 gegen
den Preisfcaat Bayern.
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München 22, Ludwigstraße 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 16. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr« v. Werner und Wüstenberg
 für Re€ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9- Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts - < München vom 4. März 1959 wird auf Kosten des Klägers, jedoch frei von Gerichtsgebühren und Auslagen, insoweit verworfen, als mit der Revision die Zahlung eines 6.000 IM übersteigenden Betrages verlangt wird, im übrigen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
yf i if
 Tatbestand;
Der in	im	Jahre 1912 geborene Kläger, der jüdi-
scher Abstammung ist, begehrt eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, den er durch seine Internierung in einem dortigen und in einem Warschauer Ghetto sowie in 2 Konzentrationslagern erlitten haben will. Er behauptet, am 1. Januar 1947 einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet des beklagten Landes gehabt zu haben und von hier vor dein 51. Dezember 1952 nach Palästina ausgewandert zu sein.
Er hat, nachdem binnen 6 Monaten nach der Anmeldung seines Entschädigungsanspruchs die Entschädigungsbehörde keine Entscheidung getroffen hatte, Klage auf Zahlung eines Betrages von 6.000 DM erhoben. Diese hatte weder beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt er die Aufhebung des Berufungsurteils, hilfsweise die Zahlung eines Betrages von 6,750.- DM,
Entseheidungsgründe;
I,
Da die Parteien trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten waren, war gemäß § 219 Abs, 3 BEG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
II.
Der Kläger hat die vorliegende Klage erhoben, nachdem er seinen Entschädigungsanspruch angemeldet und die
 
Entschädigungsbehörde über diesen nicht innerhalb von 6 LGonaben entschieden hatte. Das war nach § 45 US-EG zulässig und dies ist es auch nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes geblieben (vgl. auch IM Nr. 1 zu § 100 BSrgGj LH Nr. 3 zu § 14 BErgG).
Soweit jedoch der Kläger ira Revisionsrechtszuge mit seinem Hilfsantrag Ansprüche erhebt, die Uber den von ihm im Berufungsrechtszuge gestellten und dort beschiedenen Anbrag hinausgehen, ist seine Revision unzulässig.
III.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil das beklagte Land für den erhobenen Anspruch nicht passivlegitimiert sei. Das Berufungsgericht hat als erwiesen nur angesehen, daß der Kläger längstens von Anfang März bis Anfang Juli 1946 in München gewohnt hat, daß er jedoch dort nicht einen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB öder einen dauernden Aufenthalt im Sinne der §§ 185 r,3G gehabt hat. weil er als Mitarbeiter in einer Organisabion für. die illegale Einwanderung in Palästina und als illegaler Einwanderer dorthin von Anfang an hat auswandern wollen und sein Aufenthalt in München kein dauernder gewesen ist. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Erwägungen zu einer Verneinung eines ‘Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes in München gekommen ist, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. I>enn zur Begründung eines Wohnsitzes gehört, den Ort seiner Niederlassung bleibend zu dem Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen,und ein Aufenthalt von nur 4 Monaten, der lediglich zur Vorbereitung einer Auswanderung benutzt wird, ist kein dauernder Aufenthalt im Sinne der §§ 4, 185 BEG.
Die Revision glaubt allerdings, die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen angreifen zu können.
Sie hält diese, insbesondere die ihr zugrunde liegende Aussage der Untervermieterin, bei der der Kläger., in München gewohnt hat, für unrichtig und glaubt, daß auf Grund einer ITS-Bescheinigung und der Erklärungen anderer Zeugen ein dauernder Aufenthalt des Klägers in München für die Zeit ab Anfang 1946 oder sogar seit 1945 bis zu dem Herbst 1947 nicht zweifelhaft sein könne. Die Revision greift damit nur eine tatsächliche, an sich mögliche, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht verstoßende Würdigung des Berufungsgerichts an. Hach § 286 ZPO war das Berufungsgericht berechtigt, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung des Klägers für wahr oder nicht wahr 2U erachten ist, und nach § 561 Abs. 2 ZPO sind derartige tatsächliche Feststellungen.für das Revi-sionsgericht bindend, es sei denn, daß in Bezug auf die Feststellungen ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben wird. Infolgedessen können nur Angriffe der zuletzt genannten Art vom Revisionsgericht nachgeprüft werden.
In dieser Hinsicht-trägt die Revision vor,, daß das Berufungsgericht die für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers sprechenden Zeugenaussagen nicht berücksichtigt, auch keine Ermittlungen vorgenommen und Feststellungen getroffen habe, ob die Abmeldung des Klägers nicht von der gegen ihn eingenommenen und unglaubwürdigen Untervermieterin vorgenommen worden sei, ferner nicht festgestellt sei, daß andere Untermieter nach dem vom Berufungsgericht angenommenen Wegzug des Klägers in dessen Wohnung auch tatsächlich gewohnt hätten, und das Berufungsgericht die ITS.-Beschei-nigung nicht schon deshalb als bedeutungslos bezeichnen
 
könne., weil sie auf Grund einer Aufstellung der jüdischen Gemeinde in München erteilt sei, die auf Grund einer länger zurückliegenden Mitteilung des Klägers gemacht sein ”könne"»
Diese verfahrensrechtlichen Angriffe sind jedoch nicht begründet» Das Berufungsgericht hat sehr eingehend, in dem Tatbestand seines Urteils die von der Revision angeführten Erklärungen aller Zeugen wiedergegeben, die Bekundungen über den Aufenthalt des Klägers in Deutschland gemacht haben»
Wenn es diesen Aussagen für die Bejahung eines länger als viermonatigen Aufenthalts keine ausschlaggebende Bedeutung beigeraessen hat, weil die Angabe eines bestimmten Zeitpunkts oder Ortes für ein Zusammentreffen der Zeugen mit dem Kläger nach so vielen Jahren fast unmöglich sei, so hat es die Zeugenaussagen nicht unberücksichtigt gelassen, so daß der gerügte Verfahren sv er stoß nicht gegeben ist..
Auch hinsichtlich der Wertung der ITS-Bescheinigung liegt ein solcher Verstoß nicht vor, ganz abgesehen davon, daß zu einer wirksamen Rüge eine Angabe über das voraussichtliche Ergebnis der verlangten Ermittlungen erforderlich gewesen wäre» Vr'enn das Berufungsgericht als möglich angesehen hat, daß die ITS-Bescheinigung nicht auf einwandfreien Unterlagen beruhe, so gehört dies zu der vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren freien und möglichen Beweiswürdigung» Was schließlich das gerügte Unterblei ben V'-vii 'Ermittlungen»,übor/eine^ polizeiliche Abmeldung des Klägers durch die Untervermieterin und über den Einzug von anderen Untermietern nach dem Wegzug des Klägers anlangt, so ergibt das Berufungsurteil einwandfrei, daß es , entgegen der Auffassung der Revision, nicht auf der Annahme beruht, daß der Kläger sich selbst abgemeldet habe, sondern daß das Berufungsgericht eine "Raumnachfolge" der von der Untervermieterin angegebenen Personen als erwiesen angesehen hat; auf die Präge, ob die Abmeldung des Klägers von der Unter-vei'mieterin in unzutreffender Weise vorgenommen worden ist. kommt es somit nicht an.
Die Revision des Klägers ist daher.» auch soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Sie war daher insoweit zurück z uw ei sen, während sie hinsichtlich des 6.000 DM übersteigenden Betrages zu verwerfen war»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 225 BEO»
Ascher
 Raske Johannsen
v. V/erner Wüstenberg