Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung und Ausbildungskosten im Sinne des § 116 Abs* 1 BBU sind nur solche, die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären« Das gilt auch für Aufwendungen, die während der Ausbildungszeit für den Unterhalt des Verfolgten erforderlich sind* , in Schweden durchgeführten Ausbildung hätten rund 2o.ooo Schwedische Kronen betragen, und zwar hätten für ihren Unterhalt vom Januar 1939 bis zu dem Mai 1946 monatlich 2oo Kronen, insgesamt l7»8oo Kronen, für das Schulgeld auf der Handelsschule 5oo Kronen, für Lehrbücher 3oo Kronen und für restliche Ausgaben l.6oo Kronen (richtig wohl: 1.4oo Kronen) aufgewendet werden müssen. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin wegen, des in der : Ausbildung erlittenen Schadens eine Beihilfe zu den bei der Bachholung der Ausbildung entstandenen Kosten in Höhe von 5*ooo DM zuerkanntg die Gewährung einer weitergehenden Entschädigung hat sie abgelehnt. Mit der Revision, die auf die sofortige Beschwerde der Klägerin von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die \lagerin ihr Klagebegehren weiter* Im Hevisionsrechtszug will sie erreichen, daß das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Io Bas das beklagte Land sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der es unter Hinweis auf die Vorschrift des § 2o9 Abs.3 BEG rechtzeitig geladen worden ist, nicht hat vertreten lassen, ist gemäß dieser Vorschrift auf Grund der einseitigen Verhandlung der Klägerin entschieden worden» Io Bas Berufungsgericht hat es dahin stehen lassen, ob Lebenshaltungskosten, die für d£h ih der Ausbildung geschädigten Verfolgten in der Zeit, in der er seine Ausbildung nachgeholt hat, auf gewendet worden sind, Ausbildungslcosten im Sinne des § 115 Abs» 1 Satz 3 BEG sind» Jedenfalls könnten, so meint das Berufungsgericht, nur solche Kosten berücksichtigt werden, die dem Verfolgten ohne die verfolgungsbedingte Auswanderung nicht entstanden wären. Da die Klägerin in Schweden am 1« Juni 1946 das Abitur * bestanden habe, könnten im günstigsten Balle die Kosten der Lebenshaltung mit monatlich 12o RM für 13 Monate berücksichtigt werden* Unter Hinzurechnung der Aufwendungen für das Schulgeld und die Lehrmittel auf der Handelsschule in Mf(^ in Höhe von 48o EM ergebe sich ein Betrag von 2o04o EM9 der selbst dann, wenn er im Verhältnis 1 s 1 in Deutsche Mark umzurechnen wäre, unter der der Klägerin gezahlten Pauschalentschädigung von 5.ooo DM bleibe« a) Die dem Verfolgten wegen Schadens in der Ausbildung zustehende Entschädigung soll die Nachteile ausgleichen, die dor Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft dadurch erlitten hat, daß er von seiner beruflichen oder vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden ist oder sie hat unterbrechen müssen (§ 115 Abs» 1 BEG). Nur insoweit lassen sich diö Aufwendungen für die Berufsausbildung mit der verfolgungs-bedingten Beeinträchtigung in der Nutzung der Arbeitskraft in Zusammenhang bringen» Diese Begrenzung, die sich aus dem Wesen der Entschädigung und den grundlegenden Vorschriften des § 64 Abs, 1 Satz 1 und der §§ 65, 115 Abs. 1 BEG sowie dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 BEG ergibt, steht zu dem Ziel der gesetzlichen Regelung, dem Verfolgten die erstrebte Lebensgründlage zu schaffen, in keinem Gegensatz, weil die Entschädigung diesem Zweck auch dann dient, wenn sie allein die durch die Verfolgung entstandenen erhöhten Ausbildungskosten abgilt. Aus der in § 116 Abs. 2 BEG vorgeschriebenen Anrechnung von Leistungen, die der Verfolgte nach anderen Gesetzen für seine Ausbildung aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat und die unabhängig davon erfolgt, ob sie sich auf den nachgeholten Teil der Ausbildung oder einen anderen Teil beziehen (Urteil vom 6. Dezember 1957 IV ZR 266/57, BzW 1958, 116, 117), kann ebenfalls nicht die Folgerung gezogen werden, daß Aufwendungen und Ausbildungskostcn im Sinne des § 116 Abs. 1 BEG auch andere als diejenige sind, die im besonderen auf die Nachholung der Ausbildung zurückgehen. Das Gesetz gewährleistet dem Verfolgten, der durch den Ausschluß von der Ausbildung oder deren erzwungene Unterbrechung nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist und dem dadurch besondere Aufwendungen entstanden sind, dass er im Ergebnis mindestens eine Ausbildungsbeihilfe von 5»ooo DM aus öffentlichen Mitteln erhält. b) Ausgaben für den Lebensunterhalt, die in der Zeit der Ausbildung erforderlich sind, können Aufwendungen und Ausbildungskosten, wie sie in § 116 Abs, 1 BEG verstanden werden, sein. Lie Kosten für den Unterhalt "kommen bei der Berechnung der nach § 116 Abs« 1 Satz 3 BEG zu erstattenden Ausbildungskosten nach den vorhergehenden Ausführungen jedoch nur in Betracht, soweit sie durch die verfolgungsbedingte Nachholung der Ausbildung hervorgerufen sind* Es sind das, wenn der Verfolgte nach dem Abschluß der Verfolgung das bisher von ihm erstrebte Ausbildungsziel weiter verfolgt, die Unterhaltskosten für diejenige Zeit, die er infolge des Ausschlusses von der Ausbildung oder ihrer Unterbrechung zusätzlich braucht, um dieses Ziel zu erreichen« Selbst wenn man außer Betracht läßt, daß die Klägerin nach den getroffenen PestStellungen in Deutschland ihre Arbeitskraft nach dem Notabitur nicht sogleich, sondern frühestens vom Mai 1945 ab für sich hätte einsetzen können, ist der Abschluß der Schulausbildung durch die Verfolgung höchstens um 1 1/2 Jahre hinausgezö-gort worden. Diesem Betrag mögen die Ausgaben, die die Klägerin für das Schulgeld auf der Handelsschule und für Lehrbücher hatte, in Höhe von zusammen 800 Kronen hinzugesetzt werden, wobei unterstellt wird, daß ihr diese Ausgaben ohne* die-Verfolgung nicht entstanden wären.
Nachschlagewerks A& Amtliche Sammlungs nein
•2545 -054
BES §§ 115, 116
Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung und Ausbildungskosten im Sinne des § 116 Abs* 1 BBU sind nur solche, die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären« Das gilt auch für Aufwendungen, die während der Ausbildungszeit für den Unterhalt des Verfolgten erforderlich sind* ,
BUH, Urtl« ?<> 28„Januar 1959 - IV ZR 222/58 OX.U Celle
LU Hildesheim
n.ZR 222/58
Verkündet am 28o Januar 1959 |§horm, Justizangestelltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Ent s chädigungsr echt satreit
/t
geb, Ei
der Vertreterin Rita P
ft HOHBft’
Klägerin und Revisionsklägerin, - ProzeßbevoLlmächtigters Rechtsanwalt WKttB in
gegen
das land NiederSachsen, vertreten durch den Biedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
*
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vexdianölung vom 25» Januar 1959 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Pr« VoWerner, Wüstenberg und Pr* Loewenheim
für Recht erkannt?
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats (Entsohädigungssenata)des Oberlandesgerichts in Celle vom 16.. Mai 1958 wird zurUckgewiesen*
Pie Klägerin hat die aussergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren.frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
iH
Tatjeato^d
Die am
1926 in
geborene Klägerin
ist Jüdin. Hach dem Besuch der Grundschule trat sie Ostern
Hovember 1938 wegen der gegen die Juden gerichteten Verfol-gungsmassnahmen aus der Klasse 2 a (Quinta) dieser Schule ab-
1Juni 1946 bestand sie als Schülerin des Handels gymnasiums in das Handelsabitur.
Die Klägerin hat eine Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihr bei der Bachholung ihrer Ausbildung erwachsen sind, begehrt. Sie hat vorgetragen, infolge der Auswanderung habe sie die Abschlussprüfung erst drei Jahre später ablegen können, als ihr das in Deutschland möglich gewesen wäre. Die Kosten der. in Schweden durchgeführten Ausbildung hätten rund 2o.ooo Schwedische Kronen betragen, und zwar hätten für ihren Unterhalt vom Januar 1939 bis zu dem Mai 1946 monatlich 2oo Kronen, insgesamt l7»8oo Kronen, für das Schulgeld auf der Handelsschule 5oo Kronen, für Lehrbücher 3oo Kronen und für restliche Ausgaben l.6oo Kronen (richtig wohl: 1.4oo Kronen) aufgewendet werden müssen.
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin wegen, des in der : Ausbildung erlittenen Schadens eine Beihilfe zu den bei der Bachholung der Ausbildung entstandenen Kosten in Höhe von 5*ooo DM zuerkanntg die Gewährung einer weitergehenden Entschädigung hat sie abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 5.ooo DM £U zahlen.
1937 in das Oberlyzeum in G
ein, doch musste sie im
gehen. Sie wanderte mit ihren Eltern nach Schweden aus. Am
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 3 ~
4*
Während das Landgericht der Klage stattgegehen hat, hat das Ohcrlandesgericht auf die Berufung des beklagten Landes die Entscheidung des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, die auf die sofortige Beschwerde der Klägerin von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die \lagerin ihr Klagebegehren weiter* Im Hevisionsrechtszug will sie erreichen, daß das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird.
Bas beklagte Land hat vor dem Revisionsgericht keinen Antrag gestellt*
Io
Bas das beklagte Land sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der es unter Hinweis auf die Vorschrift des § 2o9 Abs. 3 BEG rechtzeitig geladen worden ist, nicht hat vertreten lassen, ist gemäß dieser Vorschrift auf Grund der einseitigen Verhandlung der Klägerin
entschieden worden»
' *
II*
Io Bas Berufungsgericht hat es dahin stehen lassen, ob Lebenshaltungskosten, die für d£h ih der Ausbildung geschädigten Verfolgten in der Zeit, in der er seine Ausbildung nachgeholt hat, auf gewendet worden sind, Ausbildungslcosten im Sinne des § 115 Abs» 1 Satz 3 BEG sind» Jedenfalls könnten, so meint das Berufungsgericht, nur solche Kosten berücksichtigt werden, die dem Verfolgten ohne die verfolgungsbedingte Auswanderung nicht entstanden wären. Bie Klägerin hätte aber in Beutschland frühestens vom Mai 1945 ab nach der Ablegung eines Notabiturs, dem sie sich vielleicht im Winter 1944/45 hätte unterziehen können, berufstätig sein ..jcj&raoAx»— nr»c« ■bn e_«2Lü_£5-iv.pif.Tmn'kt wäre dort mona^‘ ’
der dem Gegenwert von 2oo Kronen entsprechende Betrag* nämlich ein solcher von 12o RM, ebenfalls zur Bestreitung der Kosten für Ernährung , Kleidung und Wohnung der Klägerin erforderlich gewesene Der Zeitraum bis zu dem Io Mai 1945 müsse hier deshalb außer Betracht bleiben«
Da die Klägerin in Schweden am 1« Juni 1946 das Abitur * bestanden habe, könnten im günstigsten Balle die Kosten der Lebenshaltung mit monatlich 12o RM für 13 Monate berücksichtigt werden* Unter Hinzurechnung der Aufwendungen für das Schulgeld und die Lehrmittel auf der Handelsschule in Mf(^ in Höhe von 48o EM ergebe sich ein Betrag von 2o04o EM9 der selbst dann, wenn er im Verhältnis 1 s 1 in Deutsche Mark umzurechnen wäre, unter der der Klägerin gezahlten Pauschalentschädigung von 5.ooo DM bleibe«
2o Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis unbegründet«
a) Die dem Verfolgten wegen Schadens in der Ausbildung zustehende Entschädigung soll die Nachteile ausgleichen, die dor Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft dadurch erlitten hat, daß er von seiner beruflichen oder vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden ist oder sie hat unterbrechen müssen (§ 115 Abs» 1 BEG). Dabei ist es das Ziel der gesetzlichen Regelung, dem Verfolgten die erstrebte Lebensgrundlage zu schaffen» Die Vorschrift des § 51 Satz 2 EErgG, in der das ausdrücklich ausgesprochen war, ist nach der Begründung zu § 51 des Regierungsentwurfs in die Neufassung des ^undesentschädigungsgesetzes nur deshalb nicht übernommen worden, weil sie lediglich das durch die folgenden Vorschriften verwirklichte Programm enthalte und deshalb entbehrlich sei (BT-Drucks. 2. Wahlperiode Nr. 1949>155). Auch nach dem geltenden Recht hat die Beihilfe, die der Verfolgte zu den bei der Nachholung der Ausbildung erwachsenen oder erwachsenden Aufwendungen erhält, den Zweck, es ihm zu ermöglichen, die Berufsausbildung nachzuholen oder sie durch die erfolgte Nach-
ho lung entstandenen Kosten zu bezahlen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Daran hat sich nichts Grundsätzliches dadurch geändert, daß als Beihilfe nicht mehr ein Zuschuß gegeben wird, der sich nach der Höhe der mit der Ausbildung nach der Lebenserfahrung verbundenen Kosten bemißt(§ 52 Satz 2 BErgG), sondern ohne nähere Prüfung der im Einzelfall entstandenen Kosten ein Pauschalbetrag von 5.000 Dil (§ 116 Abs« 1 Satz 1, 2 BBG, Urteil des Senats vom 6. Dezember 1957 IV ZR 266/57, RzW 1958, 116, 117). Auch die darüber hinausgohenden höheren Ausbildungskosten, die bis zu einem weitcren Betrag von 5.ooo DM erstattet werden (§ 116 Abs« 1 Satz 5 BEG), dienen demselben Zweck» Die Begx’iffe der Aufwendungen und der Ausbildungskosten im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 1 und 3 BEG decken sich weitgehend (Urteil vom 25. Juni 1958 IV ZR 45/58, RzW 1958, 356, 357) und sind deshalb auch weithin übereinstimmend auszulegen»
Der Entschädigungsansx^ruch, den der Verfolgte wegen Schadens in der Ausbildung hat, ist aber nicht von dem entstandenen Schaden, der in der Beeinträchtigung der Nutzung der Arbeitskraft besteht, gelöst» Der Grundsatz, dass die Entschädigung sich nach dem Schaden zu richten hat, ist nicht aufgegeben (Begründung zu § 52 des RegEntü. aaO; Urteil vom 25. Juni 1958 IV ZR 45/58, RzW 1958‘, 356, 357). Der Anspruch hängt davon ab, dass der Verfolgte nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist (Urteil vom 26. November 1958 IV ZR 183/58, zur Veröffentlichung bestimmt), sowie davon, dass ihm bei der Nachholung der Ausbildung Aufwendungen entstanden sind oder entstehen, dass er also Aufwendungen machen muss, die ihm ohne die Verfolgung nicht erwachsen wären (Urteil vom 28. Pebruar 1958 IV ZR 337/57, RzW 1958, 191; vgl. auch Urteil vom 13. November 1957 IV ZR 215/57, RzW 1958, 1o2, 1o3). Nur insoweit lassen sich diö Aufwendungen für die Berufsausbildung mit der verfolgungs-bedingten Beeinträchtigung in der Nutzung der Arbeitskraft
in Zusammenhang bringen» Diese Begrenzung, die sich aus dem Wesen der Entschädigung und den grundlegenden Vorschriften des § 64 Abs, 1 Satz 1 und der §§ 65, 115 Abs. 1 BEG sowie dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 BEG ergibt, steht zu dem Ziel der gesetzlichen Regelung, dem Verfolgten die erstrebte Lebensgründlage zu schaffen, in keinem Gegensatz, weil die Entschädigung diesem Zweck auch dann dient, wenn sie allein die durch die Verfolgung entstandenen erhöhten Ausbildungskosten abgilt. Aus der in § 116 Abs. 2 BEG vorgeschriebenen Anrechnung von Leistungen, die der Verfolgte nach anderen Gesetzen für seine Ausbildung aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat und die unabhängig davon erfolgt, ob sie sich auf den nachgeholten Teil der Ausbildung oder einen anderen Teil beziehen (Urteil vom 6. Dezember 1957 IV ZR 266/57, BzW 1958, 116, 117), kann ebenfalls nicht die Folgerung gezogen werden, daß Aufwendungen und Ausbildungskostcn im Sinne des § 116 Abs. 1 BEG auch andere als diejenige sind, die im besonderen auf die Nachholung der Ausbildung zurückgehen. Das Gesetz gewährleistet dem Verfolgten, der durch den Ausschluß von der Ausbildung oder deren erzwungene Unterbrechung nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist und dem dadurch besondere Aufwendungen entstanden sind, dass er im Ergebnis mindestens eine Ausbildungsbeihilfe von 5»ooo DM aus öffentlichen Mitteln erhält. Eine Übernahme der vollen Ausbildungskosten bis zu lo.ooo DM, auch soweit diese unabhängig von der Verfolgung entstanden sind, ist dagegen nicht vorgesehen.
b) Ausgaben für den Lebensunterhalt, die in der Zeit der Ausbildung erforderlich sind, können Aufwendungen und Ausbildungskosten, wie sie in § 116 Abs, 1 BEG verstanden werden, sein. Daß sie nicht grundsätzlich auszuscheiden sind, zeigt der Vergleich mit anderen Gesetzen, in denen sie ebenfalls in den Begriff der Ausbildungskosten einbe-
zogen werden«. So wird in § Io ATdsp 1 des Heimkehrergesetzt von der Förderung der beruflichen Ausbildung einschließlich der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts während der Ausbildung und in § Io Abs«, 4 dieses Gesetzes von den Kosten der Ausbildung einschließlich des notwendigen Lebensunterhalts gesprochen* In § 5 Abs« 1 bis 4 der DVO zu diesem Gesetz wird zwar zwischen eigentlichen Ausbildungskosten und dem Unterhaltsbedarf unterschieden! aber das ist nur eine rein formale Unterscheidung, denn es wird gemäß dem in dem Gesetz zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatz ausdrücklich bestimmt, daß die Ausbildungsbeihilfe die Ausbildungskosten und den Unterhaltsbedarf umfaßte Dem entspricht es, daß in § 3o2 LAG u«a* die Bereitstellung von Mitteln zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förderung im *7ege der Berufsausbildung Jugendlicher vorgesehen ist, und daß nach § 7 Abs* 4 der dazu von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts erlassenen Weisung über die Ausbildungsbeihilfe in der Fassung vom 28c März 1958 (MtblBAA 1o2) die Ausbildungsbeihilfe außer den notwendigen Ausbildungskosten diejenigen zur Beckung des notwendigen Lebensunterhalts einschließt*
Lie Kosten für den Unterhalt "kommen bei der Berechnung der nach § 116 Abs« 1 Satz 3 BEG zu erstattenden Ausbildungskosten nach den vorhergehenden Ausführungen jedoch nur in Betracht, soweit sie durch die verfolgungsbedingte Nachholung der Ausbildung hervorgerufen sind*
Es sind das, wenn der Verfolgte nach dem Abschluß der Verfolgung das bisher von ihm erstrebte Ausbildungsziel weiter verfolgt, die Unterhaltskosten für diejenige Zeit, die er infolge des Ausschlusses von der Ausbildung oder ihrer Unterbrechung zusätzlich braucht, um dieses Ziel zu erreichen«
•n
c) Das von der Klägerin erstrebte giel war, wie der Sachverhalt ergibt, das Abschlußzeugnis einer höheren Schule zu erlangen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin in Deutschland ohne die Verfolgung im günstigsten Palle im Winter 1944/45" ein Notabitur hätte ablegen können, während sie das Handelsabitur in Schweden am 1,
Juni 1946 bestanden hat. Selbst wenn man außer Betracht läßt, daß die Klägerin nach den getroffenen PestStellungen in Deutschland ihre Arbeitskraft nach dem Notabitur nicht sogleich, sondern frühestens vom Mai 1945 ab für sich hätte einsetzen können, ist der Abschluß der Schulausbildung durch die Verfolgung höchstens um 1 1/2 Jahre hinausgezö-gort worden. Der Unterhalt, der für die Zeit der Verzögerung aufgewendet werden mußte, gehört zu den Ausbildungskosten im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG. Da monatlich 2oo Schwedische Kronen erforderlich waren, ergibt sieh ein Betrag von höchstens 3*600 Kronen. Diesem Betrag mögen die Ausgaben, die die Klägerin für das Schulgeld auf der Handelsschule und für Lehrbücher hatte, in Höhe von zusammen 800 Kronen hinzugesetzt werden, wobei unterstellt wird, daß ihr diese Ausgaben ohne* die-Verfolgung nicht entstanden wären. Daß die Klägerin durch die Nachholung der Schul-ausbildung weitere Aufwendungen gehabt habe, hat sie nicht geltend gemacht. Die Behauptung, sie habe zusätzlich Ausgaben von 1.600 oder 1.4oo Kronen gehabt, ohne daß diese Ausgaben erläutert sind, genügt nicht.
Die gesamten hier in Betracht kommenden nachgewiesenen Ausbildungskosten hätten demnach sogar dann, wenn sie nach den damaligen Kursen in Reichsmark und alsdann im Verhältnis 1 { 1 in Deutsche Mark umzurechnen wären, den Pauschalbetrag von 5.000 DM nicht überschritten. Es kommt hinzu, daß Ausbildungskooten, die vor der deutschen Währungsumstellung in ausländischer Währung entstanden sind, für die Ermittlung der Höhe des durch § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG begründeten Anspruchs nach § 11 Abs. 1 BEG im Verhältnis Io s 2 von ihrem Reichsmarkwert in Deutsche Mark umzurechnen' sind
~ 9
(Urteil des Senats vom Io. Dezember 1958 IV ZR 178/58).
Der Klägerin kann infolgedessen eine über diesen Pauschalbetrag hinausgehende Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nicht zuerkannt werden. Es braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob das Berufungsgericht es mit Recht als fraglich bezeichnet hat, daß die Klägerin durch die verfolgungsbedingte Unterbrechung in ihrer Schulausbildung mehr als eine geringfügige Benachteiligung im beruflichen Portkommen erlitten habe..
III.
Die Klage ist deshalb mit Recht abgewiesen worden, und die Revision muß zurückgewiesen werden.
Die ICostenentScheidung beruht auf §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BSG, 97 Abs. 1 ZPO.
Senatspräsident Johannsen v.Werner
Ascher ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Johannsen
Wüst enberg Dr.Doewenheim