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BGH · IT ZB 222/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZB 222/57

hat der IVr Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche .Verhandlung, vom 15« Januar 1958 unter Mitwir-kung der Bundesrichter Ascher; Baske9 Johannsen?Br*-vc 1 orner und Wilden für Recht erkannts Bas Urteil des 5,' Zivilsenats (Entschädigungssenäts) des Oberlandesgerichts in Köln vom 11, April 1957 •wird;insoweit;auf gehoben 9 als das beklagte Land zur Zahlung eines Betrages von■mehr als 150 ? da sein Reisepaß inzwischen abgelaufen war« Nach Verbüßung dieser Strafe wurde er von der Gestapo in das ??Umschulungslager,f Kisslau eingeliefert * Dort blieb er bis zu dem 13« Juni 1939« Nach seinen Behauptungen ist erwwahrend seiner Festnahme auch erheblich mißhandelt worden« Bas Berufun/ sgericht hat s utreffend angenommen, daß § 1 A'bsy 3 Nr , 3 3HG auch dann änzüwonden' ist , wenn die nationalsosiaiistiach-on Gewalthaber eine Person des-wegen verfolgt haben, weil sie annahmen*. :3)ie:/Vö^^ §' 1 Ans. 3 Hrc 3 BIif daß jemand irrtümlich als politischer Gegner -angesehen worden ist, ist nämlich nicht nur dann gegeben, wenn die betreffer.de Person mit Sicherheit für einen politischen Gegner ge.')alten worden ist, Die Bestimmung ist vielmehr anruv/orr.L-n, wenn die nationalsozialistischen Gewalthaber sich sine Vorstellung* von der politischen Einstellung einer Person machten und infolge Unkenntnis der tatsächlichen Umstände nicht erkannten, daß die zu treffende Pöi*son kein politischer Gegner war., Haben sie die betreffende Person damn verfolgt, weil sio auf Grund dieses ' Irrtums mit der Möglichkeit rechneten, die betreffende Person sei ein politischer Gegner, dann sind die Voraussetzungen dos § 1 AbSo 3 Nr, 5 BEG auch nach dem Wortlaut des Gesetzes gegeben» Wenn man zunächst die Zeit der vom Kläger verbüßten gerichtlich verhängten Haftstrafe außer Betracht läßt, so hat das --Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß der Kläger vom 11, April j939 bis zu dem'13» Juni 1939- verfolgt /Worden.' daß gegegen den Kläger als ehemaligen Angehörigen der Fremdenlegion auch aus Gründen der Spionageabwehr- Maßnahmen ergriffen worden sind« Auch werden die Abwehr-steilen sich für die Rückkehrer ausüder Fremdenlegion in starkem Maße schon deswegen interessiert haben, um von ihnen Nachrichten über die französische Armee zu er- le gen den Kläger wurden ober Maßnahmen , wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch und sogar überwiegend aus politischen Gründen getroffene Bas genügt, un den Entschädigungsanspruch zu begründen, paß die gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen vorwiegend politischer Art waren, ergibt schon ihre Natur«, Bern Kläger s:i nd nicht nur nach eingehender Vernehmung durch die Organe der Abwehrstelicn Aufenthaltsbcschrän-kungen auferlegt worden, ihm ist nicht lediglich die Beschäftigung in bestimmten für die Wehrwirtschaft wichtigen Betrieben untersagt und er ist auch nicht vom Wehrdienst ausgeschlossen worden» Der Kläger ist vielmehr darüber hinaus in ein "Umschulungslager" verbracht und dort längere Zeit festgehalten worden» Er ist dadurch in einer Weise behandelt worden, die vorwiegend bei politischen Gegnern üblich war, um .diese nämlich einzuschüchtern und davor abzuschrecken, politischen Widerstand gegen das herrschende -Regime zu leisten» Wenn mit der Unterbringung in einem Umschulungslagor in einzelnen Fällen zugleich Abwehrmaßnahmen im Interesse der Landes-Sicherheit bezweckt wurden, so schließt das daher nicht aus, daß die Unterbringung vorwiegend aus politischen G ründon o rfo1gte» Das angefochtcne Urteil mußte jedoch insoweit aufgehoben v/erden, als dom Kläger Entschädigung für zwei volle konnte: und damit auch für die Zeit zugesprochen worden ist, in der er die gegen ihn wegen unbefugten, und'.verbotenen-Grenzübertritts: verhängte Strafe von 10 Tagen Haft anscheinend in der Zeit vom 11 ;• bis 210 April 1939 (vgl» Bl 42 GA) ve?fbüßt hat» Die Revision rügt zutreffend. Die gegen den Kläger verhängte Eaftstrafe nag verhältnismäßig hoch gewesen seine Sie ist aber von einem ordentlichen Gericht in einem ordentli- - Das Berufungsgericht hätte vielmehr ermitteln müssen, welche Strafen in der damaligen Zeit für einen' verbotenen Grenzübertritt verhängt wurden, wenn es sich um Personen handelte ? die nicht politisch verfolgt wurden bei denen, aber die sonstigen Voraussetzungen ähnlich wie bei dem Klägerwaren* Um diese Umstände noch aufklären su können> muhte der Rechtsstreit wegen eines feilbe-■trs-ges von i 50 DM (vgl c.

Zitierte Normen: § 45 BEG
LandZeitBerufungsgerichtPersonpolitischGegnerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Wachsehlage werk ! ,
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G-esetzs § 1 Abs* 3 Nr<, 5 BEG	1
Rechtosatss Ein Rückkehrer aus der französischen- Fremdenlegion kann Entschädigung für den Zwangsauf-	\*
enthalt in einem "Umschulung slag er11 he an-	,	<
Sprüchen, wenn er dorthin nicht nur aus Spionago-.	abwehrgründen,	sondern	auch	deswegen	verbracht
 werden ist? weil irrtümlich angenommen wurde, er sei möglicherweise ein Gegner des Wational-sczialismuso	.
'Aktensoichen s IT ZB 222/57 ‘
Urteil dec BGH vom 22, Januar 1958 OBS Köln '	•	•'
iL®. 222/51
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ifco Pro toko 11 am22» Januar 1.95.8 fljfe ?: Justizobersekretär .,.als Urkund sbearn ter der G-es chäf t s s t e lie;
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In dem Entschadigungsre cht sstreit
 des Landes -Nprdfhsin~W6;sl f hlen y vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in
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Beklagten und Rovisionskläg^rs ?
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 Klager und Revisionsbeklagten ?
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hat der IVr Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche .Verhandlung, vom 15« Januar 1958 unter Mitwir-kung der Bundesrichter Ascher; Baske9 Johannsen?Br*-vc 1 orner und Wilden
 für Recht erkannts
 Bas Urteil des 5,' Zivilsenats (Entschädigungssenäts) des Oberlandesgerichts in Köln vom 11, April 1957 •wird;insoweit;auf gehoben 9 als das beklagte Land zur Zahlung eines Betrages von■mehr als 150 ? — BM verurteilt ’ worden'; ist;, Bie weitergehende Revision v/ird' zurückgewieseno Sov/eit das Urteil aufgehoben ist, und' sur Entscheidung über die Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht .. zurückverwiesen.,- ...
von Rechts wegen
2 -
T a b as;t sni dj
 Der Kläger begehrt mit seiner rechtzeitig erho-benen Klageeine EntSchädigung für Schäden? die er nach seiner Behauptung durch politische Verfolgungen erlitten hat« ■
Im Jahre 1932 trat der damals 21 Jahre alte Kläger in die französische Fremdenlegion ein* Fach Ablauf seiner fünfjährigen Dienstzeit verblieb er zunächst in Frankreich* Er meldete sich beim deutschen Generalkonsulat in Marseille* Auf eine Aufforderung des deutschen Konsuls in Besan^ong söhnen Wehrdienst abzuleisten? kehrte er im April 1939 nach Deutschland -zurück«-. Beim ■Grenzübertritt- am 11 * April 1939 wurde er festgenommen und zunächst in ein Gefängnis eingeliefert«Er erhielt eine Strafe von 10 Tagen Eaft wegen verbotenen Grenzübertritts.? da sein Reisepaß inzwischen abgelaufen war« Nach Verbüßung dieser Strafe wurde er von der Gestapo in das ??Umschulungslager,f Kisslau eingeliefert * Dort blieb er bis zu dem 13« Juni 1939« Nach seinen Behauptungen ist erwwahrend seiner Festnahme auch erheblich mißhandelt worden«
Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil das beklagte Land verurteilt? an den Kläger 300 DM als Entschädigung für Freiheitsentziehung zu zahlen? und die Revision zugelassen, Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des beklagten. Landes? mit der dieses seinen auf.KlagabWeisung gerichteten Antrag weitverfolgt* Der Klager bittet? die Revision zuiv.ckzuweisen *
Ent so he idungsgrunde .g
Sie Revision ist nur sum keil begründet,.
Bas Berufun/ sgericht hat s utreffend angenommen, daß § 1 A'bsy 3 Nr , 3 3HG auch dann änzüwonden' ist , wenn die nationalsosiaiistiach-on Gewalthaber eine Person des-wegen verfolgt haben, weil sie annahmen*. sie könne vielleicht /ein. .politischer Gegner des nationalsozialistischen Staates sein,. :3)ie:/Vö^^	§'	1	Ans.	3 Hrc 3 BIif
 daß jemand irrtümlich als politischer Gegner -angesehen worden ist, ist nämlich nicht nur dann gegeben, wenn die betreffer.de Person mit Sicherheit für einen politischen Gegner ge.')alten worden ist, Die Bestimmung ist vielmehr anruv/orr.L-n, wenn die nationalsozialistischen Gewalthaber sich sine Vorstellung* von der politischen Einstellung einer Person machten und infolge Unkenntnis der tatsächlichen Umstände nicht erkannten, daß die zu treffende Pöi*son kein politischer Gegner war., Haben sie die betreffende Person damn verfolgt, weil sio auf Grund dieses ' Irrtums mit der Möglichkeit rechneten, die betreffende Person sei ein politischer Gegner, dann sind die Voraussetzungen dos § 1 AbSo 3 Nr, 5 BEG auch nach dem Wortlaut des Gesetzes gegeben»
Wenn man zunächst die Zeit der vom Kläger verbüßten gerichtlich verhängten Haftstrafe außer Betracht läßt, so hat das --Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß der Kläger vom 11, April j939 bis zu dem'13» Juni 1939- verfolgt /Worden.' istweil man mit der Möglichkeit rechnete , er sei ein polt bischer Gegner» Bö ist allerdings möglich,
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daß gegegen den Kläger als ehemaligen Angehörigen der Fremdenlegion auch aus Gründen der Spionageabwehr- Maßnahmen ergriffen worden sind« Auch werden die Abwehr-steilen sich für die Rückkehrer ausüder Fremdenlegion in starkem Maße schon deswegen interessiert haben, um von ihnen Nachrichten über die französische Armee zu er-
bar-
le gen den Kläger wurden ober Maßnahmen , wie das
 Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch und sogar überwiegend aus politischen Gründen getroffene Bas genügt, un den Entschädigungsanspruch zu begründen, paß die gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen vorwiegend politischer Art waren, ergibt schon ihre Natur«,
Bern Kläger s:i nd nicht nur nach eingehender Vernehmung durch die Organe der Abwehrstelicn Aufenthaltsbcschrän-kungen auferlegt worden, ihm ist nicht lediglich die Beschäftigung in bestimmten für die Wehrwirtschaft wichtigen Betrieben untersagt und er ist auch nicht vom Wehrdienst ausgeschlossen worden» Der Kläger ist vielmehr darüber hinaus in ein "Umschulungslager" verbracht und dort längere Zeit festgehalten worden» Er ist dadurch in einer Weise behandelt worden, die vorwiegend bei politischen Gegnern üblich war, um .diese nämlich einzuschüchtern und davor abzuschrecken, politischen Widerstand gegen das herrschende -Regime zu leisten» Wenn mit der Unterbringung in einem Umschulungslagor in einzelnen Fällen zugleich Abwehrmaßnahmen im Interesse der Landes-Sicherheit bezweckt wurden, so schließt das daher nicht aus, daß die Unterbringung vorwiegend aus politischen G ründon o rfo1gte»
Paß bei der Behandlung ehemaliger Fremdenlegionäre neben den Abwehrgründen auch politische Erwägungen eine orhebiiche Kollo spielten, ergeben auch die Bostimmun-
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der :HDv 81 / 15 Hr, 0; 5orBanacii wurden die ehemaligen Fremdönlegionare 9 ■ die-in,: der deutschen ’ Wehrmacht Dienst taten, nicht nur durch die Ahwelir , ( sondern auch durch die Staatspolizeistcilen überprüft! Diese Behörde hatte ihrer Aufgabe nach die politische Einstellung der De-gionäre zu prüfen.
Das angefochtcne Urteil mußte jedoch insoweit aufgehoben v/erden, als dom Kläger Entschädigung für zwei volle konnte: und damit auch für die Zeit zugesprochen worden ist, in der er die gegen ihn wegen unbefugten, und'.verbotenen-Grenzübertritts: verhängte Strafe von 10 Tagen Haft anscheinend in der Zeit vom 11 ;• bis 210 April 1939 (vgl» Bl 42 GA) ve?fbüßt hat» Die Revision
 rügt zutreffend.
daß-'das Berufungsgcri ch t in d i e s em Punlct
 seiner ihm nach
176 Abs„
1 BEG obliegenden Aufklärungs-
pflicht rieht genügt hat. Das Berufungsgericht durfte
 nicht ohne weiteres zugunsten des Klägers davon ausgehen? daß diese Verurteilung nur auf den Druck der Gestapostellen hin erfolgt sei. Die gegen den Kläger verhängte Eaftstrafe nag verhältnismäßig hoch gewesen seine Sie ist aber von einem ordentlichen Gericht in einem ordentli- -
chen Gerichtsveriahren verhängt wordent Der Kläger war auch vorbestraft. Unter diesen Umständen kann nicht ohne weiteres angenommen werdendaß' die Strafe eine politische' Yerf olgungsmaßnahme war.
Das Berufungsgericht hätte vielmehr ermitteln müssen, welche Strafen in der damaligen Zeit für einen' verbotenen Grenzübertritt verhängt wurden, wenn es sich um Personen handelte ? die nicht politisch verfolgt wurden bei denen, aber die sonstigen Voraussetzungen ähnlich wie bei dem Klägerwaren* Um diese Umstände noch aufklären su können> muhte der Rechtsstreit wegen eines feilbe-■trs-ges von i 50 DM (vgl c. § 45 BEG) an das Berufungsge-richt zurückverwiesen werden,
 Ascher
Baske
 Johannsen
VcWerner
 Wilden