Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßoevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Br „Kregel, Siemer und V/üstenberg für Recht erkannt? Sie sei in den Monaten Pezember 1953/Januar 1954 und im Februar 1954 im Krankenhaus gewesen und am 21» Februar 1954 in die eheliche Wohnung entlassen worden« Port habe sie nach ihrem Kinde verlangt, das der Kläger vorher zu seiner - seit September 1953 verheirateten - Schwester gebracht habe. Io Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des 44 EheG auf Grund folgender Feststellungen bejaht; Die Beklagte habe zwei Selbstmordversuche begangen, einen kurz nach der Eheschließung, den zweiten am 27o Februar 1954. inwieweit das Berufungsgericht in den angeführten Vorgängen eine Ehe Verfehlung im Sinne des § 44 EheG sieht und ob es sich darüber klar ist, daß auch im Rahmen des § 44 EheG ~ wie bei § 43 EheG ("schwere EheVerfehlung") - nicht jede Eheverfehlung genügt, sondern EheVerfehlungen "nicht unerheblicher Art" vorausgesetzt sind (RGZ 164» 352 ,/?53 f/ vgl auch BGHZ 1. Es ist unstreitig, daß die Beklagte unter der russischen Besatzung im Jahre 1945 sehr Schweres erduldet hat und Ende 1948 wegen eines Gehirntumors operiert worden ist, Ihrer Darstellung, sie sei kurz nach der Eheschließung nur deshalb nachts aus dem Eenster gestiegen und in einen ' Schlammteich gegangen, weil sie sich in einem fieberhaften Zustande im Traum von den Russen verfolgt gefühlt habe, ist das Berufungsgericht zwar nicht gefolgt, weil der Sachverständige Er«, Bombach in seinem Gutachten vom 23. Dezember 1954 gesagt hatte, die Erklärung der Beklagten sei "medizinisch nicht zu halten”«, Das mag revisionsmäßig unangreifbar sein, oßwohl der Sachverständige seine Ansicht nicht begründet hat und nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte kurz nach' ihrer Heirat den Tod gesucht' haben soll. Es wäre aber zu berücksichtigen gewesen, daß die Beklagte damals gerade eine nicht einfache Operation hinter sich hatte, daß sie den Versuch, sich zu ertränken, se3.bständig aufgegeben und daß der ganze Vorgang, soweit bisher festgestellt ist, die Ehe nicht getrübt hate- Der Vorfall vom 17« Dezember 1953 ist nach den bisherigen Feststellungen wenig bedeutsam; bloße Dröhungen, "Möbel zu demolieren” und sich selbst etwas anzutun, sind auch unter gesunden Eheleuten im allgemeinen keine grobe Ehewidrigkeit. Das Berufungsgericht setzt sich vor allem nicht damit auseinander, daß der Vortrag der Beklagten bisher nicht widerlegt ist, sie habe vergeblich nach ihrem Kinde verlangt und den Kläger fruchtlos gebeten, die Beziehungen zu seiner Schwester abzubrechen, sie sei hierdurch stark erregt worden. 2c Die Revision rügt ferner mit Recht, das Berufungsgericht habe die Beweisantrjtte der Beklagten zu dem Vorfall vom 17o Dezember 1953 und zur Präge der Haushaltsführung (Schriftsatz vom 11. Das Berufungsgericht konnte insbesondere den bestimmten Vortrag der Beklagten über die Vorgänge vom 17• Dezember 1953 nicht mit der Wendung übergehen, die Einlassung des Klägers erscheine deshalb glaubhaft, weil er wohl nicht veranlaßt hätte, daß die Beklagte in das Krankenhaus überführt wurde.'wenn der Vorfall nicht so schlimm gewesen wäre. 3. Hach § 44 EheG muß das (objektiv) grob ehewidrige Verhalten des, verklagten Ehegatten - nicht etwa die geistige Störung als solche - die unheilbare Zerrüttung der Ehe verursacht haben (f,infolge eines Verhaltens BGHZ 1, 132 ^134/), Es ist zweifelhaft, ob das Berufungsgericht diesen Rechtsgedanken in allen Pallen zugrundegelegt hat, die es dem § 44 EheG unterstellt. Insoweit sind insbesondere die Ausführungen bedenklich, die Beklagte sei infolge ihrer Geistesgestörtheit nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt ordnungsgemäß zu versorgen und es sei "auf Grund des Krankheitsbildes der Beklagten festzustellen", daß die eheliche Gesinnung des Beklagten völlig zerstört sei. Setzungen des § 47 EheG zugunsten der Beklagten gegeben sind, wenn der Kläger vor Eheschließung die Krankheit der Beklagten, auf der ihre seheidungsbegründenden Handlungen beruhen, kannte und vor einer Eheschließung mit ihr gewarnt worden ist”« Biese Fragestellung ist zu allgemein. Weiß ein Verlobter vor der Eheschließung, daß seine Verlobte an einer Krankheit leidet, die zu einer geistigen Störung führen kann, und wird er deshalb vor einer Heirat mit ihr gewarnt, so sind das Umstände, die in starkem Iiaße für die Aufrechterhaltung einer trotzdem geschlossenen Ehe sprechen können. Die Kenntnis des Klägers und .die Y/arnung vor der Ehe mit der Beklagten können jedoch nur einzelne "Umstände" im Sinne des § 47 Satz 3 EheG sein, nach denen zu befinden ist, ob das Seheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist, ob insbesondere die Auflösung der Ehe dje Beklagte außergewöhnlich hart treffen würde (§47 Satz 2 EheG). Inwieweit sie bei der Abwägung aller Umstände erheblich sind, richtet sich außerdem danach, was der Kläger im einzelnen von der Krankheit der Beklagten gewußt hat und in welcher Weise er vor der Eheschließung gewarnt worden ist. 2. Bie Revision rügt hiernach zutreffend, das Berufungsgericht habe den eingehenden und bestimmten Beweisangeboten der Beklagten zu diesen Fragen nachgehen müssen (Schriftsatz vom 11. 3. Bas Berufungsgericht konnte die Beweisantritte insbesondere nicht mit der Begründung ausschließens Mit Sicherheit sei jedenfalls festzustellen, daß der Kläger vor der Eheschließung "nicht die Möglichkeit in den Kreis seiner Erwägungen gezogen" habe, daß die Beklagte objektiv scheidungsbegründende Handlungen begehen werde» Eine solche Feststellung läßt sich, wie die Revision mit Recht rügt, nicht treffen, solange nicht feststeht, was der Kläger im einzelnen über die Krankheit der Beklagten gewußt hat. Angesichts der Tatsache, daß den Parteien schon am 12» August 1950 ein Kind geboren ist, könnte hierbei das Vorbringen der Beklagten bedeutsam sein, der Kläger habe den Eltern in die Hand versprochen, er wolle drei Jahre lang kein Kind haben, bis er wisse, wie sich die Krankheit entwickle. 1. Pur die Behauptung, der Kläger habe der Beklagten trotz ärztlicher Warnung ihren wahren Gesundheitszustand offenbart und dadurch eine erhebliche Verschlimmerung des Leidens hervorgerufen, enthält der Schriftsatz vom 22o April 1955 - entgegen der Annahme der Revision - kein Beweisangebot.
IV ZR 222/55
2474 046
v/
Verkündet am 25o Januar 1956 Schorm, Justizangest«. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Ehefrau Anna Gertrud H^|^str« £»
geb« Ba
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßfcevollmäehtigters Rechtsanwalt
gegen
den Walzer Kurt
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Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßoevollmächtigters Rechtsanwalt Br
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen,
Br „Kregel, Siemer und V/üstenberg
für Recht erkannt?
Bas Urteil des 18, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Vfestf» vom 11, Mai 1955 wird aufgehoben,
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch wegen der Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien haben am 12„ März 1949 geheiratet. Sie sind beide Deutsche und evangelisch. Der Kläger ist am 13. Juni 1919, die Beklagte ist am 27o Januar 1927 geborene Die Parteien haben eine Tochter, Annemarie, die am 12. August 1950 geboren ist. Der letzte eheliche Verkehr war am 21. Februar 1954 *
Der Kläger begehrt Scheidung aus § 44 EheG» Er hat hierzu vorgetragen: Die Beklagte sei infolge einer Tumor-bildung im Gehirn geistesgestört. Er habe zwar vor der Eheschließung gewußt, daß sie an solcher Tumorbildung geübten habe. Er habe gehofft, daß sich ihr Zustand durch eine Operation, die vor der Eheschließung im November 1948 vorgenommen worden sei, bessern werde« Hierin habe er sich getäuscht«, Die Beklagte habe öfter Anfälle mit Krämpfen und längerer Bewußtlosigkeit gehabts hinterher sei sie dann in einen Zustand tiefster Melancholie verfallen. Schon kurz nach der Eheschließung habe sie einen Selbstmordversuch unternommen« Y»egen ihres Krankheitszustandes, der sich immer mehr verschlechtere, sei sie mehrfach in verschiedenen Krankenhäusern und Heilanstalten behandelt worden. Zuletzt sei sie in der Heilanstalt gewesen und von dort am 29» Juli 1954 nicht -zu ihm, sondern zu ihren Eltern entlassen worden« Er habe damals von der Entlassung nichts gewußt, er würde sie aber, auch wenn er Kenntnis von der Entlassung gehabt hätte, nicht wieder bei sich aufgenommen haben. Sie habe Handlungen begangen, die schwere Eheverfehlungen seien, wenn sie dafür verantwortlich wäre. So habe sie am 17» Dezember 1953 bei einem schweren Anfall getobt und ge-schrien und versucht, die Möbel zu zerschlagen; sie habe sich am selben Tage auch selbst Schaden zuzufügen versucht«
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Nachdem sie am 21, Februar 1954 von einer Krankenhausbe-handlung in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei. habe sie sich am 27. Februar 1954 bei einem erneuten Anfall die Pulsadern an einem Handgelenk durchschnitten» Sie habe auch Prohungen gegen das Kind ausgestoßen»
Pie Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie gibt von den ihr vorgeworfenen: (objektiven) Eheverfehlungen nur den Selbstmordversuch vom 27. Februar 1954 zu; sie führt ihn jedoch auf das Verhalten des Klägers zurück. Per Kläger habe sie, nachdem die Ehe zunächst glücklich gewesen sei, rücksichtslos, behandelt. Im Jahre 1951 habe er seine Schwester in den Haushalt aufgenommen, weil diese mit ihren Eltern in Unfrieden gelebt habe. Hieraus hätten sich Unzuträglichkeiten ergeben.
Per Kläger sei ihrem Wunsche, die Schwester wieder zu entfernen, nicht nachgekommen. Im Frühjahr 1953 habe er begonnen, sie in brutaler Weise über ihren Zustand aufzuklären; er habe ihr gesagt, daß sie an einem Gehirntumor leide, nicht mehr lange leben und daß er sich scheiden lassen werde» Infolge ihrer Verzweiflung habe sie dann mehrfach, so auch am 17» Pezember 1953, Nervenzusammenbrüche gehabt. Sie sei in den Monaten Pezember 1953/Januar 1954 und im Februar 1954 im Krankenhaus gewesen und am 21» Februar 1954 in die eheliche Wohnung entlassen worden« Port habe sie nach ihrem Kinde verlangt, das der Kläger vorher zu seiner - seit September 1953 verheirateten - Schwester gebracht habe. Per Kläger habe das abgelehnt und ihr auch den Wunsch nicht erfüllt, die Beziehungen zu seiner Schwester abzubrechen. Hierüber sei sie erregt gewesen; sie habe einen neuen Nervenzusammenbruch erlitten und hierbei den Selbstmordversuch begangen.
Der Kläger hat die Vorwürfe der Beklagten im wesentlichen bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dieVoraussetzungen des § 44 EheG bejaht, zugunsten der Beklagten jedoch den § 47 EheG angewandte
Das Oberlandesgericht' hat der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen.
Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag weiter, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidung gründe:
Io Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des 44 EheG auf Grund folgender Feststellungen bejaht; Die Beklagte habe zwei Selbstmordversuche begangen, einen kurz nach der Eheschließung, den zweiten am 27o Februar 1954. Hinzu komme der Vorfall vom 17. Dezember 1953, bei dem sie die Möbel habe demolieren” und sich selbst Schaden zufügen wollen. Sie sei infolge ihrer Geistesgestörtheit auch nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt ordnungsgemäß zu versorgen. Diese Vorfälle ”neben dem sonstigen auf ihrer geistigen Störung beruhenden Verhalten” der Beklagten hätten die eheliche Gesinnung des Klägers völlig zerstört. Auch das sei auf Grund des Krankheitsbilde s der Beklagten glaubhaft.
1. Das angefochtene Urteil läßt nicht eindeutig erkennen,
inwieweit das Berufungsgericht in den angeführten Vorgängen eine Ehe Verfehlung im Sinne des § 44 EheG sieht und ob es sich darüber klar ist, daß auch im Rahmen des § 44 EheG ~ wie bei § 43 EheG ("schwere EheVerfehlung") - nicht jede Eheverfehlung genügt, sondern EheVerfehlungen "nicht unerheblicher Art" vorausgesetzt sind (RGZ 164» 352 ,/?53 f/ vgl auch BGHZ 1. 132 /I347)«»
Das Berufungsgericht vermeidet - jedenfalls bei den Erörterungen zu § 44 EheG - den Ausdruck Ehe Verfehlung ganz. Es setzt andererseits den Selbstmordversuchen, die ihrer Art nach erhebliche EheVerfehlungen* sein können, die Unfähigkeit der Beklagten, ihren Haushalt zu versor- * gen, gleich. Eine solche Unfähigkeit kann jedoch eine Begleiterscheinung jeder Krankheit, also auch rein körperlicher Erkrankungen sein. Sie kann hier nicht schon deshalb als objektive Eheverfehlung im Sinne des § 44 EheG gewertet werden, weil sie auf einer geistigen Störung beruht .
•Auch hinsichtlich der Selbstmordversuche und des Vorfalles vom 17. Dezember 1953 wäre näher'darzulegen gewesen, inwieweit sie einzeln oder doch insgesamt Eheverfehlungen nicht unerheblicher Art gewesen sind. Bei dem ersten Selbstmordversuch und dem Vorfall vom 17.Dezember 1953 liegt das nicht ohne weiteres nahe. Es ist unstreitig, daß die Beklagte unter der russischen Besatzung im Jahre 1945 sehr Schweres erduldet hat und Ende 1948 wegen eines Gehirntumors operiert worden ist, Ihrer Darstellung, sie sei kurz nach der Eheschließung nur deshalb nachts aus dem Eenster gestiegen und in einen '
Schlammteich gegangen, weil sie sich in einem fieberhaften Zustande im Traum von den Russen verfolgt gefühlt
habe, ist das Berufungsgericht zwar nicht gefolgt, weil der Sachverständige Er«, Bombach in seinem Gutachten vom 23. Dezember 1954 gesagt hatte, die Erklärung der Beklagten sei "medizinisch nicht zu halten”«, Das mag revisionsmäßig unangreifbar sein, oßwohl der Sachverständige seine Ansicht nicht begründet hat und nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte kurz nach' ihrer Heirat den Tod gesucht' haben soll. Es wäre aber zu berücksichtigen gewesen, daß die Beklagte damals gerade eine nicht einfache Operation hinter sich hatte, daß sie den Versuch, sich zu ertränken, se3.bständig aufgegeben und daß der ganze Vorgang, soweit bisher festgestellt ist, die Ehe nicht getrübt hate- Der Vorfall vom 17« Dezember 1953 ist nach den bisherigen Feststellungen wenig bedeutsam; bloße Dröhungen, "Möbel zu demolieren” und sich selbst etwas anzutun, sind auch unter gesunden Eheleuten im allgemeinen keine grobe Ehewidrigkeit.
Der Selbstmordversuch vom 27. Februar 1954 wiegt insoweit zwar schwerer. Er kann für sich allein eine schwere EheVerfehlung sein, die neben den sonstigen Erfordernissen des § 44 EheG die Scheidung rechtfertigt. Aber auch hierzu enthält das Berufungsurteil keine eindeutigen Feststellungen. Das Berufungsgericht setzt sich vor allem nicht damit auseinander, daß der Vortrag der Beklagten bisher nicht widerlegt ist, sie habe vergeblich nach ihrem Kinde verlangt und den Kläger fruchtlos gebeten, die Beziehungen zu seiner Schwester abzubrechen, sie sei hierdurch stark erregt worden. Auch die Aussage des Klägers, der das Berufungsgericht folgt, läßt diese Fragen offen. Solange sie nicht geklärt sind, läßt sich aber nicht entscheiden, inwieweit eine erhebliche EheVerfehlung der Beklagten vorliegt.
2c Die Revision rügt ferner mit Recht, das Berufungsgericht habe die Beweisantrjtte der Beklagten zu dem Vorfall vom 17o Dezember 1953 und zur Präge der Haushaltsführung (Schriftsatz vom 11. Oktober 1954 - Seite 5? 6 - Bl 12,
13 GA) nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht konnte insbesondere den bestimmten Vortrag der Beklagten über die Vorgänge vom 17• Dezember 1953 nicht mit der Wendung übergehen, die Einlassung des Klägers erscheine deshalb glaubhaft, weil er wohl nicht veranlaßt hätte, daß die Beklagte in das Krankenhaus überführt wurde.'wenn der Vorfall nicht so schlimm gewesen wäre.
3. Hach § 44 EheG muß das (objektiv) grob ehewidrige Verhalten des, verklagten Ehegatten - nicht etwa die geistige Störung als solche - die unheilbare Zerrüttung der Ehe verursacht haben (f,infolge eines Verhaltens BGHZ 1, 132 ^134/), Es ist zweifelhaft, ob das Berufungsgericht diesen Rechtsgedanken in allen Pallen zugrundegelegt hat, die es dem § 44 EheG unterstellt. Insoweit sind insbesondere die Ausführungen bedenklich, die Beklagte sei infolge ihrer Geistesgestörtheit nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt ordnungsgemäß zu versorgen und es sei "auf Grund des Krankheitsbildes der Beklagten festzustellen", daß die eheliche Gesinnung des Beklagten völlig zerstört sei.
II. Auch die Erörterungen, mit denen das Berufungsgericht - abweichend vom Landgericht - die Anwendbarkeit des § 47 Satz 1 EheG verneint, sind rechtlich nicht bedenkenfrei.
1* Das Berufungsgericht hat die Revision "mit Rücksicht auf die Bedeutung der Präge zugelassen, ob die Voraus-
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Setzungen des § 47 EheG zugunsten der Beklagten gegeben sind, wenn der Kläger vor Eheschließung die Krankheit der Beklagten, auf der ihre seheidungsbegründenden Handlungen beruhen, kannte und vor einer Eheschließung mit ihr gewarnt worden ist”« Biese Fragestellung ist zu allgemein. Weiß ein Verlobter vor der Eheschließung, daß seine Verlobte an einer Krankheit leidet, die zu einer geistigen Störung führen kann, und wird er deshalb vor einer Heirat mit ihr gewarnt, so sind das Umstände, die in starkem Iiaße für die Aufrechterhaltung einer trotzdem geschlossenen Ehe sprechen können. Die Kenntnis des Klägers und .die Y/arnung vor der Ehe mit der Beklagten können jedoch nur einzelne "Umstände" im Sinne des § 47 Satz 3 EheG sein, nach denen zu befinden ist, ob das Seheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist, ob insbesondere die Auflösung der Ehe dje Beklagte außergewöhnlich hart treffen würde (§47 Satz 2 EheG). Inwieweit sie bei der Abwägung aller Umstände erheblich sind, richtet sich außerdem danach, was der Kläger im einzelnen von der Krankheit der Beklagten gewußt hat und in welcher Weise er vor der Eheschließung gewarnt worden ist. Die hiernach gebotene Würdigung erfordert eine sorgfältige Klärung des gesamten Sachverhalts.
2. Bie Revision rügt hiernach zutreffend, das Berufungsgericht habe den eingehenden und bestimmten Beweisangeboten der Beklagten zu diesen Fragen nachgehen müssen (Schriftsatz vom 11. Oktober 1954 S 2 und 3 - Bl 9, 10
GA - und vom 22. April 1955 S 2 - Bl 81 GA -).
3. Bas Berufungsgericht konnte die Beweisantritte insbesondere nicht mit der Begründung ausschließens Mit Sicherheit sei jedenfalls festzustellen, daß der Kläger
vor der Eheschließung "nicht die Möglichkeit in den Kreis seiner Erwägungen gezogen" habe, daß die Beklagte objektiv scheidungsbegründende Handlungen begehen werde» Eine solche Feststellung läßt sich, wie die Revision mit Recht rügt, nicht treffen, solange nicht feststeht, was der Kläger im einzelnen über die Krankheit der Beklagten gewußt hat. Außerdem braucht es im Rahmen des § 47 EheG nicht in jedem Palle erheblich zu sein, ob der Kläger mit solchen Handlungen der Beklagten gerechnet hat. Denn auf Grund der Beweisangebote bleibt zu prüfen, ob der Kläger sich einer besseren Erkenntnis etwa dadurch verschlossen hat, daß er die Warnungen der Eltern der Beklagten und der Ärzte zu leicht genommen hat oder ob er sogar durch die behaupteten feierlichen Erklärungen gegenüber den Eltern eine hiervon ganz unabhängige besondere Verantwortung für die Beklagte übernommen hat. Angesichts der Tatsache, daß den Parteien schon am 12» August 1950 ein Kind geboren ist, könnte hierbei das Vorbringen der Beklagten bedeutsam sein, der Kläger habe den Eltern in die Hand versprochen, er wolle drei Jahre lang kein Kind haben, bis er wisse, wie sich die Krankheit entwickle.
III. Zu Unrecht rügt die Revision dagegen, das Berufungsgericht habe die angebotenen Beweise über die ehelichen Verfehlungen des Klägers nicht erhoben.
1. Pur die Behauptung, der Kläger habe der Beklagten trotz ärztlicher Warnung ihren wahren Gesundheitszustand offenbart und dadurch eine erhebliche Verschlimmerung des Leidens hervorgerufen, enthält der Schriftsatz vom 22o April 1955 - entgegen der Annahme der Revision - kein Beweisangebot. Im Schriftsatz vom 11.Oktober
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1954 (S 3 - Bl 10 GA) hat die Beklagte sich hierfür nur auf die eidliche Vernehmung des Klägers Gezogen. Bas Berufungsgericht hat den Kläger insoweit im Termin vom 11. Llai 1955 vernommen (Bl 88**, 92** GA). Bie Vernehmung sollte ersichtlich über eine ParteiVernehmung nach § 619 ZPO hinausgehen und genügt den Erfordernissen des § 445 ZPO. Es ist unschädlich, wenn das Berufungsgericht sie im Tatbestand als Vernehmung nach § 448 ZPO bezeichnet hat. Bie Rüge, die Voraussetzungen des § 448 ZPO hätten nicht Vorgelegen, ist somit gegenstandslos.
2. Für das Verhalten des Klägers gegenüber seiner Schwester waren die Behauptungen der Beklagten nicht bestimmt genug, um ernstlich auf eine Eheverfehlung des Klägers schließen zu können. Bas Berufungsgericht konnte insoweit auch ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Zustand der Beklagten es in jedem Palle gerechtfertigt habe, eine weibliche Kraft - mindestens für Hotfälle - in den Haushalt der Parteien aufzunehmen.
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IV. Bas angefochtene Urteil war nach allem wegen der unter I und II erörterten GesetzesVerstöße aufzuheben. Bie Sache war gemäß der Regel des § 565 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Ausnahmen des § 565 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Bid Sache
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bedarf zunächst noch einer eingehenden Aufklärung.
Schmidt
Johannsen
Kregel
Si.emer
Wüstenberg