{Tatbestands Die Parteien waren miteinander verheiratet, Ihre Ehe ist durch Urteil des Landgerichts in Hildesheim'vom 23° Oktober 1947 aus alleinigem Verschulden des Ehemannes und damaligen' Beklagten, der in jenem Rechtsstreit nicht ver- . Das Lrnäerich-t hat die Klage als unzulässig verwerfen- weil die Geburtsurkunde erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils errichtet sei, und weil die Behauptung des Ehebruchs in Vor?rozess gar nicht aufgestellt worden sei, neue Tatsachen aber nicht vorgebracht werden könni.' Dezember 1949 die Debufun0 zurückgey/iesen, weil die erst nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils errichtete Geburtsurkunde }ceihe geeignete Grundlage für eine Restitutionsklage sei, Pfeses Urteil ist auf die Revision des Klägers durch Urteil des erkennenden Senats vom 28, Hai 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und -Entscheidung* auch über die Kosten der Revision, an das ..Berufungsgericht zurückverwiesen worden. dass sie nicht begründet ist, weil die Geburtsurkunde auch in Verbindung mit dem Ergebnis des früheren Ver-'fahrend nicht geeignet sei*) einen Ehebruch der Restitu-xionsb'eklägten' zu bepeisen0; Bas Berufungsgericht verneint damit die im’zweiten Verfahrensabschnitt der Restitutionsklage zu prüfende Präge ? dass dis auf gefundene Urkunde - geeignet', sei-, das Begehren des Eestitutionsklügors, so wie er es im Vorprozess geltend gemacht*habe, zu stützen« Grundff itslich könnten daher mit der Eostitutionsklage keine neuen iClaggründe nachgeschoben werdend Bas gelte aber nicht in Ehesachen} weil hier einer neuen selbständigen Klage wegen des; Grundsatzes der Einheitlichkeit der Entscheidung die IccltskiT.ft entgegenstelien ■ würde» Deshalb sei in Ehe-sacken die Ilcstitutionsklage auch zulässig» um einen iiu Vorprozess nicht gestellten liit schul clantrag durchzuset-2)0Ho • ' , ausgeräumt werden, dass der Restitutionskläger sich in Ehesachen im Vorprozess nickt habe vertreten lassen/ und dass es daher in Ehesachen auch möglich ist, im Wiederaufnahmeverfahren neue Klagegründe geltend zu machen und entsprechende S.achanträge’,’ die in Vorprozess noch nicht gestellt waren, snsubringen, jedenfalls insoweit;, als eine im Vorprozess ausgesprochene fjehei-dung auch nach diesen Antrügcn bootehcn b1eibch soll„ Diese Ausführung dos Berufungsurteils hat dis Revision auch nicht angegriffen, Dezember 1947 rechtskräftig 'geVöräenVd Es list daher möglich, dass • .das Kind in den letzten 13 Tagen der Empfängniszeit, als die She schon nicht mehr bestand, empfangen worden ist« Bann würde das Kind nicht in Ehebruch erzeugt sein. Tiaa Vorbringen des Klägers in Kieüerauinahmeverfahren euer das'Geständnis der Beklagten in diesem Rechtsstreit kann nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht'berücksichtigt werden, weil für die Krage, ob die Urkunde zu einem günstigeren Ergebnis geführt haben würde,' nur die Ergebnisse des früheren '.Verfahrens 'verwertet werden können« Sie ist in erster Linie der Auffassung, dass das Berufungsgericht doch.aus der urkunde den.Beweis für den Ehebruch hätte entnehmen müssen,' und macht weiter geltend, dass in den Bällen, in denen die Testitutionsklage auf eine nachträglich errichtete Geburtsurkunde gestutzt werde, folgerichtig auch schon in zweiten Yerfährensabschnitt solche neuen Behauptungen und Beweismittel. nach allgemeiner Erfahrung zwar unwahrscheiniich , aber doch nicht auszuschliesaen sei0 Biese Würdigung ist rechtlich.bedenkenfrei»Zu Unrecht meint die.Revision, dass das Berufungsgericht dabei §286 ZPO verletzt habe und mindestens. Loshalb nag es irreführend sein, wenn das"Berufungsge- ' rieht in diesem Zusammenhang sagt, aus-:dem Ergebnis des Vorpfozesses könne nicht auf eine "offenbare Unmöglichkeit" dafür, dass das Kind aus einem Geschlechts-yerkehr in den letzten 15 Togen der npfängniszeit stamme, geschlossen'werden» ,Ks kann aber dahingestellt'bleiben, ob 'es sich dabei um mehr als nur.ua ein "vergreifen im' Ausdruck handelt. Dehn das.Berufungsgericht stellt - was im übrigen unstreitig ist- fest, dass sich aus dem Vorprozess keinerlei Tatsachen, die für die hier vorzuneh-nende Beweiswtir&igung von Bedeutung sein könnten, ergeben» Insoweit lag daher überhaupt kein ..Ergebnis vor, das einer Würdigung zugänglich gewesen wäre. Lass aber das Berufungsgericht auch die Geburtsurkunde'selbst nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt hätte, ob es "offenbar unmöglich" ist, dass das Kind in.den letzten 13 Tagen der Empfängniszeit erzeugt ist, ist aus den Zusammenhang des Urteils nicht zu entnehmen» Las Berufungsgericht sagt vielmehr, dass der Tev;oisv;ert der Urkunde nicht eindeutig sei, , und der ein.;andfroie Liese Ausführungen lassen erkennen, dass das Berufungsgericht die Eeveiswürdigung nach den allgemeinen kegeln des rj 286 Z?0 und rcchtsirr-tunsfrei vorgenomnen hat» Leim.dagegen gerichtete Angriff der Revision ist daher'unbegründet» • -:'J ' ' 2) Soweit die Revision weiter geltend macht, dass zur Untorstützuhg nachträglich errichteter Ceburtsurkunden auch neue Tatsachen und Beweismittel zügeXsssen werden müssten, ist zunächst.fcctzuotollen, dass der Rostitu . Verfahren noch 'keine Behauptungen darüber aufgestellt hat, dass das Kind unter Berücksichtigung der Reifegrade bei seiner Geburt nicht aus einem Geschlechtsverkehr in den li etzton 13 fr"geh der Empfängniszeit stammen kann»■Bas Geständnis der Restitu-tionsbeklagten': auf das sich die Revision bezieht, geht 'nur dahin, dass; der Kläger nicht.;der Erzeuger des Kindes . Darin liegt noch nicht ohne, weiteres auch das Geständnis des Ehebruchs, weil das Kind auch in den letzten 13 Tagen der Zmpfäng-nisaeil empfangen"sein kenn» Bas Berufungsgericht hat zwar, Wie eine Bemerkung in den Entscheidungsgründen seines Urteils erkennen lässt, die Einlassung der Eestltu-|d;|Jd tionsbeklagten in Wiederaufnahmeverfahren insgesamt da-u hin aufgefasst, dass sie Ehebruch zugeben wolle» Das allein würde freilich auch noch nicht ausreichen * Vielmehr musste - hinzukomneh, ’ dass das am.geborene Kind im Ehebruch erzeugt ^worden ist; denn Grundlage der Resti-tlH oh 1 age - ist die Geburtsurkunde-.." 'lit ihr muss1 der-Ehebruch bewiesen’werden und es würde nicht ausreichen, wenn zwar die Kihdesrautter mit dem Vater’ des Kindes ehebrecherische Beziehungen unterhalten -hätte v das Kind aber erst nach der rechtskräftigen'Scheidung der -Ehe erzeugt worden wäreo Ob das Geständnis der Restitutionsbelclagten so aus-zulegen ist, dass das Kind im Ehebruch erzeugt ist, kann aber dahingestellt bleiben, Denn der Restitütionakläger hat in der Klageschrift des Wiederaufnahmeverfahrens jedenfalls vorsorglich auf die Vernehmung der Restitutions -beklagten dafür Bezug genommen, dass das Kind im Ehebruch empfangen worden sei„ I)esha 1 b kornnt es auf die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage an, oo-in den Fällen, Dazu gehört nach § 580 llr 7 b ZPO das Auffinden einer,' Urkunde, die eine giins'tigere Entsclieidung herbeigeführt hoben würde» Damit stellt das Gesetz auf .die Entscheiduiig des Vorprözesses ab und verlangt, dass die Urkunde, wenn sie bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung-' des Vorprozcssco Vorgelegen hätte, eine für den Eestitu-tionskläger günstigere Entscheidung dieses Vorprozesses bewirkt haben 'würden Der Richter des Rostitutionsvbrfahrenä ' Ob.dabei auch die damals:angebotenen'ober nicht' erho- fig Denen Beweise zu berücksichtigen sindkann hier dahingestellt bleiben, weil hier nur darüber zu entscheiden ist, ob .der-Restitutionakläger sich für die Frage, ob die Urkunde im Vorprozess zu einem günstigeren Ergebnis ge™ führt haben würde, auch auf Tatsachen und Beweismittel,' .würde aber dem Gesotz -widersprechen» Denn von • einer urkunde kann nicht gesagt werden, dass sie in Sinne des § 5.30 ITr 7 b ZPO erheblich ist, dass sie also eine den Restitutionsklüger günstigere Entscheidung herbeige-führt haben würde. Aber' auch die zwar benutzbaren, aber nicht angebotenen und daher nicht in den' Prozeßstoff 'eingeführten Beweismittel, können keine Berücksichtigung findend Ras Gesetz stellt die Frage, ob die urkunde zu einen günstigeren Ergebnis geft haben würde, wie dargelegt, in Beziehung auf die Entscnei- k dung des '■ Vorprozesses = 'Schon ' daraus folgt, ’ dass diese Frage ’ nicht losgelöst von :den Ergebnis des VorprozessesfgepRift werden kann. Die-Bindung des zweiten Verfahrensabsclinit- : tes an das Ergebnis des' Vorprozessea dient den Schütze ; der.RechtskraftE Die wiederaufnähme des Verfahrens soll nicht schon dann zulässig sein, kenn der Restitutionskläger mit Hilfe einer neu aufgefundenen Urkunde und ende- Kann das ergangene Urteil nicht allein durch das Hinzutreten der Urkunde zu dem sonstigen Prozeßstoff er schütte rt werden, muss dazu : ■ vielmehr auch noch auf gar nicht vorgebrachte Tatsachen und 'Beweismittel zurilckgegriffen werden, • so kann nicht gesagt werden, dass.das Urteil auf einem die Picderauf-p nähme.des Verfahrens rechtfertigenden Fehler beruht« Solche Fehler liegen nur dann vor, wenn Tatsachen, die durch Urkunden belegt werden, nicht berücksichtigt werden konnten. Hit diesem Einwand hat sich das Reichsgericht schon inder erwähnten Entscheidung (?.GZ 14, 330) befasst und ausgeführt, dass eine solche Betrachtung den Sinn der Gesetzesworte "welche eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde" in einer unstatthaften weise ausdehnen würde. Bas Reichsgericht hat sich gegen eine freie re Behandlung dieses Restitutionsgrundes auch deshalb ausgesprochen, weil nicht abzusehen'sei, warum von einer Verbindung von Urkunden und anderen Beweismitteln gelten sollte, was von diesen anderen Beweismitteln allein unzweifelhaft doch niemals gelten könne, weil diese eben keinen Restitutionsgrund abgeben können. Liese Erwägungen, die das Reichsgericht' freilich nur für den damals allein ''.für' zulässig erachteten fall- angestellt hat, dass die Urkunde vor der Rechtskraft des Urteils in Vorprozess errichtet war, haben aber auch ihre Bedeutung für die hier zu entscheidende .-.rage. Das besagt daher hur/, dass diese -Urkunden hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Restitutionsvcrfahren denjenigen, die vor der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess errichtet sind, gleichzustellen sind. Die anderen Voraussetzungen des Restitutionsverfahrens werden dadurch nicht geänderto Us miss insbesondere dabei bleiben, dass auch diese Urkunden nur dann 'als solche angesehen werden können, die eine günstigere ' Entscheidung herbeigeführt haben würden, ; v/enn sie dies in Verbindung mit den Krgeb-nissen des früheren Verfahrens - mögen die Beweise erhoben, oder nicht.erhoben-sein Denn es lässt sich'nicht sagen,: dass diese Urkunden, wenn'sie in der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorgelegt worden wären, in.Verbindung mit dem damals vorliegenden ProzeSstof.f Die von der Revision vertretene Auffassung würde auch die Bedeutung, die das Gesetz gerade der Urkunde.als Restitutionsgrund zuschreibt, völlig verschieben,' Das Gesetz hat mit voller Absicht zu dem Schutz.der Rechtskraft von den möglichen Beweismitteln-nur den Urkundonbeweis uugelasson, •Andere' Beweismittel als Urkunden können , nach dem Rillen ■' dos Gesetzes für die Trage, ob ein Restitutionsgrund regeben ist, nicht berücksichtigt werden; Gegen diesen v/e-sentliehen Grundsatz des RiederaUfnahmevörfahrens„ V;ie es in der deutschen ZPO geregelt ist, würde verstossen werden, wenn man nif der Revision' zur Ergänzung der Urkunde' ’ auch : andere neue Beweismittel' zulassen’ würdeF In den Pallen, in denen die' Geburtsurkunde’' schon 'vor der Rechtskraft'' des Urteils im Vorprozess vorliogt, der Ehemann aber den Ehe-: brach nicht beweisen-kann., Per Revision kann auch nicht zugegeben werden, dass durch diese Rechtsauffassung die '.Verwertung 'nachträglich errichteter Geburtsurkunden als Restitutionsgrund in unbilliger Weise "eingeschränkt wird,, : Zwar ist zuzugebeni dass in den Pä.llen, in denen der Rcstitutionskläger e nachträglich von den Ehebruch erfährt, für ihn keine lichkeit bestanden hat, schon in Vorprozess darüber Be .haup.tungen'aufzustellen» fällen, in denen die Geburtsurkunde schon vor der Rechts kraft des Urteils irr Vorprözess errichtet worden ist und ■ ■der Restitutionsklüger den Ehebruch- nicht; beweisen kann, etwa weil die Parteien erst von einen innerhalb der ■ Empfängniszeit liegenden und in Vorprozess festgesteliten Zeitpunkt an getrennt gelebt haben, : Auch in diesen Fällen würde der Restitutionskläger' in <7iederaufnaknie ver fähren den Ehebruch nicht mit der Geburtsurkunde ^beweisen können Venn aus der ür t den Irgebnisseh des früheren Verf - festgestellten Zeitpunkt des letzt Jiie Schwierigkeit, vor die sich der 'Bestitutionsklüger gestellt/Sieht, ergibt sich also nicht daraus, dass es sich um eins nachträglich errichtete Geburtsurkunde handelt , .-/sondern' daraus, dass er vor der Rechtskraft des ürteils in Vorprozess nichts von den Ehebruch gewusst' hat und die durch■die Geburtsurkunde bewiesene LmpfUngnis-zeit die i.Iöglichkeit offen lässt, dass das kind nicht im Lhebruch erzeugt ist „ Diese .'.Schwierigkeit liegt daher in den allgeneinen Grundsätzen des Bestitutionsverfakrens begründet und kann hier nicht zu einer den Bestitutions-kläger günstigeren Beurteilung der krage nach der Zulassung neuer Beweismittel führen. _unkt des letzten ehe-n werden kann, dass das Kind, während der Bhe und nicht vom Lhenann erzeugt ist, so wird das in aller Hegel''ausreichen um darzutun, dass die Urkunde lü Vorprozess zu einen-günstigeren Zrgebnis geführt haben würde» Bestreitet die Lestitutionsbcklcgte ein Verschulden, so wird darauf erst in dritten' Abschnitt des Viederaufnahmeveffahrens'bei der erneuten Verhandlung der Hauptsache cinsugeiien sein» aus^de^v.bxkwncle regelmüssig[zu ziehenden Schlüsse gestattet , dem Hestitutionsklägerr'aber ihre VerStärkung durch Behauptungen und Beweismittel versagt1, dis vor der Geburt ■objektiv nicht aufgostellt oder beigebracht werden konnten, gehen fehle Die Revision übersieht dabei, dass es hier nur auf die, den zweiten Abschnitt des Rostitutiohsver-fahrens bildende irsge cnkorrr.it, ob ein Restitutionsgrund gegeben ist.
Für das 11 x i e h >agey;er k \ für ' die Amtliche. > da x 1 aug <
Für elf Frage, ob eine Urkunde 1 rA r. Restitutionsklüger ein - günstigeres Ergebnis herbeigexüfrrt haben würde ? kann ausser der Urkunde ‘nur der "-in" Vorprczeß vorgetragene U Prozeß stoffbefUckbichtigtlUerdenig Das igilt auch, wenn die;Restitutioneklace’fzulässiger weise a.'üf eine Urkunde gestützt wirdv .die ; e »,c 1 nr cij der Recht I af 1 $es U tc li 1 m Ar j-nze' eri cfrtet worden is A
Aktenzeichen
ürt„ des EGIA vc 26„ Juni 1952 OrG» Celle
Verkündet am 26« Juni 1952 Klett, .Justizangestellter:, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
T m N a men des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
des Arbeiters IIermann K
Re s t i tut ionsklügers, Be r r.f ungskl" gers' und Revisionsklägers
Prozessbevollmächtigt er s Ke ent sä nvva 11
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geschiedene Kj)
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die Ehefrau Bisa G
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Restitutionsbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte«
Prozessbevcllmächtigters Rechtsanwalt
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hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 19 o Juni 1952 unter Mitwirkung der Buhdesrichter Sr; Bersch, EeskelhBri Hartz, Johannsen und .. Gehe ff], er ■
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für Recht erkannt?
Die Revision des R o s ti tut ionsklügers gegen das Urteil des.1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle von 19, ITovenber 1951 wird auf Kosten des . Restitutionsklägers zuriiekgewiesen, ;
■ Von/Rechts "wegen
{Tatbestands
Die Parteien waren miteinander verheiratet, Ihre Ehe ist durch Urteil des Landgerichts in Hildesheim'vom 23° Oktober 1947 aus alleinigem Verschulden des Ehemannes und damaligen' Beklagten, der in jenem Rechtsstreit nicht ver- . treten war, geschieden-wordene Das Urteil ist seit dem 2o, Dezember 1947 rechtskräftig.
Am - ei tut ionsbeklagte ein
Lind geboren, dessen Erzeuger nicht - der He st i tut i onski ü-ger ist0 Dieser hat unter Vorlage der Geburtsurkunde im Januar 1949 die Restitutionsklage erhoben mit dem Anträge, die Rest it u t i o nsb e K 1 ag t e zur üoerwiegend schuldig, hxifs-weise für mitschuldig un der ocheidung zu erkUren0 Die Restitutionsbeklaßt® hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Lrnäerich-t hat die Klage als unzulässig verwerfen- weil die Geburtsurkunde erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils errichtet sei, und weil die Behauptung des Ehebruchs in Vor?rozess gar nicht aufgestellt worden sei, neue Tatsachen aber nicht vorgebracht werden könni.' ten. Das Oberlandesgonicht hat durch Urteil vom.22, Dezember 1949 die Debufun0 zurückgey/iesen, weil die erst nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils errichtete Geburtsurkunde }ceihe geeignete Grundlage für eine Restitutionsklage sei, Pfeses Urteil ist auf die Revision des Klägers durch Urteil des erkennenden Senats vom 28, Hai 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und -Entscheidung* auch über die Kosten der Revision, an das ..Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Senat hat dabei ausgesprochen, dass die Reetitutionskloge auch
auf eine nachträglich errichtete Geburtsurkunde gestützt v; e r d e n k a nn P w e nn s i c h ■ aus ihr ergibt,, d as.s der Be ginn der Bmpfängüiszeitbvor der letzten mündlichen'Verhandlung' im Vorprozess oder vor, Ablauf der Berufungsfrist' liegto’;.Bas’ Berufungsgericht hat nunmehr':; durch das jetzt .ange focht ehe Urteil die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesent .
Kit der vom Berufungsgericht ..zugelassenen Revision er~
b:b:,..;.- r,?; ■ ' v Üb ■ b
strebt der Kläger Aufheoung des Berufungsurteils und Zu-
rückver,veisung'' der Sa'che ■ an das Berufungsgerichtov Die
Restitutionsbeklagte bittet um Zurückweisi;ng der Bevisip.nl
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Io, In dem jetzt angefochtenen Urteil ist das Berufungsge rieht dem auf die erste Revision ergangenen Urteil des erkennenden. Senats folgend davon ausgegangen,, dass die
Bestititionsklage zulässig ist„ Es hat'aber angenommenj
-
dass sie nicht begründet ist, weil die Geburtsurkunde auch in Verbindung mit dem Ergebnis des früheren Ver-'fahrend nicht geeignet sei*) einen Ehebruch der Restitu-xionsb'eklägten' zu bepeisen0; Bas Berufungsgericht verneint damit die im’zweiten Verfahrensabschnitt der Restitutionsklage zu prüfende Präge ? 'ob die Urkunde eine dem : Eestiiütiönsklägor günstigere Entscheidung' 'herbeigeführt Haben'würdeo Dazu hat das Berufungsgericht, zunächst a'us-•geführt ? - dass“ diese Frage nicht schon deshalb • zu verneinen' sei 5 weil der 'Restitutionskläger 'im Eheprozess über-' • haupt nicht vertreten gewesen sei und keine Oschänträge gestellt - habeo. Zwar sei es in der Hegel erforderlich)
dass dis auf gefundene Urkunde - geeignet', sei-, das Begehren des Eestitutionsklügors, so wie er es im Vorprozess geltend gemacht*habe, zu stützen« Grundff itslich könnten daher mit der Eostitutionsklage keine neuen iClaggründe nachgeschoben werdend Bas gelte aber nicht in Ehesachen} weil hier einer neuen selbständigen Klage wegen des; Grundsatzes der Einheitlichkeit der Entscheidung die IccltskiT.ft entgegenstelien ■ würde» Deshalb sei in Ehe-sacken die Ilcstitutionsklage auch zulässig» um einen iiu Vorprozess nicht gestellten liit schul clantrag durchzuset-2)0Ho • ' ,
. Diesen Ausführungen tritt der Senat in allen fei-den bei, Ben gleichen Standpunkt[hat der Senat schon in seinem urteil vom 12« April 1951 (IV ZR 111/50 = lihdenraai er-ilöhring § 580 IIr'7 b' (2)) eingenommen» Dort ist e.usge.führt; der Bosti lutionsgrund könne' nicht damit . ausgeräumt werden, dass der Restitutionskläger sich in Ehesachen im Vorprozess nickt habe vertreten lassen/ und dass es daher in Ehesachen auch möglich ist, im Wiederaufnahmeverfahren neue Klagegründe geltend zu machen und entsprechende S.achanträge’,’ die in Vorprozess noch nicht gestellt waren, snsubringen, jedenfalls insoweit;, als eine im Vorprozess ausgesprochene fjehei-dung auch nach diesen Antrügcn bootehcn b1eibch soll„ Diese Ausführung dos Berufungsurteils hat dis Revision auch nicht angegriffen,
II» - Das Berufungsgericht hat : die Berufung zurllckge-v/iesen, weil die Urkunde nicht ausreiche, um einen Ehebruch der kestitutionnbeklagten'zu bev;cisenV-Der Kläger
ist nicht der -Erzeuger des Kind.es« .Es .steht deshalb zwar fest,-, dass das hind von einem anderen. Kann erzeugt ist, aber nicht,;dass dies während des Bestehens der Ehe ge-; schehen ist. Denn das ’ Kind. ist an BHMBBBMpp 'geboren.' Die Snpfängniszeit;läuft danach vom 16« August bis 15. Dezember 1947« Bas Scheidungsurteil ist an 2. Dezember 1947 rechtskräftig 'geVöräenVd Es list daher möglich, dass • .das Kind in den letzten 13 Tagen der Empfängniszeit, als die She schon nicht mehr bestand, empfangen worden ist« Bann würde das Kind nicht in Ehebruch erzeugt sein. Die Geburtsurkunde für sich allein beweist daher den Ehe-'
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brach nicht. Bas Berufungsgericht' hat nun ausgeführt, dass sich aus den Vorprozoso, dessen Ergebnisse bei Würdigung der Urkunde zu berücksichtigen seien, nichts dafür ergebe, dass' das Kind nicht ■ aus einen Geschlechtsverkehr in den letzten 13 Tagen der Zmpfängnis'zeit stamme. Tiaa Vorbringen des Klägers in Kieüerauinahmeverfahren euer das'Geständnis der Beklagten in diesem Rechtsstreit kann nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht'berücksichtigt werden, weil für die Krage, ob die Urkunde zu einem günstigeren Ergebnis geführt haben würde,' nur die Ergebnisse des früheren '.Verfahrens 'verwertet werden können«
Dies greift die Revision an. Sie ist in erster Linie der Auffassung, dass das Berufungsgericht doch.aus der urkunde den.Beweis für den Ehebruch hätte entnehmen müssen,' und macht weiter geltend, dass in den Bällen, in denen die Testitutionsklage auf eine nachträglich errichtete Geburtsurkunde gestutzt werde, folgerichtig auch schon in zweiten Yerfährensabschnitt solche neuen
Behauptungen und Beweismittel. Berücksichtigung finden müssten, deren Bedeutung erst durch die Tatsache der Geburt erkennbar geworden seien-,
1) Zu der Präge, ob die Urkunde den Ehebruch,beweist, . also auch den Beweis dafür, erbringt, dass das Kind nicht aus einem Geschlechtsverkehr in den letzten 13 Tagen der fängniszlit*.stammt,-, sagt das Berufungsgericht, dass dies.; nach allgemeiner Erfahrung zwar unwahrscheiniich , aber doch nicht auszuschliesaen sei0 Biese Würdigung ist rechtlich.bedenkenfrei»Zu Unrecht meint die.Revision, dass das Berufungsgericht dabei §286 ZPO verletzt habe und mindestens. an Ilrrnd medizinischer Erfahrungs- ppP;;-Sätze den Graddieoer Wahrscheinlichkeit 'hätte prüfen . nr„; Solange, nichts 'darüber vorgetragen v/orden ist, ie Reifemerkmale: des Kindesibei der, Geburt;oder ; ere Umstände ' gegen eine Empfängnis , in dc-n letzten- 13 Tagen der 3epfängniszeit sprechen, konnte das Berufiings---; : gericht;ohne Yerstoss gegen § 139 oder § 286 ZPO zu-der von ihm getroffenen Feststellung gelangend
Bas Berufungsgericht hat dabei nicht übersehen, dass nach allgemeiner Erfahrung allerdings die grössere V/ahr-w schein!,ichkoit für eine Empfängnis, zu einem früheren Zeitpunkt spricht0 Ben Grad dieser Wahrscheinlichkeit in Hinblick darauf abzuv,Eigen, ob ; sie' die volle richten-:; liehe Überzeugung zu begründen vermag, ist. indessen ausschliesslich der tatriehterlichen Beweiswürdigung Vorbehalt eng .Eie Revision hat dazu mit Recht hervorgehoben, dass bei dieser Bewciswürdigung nur entsprechend den allgemeinen Regeln des §286 ZPO darauf abzustellen ist, ob
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ein. so hoher Grsch von Aahröcheinlichkeit festzustelieh ist, dass er nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkomr.it, und dass es nicht darauf ankommt, ob die Empfängnis in den letzten 15.' fegen der Empfängniszelt -offenbar unmöglich im Sinne des § 1591 EGB ist! Loshalb nag es irreführend sein, wenn das"Berufungsge- ' rieht in diesem Zusammenhang sagt, aus-:dem Ergebnis des Vorpfozesses könne nicht auf eine "offenbare Unmöglichkeit" dafür, dass das Kind aus einem Geschlechts-yerkehr in den letzten 15 Togen der npfängniszeit stamme, geschlossen'werden» ,Ks kann aber dahingestellt'bleiben, ob 'es sich dabei um mehr als nur.ua ein "vergreifen im' Ausdruck handelt. Dehn das.Berufungsgericht stellt - was im übrigen unstreitig ist- fest, dass sich aus dem Vorprozess keinerlei Tatsachen, die für die hier vorzuneh-nende Beweiswtir&igung von Bedeutung sein könnten, ergeben» Insoweit lag daher überhaupt kein ..Ergebnis vor, das einer Würdigung zugänglich gewesen wäre. Lass aber das Berufungsgericht auch die Geburtsurkunde'selbst nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt hätte, ob es "offenbar unmöglich" ist, dass das Kind in.den letzten 13 Tagen der Empfängniszeit erzeugt ist, ist aus den Zusammenhang des Urteils nicht zu entnehmen» Las Berufungsgericht sagt vielmehr, dass der Tev;oisv;ert der Urkunde nicht eindeutig sei, , und der ein.;andfroie 'Beweis dadurch' allein nicht erbracht werden könne. Liese Ausführungen lassen erkennen, dass das Berufungsgericht die Eeveiswürdigung nach den allgemeinen kegeln des rj 286 Z?0 und rcchtsirr-tunsfrei vorgenomnen hat» Leim.dagegen gerichtete Angriff der Revision ist daher'unbegründet» • -:'J ' '
Zu Unrecht meint die Revision schliesslich noch; dass das Berufungsgericht besondere Schlüsse aus der in der Geburtsurkunde vermerkten Tatsache hätte ziehen müs-U sen.- dass der Erzeuger des Rindes und jetzige Ehemann der Restitutionsbeklagten selbst beim Standesamt die Geburt des Kindes angezeigt hat? Es ist nicht ersichtlich., inwiefern dies für die Präge, ob das Kind- in den letzten 13 Tagen der Empfängnis zeigt erzeugt worden ist. von Bedeutung sein .soll, Davon, dass der Restitutionskläger nicht der Erzeuger des Kindes ist, ist das Berufungsgericht ohnehin ausgegangeht
2) Soweit die Revision weiter geltend macht, dass zur Untorstützuhg nachträglich errichteter Ceburtsurkunden auch neue Tatsachen und Beweismittel zügeXsssen werden müssten, ist zunächst.fcctzuotollen, dass der Rostitu . tionsklüger auch in diesem. Verfahren noch 'keine Behauptungen darüber aufgestellt hat, dass das Kind unter Berücksichtigung der Reifegrade bei seiner Geburt nicht aus einem Geschlechtsverkehr in den li etzton 13 fr"geh der Empfängniszeit stammen kann»■Bas Geständnis der Restitu-tionsbeklagten': auf das sich die Revision bezieht, geht 'nur dahin, dass; der Kläger nicht.;der Erzeuger des Kindes . ist;(Schriftsatz vom 23» Februar' 1949). Darin liegt noch nicht ohne, weiteres auch das Geständnis des Ehebruchs, weil das Kind auch in den letzten 13 Tagen der Zmpfäng-nisaeil empfangen"sein kenn» Bas Berufungsgericht hat zwar, Wie eine Bemerkung in den Entscheidungsgründen seines Urteils erkennen lässt, die Einlassung der Eestltu-|d;|Jd tionsbeklagten in Wiederaufnahmeverfahren insgesamt da-u hin aufgefasst, dass sie Ehebruch zugeben wolle» Das
allein würde freilich auch noch nicht ausreichen * Vielmehr musste - hinzukomneh, ’ dass das am.geborene Kind im Ehebruch erzeugt ^worden ist; denn Grundlage der Resti-tlH oh 1 age - ist die Geburtsurkunde-.." 'lit ihr muss1 der-Ehebruch bewiesen’werden und es würde nicht ausreichen, wenn zwar die Kihdesrautter mit dem Vater’ des Kindes ehebrecherische Beziehungen unterhalten -hätte v das Kind aber erst nach der rechtskräftigen'Scheidung der -Ehe erzeugt worden wäreo Ob das Geständnis der Restitutionsbelclagten so aus-zulegen ist, dass das Kind im Ehebruch erzeugt ist, kann aber dahingestellt bleiben, Denn der Restitütionakläger hat in der Klageschrift des Wiederaufnahmeverfahrens jedenfalls vorsorglich auf die Vernehmung der Restitutions -beklagten dafür Bezug genommen, dass das Kind im Ehebruch empfangen worden sei„ I)esha 1 b kornnt es auf die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage an, oo-in den Fällen,
'in. denen die Ecstitutionsklsge auf eine nachträglich-- er-, richtete Geburtsurkunde gestützt wird, auch schon im zweiten Verfahrensabschnitt des Ei e d e raufnehmeTerfahrens neue Tatsachen und. Beweismittel berücksichtigt werden können.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Restitutions-lcläger die • Vernehmung. dor -He3titutionsboklögten auch! schon im Vorprozess hätte beantragen kühnenä wenn ihm der Inhalt der Geburtsurkunde bekannt gewesen wäre. Das’neue Beweismittel, auf das er sich jetzt neben der Urkunde' stützt, war daher schon im ’Vorprozess für ihn benutzbar. Deshalb wird auch zu prÜfen coin, ob' nlent jedenfa 11s; solche ira Vor'orozesc schon benutzbaren Beweismittel "für ’die Frage, ob die Urkunde im Vorprozess zu einem für -.den Restitutions...
klä;ger; günstigeren: Ergebnis geführt haben würde, berück-/ sichtigt werden können,» . /"k eegf
. Eie Restitutionsklage ist ein ausserordentlicher Rochtshehelf, • der es ermöglichen soll, unrichtige Entscheidungen trotz eio£et?;eteiner uec.htslc.raft noch zu be~ richtigem» Im;Interesse der Rechtssicherheit und zümm Schütze der ••Rechtskraft lässt das Gesetz diesen Rechts-behelf nur in 'e'hgen . Grenzen : und in" bestimmten ' Fallenfzü»;:'
Dazu gehört nach § 580 llr 7 b ZPO das Auffinden einer,' Urkunde, die eine giins'tigere Entsclieidung herbeigeführt hoben würde» Damit stellt das Gesetz auf .die Entscheiduiig des Vorprözesses ab und verlangt, dass die Urkunde, wenn sie bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung-' des Vorprozcssco Vorgelegen hätte, eine für den Eestitu-tionskläger günstigere Entscheidung dieses Vorprozesses
bewirkt haben 'würden Der Richter des Rostitutionsvbrfahrenä '
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hat sich danach, die Frage vorzulegen, wie der Vorprozess zu entscheiden gewesen wäre, wenn ausser dom gesamten damaligen Frozeßötoff, ;'wieder'' im Zeitpunkt der letzter! mündlichen Verhandlung des. Vorpiozesses'vorlag.-auch noch die jetzt hergebrachte urkunde berücksichtigt worden wäre (0GI1Z 2, 394 ff /396.7) o Daraus folgt , dass die Frage, ob die Urkunde geeignet gewesen wäre, eine günstigere Ent-. Scheidung herbeizuführen, nicht allein aus dem Inhalt ■ der Urkunde’ zu.beantworten.ist,:sondern dass ihre Bedeutung in Verbindung mit denn damals vorgetragenen■Prozess-stoff, insbesondere den damals erhobenen Beweisen, zu würdigen ist. Ob.dabei auch die damals:angebotenen'ober nicht' erho- fig Denen Beweise zu berücksichtigen sindkann hier dahingestellt bleiben, weil hier nur darüber zu entscheiden ist,
ob .der-Restitutionakläger sich für die Frage, ob die Urkunde im Vorprozess zu einem günstigeren Ergebnis ge™ führt haben würde, auch auf Tatsachen und Beweismittel,'
• die im Vorprozess nicht vorgetragen waren, stützen kann., -
Die Berücksichtigung solcher neuen Tatsachen und Be-.weismittel .würde aber dem Gesotz -widersprechen» Denn von • einer urkunde kann nicht gesagt werden, dass sie in Sinne des § 5.30 ITr 7 b ZPO erheblich ist, dass sie also eine den Restitutionsklüger günstigere Entscheidung herbeige-führt haben würde. v;enn: sic dies nur in Verbindung mit an-deren Beweismitteln getan haben würde, die vor dem ange--fochtenen Urteil; ebenfalls noch nicht beigebra.cht worden waren (RG-Z 14? 329 /330/7) o ...
lies ist mindestens, für die Fälle überzeugend, in denen diese anderen Beweismittel ,vor 'dem.angefochtenen UrteilE überhaupt" noch" nicht' benutzbar '."waren; denn dann, hätte die Urkunde', selbst wenn der Re st i t ut ions kl äge r sie in Vorprozess vorgelegt hoben würde, in keinen'. ?äll' E'gg-zu einem günstigeren Ergebnisffürjihn führen können.
Aber' auch die zwar benutzbaren, aber nicht angebotenen und daher nicht in den' Prozeßstoff 'eingeführten Beweismittel, können keine Berücksichtigung findend Ras Gesetz stellt die Frage, ob die urkunde zu einen günstigeren Ergebnis geft haben würde, wie dargelegt, in Beziehung auf die Entscnei- k dung des '■ Vorprozesses = 'Schon ' daraus folgt, ’ dass diese Frage ’ nicht losgelöst von :den Ergebnis des VorprozessesfgepRift werden kann. Die-Bindung des zweiten Verfahrensabsclinit- : tes an das Ergebnis des' Vorprozessea dient den Schütze ; der.RechtskraftE Die wiederaufnähme des Verfahrens soll nicht schon dann zulässig sein, kenn der Restitutionskläger mit Hilfe einer neu aufgefundenen Urkunde und ende-
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rer bisher nicht vorgebrachter B’ev/eismitiel eine andere 3ntucheidung erreichen kann. Das ist vielmehr der Inhalt des dritten.Verfahrensabschnittesk der erneuten.Verhandlung der Hauptsache0 .dazu kann es aber erst kommen, wenn der:!Ustitutionekläger zuvor im zweiten Verfahrensabschnitt dargetan hat, dass das Urteil des Vorprozesses angesichts der aufgefundenen Urkunde nicht bestehen bl’eibinshann, las rann v?ieck rum . nur' darn bejaht, werden,-. wenn r,ia? der " gefamte .im Vorpfozess vorgetragene Prozeßstoffe aber auch nur dieser und zusätzlich dazu nur die aufgefundene Urkunde berücksichtigt '.wird» Kann das ergangene Urteil nicht allein durch das Hinzutreten der Urkunde zu dem sonstigen Prozeßstoff er schütte rt werden, muss dazu : ■ vielmehr auch noch auf gar nicht vorgebrachte Tatsachen und 'Beweismittel zurilckgegriffen werden, • so kann nicht gesagt werden, dass.das Urteil auf einem die Picderauf-p nähme.des Verfahrens rechtfertigenden Fehler beruht« Solche Fehler liegen nur dann vor, wenn Tatsachen, die durch Urkunden belegt werden, nicht berücksichtigt werden konnten. weil der Pestitutionskläger ohne sein.Verschulden nicht in der Lage asr, die Urkunden vorzulegen (RGZ 2, 245).o Wollte man diese Begrenzung"aufgeben, so würde das zu einer nicht vertretbaren Gefährdung der Rechtskraft führen können»
Die Revision ist nun der Auffassung, dass von diesem in Rechtslehre und-Rechtsprechung* anerkannten Grundsatz (OGIiZ 2, 396 und die dort zitierten .Sntscheiöungen des Reichsgerichts, ^tein-Jonas § 580 IV 2 c) jedenfalls dann eine Ausnahme zu machen sei, wenn die Restitutionsklage
/ ihr. zulässiger' erst nach der Rechtskraft des Urteils im Vo richtet worden ist, und demgemäss der-Tortrag'der neuen Behauptungen und Beweismittel erst durch - den'Inhalt der Urkunde und die von ihr bezeugte Tatsache ermöglicht worden ist.' Hit diesem Einwand hat sich das Reichsgericht schon inder erwähnten Entscheidung (?.GZ 14, 330) befasst und ausgeführt, dass eine solche Betrachtung den Sinn der Gesetzesworte "welche eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde" in einer unstatthaften weise ausdehnen würde. Bas Reichsgericht hat sich gegen eine freie re Behandlung dieses Restitutionsgrundes auch deshalb ausgesprochen, weil nicht abzusehen'sei, warum von einer Verbindung von Urkunden und anderen Beweismitteln gelten sollte, was von diesen anderen Beweismitteln allein unzweifelhaft doch niemals gelten könne, weil diese eben keinen Restitutionsgrund abgeben können. Liese Erwägungen, die das Reichsgericht' freilich nur für den damals allein ''.für' zulässig erachteten fall- angestellt hat, dass die Urkunde vor der Rechtskraft des Urteils in Vorprozess errichtet war, haben aber auch ihre Bedeutung für die hier zu entscheidende .-.rage. Zwar können aus den besonderen, vom Senat in dem auf die erste Revision in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteil vom .-28. Rai 1951 -(RGEZ 2, 245) erörterten Gründen auch nachträglich errichtete Geb
urkunden einoh; Rcstitutioncgrund■ darstolleh. Jarait ist
aber nur
anerkannt, dass ausnahmsweise wegen der aus der Ratur dieser Urkunden sich ergebenden Umstünde für sie von dem in der Regel geltenden Erfordernis der Errichtung vor der Rechtskraft dos Urteils im’Vorprozess abgesehen
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werden kann. Das besagt daher hur/, dass diese -Urkunden hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Restitutionsvcrfahren denjenigen, die vor der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess errichtet sind, gleichzustellen sind. Die anderen Voraussetzungen des Restitutionsverfahrens werden dadurch nicht geänderto Us miss insbesondere dabei bleiben, dass auch diese Urkunden nur dann 'als solche angesehen werden können, die eine günstigere ' Entscheidung herbeigeführt haben würden, ; v/enn sie dies in Verbindung mit den Krgeb-nissen des früheren Verfahrens - mögen die Beweise erhoben, oder nicht.erhoben-sein - jedenfalls aber ohne Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel getan haben würden» Y/ollt; man für die nachträglich errichteten Urkunden auch'diese Voraussetzung auf geben,/. so würde das dem § 580 Mr ?b ZPO eindeutig widersprechen. Denn es lässt sich'nicht sagen,: dass diese Urkunden, wenn'sie in der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorgelegt worden wären, in.Verbindung mit dem damals vorliegenden ProzeSstof.f zu einem günstigeren Ergebnis geführt haben würden«
Die von der Revision vertretene Auffassung würde auch die Bedeutung, die das Gesetz gerade der Urkunde.als Restitutionsgrund zuschreibt, völlig verschieben,' Das Gesetz hat mit voller Absicht zu dem Schutz.der Rechtskraft von den möglichen Beweismitteln-nur den Urkundonbeweis uugelasson, •Andere' Beweismittel als Urkunden können , nach dem Rillen ■' dos Gesetzes für die Trage, ob ein Restitutionsgrund regeben ist, nicht berücksichtigt werden; Gegen diesen v/e-sentliehen Grundsatz des RiederaUfnahmevörfahrens„ V;ie es
in der deutschen ZPO geregelt ist, würde verstossen werden, wenn man nif der Revision' zur Ergänzung der Urkunde' ’ auch : andere neue Beweismittel' zulassen’ würdeF In den Pallen, in denen die' Geburtsurkunde’' schon 'vor der Rechtskraft'' des Urteils im Vorprozess vorliogt, der Ehemann aber den Ehe-: brach nicht beweisen-kann., etwa weil er auch" selbst mit der Kindesrnutte'r in der Empfängniszeit verkehrt' hat, würde auch ein nach, der 'Rechtskraft abgegebenes...Geständnis der Xindesrautter keinen Restitutionsgründ darstellen,, - Sollte ■man nun'bei' der■'nachträglich"errichteten Geburtsurkunde Fzusätz ich auch c’ • ” - neue Geständnis ■ der Hutter berücksichtigen;. so wurde diesen Geständnis jetzt entscheidende Bedeutung zukoranen. Pas ist mit § 580 ITr 7 b ZPO nicht zu vereinbaren.
Per Revision kann auch nicht zugegeben werden, dass durch diese Rechtsauffassung die '.Verwertung 'nachträglich errichteter Geburtsurkunden als Restitutionsgrund in unbilliger Weise "eingeschränkt wird,, : Zwar ist zuzugebeni dass in den Pä.llen, in denen der Rcstitutionskläger e nachträglich von den Ehebruch erfährt, für ihn keine lichkeit bestanden hat, schon in Vorprozess darüber Be .haup.tungen'aufzustellen» Pas ■ gilt aber genau so in den . fällen, in denen die Geburtsurkunde schon vor der Rechts kraft des Urteils irr Vorprözess errichtet worden ist und ■ ■der Restitutionsklüger den Ehebruch- nicht; beweisen kann, etwa weil die Parteien erst von einen innerhalb der ■ Empfängniszeit liegenden und in Vorprozess festgesteliten Zeitpunkt an getrennt gelebt haben, : Auch in diesen Fällen würde der Restitutionskläger' in <7iederaufnaknie ver fähren den Ehebruch nicht mit der Geburtsurkunde ^beweisen können
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lit meint die Levi si on. dass eine Ge li allein niemals den Ehebruch be’.vei Verschulden'voraussetze und darüber s zu entnehmen'sei. Venn aus der ür t den Irgebnisseh des früheren Verf - festgestellten Zeitpunkt des letzt
Jiie Schwierigkeit, vor die sich der 'Bestitutionsklüger gestellt/Sieht, ergibt sich also nicht daraus, dass es sich um eins nachträglich errichtete Geburtsurkunde handelt , .-/sondern' daraus, dass er vor der Rechtskraft des ürteils in Vorprozess nichts von den Ehebruch gewusst' hat und die durch■die Geburtsurkunde bewiesene LmpfUngnis-zeit die i.Iöglichkeit offen lässt, dass das kind nicht im Lhebruch erzeugt ist „ Diese .'.Schwierigkeit liegt daher in den allgeneinen Grundsätzen des Bestitutionsverfakrens begründet und kann hier nicht zu einer den Bestitutions-kläger günstigeren Beurteilung der krage nach der Zulassung neuer Beweismittel führen.
Zu Ihrer Kunde für sich Lhebruch ein urkunde nick Verbindung mit den etwa dem dort festg liehen Verkehrs, entno
urtsur-veise, weil etze und darüber aus der nn aus der Urkunde in früheren Verfahrens,
_unkt des letzten ehe-n werden kann, dass das Kind,
während der Bhe und nicht vom Lhenann erzeugt ist, so wird das in aller Hegel''ausreichen um darzutun, dass die Urkunde lü Vorprozess zu einen-günstigeren Zrgebnis geführt haben würde» Bestreitet die Lestitutionsbcklcgte ein Verschulden, so wird darauf erst in dritten' Abschnitt des Viederaufnahmeveffahrens'bei der erneuten Verhandlung der Hauptsache cinsugeiien sein»
Die -Ausführungen der Levision darüber, dass es zu einer nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Eehpnd-
Bcptitutionsverfahrcn's führen würde, .
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wenn men. zwar, der Restitutionsbeklagten 'die Widerlegung . der.'' aus^de^v.bxkwncle regelmüssig[zu ziehenden Schlüsse gestattet , dem Hestitutionsklägerr'aber ihre VerStärkung durch Behauptungen und Beweismittel versagt1, dis vor der Geburt ■objektiv nicht aufgostellt oder beigebracht werden konnten, gehen fehle Die Revision übersieht dabei, dass es hier nur auf die, den zweiten Abschnitt des Rostitutiohsver-fahrens bildende irsge cnkorrr.it, ob ein Restitutionsgrund gegeben ist. Bei dieser Prüfung müssen die von beiden'
Parteien etwa neu vorzubringenden “umstünde unberücksichtigt bleiben, weil ec nur auf den >-'tand des .Vorprozesses zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung onkomr.it» -«rst wenn die Xiedoiwouf nahneklage sich in zweiten Vorfahrensabschnitt als begründet erweist,- kann in den dritten eingetreten werden, der die neue Verhandlung "der Hauptsuche zun Gegenstand' hat. In ihn können dann die Parteien ohne Einschränkung neu; Behauptungen und Beweismittel Vorbringen. In dem hier allein zur .Erörterung stehenden zweiten Abschnitt des Verfahrens ist das aber den Eestitutionsklüger ebenso. verwehrt wie der Restitutionsbeklagten.
Auch der Hinweis der Revision darauf, dass in Ehesachen keine.Möglichkeit besteht, Ereignisse, die nach der Rechtskraft des Urteils cintr.eten, durch Klage nach § 767 ZPO geltend zu machen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Per Eechtsbehelf des § 767 ZPO ist gegenüber rechtsgestaltenden urteilen nicht gegeben. Soweit das dazu führt, dass in Ehesachen die nach der Rechtskraft eintretenden Ereignisse nicht in denselben Umfang geltend«gemacht werden können wie in vormögensrechtlicbcn Rechtsstreitigkeiten,. muss das im Interesse der Rechtssicherheit und.der Anerkennung der Rechtskraft hingenomen werden» Jedenfalls ist es nicht angängig, deswegen die
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