Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Der Kläger war Beamter auf Probe in der Bayerischen Finanzverwaltung und ist mit Ablauf des 31. Dezember 1992 wegen mangelnder Bewährung entlassen worden gemäß Art. 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayBeamtenG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. "Ist der Versicherte Beamter im öffentlichen Dienst und ist er vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden, so gilt auch dies als Beruf sunfähigkeit. Da der Kläger als Beamter auf Probe "auch aus gesundheitlichen Gründen" entlassen worden sei, habe die Beklagte ohne eigene Prüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers ihre Leistungen zu erbringen. 196/94 - VersR 1995, 1174, da in jenem Fall mit der Beamtenklausel darauf abgestellt gewesen sei, daß der versicherte Beamte "ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit entlassen" worden sei. 2. Diese Rechtsausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei, denn der Kläger ist nicht - wie es die Beamtenklausel der Beklagten voraussetzt - wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden. a) Nach dieser Klausel gilt ein Beamter als berufsunfähig, wenn er wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist. Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtenG gewählten Definition ist der vom Berufungsgericht vermißte Zusatz "ausschließlich" überflüssig; die Definition läßt andere Mitursachen für eine vorzeitige Entlassung nicht zu. b) Auf Dienstunfähigkeit ist die den Kläger betreffende Entlassungsverfügung nicht gestützt worden, obwohl Art. 42 Abs. 1 BayBeamtenG diese Entlassungsmöglichkeit auch bei Beamten auf Probe vorsieht. Der Kläger ist mangels Bewährung, die sich gemäß Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtenG auf "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" und damit - zu demindest in erster Linie und schwerpunktmäßig - auf andere Persönlichkeitsmerkmale des Probebeamten als seinen Gesundheitszustand bezieht, entlassen worden. Dementsprechend hat die Entlassungsbehörde auch keine abschließende Gesundheitsprüfung mit dem Ergebnis durchgeführt, daß der Kläger bereits dauernd zur Erfüllung seiner Dienstpflichten außerstande sei, das von der Beklagten ohne eigene Prüfung übernommen werden könnte - siehe dazu Senatsurteil vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 221/96 URTEIL Verkündet am: 22. Oktober 1997 Luttkus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1997 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten in erster Linie darum, ob die Beklagte, bei der der Kläger seit 1. September 1986 eine dynamische Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung unterhält, ihm seit 1. Januar 1993 gemäß der vereinbarten Beamtenklausel eine jährlich steigende Monatsrente wegen Berufsunfähigkeit nebst 4% Zinsen auf seit 1. Januar 1993 bereits aufgelaufene Rückstände schuldet. Der Kläger war Beamter auf Probe in der Bayerischen Finanzverwaltung und ist mit Ablauf des 31. Dezember 1992 wegen mangelnder Bewährung entlassen worden gemäß Art. 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayBeamtenG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1987 -GVBl. 149, ber. S. 301). Die Beklagte verweigert Leistungen, weil der Kläger sich nicht auf die genannte Beamtenklausel berufen könne und auch nicht Berufsunfähigkeit im Sinne der sonstigen Definitionen von Berufsunfähigkeit in ihren Versicherungsbedingungen nachgewiesen habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe; Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, aufgrund der besonderen Formulierung der dem Vertrag zugrunde gelegten Beamtenklausel gelte der Kläger als berufsunfähig. Die Klausel lautet: "Ist der Versicherte Beamter im öffentlichen Dienst und ist er vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden, so gilt auch dies als Beruf sunfähigkeit. Für die Fortdauer der Be- rufsunfähigkeit gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 5. Dienstunfähig ist ein Beamter, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist; das gleiche gilt, wenn er von der Dienstbehörde als dienstunfähig angesehen wird, weil er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird." Da der Kläger als Beamter auf Probe "auch aus gesundheitlichen Gründen" entlassen worden sei, habe die Beklagte ohne eigene Prüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers ihre Leistungen zu erbringen. Nicht einschlägig sei das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1995 - IV ZR 196/94 - VersR 1995, 1174, da in jenem Fall mit der Beamtenklausel darauf abgestellt gewesen sei, daß der versicherte Beamte "ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit entlassen" worden sei. Das Wort "ausschließlich" fehle hier. Es genüge deshalb, wenn der Gesundheitszustand des Beamten für die Entlassung mitursächlich geworden sei. Letzteres ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts der Fall. Für diese Beurteilung seien auch die Gründe der Entlassungsverfügungen vom 25. September 1992 heranzuziehen, deren Tenor lautet: "Steuerassistent zur Anstellung K. S. (Finanzamt . . . ) wird mit Ablauf des 31. Dezember 1992 wegen mangelnder Bewährung ... entlassen." Ein Beamter auf Probe in den Diensten des Freistaates Bayern könne gemäß Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtenG, § 8 Abs. 6 Bayerische LaufbahnVO auch dann entlassen werden, wenn er sich während der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistungen nicht bewährt habe; der Begriff der Eignung erfasse auch Gesundheitsmängel. Aus den vor der Entlassung eingeholten ärztlichen Stellungnahmen ergäben sich gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers, die demnach Gegenstand und Mitursache der Entlassungsverfügung gewesen seien. Damit erweise sich das Klagebegehren gemäß der hier vereinbarten Beamtenklausel als berechtigt. 2. Diese Rechtsausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei, denn der Kläger ist nicht - wie es die Beamtenklausel der Beklagten voraussetzt - wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden. a) Nach dieser Klausel gilt ein Beamter als berufsunfähig, wenn er wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist. Dienstunfähig im Sinne der Klausel ist nur, wer "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist". Demgemäß muß der Gesundheitszustand des Beamten alleiniger Grund seiner vorzeitigen Entlassung gewesen sein. Angesichts der von der Beklagten im Einklang mit Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtenG gewählten Definition ist der vom Berufungsgericht vermißte Zusatz "ausschließlich" überflüssig; die Definition läßt andere Mitursachen für eine vorzeitige Entlassung nicht zu. b) Auf Dienstunfähigkeit ist die den Kläger betreffende Entlassungsverfügung nicht gestützt worden, obwohl Art. 42 Abs. 1 BayBeamtenG diese Entlassungsmöglichkeit auch bei Beamten auf Probe vorsieht. Der Kläger ist mangels Bewährung, die sich gemäß Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtenG auf "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" und damit - zu demindest in erster Linie und schwerpunktmäßig - auf andere Persönlichkeitsmerkmale des Probebeamten als seinen Gesundheitszustand bezieht, entlassen worden. Dementsprechend hat die Entlassungsbehörde auch keine abschließende Gesundheitsprüfung mit dem Ergebnis durchgeführt, daß der Kläger bereits dauernd zur Erfüllung seiner Dienstpflichten außerstande sei, das von der Beklagten ohne eigene Prüfung übernommen werden könnte - siehe dazu Senatsurteil vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - VersR 1989, 903 unter 3 d und 4. 3. Da das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig bislang nicht der Frage nachgegangen ist, ob der Kläger trotz Nichtanwendbarkeit der Beamtenklausel beruf sunfähig im vereinbarten Umfang geworden ist, mußte die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Terno Seiffert