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BGH · IV ZR 221/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 221/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 8. Sie habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß der Brand mit Wissen und Wollen der Kläger oder von diesen selbst gelegt worden sei, nicht geführt. Lasse sich aber nicht feststellen, daß der Brand von den Klägern veranlaßt worden sei, bestehe eine Leistungspflicht der Beklagten auch hinsichtlich des infolge Einbruchs und Vandalismus entstandenen Schadens, soweit der Hausrat von den Brandstiftern gestohlen oder mutwillig beschädigt worden sei (§ 3 Nr. 2 und 3 VHB 84). a) Eine Leistungspflicht der Beklagten wegen durch Einbruchdiebstahl (§§ 3 Nr. 2; 5 Nr. 1 VHB 84) und Vandalismus nach einem Einbruch (§§ 3 Nr. 3; 6 VHB 84) entstandener Schäden am versicherten Hausrat setzt in beiden Fällen den Nachweis eines Einbruchs durch die Kläger voraus. Die Beklagte hat geltend gemacht, "der Schadensfall" sei mit Wissen und Wollen der Kläger herbeigeführt worden. Damit hat die Beklagte aber nicht zugleich das Vorliegen eines Einbruchs, bei dem versicherte Sachen entwendet oder mutwillig zerstört worden sind, unstreitig gestellt. bb) Das Berufungsgericht verkennt im Ansatz auch nicht, daß dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Versicherungsfalles Einbruchdiebstahl Beweiserleichterungen zukommen, er also nicht den vollen Nachweis des Diebstahls erbringen muß. Der Versicherungsnehmer muß vielmehr nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen, also ein Mindestmaß von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf einen versicherten Diebstahl (§ 5 Nr. 1 VHB 84) zulassen (Senatsurteil vom 14. Das gilt auch für den Nachweis eines Einbruchs bei dem Versicherungsfall Vandalismus nach einem Einbruch. Sollte das Berufungsgericht davon ausgegangen sein, einer Begründung unter Feststellung der für das äußere Bild maßgeblichen Tatsachen bedürfe es deshalb nicht, weil es der Beklagten nicht gelungen sei, die vorsätzliche Herbeiführung des Brandschadens zu beweisen, läge darin im Ergebnis ein Verkennen der Beweislast. Aus den Erwägungen, weshalb die Beklagte beim Brandschaden den ihr obliegenden Beweis der Voraussetzungen der Leistungsfreiheit gemäß § 61 WG nicht geführt habe, ergibt sich nicht notwendig, daß damit das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls feststeht. dd) Aber selbst wenn davon auszugehen sein sollte, daß die Kläger das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung bewiesen haben, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, daß beim Nachweis des Versicherungsfalles nicht nur dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zukommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß vielmehr auch dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Mißbrauch der Beweiserleich-terling durch einen unredlichen Versicherungsnehmer in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und zu beweisen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Kläger die Schäden durch Einbruch oder Vandalismus vorsätzlich herbeigeführt hätten (§ 61 WG) , können diese Prüfung nicht ersetzen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der von der Beklagten behaupteten Indizien zu einer anderen Entscheidung über den Nachweis des Versicherungsfalles Einbruchdiebstahl gelangt wäre, wenn es die BeweismaßabSenkung zugunsten des Versicherers beachtet hätte. b) Weil das Berufungsgericht die Prüfung unterlassen hat, ob konkrete Tatsachen die Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, kann auch ein Rechtsfehler im Rahmen seiner Würdigung, die Beklagte habe ein Herbeiführen des Brandes durch die Kläger nicht bewiesen, nicht ausgeschlossen werden.

Zitierte Normen: § 61 WG § 61 VVG § 551 ZPO § 61 WG § 565 ZPO
WGEinbruchNachweisBrandTatsacheBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 221/94
URTEIL
Verkündet am:
8. November 1995 Dietz
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Versicherungs	AG,
Standsvorsitzenden, T|
vertreten durch den Vor-■ , Fl
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Eheleute Fritz und Brigitte Ml Bl
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1995
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 vom 22. Juni 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts	SHHB zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagte als Hausratversicherer wegen durch Brand, Einbruchdiebstahl und Vandalismus entstandener Schäden in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) zugrunde. Der versicherte Hausrat befand sich in einem von den Klägern seit 1987 angemieteten ehemaligen Aussiedlerhof. Der Mietvertrag war von den Klägern zu dem 31. Juli 1988 gekündigt worden.
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Am 26. Juli 1988 verluden die Kläger auf dem Anwesen gehaltene Tiere, um sie bei Bekannten unterzubringen. Während der Abwesenheit der Kläger brach in der Nacht auf den 27. Juli 1988 im Wohnhaus des Hofes durch Brandstiftung ein Feuer aus, welches das 1. Obergeschoß und das Dachgeschoß stark beschädigte. Das Erdgeschoß wurde vom Brand weitgehend verschont. Die dort vorhandenen Schränke, Kommoden und sonstigen Behältnisse waren geöffnet und durchwühlt, im Wohnzimmer waren Polstermöbel aufgeschnitten sowie das Holz der Sitzmöbel zersägt worden.
Die Kläger verlangen Entschädigung in Höhe von 159.939,08 DM. Dieser Betrag mache den Wert der beschädigten, zerstörten und abhanden gekommenen Hausratsgegenstände aus. Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen. Sie hält sich für leistungsfrei, weil die Kläger den Schadensfall selbst herbeigeführt hätten. Zahlreiche Indizien deuteten auf einen von den Klägern selbst oder einen auf ihre Veranlassung gelegten Brand hin.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
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1.	Das Berufungsgericht erachtet die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt. Es nimmt an, die Beklagte sei gemäß § 3 Nr. 1 VHB 84 verpflichtet, den Klägern den durch den Brand entstandenen Schaden am Hausrat zu erstatten. Die Beklagte sei nicht gemäß § 61 WG leistungsfrei. Sie habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß der Brand mit Wissen und Wollen der Kläger oder von diesen selbst gelegt worden sei, nicht geführt. Die vorliegenden Indizien reichten dafür nicht aus, wenn auch ein Verdacht bestehenbleibe. Lasse sich aber nicht feststellen, daß der Brand von den Klägern veranlaßt worden sei, bestehe eine Leistungspflicht der Beklagten auch hinsichtlich des infolge Einbruchs und Vandalismus entstandenen Schadens, soweit der Hausrat von den Brandstiftern gestohlen oder mutwillig beschädigt worden sei (§ 3 Nr. 2 und 3 VHB 84). Das äußere Bild eines solchen versicherten Schadens sei gegeben. Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 61 VVG komme auch insoweit nicht in Betracht, weil die Beklagte - wie schon beim Brandschaden -nicht beweisen könne, daß die Kläger diesen Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
2.	Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Eine Leistungspflicht der Beklagten wegen durch Einbruchdiebstahl (§§ 3 Nr. 2; 5 Nr. 1 VHB 84) und Vandalismus nach einem Einbruch (§§ 3 Nr. 3; 6 VHB 84) entstandener Schäden am versicherten Hausrat setzt in beiden Fällen den Nachweis eines Einbruchs durch die Kläger voraus. Die Annahme des Berufungsgerichts, dieser Nachweis sei erbracht, beruht auf Rechtsfehlern.
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aa) Allerdings geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß die Tatsache des Einbruchs zwischen den Parteien streitig ist. Die Beklagte hat geltend gemacht, "der Schadensfall" sei mit Wissen und Wollen der Kläger herbeigeführt worden. Zwar hat sie dies im wesentlichen auf die Brandstiftung bezogen und hat dafür Beweisanzeichen behauptet. Damit hat die Beklagte aber nicht zugleich das Vorliegen eines Einbruchs, bei dem versicherte Sachen entwendet oder mutwillig zerstört worden sind, unstreitig gestellt. Bei dem von den Klägern behaupteten Zusammenhang von Diebstahl, Zerstörung und Brand ergibt sich aus der Behauptung der Beklagten, der Brand sei von den Klägern veranlaßt worden, zugleich die Behauptung, auch Diebstahl und Zerstörung seien von den Klägern veranlaßt, der Beklagten also nur vorgetäuscht worden.
bb) Das Berufungsgericht verkennt im Ansatz auch nicht, daß dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Versicherungsfalles Einbruchdiebstahl Beweiserleichterungen zukommen, er also nicht den vollen Nachweis des Diebstahls erbringen muß. Der Versicherungsnehmer muß vielmehr nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen, also ein Mindestmaß von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf einen versicherten Diebstahl (§ 5 Nr. 1 VHB 84) zulassen (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 2). Das gilt auch für den Nachweis eines Einbruchs bei dem Versicherungsfall Vandalismus nach einem Einbruch.
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cc) Das Berufungsgericht nimmt zwar an, das "äußere Bild eines solchen versicherten Schadens" sei gegeben. Es stellt aber keine Tatsachen fest, aus denen es das äußere Bild eines versicherten Diebstahls entnommen hat. Das Berufungsgericht geht vielmehr sogar in anderem Zusammenhang davon aus, daß eindeutige Einbruchspuren fehlen. Seine Annahme, das äußere Bild eines versicherten Diebstahls sei gegeben, bleibt damit ohne inhaltliche Begründung (§ 551 Nr. 7 ZPO). Sollte das Berufungsgericht davon ausgegangen sein, einer Begründung unter Feststellung der für das äußere Bild maßgeblichen Tatsachen bedürfe es deshalb nicht, weil es der Beklagten nicht gelungen sei, die vorsätzliche Herbeiführung des Brandschadens zu beweisen, läge darin im Ergebnis ein Verkennen der Beweislast. Aus den Erwägungen, weshalb die Beklagte beim Brandschaden den ihr obliegenden Beweis der Voraussetzungen der Leistungsfreiheit gemäß § 61 WG nicht geführt habe, ergibt sich nicht notwendig, daß damit das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls feststeht. Vielmehr bleibt es auch dann Sache der Kläger, die dafür erforderlichen Mindesttatsachen zu beweisen.
dd) Aber selbst wenn davon auszugehen sein sollte, daß die Kläger das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung bewiesen haben, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, daß beim Nachweis des Versicherungsfalles nicht nur dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zukommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß vielmehr auch dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Mißbrauch der Beweiserleich-terling durch einen unredlichen Versicherungsnehmer in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und zu beweisen. Auch
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für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist kein Vollbeweis, sondern lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, welche die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - IV ZR 279/94 -VersR 1995, 909 unter 3d- zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Demgemäß hätte das Berufungsgericht der hier schon im Vortrag der Beklagten zur Brandherbeiführung liegenden Behauptung nachgehen müssen, ein Einbruchdiebstahl sei nur vorgetäuscht.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Kläger die Schäden durch Einbruch oder Vandalismus vorsätzlich herbeigeführt hätten (§ 61 WG) , können diese Prüfung nicht ersetzen. Im Rahmen des § 61 WG kommen dem Versicherer Beweiserleichterungen nicht zu, er ist vielmehr mit dem Vollbeweis belastet. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der von der Beklagten behaupteten Indizien zu einer anderen Entscheidung über den Nachweis des Versicherungsfalles Einbruchdiebstahl gelangt wäre, wenn es die BeweismaßabSenkung zugunsten des Versicherers beachtet hätte.
b) Weil das Berufungsgericht die Prüfung unterlassen hat, ob konkrete Tatsachen die Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, kann auch ein Rechtsfehler im Rahmen seiner Würdigung, die Beklagte habe ein Herbeiführen des Brandes durch die Kläger nicht bewiesen, nicht ausgeschlossen werden.
Sollte der Beklagten der Nachweis gelingen, der Diebstahl sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht, führt das zwar nicht zu einer Umkehr der Beweislast des Versicherers für das Vorliegen der Voraussetzung des § 61 WG. Diesem Nachweis kann jedoch im Rahmen der Beweisführung nach § 61 WG eine nicht unerhebliche indiziel-le Bedeutung zukommen, die der Tatrichter zugunsten des Versicherers bei seiner Öberzeugungsbildung gegebenenfalls zu beachten hat (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 - iVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78 unter I 2; vom 17. Mai 1989 - IVa ZR 130/88 - VersR 1989, 841 unter 1).
3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht sich auch mit den Einwänden auseinandersetzen müssen, die die Beklagte in der Revisionsbegründung gegen die bisherige Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorgebracht hat.
Dr. Schmitz
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Terno
Seiffert