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BGH · IV ZR 221/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 221/66

15o Dezember 1967 B r o e s k e, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg, Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br. gegen Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loevrenheim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Ui auf Rückgabe der Bilder gegen das Deutsche Reich trotz der Entziehung des Eigentums durch die 11» Verordnung zu dem Reichsbürgergesotz nicht zur Entstehung gelangt sei, weil das Deutsche Reich weder Kenntnis von den "entzogenen1* Gegenständen noch irgendeine Verfügungsgewalt über sie erlangt habe«. Aus diesem Grunde verneint der Beschluß eine Pflicht des Reichs zur Fürsorge für die Gegenstände und eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz wegen ihres Unterganges (Art« 26 Abo. 2 REG-BZ). Entgegen der Auffassung der Revision beruht der Beschluß nicht auf der Annahme, das Deutsche Reich sei zunächst zur Rückerstattving verpflichtet gewesen, habe aber ;für die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht einzustehen, weil die Bilder später ohne sein Verschulden untergegangen seien. Es bedarf daher an sich keines Eingehens auf die Darlegungen des angefochtenen Urteils und der Revision zu dieser Frage. Bemerkt sei lediglich, daß die Rückerstattungspflicht sich nach der Natur der Sache nicht auf solche Gegenstände beziehen kann, die der Verfolgte vor dem Zugriff des Entziehers bewahrt und Uber deren Verbleib er selbst verfügt hat (vgl. Da das Schicksal der Bilder und die Ursachen ihrer Vernichtung von ihm festgestellt worden sind, kommt es auf die Vermutung des § 51 Abs, 4 BEG nicht an. Daojangefochtene Urteil führt dazu aus, da Frau die Gemälde einem jüdischen "Mischling ersten Grades" anvertraut habe, sei von vorneherein damit zu rechnen gevre-sen, daß auch dieser sie über kurz oder lang an einen Dritten werde weitergeben müssen. Denn ein Kenner würde die Aufbewahrung der aus jüdischem Besitz stammenden und dem Reich verfallenen Gegenstände abgelehnt haben, um sich nicht selbst der Verfolgung auszusetzen. Die Bilder haben das Schicksal des jüdischen Eigentums geteilt, das beiseitegebracht wurde, um es vor dem Zugriff des Verfolgers zu sichern, und das von den Verfolgten und ihren Helfern nicht mehr sachgemäß behandelt, untergebracht und vor Kriegszerstörung gesichert werden konnte. in dem Entschädigungsrechtestreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg, Beklagten und Revisionsklägers. Dem beklagten lande wird Vorbehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dem beklagten lande wird Vorbehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20.

Zitierte Normen: § 175a BEG § 225 ZPO § 1 BEG § 92 ZPO
GegenstandBildjüdischbeklagenBeschlußBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
r\
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 221/66	URTEIL	Verkündet	am
15o Dezember 1967 B r o e s k e, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
gegen
1)	Arthur K
2)	Berte^W
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3)	Rechtsanwalt Dr
 Oscar K Avenue,
 Avenue,
USA,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevoliraächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loevrenheim und von der Mühlen
 auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1967 für Recht erkannt:
1 srichtigt durch 2£chluß vom 7.1.1968	Das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandos-gerichts Hamm vom 30. März 1966 wird aufgehoben, sov/eit der Hilfsantrag des beklagten Landes, die Auszahlung der Urteilssumrae nach Maßgabe des Haushaltssicherungsgesetzes anzuordnen, abgelehnt worden ist. Dem beklagten Lande wird Vorbehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl S. 2065) geltend zu machen.
	Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land.
	Von Rechts wegen Tatbestand^
Die Kläger sind Erben des jüdischen Ehepaares Dr« K<
in DfH	HB Die Eheleute besaßen sechs Gemälde von zu dem Teil
 namhaften Meistern» Der Ehemann wanderte 1933 aus, die Ehefrau wurde im April 1942 deportiert. Kurz vorher übergab sie die Bilder dem Zeugen Br.	der	seiner-
seits "Mischling ersten Grades" war. Im April 1944 wurde Br.	zu	einem Arbeitseinsatz für rassisch Verfolgte
 einberufen. Er bat seinen Untermieter Sch^^, die Bilder in den Keller zu schaffen und dort bombensicher zu lagern. Schupp kümmerte sich jedoch nicht um die Bilder; sie fielen dem Luftkrieg zu dem Opfer.
Die Kläger haben zunächst RückerstattungsansprUcho erhoben. Der auch in der vorliegenden Sache zuständige Senat des Oberlandesgerichts hat als Rüokerstattungsge-richt in einem rechtskräftigen Beschluß vom 29. Juni 1964 einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch verneint. Im angefochtenen Urteil hat er der Erbengemeinschaft nach Br. K^^ eine Entschädigung wegen Schadens an Eigentum von 60.000 DM und der Erbengemeinschaft nach Brau eine solche von 75.000 DM zugesprochen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungagründe:
Der Beschluß des Berufungsgerichts im Rückerstattungsverfahren beruht auf der Annahme, daß ein Anspruch
 
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 auf Rückgabe der Bilder gegen das Deutsche Reich trotz der Entziehung des Eigentums durch die 11» Verordnung zu dem Reichsbürgergesotz nicht zur Entstehung gelangt sei, weil das Deutsche Reich weder Kenntnis von den "entzogenen1* Gegenständen noch irgendeine Verfügungsgewalt über sie erlangt habe«. Aus diesem Grunde verneint der Beschluß eine Pflicht des Reichs zur Fürsorge für die Gegenstände und eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz wegen ihres Unterganges (Art« 26 Abo. 2 REG-BZ). Entgegen der Auffassung der Revision beruht der Beschluß nicht auf der Annahme, das Deutsche Reich sei zunächst zur Rückerstattving verpflichtet gewesen, habe aber ;für die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht einzustehen, weil die Bilder später ohne sein Verschulden untergegangen seien.
An diesen Beschluß war das Berufungsgericht gemäß § 175 a BEG (§ 5 Abs. 5 aF) gebunden. Es bedarf daher an sich keines Eingehens auf die Darlegungen des angefochtenen Urteils und der Revision zu dieser Frage. Bemerkt sei lediglich, daß die Rückerstattungspflicht sich nach der Natur der Sache nicht auf solche Gegenstände beziehen kann, die der Verfolgte vor dem Zugriff des Entziehers bewahrt und Uber deren Verbleib er selbst verfügt hat (vgl. KG RzW 65, 162).
Mit Recht bejaht der Berufungsrichter einen Entschädigungsanspruch aus § 51 BEG. Da das Schicksal der Bilder und die Ursachen ihrer Vernichtung von ihm festgestellt worden sind, kommt es auf die Vermutung des § 51 Abs, 4 BEG nicht an.
 
Daojangefochtene Urteil führt dazu aus, da Frau die Gemälde einem jüdischen "Mischling ersten Grades" anvertraut habe, sei von vorneherein damit zu rechnen gevre-sen, daß auch dieser sie über kurz oder lang an einen Dritten werde weitergeben müssen. Br.	habe	die Bilder
 nur einer Person übergeben können, die mit ihrer Bedeutung und ihrem Wert völlig unbekannt war. Denn ein Kenner würde die Aufbewahrung der aus jüdischem Besitz stammenden und dem Reich verfallenen Gegenstände abgelehnt haben, um sich nicht selbst der Verfolgung auszusetzen. Ohne die Verfolgung der Eigentümer wären die Bilder vor Kriegseinwirkungen sicher untergebracht worden.
Gegen diese Feststellung des Berufungsurteils, daß nämlich die Eheleute	oder Dr.	die	wertvollen
 Bilder nicht der Gefahr der Kriegszerstörung ausgesetzt hätten, wenn diese nicht mit dem "Makel" der Herkunft aus ■jüdischem Besitz behaftet gewesen wären, und daß die Bilder alsdann gerettet worden wären, erhebt die Revision keine Verfahrensrüge. Beruht aber die mangelhafte Verwahrung und die schließliche Überlassung der Bilder an Sch^p, eine nach der Auffassung des Berufungsrichters gänzlich ungeeignete Person, auf der Gefahr der Konfiskation der Sachen und der Bestrafung der Personen, die an ihrer Sicherung mitwirkten, dann ist ihre Vernichtung im Bombenkrieg durch die rassische Verfolgung der Eigentümer adäquat verursacht und dieser Verfolgung darüberhinaus durchaus eigentümlich.
Die Bilder haben das Schicksal des jüdischen Eigentums geteilt, das beiseitegebracht wurde, um es vor dem Zugriff des Verfolgers zu sichern, und das von den Verfolgten und ihren Helfern nicht mehr sachgemäß behandelt, untergebracht und vor Kriegszerstörung gesichert werden konnte.
Gegen die Berechnung der Entschädigung bringt die Revision nichts vor. Das Rechtsmittel ist deshalb im wesentlichen zurückzuweisen.
Die Verurteilung des beklagten Bandes hatte jedoch unter dem Vorbehalt gemäß § 19 des Haushaltssicherungsgesetzes zu erfolgen (RzW 67, 421).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs, 1 BEG, 92 Abs. 2, 97 ZPO.
Senatspräsident Ascher ist in den Ruhestand getreten und Bun-deorichter Maaß ist erkrankt; beide sind an der Unterschrift verhindert
 Wüstenberg
Wüstenberg
 Dr. Loewenheim r*von,
BUNDESGERICHTSHOF
IT ZR 221/66	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtestreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagten und Revisionsklägers.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
1)	Arthur K
2)	Berta W
tsanwalt Pr« Oscar K
Avenue,
 Avenue, , USA,
USA,
Kläger und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
/
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Loewerihein,
 Dr» Graf, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann
 in der Sitzung vom 17» Januar 1968 ■beschlossen:
Die Formel des am 15o Dezember 1967 verkündeten Urteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt.
Abs. 2 der Formel wird wie folgt gefaßt:
Dem beklagten lande wird Vorbehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl S. 2065) geltend zu machen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Johannsen
 von der Mühlen