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BGH · IV ZR 221/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 221/65

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. September 1954 wegen funktioneller Störungen (Dyskinesien) der Gallenwege und wegen Kreislaufstörungen (neurozirkulatorische Dystonie) im Sinne abgrenz-barer Verschlimmerung mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 $ ein Heilverfahren bewilligt, dagegen Kapitalentschädigung und Rente April 1956 hat der Kläger vorgebracht, die subjektiven Beschwerden, die mit seinem Zustand verbunden seien, hätten sich verschlechtert, seine Erwerbsfähigkeit sei dadurch um insgesamt mindestens 40 $> beeinträchtigt. Das Landgericht, das der Kläger gegen diesen Bescheid in dem Rechtsstreit - 194/191 0 Entsch 391/56 angefufon hatte, hat auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das von Prof. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet und das Rechtsmittel daher vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen worden ist. Es hat nach den Gründen seiner Entscheidung darin einen neuen Antrag auf Entschädigung nach § 234 Abs. 1 BEG gesehen, über den nicht entschieden werden könne, weil ein Bescheid der Entschädigungsbehörde über diesen Antrag bisher nicht ergangen sei. Unter Hinweis auf diese Ausführungen des Urteils des Landgerichts hat der Bevollmächtigte des Klägers das Entschädigungsamt Berlin mit Schreiben vom 13. Juni 1959 abgelehnt, dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente zu gev/ähren, weil die seit 1958 bestehende Zuckerkrankheit nicht mehr der Verfolgung zuzurechnen sei. Diesen Bescheid hat der Kläger mit der jetzt anhängigen Klage (198 0 Entsch 184/61 des LG Berlin) angegriffen. Dazu hat er weiter geltend gemacht, die bei ihm bestehenden Leiden seien durch die Verfolgung nicht, wie das die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 7. Er hat geltend gemacht, wegen der Verfolgungsleiden, die als abgrenzbar verschlimmert anerkannt worden seien, könne der Kläger keine Ansprüche mehr stellen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und zur Begründung des Rechtsmittels vorgetragen, das Landgericht habe es versäumt, seinem Anträge entsprechend ein Gutachten des Chefarztes Dr. Epping einzuholen. Soweit der Kläger seine Ansprüche auf den Diabetes stütze, stehe der Geltendmachung dieses Anspruchs das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 1. 1. Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, ob der Kläger als politischer Gegner der nationalsozialistischen Machthaber verfolgt worden ist. Es sei nicht auszuschließen, so wird dazu in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß der Kläger als Rührer der kroatischen Studentenschaft wegen seiner Angriffe gegen die jugoslawische Regierung eingesperrt und auch sonst verfolgt worden 3ei. 2. Ob der Kläger nach § 1 BEG als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung anzusehen ist, hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen, weil es der Ansicht ist, daß dem Kläger wegen seiner gesundheitlichen Schäden kein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente, sondern nur &erfcDö£$itö im Bescheid der Entschädi- a) Soweit der Kläger sein Rechtsmittel darauf gestützt hat, daß das Berufungsgericht die bei ihm bestehenden Gallenstörungen und die anerkannte neurozirkulatorische Dystonie nicht berücksichtigt habe, ist der Berufungsrichter der Ansicht, daß durch das Urteil des Landgerichts vom 1. April 1959 - 194/191 0 Entsch 391/56 -rechtskräftig entschieden worden sei, daß dem Kläger wegen dieser Leiden keine weitergehenden Ansprüche zustünden. Da somit die Klage nicht auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes abgewiesen worden sei, sei dn neuer Antrag auf Entschädigung, wie ihn der Kläger unter den 13* Mai 1959 gestellt habe, nicht zulässig. Daneben hat das Berufungsgericht noch geprüft, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, die für den Bescheid der Entschädigungobehörde vom 7. Es hat das abgelehnt, weil die vom Kläger vörgebrachte Verschlimmerung der beiden leiden nicht als verfolgungsbedingt angesehen werden könne. Das ergebe sich daraus, daß diese Leiden als durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmert anerkannt worden seien. mit den der Kläger allgemein geltend machen wollte, daß die Ablehnung der Rente wegen veränderter Verhältnisse nicht mehr gerechtfertigt sei. Von diesen allgemeinen Erwägungen abgesehen, ist hier bedeutsam, daß der Kläger in dem Verfahren 194/191 0 Entsch 391/56 in seinem Schriftsatz vom 18. diesen neuen Vortrag hätte das Landgericht nicht hinweggehen dürfen, weil der Kläger die Entstehung dieses Leidens mit den weiteren Auswirkungen der Verfolgung in Verbindung gebracht hatte (RzW 1964, 313 Nr. 26). Sofern darüber, ob veränderte Verhältnisse eine neue Entscheidung über zukünftig fällig werdende Rentenleistungen erfordern, nacheinander mehrere Entscheidungen ergehen, muß jedesmal bei Erlaß einer neuen Entscheidung von den Tatsachen ausgegangen werden, die de& ersten Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 7. c) Das Berufungsgericht hat nun aufgrund des Gutachtens, das ihm von Dr. Epping erstattet worden ist, angenommen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgungsschicksal und Diabetes nicht bestehe. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch übersehen, daß es für die Anwendung des § 206 BEG nicht allein darauf ankommt, ob sich bereits anerkannte Verfolgungsleiden, für die eine unter 25 i> liegende MdE angenommen worden war, so verschlimmert haben, daß nun ein Anspruch auf Kapitalentschäd&ung und Rente gerechtfertigt ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 206 BEG hier vorliegen, mußte das Berufungsgericht auch diejenigen Leiden einbeziehen, bei denen nach den ersten Bescheid der ursächliche Zusammenhang mit der Verfolgung nur im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung anerkannt worden war. Das Berufungsgericht hat aber auch als zweite Alternative die Möglichkeit erwogen, daß es sich bei dem Herz- und Kreislaufleiden des Klägers um ein selbständiges, allein auf organischer Basis bestehendes Leiden handele. Das Berufungsgericht durfte also nicht unentschieden lassen, ob der eine oder andere Fall vorlag, weil bei richtiger rechtlicher Würdigung für die Anwendung des § 206 BEG verschiedene Ergebnisse in Frage kamen.

Zitierte Normen: § 234 BEG
VerfolgungAnspruchBerufungsgerichtBerlinVerhältnisKlägerLeidBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IL
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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
7. Dezember 1966 B r o e o k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 221/65
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 dec praktischen Arzte3 Dr. Branco J
Ufl^^straße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalti
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin 31» Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen
 für liecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. September 1963 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am	3-905	-in	Kroatien geborene
 Kläger studierte Medizin in Graz. Nach dem Abschluß seines Studiums ging er 1932 nach Deutschland. Im Oktober 1937 eröffnete er in I^m^^eine Qgene ärztliche Praxis c
 
Er fordert Entschädigung wegen der Gesundheitsschäden, die er auf die Verfolgungen der nationalsozialistischen Machthaber zurückführt>und durch die er nach’seiner Darstellung als politischer Gegner der damaligen Machthaber getroffen werden sollte. Als Führer der kroatischen Studentenschaft sei er, so hat er vorgetragen, in Wort und Schrift gegen die Diktatur als staatliche Herrschaftsform aufgetreten, nicht nur gegen die damals bestehende Militärdiktatur in Jugoslawien. Dieser Kampf gegen die Diktatur habe ihm die Verfolgung durch die Ge3tapo eingetragen. Durch sie sei er nach 1933 mehrfach, meist kurzfristig, inhaftiert jgorden, diese Maßnahmen habe er häufig mit Hungerstreik beantwortet. Von Wiesbaden aus sei er im Januar 1939 in die Vereinigten Staaten geflüchtet und von dort aus einige Monate später nach England gegangen. Nach dem Kriegsende, 1949» sei er von England nach Berlin zurückgekehrt, 1951 habe er seine Tätigkeit als praktischer Arzt wieder aufgenommen.
Durch die erwähnten Verfolgungsmaßnahmen hat sich der Kläger nach seinen Angaben Leber- und Magenleiden sowie neurotische Beschwerden zugezogen. Im November 1951 unterzog er sich einer Gallen£lasenoperation.
Das Entschädigungsamt hat dem Kläger im Bescheid vom 7. September 1954 wegen funktioneller Störungen (Dyskinesien) der Gallenwege und wegen Kreislaufstörungen (neurozirkulatorische Dystonie) im Sinne abgrenz-barer Verschlimmerung mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 $ ein Heilverfahren bewilligt, dagegen Kapitalentschädigung und Rente
 
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versagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage -193 0 Entsch 382/54 - des Landgerichts Berlin - hatte keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren hat das Kammergericht das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts auf Grund eines Gutachtens des Facharztes Dr. Behnisch bestätigt.
Mit dem am 24. April 1956 beim Entschädigungsamt eingegangenen Schreiben vom 20. April 1956 hat der Kläger vorgebracht, die subjektiven Beschwerden, die mit seinem Zustand verbunden seien, hätten sich verschlechtert, seine Erwerbsfähigkeit sei dadurch um insgesamt mindestens 40 $> beeinträchtigt.
Ira Bescheid vom 15. Mai 1956 hat die Entschädigungsbehörde die Anerkennung einer höheren MdE und damit die Bewilligung von KapitalentSchädigung und Rente abgelehnt. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, daß die obengenannten Verfolgungsleiden ira Sinne einer verfolgungsbedingten abgrenzbaren Verschlimmerung anerr. kannt seien, daraus folge, daß weitere Verschlimmerungen den Verfolgungsmaßnahmen nicht zur Last zu legen seien. Das Landgericht, das der Kläger gegen diesen Bescheid in dem Rechtsstreit - 194/191 0 Entsch 391/56 angefufon hatte, hat auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das von Prof. Dr. Freiherr von Kress erstattet worden ist, die Klage abgewiesen. In diesem Gutachten hat der Sachverständige lediglich wegen des Zustandes nach der Gallenblasenentfernung eine fortbe-otehende verfolgungsbedingte MdE von 15$ angenommen, aber die Minderung der Efwerbsfähigkeit durch die
 
Dystonie jetzt nicht mehr als verfolgungsbedingt bezeichnet. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet und das Rechtsmittel daher vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen worden ist.
In diesem gerichtlichen Verfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1958 (Bl.89) noch vorgetragen, er leide jetzt auch an Diabetes mellitus. DieseKKtßnkheit sei durch bereits anerkannte Verfolgungsleiden entstanden, weil die mit den Gallenabflußstörungen in Verbindung stehende Leberschädigung noch zu einer Beteiligung der Bauchspeicheldrüse geführt habe. Auf diesen Vortrag ist das Landgericht sachlich nicht eingegangen. Es hat nach den Gründen seiner Entscheidung darin einen neuen Antrag auf Entschädigung nach § 234 Abs. 1 BEG gesehen, über den nicht entschieden werden könne, weil ein Bescheid der Entschädigungsbehörde über diesen Antrag bisher nicht ergangen sei.
Unter Hinweis auf diese Ausführungen des Urteils des Landgerichts hat der Bevollmächtigte des Klägers das Entschädigungsamt Berlin mit Schreiben vom 13. Mai 1959 geboten, über diesen Anspruch (Diabetes mellitus) zu entscheiden, er hat ferner beantragt, den Antrag vom 20. April 1956 als neuen Antrag nach § 234 Abs. 1 BEG zu behandeln.
Die Entschädigungsbehörde hat es in ihrem Bescheid vom 15. Juni 1959 abgelehnt, dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente zu gev/ähren, weil die seit 1958 bestehende Zuckerkrankheit nicht mehr der Verfolgung zuzurechnen sei.
Diesen Bescheid hat der Kläger mit der jetzt anhängigen Klage (198 0 Entsch 184/61 des LG Berlin) angegriffen. Seinen Klageanspruch hat er auf alle in dem Verfahren 194/ 191 0 Entsch 391/56 erhobenen Ansprüche erstreckt. Dazu hat er weiter geltend gemacht, die bei ihm bestehenden Leiden seien durch die Verfolgung nicht, wie das die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 7. September 1954 angenommen habe, äbgrenzbar verschlimmert, sondern durch das Verfolgungsgeschehen wesentlich mitverursacht worden. Der Begriff der abgrenzbaren Verschlimmerung sei in § 3 dir 2. DV-BEG nicht enthalten. Der Kläger fordert ferner Entschädigung wegen eines seit 20 Jahren bestehenden Wirbelsäulenleidens, das durch einen Unfall im Jahre 1958 akut geworden sei. Insgesamt bestehe bei ihm jetzt eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 60 #. Diesem Satze entsprechend hat der Kläger KapitalentSchädigung und Rente gefordert.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, wegen der Verfolgungsleiden, die als abgrenzbar verschlimmert anerkannt worden seien, könne der Kläger keine Ansprüche mehr stellen.
Soweit er sich auf den Wirbelsäulenschaden sowie auf die Herz- und Kreislaufstörungen berufe, handele es sich um altersbedingte Abnutzungserscheinungen. Bei der Zuckerkrankheit fehle es an einem ursächlichen Zusammen hang mit der Verfolgung. Das gehe schon daraus hervor, daß diese Krankheit erst 1958 diagnostiziert worden sei
 Das Landgericht hat die Klage ahgev/ie3en.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und zur Begründung des Rechtsmittels vorgetragen, das Landgericht habe es versäumt, seinem Anträge entsprechend ein Gutachten des Chefarztes Dr. Epping einzuholen.
Der Beklagte hat gebeten, die Berufung zurück-zuweisen. Er hat darauf hingewiesen, daß der auf § 234 Abs. 1 BEG gestützte Antrag nicht innerhalb der Prist de3 § 189 Abs. 1 BEG gestellt worden sei. Soweit der Kläger seine Ansprüche auf den Diabetes stütze, stehe der Geltendmachung dieses Anspruchs das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 1. April 1959 - 194/191 0 Entsch 391/56 - entgegen. Wenn man es darauf nicht abstelle, fehle e3 an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsschicksal des Klägers und der Entstehung dieser Krankheit.
Das Berufungsgericht hat ein Gutachten des Chefarztes Dr. Epping in Berlin eingeholt. Danach hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der von Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat mitgeteilt, daß es sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen werde.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, ob der Kläger als politischer Gegner der nationalsozialistischen Machthaber verfolgt worden ist. Es sei nicht auszuschließen, so wird dazu in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß der Kläger als Rührer der kroatischen Studentenschaft wegen seiner Angriffe gegen die jugoslawische Regierung eingesperrt und auch sonst verfolgt worden 3ei.
2.	Ob der Kläger nach § 1 BEG als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung anzusehen ist, hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen, weil es der Ansicht ist, daß dem Kläger wegen seiner gesundheitlichen Schäden kein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente, sondern nur &erfcDö£$itö im Bescheid der Entschädi-
• gungsbehörde vom 7. September 1954- zuerkannte Anspruch auf Heilbehandlung zustehe.
a)	Soweit der Kläger sein Rechtsmittel darauf gestützt hat, daß das Berufungsgericht die bei ihm bestehenden Gallenstörungen und die anerkannte neurozirkulatorische Dystonie nicht berücksichtigt habe, ist der Berufungsrichter der Ansicht, daß durch das Urteil des Landgerichts vom 1. April 1959 - 194/191 0 Entsch 391/56 -rechtskräftig entschieden worden sei, daß dem Kläger wegen dieser Leiden keine weitergehenden Ansprüche zustünden. Das Landgericht habe über diese Ansprüche nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes ent-
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schieden, v/ie aus den Gründen des Urteils hervorgehe. Da somit die Klage nicht auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes abgewiesen worden sei, sei dn neuer Antrag auf Entschädigung, wie ihn der Kläger unter den 13* Mai 1959 gestellt habe, nicht zulässig.
Daneben hat das Berufungsgericht noch geprüft, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, die für den Bescheid der Entschädigungobehörde vom 7. September 1954 maßgebend gewesen seien. Es hat das abgelehnt, weil die vom Kläger vörgebrachte Verschlimmerung der beiden leiden nicht als verfolgungsbedingt angesehen werden könne. Das ergebe sich daraus, daß diese Leiden als durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmert anerkannt worden seien. Diese abgrenzbare Verschlimmerung bestehe in einem bestimmten, unveränderten Hundertsatz.
b)	Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts bestehen rechtliche Bedenken.
Der mit der Klage in diesem Rechtsstreit ange-fochtene Bescheid vom 15. Juni 1959 beruht auf dem Antrag des Klägers vom 20. April 1956. In diesem Antrag hatte der Kläger weitergehende Entschädigungsleistungen gefordert, weil sich seine Leiden verschlimmert hätten. Er hatte dazu auf die im letzten halben Jahre vermehrten subjektiven Beschwerden hingewiesen. Dieser Antrag ist nicht nur im Zusammenhang mit dieser Begründung zu sehen, er ist vielmehr als Antrag aufzufassen,
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mit den der Kläger allgemein geltend machen wollte, daß die Ablehnung der Rente wegen veränderter Verhältnisse nicht mehr gerechtfertigt sei. Der Kläger ergänzte diesen Vortrag in dem an die Entschädigungsbehörde gerichteten Schriftsatz vom 13. Mai 1959 und brachte vor, er leide nunmehr auch an Diabetes. Dadurch wurde die Entschädigungsbehörde veranlaßt, den Bescheid vom 15. Juni 1959 zu erlassen, der mit der Klage in diesem Verfahren angefochten worden ist.
Gegen die Anfechtbarkeit des zuletzt genannten Bescheides bestehen keine Bedenken. Weil der Richter nicht in der Lage ist, die für die Entscheidung über künftig wiederkehrende Leistungen maßgebenden Verhältnisse vorauszusehen und zu berücksichtigen,hat das Bundeoentschädigungsgesetz in den §§ 35, 206 BEG die Möglichkeit geschaffen, bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Aberkennung solcher Leistungen von Bedeutung sind, eine neue Entscheidung zu erlassen. Derartige Bescheide der Int-Schädigungsbehörde sind anfechtbar, die Rechtskraft früherer Entscheidungen und gerichtlicher Urteile steht dem nicht entgegen.
Von diesen allgemeinen Erwägungen abgesehen, ist hier bedeutsam, daß der Kläger in dem Verfahren 194/191 0 Entsch 391/56 in seinem Schriftsatz vom 18. Oktober 1959 vorgetragen hatte, daß bei den veränderten Verhältnissen die Zuckerkrankheit zu berücksichtigen sei. Über
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diesen neuen Vortrag hätte das Landgericht nicht hinweggehen dürfen, weil der Kläger die Entstehung dieses Leidens mit den weiteren Auswirkungen der Verfolgung in Verbindung gebracht hatte (RzW 1964,
 313 Nr. 26). Darauf, daß die Entschädigungsbehörde zu diesem Punkte keinen förmlichen Bescheid erlassen hatte, kam es nicht an. Wurde später von der Entschädigungsbehörde zu diesem Vorbringen der Bescheid vom 15. Juni 1959 erlassen, so ist dieser anfechtbar, da sonst der Kläger daran gehindert wäre, in einem gerichtlichen Verfahren nachprüfen zu lassen, ob es sich bei der Diabetes um ein Leiden handelt, das aus dem schon früher anerkannten Verfolgungsleiden hervorgegangen ist.
Sofern darüber, ob veränderte Verhältnisse eine neue Entscheidung über zukünftig fällig werdende Rentenleistungen erfordern, nacheinander mehrere Entscheidungen ergehen, muß jedesmal bei Erlaß einer neuen Entscheidung von den Tatsachen ausgegangen werden, die de& ersten Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 7. Dezember 1954 zugrunde lagen. Ihnen sind diejenigen Verhältnisse gegenüber zu stellen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben waren (BGH RzY/ 1965, 356 Nr. 10). Dadurch, daß das BEG-Schlußgesetz in § 35 BEG das Wort "insgesamt” eingefügt hat, wird das besonders klargestellt. Bo kommt somit auf die Änderung der Verhältnisse insgesamt, d.h.
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hier auf die Änderung seit der Ablehnung der Rente ira Bescheid vom 7. September 1959 an. Diese Betrachtungsweise gilt auch für die Anwendung des § 206 BEG.
Diese Rechtsauffassung liegt der Entscheidung des Berufungsgerichts auch zugrunde.
c)	Das Berufungsgericht hat nun aufgrund des Gutachtens, das ihm von Dr. Epping erstattet worden ist, angenommen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgungsschicksal und Diabetes nicht bestehe. Es hat insbesondere auch einen Zusammenhang zwischen dem verfolgungsbedingten Gallenleiden des Klägers und dem Diabetes verneint .
Dabei hat das Berufungsgericht jedoch übersehen, daß es für die Anwendung des § 206 BEG nicht allein darauf ankommt, ob sich bereits anerkannte Verfolgungsleiden, für die eine unter 25 i> liegende MdE angenommen worden war, so verschlimmert haben, daß nun ein Anspruch auf Kapitalentschäd&ung und Rente gerechtfertigt ist. Die dem Bescheid zugrunde liegenden Verhältnisse können sich auch dadurch geändert haben, daß später neue, nidt verfolgungsbedingte Leiden in Erscheinung getreten sind.
Auch derartige Leiden dürfen bei einer Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht beiseite gelassen werden. Ob und in welchem Umfang ein Verfolgter durch verfolgungsbedingte Leiden in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, muß aufgrund einer Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Beschwerden und Leiden festgestellt werden. Hierbei kann eine Rolle spielen, inwieweit die
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verfolgungsbedingten Leiden die übrigen Leiden beeinflussen, so daß dadurch die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gesteigert wird. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Bundesgerichtshof in der RzW 1961, 67 Nr. 22 abgedruckten Entscheidung hingewiesen.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 206 BEG hier vorliegen, mußte das Berufungsgericht auch diejenigen Leiden einbeziehen, bei denen nach den ersten Bescheid der ursächliche Zusammenhang mit der Verfolgung nur im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung anerkannt worden war. Aus einer derartigen Kennzeichnung«des Verschlimmerungsanteils, also des durch die Verfolgung erhöhten Krankheitswertes (§ 3 der 2. DV-BEG),kann nicht gefolgert werden, daß bei einer nachträglich eingetretenen Erhöhung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der verfolgungsbedingte Anteil unverändert bleibe. Durch die Anwendung des erwähnten Begriffes darf nicht ausgeschlossen werden, daß die Verschlimmerung des Leidens ingesamt auch den verfolgungsbedingten Anteil berührt. Das hat der Senat bereits mehrfach, zuletzt in der RzY/ 196$, 277 Nr. 31 (mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen), in einzelnen auseinandergesetzt.
Was die von dem ärztlichen Gutachter Dr. Epping festgestellten Herz- und Kreislaufstörungen anlangt, so hat das Berufungsgericht einmal die Möglichkeit ins Auge gefaßt, daß die Y/eiterentwicklung dieser Leiden
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mit den im Bescheid vom 7. Dezember 1954 festgestellten Kreislaufstörungen im Zusammenhang steht, bei denen die Verfolgungsabhängigkeit wiederum im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung anerkannt worden ist. Das Berufungsgericht hat aber auch als zweite Alternative die Möglichkeit erwogen, daß es sich bei dem Herz- und Kreislaufleiden des Klägers um ein selbständiges, allein auf organischer Basis bestehendes Leiden handele. Für diese zweite Alternative hat es aufgrund des erwähnten Gutachtens einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Verfolgungsgeschehen verneint.
Für die erste Alternative hält das Berufungsgericht eine Veränderung der Verhältnisse wiederum deshalb für ausgeschlossen, weil die verfolgungsbedingte Quote der MdE unverändert weiter bestanden habe. Daß diese Betrachtungsweise Bedenken begegnet, wurde bereits im Zusammenhang mit den Gallenstörungen erörtert. Das Berufungsgericht durfte also nicht unentschieden lassen, ob der eine oder andere Fall vorlag, weil bei richtiger rechtlicher Würdigung für die Anwendung des § 206 BEG verschiedene Ergebnisse in Frage kamen.
4. Wegen der erörterten Mängel kann das angefochtene Urteil nicht bestehen. Es muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dadurch wird das Berufungsgericht in die Lage versetzt, die Frage zu entscheiden, ob der Kläger als
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ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung anzusehen ist.
Senatspräsident Ascher ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben
 Johannsen	Johannsen	Maaß
 Dr. Graf
 von der Mühlen