Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und dem Soforthilfeanspruch stattgegeben. Wie vom Oberlandesgericht daraufhin festgestellt, beruhten Ziele und Tendenzen und damit auch die von seiner "Forschungsstelle" in den Jahren 1937 bis 1940 durchgeführte "Bestandsaufnahme" der deutschen Zigeunerbevölkerung sowie das in jedem Einzelfall gegen Zigeuner angewendete "Personenfeststellungsverfahren" auf der nationalsozialistischen Rassenlehre von der Überlegenheit des nordischen Ariertums und der Inferiorität nichtarischen, d.h. in Br. speziellem Auftrag des zigeunerischen Blutes. Nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts waren demgemäß auch die der Klägerin auferlegte Residenzpflicht in Nürnberg, die Abnahme von Fingerabdrücken und licht-bildern sowie die Erhebungen über ihre Abstammung Maßnahmen zwecks rassischer Einordnung in dem Dr, Personenfeststellungsverfahren. Weitere derartige Maßnahmen, nämlich die Festnahme der Klägerin und ihre Verbringung in ein Konzentrationslager, hätten bei ihrer Auswanderung unmittelbar bevorgestanden; denn sie sei, wie es der Schnellbrief vom 17. Die Revision sucht ihre entgegengesetzte Auffassung mit der Erwägung zu rechtfertigen, Nachforschungen aus rassischen Gründen könnten nur dann "Verfolgungsmaßnahmen" darstellen, wenn die bestimmte Rasse zu dieser Zeit bereits verfolgt worden sei. Wie vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochen, ist "Verfolgter11 im Sinne des § 141 BEG nur derjenige, gegen den seitens der nationalsozialistischen Gewalthaber vor der Auswanderung bereits konkrete Verfolgungsmaßnahmen ergriffen worden sind« Allerdings genügt es im Sinne dieser Vorschrift nicht, daß jemand lediglich mit der Möglichkeit einer Verfolgung rechnen mußte und wegen dieser abstrakten, wenn auch durch die spätere Entwicklung bestätigten Gefahr der Verfolgung ausgewanderttist„ Andererseits würden aber viele entschädigungswürdige Vorgänge vom Gesetz nicht erfaßt werden, wenn man den Begriff der "nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen" im Sinne des § 2 BEG zu eng fassen würde. Wie in anderem, aber ähnlichem Zusammenhänge hervorgehoben, reicht zur Begründung von Ansprüchen wegen Schadens an Körper und Gesundheit in der Regel der allgemeine Verfolgungsdruck zwar nicht aus; hat dieser sich jedoch so verdichtet, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos geworden ist Und die physische und wirtschaftliche Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit sein konnte, so ist diese Verfolgungssituation einer konkreten Verfolgungsmaßnahrae gleichzustellen (Urteil vom 10.6.1960 - IV ZR 20/60 RzW I960, 502 Nr. 13; ferner: Urteil vom 22.1.1958 - IV ZR 314/57 RzW 1958, 301 Nr. 28). Vorladungen und Verhöre hat der erkennende Senat, wie auch vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, verschiedentlich als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen angesehen. 1958 hat der Senat ausgesprochen, daß auf rassischen Gründen beruhende Vorladungen und Verhöre durch die Gestapo als über die staatsbürgerliche Duldungspflicht hinausgehende Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen darstellen können (vgl. In dem vorgenannten Urteil vom 10.6.1960 hat der Senat die Auffassung vertreten, daß bereits polizeiliche Vorladungen zur Klärung der Abstammung Die von der Dr» ’'Forschungsstelle" gegen die Klägerin durchgeführten, in ihrer Zielsetzung über die Aufgaben der Münchener Zigaunerleitstelle weit hinausgehenden Maßnahmen zur Feststellung der rassischen Einordnung dienten, wie vom Oberlandesgericht festgestellt, als Grundlage der später gegen die Zigeuner vollzogene Unterdrückung und Ausrottung» Das verkennt die Revision, wenn sie glaubt, diese Maßnahmen gegen die Klägerin bagatellisieren zu können. gesamt als minderwertige, von einer Vermischung mit der deutschen «Bevölkerung auszuschließende Rasse und die Zigeunermischlinge als rassisch besonders "gefährlich" angesehen habe, und damit auch die von seiner "Forschungsstelle" in den Jahren 1937 bis 1940 durchgeführte "Bestandsaufnahme" der deutschen Zigeunerbevölkerung sowie das in jedem Einzelfall gegen diese angewendete "Personenfeststellungsverfahren" hätten auf der nationalsozialistischen Rassenlehre von der Überlegenheit des nordischen Ariertyps und der Inferiorität nichtarischen, d.h« in Dr« speziellem Auftrag zigeunerischen Blutes beruht« Wie vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, gab es für das Feststellungsverfahren gegen den Kläger keine Rechtsgrundlage; es war rechtsstaatswidrig und stellte einen unerlaubten Eingriff in die rechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre des Klägers dar« Nach der - auch in dem angefochtenen Urteil berücksichtigten - Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 22o April I960 - IV ZR 19*7/59 -> LM Nr» 40 zu § 1 BEG 1956) war es bis zu dem Aufkommen des Nationalsozialismus auf Grund langer geschichtlicher Entwicklung zur allgemein gültigen Überzeugung geworden, daß Abstammungsmerkmale, wie sie die Angehörigen einer Rasse aufweisen, keinen Anknüpfungspunkt für ungleiche Behandlung abgeben dürfen« Daherr sind die von der "Rassenhygienischen und bevölkerungsbiologischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamts" durchgeführten Befragungen und Registrierungen von Zigeunern und Zigeunermischlingen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus Gründen der Rasse im Sinne des § 2 BEG anzusehen. Da bei Anwendung des Gesetzes durch das Oberlan-dosgericht Rechtsfehler auch im übrigen nicht ersichtlich sind, ist der Klägerin die Soforthilfe in Höhe von 6«000,- DM im Berufungsurteil mit Recht zugebilligt worden.
IV ZR 221/61 Verkündet am 23» Mai 1962 Becker, Just.-Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtastreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Artistin Adelheid »Straße # Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Br. Loewenbeim für Recht erkannt: Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19« Juni 1961 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die am 20. Oktober 1922 geborene Klägerin ist zigeunerischer Abstaipmung. Ihr Vater, Wilhelm B^^, war Schausteller, zog mit seiner Familie, einschließlich der Klägerin, von Ort zu Ort und gab mit seinen Angehörigen Vorstellungen. Die Mitglieder der Familie B^^, darunter auch die Klägerin, wurden am 25. Oktober 1959 in Nürnberg polizeilich angemeldet. Es wurde ihnen auferlegt, diese Stadt nicht mehr zu verlassen. Im Dezember 1939 wurden sie zur Nürnberger Krirainalpoli-zeistelle gebracht. Dort wurden ihnen, auch der Klägerin, Fingerabdrücke abgenommen, 3ie wurden fotografiert und über ihre Abstammung befragt. Um die Jahreswende 1939/40 flüchtete die Klägerin mit ihren Eltern aus Nürnberg nach Italien. Nach ihrer Behauptung kehrte sie erst nach Kriegsende nach Deutschland zurück. Den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung von Soforthilfe für Rückwanderer in Hohe von 6000,-DM hat die Entschädigungsbehörde nicht beschieden. Das Landgericht hat die daraufhin von der Klägerin erhobene Untätig-keitsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und dem Soforthilfeanspruch stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Bie Revision ist nicht begründet. Pur die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es darauf an, ob die während der Herrschaft des Nationalsozialismus von der "Rassenhygienischen und bevölkerungsbiologischen Forschungsstelle des Reichgsgosund-5 heitsamts" durchgeführten Befragungen und Registrierungen von Zigeunern und Zigeunermischlingen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus Gründen der Rasse im Sinne des § 2 BEG anzusehen sind. Io Bas Oberlandesgericht hat diese Präge bejaht. Es geht davon aus, daß die nationalsozialistische Literatur zu den "Nürnberger Gesetzen" von 1935 Juden und Zigeuner gleichmäßig zu den "Artfremden" in Europa gerechnet habe. In diesem Sinne habe sich daher die nach dem 30. Januar 1933 gegründete und dem Reichsinnenministerium unterstellte "Reichsstelle für Sippenforschung", neben der bereits seit März 1899 bestehenden Münchener Zigeunerpolizeileitstolle, mit Zigeunern und Zigeunermischlingen befaßt. Sie habe in allen Fällen grundsätzlich entschieden, daß diese "nichtarischH' seien. Zur Bestimmung des Zigeunerbegriffs, welche mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, und zur Vermeidung von Kompetenzschwierigkeiten mit den Polizoibehörden sei 1936 beim Reichsgesundheitsamt Universitätsnerven- und später, unter Erweiterung ihrer Zuständigkeit, in "Rassenbygienischo :und bevölkerungsbiologische Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamts" umbenannt worden«. "Forschungsstelle" berichtet, bereits die ersten Gesetze auf dem Gebiet der Erb- und Rassenpflege hätten bei vielen Amtsstellen, insbesondere den Standesbeamten und den Amtsärzten, zu Schwierigkeiten bei der Bewertung und Behandlung der Zigeuner geführt, um so mehr, als diese sich zu tarnen verstanden hätten«, Die ‘'Forschungsstelle" habe rassen- und kriminalbiologische Vorfragen klären sollen, um Maßstäbe dafür zu gewinnen, wer als Zigeuner oder Zigeunermischling zu gelten habe und wie groß ihre Zahl in Deutschland sei» Als Voraussetzung für eine endgültige Regelung der Zigeunerfrage habe sie unter größten Schwierigkeiten eine Bestandsaufnahme der gesamten Zigeunerbevölkerung in Deutschland durebgeführt» Mittels "fliegender Arbeitsgruppen und durch Anwendung besonderer Untersuchungsmethoden" sei es gelungen, die Familien-, Sippen- und Stammesverhältnisse der in Deutschland lebenden Zigeuner so weit zu klären, daß das Zigeunersippenarchiv für das Altreich in nur drei Jahren habe geschaffen werden können. Die Zigeuner hätten, bei der Hartnäckigkeit ihrer Weigerung, in ihren Kellerwohnungen und Baracken, in ihren Wohnwagen und auf den Lagerplätzen aufgesucht und solange "unnachgiebig verhört" werden müssen, bis ihre Herkunft geklärt gewesen sei. Die Erkenntnisse dieser Bestands- Dr. habe zu der Arbeit und den Zielen seiner 5 aufnahme der zigeunerischen Bevölkerung bezüglich rassischer Herkunft, krimineller Neigung sowie sozialer Tauglichkeit und Einsatzfähigkeit hätten die Grundlage für die rassenhygienische Gesetzgebung, die Vorbeugungsmaßnahmen der Polizei und die Auskunfterteilung an Amtsstellen, insbesondere Standesbeamte und Amtsärzte wegen Ehetauglichkeit und Eheschließung, zu bilden gehabt. Sie lägen auch dem Erlaß des "Reichsführers SS" vom "36. 12.1938 und dem "Auschwitzerlaß" Himmlers vom 29.1.1943 über die "Endlösung" der Zigeunerfrage zugrunde. Wie vom Oberlandesgericht daraufhin festgestellt, beruhten Ziele und Tendenzen und damit auch die von seiner "Forschungsstelle" in den Jahren 1937 bis 1940 durchgeführte "Bestandsaufnahme" der deutschen Zigeunerbevölkerung sowie das in jedem Einzelfall gegen Zigeuner angewendete "Personenfeststellungsverfahren" auf der nationalsozialistischen Rassenlehre von der Überlegenheit des nordischen Ariertums und der Inferiorität nichtarischen, d.h. in Br. speziellem Auftrag des zigeunerischen Blutes. Nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts waren demgemäß auch die der Klägerin auferlegte Residenzpflicht in Nürnberg, die Abnahme von Fingerabdrücken und licht-bildern sowie die Erhebungen über ihre Abstammung Maßnahmen zwecks rassischer Einordnung in dem Dr, Personenfeststellungsverfahren. Nach dessen Ergebnis sei die Klägerin als "Zigeunermischling" mit vorwiegend zigeunerischem Blutanteil" begutachtet worden. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts hat es sich hierbei um "nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus Gründen der Rasse" im Sinne des § 2 BEG gehandelt. Weitere derartige Maßnahmen, nämlich die Festnahme der Klägerin und ihre Verbringung in ein Konzentrationslager, hätten bei ihrer Auswanderung unmittelbar bevorgestanden; denn sie sei, wie es der Schnellbrief vom 17. Oktober 1939 für den Fall des unerlaubten Verlassens des Aufenthaltsorts vorgesehen habe, bereits im Deutschen Kriminalpolizeiblatt zur Festnahme ausgeschrieben gewesen. La infolge dieser Verfolgung die Klägerin ausgewandert sei, stehe ihr der begehrte Betrag von 6.000,- DM als Soforthilfe gemäß § Hl BEG zu. II. Die Revision sucht ihre entgegengesetzte Auffassung mit der Erwägung zu rechtfertigen, Nachforschungen aus rassischen Gründen könnten nur dann "Verfolgungsmaßnahmen" darstellen, wenn die bestimmte Rasse zu dieser Zeit bereits verfolgt worden sei. Damals noch nicht beschlossene, spätere Verfolgungsmaßnahmen gegen die Zigeuner stellten keine "konkreten" Verfo&gungs-maßnabmen dar. Die Maßnahmen gegen die Klägerin bedeuteten keinen erheblichen persönlichen Eingriff, um so weniger, als die Zigeuner sich bereits seit 1899 infolge mangelnder Seßhaftigkeit, im Gegensatz zu der übrigen Bevölkerung, Kontrollen und Überwachungen der Münchener polizeilichen Zigeunerleitstello hätten unterwerfen müssen. Rassische Verfolgungsgründe seien in der Registrierung für die Familie des Klägers auch nicht erkennbar gewesen. III. Die Revision kann keinen Erfolg haben. Wie vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochen, ist "Verfolgter11 im Sinne des § 141 BEG nur derjenige, gegen den seitens der nationalsozialistischen Gewalthaber vor der Auswanderung bereits konkrete Verfolgungsmaßnahmen ergriffen worden sind« Allerdings genügt es im Sinne dieser Vorschrift nicht, daß jemand lediglich mit der Möglichkeit einer Verfolgung rechnen mußte und wegen dieser abstrakten, wenn auch durch die spätere Entwicklung bestätigten Gefahr der Verfolgung ausgewanderttist„ Andererseits würden aber viele entschädigungswürdige Vorgänge vom Gesetz nicht erfaßt werden, wenn man den Begriff der "nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen" im Sinne des § 2 BEG zu eng fassen würde. Der Begriff der "Maßnahme" im genannten Sinne als solcher ist vielmehr, um dem durch die gesetzliche Präambel proklamierten Zweck möglichst weitgehender und vollständiger Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus gerecht zu werden, in nicht zu eingeschränktem Sinne zu verstehen. Jedes beliebige menschliche Verhalten, das sich gegen den Verfolgten gerichtet hat, kann eine Maßnahme und daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme darstellen (vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungs-gesetze, 3. Aufl., § 2 BEG, Anm. 3j*.S. 244). Der Senat hat diesem extensiven Auslegungsgesichtspunkt mehrfach Rechnung getragen. Er hat darauf hin- gewiesen, die gesetzlichen Voraussetzungen seien auch dann erfüllt, wenn Maßnahmen der geschilderten Art unmittelbar bevorgestanden hätten und wenn es sich nicht um Einzelmaßnahmen gegen bestimmte Personen, sondern um solche gegen ganze Bevölkerungsgruppen gehandelt habe»(Vgl« auch: Urteil vom 6«5«59 - IV ZR 228/58 -, RzW 1959, 458 Nr. 11). Wie in anderem, aber ähnlichem Zusammenhänge hervorgehoben, reicht zur Begründung von Ansprüchen wegen Schadens an Körper und Gesundheit in der Regel der allgemeine Verfolgungsdruck zwar nicht aus; hat dieser sich jedoch so verdichtet, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos geworden ist Und die physische und wirtschaftliche Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit sein konnte, so ist diese Verfolgungssituation einer konkreten Verfolgungsmaßnahrae gleichzustellen (Urteil vom 10.6.1960 - IV ZR 20/60 RzW I960, 502 Nr. 13; ferner: Urteil vom 22.1.1958 - IV ZR 314/57 RzW 1958, 301 Nr. 28). Vorladungen und Verhöre hat der erkennende Senat, wie auch vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, verschiedentlich als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen angesehen. Im vorerwähnten Urteil vom 22.1. 1958 hat der Senat ausgesprochen, daß auf rassischen Gründen beruhende Vorladungen und Verhöre durch die Gestapo als über die staatsbürgerliche Duldungspflicht hinausgehende Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen darstellen können (vgl. hierzu auch: Urteil vom 11.11.1960 -IV ZR 144/60 -, LM Nr. 16 zu § 2 BEG 1956 = RzW 1961, 111 Nr. 8). In dem vorgenannten Urteil vom 10.6.1960 hat der Senat die Auffassung vertreten, daß bereits polizeiliche Vorladungen zur Klärung der Abstammung ~ 9 - nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sein können» Die von der Dr» ’'Forschungsstelle" gegen die Klägerin durchgeführten, in ihrer Zielsetzung über die Aufgaben der Münchener Zigaunerleitstelle weit hinausgehenden Maßnahmen zur Feststellung der rassischen Einordnung dienten, wie vom Oberlandesgericht festgestellt, als Grundlage der später gegen die Zigeuner vollzogene Unterdrückung und Ausrottung» Das verkennt die Revision, wenn sie glaubt, diese Maßnahmen gegen die Klägerin bagatellisieren zu können. Rach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat Dr» hinsichtlich der Veranlassung der Gründung und über die Arbeit und die Ziele seiner "Forschungs-Stelle" die Auffassung vertreten, es sei nach dem Erlaß der ersten Gesetze auf dem Gebiet der Erb- und Ras-senpfloge von vielen Amtsstellen, insbesondere Amtsärzten und Standesbeamten, als Lücke empfunden worden, daß in diesen Vorschriften über die Bewertung und Behandlung der Zigeuner kaum etwas zu finden gewesen sei. Gerade dann, wenn sich die zuständigen Stellen darüber klar gewesen seien, daß das Eingehen von Ehen zwischen Deutschen und Zigeunern auch vor ausdrücklicher gesetzlicher Regelung unerwünscht sei und demgemäß die Bestimmungen des "Blutschutzgesetzes" hätten an-wendcn wollen, welches Ehen verboten habe, aus* denen eine "die Reinerhaltung des deutschen Blutes gefährdende Nachkommenschaft" zu erwarten gewesen sei, sei in der Praxis keine Klarheit darüber zu gewinnen gewesen, ob dieser oder jener Gesuchsteller und Bewerber wirklich auch ein Zigeuner oder ein Zigeunermischling minderen oder höheren Grades oder ein Landfahrer oder überhaupt ein Deutscbblütiger gewesen sei» Bei den Bemühungen, geeignete Maßnahmen zu treffen, halpe^man dann fest-steilen müssen, daß weder Maßstäbe^zu finden gewesen seien, wer als Zigeuner oder als Zigeunermischling zu gelten habe, noch wie groß ihre Zahl in Deutschland gewesen sei« Um die Zigeunerfrage endlich "von der Wurzel her einer reichseinheitlichen Lösung zuzuführen", seien daher zunächst elementare rassen- und kriminalbiologische wissenschaftliche Vorfragen zu klären gewesen« Deshalb sei es zur Gründung der "Forschungs-Stelle" gekommen« Es beruht nicht auf Rechtsirrtum, wenn das Oberlandesgericht daraufhin festgestellt hat, die Ziele und Tendenzen des Dr. welcher die Zigeuner ins- gesamt als minderwertige, von einer Vermischung mit der deutschen «Bevölkerung auszuschließende Rasse und die Zigeunermischlinge als rassisch besonders "gefährlich" angesehen habe, und damit auch die von seiner "Forschungsstelle" in den Jahren 1937 bis 1940 durchgeführte "Bestandsaufnahme" der deutschen Zigeunerbevölkerung sowie das in jedem Einzelfall gegen diese angewendete "Personenfeststellungsverfahren" hätten auf der nationalsozialistischen Rassenlehre von der Überlegenheit des nordischen Ariertyps und der Inferiorität nichtarischen, d.h« in Dr« speziellem Auftrag zigeunerischen Blutes beruht« Wie vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, gab es für das Feststellungsverfahren gegen den Kläger keine Rechtsgrundlage; es war rechtsstaatswidrig und stellte einen unerlaubten Eingriff in die rechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre des Klägers dar« Nach der - auch in dem angefochtenen Urteil berücksichtigten - Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 22o April I960 - IV ZR 19*7/59 -> LM Nr» 40 zu § 1 BEG 1956) war es bis zu dem Aufkommen des Nationalsozialismus auf Grund langer geschichtlicher Entwicklung zur allgemein gültigen Überzeugung geworden, daß Abstammungsmerkmale, wie sie die Angehörigen einer Rasse aufweisen, keinen Anknüpfungspunkt für ungleiche Behandlung abgeben dürfen« Daherr sind die von der "Rassenhygienischen und bevölkerungsbiologischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamts" durchgeführten Befragungen und Registrierungen von Zigeunern und Zigeunermischlingen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus Gründen der Rasse im Sinne des § 2 BEG anzusehen. IV« Da bei Anwendung des Gesetzes durch das Oberlan-dosgericht Rechtsfehler auch im übrigen nicht ersichtlich sind, ist der Klägerin die Soforthilfe in Höhe von 6«000,- DM im Berufungsurteil mit Recht zugebilligt worden. Die Revision ist daher mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1 j 225 Abs o'! BEG, 97 Abs.1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim