Dezember 1954 (30 /~Bntsch7 103/54) das beklagte Land verurteilt worden war, der Klägerin die Rechtsstellung einer planmäßigen Professorin und stellvertretenden Direktorin eines Berufspädagogisehen Instituts in einer der früheren Besoldungsgruppe C 2 entsprechenden Besoldungsgruppe zu gewähren, wurde sie durch Urkunde vom 30. Die Dienstbezüge nach dieser Besoldungsgruppe erhält die Klägerin von dem Bratendes auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 21. Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr die Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe H 1 b für die Zeit vom 1. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe H X b für die Zeit vom 1. Der Rechtsstreit der Parteien geht allein um die Feststellung des Zeitpunktes, von dem an der Klägerin die Bezüge nach der Besoldungsgruppe H 1 b zu gewähren sind. Das beklagte Land ist der Auffassung, daß der Klägerin diese Bezüge frühestens vom Eintritt der Rechtskraft aes Urteils an zuatehen, durch das es verurteilt worden ist, der Klägerin die Rechtsstellung einer planmäßigen Professorin und stellvertretenden Direktorin eines Berufspädagogisehen Instituts in einer der früheren Besoldungsgruppe 0 2 entsprechenden Besoldungsgruppe zu gewähren. Die Klägerin beansprucht dagegen die höheren Bezüge bereits vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur .Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (im folgenden BY/GöD) (l«April Im Gesetz sei nicht ausdrücklich geregelt, von welchem Zeitpunkt an einem in dieser Weise Geschädigten die Rechtsstellung und Besoldung aus der Beförderungsstelle zu gewähren sei* Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, könne dem Gesetz auch kein allgemeiner Rechtssatzoder Rechtsgedanke entnommen werden, daß der Verfolgte die ihm nunmehr zustehende Rechtsstellung und Besoldung bereits von dem Inkrafttreten des BWGöD an zu erhalten habe. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Frage, von welchem Zeitpunkt an die sich aus einer Beförderung ergebenden höheren Bezüge zu zahlen sind, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Denn in § 28 BWGöE ist bestimmt, daß die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge mit dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. geregelt hat, so kann nur angenommen werden, daß als Zeitpunkt des Beginns der Zahlung der Dienstbezüge des durch die nachgeholte Beförderung übertragenen Amts der Zeitpunkt der Vollziehung der Beförderung anzusehen ist (so auch Anders, BWGöD An. 3 zu § 15 und Ehrig bei BlessiiyWilden An. 3 zu § 15 BWGöB). Dieses Ruhegehalt bemißt sich zwar nach dem dem Verfolgten als Wiedergutmachung zugesprochenen höheren Amt, es ist aber im Regelfall stets um 25 $ geringer als die vollen Dienstbezüge und dadurch regelmäßig auch geringer als die Dienstbezüge des minderen Amts (vgl. Da danach die Klägerin durch den von dem beklagten land festgesetzten Anfangszeitpunkt für die Zahlung der höheren Bezüge gegenüber der gesetzlichen Regelung nicht benachteiligt ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZtO und 225 Abs* 1 BBG zurückzuweisen*
IV ZR 221/59 Verkünd et am 24 oFebruar I960 Schorm, Justiz angestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädig ungerecht sst reit der Professorin Martha P in I^HPstraBe 0, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Drjfc und in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr. 12* Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 37. Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Yfü* .enberg, Wilden, Dr.Loewenheim und Dr.Graf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 29. Mai 1959 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlieben Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist unter der nationalsozialistischen Herrschaft verfolgt worden« Kachdem durch das rechtskräftige Urteil der 3. &ntschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 21. Dezember 1954 (30 /~Bntsch7 103/54) das beklagte Land verurteilt worden war, der Klägerin die Rechtsstellung einer planmäßigen Professorin und stellvertretenden Direktorin eines Berufspädagogisehen Instituts in einer der früheren Besoldungsgruppe C 2 entsprechenden Besoldungsgruppe zu gewähren, wurde sie durch Urkunde vom 30. Juli 1956 zur ordentlichen Professorin ernannt und mit Wirkung vom 1. April 1956 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe H 1 b eingewiesen. Diese Gruppe entspricht der früheren Besoldungsgruppe C 2. Die Dienstbezüge nach dieser Besoldungsgruppe erhält die Klägerin von dem Bratendes auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 21. Dezember 1954 folgenden Monats - das ist der 1« April 1955 - an. Die Bntschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin, ihr die erhöhten Bezüge vom Seitpunkt ihrer Wiederverwendung an zu gewähren, abgelehnt. Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr die Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe H 1 b für die Zeit vom 1. April 1947 bis zu dem 3lo März 1955 zü gewähren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe H X b für die Zeit vom 1. April 1951 bis zu dem 51, März 1955 zu gewähren. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht,zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, nach ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag zu entscheiden. Das beklagte Rand hat keine Anträge gestellt. 4 Da trotz ordnungsmäßiger Ladung beide Parteien im Verhandlungstermin am 17. Februar I960 nicht erschienen sind, ist gemäß § 209 Abs. 3 BEO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Revision ist unbegründet. Der Rechtsstreit der Parteien geht allein um die Feststellung des Zeitpunktes, von dem an der Klägerin die Bezüge nach der Besoldungsgruppe H 1 b zu gewähren sind. Das beklagte Land ist der Auffassung, daß der Klägerin diese Bezüge frühestens vom Eintritt der Rechtskraft aes Urteils an zuatehen, durch das es verurteilt worden ist, der Klägerin die Rechtsstellung einer planmäßigen Professorin und stellvertretenden Direktorin eines Berufspädagogisehen Instituts in einer der früheren Besoldungsgruppe 0 2 entsprechenden Besoldungsgruppe zu gewähren. Die Klägerin beansprucht dagegen die höheren Bezüge bereits vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur .Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (im folgenden BY/GöD) (l«April — 4 - 1951) an. Das Berufungsgericht geht hei seiner Entscheidung davon aus, daß die Klägerin von den nationalsozialistischen Gewalthabern dadurch geschädigt worden ist, daß sie zunächst in den vorläufigen Ruhestand versetzt, jedoch zu dem 1. April 1954 wieder eingestellt wurde, wobei diese Wiedereinstellung mit einer Versetzung in ein Amt mit niedrigerem iSndgrund-gehalt verbunden war. Da die Klägerin, so fuhrt das Berufungsgericht aus, bereits unter der Herrschaft des Nationalsozialismus wieder eingestellt worden sei, stehe ihr im Wege der Wiedergutmachung ein Anspruch auf Wiedereinstellung nach § 9 Aha. 1 BWGöD nicht zu» Die Klägerin habe lediglich den Anspruch auf Gewährung der Rechtsstellung und der Besoldung, die sie im Verlaufe ihrer Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte (§ § 14 und 9 Abs. 2 BWGöD). Im Gesetz sei nicht ausdrücklich geregelt, von welchem Zeitpunkt an einem in dieser Weise Geschädigten die Rechtsstellung und Besoldung aus der Beförderungsstelle zu gewähren sei* Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, könne dem Gesetz auch kein allgemeiner Rechtssatzoder Rechtsgedanke entnommen werden, daß der Verfolgte die ihm nunmehr zustehende Rechtsstellung und Besoldung bereits von dem Inkrafttreten des BWGöD an zu erhalten habe. Sofern einem Verfolgten Ansprüche aus dem Gesetz bereits vom 1. April 1951 an zuständen, sei dies jeweils ausdrücklich bestimmt. So ordne § 28 BWGÖD an, daß die gemäß § 10 an entlassene oder vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte zu zahlenden Versorgungsbezüge vom 1. April 1951 an zu gewähren seien. Für Ansprüche nach § 14 des Gesetzes sei eine entsprechende Regelung nifct getroffen worden» § 28 BWGÖD könne auch keine ent- sprechende Anwendung finden, weil sich diese Vorschrift ausdrücklich nur auf laufende Versorgungs-bezüge beziehe, auf die ein Anspruch nach dem Gesetz bestehe. Gegen diese Rechtsauffassung bestehen keine Bedenken. Der Wiedergutmachungsantrag der Klägerin stutzt sich auf die Vorschriften des BWGöE. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Frage, von welchem Zeitpunkt an die sich aus einer Beförderung ergebenden höheren Bezüge zu zahlen sind, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Dem Gesetzgeber war dieses Problem jedoch bekannt. Denn in § 28 BWGöE ist bestimmt, daß die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge mit dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. Biese Bestimmung ist an die Stelle der früheren gesetzlichen Regelung getreten» nach der die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge mit dem Ersten des Monats begann, in dem der Antrag auf Wiedergutmachung gestellt worden war. Burch lie Heuregelung sollten Härten beseitigt werden, zu denen die Koppelung des Wiedergutmachungsantrags mit dem Zahlungsbeginn in Fällen entschuldigter Versäumnis der Antragsfrist geführt hatte. Eine entsprechende Anwendung des § 28 BWGöB auf den vorliegenden Pali kann nicht erwogen werden^ Biese Vorschrift regelt diä Zahlung laufender Versorgungsbezüge, während eine Hege lung für den Beginn der Zahlung der Bienstbezüge bei nachgeholter Beförderung fehlt. Wenn der Gesetzgeber die Frage, von welchem Zeitpunkt anbei naobgeholter Beförderung die Bezüge des übertragenen höheren Amts zu zahlen sind, nicht geregelt hat, so kann nur angenommen werden, daß als Zeitpunkt des Beginns der Zahlung der Dienstbezüge des durch die nachgeholte Beförderung übertragenen Amts der Zeitpunkt der Vollziehung der Beförderung anzusehen ist (so auch Anders, BWGöD Anm. 3 zu § 15 und Ehrig bei BlessiiyWilden Anm. 3 zu § 15 BWGöB). Biese Festsetzung des Anfangstermins der Zahlung bei der Übertragung eines höheren Amts ist auch billig; sie entspricht dem Sinn und Zweck der Wiedergutmachung. In ständiger Rechtsprechung hat der Senat betont, daß die V/iedergutmachungsgesetzgebung keinen vollen Schadensersatz für jede durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen verursachte Schädigung gewährt. Regelmäßig handelt es sich um einen billigen Ausgleich der entstandenen Vermögensschaden im Rahmen der bestehenden finanziellen Möglichkeiten. Aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, daß die allein durch Nichtbe-fcrderung geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die doch die Bezüge des von ihnen bekleideten Amts erhalten, besser gestellt werden sollen als die ungleich schwerer getroffenen Geschädigten, deren Dienstverhältnis durch die Verfolgung beendet worden ist und die in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und der Wiedereinstellung gemäß § 10 Abs. 1 BWGöD nur ein Ruhegehalt beziehen. Dieses Ruhegehalt bemißt sich zwar nach dem dem Verfolgten als Wiedergutmachung zugesprochenen höheren Amt, es ist aber im Regelfall stets um 25 $ geringer als die vollen Dienstbezüge und dadurch regelmäßig auch geringer als die Dienstbezüge des minderen Amts (vgl. Anders aaO). An dieser Rechtsauffassung, die der Senat bereits in der Entscheidung vom 22. Oktober 1958 - IV ZR 90/58 - zu dem Ausdruck gebracht hat, ist festzuhalten. Die Ausführungen der Revision geben zu einer Änderung dieses Rechtsstandpunkts keine Veranlassung. Die Zahlung der Bignstbezüge des durch die nachgeholte Beförderung übertragenen Amts beginnt daher regelmäßig erst mit der Vollziehung der Beförderung. Da danach die Klägerin durch den von dem beklagten land festgesetzten Anfangszeitpunkt für die Zahlung der höheren Bezüge gegenüber der gesetzlichen Regelung nicht benachteiligt ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZtO und 225 Abs* 1 BBG zurückzuweisen* Baske Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheim Bundesrichter Dr.Graf ist beurlaubt und daher verhindert zu unter schreiben Baske