BEGr § 160 Der in § 160 Abs, 1 BEG- geregelte Entschädigungsanspruch steht nur denjenigen verfolgten Staatenlosen und Flüchtlingen zu, die beim Inkrafttreten des Bundesentschädigungs-gesetzes noch am Leben waren. Die von den Klägern als gesetzlichen Erben des Szlama geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 7» September 1942 - 8. Mit der Begründung abgelehnt, daß die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 BEG- nicht gegeben seien, weil der Erblasser den 1. Sie haben ausgeführt, das Gesetz stelle in § 160 Abs. 1 BEO nicht auf die physische Existenz des Verfolgten, sondern auf das Vorhandensein der rechtlichen Qualifikation als Staatenloser und Flüchtling, am Stichtag (1, Oktober 1953) ab, welche nicht dadurch verloren gehe, daß der Verfolgte vorher sterbe. Er hat die Ansicht vertreten, Sinn und Wortlaut der Vorschrift des § 160 BEG sprächen eindeutig dafür, daß der Anspruchsberech-tigte den 1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der während der Deportation verstorbene staatenlose Erblasser auf Grund des § 160 Abs. 1 BEG einen Anspruch auf Entschädigung wegen der von ihm erlittenen Freiheitsentziehung erworben hat, obwohl er bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben ist. Eine unbefangene Aujftssung dieser Bestimmung muß die Vorstel- * lung erwecken, daß der Gesetzgeber dabei eine Person vor Augen; hat, die zu dem Zeitpunkt, dei^den Ausgangspunkt seiner Betrachtung bildet, nämlich zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens : des Gesetzes, am Leben ist. Zu dem gleichen Ergebnis führt aber auch eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte sowie des Zweckes der Bestimmung« Mit der Regelung der Entschädigung für Staatenlose und Flüchtlinge (§§ 149? 85) übernommene Verpflichtung erfüllen«, Biese Verpflichtung betrifft aber, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 11« Juli 1958 - IV ZR 85/58 (RzW 1958, 407 Hr. 29) ausgeführt hat, nur Verfolgte, die zur Zeit des Abkommens noch gelebt haben. Hinsichtlich der für Freiheitsentziehung und für Schaden an Körper und Gesundheit zu gewährenden Entschädigung ergibt sich dieses eindeutig daraus, daß Abs. 1 der angeführten Ziff.14 eine Entschädigungspflicht zu Gunsten solcher Personen festlegt, "die gegenwärtig Staatenlose oder Flüchtlinge sind“o Baß nur sie und nicht auch damals bereits verstorbene Staatenlose oder Flüchtlinge für die Zeit vor ihrem lode aus diesen Schadenstatbeständen anspruchsberechtigt sein sollten, ergibt sich auch daraus, daß in dem Abkommen eine Ausnahmeregelung zu Gunsten solcher Personen getroffen werden sollte, die, sei es unmittelbar, sei es mittelbar, durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, jedoch nicht in einer räumlichen Beziehung zu dem Gebiet der Bundesrepublik standen, wie/in dem Wohnsitz- und Stichtags vorausset Zungen des § 4 BEG (§ 8 BBrgG) näher umschrieben ist, und die der Fürsorge durch einen Heimatstaat oder eine internationale Organisation ermangelten. um die Beseitigung eines Notstandes und nicht uM eine volle Entschädigung im Sinne der allgemeinen Regelung des Entschädigungsrechts handelt, ergibt sich auch daraus, daß das Ausmaß der diesen Personen zu gewährenden Entschädigung hinter der nach den allgemeinen Bestimmungen zu gewährenden Entschädigung Zurückbleiben konnte und sowohl nach dem Bundes-ergänzungsgesetz (§§ 71 ff) als auch nach dem Bundes ent schä-digungsgesetz (§ 149) tatsächlich zurückbleibt, und daß eine Entschädigung für sie nicht in Betracht kommt, sofern sie von einem Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation wegen ^ des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wer-*! Es lag somit cKadvus :m sinne dieser Vereinbarung, wenn das Bundesergänzungsgesetz den Staatenlosen und politischen Flüchtlingen eine Entschädigung für Freiheitsentziehung nur gewährte, sofern sie das Inkrafttreten dieses Gesetzes erlebt haben. wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, eindeutig aus der Vorschrift des § 72 dieses Gesetzes, nach der die*Hö-^ 2>as Berufungsgericht hat nun überzeugend dargelegt, dag es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, die Hechtslage bei der Neufassung des Bntschädigungsrechts im Bundesentschädigungsgesetz durch Erweiterung des Kreises der anspruchsberechtigten Verfolgten grundlegend zu ändern. Insbesondere habe, er die verschiedene Berechnung der Entschädigung für Freiheitsentziehung Je nach dem Lebensalter des Verfolgten am 1. men, insbesondere allen Anspruchsberechtigten unabhängig von ihrem Alter die volle Entschädigung zugesprochen sowie eine Vererblichkeit der Ansprüche beschlossen, im übrigen aber nur Änderungen redaktioneller Art durchgeführt (siehe den schrift- M liehen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung - BT-Bruck-# suche 2382, S. Darin sei nur ausgesprochen, daß die in den Voraussetzungen unverändert gebliebenen Entschädigungsansprüche der Staatenlosen und Flüchtlinge entgegen dem Vorschlag der Bundesregierung doch vererblich sein soll-,' ten, wenn und soweit sie entstanden seien. Das hätte vielmehr einer ausdrücklichen Regelung insbesondere durch Neufassung des Textes im § 71 Abs. 1 des Entwurfes - § 160 Abs. 1 BBG bedurft, nachdem eindeutig und für jedermann erkennbar festgestanden habe, daß die Grundsatzrege-: lung des Entwurfes ebenso wie diejenige des Bundesergänzungsgesetzes nach Wortlaut und Inhalt nur eine Entschädigung der noch lebenden Verfolgten vorgesehen habe. Was mit dieser Bezugnahme gemeint ist, ist jedoch allein nach dem Zweck der Bestimmung des § 160 Abs.3 auszulegen, wie das der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 11. Danach gehören, wie der Senat in jener Entscheidung näher dargelegt hat, zu dem in Bezug genommenen Personenkreis, dessen Hinterbliebene entschädigt werden sollten, auch diejenigen getöteten oder in den Tod getriebenen Verfolgten, die vor dem 1. Diese Personen gehören aber auch dann dazu, wenn sie selbst nicht Staatenlose oder Plüchtlinge waren, wohl aber Hinterbliebene mit diesem Status hinterlassen haben (§ 160 Abs. 2 Satz 2 BEG). nenkreis ist also mit dem im § 160 Abs. 1 umschriebenen nicht '‘f: identisch, wie es bei der Betrachtung dos bloßen Wortlauts des x Gesetzes scheinen könnte* Hach allem ist durch § l60 Abs. 1 BBG ein Entschädigungs~ ';?* anspruch wegen Freiheitsentziehung für den Erblasser Szlama- ms nicht begründet, so daß er einen solchen Anspruch auch nicht aut/s die Kläger vererben konnte.
%i . Nachschlagewerks ja r Amtliche Sammlung* nein
2546 047
BEGr § 160
Der in § 160 Abs, 1 BEG- geregelte Entschädigungsanspruch steht nur denjenigen verfolgten Staatenlosen und Flüchtlingen zu, die beim Inkrafttreten des Bundesentschädigungs-gesetzes noch am Leben waren.
BGH, Ort. v. H. Januar 1959 - IY ZR 221/58
OLG Köln
IV ZK 221/58
Verkündet
am 14. Januar 1959 Sehorm, Justizangestellter ais Urkunds beamt er der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit '
>, verwitwete
1 c der Witwe Raca K!
2. des Schneiders Alexandre Lin beide wohnhaft in
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br* 4HHHI in flHU?
gegen
das land Hördrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Entschädigungsbehörde,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
-Proze^bevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. CHBI
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senat spräsi dent en Archer und der Bundesrichter Raske, Johann-sen, .Br. v. Werner und Br. Boewenheim
für Recht erkannt;
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 5. Mai 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Kläger haben die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der in G4HHV geborene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2), Szlama (Erblasser), wurde am 7«
September 1942 in Frankreich wegen seiner jüdischen Abstammung verhaftet und nach dem Osten verbracht, wo er während der Deportation verstorben ist. Er lebte seit 1951 als Staatenloser in 9 und heiratete dort 1934 die Klägerin zu 1). Einziges Kind aus dieser Ehe ist der Kläger zu 2). Den Status der Staatenlosigkeit hat der Verstorbene bis zu sei-nem Tod nicht verloren. Die Klägerin zu 1) hat 1949 wieder geheiratet und besitzt heute die belgische Staatsangehörigkeit.
Die von den Klägern als gesetzlichen Erben des Szlama geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 7» September 1942 - 8. Mai 1945, dem vermuteten Todestag des Erblassers, hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid, vom 6. Mai 195? Mit der Begründung abgelehnt, daß die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 BEG- nicht gegeben seien, weil der Erblasser den 1. Oktober 1953 nicht erlebt habe. Die Kläger halten diese Ansicht für unrichtig. Sie haben ausgeführt, das Gesetz stelle in § 160 Abs. 1 BEO nicht auf die physische Existenz des Verfolgten, sondern auf das Vorhandensein der rechtlichen Qualifikation als Staatenloser und Flüchtling, am Stichtag (1, Oktober 1953) ab, welche nicht dadurch verloren gehe, daß der Verfolgte vorher sterbe. Bur bei dieser Auslegung erhalte die Begelung im § 160 Abs. 3 BEO einen praktischen Sinn.
Die Kläger haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie in ungeteilter Erbengemeinschaft 4.800 DM zu zählen.
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Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, Sinn und Wortlaut der Vorschrift des § 160 BEG sprächen eindeutig dafür, daß der Anspruchsberech-tigte den 1. Oktober 1953 erlebt haben müsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos« Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der während der Deportation verstorbene staatenlose Erblasser auf Grund des § 160 Abs. 1 BEG einen Anspruch auf Entschädigung wegen der von ihm erlittenen Freiheitsentziehung erworben hat, obwohl er bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben ist.
Die Vorinstanzen haben diese Frage*mit Recht verneint.
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Für die Richtigkeit ihrer Auffassung spricht zunächst . der Wortlaut der umstrittenen Bestimmung. Die Bezeichnung der Person, der danach ein Entschädigungsanspruch zustehen soll, ist - und zwar vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ge-h, setzes aus betrachtet - in der Gegenwartsform gehalten? Der Verfolgte, der ... Staatenloser ... ist ..., hat Anspruch . Eine unbefangene Aujftssung dieser Bestimmung muß die Vorstel- * lung erwecken, daß der Gesetzgeber dabei eine Person vor Augen; hat, die zu dem Zeitpunkt, dei^den Ausgangspunkt seiner Betrachtung bildet, nämlich zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens : des Gesetzes, am Leben ist.
Zu dem gleichen Ergebnis führt aber auch eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte sowie des Zweckes der Bestimmung« Mit der Regelung der Entschädigung für Staatenlose und Flüchtlinge (§§ 149? 160 ff BEG) wollte der Gesetzgeber die von ihm in Siff» I» 14 der Haager Protokolle (BGBl* 1953 II? 85) übernommene Verpflichtung erfüllen«, Biese Verpflichtung betrifft aber, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 11« Juli 1958 - IV ZR 85/58 (RzW 1958, 407 Hr. 29) ausgeführt hat, nur Verfolgte, die zur Zeit des Abkommens noch gelebt haben. Hinsichtlich der für Freiheitsentziehung und für Schaden an Körper und Gesundheit zu gewährenden Entschädigung ergibt sich dieses eindeutig daraus, daß Abs. 1 der angeführten Ziff. 14 eine Entschädigungspflicht zu Gunsten solcher Personen festlegt, "die gegenwärtig Staatenlose oder Flüchtlinge sind“o Baß nur sie und nicht auch damals bereits verstorbene Staatenlose oder Flüchtlinge für die Zeit vor ihrem lode aus diesen Schadenstatbeständen anspruchsberechtigt sein sollten, ergibt sich auch daraus, daß in dem Abkommen eine Ausnahmeregelung zu Gunsten solcher Personen getroffen werden sollte, die, sei es unmittelbar, sei es mittelbar, durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, jedoch nicht in einer räumlichen Beziehung zu dem Gebiet der Bundesrepublik standen, wie/in dem Wohnsitz- und Stichtags vorausset Zungen des § 4 BEG (§ 8 BBrgG) näher umschrieben ist, und die der Fürsorge durch einen Heimatstaat oder eine internationale Organisation ermangelten. Mit der in dem Abkommen vorgesehenen Regelung sollte aus Gründen der Humanität einem dringenden Bedürfnis nach Hilfsmaßnahmen zu Gunsten dieser Personen im Hinblick auf ihre besondere staatsrechtliche Lage entsprochen werden« Aja. die Stelle des fehlenden HeimatsStaates, dem an sich nach Völker- und raparations-rechtlichen Grundsätzen die Entschädigung dieser Personen obliegt, ist die Bundesrepublik getreten. Baß es sich dabei
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um die Beseitigung eines Notstandes und nicht uM eine volle Entschädigung im Sinne der allgemeinen Regelung des Entschädigungsrechts handelt, ergibt sich auch daraus, daß das Ausmaß der diesen Personen zu gewährenden Entschädigung hinter der nach den allgemeinen Bestimmungen zu gewährenden Entschädigung Zurückbleiben konnte und sowohl nach dem Bundes-ergänzungsgesetz (§§ 71 ff) als auch nach dem Bundes ent schä-digungsgesetz (§ 149) tatsächlich zurückbleibt, und daß eine Entschädigung für sie nicht in Betracht kommt, sofern sie von einem Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation wegen ^ des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wer-*! den oder durch Kapitalabfindung betreut worden sind. Daraus erklärt es sich ohne weiteres, daß nur noch lebende Personen als Anspruchsberechtigte in Betracht kommen sollten, weil nur insoweit noch ein solches dringendes Bedürfnis nach einer unmittelbaren Wiedergutmachung durch die deutsche Bundesrepublik £ bestand.
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Es lag somit cKadvus :m sinne dieser Vereinbarung, wenn das Bundesergänzungsgesetz den Staatenlosen und politischen Flüchtlingen eine Entschädigung für Freiheitsentziehung nur gewährte, sofern sie das Inkrafttreten dieses Gesetzes erlebt haben. Biese Regelung des Bundesergänzungsgesetzes ergibt sichyj
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wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, eindeutig aus der Vorschrift des § 72 dieses Gesetzes, nach der die*Hö-^
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he der Entschädigung verschieden bemessen war, je nachdem, ob. ^ der Verfolgte beim Inkrafttreten ..des Gesetzes das 60. Lebens-," jahr bereits vollendet hatte oder nicht. Maßgebend war also d||j Alter, das der Verfolgte beim Inkrafttreten des Gesetzes tat-\| sächlich erreicht hatte, nicht das Alter, das er 4 im Falle seines früheren lodes - beim Inkrafttreten des Gesetzes erreicht haben würde, wenn er diesen Zeitpunkt erlebt hätte. Im übrigen wäre der etwa als entstanden gedachte Anspruch des vo% dem Inkrafttreten des Buudesergänzungsgesetzes verstorbenen
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Verfolgten in Jedem Palle mit seinem Tode erloschen, da er nach der Bestimmung des § 72 Abs, 2 BErgG nicht vererblich war«.
2>as Berufungsgericht hat nun überzeugend dargelegt, dag es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, die Hechtslage bei der Neufassung des Bntschädigungsrechts im Bundesentschädigungsgesetz durch Erweiterung des Kreises der anspruchsberechtigten Verfolgten grundlegend zu ändern. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt% Zwar habe bei dieser Neufassung die (Tendenz bestanden, die Anspruchsberechtigung der Staatenlosen und Flüchtlinge zu verbessern. Babei habe man Jedoch nur an eine Verbesserung der Leistungen, nicht an eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten gedacht (siehe Abschn. IX der Begründung zu Art. I des IndG "Die leitenden Gedanken des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und des Entwurfs einer Novelle zu diesem Gesetz11 - BH-Brucksache 1949,
So 74 linke Spalte, 1. und 2. Abs., sowie rechte Spalte vorletzter Absatz). Bas ergebe sich zwingend daraus, daß der Entwurf der Bundesregierung, abgesehen von einigen textlichen Änderungen und Umstellungen, die aus Gründen der Hechts Systematik vorgenommen seien, die Entschädigung der Staatenlosen und Flüchtlinge im wesentlichen ebenso haben regeln wollen wie das Bundesergänzungsgesetz. Insbesondere habe, er die verschiedene Berechnung der Entschädigung für Freiheitsentziehung Je nach dem Lebensalter des Verfolgten am 1. Oktober 1953 sowie den Ausschluß Jeder Vererblichkeit beibehalten, demnach wieder eindeutig nur noch lebenden Verfolgten Ansprüche zuerkannt (vgl. BT-Brucksache 1949 S. 36, 37, ferner S. 176 linke Spalte, wo ausdrücklich betont ist, daß die Grundsatzregelung des § 71 BErgG keine gatgrielle Änderung erfahren hat). Zwar habe der Bundestag dann/noch einige Leistungsverbesserungen vorgenom-
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men, insbesondere allen Anspruchsberechtigten unabhängig von ihrem Alter die volle Entschädigung zugesprochen sowie eine Vererblichkeit der Ansprüche beschlossen, im übrigen aber nur Änderungen redaktioneller Art durchgeführt (siehe den schrift- M liehen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung - BT-Bruck-# suche 2382, S. 11, 12, dessen Vorschlag zu den hier maßgebli- ^ chen Bestimmungen unverändert Gesetz geworden ist). Danach sei*./* die bisherige Regelung in ihren Grundzügen entsprechend dem Entwurf der Bundesregierung beibehalten worden. Daran habe auch die neue Bestimmung über die Vererblichkeit des Entschädigungsanspruchs nichts geändert. Darin sei nur ausgesprochen, daß die in den Voraussetzungen unverändert gebliebenen Entschädigungsansprüche der Staatenlosen und Flüchtlinge entgegen dem Vorschlag der Bundesregierung doch vererblich sein soll-,' ten, wenn und soweit sie entstanden seien. Eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten könne daraus nicht entnommen werden. Das hätte vielmehr einer ausdrücklichen Regelung insbesondere durch Neufassung des Textes im § 71 Abs. 1 des Entwurfes - § 160 Abs. 1 BBG bedurft, nachdem eindeutig und für jedermann erkennbar festgestanden habe, daß die Grundsatzrege-: lung des Entwurfes ebenso wie diejenige des Bundesergänzungsgesetzes nach Wortlaut und Inhalt nur eine Entschädigung der noch lebenden Verfolgten vorgesehen habe.
Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt zuzustimmen. Die Einführung der Vererblichkeit - die wesentlichste Änderung gegenüber der Regelung des Bundesergänzungsgesetses - bedeutet * zwar eine Erweiterung des Kreises der Begünstigten, nicht aber
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eine Erweiterung des Kreises der (ursprünglich) anspruchsbe-rechtigten Verfolgten. Sie bedeutet zunächst und im wesentli-
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chen eine weitere Begünstigung der - schon nach dem bisherigen v Recht - Anspruchsberechtigten, insofern sie aen Wert ihres An- v Spruchs auch schon zu ihren Lebzeiten nicht unwesentlich erhöht'* Der Anspruchsberechtigte kann beispielsweise seinen nunmehr vei?^
erblichen Anspruch durch Verfügung von Todes wegen einer nach den §§ 162, 46 Abs, 2 BEG erbfähigen Person zuwenden und .diese dadurch bestimmen, ihn zu seinen Lebzeiten Dienstleistungen oder sonstige Vorteile zu gewähren. Die durch die Anordnung der Vererblichkeit ermöglichte Begünstigung dritter, hiebt anspruchsberechtigter Personen ist somit nur eine Reflexwirkung der Begünstigung, die dem Anspruchsberechtigten selbst durch die. Einführung der Vererblichkeit seines Anspruchs gewährt wurde« Sie läßt also nicht den Rückschluß zu, der Gesetzgeber habe damit den Kreis der anspruchsberechtigten Verfolgten grundsätzlich über den bisherigen Rahmen hinaus erweitern wollen*
Schließlich steht auch die Bestimmung des § 160 Abs. 3 BEG der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. In dieser Bestimmung geht es nicht darum, den Kreis der anspruchsberechtigten Verfolgten, sondern den Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von Verfolgten abzugrenzen. Hierbei ist zwar dem unmittelbaren Wortlaut nach auf «den im § 160 Abs. 1 BEG bezeichneten PersonenkreisBezug genommen. Was mit dieser Bezugnahme gemeint ist, ist jedoch allein nach dem Zweck der Bestimmung des § 160 Abs. 3 auszulegen, wie das der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 11. Juli 1958 getan hat. Danach gehören, wie der Senat in jener Entscheidung näher dargelegt hat, zu dem in Bezug genommenen Personenkreis, dessen Hinterbliebene entschädigt werden sollten, auch diejenigen getöteten oder in den Tod getriebenen Verfolgten, die vor dem 1. Oktober 1953 verstorben sind, genauer nur diese, weil nach dem 1. Oktober 1953 niemand mehr im Sinne des Gesetzes (§ 15 BEG) durch nationalsozialistische Verfolgung getötet oder in den Tod getrieben worden ist. Diese Personen gehören aber auch dann dazu, wenn sie selbst nicht Staatenlose oder Plüchtlinge waren, wohl aber Hinterbliebene mit diesem Status hinterlassen haben (§ 160 Abs. 2 Satz 2 BEG). Der im § 160 Abs. 3 BEG in Bezug genommene Perso-
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nenkreis ist also mit dem im § 160 Abs. 1 umschriebenen nicht '‘f: identisch, wie es bei der Betrachtung dos bloßen Wortlauts des x Gesetzes scheinen könnte*
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Hach allem ist durch § l60 Abs. 1 BBG ein Entschädigungs~ ';?* anspruch wegen Freiheitsentziehung für den Erblasser Szlama- ms nicht begründet, so daß er einen solchen Anspruch auch nicht aut/s die Kläger vererben konnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2P0, § 225 Abs. 2 "’:
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