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BGH · IV ZR 221/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 221/57

gibt an, sie habe den von den nationalsozialistischen Machthabern eingenommenen Standpunkt gegenüber Nichtdeut-schen abgelehnt und für sich das Hecht in Anspruch genommen, mit jedem anständigen Menschen zu verkehren, auch wenn dieser kein Deutscher sei. Der von der Klägerin auf Grund des US-Entschädigüngs-gesetzes geltend gemachte Haftentschädigungsanspruch ist rechtskräftig abgevviesen worden. Hierbei war vom Oberlandesgericht angenommen worden, daß die Klägerin als Mitglied der NS-Frauenschaft und Transportleiterin bei der Umsiedlung von Volksdeutschen der ßev/altherrschaft des Nationalsozialismus Vorschub geleistet habe. Ob die Klägerin aus Gründen der Weltanschauung oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden sei, ist in jenem Verfahren dahingestellt geblieben. Das Berufungsgericht hält die Behauptungen der Klägerin für erwiesen, sie habe durch ihren Umgang mit dem Tschechen in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft zu dem Ausdruck gebracht, auch die Angehörigen der slavischen Völker seien als gleichwertige Menschen anzusehen- Diese Anschauung habe offensichtlich mit der entgegengesetzten des Nationalsozialismus in V/iderspruch gestunden» Das von ihr beanspruchte Recht, mit jedem anständigen Menschen zu verkehren, auch wenn er kein Deutscher sei? Bei dem Tschechen habe es sich nicht um einen feindlichen Ausländer oder einen Polen gehandelt, so daß aus diesem Grunde ein Vorgehen gegen die Klägerin auf Grund von Kriegsgesetzen oder Sondergesetzen nicht gerechtfertigt gewesen wäre, sondern um einen sich frei im Deutschen Reich bewegenden Tschechen, der in einer angesehenen Maschinenfabrik als Arbeiter beschäftigt gewesen wäre. jt~uf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei. Nach der ständigen Heclrfcsprechung des erkennenden Senats, von der abzugehen auch nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ein Anlaß nicht besteht, liegt eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nur vor, wenn der nationalsozialistische Verfolger mit seinen Maßnahmen eine Person hat schädigen wollen, weil er sie auf politischem Gebiet als Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder der dem Nationalsozialismus eigentümlichen Bestrebungen oder Gedanken angesehen hat (vgl. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich etwas Derartiges aber für die Klägerin nicht bejahen. Das muß vor allem für solche Fälle gelten, in denen Maßnahmen gegen den Verkehr mit Ausländern während der Kriegszeit getroffen wurden, wie es bei der Klägerin geschehen ist. Aus Maßnahmen wegen des Verkehrs mit Ausländern allein ergibt sich daher noch nicht, daß der davon Betroffene wegen einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist. Zwar ist nicht zu verkennen, daß der Klägerin durch ihre Inhaftierung, die auch nicht auf Des Bundesentschäaigungsgesetz will und kann aber nicht alles Unrecht, was tint er der Herrschaft des UationulsozialisLius angerichtet worden ist, entschädigen, sondern hat eine Entschädigung auf eng begrenzte Tatbestände beschränkt * Auch der Auffassung der Klägerin kann nicht gefolgt werden, daß sie sich durch ihren Verkehr nit dem Tschechen aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt habe - das Berufungsgericht spricht nur von einer humanen Einstellung der Klägerin - und dadurch entsprechend dem § 1 Abs. 2 Hr. 1 BEG einem Verfolgten im Sinne des Abs. 1 gleichzustellen sei. April 1957 - IV ZR 58/57 - ausgesprochen hat, bei dem Einsatz für eine bestimmte Person müsse diese auch menschenunwürdig behandelt worden sein, und!, die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Tschechen xxxx das Gegenteil ergeben, ist ein freundschaftlicher Verkehr, selbst wenn dieser nach Beanstandung durch den nationalsozialistischen Gewalthaber fortgesetzt wurde, noch kein aktiver Einsatz in Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Kr. 1 BEG (vgl. Die Klägerin hat auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verlangt, daß Angehörigen slavischer Völker ein menschenwürdiger Verkehr mit Deutschen zugestanden werde, sondern nur für sich allgemein das Recht in Anspruch genommen, mit jedem anständigen Menschen zu verkehren, auch wenn dieser kein Deutscher sei.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
verkehrenRechtEntschädigungGrundBremenTschecheMaßnahmenationalsozialistischenKlägerinNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die tätliche Sammlung !
Gesetz:	BEG § 1
Bechtssatz: Maßnahmen, die wahrend des Krieges getroffen wur-den, um einen Verkehr mit einem. Ausländer zu unterbinden, machen im allgemeinen den von diesen Betroffenen noch nicht zu einem Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des 5 1 BE
Aktenzeichen: IV ZR 221/57
Urteil des BGH vom 27. November 1957 OLG Bremen

A. •

IV 2R 221/57 (U E 15/56)
Verkündet am 21, Nov» 1957 ■Schorn, Just. Angest. als Urkundsbeomtcr der Geschäftsstelle
 Im Namen des.Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Arbeit'in Bremen, ,	•
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Bres.
_ und
m
gegen
 die KontoristinErika H
^^festraße
* ^ ■ ............
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV.- Zivilsenat des B^desgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 195? unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bündesrichter Ascher, Br. v. Werner, Maaß und Wilden.
für Recht erkannt: . ,	V
Bas Urteil des 2. Zivilseinät's .deö Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Februar ;195.7 wird aufgehoben. Bas Urteil der Entschädigungskammer des . Landgerichts in . Bremen vom 5, Februar 1956 wird geändert, die Klage wird abgewiesen, die'außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin zu tragen. Im.übrigen sind die Verfahren
 gebühren- und auslagenfrei.•'
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Von Rechts wegen
 Tatbestand

Die im Jahre 1911 geborene Klägerin ist vom 22 = April
 bis zu dem 13- Mai 1942 und vom 18, Januar bis 5. April 1945
von der Gestapo in Schutzhaft genommen worden. Sie führt
 diese Inhaftierungen auf ihren freundschaftlichen Verkehr
 mit einem Tschechen zurück, der sich während der Kriegszeit
 freiwillig zur Arbeit in Deutschland befunden habe. Sie
*
gibt an, sie habe den von den nationalsozialistischen Machthabern eingenommenen Standpunkt gegenüber Nichtdeut-schen abgelehnt und für sich das Hecht in Anspruch genommen, mit jedem anständigen Menschen zu verkehren, auch wenn dieser kein Deutscher sei.
Nach der eigenen Angabe der Klägerin in^ ihrem Antrag auf Entschädigung vom 11. Juli 1949 hatte der Tscheche vor ihrer zweiten Verhaftung ihren Radioapparat in Besitz,"mit dem er des Öfteren mal ausländische Sender hörte” (Bl. 2 der Beiakten E 2399 des Amtes für Wiedergutmachung in Bremen).
Der von der Klägerin auf Grund des US-Entschädigüngs-gesetzes geltend gemachte Haftentschädigungsanspruch ist rechtskräftig abgevviesen worden. Hierbei war vom Oberlandesgericht angenommen worden, daß die Klägerin als Mitglied der NS-Frauenschaft und Transportleiterin bei der Umsiedlung von Volksdeutschen der ßev/altherrschaft des Nationalsozialismus Vorschub geleistet habe. Ob die Klägerin aus Gründen der Weltanschauung oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden sei, ist in jenem Verfahren dahingestellt geblieben.
Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetses hat die Klägerin erneut eine Haftentschädigung beantragt.
Die EntSchädigungsbehörde hat diesen Antrag wiederum als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen haben die Entschädigungsgerichte der Klägerin eine Entschädigung in Höhe
 von &50,— DK zugebilligt, Ein Vorschubleisten oder eine Mitgliedschaft bei einer Gliederung der NSDAP haben die Gerichte in diesem Verfahren bei ihr nicht für erwiesen gehalten-
Mit der vom Bundesgerichtshof sugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine Abänderung der Vorentscheidungen der Entschädigungsgerichte und eine Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entseheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hält die Behauptungen der Klägerin für erwiesen, sie habe durch ihren Umgang mit dem Tschechen in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft zu dem Ausdruck gebracht, auch die Angehörigen der slavischen Völker seien als gleichwertige Menschen anzusehen- Diese Anschauung habe offensichtlich mit der entgegengesetzten des Nationalsozialismus in V/iderspruch gestunden» Das von ihr beanspruchte Recht, mit jedem anständigen Menschen zu verkehren, auch wenn er kein Deutscher sei? habe sie auch ausdrücklich betont. Bei dem Tschechen habe es sich nicht um einen feindlichen Ausländer oder einen Polen gehandelt, so daß aus diesem Grunde ein Vorgehen gegen die Klägerin auf Grund von Kriegsgesetzen oder Sondergesetzen nicht gerechtfertigt gewesen wäre, sondern um einen sich frei im Deutschen Reich bewegenden Tschechen, der in einer angesehenen Maschinenfabrik als Arbeiter beschäftigt gewesen wäre. Die Verhaftung der Klägerin sei wegen ihrer humanen Einstellung erfolgt. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben.
jt~uf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei.
Alf’
 
II. Der Auffassung des Oberlandesgerichts kann nicht zu-gestimmt werden. Nach der ständigen Heclrfcsprechung des erkennenden Senats, von der abzugehen auch nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ein Anlaß nicht besteht, liegt eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nur vor, wenn der nationalsozialistische Verfolger mit seinen Maßnahmen eine Person hat schädigen wollen, weil er sie auf politischem Gebiet als Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder der dem Nationalsozialismus eigentümlichen Bestrebungen oder Gedanken angesehen hat (vgl. insbes. die Entscheidungen RzW 1956, 560^ und 57,319“ sowie die Entscheidung IV ZR 139/57).
Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich etwas Derartiges aber für die Klägerin nicht bejahen. Zwar mag während der Herrschaft des Nationalsozialismus der Verkehr mit Ausländern im allgemeinen unerwünscht gewesen sein. Maßnahmen, mit denen ein solcher Verkehr unterbunden werden sollte, beruhten jedoch grundsätzlich auf sicherheitspolizeilichen Erwägungen und dienten der Abwehr.ausländischer Nachrichtendienste. Sie waren kein typisches Kennzeichen des Nationalsozialismus, auch sollte durch sie weder der nationalsozialistische Charakter der bestehenden Regierung, noch typisch nationalsozialistische Bestrebungen oder Gedanken geschützt werden. Das muß vor allem für solche Fälle gelten, in denen Maßnahmen gegen den Verkehr mit Ausländern während der Kriegszeit getroffen wurden, wie es bei der Klägerin geschehen ist. Aus Maßnahmen wegen des Verkehrs mit Ausländern allein ergibt sich daher noch nicht, daß der davon Betroffene wegen einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist. Die Klägerin hat überdies selbst angegeben, daß mit ihrem Radioapparat ausländische Sender gehört wurden. Zwar ist nicht zu verkennen, daß der Klägerin durch ihre Inhaftierung, die auch nicht auf
J
Grund eines Haftbefehls des Gerichts erfolgt ist, Unrecht geschehen ist. Des Bundesentschäaigungsgesetz
 will und kann aber nicht alles Unrecht, was tint er der Herrschaft des UationulsozialisLius angerichtet worden ist, entschädigen, sondern hat eine Entschädigung auf eng begrenzte Tatbestände beschränkt *

Auch der Auffassung der Klägerin kann nicht gefolgt werden, daß sie sich durch ihren Verkehr nit dem Tschechen aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt habe - das Berufungsgericht spricht nur von einer humanen Einstellung der Klägerin - und dadurch entsprechend dem § 1 Abs. 2 Hr. 1 BEG einem Verfolgten im Sinne des Abs. 1 gleichzustellen sei. Abgesehen davon, daß der Senat bereits in seiner Entscheidung vorn 5. April 1957 - IV ZR 58/57 - ausgesprochen hat, bei dem Einsatz für eine bestimmte Person müsse diese auch menschenunwürdig behandelt worden sein, und!, die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Tschechen xxxx das Gegenteil ergeben, ist ein freundschaftlicher Verkehr, selbst wenn dieser nach Beanstandung durch den nationalsozialistischen Gewalthaber fortgesetzt wurde, noch kein aktiver Einsatz
 in Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Kr. 1 BEG (vgl.
21
 hierzu die Entscheidung des Senats Rz7 57, 228—). Die Klägerin hat auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verlangt, daß Angehörigen slavischer Völker ein menschenwürdiger Verkehr mit Deutschen zugestanden werde, sondern nur für sich allgemein das Recht in Anspruch genommen, mit jedem anständigen Menschen zu verkehren, auch wenn dieser kein Deutscher sei. Die Klägerin vertrat" in Wirklichkeit die Auffassung, sich auch im Kriege um sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nicht kümmern zu brauchen.
Die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für eine Entschädigung waren nach alledem nicht gegeben»
Der Revision der Beklagten war daher stattzugeben und die Klage mit der Kostenfolge aus §§91 ZPO, 225 BKG abzuv/eisen.
Schmidt Ascher v. ’»Verlier Bundesrichter Wilden
 Maaß ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.
Schmidt