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BGH · IV ZR 221/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 221/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 15. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Fragen zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozeß sind durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (zuletzt Urteil vom 18. Abgesehen davon kommt es darauf für die Entscheidung nicht an, weil die Klägerin zu dem Haftungstatbestand (Nichtabsperren des Wasserhahns) im Deckungsprozeß dasselbe vorträgt wie im Haftpflichtprozeß. Daß die Beklagte nach Anzeige des Versicherungsfalles weiteren Aufklärungsbedarf hatte und darauf angewiesen war, ihre Versicherungsnehmerin erreichen zu können, lag für diese auf der Hand.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 5 AHB § 10 VVG
VersRRechtsprechungDeckungsprozeß18BeschwerdeKlägerinRevisionVersicherungsnehmerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 221/03
vom 15. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 15. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 246.044,96 €
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Fragen zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozeß sind durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (zuletzt Urteil
 vom 18. Februar 2004 -IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 m.w.N.). Abgesehen davon kommt es darauf für die Entscheidung nicht an, weil die Klägerin zu dem Haftungstatbestand (Nichtabsperren des Wasserhahns) im Deckungsprozeß dasselbe vorträgt wie im Haftpflichtprozeß. Damit ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, daß die Versicherungsnehmerin der Beklagten durch die Angabe in der Schadenanzeige, der Wasserhahn sei zugedreht gewesen, ihre Aufklärungsobliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB verletzt hat.
2. Die Beschwerde legt auch nicht dar, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem vergeblichen Bemühen der Beklagten, von ihrer Versicherungsnehmerin weitere Auskünfte zu dem Schadenshergang zu erlangen, die Zulassung der Revision rechtfertigen. Die Grundsatzfragen zu § 10 VVG und § 242 BGB bei Verhinderung des Zugangs von Mitteilungen des Versicherers sind geklärt (Senatsurteile vom 18. Dezember 1970 - IV ZR 52/69 - VersR 1971, 262 und vom 4. Dezember 1974 - IV ZR 197/73 - VersR 1975, 365 unter III). Daß die Beklagte nach Anzeige des Versicherungsfalles weiteren Aufklärungsbedarf hatte und darauf angewiesen war, ihre Versicherungsnehmerin erreichen zu können, lag für diese auf der Hand.
 
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Terno
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf	Felsch
 Wendt