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BGH · IV ZR 220/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 220/69

Er verlangte darin vom Beklagten, vertreten durch die N®BBB®-Versicherungsge seil Schaft, die Zahlung von 100.000,- DM, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren Schäden. Diese Bemühungen zogen sich bis März 1968 hin, als der Generalkonsul der Bundesrepublik in New York mitteilte, daß die Zustellung nicht durchgeführt werden könne, weil der Beklagte unter der angegebenen Anschrift nicht erreichbar sei. Im Juli 1968 bewilligte dann das Landgericht die öffentliche Zustellung, weil der Aufenthalt des Beklagten nicht zu ermitteln sei. Vor dem ersten Verhandlungstermin meldete sich der von der NHHB-VerSicherung bestellte Rechtsanwalt Dr. als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten. der Klageschrift nicht mehr führen können, weil der Kläger die Öffentliche Zustellung erst längere Zeit nach Eintritt der Verjährung beantragt habe. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Leistungsansprüche des Klägers (Zahlung von 100.000 DM und eines angemessenen Schmerzensgeldes) unter Vorbehalt des mitwirkenden Verschuldens des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Juni 1967 dem Haftpflichtversicherer des Beklagten, der ihn vertretenden Nordstern-Versicherung, zugestellt worden. Bei sachgerechter, an der Interessenlage orientierter Auslegung dieser Bestimmungen schließe die weitreichende Vollmacht des Versicherers zur Schadensregulierung und zur Prozeßführung auch die Ermächtigung ein, die Zustellung der Klage mit Wirkung für und gegen den vertretenen Versicherungsnehmer entgegenzunehmen. Für den Fall, daß weder eine wirksame Klagezustellung noch eine vorherige Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis (§ 208 BGB) oder eine Anwendung des § 261 b ZPO auf die spätere öffentliche Zustellung der Klage anzunehmen sei, legt das Berufungsgericht noch des näheren dar, daß die Berufung des durch die Versicherung vertretenen Beklagten auf Verjährung unter den hier gegebenen Umständen gegen Treu und Glauben verstoße und deshalb unzulässig sei, Hierbei kann dahinstehen, ob die Klage nicht nur dem Beklagten selbst, sondern mit gleicher Rechtswirkung auch seinem Haftpflichtversicherer zugestellt werden konnte, weil dessen weitreichende Regulierungsvollmacht nicht nur zur Aktiv-, sondern auch zur Passivvertretung des Versicherungsnehmers, zur Empfangnahme von Willenserklärungen und Schriftstücken Denn die NjHHBMMP-Versicherung hatte anstelle des Beklagten aufgrund ihrer Vollmacht (§ 10 Nr. 5 AKB) bis zur Klageerhebung mit dem Kläger und dem Sozialamt der Stadt FMHHHP, das für den Kläger tinfallbedingte Leistungen zu erbringen hatte, verhandelt. Die praktisch allein am Ausgang des Verfahrens interessierte NflBBBBP-Versicherung konnte, nachdem sie über den Versicherungsfall unterrichtet und in Regulierungsverhandlungen eingetreten war, über die Erhebung der Klage nicht überrascht sein. Ihre Einschaltung in den Prozeß hatte für sie den Vorteil, daß sie ihr eigenes Interesse im Rechtsstreit wahrnehmen konnte, während ihr diese Möglichkeit nicht gegeben war, wenn sich der Kläger von vornherein nur darum gekümmert hätte, mit dem Beklagten persönlich Fühlung aufzunehmen und ihm die Klage zuzustellen. Unter den hier gegebenen Umständen lag die Annahme sehr fern, der Beklagte werde sich, nachdem später die Ermittlung seiner Anschrift in Nordamerika ungewöhnlich große Schwierigkeiten machte, auf eine Verjährung berufen. Es handelt sich um die formale Ausnutzung einer Rechtsposition, die durch den Zweck des Instituts der Verjährung nicht gerechtfertigt ist.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 173 ZPO § 208 BGB § 10 AKB2008_alt § 242 BGB
BGBUnfallVerjährungAnspruchZustellungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 220/69	URTEIL	Verkündet	am
20. November 1970 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
 in dem Rechtsstreit
 des amerikanischen Staatsbürgers William L. z.Zt. unbekannten Aufenthaltes,
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Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann und Betriebsberater Mario de
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Freiherr von
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg,
 Dr. Pfretzschner und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) in Darmstadt vom 14. Juli 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte befuhr am 7. Juni 1964 mit seinem Personenkraftwagen die Bundesautobahn von Frankfurt nach Mannheim. Unterwegs kam er von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Bei dem Unfall erlitt der Kläger, der im Fahrzeug saß, schwere Verletzungen (Schädelbasisbruch, Rippenbrüche, Gesichts- und Bauchverletzungen) .
Gegenüber der Polizei gab der Beklagte an, am Steuer des Wagens eingeschlafen zu sein. Zur Zeit des Unfalls war der Beklagte Angehöriger der amerikanischen Streitkräfte in Deutschland. Kurz nach dem Unfall wurde er in die Vereinigten Staaten zurückversetzt und später aus der Armee entlassen. Sein Aufenthalt ist unbekannt.
 
Er war mit seinem Fahrzeug bei der NflHHP*Versicherung haftpflichtversichert.
Der Kläger verhandelte mit der NpHP-VerSicherung über die Befriedigung seiner Ansprüche. Da die Verhandlungen zu keinem Ergebnis führten, reichte der Kläger am 31. Mai 1967 beim Landgericht eine Klageschrift ein. Er verlangte darin vom Beklagten, vertreten durch die N®BBB®-Versicherungsge seil Schaft, die Zahlung von 100.000,- DM, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren Schäden. Die Klageschrift wurde am 3. Juni 1967 der Versicherungsgesellschaft zugestellt. Seit Anfang Juli 1967 versuchte der Kläger außerdem, die Klageschrift dem Beklagten auch noch persönlich zustellen zu lassen. Diese Bemühungen zogen sich bis März 1968 hin, als der Generalkonsul der Bundesrepublik in New York mitteilte, daß die Zustellung nicht durchgeführt werden könne, weil der Beklagte unter der angegebenen Anschrift nicht erreichbar sei. Im Juli 1968 bewilligte dann das Landgericht die öffentliche Zustellung, weil der Aufenthalt des Beklagten nicht zu ermitteln sei.
Vor dem ersten Verhandlungstermin meldete sich der von der NHHB-VerSicherung bestellte Rechtsanwalt Dr.	als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten. Er
 berief sich für seine von der Versicherung erteilte Prozeßvollmacht auf § 10 Nr. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) • In der Sache erhob er die Einrede der Verjährung, die am 7. Juni 1967 eingetreten sei. Denn die Zustellung an die Versicherungsgesellschaft habe die Verjährung nicht unterbrochen. Hierzu habe auch die öffentliche Zustellung
 
der Klageschrift nicht mehr führen können, weil der Kläger die Öffentliche Zustellung erst längere Zeit nach Eintritt der Verjährung beantragt habe. Infolgedessen sei die Zustellung nicht mehr ”demnächst” im Sinne des § 261 b ZPO erfolgt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Leistungsansprüche des Klägers (Zahlung von 100.000 DM und eines angemessenen Schmerzensgeldes) unter Vorbehalt des mitwirkenden Verschuldens des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I. Zu dem Streit der Parteien, ob die Ansprüche des Klägers verjährt seien, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die dem Kl äger nach den §§ 823, 847 BGB zustehenden Ansprüche verjährten gemäß § 832 BGB frühestens mit Ablauf des 7. Juni 1967. Hierzu sei es Jedoch nicht gekommen, weil die Verjährung vorher durch gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche unterbrochen worden sei (§ 209 BGB). Die am 31. Mai 1967 beim Gericht eingegangene Klageschrift sei am 3. Juni 1967 dem Haftpflichtversicherer des Beklagten, der ihn vertretenden Nordstern-Versicherung, zugestellt worden.
Diese Zustellung habe die gleiche Rechtswirkung wie eine Zustellung an den Beklagten selbst. Der § 173 ZPO stelle nach seinem Wortlaut zwar nur eine Zustellung an den Generalbevollmächtigten und an den Prokuristen der Zustellung an die Partei gleich. Die Bestimmung
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schließe aber nicht aus, daß auch an andere, durch Sondervollmacht oder Gesetz ermächtigte Personen mit Wirkung gegen die vertretene Partei zugestellt werden könne. Das sei in vorliegendem Falle anzunehmen, Denn nach § 10 Nr, 5 AKB gelte der Haftpflichtversicherer als bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben. Bei sachgerechter, an der Interessenlage orientierter Auslegung dieser Bestimmungen schließe die weitreichende Vollmacht des Versicherers zur Schadensregulierung und zur Prozeßführung auch die Ermächtigung ein, die Zustellung der Klage mit Wirkung für und gegen den vertretenen Versicherungsnehmer entgegenzunehmen.
Für den Fall, daß weder eine wirksame Klagezustellung noch eine vorherige Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis (§ 208 BGB) oder eine Anwendung des § 261 b ZPO auf die spätere öffentliche Zustellung der Klage anzunehmen sei, legt das Berufungsgericht noch des näheren dar, daß die Berufung des durch die Versicherung vertretenen Beklagten auf Verjährung unter den hier gegebenen Umständen gegen Treu und Glauben verstoße und deshalb unzulässig sei,
II, Der angefochtenen Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Hierbei kann dahinstehen, ob die Klage nicht nur dem Beklagten selbst, sondern mit gleicher Rechtswirkung auch seinem Haftpflichtversicherer zugestellt werden konnte, weil dessen weitreichende Regulierungsvollmacht nicht nur zur Aktiv-, sondern auch zur Passivvertretung des Versicherungsnehmers, zur Empfangnahme von Willenserklärungen und Schriftstücken
 
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für und gegen den Versicherungsnehmer, berechtigt (so Schirmer, Die Vertretungsmacht des Haftpflichtversicherers im Haftpflichtverhältnis, 1969, S. 65 ff.).
In jedem Falle kann der Kläger der Einrede der Verjährung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. Denn die NjHHBMMP-Versicherung hatte anstelle des Beklagten aufgrund ihrer Vollmacht (§ 10 Nr. 5 AKB) bis zur Klageerhebung mit dem Kläger und dem Sozialamt der Stadt FMHHHP, das für den Kläger tinfallbedingte Leistungen zu erbringen hatte, verhandelt. Es lag daher nahe, daß der Kläger davon absah, sich in diesem Stadium um die Ermittlung der wechselnden Anschrift des Beklagten, eines amerikanischen Soldaten, zu kümmern, und darauf vertraute, die NHHHH^-Ver-sicherung werde sich auf den Rechtsstreit einlassen und für den Beklagten einen Prozeßbevollmächtigten bestellen, um sachlich zu dem Begehren des Klägers Stellung zu nehmen. Die praktisch allein am Ausgang des Verfahrens interessierte NflBBBBP-Versicherung konnte, nachdem sie über den Versicherungsfall unterrichtet und in Regulierungsverhandlungen eingetreten war, über die Erhebung der Klage nicht überrascht sein. Ihre Einschaltung in den Prozeß hatte für sie den Vorteil, daß sie ihr eigenes Interesse im Rechtsstreit wahrnehmen konnte, während ihr diese Möglichkeit nicht gegeben war, wenn sich der Kläger von vornherein nur darum gekümmert hätte, mit dem Beklagten persönlich Fühlung aufzunehmen und ihm die Klage zuzustellen. Unter den hier gegebenen Umständen lag die Annahme sehr fern, der Beklagte werde sich, nachdem später die Ermittlung seiner Anschrift in Nordamerika ungewöhnlich große Schwierigkeiten machte, auf eine Verjährung berufen.
Nimmt man hinzu, daß es sich um einen haftungsrechtlich einfach zu beurteilenden Unfall handelte, zu dessen Auf-
 
klärung der inzwischen nach Amerika versetzte Beklagte nichts beitragen konnte, so verstößt - zu demal angesichts der schweren Unfallfolgen - die Erhebung der Verjährungseinrede in hohem Maße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es handelt sich um die formale Ausnutzung einer Rechtsposition, die durch den Zweck des Instituts der Verjährung nicht gerechtfertigt ist. Die Revision hat keine schutzwürdigen Interessen geltend gemacht, die zu einer anderen Beurteilung führen können.
Da schon aus diesem Rechtsgrund das Berufungsurteil zu Recht ergangen ist, kommt es auf weiteres nicht mehr an. Die Revision des Beklagten war danach zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Dr. Pfretzschner	Dr.	Bukow