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BGH · IV ZR 220/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 220/65

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein aus der Slowakei nach Ungarn geflohener und dort von 1942 bis 1944 internierter slowakischer Jude Anspruch auf Entschädigung wegen der in Ungarn erlittenen Freiheitsentziehung hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Eovember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9» März 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beruf ungagericht zurüc kverwiesen. Juli 1942 und wegen anschließender Freiheitsentziehung im Lager Kistarca in Ungarn und später in der Slowakei und in den Lagern Ravensbrück und Dachau für die Zeit bis zu dem 8. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin Entschädigung wegen Ereiheitsschadens in Höhe von 2„850,— DM zuerkännt, und zwar für die Zeit vom 22. Durch einen gerichtlichen ieilvergleieh und einen außergerichtlichen Ergänzungsvergleich hat das beklagte Land sich verpflichtet,-der Klägerin weitere 450,— DM zu zahlen, und zwar auch für die Zeit vom 16. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an eie eine Entschädigung wegen Freiheit ssehadens flir die Zeit vom 6, Juli 1942 bis zu dem 18. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Land- Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin wegen des Freiheitsschadens, den sie dadurch erlitten hat, daß sie vom Juli 1942 bis zu dem März 1944 durch den damals souveränen Staat Ungarn in dem _»ager Kistarea fest gehalten wurde, ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin einen solchen Anspruch nur hat, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG gegeben sind. Das Berufungsgericht, hat die Internierung der illegal aus den Nachbarländern in Ungarn eingewan-derten Juden als nach dem Völkerrecht an sich zulässig bezeichnet. Schon im März 1942 sei die slowakische Regierung auf Veranlassung der deutschen Regierung an die ungarische Regierung herangetreten, um die Rückführung der geflüchteten Juden in die Slowakei zu erreichen, und das habe zur Folge gehabt, daß durch das 'Ausländeramt systematisch inr ganzen Land eine Fahndung gegen die geflüchteten Juden eingesetzt habe, wobei man zu demindest anfänglich ihre Rückführung in die Slowakei im Auge gehabt und etwa vom März bis zu dem August 1942 auch Rückführungen aus dem Auffanglager in der R^^^^gasse in Budapest und aus einem Schubhaus vorgenommen habe, fortgesetzt habe die nationalsozialistische Regierung stärksten Druck auf die ungarische Regierung ausgeübt, um deren Einwilligung zur Abschiebung der in Ungarn lebenden Juden nach dem Osten zu erhalten, wobei es in der Richtung ihres Verlangens gelegen habe, wenn die Juden von den ungarischen Behörden in Lammellager eingewiesen worden seien. nachzugeben, soweit es sich um Maßnahmen gehandelt habe, bei denen sie nach außen hin den Boden der Rechtsstaatlichkeit nicht habe zu verlassen brauchen, wie es bei der Internierung illegal eingewanderter Emigranten der ?all gewesen sei» Wenn auch der Beweis, daß es sich bei der Internierung der Klägerin um eine durch die nationalsozialistische Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung gehandelt habe, nicht vollständig erbracht werden Könne, so sei doch im Hinblick, auf das Gesamtergebnis der Beweisaufnahme in Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG unter Würdigung aller umstände festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG erfüllt seien. April 1941 festgenommen wurde, ohne weiteres ein Anspruch auf Entschädigung für die seitens ungarischer Behörden erlittene Freiheitsentziehung zu, wenn erwiesen ist, daß die Freiheitsentziehung aus Gründen der Rasse vorgenommen wurde. Las Berufungsgericht hat in der Erkenntnis, daß die Beweggründe der ungarischen Dienststellen für die Internierung der Klägerin im besonderen sich nicht ermitteln ließen, mit Recht die damalige allgemeine politische Lage Ungarns in Rechnung gestellt und die von ihm festgestellte Tatsache berücksichtigt, daß damals mindestens zeitweise Verhaftungen slowakischer Juden zu dem Zweck der Abschiebung in die Slowakei erfolgten* und daß während einiger Monate solche Abschiebungen durchgeführt wurden; es hat ferner berücksichtigt, daß die ungarische Regierung sich gegenüber der deutschen Regierung grundsätzlich zur Abschiebung der illegal eingewanderten Juden bereit erklärt hatte, und es hat schließlich erwogen, daß die ungarische Regierung sich am ehesten bereit finden mochte, dem Druck der nationalsozialistischen Machthaber im Verhalten gegenüber den illegal eingewanderten Emigranten nachzugeben. Es hat sich im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung gehalten, wenn es daraus unter Heranziehung des § 176 Abs. 2 BEG den Schluß gezogen hat, auch die Internierung der Klägerin gehe darauf zurück, daß sie als Jüdin habe festgehalten werden sollen. Es ist nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht zu einer eindeutigen Feststellung darüber gelangt ist, ob man bei der Festnahme und Festhaltung der Klägerin ihre Abschiebung in den nationalsozialistischen Machtbereich beabsichtigte, oder ob man dem nationalsozialistischen Verlangen schon dadurch glaubte hinrei- Entscheidend ist die in dem angefochtenen Urteil mit Hilfe des § 176 Abs. 2 EEG getroffene Feststellung, daß die Klägerin tatsächlich nicht bloß als einer der vielen illegal eingewanderten Ausländer, denen gegenüber der ungarische Staat in seinem eigenen Interesse gewisse Maßnahmen durchführen mußte, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum die Freiheitsentziehung auf sich nehmen mußte. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß die Motive für die Internierung der Klägerin sich im laufe der Zeit geändert hätten und zeitweise für die Internierung nicht mehr rassische, sondern rechtsstaatlich vertretbare, etwa Sicherheit spolizeiliche Gründe maßgebend gewesen seien. Hach alledem ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin in Ungarn vom Juli 1942 bis zu dem März 1944 erlittene Freiheitsentziehung die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Kr. 2 BEG erfüllt, unangreifbar. April 1945 hinaus aus den Gründen des § 1 BEG die Freiheit entzogen worden ist und sich ein weiterer Haftmonat ergibt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß die Gerichte auch in den Fällen, in denen das beklagte Land die Voraussetzungen des § 160 BEG nicht in Zweifel gezogen hat, in eigener Verantwortung prüfen müssen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. In der neuen Verhandlung werden beide Parteien Gelegenheit haben, gegebenenfalls ihren Saehvortrag zu der Frage* ob die Internierung der Klägerin in der Zeit vom Juli 1942 bis zu dem März 1944 aus rassischen Gründen erfolgt ist, zu ergänzen.

Zitierte Normen: § 176 BEG § 176 EEG § 1 BEG
AbschiebungLandUngarnInternierungBEGJudeBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

Eachschlagewerk: 3a BGHZ:__________nein
BEG § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein aus der Slowakei nach Ungarn geflohener und dort von 1942 bis 1944 internierter slowakischer Jude Anspruch auf Entschädigung wegen der in Ungarn erlittenen Freiheitsentziehung hat.
BGH, Urt. v. 30. November 1966 - IV ZR 220/65 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 220/65	URTEIL	Verkündet	am
30. November 1966 Broeske
 Justizangesteilte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland - Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts fiir Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 Frau Viola P	geb
 JflHBPllsrael), T
verw,
9
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsbeklagte,

nwalt Lr
9
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Eovember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 3. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9» März 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beruf ungagericht zurüc kverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Recht8 wegen
 Tatbestand:
Die am 0HÜ 1911 in Kisolaszi/TschechoSlowakei geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Zu Beginn des zweiten Weltkriegs lebte sie in Zilina/Slowakei.
Vom 22. September 1941 an mußte sie den Judenstern tragen. Am 5. Juli 1942 floh sie mit ihrem Ehemann nach Budapest. Lort wurde sie von ungarischer Gendarmerie ergriffen und in das Internierungslager Kistarcä bei Budapest gebracht. Mitte August 1944 gelang ihr mit ihrem Ehemann die Flucht aus diesem Lager. Gemeinsam kehrten sie in die Slowakei zurück. Lort wurden sie im September 1944 erneut ergriffen und in die Gefängnisse in Gadca und Zilina eingeliefert. Im Dezember 1944 kam die Klägerin in
 das Sammellager Sered und von dort in das Konzen-*
trationslager Ravensbrück. Im Februar 1945 wurde sie in das Konzentrationslager Dachau überführt. Sie befand sich zunächst im Außenlager ßurgau und später im Außenlager Türkheim. Dort wurde sie von den Amerikanern befreit. Ihr Ehemann hat im Zuge der Verfolgung das Leben verloren.
Kach der Befreiung fand die Klägerin zunächst Aufnahme in einem Sanatorium in Wörishofen. Mitte August 1945 kehrte sie in die Slowakei zurück. Im Jahre 1949 wanderte sie nach Israel aus. Sie ist seitdem dort ansässig und hat sich wieder verhei-ratet.
Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, und zwar wegen des Tragens des Judensterns vom September 1941 bis zur Flucht nach Ungarn am 6. Juli 1942 und wegen anschließender Freiheitsentziehung im Lager Kistarca in Ungarn und später in der Slowakei und in den Lagern Ravensbrück und Dachau für die Zeit bis zu dem 8. Mai 1945.
 
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin Entschädigung wegen Ereiheitsschadens in Höhe von 2„850,— DM zuerkännt, und zwar für die Zeit vom 22. September 1941 bis zu dem 5. Juli 1942, vom 19. März 1944 bis zu dem 15- August 1944 und vom 2. November 1944 bis zu dem 14. April 1945. Den weitergehenden Antrag hat die Entschädigungsbehörde abgelehnto
 Die Klägerin verlangt auch für die anderen von ihr angegebenen Zeiträume eine Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Durch einen gerichtlichen ieilvergleieh und einen außergerichtlichen Ergänzungsvergleich hat das beklagte Land sich verpflichtet,-der Klägerin weitere 450,— DM zu zahlen, und zwar auch für die Zeit vom 16. August 1944 bis zu dem 2. November 1944.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an eie eine Entschädigung wegen Freiheit ssehadens flir die Zeit vom 6, Juli 1942 bis zu dem 18. März 1944 und vom 15. April 1945 bis zu dem 8. Mai 1945 mit monatlich 150,— DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weitere 3.150,— DM zu zahlen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Land-
gerichts zurückgewiesen wird»
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» ,
Entscheidungsgrunde:
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin wegen des Freiheitsschadens, den sie dadurch erlitten hat, daß sie vom Juli 1942 bis zu dem März 1944 durch den damals souveränen Staat Ungarn in dem _»ager Kistarea fest gehalten wurde, ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin einen solchen Anspruch nur hat, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG gegeben sind.
In dem angeiocntenen Urteil wird ausgeführt, daß die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Sntz 2 Kr. 1 BEG nicht eingreife. Es kann dahingestellt bleiben, ob diesen Ausführungen beizutreten ist, denn es ist unangreifbar, daß der in Rede stehende Freiheitsschaden unter § 43 Abs. 1 Satz 2 Kr. 2 BEG fällt.
Das Berufungsgericht, hat die Internierung der illegal aus den Nachbarländern in Ungarn eingewan-derten Juden als nach dem Völkerrecht an sich zulässig bezeichnet. Es könnten aber, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, bei der Internierung illegal einge-
wanderter Juden reehtsstaatawidrlge Überlegungen neben sicherheitspolizeilichen Gründen eine Rolle gespielt haben. Schon im März 1942 sei die slowakische Regierung auf Veranlassung der deutschen Regierung an die ungarische Regierung herangetreten, um die Rückführung der geflüchteten Juden in die Slowakei zu erreichen, und das habe zur Folge gehabt, daß durch das 'Ausländeramt systematisch inr ganzen Land eine Fahndung gegen die geflüchteten Juden eingesetzt habe, wobei man zu demindest anfänglich ihre Rückführung in die Slowakei im Auge gehabt und etwa vom März bis zu dem August 1942 auch Rückführungen aus dem Auffanglager in der R^^^^gasse in Budapest und aus einem Schubhaus vorgenommen habe, fortgesetzt habe die nationalsozialistische Regierung stärksten Druck auf die ungarische Regierung ausgeübt, um deren Einwilligung zur Abschiebung der in Ungarn lebenden Juden nach dem Osten zu erhalten, wobei es in der Richtung ihres Verlangens gelegen habe, wenn die Juden von den ungarischen Behörden in Lammellager eingewiesen worden seien. Im September 1942 habe sich die ungarische Regierung grundsätzlich zur Abschiebung der illegal eingewanderten Juden nach dem Osten bereit erklärt. Ob diese Momente für die Internierung dieser Juden, wenn überhaupt, stets und in ledern Einzelfall mitgespielt hätten, und ob sie für die Internierung und Festhaltung der Klägerin zu demindest mitursächlich gewesen seien, werde sich mit eindeutiger Sicherheit nicht nachweisen lasseni Es erscheine aber naheliegend, daß die ungarische Regierung sich bereit gefunden habe, dem Druck der nationalsozialistischen Gewalthaber
 
nachzugeben, soweit es sich um Maßnahmen gehandelt habe, bei denen sie nach außen hin den Boden der Rechtsstaatlichkeit nicht habe zu verlassen brauchen, wie es bei der Internierung illegal eingewanderter Emigranten der ?all gewesen sei» Wenn auch der Beweis, daß es sich bei der Internierung der Klägerin um eine durch die nationalsozialistische Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung gehandelt habe, nicht vollständig erbracht werden Könne, so sei doch im Hinblick, auf das Gesamtergebnis der Beweisaufnahme in Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG unter Würdigung aller umstände festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG erfüllt seien.
Gegen die in diesem Zusammenhang erfolgte Feststellung des historischen Sachverhalts, die das Berufungsgericht getroffen hat, hat die Revision keine Einwendungen erhoben. Biese Feststellungen sind also der Entscheidung zugrunde zu legen.
Der Saehverhalt ist nach Maßgabe des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG in der Fassung, die die Vorschrift durch das BEG-bcnlußgesetz erhalten hat und die das Berufungsgericht noch nicht anwenden konnte, zu beurteil en*, Danach steht der Klägerin, die in Ungarn nach dem 6. April 1941 festgenommen wurde, ohne weiteres ein Anspruch auf Entschädigung für die seitens ungarischer Behörden erlittene Freiheitsentziehung zu, wenn erwiesen ist, daß die Freiheitsentziehung aus Gründen der Rasse vorgenommen wurde. Dann ist sowohl die deutsche Veranlassung anzunehmen wie auch der
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Mißbrauch rechtsstaatlicher Grundsätze durch die ungarischen Behörden gegeben»
Y/ie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann eine Ausweisung illegaler Einwanderer durch den von der Einwanderung betroffenen Staat rechtlich zulässig gewesen sein. Sie verstieß aber gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn es sich um jüdische Einwanderer handelte und der Staat diese in den nationalsozialistischen Machtbereich abschob, wo die Betroffenen die Vernichtung erwartete, Maßnahmen dieser Art, seien sie durchgefUhrt öder nur ernsthaft geplant worden, so daß die Verfolgten ihnen zu entgehen versuchten, müssen sich die nationalsozialistischen Gewalthaber als die eigentlichen Urheber zurechnen lassen (Urteile RzY/ 1962, 361 Nr. 1c, 1964, 507 Kr. 18 und Urteil vom 4, Juli 1962 - IV ZR 37/62-). Wenn ein Verfolgter sich einer solchen Abschiebung durch ein Leben in der Illegalität entzog, so setzt ein darauf gegründeter Anspruch nach § 47 BEG voraus, daß nicht nur die bloße subjektive Befürchtung- der Abschiebung bestand, sondern eine ernsthafte Gefahr der Abschiebung vorhanden war, wenn es auch nicht erforderlich ist, daß tatsächlich laufend Abschiebungen vorgenommen wurden.
Die Eesthaltung der Einwanderer in einem Internierungslager braucht dagegen, wie der Senat in den Entscheidungen ebenfalls ausgeführt hat, keine rechts-staatswidrige Maßnahme gewesen zu sein. Anders ist die Eesthaltung in einem solchen Lager aber dann zu beurteilen, wenn für sie nicht oder nicht allein Sicherheit spolizeiliche oder ähnliche Gründe maßgebend
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waren, sondern wenn mit ihr die Abschiebung in den nationalsozialistischen Machtbereich vorbereitet werden sollte, bann war die Pesthaltung selbst mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht ■vereinbar, und es waren dann rassische Gründe wesentlich maßgebend für sie, da Juden wegen iher Zugehörigkeit zu dem Judentum abgeschoben werden sollten. Es wäre innerlich unberechtigt, dem Verfolgten, der, um sich derartigen Maßnahmen zu entziehen, unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität lebte, Entschädigung zu leisten, demjenigen jedoch, der der Freiheit beraubt wurde, weil er demnächst abgeschoben werden sollte, die Entschädigung vorzuenthalten, wobei es nicht entscheidend ist, ob es auch tatsächlich zur Abschiebung gekommen ist.
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Zu weit geht es jedoch, wenn das Berufungsgericht meint, ein Entschädigungsanspruch wegen der Internierung bestehe nur dann nicht, wenn für sie weder eine Veranlassung der nationalsozialistischen Gewalthaber noch eine Abschiebung habe in Betracht kommen können. Vorausgesetzt wird vielmehr die Feststellung, daß die Haft der Abschiebung dienen sollte, oder daß die Haft sonst auf rassischen Gründen beruhte, bie deutsche Veranlassung ist bei Freiheitsentziehungen, die in der.Zeit Vom 6. April 1941 an aus solchen Gründen erfolgt sind, ohne weiteres anzunehmen.
Bie Auffassung, es genüge schon die Möglichkeit einer Abschiebung, hat sich jedoch auf die Entscheidung, des Berufungsgerichts nicht ausgewirkt, denn die Feststellung, daß rassische Grinde für die Festhaltung
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der Klägerin in deni Lager Kistarca maßgebend gewesen seien, ist in dem angefochtenen Urteil hinreichend deutlich getroffen worden. Las Berufungsgericht hat in der Erkenntnis, daß die Beweggründe der ungarischen Dienststellen für die Internierung der Klägerin im besonderen sich nicht ermitteln ließen, mit Recht die damalige allgemeine politische Lage Ungarns in Rechnung gestellt und die von ihm festgestellte Tatsache berücksichtigt, daß damals mindestens zeitweise Verhaftungen slowakischer Juden zu dem Zweck der Abschiebung in die Slowakei erfolgten* und daß während einiger Monate solche Abschiebungen durchgeführt wurden; es hat ferner berücksichtigt, daß die ungarische Regierung sich gegenüber der deutschen Regierung grundsätzlich zur Abschiebung der illegal eingewanderten Juden bereit erklärt hatte, und es hat schließlich erwogen, daß die ungarische Regierung sich am ehesten bereit finden mochte, dem Druck der nationalsozialistischen Machthaber im Verhalten gegenüber den illegal eingewanderten Emigranten nachzugeben. Es hat sich im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung gehalten, wenn es daraus unter Heranziehung des § 176 Abs. 2 BEG den Schluß gezogen hat, auch die Internierung der Klägerin gehe darauf zurück, daß sie als Jüdin habe festgehalten werden sollen. Es ist nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht zu einer eindeutigen Feststellung darüber gelangt ist, ob man bei der Festnahme und Festhaltung der Klägerin ihre Abschiebung in den nationalsozialistischen Machtbereich beabsichtigte, oder ob man dem nationalsozialistischen Verlangen schon dadurch glaubte hinrei-
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chend Rechnung zu tragen, daß man die Klägerin der Freiheit beraubte. Entscheidend ist die in dem angefochtenen Urteil mit Hilfe des § 176 Abs. 2 EEG getroffene Feststellung, daß die Klägerin tatsächlich nicht bloß als einer der vielen illegal eingewanderten Ausländer, denen gegenüber der ungarische Staat in seinem eigenen Interesse gewisse Maßnahmen durchführen mußte, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum die Freiheitsentziehung auf sich nehmen mußte. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß die Motive für die Internierung der Klägerin sich im laufe der Zeit geändert hätten und zeitweise für die Internierung nicht mehr rassische, sondern rechtsstaatlich vertretbare, etwa Sicherheit spolizeiliche Gründe maßgebend gewesen seien. Ein solcher Wechsel des Beweggrundes für die zunächst rechtsstaatliche Grundsätze verletzende Internierung müßte, um beachtet werden zu können, ausdrücklich erwiesen sein.
Hach alledem ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin in Ungarn vom Juli 1942 bis zu dem März 1944 erlittene Freiheitsentziehung die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Kr. 2 BEG erfüllt, unangreifbar. .Leine Bedenken bestehen ferner gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin über den 15. April 1945 hinaus aus den Gründen des § 1 BEG die Freiheit entzogen worden ist und sich ein weiterer Haftmonat ergibt.
Trotzdem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Las Berufungsgericht hat nämlich
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nichts darüber festgestellt, daß die Klägerin, die jetzt die israelische Staatsbürgerschaft besitzt, bei dem Erwerb dieser Staatsbürgerschaft Staatenlose oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen ist (§ 160 Abs. 2, §§ 162, 164 Abs. 1 BLG).
Daß die Klägerin staatenlos gewesen sei, ist nicht ersichtlich« Aber auch daß sie Flüchtling war, ist bisher nicht dargetan, Hach Art. 1 ä Kr. 2 der Genfer Konvention Über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl .1953 II 559) ist Flüchtling eine Person, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Hasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile HzW 1964, 76 Nr. 22, 1965, 258 Nr. 57, 562 Nr. 17, 365 Kr. 18, 570 Nr. 42, 1966, 368 Nr. 27) reicht die Furcht vor Maßnahmen, denen die Gesamtheit der anderen Bürger des betreffenden Staates unterliegt, nicht aus. Vielmehr müssen die in der Genfer Konvention genannten besonderen, den Verfolgten als 'Einzelperson oder als Angehörigen einer Gruppe treffenden Befürchtungen vox-liegen und wohl begründet sein. Hier fehlt es aber an jeder Darlegung von Ereignissen oder sonstigen Umständen, die
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eine solche Furcht als begründet erscheinen lassen könnten« Desgleichen fehlt es an der Larlegung von möglicherweise gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen«
Nach alledem muß die Frage, ob die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 Abs. 2 BEG erfüllt, in tatsächlicher Hinsicht noch geprüft werden. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß die Gerichte auch in den Fällen, in denen das beklagte Land die Voraussetzungen des § 160 BEG nicht in Zweifel gezogen hat, in eigener Verantwortung prüfen müssen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
Las angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
In der neuen Verhandlung werden beide Parteien Gelegenheit haben, gegebenenfalls ihren Saehvortrag zu der Frage* ob die Internierung der Klägerin in der Zeit vom Juli 1942 bis zu dem März 1944 aus rassischen Gründen erfolgt ist, zu ergänzen.
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Nach § 225 Abs,. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Ascher
 Wüstenberg	Br»	Boewenheim
 Br» Graf
 von der Mühlen