Der Kläger hat mit der Klage nur Ersatz des Schadens gefordert, der nach seiner Behauptung seinem Bruder durch Entziehung der Freiheit zugefügt wurde und den er auf 6100 DM beziffert bat. Dieses Gesetz ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-* Schlußgesetz) vom 14.September 1965 (BGBl I, 1315) geändert worden. Juli 1956 bei der Entschädigungs behörde eingegangenen Antrag hat der Kläger den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung des jFreihe its schade ns nach seinem Bruder nicht angemeldet. Die dem Antrag beigefügte eidesstattliche Versicherung, deren Inhalt den beruflichen Werdegang des Klägers betraf und den Anspruch auf Ersatz des eigenen Ausbildungsschadens begründen sollte, läßt nach.der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht erkennen, daß zugleich ererbte Ansprüche nach dem Bruder des b) Der Kläger hat auch mit der fristgemäß eingegangenen "Globalanmeldung" vom 15« März 1958 nicht rechtswirksam den Antrag auf Entschädigung des ererbten Freiheitsschadens gestellt. Will ein Antragsteller auch Ansprüche geltend machen» die durch die Verfolgung einer anderen Person für diese entstanden und auf ihn übergegangen sind» so muß er in der Anmeldung klar zu dem Ausdruck bringen, aus wessen Verfolgung die Ansprüche hergeleitet werden und aus welchem Rechtsgrunde sie auf den Anmelder übergegangen sind. c) Nach diesen der bisherigen Gesetzeslage entsprechenden Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß der Kläger den am 26« Juli 1956 gestellten Antrag auf Entschädigung eigenen Auabildungsschadens nicht nach Fristablauf in der Weise wirksam ergänzen konnte, daß er der Anmeldung ererbte Entschädigungsansprüche "nacbschob"o Zwar hatte die Praxis der Entschädigungsbehörden und die Rechtsprechung der Sntschädigungsgerichte nach fristgemäßer Anmeldung eines Anspruchs oder von Entschädigungsleistungen allgemein die Erweiterung solcher Anträge nach Fristablauf erlaubt, soweit dadurch dem ursprünglichen, noch nicht erledigten Antrag ein näher bestimmter Inhalt, etwa mit Angaben über weitere, in der Person des Anmelders verwirklichte Entschädigungs-tatbeetände,gegeben wurde (vgl. 3. Biese Erfordernisse eines wirksamen Antrags auf Entschädigung ererbter Ansprüche bestehen auch nach den Bestimmungen über die Anmeldung der Entschädigungsansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz. dieses Gesetzes wird bestimmt, daß dann, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 aaO rechtswirk-sam gestellt worden ist, dabei nicht angemeldete Ansprüche noch bis zu dem 31» Dezember 1965 angemeldet werden können. Von einem rechtswirksamen Antrag wird allerdings nur gesprochen werden können, wenn aus ihm wenigstens hervorgeht, wer verfolgt worden ist und aus.wessen Verfolgung der die Entschädigung rechtfertigende Tatbestand abgeleitet wird. Sofern Ansprüche angemeldet werden sollen, die der Antragsteller als Erbe einer anderen Person aus deren Verfolgung geltend machen will, muß au3 dem Antrag hervorgehen, welche Person verfolgt worden ist und aus welchem Grunde der Antragsteller zur Geltendmachung ihrer Rechte berechtigt ist. Das bedeutet also, daß derjenige, der als Hinterbliebener eines Verfolgten Ansprüche auf Hinterbliebenenrente fristgemäß angemeldet hat, damit auch die Anmeldung ererbter Ansprüche nach dem verstorbenen Verfolgten vorgenommen hat. Die in § 189 b Abs. 2 aaO vorgeschriebene entsprechende Anwendung des Abs. 1 dieser Bestimmung im Palle des § 189 a Abs. 1 des BEG-Schlußgesetzes bedeutet nun, daß dann, wenn ein Verfolgter einen Antrag auf Entschädigung eigener Schäden rechtswirksam gestellt hat, mit der nachträglichen Anmeldung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente innerhalb der Prist des § 189 a des Gesetzes auch die in § 189 b Abs. 1 des Gesetzes genannten ererbten Ansprüche als rechtzeitig angemeldet gelten müssen. Wer also innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 des Gesetzes einen Entschädigungsanspruch angeraeldet bat und diesen Anspruch innerhalb der Frist des § 189 a Abs. 1 aaO durch die Anmeldung eines Hinterbliebenenanspruchs ergänzt hat, bat damit fristgerecht auch Ererbte Ansprüche angemeldet, soweit er als Hinterbliebener Erbe oder Miterbe ist. Bei der rechtswirksamen Anmeldung eigener mittelbarer Schäden (Schäden als Hinterbliebener) schlägt das Gesetz durch die neue Bestimmung des § 189 b eine Brücke zwischen derartigen Schäden und den ererbten Ansprüchen auf Entschädigung des getöteten Verfolgten. Der Kläger hatte mit seinem am 15» Mai 1961, also innerhalb der Frist des § 189 a Abs. 1 des BEG-Schlußgesetzes, eingegangenen Antrag allerdings Entschädigung des Schadens am Leben gefordert, und zwar als Hinterbliebener seines Bruders Norbert KM. Nach der Ablehnung dieser Anträge durch die Entschädigungsbehörde hat der Kläger den Anspruch als Hinterbliebener nicht weiter verfolgt, sondern mit der Klage nur den Anspruch auf Entschädigung des ererbten Freiheitsschadens geltend gemacht. ob der Kläger durch diese Beschränkung seiner Klage einen Verzicht auf den von ihm angemeldeten Anspruch auf Entschädigung als Hinterbliebener seines Bruders ausgesprochen hat (vgl« hierzu BGH RzW 1962, 272 Nr. 22; 1965, 323 Nr. 30; KG RzW 1965, 324 Nr. 31). Ein seiner Art nach vom Gesetz für die Entschädigung der Schäden am Leben nicht vorgesehener Anspruch kann nicht rechtswirksam angemeldet werden. Der Kläger hat also aus diesem Grunde keinen rechtswirksamen Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebener seines Bruders gestellt. Deshalb wahrt ein innerhalb der Fri3t des § 189 a Abs» 1 des Gesetzes angemeldeter Anspruch dieser Art nicht die Frist für die Anmeldung des nach dem Bruder ererbten Anspruchs auf Ersatz des Freiheitsschadenso Aus diesem Grunde steht dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch nach der geänderten Gesetzesfassung nicht zu. 5. Da dem Kläger auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt worden ist9 muß seine Revision deshalb mit der Kostenfolge aus § 225 Abs» 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerk:; ja Amtliche Sammlung; nein BEG §§ 189, 189 a, 189 b Zur Auslegung der Vorschriften über die rechtswirksame Anmeldung ererbter Entschädigungsansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz. BGH, Urteil v, 13. Okt. 1965 - XV ZR 220/64 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES lV_ZR_220/64 URTEIL Verkündet am 13. Oktober 1965 Broeske Just iza«gestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrecbtsstreit des Werner Sigmund 9 K (Israel), - Prozeßbevollmäcbtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rech lt Br gegen das Land Rordrhein - Westfale vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 ~ Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raoke, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31« Juli 1963 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Mit dem am 15. Mai 1961 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Anträge bat der Kläger Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben, an Freiheit und im wirtschaftlichen Fortkommen angemoldet. Diese Ansprüche leitet der Kläger aus der Verfolgung seines am 14. März 1945 verstorbenen Bruders Norbert Günther K^B ab, dessen Ansprüche auf ihn als Erben übergegangen seien. Die Entschädigungsbehörde bat die Ansprüche im Bescheid vom 9. Februar 1962 abgelehnt, weil der Antrag nicht innerhalb der Prist des § 189 Abs«, 1 BEG gestellt worden sei und der Antragsteller die Fristversäumnis auch verschuldet habe. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen» daß er die erwähnten Ansprüche rechtzeitig angemeldet habe. Seinem Antrag vom 26. Juli 1956» mit dem er bei der Entschädigungsbehörde in Hamburg Ersatz eigener Schäden verlangt habe» habe er eine eidesstattliche Versicherung beigefügt, in der er angegeben babe, daß seine Eltern und sein Bruder deportiert und umgekömmen seien. Durch diese Angaben über das Schicksal seiner Familie habe er auch Entschädigungsansprüche nach seinem Bruder geltend machen wollen. Jedenfalls hätte die Entschädigungsbehörde diesem Hinweis auf das Schicksal seiner Familie nachgehen und ihn von Amts wegen veranlassen müssen, seinen Antrag zu ergänzen. Da das nicht geschehen sei, habe er etwaige Mängel dieser Anmeldung ererbter Ansprüche nicht verschuldet, so daß ihm wegen der darauf beruhenden Versäumung der Anmeldefrist wenigstens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse. Der Kläger hat mit der Klage nur Ersatz des Schadens gefordert, der nach seiner Behauptung seinem Bruder durch Entziehung der Freiheit zugefügt wurde und den er auf 6100 DM beziffert bat. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger wiederum den Standpunkt vertreten, die der Entschädigungsbehörde Hamburg zur Begründung eigener Entschädigungsansprüche (Antrag vom 26. Juli 1956) vorgelegte eidesstattliche Versicherung enthalte zugleich die Anmeldung der nach seinem Bruder ererbten Ansprüche, auch wenn der Tod des Bruders nur im Zusammenhang mit der Darstellung seines eigenen Verfolgungsschicksals erwähnt worden sei. Außerdem habe sein damaliger Bevollmächtigter, fiechtsanwalt einem Formular sehr ei- ben vom 15» März 1958 alle im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehenen Ansprüche für den Antragsteller, und zwar auch als Erben, insbesondere "als Ehegatte, Kind, Enkel oder Elternteil" geltend gemacht. Aus dem Schlußsatz des Formularschreibens "soweit im Laufe von zwei Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anmeldefristen einzelne der o.a. Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nicht spezifizierten Ansprüche als zurückgenommen" könne aus Rechtsgründen keine Rücknahme dieses Antrags hergeleitet werden. Schließlich hat der Kläger gebeten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen. - 5 ~ Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen. Die Revision ist unbegründet. 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Antwort auf die Frage ab, ob der Kläger den Anspruch auf Ersatz des Preiheitsscbadens, den er als Erbe seines Bruders geltend macht, fristgemäß angemeldet hat. Das Berufungsgericht hat diese Frage auf Grund der Rechtslage verneint, wie sie sich aus § 189 ff des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29» Juni 1956 -(BGBl i;'--562 )■ und: IC.'Juli ;:1957-(BGBl I, 663) ergibt. Dieses Gesetz ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-* Schlußgesetz) vom 14.September 1965 (BGBl I, 1315) geändert worden. Es ist mit den Bestinunungen, die die Antragsfrist (bisher § 189 BEG) für die Regel- fälle festlegen, nach Art» XII Nr. 6 am Tage seiner Verkündung, also am 18. September 1965? in Kraft getreten. Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache war auf den 22. September 1965 bestimmt worden. Deshalb sind die neuen Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes über die Antragsfrist (§§ 189? 189 a, 189 b) auch im vorliegenden Palle anzuwenden (BGHZ 9» 101). Nach diesen Bestimmungen fehlt es an einem fristgerechten rechtswirksamen Antrag auf Entschädigung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. 2, Auf die bis zu dem 1. April 1958 bei der Entschädigungsbehörde gestellten Anträge kann sich der Kläger nicht berufen. a) Mit dem am 26. Juli 1956 bei der Entschädigungs behörde eingegangenen Antrag hat der Kläger den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung des jFreihe its schade ns nach seinem Bruder nicht angemeldet. In dem der Entschädigungsbehörde übersandten Formblatt hatte er zu^der Frage nichts gesagt, ob er seine Ansprüche aus der Verfolgung einer anderen Person herleite. Die dem Antrag beigefügte eidesstattliche Versicherung, deren Inhalt den beruflichen Werdegang des Klägers betraf und den Anspruch auf Ersatz des eigenen Ausbildungsschadens begründen sollte, läßt nach.der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht erkennen, daß zugleich ererbte Ansprüche nach dem Bruder des Klägers angemeldet werden sollten. Diese Auslegung der eidesstattlichen Versicherung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Der Kläger hat auch mit der fristgemäß eingegangenen "Globalanmeldung" vom 15« März 1958 nicht rechtswirksam den Antrag auf Entschädigung des ererbten Freiheitsschadens gestellt. Mit ihr wird zwar auch die Entschädigung ererbter Ansprüche gefordert» jedoch nur ganz allgemein» aber nicht bestimmt angegeben» von wem der Antragsteller seine ererbten Ansprüche ableitet. Will ein Antragsteller auch Ansprüche geltend machen» die durch die Verfolgung einer anderen Person für diese entstanden und auf ihn übergegangen sind» so muß er in der Anmeldung klar zu dem Ausdruck bringen, aus wessen Verfolgung die Ansprüche hergeleitet werden und aus welchem Rechtsgrunde sie auf den Anmelder übergegangen sind. Globalanmeldungen, die diese Angaben nicht enthalten, stellen daher keinen wirksamen Antrag auf Entschädigung ererbter Entschädigungsansprüche dar. Nur dann, wenn der Antrag die erwähnten Angaben aufweist, können die Entschädigungsbehörden in angemessener Zeit feststellen, wem Entschädigungsansprüche zustehen und von wem sie geltend gemacht werden. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Senats zu § 189 B3G mehrfach ausgesprochen worden^ (RzW 1963, 566 Nr, 37 mit weiteren Hinweisen auf frühere Entscheidungen, ferner RzW 1965, 71 Nr. 12). 1 8 c) Nach diesen der bisherigen Gesetzeslage entsprechenden Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß der Kläger den am 26« Juli 1956 gestellten Antrag auf Entschädigung eigenen Auabildungsschadens nicht nach Fristablauf in der Weise wirksam ergänzen konnte, daß er der Anmeldung ererbte Entschädigungsansprüche "nacbschob"o Zwar hatte die Praxis der Entschädigungsbehörden und die Rechtsprechung der Sntschädigungsgerichte nach fristgemäßer Anmeldung eines Anspruchs oder von Entschädigungsleistungen allgemein die Erweiterung solcher Anträge nach Fristablauf erlaubt, soweit dadurch dem ursprünglichen, noch nicht erledigten Antrag ein näher bestimmter Inhalt, etwa mit Angaben über weitere, in der Person des Anmelders verwirklichte Entschädigungs-tatbeetände,gegeben wurde (vgl. hierzu auch den Beschluß des Senats in RzW 1965, 523 Nr. 30). Bei dieser der Lage der Verfolgten Rechnung tragenden Auslegung des § 189 BEG konnte eine innere Beziehung zur fristgemäßen Anmeldung eigener Ansprüche eines Geschädigten nicht angenommen werden, wenn vom Anmelder Ansprüche "nacbgescboben" wurden, die nicht auf dem Verfolgungsschicksal des Anmelders selbst, sondern auf dem eines anderen Verfolgten beruhten, dessen Ansprüche der Anmelder als Erbe verfolgen wollte. 3. Biese Erfordernisse eines wirksamen Antrags auf Entschädigung ererbter Ansprüche bestehen auch nach den Bestimmungen über die Anmeldung der Entschädigungsansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz. In § 189 a Abs. 1 dieses Gesetzes wird bestimmt, daß dann, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 aaO rechtswirk-sam gestellt worden ist, dabei nicht angemeldete Ansprüche noch bis zu dem 31» Dezember 1965 angemeldet werden können. Darauf, ob über den .rechtswirksam, also auch fristgemäß gestellten Antrag bereits entschieden worden ist, kommt es für die Anwendung des § 189 a Abs. 1 aaO nicht an. Von einem rechtswirksamen Antrag wird allerdings nur gesprochen werden können, wenn aus ihm wenigstens hervorgeht, wer verfolgt worden ist und aus.wessen Verfolgung der die Entschädigung rechtfertigende Tatbestand abgeleitet wird. Sofern Ansprüche angemeldet werden sollen, die der Antragsteller als Erbe einer anderen Person aus deren Verfolgung geltend machen will, muß au3 dem Antrag hervorgehen, welche Person verfolgt worden ist und aus welchem Grunde der Antragsteller zur Geltendmachung ihrer Rechte berechtigt ist. Diese Erfordernisse einer rechtswirksamen Anmeldung ererbter Ansprüche werden auch in den Erläuterungen anerkannt, die sich in dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (Drucksache IV/3423 dos Deutschen Bundestages, 4. Wahlperiode) zu Nr. 89 a (§ 189 b) finden. In diesen Bemerkungen ist davon die Rede, daß es sich bei der Anmeldung eigener Schäden und der Anmeldung ererbter Ansprüche um Ansprüche verschiedener Rechtsnatur bandele. Es wird dann weiter gesagt, daß nach der bisherigen Rechtslage der eine Antrag nicht fristwahrend für den anderen Antrag gelten konnte. Nach der Rechtsprechung des Senats umfaßt die Anmeldung eigener Schäden grundsätzlich auch die Ansprüche, die der Anmelder als Hinterbliebener eines getöteten Verfolgten geltend machen kann (RzW 65, 71 Nr«, 12). Das BSG-Schlußgesetz ist in § 189 b noch einen Schritt weitergegangen. Nach dieser Gesetzesvorschrift liegt in dem recbtsv/irksamen, fristgemäßen Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebener der Antrag auf Entschädigung als Erbe des verstorbenen Verfolgten, sofern der Hinterbliebene zugleich Erbe oder Miterbe ist. Das bedeutet also, daß derjenige, der als Hinterbliebener eines Verfolgten Ansprüche auf Hinterbliebenenrente fristgemäß angemeldet hat, damit auch die Anmeldung ererbter Ansprüche nach dem verstorbenen Verfolgten vorgenommen hat. Daraus folgt, daß sich in einem derartigen Pall eine nachträgliche Anmeldung erübrigt, wie sie in § 189 a Abs. 1 BEG-Schlußgesetz vorgesehen ist. Die in § 189 b Abs. 2 aaO vorgeschriebene entsprechende Anwendung des Abs. 1 dieser Bestimmung im Palle des § 189 a Abs. 1 des BEG-Schlußgesetzes bedeutet nun, daß dann, wenn ein Verfolgter einen Antrag auf Entschädigung eigener Schäden rechtswirksam gestellt hat, mit der nachträglichen Anmeldung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente innerhalb der Prist des § 189 a des Gesetzes auch die in § 189 b Abs. 1 des Gesetzes genannten ererbten Ansprüche als rechtzeitig angemeldet gelten müssen. 11 - Wer also innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 des Gesetzes einen Entschädigungsanspruch angeraeldet bat und diesen Anspruch innerhalb der Frist des § 189 a Abs. 1 aaO durch die Anmeldung eines Hinterbliebenenanspruchs ergänzt hat, bat damit fristgerecht auch Ererbte Ansprüche angemeldet, soweit er als Hinterbliebener Erbe oder Miterbe ist. Bei der rechtswirksamen Anmeldung eigener mittelbarer Schäden (Schäden als Hinterbliebener) schlägt das Gesetz durch die neue Bestimmung des § 189 b eine Brücke zwischen derartigen Schäden und den ererbten Ansprüchen auf Entschädigung des getöteten Verfolgten. V • 4. Es fehlt hier jedoch an einem rechtswirksamen Antrag des Klägers auf Entschädigung als Hinterbliebener. Der Kläger hatte mit seinem am 15» Mai 1961, also innerhalb der Frist des § 189 a Abs. 1 des BEG-Schlußgesetzes, eingegangenen Antrag allerdings Entschädigung des Schadens am Leben gefordert, und zwar als Hinterbliebener seines Bruders Norbert KM. Obendrein hatte er als Erbe seines Bruders Entschädigung des Schadens beantragt, der seinem Bruder durch die verfolgungsbedingte Freiheitsentziehung erwachsen war. Nach der Ablehnung dieser Anträge durch die Entschädigungsbehörde hat der Kläger den Anspruch als Hinterbliebener nicht weiter verfolgt, sondern mit der Klage nur den Anspruch auf Entschädigung des ererbten Freiheitsschadens geltend gemacht. Es braucht nicht entschieden zu werden* ob der Kläger durch diese Beschränkung seiner Klage einen Verzicht auf den von ihm angemeldeten Anspruch auf Entschädigung als Hinterbliebener seines Bruders ausgesprochen hat (vgl« hierzu BGH RzW 1962, 272 Nr. 22; 1965, 323 Nr. 30; KG RzW 1965, 324 Nr. 31). Das Bundesentschädigungsgesetz i.V. mit dem hierzu ergangenen Schlußgesetz gewährt nur denjenigen Hinterbliebenen eines getöteten Verfolgten Entschädigung, die zu dem Kreis der in § 17 Abs. 1 und 2 BEG genannten Personen gehören. Nach dieser Bestimmung gehört der Bruder eines getöteten Verfolgten nicht zu denjenigen Personen, denen das Gesetz einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zubilligt. Ein seiner Art nach vom Gesetz für die Entschädigung der Schäden am Leben nicht vorgesehener Anspruch kann nicht rechtswirksam angemeldet werden. Eine solche Anmeldung setzt voraus, daß die Entschädigungsorgane nach der Gesetzeslage den angemeldeten Anspruch, dessen Inhalt notfalls durch Auslegung zu ermitteln ist, zusprecben können und müssen, wenn die Tatsachen bewiesen sind, die im Gesetz für die Bewilligung bestimmter Entschädigungsleistungen gefordert werden. Auch wenn der Kläger nachgewiesen hätte, daß die Voraussetzungen des § 15 i.d.P. des BEG-Schlußgesetzes hinsichtlich seines Bruders gegeben sind, würde ihm kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zustehen. Der Kläger hat also aus diesem Grunde keinen rechtswirksamen Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebener seines Bruders gestellt. Deshalb wahrt ein innerhalb der Fri3t des § 189 a Abs» 1 des Gesetzes angemeldeter Anspruch dieser Art nicht die Frist für die Anmeldung des nach dem Bruder ererbten Anspruchs auf Ersatz des Freiheitsschadenso Aus diesem Grunde steht dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch nach der geänderten Gesetzesfassung nicht zu. 5. Da dem Kläger auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt worden ist9 muß seine Revision deshalb mit der Kostenfolge aus § 225 Abs» 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Ascher Raske WUstenberg Maaß Br .Graf