hielt der Kläger ein Verhältnis zu seiner ehemaligen Sekretärin Präulein jetzt Frau Hach Kriegsende hielt er sich nur noch kurze Zeit in der ehelichen Wohnung auf.Seit 1945 leben die Parteien dauernd getrennt, Unterhalt hat der Kläger zunächst nur vereinzelt, nach 1945 gar nicht mehr gezahlt, Der letzte eheliche Verkehr war nach' Angabe des Klägers 193o/31 , nach der Darstellung der Beklagten 1934« Zur Begründung hat der Kläger angeführt, daß die Ehe völlig "zerrüttet sei und nur noch formell bestehe. Von keiner Seite sei mehr der Versuch gemacht worden, die Shegemeinschaft wiederherzustcllen, Zwar habe die Beklagte im Laufe der Jahre verschiedentlich geäußert, man solle es doch noch mal versuchen; es sei aber nichts geschehen, 15er Kläger habe schon 1937 seine Scheidungsabsicht geäußert und auch später .immer wieder Scheidung verlangt. Die Scheidung sei heute auch deshalb notwendig, weil schon wegen der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung des Klägers Klare Verhältnisse geschaffen werden müßten. Sodann hat der Kläger ausgeführt., daß die Beklagte der Scheidung nicht widersprechen könne, weil sie in erster Linie für die Zerrüttung der Ehe verantwortlich sei. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, und ausgeführt, die Ehe sei zunächst glücklich gewesen, bis der Kläger sich äb3193o/1 93^';i zunehmend zurückgezogen'-habe. Zur Begründung ihres Widerspruohs hat sie weiter im einzelnen folgendes angeführt: Der Kläger habe seiner früheren SekreiaVii Fräulein sogar die Ehe versprochen und Geldzuwen-1 Schließlich hat die Beklagte geltend gemacht, sie halte auch deshalb an der Ehe fest, weil der Kläger ihrer Meinung nach sonst immer mehr abgleite. Hierzu hat die Beklagte eine Reihe von Briefen des Klägers aus den Jahren 195o bis 1956 vorgelegt., Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung wiesen» Die nur noch auf § 48 EheG gestützte Berufung des Klägers blieb erfolglos» Mit der Revision verfolgt der Klag««" sein Scheidungsbegehren weiter® Die Klage ist im Berufungsrechtszuge nur noch auf § 48 EheG gestützt ’worden» Das Berufungsgericht hat sie mit der Begründung abgev/iesen, daß zwar die im Abs» 1 dieser Gesetzesbestimmung geregelten Voraussetzungen - 3-j^hrige Heimtrennung, tiefe und unheilbare Zerrüttung der Ehe - gegeben seien, daß jedoch gegenüber dem Klagebegehren der Widerspruch der Beklagten durchgreife, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet habe und es der Beklagten weder an der Bindung an die Ehe noch' an der Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzen» Das Berufungsgericht hat auf Grund des unstreitigen Sachverahlts verschiedene von ihm im einzelnen erörterte Bheverfehlungen des Klägers für erwiesen erachtet und ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Verfehlungen im Laufe der Jahre zu der von ihm festgestellten tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe geführt haben. grundlegenden Entscheidung aus-geführt hat, dem allgemeinen Bechtsgrundsatz, daß schuldhafte Handlungen, die jemanden vorgeworfen werden, ihm in keiner Beziehung zugorechnot werden dürfen, bevor der Nachweis für sie erbracht ist« Es kann dem die Scheidung begehrenden Ehegatten, wie auch das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, nicht gestattet sein, den Widerspruch gegen die Scheidung nach § 48 EheG zunichte zu machen, indem er seinerseits Behauptungen über Verfehlungen des anderen aufstellt, die er selbst nicht nachzuweisen vermag. Im vorliegenden Balle hatte der Kläger, wie die Revision geltend macht, u0 a« behauptet, daß die Zerrüttung der Ehe bereits eingotroten sei, bevor er sich von der Beklagten abgewandt und ein ehewidriges Verhältnis zu coiner Sekretärin aufgenommen habe« Der Grund für diese Abwendung von der Beklagten habe darin gelegen, daß diese beim ehelichen Verkehr ein abstoßendes Verhalten gezeigt, daß sie ihn, den Kläger, ständig wegen seiner katholischen Konfession beschimpft und ihn im Jahre 1929 aus nichtigem Anlaß im Hotel goehrfeigt habe« Mit diesen Behauptungen legt der Kläger der Beklagten ein schuldhaftes Verhalten zur Last, für das nach den obigen Ausführungen ihn die volle Bewoislast trifft« Ben Beweis für seine Behauptungen über das Verhalten der Beklagten beim ehelichen Verkehr und Uber die ihm zugefügten Beleidigungen hat indes das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum nicht als erbracht angesehen«. Der Kläger hatte sich zu dem Beweise hierfür nur auf die Vernehmung der Beklagten berufene Diese ist hierzu vom Berufungsgericht vernommen worden und hat die Be. hauptungen des Klägers nicht«, beziehungsweise nicht in einer Weise bestätigt, daß aus dem von ihr zugegebenen Sachverhalt ein schuldhaftes Verhalten oder ein Verhalten hergeleitet werden könnte, das der Kläger berechtigterweise zu dem Anlaß; hätte nehmen können, sich von der She loszusagen«, Ebenso hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum angenommen, daß die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn im Jahre 1929 einmal aus nichtigem Anlaß geohrfeigt, nicht geeignet sei, ein für die Zerrüttung der Ehe ursächliches Verschuldet? darzutun» Das Berufungsgericht hat hierzu mit Recht bemerkt, daß der Kläger keinerlei näheren Umstände zu diesem Streitfall vorgetragon habe«, Sein Vorbringen zu diesem Punkt ermögliche deshalb keinen sicheren Schluß auf eine ehe zerrütt endo Wirfai dieses Vorfalls, zu demal er völlig isoliert viele Jahre vor den eigentlichen Zerrüttungstatsachen aus den Jahren seit 1935 liege» Das Berufungsgericht konnte deshalb, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, von einer Beweiserhebung über dieses, wie auch über das sonstige unsubstantiortc Vorbringen des Klägers, mit dem er ein Verschulden der Beklaget an der Zerrüttung, der Ehe darzutun versucht hat, absehen«, Der aus dem gesamten unstreitigen Verhalten des Klägers vom Berufungsgericht gezogenen Polgerung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder mindestens überwiegend verschuldet habe', ist die Revision 'schließlich'mit dem Einwand entgegen < getreten, . daß'1 die Annahmei des Beruf ungs-gerichts, der Klüger' habe seit seiner'Trennung von der, Beklagten seine Unterhaltspflicht ihr gegenüber grob Der Umstandj daß die Beklagte sich entschlossen hatte, ihren Unterhalt durch eigene Arbeit zu verdienen, stand dieser Annahme nicht entgegen, zu demal der Beklagten bei dem Vorhalten des Klägers keine andere Wahl geblieben war. Die Beweislast dafür, daß es der Beklagten an einer Bindung an die Ehe oder an der Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzen, trifft den Kläger, Er hat aber nichts Vorbringen können, was eine entsprechende, die Beachtlichkeit des Widerspruchs ausschließende Annahme rechtfertigen könnte. Es ist aber nichts hervorgetreten,was darauf schließen ließe, daß sie seither ihre Einstellung zu dem Kläger und zu ihrer Ehe geändert hätte.
ß 2538 014 IV ZK 220/62 ' ■ " Verkündet am 16. Januar 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Br« Y/ilhelm Johannes N V - prozeßbevollmächtigter: Klägers und Hevisionsklägers, Rechtsanwalt seine Ehefrau MathIJ.de Albertine Anna Bad NaflHÜ, HflHIKs. t-r. *, geh» - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und RevisionsbeklagteP Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd* liehe Verhandlung vom 9» Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske? Jüsten-berg, Maaß und wilden für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivil Senats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 19» Juni 1962 wird zurückgewiesen«. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Die Parteien haben am 19«, Dezember 1924 in I*\ die ane geschlossen, Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der Kläger ist heute 64 Jahre, die Beklagte 61 Jahre alt. Seit vielen Jahren leben die Parteien getrennt. Schon 1937 verließ der Kläger die Beklagte und bezog eine eigene Wohnung in FfflHHHP«. die er auch nach der Wohnsitz-Verlegung nach Bad beibehielt, Von 1934 bis 1955 unter- hielt der Kläger ein Verhältnis zu seiner ehemaligen Sekretärin Präulein jetzt Frau Hach Kriegsende hielt er sich nur noch kurze Zeit in der ehelichen Wohnung auf. Seit 1945 leben die Parteien dauernd getrennt, Unterhalt hat der Kläger zunächst nur vereinzelt, nach 1945 gar nicht mehr gezahlt, Der letzte eheliche Verkehr war nach' Angabe des Klägers 193o/31 , nach der Darstellung der Beklagten 1934« Am 19« Juni 1961 hat der Kläger Scheidungsklage erhoben, die auf § 48 des EheG- gestützt wird. In erster Instanz hat er hilfsweise Scheidung nach § 43 EheG- begehrt. Zur Begründung hat der Kläger angeführt, daß die Ehe völlig "zerrüttet sei und nur noch formell bestehe. Schon bald nach dor Eheschließung habe sich herausgestellt, daß die Parteien nicht zueinander paßten. Seit 193o werde die Ehe nur noch zu dem Schein aufrechterhalten. Seit 1937 lebe man, mit nur kurzen Unterbrechungen, getrennt. Auch während des Krieges habe er die Beklagte nur selten auf Urlaub aufgesucht, 1945 sei man sich dann einig geworden, daß es richtiger sei, auseinanderzugehen, habe aber dennoch die Scheidung immer wieder zurüekgcotellt. Von keiner Seite sei mehr der Versuch gemacht worden, die Shegemeinschaft wiederherzustcllen, Zwar habe die Beklagte im Laufe der Jahre verschiedentlich geäußert, man solle es doch noch mal versuchen; es sei aber nichts geschehen, 15er Kläger habe schon 1937 seine Scheidungsabsicht geäußert und auch später .immer wieder Scheidung verlangt. Die Scheidung sei heute auch deshalb notwendig, weil schon wegen der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung des Klägers Klare Verhältnisse geschaffen werden müßten. Sodann hat der Kläger ausgeführt., daß die Beklagte der Scheidung nicht widersprechen könne, weil sie in erster Linie für die Zerrüttung der Ehe verantwortlich sei. Sie habe die ersten und entscheidenden Ursachen für die Ehezerrüttung gesetzt. Demgegenüber trete die Schuld des Klägers zurück. Er habe sich nicht grundlos von der Beklagten abgewandt, Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die flic der Parteien zu scheiden, hilfsweise aus Verschulden der Beklagten, ^ Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, und ausgeführt, die Ehe sei zunächst glücklich gewesen, bis der Kläger sich äb3193o/1 93^';i zunehmend zurückgezogen'-habe. Seit vielen Jahren vernachlässige er sie in jeder BeziehUhj; sie habe infolgedessen bittere Hotzeiten erlebt. Zur Begründung ihres Widerspruohs hat sie weiter im einzelnen folgendes angeführt: Der Kläger habe seiner früheren SekreiaVii Fräulein sogar die Ehe versprochen und Geldzuwen-1 düngen von ihr angenommen. Darüber hinaus habe sie auch Briefe und Bilder von anderen Frauen gefunden, 1943/44 habe er in|' mit einer Lazarettschwecter Waltraut ein Verhaft gehabte Er sei mit ihr Arm in Arm über die Straße gegangen und habe sie sogar mit1zu seinen Eltern genommen. Später habe er ihr, der Beklagten, erklärt, er wohne bei seinen Bl tern. In Wahrheit sei er zu einer Brau ChfHmp gezogen, bei der er noch heute wohne. Eigene Verfehlungen hat die Beklagte geleugnet. Sie hat eingewandt, der Kläger habe den Sachverhalt völlig entstellt wiedergegeben. Wiemals habe sie sich ihm in geschlechtlicher Beziehung entzogen. Sie habe ihn weder diffamiert noch jemals geohrfoigt. Zu Beginn der Ehe habe sie allerdings einmal "katholischer Dickkopf" zu ihm gesagt^ das sei aber den Umständen nach nicht beleidigend gewesen. Schließlich hat die Beklagte geltend gemacht, sie halte auch deshalb an der Ehe fest, weil der Kläger ihrer Meinung nach sonst immer mehr abgleite. Memels habe sie einer Scheidung zugestimmt, vielmehr alle Jahre hindurch ihren Ehewillen bewahrt und auch bewiesen. So habe sie z. B. noch 1956 aus ihren eigenen Mitteln 2.5oo,- DM für den Kläger bezahlt, weil seine Gläubiger ihn hätten anzeigen wollen. Umgekehrt habe auch der Kläger sich *innerlich noch nicht völlig von ihr getrennt. Hierzu hat die Beklagte eine Reihe von Briefen des Klägers aus den Jahren 195o bis 1956 vorgelegt., Der Kläger hat bestritten , * ellewidrige Beziehungen zur Schwester Waltraut oder zu Krau unterhalten zu haben. Die fraglichen Briefe müßten aus jener sonderlichen Situation verstanden werden. Er habe auf diese Weise die Beklagte besänftigen wollen. Die fraglichen 2.5oo,- Dil habe die Beklagte gegen seinen Willen gezahlt; auch nicht etwa aus Zuneigung zu ihm, sondern allein aus Sorge vor scheinba* drohenden VermögensVerlusten« Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung wiesen» Die nur noch auf § 48 EheG gestützte Berufung des Klägers blieb erfolglos» Mit der Revision verfolgt der Klag««" sein Scheidungsbegehren weiter® Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: Die Klage ist im Berufungsrechtszuge nur noch auf § 48 EheG gestützt ’worden» Das Berufungsgericht hat sie mit der Begründung abgev/iesen, daß zwar die im Abs» 1 dieser Gesetzesbestimmung geregelten Voraussetzungen - 3-j^hrige Heimtrennung, tiefe und unheilbare Zerrüttung der Ehe - gegeben seien, daß jedoch gegenüber dem Klagebegehren der Widerspruch der Beklagten durchgreife, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet habe und es der Beklagten weder an der Bindung an die Ehe noch' an der Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzen» Das Berufungsurteil beruht hiernach darauf, daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten für begründet also im weiteren Sinne für beachtlich gehalten hat» Demgemäfi ist die Revision auf Grund der Bestimmung des § 547 Abs» 1 zulässig, nach der die Revision ohne Zulassung ctattfindot, I insofern es sich bei einer auf § 48 EheG gestützten Klage ■ darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu I -6- beachten ist. Das Beruf vingsurteil unterliegt jedoch nur in diesem Umfange, also nur hinsichtlich der Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der She allein oder überwiegend verschuldet hat und ob der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die Bereitschaft fehlt, die Ehe fortzusetzen, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Urteil des Senats vom 24«, Oktober 1962 - IV ZR 28/52 und Urteil vom 16. Januar 1963 - IV. ZB 11 0/62/ ■ Das Berufungsgericht hat auf Grund des unstreitigen Sachverahlts verschiedene von ihm im einzelnen erörterte Bheverfehlungen des Klägers für erwiesen erachtet und ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Verfehlungen im Laufe der Jahre zu der von ihm festgestellten tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe geführt haben. Hingegen könne, so hat es ausgefuhrt, nicht festgestellt werden, daß die Beklagte für die Zerrüttung mitverantwortlich sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe diese Feststellungen unter Verkennung der Grundsätze über die Beweislast getroffen. Mit dieser Rüge kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Der erkennende Senat hat zu der Frage, weicher Partei hinsichtlich der Voraussetzungen für. die Zulässigkeit des widercpruchs die Beweislast zufalle9 bereits wiederholt Stellung genommen. In seinem Urteil vom 25» Marz 1954 - IV ZR 211/53 IM Kr. 22 zu § 48 Abs. 2 EheG - sind die insoweit von ihm für maßgebend erachteten Grundsätze, an denen er seither in ständiger Rechtsprechung festgcholtcn hat, zus a innenfass end dargelcgt (vgl. auch Urteil vom 13» Juli 1962 - IV ZR 43/62 -). Danach ist zwar davon auszugehen, daß grundsätzlich der der Scheidung widersprechende Ehegatte die Berechtigung seines .vidcrspruchs nachweisen muß und es zu seinen Lasten geht-, wenn sich der Sachverhalt nicht aufklären läßt» Dieser Grundsatz bedarf jedoch gewisser Einschränkungen» Vielfach ist der beklagte Eheteil in einem gegen ihn nach § 48 EheG angestrengten Scheidungsprozeß geswungen, das Vorliegen sög, negativer Tatsachen, also das Kichtgegebensein eines bestimmten Sachverhalts zu erweisen, dann nämlich, wenn der Kläger behauptet, die Ehe sei durch solche von ihm vorgetragene Umstände zerrüttet worden, die dem anderen Ehegatten als Verschulden anzurechnen seien, ihm selbst, dem Kläger, also nicht zu dem Verschulden gereichte* In einem derartigen Falle genügt der Beweispflichtige in der Regel seiner Beweispflicht schon dann, wenn er demgegenüber! Tatsachen dartut, die nach der Lebenserfahrung und unter Be! rücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse das I -- 1 . ■ *"■****i.~ i ,, Jr»«• ,,. »•> -»»«•*«.• - r' •* Gegenteil ües von dem -anderen Ehegatten- behaupteten positiven Sachverhalts wahrscheinlich machen. Hat er den ihm obliegen--den Beweis in diesem Sinne geführt, so ist es Sache des Gegners den Wahrschcinlichkeitobeweis durch den Beweis der von ihm % behaupteten positiven Tatsachen zu entkräften» Im besonderen ist zu beachten, daß der Kläger, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat, sich damit zunächst äußerlich ins Unrecht gesetzt und einen Tatbestand geschaffen hat, der nach der leben*' erfahrung geeignet ist, die Ehe zu zerrütten. Diese gegen: sprechende Wahrscheinlichkeit hat er, wenn der beklagte Ehcj gatte widersprochen hat, zu entkräften. Dies gilt zwar nicht, wenn Tatsachen vorlicgcn, die darauf hindeuten, daß die Ehe! bereits zur 2cit der Trennung der -Eheleute unheilbar zerrüttet war. In solchem Pall muß der beklagte Ehegatte zunächst diese Möglichkeit widerlegen, ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu Ungunoten des Klägers berücksichtigt werden kann. Dabei können jedoch schuldhafte Eheverfehlungen, die beklagte Ehegatte nach der Behauptung des Klägers begangen haben 30II, nur berücksichtigt werden, wenn sie bewiesen sind«, Insoweit hat der beklagte Ehegatte auch nicht die minder strengen Anfordorungen zu erfüllen, wie sie sonst beim Beweis negativer Tatsachen gestellt werden, sondern überhaupt keine Beweispflicht« Allein da3 entspricht, wie der Senat in seiner o« a. grundlegenden Entscheidung aus-geführt hat, dem allgemeinen Bechtsgrundsatz, daß schuldhafte Handlungen, die jemanden vorgeworfen werden, ihm in keiner Beziehung zugorechnot werden dürfen, bevor der Nachweis für sie erbracht ist« Es kann dem die Scheidung begehrenden Ehegatten, wie auch das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, nicht gestattet sein, den Widerspruch gegen die Scheidung nach § 48 EheG zunichte zu machen, indem er seinerseits Behauptungen über Verfehlungen des anderen aufstellt, die er selbst nicht nachzuweisen vermag. Andernfalls würde die Stellung des beklagten Ehegatten in unbilliger Weise erschwert werden« Im vorliegenden Balle hatte der Kläger, wie die Revision geltend macht, u0 a« behauptet, daß die Zerrüttung der Ehe bereits eingotroten sei, bevor er sich von der Beklagten abgewandt und ein ehewidriges Verhältnis zu coiner Sekretärin aufgenommen habe« Der Grund für diese Abwendung von der Beklagten habe darin gelegen, daß diese beim ehelichen Verkehr ein abstoßendes Verhalten gezeigt, daß sie ihn, den Kläger, ständig wegen seiner katholischen Konfession beschimpft und ihn im Jahre 1929 aus nichtigem Anlaß im Hotel goehrfeigt habe« Mit diesen Behauptungen legt der Kläger der Beklagten ein schuldhaftes Verhalten zur Last, für das nach den obigen Ausführungen ihn die volle Bewoislast trifft« Ben Beweis für seine Behauptungen über das Verhalten der Beklagten beim ehelichen Verkehr und Uber die ihm zugefügten Beleidigungen hat indes das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum nicht als erbracht angesehen«. Der Kläger hatte sich zu dem Beweise hierfür nur auf die Vernehmung der Beklagten berufene Diese ist hierzu vom Berufungsgericht vernommen worden und hat die Be. hauptungen des Klägers nicht«, beziehungsweise nicht in einer Weise bestätigt, daß aus dem von ihr zugegebenen Sachverhalt ein schuldhaftes Verhalten oder ein Verhalten hergeleitet werden könnte, das der Kläger berechtigterweise zu dem Anlaß; hätte nehmen können, sich von der She loszusagen«, Ebenso hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum angenommen, daß die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn im Jahre 1929 einmal aus nichtigem Anlaß geohrfeigt, nicht geeignet sei, ein für die Zerrüttung der Ehe ursächliches Verschuldet? darzutun» Das Berufungsgericht hat hierzu mit Recht bemerkt, daß der Kläger keinerlei näheren Umstände zu diesem Streitfall vorgetragon habe«, Sein Vorbringen zu diesem Punkt ermögliche deshalb keinen sicheren Schluß auf eine ehe zerrütt endo Wirfai dieses Vorfalls, zu demal er völlig isoliert viele Jahre vor den eigentlichen Zerrüttungstatsachen aus den Jahren seit 1935 liege» Das Berufungsgericht konnte deshalb, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, von einer Beweiserhebung über dieses, wie auch über das sonstige unsubstantiortc Vorbringen des Klägers, mit dem er ein Verschulden der Beklaget an der Zerrüttung, der Ehe darzutun versucht hat, absehen«, Der aus dem gesamten unstreitigen Verhalten des Klägers vom Berufungsgericht gezogenen Polgerung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder mindestens überwiegend verschuldet habe', ist die Revision 'schließlich'mit dem Einwand entgegen < getreten, . daß'1 die Annahmei des Beruf ungs-gerichts, der Klüger' habe seit seiner'Trennung von der, Beklagten seine Unterhaltspflicht ihr gegenüber grob - 1 vernachlässigt, nicht zutreffe, Auch dieser Einwand ist nicht begründet. Die Beklagte hatte in ihrem Schriftsatz vom 24o Juni 1961 (Bl. 11 GA) vorgetragen, der Kläger habe sic so stark finanziell vernachlässigt, daß sie schwere Notzeiten habe durchmachen müssen. Es ist nicht ersichtlich., daß der Kläger diesem Vorbringen entgegen getreten ist» Bas Landgericht hatte daraufhin in seinem Urteil die Unterhalts-vernachlässigung durch den Kläger als schwere Ehevcrfchlung gewertet und ausgeführt, daß der Kläger nichts vorgetragen habe3 woraus sich ergäbe, daß er zu Unterhaltsleistungen nicht in der Lage gewesen wäre (Bl, 43 GA), In der Berufungsbegründung hat der Kläger diese Ausführungen nicht ange^-griffen. Danach war die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten erheblich verletzt habe,.verfahrenorechtlich gerechtfertigt. Der Umstandj daß die Beklagte sich entschlossen hatte, ihren Unterhalt durch eigene Arbeit zu verdienen, stand dieser Annahme nicht entgegen, zu demal der Beklagten bei dem Vorhalten des Klägers keine andere Wahl geblieben war. Die Beweislast dafür, daß es der Beklagten an einer Bindung an die Ehe oder an der Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzen, trifft den Kläger, Er hat aber nichts Vorbringen können, was eine entsprechende, die Beachtlichkeit des Widerspruchs ausschließende Annahme rechtfertigen könnte. Der Umstand, daß die Beklagte noch im Jahre 1956 aus ihren eigenen Ersparnissen 2.5oo DE! für Schulden des Klägers hingegeben hat, spricht zwar zunächst nur dafür, daß sie sich damals dom Kläger noch verbunden fühlte. Es ist aber nichts hervorgetreten,was darauf schließen ließe, daß sie seither ihre Einstellung zu dem Kläger und zu ihrer Ehe geändert hätte. Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben* Die Kosten des Rechtsmittels fallen gemäß § 97 Abs* 1 ZPO dem Kläger zur Last. Ascher Baske Wüstenberg Maaß Bundesrichter Wilden ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreibe! Ascher