BEG § 134 Bei der Entscheidung der Frage, ob dem Verfolgten Vermögensleistungen in Aussicht gestellt waren, ist auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Unternehmen abzustellen* War in diesem Unternehmen die Gewährung von Versorgungeleistungen an Betriebsangehörige, die 3ich in einer ähnlichen Stellung wie der Verfolgte befanden, nicht allgemein üblich, so waren Versorgungsbezüge im Kegelfall dem Verfolgten nur dann in Aussicht gestellt, wenn er eine entsprechende Zusage hatte* Der Kläger begehrt Entschädigung für Schaden in der Versorgung mit der Begründung, daß er ohne die gegen ihn gerichtete Verfolgung eine Altersversorgung seiner Firma erlangt hätte. Die Hevision des Klägers hat keinen Erfolg, Ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Versorgung steht ihm nicht zu. Nach § 134 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm als Arbeitnehmer im privaten Dienst für den Pall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit oder als Hinterbliebenem eines solchen Arbeitnehmers** Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt worden ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen, von denen das Gesetz den Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Versorgung abhängig macht, im Palle des Klägers nicht gegeben seien, begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Die Anspruchsberechtigung ist zunächst dann gegeben, wenn dem Verfolgten für den Pall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit Versorgungsleistungen zustanden. h. wenn dem Kläger für den Pall seines Alters oder der Arbeitsunfähigkeit Versorgungsleistungen in Aussicht gestellt waren. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein Anspruch wegen Schadens in der Versorgung nach § 134 Abs. 1 BEG nur bestehe, wenn der verfolgte Arbeitnehmer bei Eintritt der Verfolgung zu demindest im Besitze einer entsprechenden Zusage gewesen sei. Insbesondere stellt das Berufungsgericht mit Recht bei der Prüfung der Präge, ob dem Kläger für den Pall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit Versorgungsleistungen in Aussicht gestellt waren? Das ergibt sich zunächst aus dem insoweit keinen Zweifel offenlassenden Wortlaut der gesetzlichen Regelung Wenn der Gesetzgeber den Entschädigungsanspruch des Verfolgten wegen Schädigung in der Versorgung grundsätzlich davon abhängig macht, ob ihm Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren, so kann die Wahl der Vergangenheitsform in diesem Zusammenhang nur bedeuten, daß es für die Entscheidung über die sachlichen Der Entschädigungsanspruch ist daher nicht schon dann begründet, wenn dem Verfolgten bei ungehinderter Fortdauer seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer im privaten Dienst bis zu dem Eintritt der altersmäßigen Voraussetzungen oder der Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitpunkt Versorgungsleistungen in Aussicht ge-standen haben würden. Die von der Revision angeführten Vorschriften können als Beispiele für eine mögliche Berücksichtigung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten angesehen werden« Wo aber solche Regelungen nicht ausdrücklich getroffen werden, bleibt es, zu demal bei der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, bei dem allgemeinen Grundsatz, daß es für die Gewährung der Entschädigung nach Grund und Höhe auf die berufliche und wirtschaftliche Lage des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung an-kommt. Wenn es jedoch in seinen weiteren Ausführungen eine Zusage den Erwartungen und Chancen gegenüberstellt, so ergibt sich aus dem Zusammenhang der Begründung, daß das Berufungsgericht nicht auf eine besondere, dem Kläger abgegebene Zusage abstellen wollte - in diesem Palle hätten die Versorgungsleistungen dem Kläger zugestanden sondern daß es eine solche Zusage auch dann als gegeben angesehen hat, wenn in dem Betrieb, in dem der Kläger als Arbeitnehmer tätig war, die Zusage einer Altersversorgung allgemein bestand, und daß auch der Kläger bei Portdauer seiner Tätigkeit im Betrieb der Firma mit einer solchen Versorgung rechnen konnte.
2537 048 / Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 134 Bei der Entscheidung der Frage, ob dem Verfolgten Vermögensleistungen in Aussicht gestellt waren, ist auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Unternehmen abzustellen* War in diesem Unternehmen die Gewährung von Versorgungeleistungen an Betriebsangehörige, die 3ich in einer ähnlichen Stellung wie der Verfolgte befanden, nicht allgemein üblich, so waren Versorgungsbezüge im Kegelfall dem Verfolgten nur dann in Aussicht gestellt, wenn er eine entsprechende Zusage hatte* * BGH, Urtp v« 17. Januar 1962 - IV ZK 22o/6l - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe IV ZR 22o/6l Verkündet am 17p Januar 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Br. Felix M USA, Klägers und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Kronprinzstraße 9? Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Graf * % für Recht erkannt; Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des EntechädigungsSenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. April 1961 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen / Tatbestand: Der am 2. April 1887 geborene jüdische Kläger war seit dem Jahre 1927 Vorstandsmitglied und kaufmännischer Direktor der Firma & Nähmaschinenfabrik, Im Jahre 1934 wanderte er aus Verfolgungsgründen von seihem letzten inländischen Wohnsitz nach den USA aus. wo er bis zu dem Beginn des zweiten Weltkrieges in der Stel lung eines Provisionsvertreters für seine Firma weiter tätig war» Der Kläger begehrt Entschädigung für Schaden in der Versorgung mit der Begründung, daß er ohne die gegen ihn gerichtete Verfolgung eine Altersversorgung seiner Firma erlangt hätte. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch durch den Bescheid vom 25. März 1958 abgelehnt. Die von dem Kläger gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Kluge blieb in beiden Instanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, das beklagte Band zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 25.ooo BI zu zahlen, weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-zuweisen. Entscheidungsgründe: Die Hevision des Klägers hat keinen Erfolg, Ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Versorgung steht ihm nicht zu. 1. Nach § 134 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm als Arbeitnehmer im privaten Dienst für den Pall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit oder als Hinterbliebenem eines solchen Arbeitnehmers** Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt worden ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen, von denen das Gesetz den Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Versorgung abhängig macht, im Palle des Klägers nicht gegeben seien, begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Die Angriffe der Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts greifen nicht durch. 2. Das Gesetz normiert zwei Tatbestände, von denen jeder für sich den Entschädigungsanspruchs rechtfertigt. Die Anspruchsberechtigung ist zunächst dann gegeben, wenn dem Verfolgten für den Pall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit Versorgungsleistungen zustanden. Die Erfüllung des Begriffs des '•Zustehens*1 setzt zwar nicht voraus, daß der Kläger Versorgungsleistungen bereits bezog. Von dem Zustehen der Versorgungsbezüge kann jedoch nur gesprochen werden, wenn der Kläger einen Rechtsanspruch auf diese Bezüge hatte. Daß diese Voraussetzung im Palle des Klägers nicht vorliegt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Das hat der Kläger nicht angegriffen. 3. Die Revision des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts kann daher nur dann Erfolg haben, wenn die 2. Alternative des § 134 BEG vorliegt, d. h. wenn dem Kläger für den Pall seines Alters oder der Arbeitsunfähigkeit Versorgungsleistungen in Aussicht gestellt waren. Aber auch an dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Palle, wie das Berufungsgericht ohne rechtlichen Irrtum annimmt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein Anspruch wegen Schadens in der Versorgung nach § 134 Abs. 1 BEG nur bestehe, wenn der verfolgte Arbeitnehmer bei Eintritt der Verfolgung zu demindest im Besitze einer entsprechenden Zusage gewesen sei. Das ergebe sich nicht nur eindeutig aus dem gesetzlichen Wortlaut, sondern entspreche auch allein dem Sinn und Zweck des Entschädigungsgesetzes, das auch in anderer Beziehung, von wenigen ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen, wie in § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG, abgesehen, bloße Erwartungen und Chancen nicht berücksichtige. Die Angriffe der Revision gegen diese Rechtsauffas-sung sind nicht begründet. Insbesondere stellt das Berufungsgericht mit Recht bei der Prüfung der Präge, ob dem Kläger für den Pall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit Versorgungsleistungen in Aussicht gestellt waren? entscheidend auf den Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung ab. Das ergibt sich zunächst aus dem insoweit keinen Zweifel offenlassenden Wortlaut der gesetzlichen Regelung Wenn der Gesetzgeber den Entschädigungsanspruch des Verfolgten wegen Schädigung in der Versorgung grundsätzlich davon abhängig macht, ob ihm Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren, so kann die Wahl der Vergangenheitsform in diesem Zusammenhang nur bedeuten, daß es für die Entscheidung über die sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Der Entschädigungsanspruch ist daher nicht schon dann begründet, wenn dem Verfolgten bei ungehinderter Fortdauer seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer im privaten Dienst bis zu dem Eintritt der altersmäßigen Voraussetzungen oder der Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitpunkt Versorgungsleistungen in Aussicht ge-standen haben würden. Diese Auslegung der Vorschrift entspricht auch der systematischen Regelung der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. In diesem Schadensbereich stellt das Gesetz grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Schädigung ab. Berufliche Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten werden, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nur berücksichtigt, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt. Die von der Revision angeführten Vorschriften können als Beispiele für eine mögliche Berücksichtigung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten angesehen werden« Wo aber solche Regelungen nicht ausdrücklich getroffen werden, bleibt es, zu demal bei der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, bei dem allgemeinen Grundsatz, daß es für die Gewährung der Entschädigung nach Grund und Höhe auf die berufliche und wirtschaftliche Lage des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung an-kommt. Der rechtliche Ausgangspunkt der Untersuchung des Berufungsgerichts ist daher nicht zu beanstanden. 4. Auch der Begriff des ,,Inaussichtstellens,, im Sinne des § 134 BEG ist vom Berufungsgericht nicht verkannt. Wenn es zur Erfüllung dieses Begriffs verlangt, daß der Kläger zu demindest im Besitze einer entsprechenden Zusage war, so besteht nach dieser Formulierung allerdings die /? I / ' Möglichkeit, daß das Berufungsgericht den Begriff zu eng ausgelegt hat. Wenn es jedoch in seinen weiteren Ausführungen eine Zusage den Erwartungen und Chancen gegenüberstellt, so ergibt sich aus dem Zusammenhang der Begründung, daß das Berufungsgericht nicht auf eine besondere, dem Kläger abgegebene Zusage abstellen wollte - in diesem Palle hätten die Versorgungsleistungen dem Kläger zugestanden sondern daß es eine solche Zusage auch dann als gegeben angesehen hat, wenn in dem Betrieb, in dem der Kläger als Arbeitnehmer tätig war, die Zusage einer Altersversorgung allgemein bestand, und daß auch der Kläger bei Portdauer seiner Tätigkeit im Betrieb der Firma mit einer solchen Versorgung rechnen konnte. Hierbei genügt es, wenn die Gewährung einer Versorgung im Betriebe, in dem der Kläger tätig war, generell üblich war und wenn entsprechend gehandelt wurde. Das war nicht der Pall. Nach der bei den Verwaltungsakten befindlichen Auskunft der Firma "Nähmaschinenfabrik AG" vom 12. Februar 1958 (Bl. 1o3), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gewesen ist, erhielt bis zu dem Ausscheiden des Klägers nur der Direktor Dr.W^^^bei seinem Ausscheiden als Vorstandsmitglied eine Altersfürsorge, und zwar durch Bestellung zu dem Mitglied des Aufsichtsrats. Zu beachten ist hierbei zunächst, daß diese Bestellung nicht allein der Altersversorgung des Vorstandsmitglieds diente, sondern daß sich die Firma ebenso auf diese Weise die großen Erfahrungen ihres leitenden Angestellten sichern wollte. In jedem Fall rechtfertigt aber die Handhabung der Altersversorgung döh: Schluß,daß ' eine allgemeine Übung in dieser Hinsicht zur Zeit des Ausscheidens des Klägers aus dem Unternehmen nicht bestand. Unter diesen besonderen Umständen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger Versorgungsleistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 BSG nur in Aussicht gestellt gewesen seien, wenn er im Besitz einer entsprechenden Zusage gewesen wäre, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr.Graf