* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 220/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 220/59

EheG § 48 Abs. 2 Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, ist schuldhaftes Verhalten eines Ehegatten auch zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um schwere Eheverfehlungen im Sinn des § 43 Satz 1 EheG handelt» hat der IV«> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br.v.Werner, Y/üstenberg, Pr* Loewenheim und Pr. Graf für Recht erkannt: Beide hätten sich wiederholt mit Scheidungsgedanken getragen, und die Beklagte habe ihre Ehe in einem Brief vom 19• November 1952 als ’’Scheinunternehmen” bezeichnet. Sie hat ausgeführt, sie sei bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger herzustellen und ihm auch beruflich zur Seite zu stehen. Ihre Briefe seien nur die Antwort und Reaktion auf das dauernde drängende und quälende Scheidungsbegehren des Klägers gewesen, der die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugeiassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. 1. Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ehe der Parteien, deren häusliche Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist, unheilbar zerrüttet, der gegen die Scheidung von der Beklagten erhobene Widerspruch jedoch zulässig und beachtlich und die Klage deshalb abzuweisen sei, da der Kläger die Zerrüttung mindestens ganz überwiegend verschuldet habe und die Aufrech^erhaltung der Ehe sittlich nicht ungerechtfertigt sei (§ 48 Abs.1, 2 EheG). Ob auch da3 wohlverstandene Interesse der Kinder der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere, erscheint dem Berufungsgericht zweifelhaft, doch hat es dazu nicht abschließend Stellung genommen (§ 48 Abs.3 EheG). b) Bei der Prüfung der in dem angefochtenen Urteil bejahten Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe der Parteien ganz oder überwiegend verschuldet habe (§48 Abs. 2 Satz 1 EheG), hat das Berufungsgericht mit Recht den gesamten Verlauf der Ehe berücksichtigt und schuldhaftes Verhalten eines Ehegatten, das zu der Zerrüttung beigetragen hat, zu dessen lasten auch verwertet, soweit es sich nicht um schwere Phe-verfehlungen im Sinne des § 43 Satz 1 EheG handelt. Wenn es in dem angefochtenen Urteil heißt, der Kläger habe das Unberechtigte der Wünsche der Beklagten nach mehr Familienleben nicht überzeugend darlegen können, oder es sei nicht zu erkennen, daß es an der Beklagten gelegen hätte, gewisse Gegensätze zu überbrücken, so sollte damit ersichtlich nicht der Kläger als beweisfällig bezeichnet werden, vielmehr handelt es sich um Ausführungen im Rahmen der BeweisWürdigung, Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, die der Kläger im April 1954 vornahm, indem er die eheliche Wohnung verließ und sich im Krankenhaus ein Zimmer nahm, hat als solche für das Berufungsgericht bei der Feststellung der überwiegenden Schuld des Klägers an der Ehezerrüttung keine maßgebliche Rolle gespielt. Denn unabhängig davon hat das Berufungsgericht das Scheitern der Ehe auf die Unduldsamkeit des Klägers und seine mangelnden Bemühungen, mit der Beklagten zu einer wirklichen Lebensgemeinschaft zu gelangen, zurückgeführt. Es trifft ferner nicht zu, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Schuldfrage die ihm vorliegenden Briefe der Beklagten an den Kläger unzureichend gewürdigt hat. Das an-gefochtene Urteil ergibt, daß das Berufungsgericht nicht nur den Brief, in dem die Beklagte ihre Ehe als Scheinunternehnen bezeichnet hat, sondern auch die anderen Briefe verwertet hat. Auch den in den Briefen enthaltenen Äußerungen, die in die Richtung gehen, daß eine endgültige Trennung besser sei, oder daß die Beklagte lieber nach Süddeutschland als zu dem Kläger nach gehen würde, brauchten dem Berufungsgericht unter den ganzen Umständen keinen Anlaß zu der Annahme zu geben, daß der Beklagten selbst nichts mehr an der Ehe gelegen sei. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Kläger aus ihnen eine Bestätigung für seine Behauptung herleiten will, die Beklagte habe seine religiöse Einstellung in einer Weise mißachtet, daß deshalb seine Abwendung von ihr in milderem Lichte erscheinen könnte. Eher bestätigen gerade die sich auf die religiösen Fragen beziehenden brieflichen Äußerungen der Beklagten die von dem Berufungsgericht angenommene Unduldsamkeit des Klägers. Pas Berufungsgericht hat auch nicht die regelmäßig an einen Ehegatten zu stellenden Anforderungen überspannt, wenn es dessen Unduldsamkeit und seinen Mangel an Bereitschaft, auf den Ehepartner einzugehen, als geeignet angesehen hat, eine schuldhaft gesetzte entscheidende Ursache für die Ehezerrüttung zu bilden* Es macht das eigentliche Wesen der Ehe aus, daß jeder der Ehepartner, der sich durch das EhegelÖbni3 an den anderen gebunden hat, fortgesetzt danach strebt, zu einer echten Gemeinschaft mit diesem zu kommen und ihn insbesondere auch an dem teilnehmen zu lassen und mit dem zu stärken, was die innere Grundlage und Kraftquelle des eigenen Lebens bildet. Sie kann nur verwirklicht werden, wenn jeder Ehegatte es lernt, Enttäuschungen, die der andere ihm durch seine Wesensart bereitet, zu überwinden, und wenn er zu der Einsicht gelangt, daß es seine Aufgabe ist, dem anderen, für dessen äußere und innere Entwicklung ihm eine unaufgebbare Mitverantwortung zufällt, mit den eigenen Erkenntnissen und seelischen Kräften zu helfen, anstatt ihn auf den eigenen Weg drängen zu wollen und, wenn das nicht gelingt, fallen zu lassen. c) Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung auf Grund der getroffenen Feststellungen hätte als unbeachtlich aneehen müssen (§ 4-8 Abs, 2 Satz 2 EheG), Der festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, daß es sich bei der Verbindung der Parteien um eine Fehlehe handelt, in der von vornherein die Verwirklichung einer echten Lebensgemeinschaft wegen ungev/öhnlicher Verschiedenheit des Alters oder Charakters der Ehegatten oder ihrer körperlichen Anlagen ausgeschlossen war. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß die Aufrechterhaltung der Ehe vom sittlichen Standpunkt aus nicht vertretbar sei, Äußerungen der Beklagten über eine etwaige endgültige Trennung, die auf der resignierten Erkenntnis beruhen, daß der Kläger die rechte eheliche Gesinnung nicht mehr gewinnen werde, brauchte das Berufungsgericht nicht als Ausdruck einer bei ihr vorhandenen grundsätzlich ehefeindliehen Einstellung anzusehen. Es hat die Aussagen der Parteien, abgesehen von der Aussageverweigerung des Klägers über ehewidrige Beziehungen zu seiner Sprechstundenhilfe, nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen, und es hat sie auch nicht zusammenhängend in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben, sondern sich damit begnügt, in seinem Tatbestand darauf hinzuweisen, daß die Parteien jeweils von ihrem Standpunkt aus den Verlauf der Ehe geschildert hätten, wobei sich im wesentlichen eine Wiederholung des jeweiligen schriftlichen Vorbrin gens ergeben habe» Im übrigen hat das Berufungsgericht auf die Angaben, die die Parteien bei ihrer persönlichen Vernehmung gemacht haben, in den Gründen des Urteils an verschiedenen Stellen im Zusammenhang mit der Darlegung der für die Entscheidung maßgebenden Erwägungen hingewiesen. Die Wiedergabe der Aussagen, der Parteien muß so erfolgen, daß sie sich deutlich von der Würdigung abhebt, und daß ihr gesamter Inhalt ohne weiteres erkennbar ist, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Der in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils enthaltene allgemeine Hinweis läßt nicht ersehen, v/as die Parteien wirklich ausgesagt haben, und wie der ganze Zusammenhang ihrer Angaben war, und er schließt die Möglichkeit nicht aus, daß die eine oder die andere Partei Erklärungen abgegeben hat, die zu einer anderen Beurteilung der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen Anlaß geben könnten. Auch die Wiedergabe einzelner Teile der Aussagen an verschiedenen Stellen der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils steht vielfach in so engem Zusammenhang mit der 7/ürdigung dieser Angaben, daß ein eindeutiges und vollständiges Bild davon, was jede Partei angegeben hat, nicht zu gewinnen ist. Bar-auf, ob die Wahrscheinlichkeit für eine unzureichende oder fehlerhafte Würdigung der Aussagen durch das Berufungsgericht mehr oder weniger groß ist, kann es in einem solchen Fall nicht ankommen.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 1 BGB
KindBerufungsgerichtAussageParteiEheEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2428 JJ72
EheG § 48 Abs. 2
Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, ist schuldhaftes Verhalten eines Ehegatten auch zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um schwere Eheverfehlungen im Sinn des § 43
Satz 1 EheG handelt»
Unduldsamkeit sowie ein Mangel an Bereitschaft, auf den Ehepartner einzugehen, und der Versuch, diesem die eigenen Anschauungen und Lebensformen aufzuzwingen, anstatt ihm mit den eigenen Erkenntnissen und seelischen Kräften zu helfen, Kann die schuldhaft gesetzte entscheidende Ursache für die eingetretene Zerrüttung der Ehe sein»
BGH, Urto v. 29o April I960 - IV ZR 220/59 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
 Verkündet am 29* April I960 , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Facharztes Dr> RflHi Hl
h zmmmKmstr. 9k.
in Bi
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. flBV in
 gegen
Frau in L
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte.r: Rechtsanwalt Pr«
hat der IV«> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br.v.Werner, Y/üstenberg, Pr* Loewenheim und Pr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am Oktober 1912 geborene, dem evangelischlutherischen Bekenntnis angehorige Kläger und die am 26«Pebrua 1917 geborene katholische Beklagte lernten sich im Jahre 1937 kennen» Der Kläger hatte damals seine Ausbildung als Arzt beendet, die Beklagte befand aich in der Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin, Im Jahre 1939 verlobten sich die Parteien. Wegen des Krieges wurde die Eheschließung zurückgestellt. Der Kläger wurde Soldat und kam später in Pinnland zu dem Einsatz. Die Beklagte verlegte ihre berufliche Tätigkeit nach	um	mehr	in	der Nähe des Klägers
 zu sein.
Am 170 Januar 1942 schlossen die Parteien vor den Standesamt in ZflHHBBBBHI die Ehe. Die Beklagte trat dem Kläger zuliebe von der katholischen zur evangelisch-lutherischen Konfession über. Bis zu dem Kriegsende kam der Kläger, außer während seines Heiratsurlo.ubs, während zweier weiterer Urlaube mit der Beklagten zusammen. Am 9. Oktober 1943 wurde der älteste Sohn HafllB geboren.
Bei Kriegsende kam der Kläger in englische Kriegsgefangenschaft. Die Beklagte lebte damals in ZflüB bei ihren Eltern, die aus ihrer Wohnung verwiesen waren. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Dezember 1945 wurde der Kläger am 1. HLai 1946 als Assistenzarzt in einem Krankenhaus in flflHBB angestellt. Die Beklagte siedelte mit dem Sohn im Herbst 1946 dorthin über.
Am 1. Oktober 1947 erhielt der Kläger eine Stelle an einem Krankenhaus in SaHHi bei	Nach
 einiger Zeit bezog er dort mit seiner Familie eine Dienstwohnung. Am 7. April 1948 wurde der zweite Sohn der Parteien RefllV geboren.
 
Im April 1952 ging der Kläger als Oberarzt an ein Krankenhaus in	Die Beklagte blieb mit den Kindern zunächst
 in SalBHBBP. Im Juni 1952 fand der letzte eheliche Verkehr statto Im Juni 1953 ließ der Kläger seine Familie nach nachkommen. Mitte April 1954 verließ er die eheliche Wohnung und nahm sich im Krankenhaus ein Zimmer« Die Beklagte blieb bis zu dem Jahre 1955 in	und	zog	dann mit den Kindern zu
 ihrem Vater nach LMMMMlVk SHHHIf wo sie eine Wohnung fand. Die Kinder besuchen von dort aus die Oberschule
 WeflHHi
 Der Kläger gab. im Dezember 1956 seine Stellung in PflMl auf und ließ sich, durch ein von einem Verwandten zu diesem Zweck gegebenes Darlehen finanziell unterstützt, Anfang 1957 in BMHi (Kreis UtfM) als Facharzt für innere Krankheiten nieder«
In den Jahren 1954 und 1955 schwebte zwischen den Parteien ein Unterhaltsprozeß. Der jetzige Kläger wurde durch ein im Berufungsrechtszug ergangenes Urteil des Landgerichts in HMBBfcvom 14. Oktober 1955 verurteilt, an die jetzige Beklagte und die beiden Kinder vom 1. Mai 1954 an eine monatliche Unterhaltsrente von 465 DM abzüglich bis dahin freiwillig gezahlter 416 DM zu entrichten. In einem vom Kläger eingeleiteten Rechtsstreit auf Änderung des Unterhaltsurteils schlossen die Parteien am 5. Februar 1957 vor dem Amtsgericht in Weinheim einen Vergleich, nach dem der Kläger an die Beklagte und.die Kinder für die Zeit vom 1. Dezember 1956 bis zu dem 1» September 1957 eine monatliche Unterhaltsrente von 265 DM zu zahlen hatte, während nach dieser Zeit wieder die frühere Unterhaltsrente gezahlt werden sollte. Der Kläger entrichtete jedoch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur eine Unterhaltsrente von monatlich 365 DMo
 
Der Kläger hat die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG begehrt o
Er hat vorgetragen, es habe sich zwischen ihm und der Beklagten niemals eine rechte Ehe entwickelt. Beide hätten sich wiederholt mit Scheidungsgedanken getragen, und die Beklagte habe ihre Ehe in einem Brief vom 19• November 1952 als ’’Scheinunternehmen” bezeichnet. Die gegenseitige Zuneigung habe gefehlt, und die Parteien hätten in ihren Charakteranlagen nicht zueinander gepaßt. Die Beklagte habe nicht genügend auf seine berufliche Inanspruchnahme Rücksicht genommen und seiner religiösen Einstellung nicht ausreichend Rechnung getragen. Sie habe ihm den unbegründeten Vorwurf gemacht, daß er sich nicht um sie und die Xinder kümmere. Dabei habe sie häßliche Schimpfworte gebraucht, die sie auch auf seine Pamilie bezogen habe. In körperlicher Beziehung sei ebenfalls keine Harmonie hergestellt worden.
So hätten die Parteien siel*: av.seinandergelebt. In IflHB seien die Zerwürfnisse schon so belastend gewesen, daß von einer Ehe nicht mehr habe gesprochen werden können. Der Beklagten sei es nur noch auf ihre finanzielle Sicherstellung angekommen.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, sie sei bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger herzustellen und ihm auch beruflich zur Seite zu stehen. Sie habe die Scheidung nie gewollt.
Ihre Briefe seien nur die Antwort und Reaktion auf das dauernde drängende und quälende Scheidungsbegehren des Klägers gewesen, der die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe. Er sei ein Sonderling, der sein leben für sich
 allein leben möchte. Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft habe er zunächst nichts unternommen, um seine Familie zu sich zu holen. Später habe er sich in seine ärztliche Tätigkeit vergraben und sie und die Kinder vernachlässigt. Den Urlaub habe er nicht mit seiner Familie verbracht. Als ihre Mutter krank gewesen sei, habe er sich nicht nach deren Befinden erkundigt, und er habe auch nicht an der Beerdigung im August 1952 teilgenömmen. Ferner sei er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen. Der Kläger habe auf körperliche Beziehungen keinen Went gelegt und sie in dieser Hinsicht sogar abgewiesen. Jetzt lebe er mit seiner Sprechstundenhilfe zusammen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das wohlverstandene Interesse der beiden minderjährigen Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere.
Der Kläger hat Berufung eingelegte Er hat ergänzend vorgetragen, daß die Zahlung des Unterhalts an die Kinder durch ihn auch im Falle der Scheidung der Ehe gewährleistet sei.
Er habe inzwischen die Zulassung zu den Krankenkassen bekommen, so daß er mit einem stetigen Einkommen zu rechnen habe. Außerdem könne auch die Beklagte halbtags arbeiten.
Er sei bereit, den älteren Sohn zu sich zu nehmen. Für die Erziehung und Ausbildung der Kinder werde die Scheidung der völlig zerrütteten Ehe eher eine, Verbesserung als eine Verschlechterung mit sich bringen.
Der Kläger hat eingeräumt, daß seine gegenwärtige Sprechstundenhilfe in derselben Wohnung wie er wohne. Auf die Frage, ob er mit dieser ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalte, hat er Angaben verweigert.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-
rüclcgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugeiassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.	Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ehe der Parteien, deren häusliche Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist, unheilbar zerrüttet, der gegen die Scheidung von der Beklagten erhobene Widerspruch jedoch zulässig und beachtlich und die Klage deshalb abzuweisen sei, da der Kläger die Zerrüttung mindestens ganz überwiegend verschuldet habe und die Aufrech^erhaltung der Ehe sittlich nicht ungerechtfertigt sei (§ 48 Abs. 1, 2 EheG). Ob auch da3 wohlverstandene Interesse der Kinder der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere, erscheint dem Berufungsgericht zweifelhaft, doch hat es dazu nicht abschließend Stellung genommen (§ 48 Abs. 3 EheG).
Die dagegen vom Kläger eingelegte Revision ist begründet, weil eine von ihm erhobene verfahrensrechtliche RUge durchgreift,
2.	a) Wenn von dem vom Berufungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegten, jedoch verfahrensrechtlich anfechtbar festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, so vermag die Revision gegen die in dem angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung nichts Wesentliches vorzubringen*
b) Bei der Prüfung der in dem angefochtenen Urteil bejahten Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe der Parteien ganz oder überwiegend verschuldet habe (§48 Abs. 2 Satz 1 EheG), hat das Berufungsgericht mit Recht den gesamten Verlauf der Ehe berücksichtigt und schuldhaftes Verhalten eines Ehegatten, das zu der Zerrüttung beigetragen hat, zu dessen lasten auch verwertet, soweit es sich nicht um schwere Phe-verfehlungen im Sinne des § 43 Satz 1 EheG handelt.
Dabei hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt. Wenn es in dem angefochtenen Urteil heißt, der Kläger habe das Unberechtigte der Wünsche der Beklagten nach mehr Familienleben nicht überzeugend darlegen können, oder es sei nicht zu erkennen, daß es an der Beklagten gelegen hätte, gewisse Gegensätze zu überbrücken, so sollte damit ersichtlich nicht der Kläger als beweisfällig bezeichnet werden, vielmehr handelt es sich um Ausführungen im Rahmen der BeweisWürdigung, Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, die der Kläger im April 1954 vornahm, indem er die eheliche Wohnung verließ und sich im Krankenhaus ein Zimmer nahm, hat als solche für das Berufungsgericht bei der Feststellung der überwiegenden Schuld des Klägers an der Ehezerrüttung keine maßgebliche Rolle gespielt. Denn unabhängig davon hat das Berufungsgericht das Scheitern der Ehe auf die Unduldsamkeit des Klägers und seine mangelnden Bemühungen, mit der Beklagten zu einer wirklichen Lebensgemeinschaft zu gelangen, zurückgeführt. Die von dem Kläger veranlaßte Trennung, nachdem er der Beklagten vorher, schon nur ein äußerliches Zusammenleben in Peine zugemutet hatte, war nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur ein Teil seines gesamten ihm zu dem Verschulden gereichenden Verhaltens, Entgegen der Meinung der Revision hatte das Berufungsgericht deshalb die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
.4
 
darüber, wie die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft für das Verschulden beweismäßig zu verwerten sei (LK EheG § 48 Abs, 2 Kr, 22), nicht anzuwenden.
Es trifft ferner nicht zu, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Schuldfrage die ihm vorliegenden Briefe der Beklagten an den Kläger unzureichend gewürdigt hat. Das an-gefochtene Urteil ergibt, daß das Berufungsgericht nicht nur den Brief, in dem die Beklagte ihre Ehe als Scheinunternehnen bezeichnet hat, sondern auch die anderen Briefe verwertet hat. Es hat aus ihnen die Mutlosigkeit und Resignation entnommen, an der die Beklagte wegen der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit ihrer Bemühungen um die Herstellung einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft mit dem Kläger litt. Auch den in den Briefen enthaltenen Äußerungen, die in die Richtung gehen, daß eine endgültige Trennung besser sei, oder daß die Beklagte lieber nach Süddeutschland als zu dem Kläger nach gehen würde, brauchten dem Berufungsgericht unter den ganzen Umständen keinen Anlaß zu der Annahme zu geben, daß der Beklagten selbst nichts mehr an der Ehe gelegen sei. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Kläger aus ihnen eine Bestätigung für seine Behauptung herleiten will, die Beklagte habe seine religiöse Einstellung in einer Weise mißachtet, daß deshalb seine Abwendung von ihr in milderem Lichte erscheinen könnte. Dahingehende Schlüsse ließen sich aus den Briefen der Beklagten schwerlich ziehen, auch wenn in ihnen zu dem Ausdruck kommt, daß sie dem Kläger in der Art seiner Frömmigkeit nicht uneingeschränkt zu folgen vermochte. Eher bestätigen gerade die sich auf die religiösen Fragen beziehenden brieflichen Äußerungen der Beklagten die von dem Berufungsgericht angenommene Unduldsamkeit des Klägers. Näher brauchte sich das Berufungsgericht mit den Briefen nicht auseinanderzusetzen»
 
Pas Berufungsgericht hat auch nicht die regelmäßig an einen Ehegatten zu stellenden Anforderungen überspannt, wenn es dessen Unduldsamkeit und seinen Mangel an Bereitschaft, auf den Ehepartner einzugehen, als geeignet angesehen hat, eine schuldhaft gesetzte entscheidende Ursache für die Ehezerrüttung zu bilden* Es macht das eigentliche Wesen der Ehe aus, daß jeder der Ehepartner, der sich durch das EhegelÖbni3 an den anderen gebunden hat, fortgesetzt danach strebt, zu einer echten Gemeinschaft mit diesem zu kommen und ihn insbesondere auch an dem teilnehmen zu lassen und mit dem zu stärken, was die innere Grundlage und Kraftquelle des eigenen Lebens bildet. Aber das kann sinnvoll und fruchtbringend nicht geschehen, indem ein Ehegatte dem anderen die eigenen Anschauungen und Lebensformen aufzwingen will. Wer das versucht und dabei die Tatsache mißachtet, daß der andere Ehegatte eine selbständige Persönlichkeit ist, die sich nach ihren eigenen inneren Anlagen und Gegebenheiten entfalten muß, und wer die sich dann zwangsläufig ergebenden Unstimmigkeiten und Enttäuschungen zu dem Anlaß nimmt, sich vollends von dem Ehegatten abzuwenden, zeigt, daß er von rechter ehelicher Gesinniuig weit entfernt ist. Die Ehe steht unter dem Gebot gegenseitiger Hingabe und Opferbereitschaft. Sie kann nur verwirklicht werden, wenn jeder Ehegatte es lernt, Enttäuschungen, die der andere ihm durch seine Wesensart bereitet, zu überwinden, und wenn er zu der Einsicht gelangt, daß es seine Aufgabe ist, dem anderen, für dessen äußere und innere Entwicklung ihm eine unaufgebbare Mitverantwortung zufällt, mit den eigenen Erkenntnissen und seelischen Kräften zu helfen, anstatt ihn auf den eigenen Weg drängen zu wollen und, wenn das nicht gelingt, fallen zu lassen. Zur rechten ehelichen Gesinnung gehört es ferner, daß jeder Ehegatte bereit ist, für die eheliche Gemeinschaft diejenigen Beschränkungen seiner individualistischen Lebensgestaltung auf sich zu nehmen, die die Verwirklichung der Gemeinschaft erfordert.
10 -
c) Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung auf Grund der getroffenen Feststellungen hätte als unbeachtlich aneehen müssen (§ 4-8 Abs, 2 Satz 2 EheG),
Der festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, daß es sich bei der Verbindung der Parteien um eine Fehlehe handelt, in der von vornherein die Verwirklichung einer echten Lebensgemeinschaft wegen ungev/öhnlicher Verschiedenheit des Alters oder Charakters der Ehegatten oder ihrer körperlichen Anlagen ausgeschlossen war. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß die Aufrechterhaltung der Ehe vom sittlichen Standpunkt aus nicht vertretbar sei, Äußerungen der Beklagten über eine etwaige endgültige Trennung, die auf der resignierten Erkenntnis beruhen, daß der Kläger die rechte eheliche Gesinnung nicht mehr gewinnen werde, brauchte das Berufungsgericht nicht als Ausdruck einer bei ihr vorhandenen grundsätzlich ehefeindliehen Einstellung anzusehen.
Dahinstehen kann es, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, zu Unrecht eine mögliche Gefährdung des Unterhalts der Beklagten im Falle der Scheidung in Rechnung gestellt hat. Unabhängig davon fehlt der Ehe jedenfalls nach dem Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist, die sittlich tragbare Grundlage nicht,
3o Das angefochtene Urteil muß jedoch wegen eines prozessualen Rechtsfehlers aufgehoben werden.
Das Berufungsgericht hat beide Parteien vernommen und seine Entscheidung weitgehend auf die Ergebnisse dieser Vernehmungen gestützt. Es hat die Aussagen der Parteien, abgesehen von der Aussageverweigerung des Klägers über ehewidrige Beziehungen zu seiner Sprechstundenhilfe, nicht in das
 
Sitzungsprotokoll aufgenommen, und es hat sie auch nicht zusammenhängend in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben, sondern sich damit begnügt, in seinem Tatbestand darauf hinzuweisen, daß die Parteien jeweils von ihrem Standpunkt aus den Verlauf der Ehe geschildert hätten, wobei sich im wesentlichen eine Wiederholung des jeweiligen schriftlichen Vorbrin gens ergeben habe» Im übrigen hat das Berufungsgericht auf die Angaben, die die Parteien bei ihrer persönlichen Vernehmung gemacht haben, in den Gründen des Urteils an verschiedenen Stellen im Zusammenhang mit der Darlegung der für die Entscheidung maßgebenden Erwägungen hingewiesen.
Die Revision macht mit Recht geltend, daß eine derartige Wiedergabe der Ergebnisse der ParteiVernehmungen unzureichend ist.
Die Anhörung der Parteien erfolgte, wie in dem Sitzungsprotokoll und in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich gesagt wird, zu Beweiszwecken und nicht nur informatorisch. Es war deshalb erforderlich, das Ergebnis der Parteivernehmungen entweder in das Protokoll oder in das Urteil aufzunehmen, mindestens aber in einem Vermerk festzuhalten, auf den in dem Berufugggurteil Bezug genommen wurde (§§ 161, 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPOj/LL! HaftpflG § 1 Nr. 2, BGB § 1362 Nr. 2, ZPO § 161 Nr. 5). Die Wiedergabe der Aussagen, der Parteien muß so erfolgen, daß sie sich deutlich von der Würdigung abhebt, und daß ihr gesamter Inhalt ohne weiteres erkennbar ist, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Nur wenn die Aussagen in dieser Weise festgehalten werden, ist es dem Revisionsgericht möglich, zu überprüfen, ob sie in allen erheblichen Teilen rechtlich zutreffend berücksichtigt worden sind.
Nur dann können auch die Parteien durch Anträge auf Protokoll oder Tatbestandsberichtigung darauf hinwirken, daß etwaige
12 -
Irrtümer des Gerichts Uber den Inhalt der Aussagen rechtzeitig richtiggestellt werden*.
Diesen Notwendigkeiten hat das Berufungsgericht nicht Rechnung getragen. Der in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils enthaltene allgemeine Hinweis läßt nicht ersehen, v/as die Parteien wirklich ausgesagt haben, und wie der ganze Zusammenhang ihrer Angaben war, und er schließt die Möglichkeit nicht aus, daß die eine oder die andere Partei Erklärungen abgegeben hat, die zu einer anderen Beurteilung der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen Anlaß geben könnten. Auch die Wiedergabe einzelner Teile der Aussagen an verschiedenen Stellen der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils steht vielfach in so engem Zusammenhang mit der 7/ürdigung dieser Angaben, daß ein eindeutiges und vollständiges Bild davon, was jede Partei angegeben hat, nicht zu gewinnen ist. Nicht angängig ist es insbesondere, nur darauf abzustellen,, was die Parteien "im wesentlichen” angegeben haben. Es dürfen nicht	\
nur die Teile der Aussagen mitgeteilt werden, die das Berufungsgericht als wesentlich ansieht; aktenkundig müssen vielmehr die Aussagen in ihrer Gesamtheit gemacht werden, soweit sie irgendwie erheblich sein können (RGZ 151, 259»
 251). Nur offensichtlich unwichtige Teile dürfen weggelassen werden.
Dieser Pehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat hat zwar in einer Entscheidung vom 20. Mai 1954 IV ZR 17/54 der Rüge, daß die Ergebnisse von Zeugenvernehmungen weder in das Sitzungsprotokoll noch den Urteilstatbestand aufgenommen worden seien, den Erfolg versagt, obwohl die Aussagen nur in den Entscheidungsgründen wiedergegeben worden waren, soweit das Berufungsgericht sie für erheblich hielt. Der ganze Inhalt der Gründe des damaligen
 Berufungsurteils ergab jedoch, daß eine erschöpfende und rechtlich zutreffende Würdigung der gesamten Verhandlungs-und Beweisergebnisse, soweit es auf sie ankommen konnte, stattgefunden hatte, wobei den nicht im Zusammenhang festgehaltenen Zeugenaussagen nur ergänzende Bedeutung zukam; deshalb war eo in jenem Pall auszuschließen, daß das Berufungsgericht wesentliche Teile der Aussagen unberücksichtigt gelassen oder falsch gewürdigt hatte. Bas laßt sich hier nicht mit Gewißheit sagen. Benn das angefochtene Urteil ergibt, daß das Berufungsgericht sich die wichtigste Beurteilungsgrundlage durch die Vernehmung der Parteien verschafft hat. Bie Aussagen sind also von entscheidender. deutung für den Inhalt des Urteils. In einem solchen Pall ist es unerläßlich, die Angaben, die die Parteien bei ihrer persönlichen zu Beweiszwecken erfolgten Vernehmung gemacht haben, zusammenhängend und vollständig niederzulegen. Bar-auf, ob die Wahrscheinlichkeit für eine unzureichende oder fehlerhafte Würdigung der Aussagen durch das Berufungsgericht mehr oder weniger groß ist, kann es in einem solchen Fall nicht ankommen.
 
Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleibeno Vielmehr muß der Rechtsstreit zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
Ascher v. Werner ¥Tustenberg Dr.Loewenheira Dr.üraf