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BGH · IV ZR 220/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 220/58

für Recht erkannte - ...Auf die Revision des .Klägers wird das Urteil des Bnt-? Ein gleiches Recht zu dem Rücktritt steht auch R.zu, sofern er mit den prganen der nicht auskommen kann«- Treten diese Bälle. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Verurteilung des beklagten. 1. Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß der Kläger aus seiner Stellung bei der:: BhlHHHW'aus Grün-den der Hasse entlassen worden sei und daß ihm deshalb an und für sich ein Anspruch auf Kapitalentschädigung nach den §§ 1, 64, 65 und 87 BES 'Zuetehe. Oktober 1934 könne der Kläger eine Entschädigung nicht verlangen, weil er bis dahin noch , seine Bezüge axis der früheren Stellung bezogen habe. wenn der Kläger nicht zu dem 1» Oktober 1934 von der ßppp AG in BflflP über-nojmen worden sei» Sine Kapitalentschädigung werde nämlich nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage (§ 75 Abs* 1 Satz 1 BEG) biete« Ausreichend sei, wie sich aus §' 75 Abs.*2. BEG ergebe, eine neue Lebensgrundlage, wenn sie dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer angemessenen Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen ermögliche, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel hätten* nachhaltig sei die neue Lebensgrundlage insofern nicht gewesen, als die Tätigkeit des Klägers bei der Hier greife jedoch der von dem beklagten Land erhobene nach § 9 Abs. 1 BEG zulässige Einwand durch, daß die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers bei der &PHP AG ausschließlich durch das eigene Verhalten des Klägers verursacht worden sei. könne nicht zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob die Stellxüig bei der HpHpAG eine nachhaltige Lebensgrundlage dargestellt habe. Der damals erfolgte Schriftwechsel zwischen dem Kläger und den Organen der WjflHfeAG sei nicht mehr vorhanden bis auf das Schreiben des Präsidenten des. Verwaltungsrats Dr.I^I vom 1« Kärz 1935 und das 'ihm vorausgegangene Schreiben des Klägers an Dr* 14MRI vom 28* Februar 1935* Aus diesen beiden Briefen ergebe sich der Gegenstand des Streites zwischen dem Kläger und seiner neuen Arbeitgeberin nicht ohne weiteres** Es sei Jedoch erkennbar, daß es sich insbesondere darum gehandelt habe, ob auch dem Kläger ebenso wie der H^M^AG das Hecht zugebilligt werden solle, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten, wenn er mit den Organen der xleptuh AG nicht auskommen könne« Wenn der Kläger weiter noch an seiner Stellung in beanstandet habe, daß er seinen Arbeitsplatz im Sitzungszimmer zugewiesen erhalten habe, daß ihm fast keine Arbeit zugewiesen, daß ihm auch nicht die einund ausgehende Post zur Kenntnis gegeben worden sei und daß er die Bürostunden habe einhalten müssen, so sei dies alles nicht sehr schwerwiegend« Diese, etwaigen Anlaufschwierigkeiten hätten damit. Bh^pD ija Zusammenhang mit seiner Entlassung entstanden seien, so sei zu beachten, daß er andererseits auch erhebliches Entgegenkommen gefunden und Deutschland unter weit günstigeren Bedingungen habe verlassen können als die meisten Verfolgten» Baß der Präsident des Verwaltungsrates nach dem Schreiben des Klagers vom 28» Pebruar 1935 eine weitere Zusammenarbeit abgelehnt habe, sei selbstverständlich gewesene ihm,sei nach Lage der Dinge nicht zuzu demuten gewesen, diese Auseinandersetzungen fortzusetzen. des bürgerlichen Hechts und § 9 Abs. 1 BEG zu berücksichtigen sei» Es habe im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen, sein Auftreten gegenüber der N<SHP AG dem ungleichen Kräfteverhältnis und der Tatsache anzupassen, daß die Gesellschaft die Gebende gewesen «ei und das Hisiko bei ihm allein gelegen habe. Der Kläger habe dadurch, daß er dem Präsidenten des Verwaltungsrates berechtigten Anlaß zur Kündigung gegeben habe, die Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn nicht allein, so doch überwiegend verschuldet. Ohne die von ihm verschuldete Kündigung hätte der Kläger nach menschlichem Ermessen nicht nur für die Vertragsdauer von drei Jahren, sondern darüber hinaus bei der AG bleiben können. Die Hotwendigkeit der, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung durch die Schweizer Behörden hätte nicht im Wege gestanden, weil nach den Erfahrungen des Berufungsgerichts aus. Die Lebensgrundlage dos Klägers in Bflp wäre auch nachhaltig gewesen, wenn sie nicht durch Umstände in der Person des Klägers, die vom Kläger zu vertreten seien, vorzeitig ein Ende gefunden hätte» . a) Bach § 75 Abs» 1 BEG wir^äie Kapitalentschädigung nicht über den Zeitpunkt hinaus gewährt, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenömmen hat, die ihm eine ausreichende Bebensgrundlage bietet» Was eine solche Lebensgrundlage im Sinne dieser Bestimung ist, ergibt sich aus § 75 Abs» 2 aaO» Sie muß dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer angemessenen Vorsorge für sein-Alter Und seine Kin-terbliebehen e r m ö.g-l'i c h e. gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel haben» Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, genügt es nicht, daß dem Verfolgten,eine ausreichende Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht wird j die Tätigkeit muß diese M ö'/g5l'i c h &e i\ t • vielmehr nachhaltig, ,d«h « für die Dauer, gewähren 3 und 4 zu Nachhaltigkeit darf, wie die Revision richtig bemerkt, dabei nicht rückschauend vom Standpunkt der Gegenwart aus betrachtet werden* Wie in den erwähnten Urteilen des erkennenden Senats ausgeführt wird, wird die Reichhaltig-koit dann zu verneinen sein, wenn die berufliche Tätigkeit von vornherein seitlich begrenzt ist, ebenso aber auch dann, warnt die Tätigkeit besonders krisenanfällig ist* b) Es ist aus den Feststellungen des Berufungsurteils nicht zu ersehen, ob es diese Grundsätze beachtet und richtig angev/andt hat* Zwar wird man die Nachhaltigkeit der Bauer der von dem Kläger in Basel auf genommenen Tätigkeit bei der nicht ohne weiteres schon deswegen unbedingt verneinen können, weil das Dienstverhältnis bei dieser Gesellschaft bereits an 1* März 1955 sein Ende gefunden hate Das Gesetz verlangt nicht, daß der Verfolgte tatsächlich eine Dauerposition im Wirtschaftsleben wiedererlangt hat, die ihm eine ausreichende Lebensführung gewährt hat; die Lebensgrundlage muß ihm nur eine solche ermöglicht haben« Hat der Verfolgte diese Position aus Gründen, die mit.der Verfolgung in keinem Zusammenhang stehen, vorzeitig wiederäuf gegeben, so schließt das nicht aus, die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 aaO zu bejahen, wenn die neue Stellung im Erwerbsleben ihrer ganzen Art nach von vornherein eine ausreichende Sicherung für die Zukunft bot* Dabei wird es, wenn die neue Lebens-grundlage in einem Angestellten- oder Dienstverhältnis besteht, nicht nur auf die rechtliche Ausgestaltung diesige Verhältnisses ankommen« Es wird keinen-Arbeitsvertrag geben, der nicht auf eine bestimmte Zeit begrenzt ist oder doch die Beendigungsmöglichkeit durch Kündigung vor- sieht* Trotzdem wird man .deswegen nicht sagen können, das so begründete Arbeitsverhältnis sei nur für eine begrenzte Zeit abgeschlossen und die darauf beruhende Existenzgrundlage sei deshalb nicht nachhaltig* Dies wird man dann nicht ohne weiteres verneinen können, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend sichere Chance bietet,- Über die ursprünglich vorgesehene Dauer hinaus von Zeit zu Zeit erneuert und fortgesetzt zu werden (sog. Im einzelnen wird es.auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles ankommen, allgemeine • Regein lassen sich darüber nicht • aufstellen; die Würdigung des Sachverhalts ist daher vornehmlich Sache des Tatrichters und weitgehend der Kachprüfung durch den Revisions^chter'»entzogen. beendet worden ist* Daß eine solche Dauerpösition - bereits vom^ Klä~ ger gewonnen war, würde: auch nicht /deswegen ausgesc^ sen sein, weil der KlägerVTbn Zeit^zü^Zeit. erneuert würde, solange das Arbeit «Verhältnis mit der AC bestand« Was die Revision dagegen vorträgt, liegt auf tatsächlichem Gebiet; es kann ihr auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht hier eine unzulässige ex posi-Betrachtung angestellt habe« Die Praxis der Schweizer Behörden war eine schon damals* (1934 und 1935) bestehende Tatsache, die für die Chance der Portdauer des Arbeitsplatzes vom damaligen Standpunkt* aus sehr wohl in Betracht gezogen werden konnte« ln der angegebenen Richtung liegen auch die Feststellungen im Berufungsurteil, ohne die Kündigung des Vertrages hätte der Kläger über die zunächst vorgesehene Vertragsdauer hinaus bei der bleiben können. Der Kläger habe sich, wie das Berufungsgericht feststellt, bei seiner früheren Dienstherrin, der RbflHHBlt in fünf zehnjähriger Tätigkeit ausgezeichnet bewährt; er wäre sicher auch in BflU nach entsprechender Anlaufzeit ein wertvoller Mitarbeiter der geworden. Auf der anderen Seite führt aber das Berufungsgericht aus, die An-1 aufscliwierigkeiten hätten vermutlich damit zusammengehangen, daß die Auseinandersetzungen über seine Position noch nicht beendet gewesen seien. hang mit seiner Entlassung tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten entstanden, die auch das Verhältnis zur AG vorbelastet hätten« Welcher Art diese umstände waren, die die Beziehungen des Klägers zu den maßgebenden Organen der Neptun belasteten, wird im Urteil nicht näher ausgeführt und kann vom Revisionsgerieht rechtlich nicht gewürdigt werden. Es ist dem erkennenden Senat daher versagt, im Rahmen der ihm möglichen Hachprüfung zu übersehen, ob die Stellung des Klägers eine Dauerposition war« Daß die Bezüge des Klägers den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 BEG entsprachen, ist rechtlich einwandfrei festgestellt, so daß daraus nichts entnommen werden kann, was die Anwendbarkeit des § 75 Abs* 2 BEG zu dem Nachteil des Klägers aus-schlosse* . tig gewesen wäre, wenn sie nicht durch Umstände, die in seiner Person gelegen hätten und von ihm zu vertreten seien vorzeitig ein Ende gefunden hätte* Damit soll doch wohl dargetan werden, die Lebensgrundlage, die der Kläger gewonnen hätte, sei zwar noch keine nachhaltige gewesen, sie habe es aber werden können, wenn er* die* Stellung nicht durch Umstände wieder verloren hätte, die in seiner Person lagen und von ihm im Sinne des $ 9 Abs« 1. B^m aus Gründen in ddr vDersoh des Wägers beendet wör~- * den ist und daß der Kläger sich dies {zu dem Verschulden .anrechnen lassen muß (Urteil vom 10« Juli 1957 IV*. Da als Schadenstatbestand hier nur die Entlassung des Klä* • gers aus den Diensten der J&fHBHl in Frage kommt, kann es sich nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht um das Mitwirken eines Verschuldens des Klägers bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs* 1 BGB), sondern nur darum handeln, ob er es durch sein Verhalten unterlassen hat, den schon eingetretenen Schaden zu mindern* Daß es sich hierbei nicht um den Vorwurf handeln kann, daß der Kläger gegen eine rechtliche oder sittliche Pflicht verstoßen hat, sondern nur darum, ob der Kläger gegen die Gebote des eigenen Interesses verstoßen hat, ist von dem Berufungsgericht nicht verkannt worden* Sein Handeln muß, wie der Senat in dem angeführten Urteil vom 10* Juli 1957 IV ZE 67/57 ausgesprochen hat, gegen Treu und Glauben verstoßen* Wenn man annimmt, daß in dem Verhalten des Klägers ein solcher Verstoß liegt, dann ist damit allein noch nicht entschieden, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch gänzlich zu versagen sei* Es ist vielmehr gegeneinander abzuwägen, ob und inwieweit der entstandene Schaden durch das dem Verfolgten zu dem Verschulden gereichende Verhalten oder durch die Verfolgungsmaßnahme verursacht worden ist. Grundlage dafür besteht anzunehmen, daß der Schaden allein oder überwiegend durch das Verhalten des Klägers verur-i sacht sei und daß deswegen ein Entschädigungsanspruch in vollem Umfang entfallt. seien darauf zurückzuführen, daß die Auseinandersetzungen über die Position des Klägers in BflHl noch nicht beendet gewesen seien? tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten mit der Hh^HMfr geführt hätten, mit denen auch das Verhältnis des Klägers zur ohne sein Verschulden vor- Verhandlung wird'*das Berufungsgericht auch noch zu prüfen haben, ob bei der Bewertung des' Verhaltens des Klägers nicht auch die Umstände der damaligen Zeiten mehr zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind* Per.Kläger war durch nicht von ihm.

Zitierte Normen: § 75 BEG § 254 BGB
TätigkeitBerufungsgerichtBEGnachhaltigLebensgrundlageKlägerStellung

Volltext der Entscheidung

IV ZR 220/58
Verkündet • /fari 280 Januar 1959 -ß^orm r Jus ti zange st eilt.er ö als Urkundsbeamter /der Geschäftsstelle
♦
254$ 055

it.'
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Im Kämende« Volkes In dem Rntsehädigungsrechtsstreit
 des Siegfried R HHHHHHHH ? HMH (HP th Street, H* •, H.Y./UÖA,
Klägers und ReVisionsklägers,
- Pro2eßbeVollmachtigters Rechtsanwalt
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gegen
 das land Baden-Württemberg, vertreten durch das Bundesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe,
 Beklagten und Revieionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.»
hat der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf die mündliche Verhandlung vom 9® Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatsprä-sident.en Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Pro von
 Werner und Br* Xoewenheim,	'	;	\’	*
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für Recht erkannte	-	...
Auf die Revision des .Klägers wird das Urteil des Bnt-? schädigungssenats des* Oberland©sgerichts Karlsruhe vom 12«, Februar 1958 aufgehoben« .	‘
Ber Rechtsstreit wird zur. anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an . das Berufungsgericht zurückverwiesen:« . .
Von Rechts wegen
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4’	Tatbestand«
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Der im Jahre 1888 geborene Kläger ist Jude« Er war zunächst Gerichtsassessor im preußischen Justizdienst. 1919 trat er in die Dienste der RhpiBP Schiffahrt s~ und Speditionsgesellschaft mit beschränkter Haftung in	1921
wurde er zu dem’stellvertretenden Geschäftsführer dieses bedeutenden Unternehmens,.1925 zu dem ordentlichen Mitglied des 5-köpfigen Vertretuhgsorgäns dieses Unternehmens bestellt.
Drei seiner Geschäftsführer waren Juden. Unter ihnen hatte der Generaldirektor der. Gesellschaft, Hermann	eine
 herausgehobene Stellung. Er hätte. zusammen mit seinem Bruder Jakob HjflSP das Unternehmen im Jahre 1908 gegründet, an dem er auch maßgeblich beteiligt war« Bin weiterer Gesellschafter war der bayerische Staat.. nachdem 1933. die Staatsgewalt auf die* Nationalsozialisten übergegangen war, forderte der Freistaat Bayern die Verminderung des jüdischen Einflusses in der Geschäftsführung des Unternehmens. Deshalb mußte der Kläger im März 1934 aus seiner Stellung ausscheiden. Hieraus ergaben sich Spannungen zwischen ihm und Hermann Durch Vermittlung der Hhp|pp wurde der Kläger am 1. Oktober. 1934 Angestellter der	Transport-,	und	Schiffahrts AG
in BfPl, deren Alleinvorstand Jakob Hipp, ein Bruder Hermann HPPP, war. Jakob. H(p|^ entwarf die Bedingungen für das neue Dienstverhältnis mit dem Kläger (sog., *BpPfc>edingun~ genM)« Sie lautstem •. ^ ..	,	;	>
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«1« Tätigkeit^ Syndikus-Arbeiten und- Behandlung wicHtxger’T’Vorgänge allgemeiner. Art, / ferner die Arbeiten,, die Ih .bisher in MPBHp^ leistete, spweit sie ihm Überträge#'. werden.' ’Vorstandsmit-glied kommt auch in* Zukunft nicht, in Fragen
2o Vertrag:.3 Jahre (jährlich sfr. 20.000,-) monatlich iirr~IbÜ6.65 tuto. Sollte nach Ansicht des Verwaltungsrat s eine weitere Mitarbeit R»s wegen dessen Auskommen mit der Firma bezw. Direktion und/oder
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Beamten innerhalb dieser drei Jahre nicht zweckmäßig erscheinen - der Verwältungsrat ist in dieser Beurteilung allein bestimmend - so würde R. sofort oder am betr® Monatsende, je nach Wunsch des Verwaltungsrats, ausscheiden.-
Ein gleiches Recht zu dem Rücktritt steht auch R. zu, sofern er mit den prganen der	nicht	auskommen
 kann«- Treten diese Bälle. im ‘ersten Vertragsjahr ein, so erhält Bo sfr. 1000,- monatlich mit sofortiger Wirkung (anstatt 1666,65) bis zu dem Ablauf des dritten-Jahrso- Bei Eintreten des Balls im zweiten oder dritten Jahr 2/5 = sfr. 1111,10 bis Vertragsende.
3. Bureauzeit 8 Uhr morgens. Urlaub 4 Wochen jährlich, worauf^Me evtl. Einzelurlaubstage ängerechnet werden; im Allgemeinen in zwei Etappen; vereinzelt und mit Einverständnis der B^Mf^-Birektion auch auf einmal.
4o Irgend eine Sonderverabredung betr^BÄ^ betr. obiger Vereinbarung, ob mit BhflHHP	sonstwie,
 besteht nicht, bezw. wäre ungültig.
(unterzeichnet vom Präsidenten Herrn Br. Felix IflHB) wird alles dransetzen, daß von Seiten der Behörden der Tätigkeit von S. bei	nichts
 in den Weg gelegt wird, muß sich indessen immerhin die erforderlichen* Vorbehalte machen.
Vorstehendes meine Gedanken, ohne Verbindlichkeit, mit dem Vorbehalt von Abänderungen und Zusätzen. Keinesfalls günstiger.
•Ber Vertrag mit dem Kläger wurde äarl. März 1935 von der	vorzeitig	gelöst.	Ber Kündigung war ein Schrift-
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Wechsel zwischen dem Kläger und dem Präsidenten des Verwaltungsrats, dem Rechtsanwalt und Hotar Br. RflHHl in UflBh vorangegangen. Für die restliche Laufzeit des Vertrags bis zu dem 30. September 1937 erhielt der Kläger die vertraglichen Bezüge von jährlich 20.000,- sfr. nach'Abzug von 25 Im Kerbst 1935 wanderte .der Kläger nach Palästina' aus, 1937 über* Italien weiter nach den Vereinigten'Staaten. Bort lebte er von dem Ertrag seines Vermögens. Dessen Grundstock hatte er schon vor seiner Entlassung in ‘MflMHNll unter Umgehung der deutschen Be vi s envoi'schrift en mit Hilfe der E^flHBtAG in die Schweiz verbracht.. Außerdem hatte ihm Hermann
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bei seinem Ausscheiden dazu verholfen, von Tochtergesellschaften der Hh(m^ nominal 55<»000,- sfr. ftJ((^Aktien zu erwerben und mit Genehmigung der Devisenbehörden in die Schweiz zu verbringen, wo er- dafür 44.000,- sfr* erlöste. Schließlich wirkte Hermann	dabei	mit, daß die deut--
sehen Steuerbehörden die Auswanderung, des Klägers in die 'Schweiz als Maßnahme im Interesse der deutschen Wirtschaft, behandelten und deshalb von der Erhebung der Reichs fluchtsteuer absahen. *	,
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen. Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde und beide Tatsachengerichte haben den Anspruch abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Verurteilung des beklagten. Bandes zur Zahlung der Höchstentschädigung von 40.000,- DM weiter.
Das beklagte Band hat gebeten,. die Revision zurückzuwei-
sen.
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Die Revision ist begründet.' •
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1. Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß der Kläger aus seiner Stellung bei der:: BhlHHHW'aus Grün-den der Hasse entlassen worden sei und daß ihm deshalb an und für sich ein Anspruch auf Kapitalentschädigung nach den §§ 1, 64, 65 und 87 BES 'Zuetehe. Trotzdem verneint es das Bestehen eines solchen äüs folgenden Gründen*
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Für die Zeit vor dem 1. Oktober 1934 könne der Kläger eine Entschädigung nicht verlangen, weil er bis dahin noch , seine Bezüge axis der früheren Stellung bezogen habe. Für die
 spätere Zeit habe ein Anspruch bestanden? wenn der Kläger nicht zu dem 1» Oktober 1934 von der ßppp AG in BflflP über-nojmen worden sei» Sine Kapitalentschädigung werde nämlich nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage (§ 75 Abs* 1 Satz 1 BEG) biete« Ausreichend sei, wie sich aus §' 75 Abs. *2. BEG ergebe, eine neue Lebensgrundlage, wenn sie dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer angemessenen Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen ermögliche, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel hätten*
Bas Gehalt, das der Kläger in S^HPbezogen habe, sei angemessen gewesen. Der Betrag von 20.000 sfrs. jährlich habe nach dem damaligen Devisenkurs einem solchen von etwa 16.000,- RM entsprochen und damit erheblich über dem aus der Anlage zu § 12 der 3. DV-BEG zu entnehmenden Richtsatz für ein Jahreseinkommen eines entsprechenden Beamten des höheren Dienstes gelegen.
nachhaltig sei die neue Lebensgrundlage insofern
 nicht gewesen, als die Tätigkeit des Klägers bei der
AG nur fünf Monate (vom 1. Oktober 1934 bis zürn 1. März
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1935) gedauert habe. Hier greife jedoch der von dem beklagten Land erhobene nach § 9 Abs. 1 BEG zulässige Einwand durch, daß die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers bei der &PHP AG ausschließlich durch das eigene Verhalten des Klägers verursacht worden sei. Dieses Verhalten sei nach dem Ausmaß und dem Erfolg der' dem Kläger zu*-' teilgewordenen Hilfe kaum zu verstehen $ die Kündigung . könne nicht zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob die Stellxüig bei der HpHpAG eine nachhaltige Lebensgrundlage dargestellt habe. Der Einwand, daß dem Kläger
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mitwirkendes Terschulden entgegenzuhaiten sei, sei begründet*
' ¥ ,
Der damals erfolgte Schriftwechsel zwischen dem Kläger und den Organen der WjflHfeAG sei nicht mehr vorhanden bis auf das Schreiben des Präsidenten des. Verwaltungsrats Dr.I^I vom 1« Kärz 1935 und das 'ihm vorausgegangene Schreiben des Klägers an Dr* 14MRI vom 28* Februar 1935* Aus diesen beiden Briefen ergebe sich der Gegenstand des Streites zwischen dem Kläger und seiner neuen Arbeitgeberin nicht ohne weiteres** Es sei Jedoch erkennbar, daß es sich insbesondere darum gehandelt habe, ob auch dem Kläger ebenso wie der H^M^AG das Hecht zugebilligt werden solle, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten, wenn er mit den Organen der xleptuh AG nicht auskommen könne« Wenn der Kläger weiter noch an seiner Stellung in	beanstandet	habe,	daß	er
 seinen Arbeitsplatz im Sitzungszimmer zugewiesen erhalten habe, daß ihm fast keine Arbeit zugewiesen, daß ihm auch nicht die einund ausgehende Post zur Kenntnis gegeben worden sei und daß er die Bürostunden habe einhalten müssen, so sei dies alles nicht sehr schwerwiegend« Diese, etwaigen Anlaufschwierigkeiten hätten damit. zusammengehangeh, daß
 die Auseinandersetzungen über seine Position noch nicht
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beendet gewesen seien« Der vom Kläger, mit erheblicher Schärfe geführte Kattpf um die. Einräumung eines Rücktritts-
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rechts habe nicht dar Festigung des;Vertragsverhältnisses
 und des unerläßlichen Vertrauens dienen können« Das Verhalten der	^	habe' ihn^nicht/daizru genötigt« Sie habe
 ihm wertvolle Hilfe geleistet« Es sei .Sache des Klägers gewesen, hiervon in seinem Interesse .den besten. Gebräüöh
- zu machen;; ünzu demutbare.VuM ^entwUrdigehde^^ Bedingungen/seien ihm nicht gestellt; worden« Er habe: in	auch keiner
 feindlichen Umwelt 'entgegengestanden« Wenn auch nicht verkannt werden dürfe, daß das Verhältnis des Klägers zur
AG, ohne seine Schuld durch dip Meinungsverschiedenheiten belastet gewesen sei, die zwischen ihm und der
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Bh^pD ija Zusammenhang mit seiner Entlassung entstanden seien, so sei zu beachten, daß er andererseits auch erhebliches Entgegenkommen gefunden und Deutschland unter weit günstigeren Bedingungen habe verlassen können als die meisten Verfolgten» Baß der Präsident des Verwaltungsrates nach dem Schreiben des Klagers vom 28» Pebruar 1935 eine weitere Zusammenarbeit abgelehnt habe, sei selbstverständlich gewesene ihm,sei nach Lage der Dinge nicht zuzu demuten gewesen, diese Auseinandersetzungen fortzusetzen. Damit habe der Kläger rechnen müssen». Das Verhalten des Klägers bedeute ein mitwirkendes Verschulden, das nach den Grundsätzen. des bürgerlichen Hechts und § 9 Abs. 1 BEG zu berücksichtigen sei» Es habe im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen, sein Auftreten gegenüber der N<SHP AG dem ungleichen Kräfteverhältnis und der Tatsache anzupassen, daß die Gesellschaft die Gebende gewesen «ei und das Hisiko bei ihm allein gelegen habe. Der Kläger habe dadurch, daß er dem Präsidenten des Verwaltungsrates berechtigten Anlaß zur Kündigung gegeben habe, die Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn nicht allein, so doch überwiegend verschuldet.
Ohne die von ihm verschuldete Kündigung hätte der Kläger nach menschlichem Ermessen nicht nur für die Vertragsdauer von drei Jahren, sondern darüber hinaus bei der	AG bleiben können. Der Kläger habe sich in
 fünfzehnjähriger Tätigkeit bei der BhMHHRt	aus-
gezeichnet bewährt -und.wäre sicherlich auch nach entsprechender Anlaufzeit ein wertvoller Mitarbeiter der AG geworden. Die Hotwendigkeit der, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung durch die Schweizer Behörden hätte nicht im Wege gestanden, weil nach den Erfahrungen des Berufungsgerichts aus. anderen Sachen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit einer Verlängerung .zu rechnen gewesen sei.
 
Die Lebensgrundlage dos Klägers in Bflp wäre auch nachhaltig gewesen, wenn sie nicht durch Umstände in der Person des Klägers, die vom Kläger zu vertreten seien, vorzeitig ein Ende gefunden hätte»	.	*
♦ 2« Zutreffend ist der Berufungsrichter davon ausgegangen, daß der Kläger von seiner Arbeitgeberin, der
 aus Gründen der Basse entlassen'worden und daß damit der Entschädigungstatbestand der §§ 64, 65 und 87 BEGr an und für sich im vorliegenden Fall gegeben ist«
Eicht ohne Recht she denken sind aber die im Berufuhgsur-toil angestellten Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht trotzdem einen Anspruch auf Kapitalentschädigung
 nach den §§ 92, 76 aaO"verneint».
w v # * ♦ * \
a) Bach § 75 Abs» 1 BEG wir^äie Kapitalentschädigung nicht über den Zeitpunkt hinaus gewährt, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenömmen hat, die ihm eine ausreichende Bebensgrundlage bietet» Was eine solche Lebensgrundlage im Sinne dieser Bestimung ist, ergibt sich aus § 75 Abs» 2 aaO» Sie muß dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich
 einer angemessenen Vorsorge für sein-Alter Und seine Kin-terbliebehen e r m ö.g-l'i c h e. n;'die Personen mit . gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel haben» Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, genügt es nicht, daß dem Verfolgten,eine ausreichende Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht wird j die Tätigkeit muß diese M ö'/g5l'i c h &e i\ t • vielmehr nachhaltig, ,d«h « für die Dauer, gewähren	3	und	4	zu
§ 75 3EG 1956)« Der Verfolgte muß mit den Einnahmennicht nur in der Gegenwart, sondern auch in der Zukunft mit einer* gewissen Sicherheit rechhfexf können»’Die Frage der
 
Nachhaltigkeit darf, wie die Revision richtig bemerkt, dabei nicht rückschauend vom Standpunkt der Gegenwart aus betrachtet werden* Wie in den erwähnten Urteilen des erkennenden Senats ausgeführt wird, wird die Reichhaltig-koit dann zu verneinen sein, wenn die berufliche Tätigkeit von vornherein seitlich begrenzt ist, ebenso aber auch dann, warnt die Tätigkeit besonders krisenanfällig ist*
2s wird daher auf die Einzelumstände ankommen, unter denen die neue Berufstätigkeit auf genommen worden i3t, sofern sie auf die Gestaltung oder die Portdauer der neuen Erv/erbstätigkeit von Einfluß sein können«
b) Es ist aus den Feststellungen des Berufungsurteils nicht zu ersehen, ob es diese Grundsätze beachtet und richtig angev/andt hat* Zwar wird man die Nachhaltigkeit der Bauer der von dem Kläger in Basel auf genommenen Tätigkeit bei der	nicht ohne weiteres schon deswegen
 unbedingt verneinen können, weil das Dienstverhältnis bei dieser Gesellschaft bereits an 1* März 1955 sein Ende gefunden hate Das Gesetz verlangt nicht, daß der Verfolgte tatsächlich eine Dauerposition im Wirtschaftsleben wiedererlangt hat, die ihm eine ausreichende Lebensführung gewährt hat; die Lebensgrundlage muß ihm nur eine solche ermöglicht haben« Hat der Verfolgte diese Position aus Gründen, die mit.der Verfolgung in keinem Zusammenhang stehen, vorzeitig wiederäuf gegeben, so schließt das nicht aus, die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 aaO zu bejahen, wenn die neue Stellung im Erwerbsleben ihrer ganzen Art nach von vornherein eine ausreichende Sicherung für die Zukunft bot* Dabei wird es, wenn die neue Lebens-grundlage in einem Angestellten- oder Dienstverhältnis besteht, nicht nur auf die rechtliche Ausgestaltung diesige Verhältnisses ankommen« Es wird keinen-Arbeitsvertrag geben, der nicht auf eine bestimmte Zeit begrenzt ist oder doch die Beendigungsmöglichkeit durch Kündigung vor-
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sieht* Trotzdem wird man .deswegen nicht sagen können, das so begründete Arbeitsverhältnis sei nur für eine begrenzte Zeit abgeschlossen und die darauf beruhende Existenzgrundlage sei deshalb nicht nachhaltig* Dies wird man dann nicht ohne weiteres verneinen können, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend sichere Chance bietet,- Über die ursprünglich vorgesehene Dauer hinaus von Zeit zu Zeit erneuert und fortgesetzt zu werden (sog. Dauerstellung). Im einzelnen wird es.auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles ankommen, allgemeine • Regein lassen sich darüber nicht • aufstellen; die Würdigung des Sachverhalts ist daher vornehmlich Sache des Tatrichters und weitgehend der Kachprüfung durch den Revisions^chter'»entzogen. . ,	*
Die Ausführungen des Berufuhgaurt^ils lassen nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht richtig gewürdigt hat, daß im-vorliegenden Rail die. Steilung des Klägers bei der	AC.	trotz, ihrer kürzen Dauer als ausreichende
 Lebensgrundlage in Sinne des § 75 Abs. 2 BEG angesehen werden konnte* Die Beantwortung dieser Präge ist nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung des vorliegenden Falles a Wenn die Position des Klägers die Toraussetzüngen des § 75 Abs. 2 BEG erfüllt hat,-,dahn ist für die Anwendung des^
§ 9 Abs. 1 BBC unddes $r 254	.
schon deshalb ■,. weil die Lebens	jb.ag^rs;nach-
hältig war, der Ehtschädigungszeit^^ nach:§’ 75 cAbs.: l ' BBC geendet,' ohne daß ‘es darauf ai&ommt, d]j\diose Stel- \ lung durch Ter schulden des Kläger^.vo:^ beendet worden ist* Daß eine solche Dauerpösition - bereits vom^ Klä~ ger gewonnen war, würde: auch nicht /deswegen ausgesc^ sen sein, weil der KlägerVTbn Zeit^zü^Zeit. einer järneüe-rung der Aufenthalts- imd?Arbeitsgenehittigung durch die Schweizer Behörden bedurft hätte. Wie'das-Beruft rieht verfährensrechtlichyeinwtodfrel-.festgestellt hat,
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bestand eine feste Aussicht, daß. diese .^nehmigpng - jeweils
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erneuert würde, solange das Arbeit «Verhältnis mit der AC bestand« Was die Revision dagegen vorträgt, liegt auf tatsächlichem Gebiet; es kann ihr auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht hier eine unzulässige ex posi-Betrachtung angestellt habe« Die Praxis der Schweizer Behörden war eine schon damals* (1934 und 1935) bestehende Tatsache, die für die Chance der Portdauer des Arbeitsplatzes vom damaligen Standpunkt* aus sehr wohl in Betracht gezogen werden konnte« ln der angegebenen Richtung liegen auch die Feststellungen im Berufungsurteil, ohne die Kündigung des Vertrages hätte der Kläger über die zunächst vorgesehene Vertragsdauer hinaus bei der	bleiben	können.	Der
 Kläger habe sich, wie das Berufungsgericht feststellt, bei seiner früheren Dienstherrin, der RbflHHBlt in fünf zehnjähriger Tätigkeit ausgezeichnet bewährt; er wäre sicher auch in BflU nach entsprechender Anlaufzeit ein wertvoller Mitarbeiter der	geworden.	Auf	der
 anderen Seite führt aber das Berufungsgericht aus, die An-1 aufscliwierigkeiten hätten vermutlich damit zusammengehangen, daß die Auseinandersetzungen über seine Position noch nicht beendet gewesen seien. Ferner wird ausgeführt, zwischen ihm und der RhMHHP	seien	im	Zusammen-
hang mit seiner Entlassung tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten entstanden, die auch das Verhältnis zur AG vorbelastet hätten« Welcher Art diese umstände waren, die die Beziehungen des Klägers zu den maßgebenden Organen der Neptun belasteten, wird im Urteil nicht näher ausgeführt und kann vom Revisionsgerieht rechtlich nicht gewürdigt werden. Bin Rückgriff auf die Akten, die überreichten Urkunden und die beigezogenen Akten verbietet sich in diesem Rechtszug, weil das Berufungsurteil darauf nicht Bezug nimmt. Es ist dem erkennenden Senat daher versagt, im Rahmen der ihm möglichen Hachprüfung zu übersehen, ob die Stellung des Klägers eine Dauerposition war« Daß die Bezüge des Klägers den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2
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BEG entsprachen, ist rechtlich einwandfrei festgestellt, so daß daraus nichts entnommen werden kann, was die Anwendbarkeit des § 75 Abs* 2 BEG zu dem Nachteil des Klägers aus-schlosse*	.	*	*	■	:	•	•'	;	..	...
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Rechtlich bedenklich ist aber das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis auch in anderer Hinsicht«
c) Der Beruftwgsrichter führt am Schluß der Urteilsgründe aus, daß die Lebensgrundlage des Klägers in	nachhal-
tig gewesen wäre, wenn sie nicht durch Umstände, die in seiner Person gelegen hätten und von ihm zu vertreten seien vorzeitig ein Ende gefunden hätte* Damit soll doch wohl dargetan werden, die Lebensgrundlage, die der Kläger gewonnen hätte, sei zwar noch keine nachhaltige gewesen, sie habe es aber werden können, wenn er* die* Stellung nicht durch Umstände wieder verloren hätte, die in seiner Person lagen und von ihm im Sinne des $ 9 Abs« 1. BEG in Verbindung mit § 254 Abs* 1 und 2 BUB verantwortet werden müssen*	*	./•	**''•*	,
Es ist aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden., wenn das Berufungsgericht hier den seiner Entscheidung tinte^ breiteten Sachverhalt auchUnter dem Gesichtspunkt prüft, ob dem Biitschädigungsanspruch .des. Klägers die Tatsache entgegensteht, daß däs Dienstverhäl^	in
B^m aus Gründen in ddr vDersoh des Wägers beendet wör~- * den ist und daß der Kläger sich dies {zu dem Verschulden .anrechnen lassen muß (Urteil vom 10« Juli 1957 IV*. ZR 67/57, abgedruckt RzW 1957> 360j; Urteil vom 2?^	1957	Sfczi	’
91/57* in m Nr. 5 zu f 9<BEG 1956	525J	-U|i9i	‘
Abs *»1 , BEG I will’ -dievGrundsätze I des/bürgerlichen Rechts über die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens sinngemäß angewandt haben* Diese ergeben - sich. aus.§ 254 BGB*
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Da als Schadenstatbestand hier nur die Entlassung des Klä* • gers aus den Diensten der J&fHBHl	in	Frage	kommt,
 kann es sich nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht um das Mitwirken eines Verschuldens des Klägers bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs* 1 BGB), sondern nur darum handeln, ob er es durch sein Verhalten unterlassen hat, den schon eingetretenen Schaden zu mindern* Daß es sich hierbei nicht um den Vorwurf handeln kann, daß der Kläger gegen eine rechtliche oder sittliche Pflicht verstoßen hat, sondern nur darum, ob der Kläger gegen die Gebote des eigenen Interesses verstoßen hat, ist von dem Berufungsgericht nicht verkannt worden* Sein Handeln muß, wie der Senat in dem angeführten Urteil vom 10* Juli 1957 IV ZE 67/57 ausgesprochen hat, gegen Treu und Glauben verstoßen* Wenn man annimmt, daß in dem Verhalten des Klägers ein solcher Verstoß liegt, dann ist damit allein noch nicht entschieden, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch gänzlich zu versagen sei* Es ist vielmehr gegeneinander abzuwägen, ob und inwieweit der entstandene Schaden durch das dem Verfolgten zu dem Verschulden gereichende Verhalten oder durch die Verfolgungsmaßnahme verursacht worden ist. Je !	nachdem	kann	eine	Entschädigung ganz oder teilweise ent-
fallen (van Dam/Loos BEG § 9 Anm. 2a auf Seite 139)» An einer solchen Abwägung hat es das Berufungsgericht fehlen ,	lassen.	Es*	mangelt	auch,	wie die Eevision zutreffend rügt,
 an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, die bei der Abwägung der Schadensverursachung zu berücksichtigen sind. Kur soviel ergibt sich aus dem Berufungsurteil, daß nach den dort getroffenen Feststellungen keine einwandfreie
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Grundlage dafür besteht anzunehmen, daß der Schaden allein oder überwiegend durch das Verhalten des Klägers verur-i	sacht	sei und daß deswegen ein Entschädigungsanspruch in
 vollem Umfang entfallt. Denn, wie bereits erwähnt, führt das Berufungsgell cht aus, etwaige Anlauf Schwierigkeiten
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seien darauf zurückzuführen, daß die Auseinandersetzungen über die Position des Klägers in BflHl noch nicht beendet gewesen seien? und daß der Verlust der Stellung in die der Kläger dem Nationalsozialismus verdankt habe, zu
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tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten mit der Hh^HMfr geführt hätten, mit denen auch das Verhältnis des Klägers zur	ohne	sein	Verschulden	vor-
belastet gewesen sei. Worin diese Meinungsverschiedenheiten und die Aus einander Setzungen über die neue Position bestanden? ist nicht näher ausgeführt, worauf schon hingewiesen wurde* Es läßt sich auch nicht das Gewicht dieser besonderen Umstände und ihr Einfluß auf den Geschehens-	J
, ‘ 1 ablauf, wie er hier von Bedeutung, ist, abwägen* Auf jeden	j
Pall ist aber nicht darauf abzusteilen, ob die Lösung	j
des Vertragsverhältnisses zur	AG	überwiegend oder	*
doch in gleichem Maße auf das Verschulden der Organe der
AG zurückzuführen ist«
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3o Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden* Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung noch nicht reif ist, muß er an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Bei der erneuten. Verhandlung wird'*das Berufungsgericht auch noch zu prüfen haben, ob bei der Bewertung des' Verhaltens des Klägers nicht auch die Umstände der damaligen Zeiten mehr zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind* Per.Kläger war durch nicht von ihm. verschuldete Umstände aus einer Sicheren und offenbar glänzenden Position geworfen* Es entspricht der Erfahrung, daß Menschen in dieser Lage eich in*einer psychi-sehen Verfassung befinden," die es. rechtfertigt, den Ver-
stoß gegen ireu und Glauben nicht als so schwerwiegend zti bewerten, wie es unter normalen Verhältnissen geboten ist« .
Ascher Baske Johannsen	v*W erner	Dr.Loewenheim
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