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BGH · Iv M 220/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Iv M 220/51

Die Revision der Klägerin gegen das am, 11„ -'August 1951 beschlossene und. 3ie sollten im allgemeinen naturgemäß darauf bedacht l sein, das Kapital zu erhalten und; daher von dem; Verkauf des vorhandenen Grundbesitzes absehen» Andererseits sollten sie auch berechtigt sein, den Erben Kapitalbetrage zur Verfügxmg zu stellen, falls sie esinsbesondere für die Erziehung, Ausbildung, Begründung einer wirtschaftlichen Existenz oder für die Eingehung einer Ehe für zweckmässig oder, notwendig hielten,, ; aus vorhandenen Beträge sind als Erspärnisse für die Ein-; der anzulegen und unterliegen '[eberif allst 'der "Verwaltung ‘ meiner "Vollstrecker,, alsö,:.'für/Er sparnisse der Kih-M der angelegt werden/ Von dem restlichen Viertel der Über-, schlisse aus dem Gesamtnachlaß ’ soll ein besonderer Ponds gebildet und dieser soll nach der Entscheidung der Testamentsvollstrecker und nach Anhörung.meiner Erben zu Zahlungen verwandt werden, wenn Mitglieder der Familie 2 a HUB un t e r s t ü t z ung sb e dür f t i g : werden uh d ■s i ch, mi t d e r Bitte um Zahlungen an die Testamentsvollstrecker 'wenden,) Ob und in ", welcher Höhe Zahlungen geleistet werden, bestimmen end:-g’ültig die Testamentsvollstrecker nacht Aden vorhandenen • Mitteln und unter Berücksichtigung derfallgemeinen wirt^ schaf tliclien Verhältnisse0 Der Fonds ’ wird von den Testamentsvollstreckern verwaltete Nach Beendigung der Testa^ montsvollstreckung haben meine Erben die freie Entschei-| Der Erblasser hatte schon zu .seinen Lebzeiten der Klägerin und seiner zweiten Schwester Johanna WMP gebe B&flHP eine monatliche Rente gezahlt» Die Testamentsvollstrecker zahlten diese Renten weiter»t Bis zur Währungs! Umstellung belief sich die Rente der Klägerin auf durchschnittlich 2OO0-- RM monatliche Von diesem Zeitpunkt an; zahlten die Testamentsvollstrecker aus Einkünften eines>■ im Ostsektor von BflJHl liegenden Grundstücks ; nurlnochv 150 0 — DM-Ost monatlich-an /'die in Westberlin'; wohnende Klägerin» Als im März ‘1949 die Westmark alleiniges■Zah-h lungsmittel in Westberlin?würde, es sich bei' den monatlichen Beträgen ’ von'ÜÖ»-- RM, die nach dem Testament an sie zu zahlen seien«, um ein Vermächtnis handele» Kür den lall aber , daß dies nichtlanzünehmenl: d Be-,/? Stimmung im Testament vielmehr als Auflage anzusehen sei, beruft sie sich darauf, daß sie auf Grund des § 2x94 BGB klagebefugt sei 5 denn einmal gehöre sie als Schwester des Erblassers zu den .Personen, denen- der Weg-4 fall der mit der Auflage zunächst Beschwerten, nämlich der Kinder, unmittelbar zustatten kommen ^würde, und zwei-f tens - hätten die. Vermächtnisnehmer, die als solche den Anspruch auf Vollziehung, der Auflage hätten, diesen An-: spruch an sie abgetreten/ 'Sie verlangt von den Beklag-’ ten, die Testamentsvollstrecker des Nachlasses ’sind, die Zahlung einer Rente von 50?— DM ab 1» April 1949 aus dem Nachlass» Die Beklagten haben Klagabweisung bek: antragt» Sie sind der Meinung, daß die zugunsten der Klägerin ausgesetzte Rente eine Auflage und kein Vermächtnis darsteile» Die Revision rügt in erster Linie einen Verstoß regen § 2194- BGB„ Sie. führt hierzutausr rieht Habe in der testamentarischen Bestimmung, daß der Klägerin eine Heute von monatlich 50»— BM gezahlt wer-den solle, eine Auflage erblickt; es habe auch nicht verkannt,, daß die Klägerin zu den Personen gehören denen in § 2194 BGB zugestanden sei, von den Beschwerten die Vollziehung der Auflage zu'verlangen;' da-.sie als Schwester des Erblassers dessen gesetzliche Erbin (Miterbin) 'würde falls die zu Erben eingesetzten Kinder Wegfällen sollten, daß ihr also der Wegfall der Beschwerten unmittelbar: zü-/ gute kommen würde» Es habe aber unterlassen'^,; hieraus .'den^ Schluß zu ziehen, daß die Klägerin ■ zur Klage" auf Toll- A4 Ziehung der Auflage befugt "seil DieserSchlußgseikdeswe^i-Ksn geboten, weil § 2194 BGB nicht besage,' daß''.'diegini;^:;' .§ 1940 BGB bestimmt den Begriff der Auflage als eine Leistung, zu der der Erblasser durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung zuzuwenden« Ebenso Wie das- Vermächtnis verpflichtet alsobdie Avafla- bei der Auflage den Begünstigten ein Anspruch auf.diese Leistung versagt und gerade hierin liegt das T,lesen der Auflage., wäre also mit dem Wesen der Auflage 'nicht vereinbar," 'wenn man einen durch die Auflage Begünstigten, der zufällig’ zu den im § 2194 BGB auf gef Ihr ten Personen gehör , ein Klagerecht zubilligen wollte„ Auch würde sich» ten) zielende Befugnis handelt , (würde es) in;1'der Hand des 'durch die Auflage Begünstigten zu 'einem,auf Leistung an diesen gerichteten, materielieh Recht' werden,, Es würde' sich damit - wie das Berufungsgericht mit. Recht ausgeführt hat - die Auflage auf; dem Weg über)'§ 2194 BGB in ein Vermächtnis verwandeln,(was dem' Will)en des Erblassers widersprechen würde« Allerdings könnte die Ver-h sagung des Klagerechts für den durch die Auflage Begünst: ten UoiL dazu führen, daß niemand klageberechtigt ist«Dii de deswegen bedenklich sein, weil das Gesetz;durch die Bestimmung des § 2194 BGB gerade Vorsorge dafür treffen•. fcen die Leistung solle erzwungen werden könnefu;'Ob(die«’ ses Bedenken sich in einem solchen Balle^ai^ nug erweist5 entgegen dem Wesen der/Äufiag^ stigten ein Klagerecht zu gehen, oder;^ nj_s, den Beschwerten' zur Erfüllung‘ seiherlYerBflichtung' 'zWingen zu können, dem 'Grundsatz weichen;® 'jdeij Begünstigte kein Klagerecht hat « : hraucntthier' nicht;: entschieden zu werden,, Denn wenn ' dieKlagerinfzu’ dem:Ki®;s: der im §2194 BGB aufgeführten Perspnenlgehören's so gehören hierzu auch ihre Geschwist'e^;'de^gn7^anS:| Klagehefugnis zus t e h e n wür d e*:, Di e' 'Kläger i nt ha t^' in ihrer Berufung sbegründ.ungtäuf;,die der Klägerin unter Beweis gestellt worden, der Erblasser habe sich verschiedenen Personen gegenüber dahin geäussert, seine beiden Schwestern (zu denen die Klägerin gehört) sollten das ihnen Äusgesetzte fest erhalten; der;.Erblasser,habehgewolltb daß seine Schwestern.bezüglich der ihnen ausgesetzten Beträge eine bevorzugte und nicht in die Entscheidung des Testamentsvollstreckers gestellte Rente hätten erhalten sollen; die Sorge für seine Schwestern hätte ihm besonders am Herzen ge lege n; 1 e h(( habe 'lg e äüs s e r(t (?.: (b cid e wären bis zu ihrem Abiebeh^ eines.(Not^- Zahlungldieser Rente : zur Pflicht gemachte über diese Behauptungen habe das Beruh fungsgericht sich mit (der Begründung hinweggesetzts der Wortlaut des Testaments sei eindeutig.und spräche für. die Annahme einer Auflage0 Es -habe aber nicht festgestellt, daß der Erblasser Jurist, und sich.über den Rechts? ergibt sich daraus, daß es ausdrücklich als ".Tillen des Erblassers 'feststellt, der; Klägerin solle kein selbständiges Bcrderungsrecht auf die Rente eingeräumt •.verier., .Baß es diese Feststellung trotz der eben wiedergegebenen Behauptungen dergKlägerih: getroffen hat. könnte die Rüge nur rechtfertigen, wennÄ es entweder diese Behauptungen nicht' beachtet' und;damit'l gegen den Auslegüngsgrundsatz verstossenkhatte für die Auslegung in Betracht '; kommenden'^ serhalb des Testaments 1 iegendeniDmständegzu;;berück^ö;Ä|| sichtigen, oder.wenn es bei; der Auslegung gegen Denkge-setze oder allgemeine Rrfahrungssätze verstossen hätte,. Denn aus den von der'.Klägerinßhehäü^' teten Äusserungen des Erblassers mag^zwär, ihre:;Bich|;ig|'; keit unterstellt, zu entnehmen sein, daß ihm die Sorge für seine Schwestern besonders am Herzen gelegen:undter. den Yümseh gehabt hatte, sie sollten das ihnen Ausge-setzte fest erhalten und bezüglich der !ihnen;ausgesetzh' ten Beträge eine bevorzugte und nicht in die Entscheidung der T e st ament svol1s treeher ge steilt e Rente erhalten sowie daß•er der Meinung war, die Schwesterntheienvbisgg; zu ihrem Ableben gesichert. Alles dies ist aber mit der Annahme, er habe eine Auflage und kein Vermächtnis ge-Ä wollt, nicht unvereinbare Der Mangel eines eigenen IClage-rechts konnte' dem Erblasser als unbedeutend, jedenfalls aber als mit seiner Absicht,/seine 'Schwes^ ist,die Vähdere*Fraget ob den Testamentsvollstreckern irgend ein BeStimmungs-; recht darüber zustehen sollte, oh und wieviel der Klä-gerin zu zahlen sei, oder aber, ob ihr die Rente unabhän«: gig von der Höhe .der Einkünfte oler Überschüsse/ün fest-® bestimmter, jedem Ermessen der Testamentsvollstfeokert entzogener Höhe zu zahlen sei; denn die genaus Umgreh-'tff sung der dem Begünstigten zu erbringenden Leistung stelrtl der Annahme einer Auflage nicht ehtgegeho' Selbst; wenng^äi der Erblasser die Horte gebraucht haben-sollte, es solle zugunsten der Klägerin "ein fester Anspruch"-:'begründ werden, würde die vom Berufungsgericht der streitiger. Bestimmung gegebene Auslegung nicht unmöglichhsein odeS den _Denkgesetzen widersprechen; zwar,, steht, die Annahme eines Anspruchs des Begünstigten der Annahme einer Auf#, läge entgegen» Diese Unvereinbarkeit nötigt aber keinesfalls zu dem Schluß,- daß dem vom Erblasser mündlich G-e-äusserten tier Vorrang vor dem im Testament Erklärten zu-geben sei« Doch braucht hierauf nicht näher eingegangenr zu vverden; denn eine Behauptung dahin, " daß■ der Erblasser die Äusserung getan habe, es "soll für die Klägerin • ein fester Anspruch'begründet' werden", hat diese, wie-der Tatbestand des Berufungsurteils und die Schrifz zätse’-jj der Klägerin ergeben, nie auf gestellt« Es hat sich viel£||| seien juristisch-technisch zu (versteht Erblasser bei der Abfassung des Testaments juristisch beraten gewesen sei und weil sich noch weitere Ausdrücke .::V'oeireite Vorerben", "stammweise zuTgleichen Teilen" ) im Testament befänden, die ebenfalls, nur in ihrem streng jansti sehen Sinn verstanden werden könnten» Jaß der Erblasser fernstehenden Personen - Neffen, ITich-'zen- und nichtverwahdten Patenkindern - durch Vermächtnisse eine Eoröerung zugewendet habe, was es unverständ--i-ich mache, daß er seine Schwestern nur durch Auflagen solle begünstigt haben» Diese Rüge will damit, offenbar einen Erfahrungssatz des Inhalts aufstellen, daß Erblas-l ser nähere Verwandte günstiger zu stellen pflegten äls:; entxerntere„ Abgesehen davon, daß das Bestehen eines; solchen Erfs.hrunrssatz.es nicht' anerkannt werden kann, ergibt sich aus dem -Testament einwandfrei, daß der Erblasser die Klägerin tatsächlich schlechter gestellt hat als die anderen Verwand ten. der Gegensatz nicht beachtet worden, in dem in verschie-denen Hinsicht die ihr und ihrer Schwester einerseits zugebilligten Renten zu den anderen Rentenb^ ten. Einmal nämiich sei bei iEreriund;.ihreriSchwester Rente eine Unterstützungsbedürftigkeit' hichtlzur.Voraussetzung der Zahlung gemacht worden; zweitens'sei’ diel Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die Rentenzahlung zu erfolgen habe, nicht den' Testamentsvollstrek-kern überlassen, sondern im Testament festgelegt worden und drittens sei für die Rente der Schwestern bestimmt worden, daß sie auch nach der Beendigung der Testament s--:j Vollstreckung weiter zu zahlen seien. . Alle diese IMstän-J-de aber sind für die Frage', ob ein Vermächtnis;.oder einen Auflage vorliegt,' völlig unerheblich. und sonstigen Voraussetzungen fest, bestimmt ist:, wie denn überhaupt der Inhalt der Leistung keinen Anhaltspunkt für die Entscheidung darüber geben kann, ob der Erblasser dem.

Zitierte Normen: § 2194 BGB § 286 ZPO
BGBKindAuflageSchwesterErblasserRenteTestamentKlägerinErbe

Volltext der Entscheidung

Iv M 220/51
Verkündet am 8» Hai 1952 Klett 5 Justizangestellter als Urkundsbeamter der ... Geschäftsstelle»
Im harnen d je 1s j/vig/ iUk-'iecs.
In dem Rechtsstreit
 der Witwe Toni B oj LflHmstraße iK
geh. Bai
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisiohskiagerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
.. gegen ll
1» den Rechtsanwalt Br» RrieäricF'Ii BBBetraße
2 „ den .Regierungsrat Heinrich L< . ■■ft» Jugendamt!
3o den Wirtschaftsprüfer Heinrich CoA„ B|
. N,
Hl
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte Pr o z e ßb evolimächtigter: Rechtsanwalt
 hat der 17. Zivilsenat des Bundesgerichtshofsjaufkdie . mündliche Verhandlung vom' 28«' April/1952/unter■: Mi'twirkuri’g'/; der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr„Hartz:y':rl)rlv0Wernerii^l und Scheffler
 für Recht erkannt; .	:■
Die Revision der Klägerin gegen das am, 11„ -'August 1951 beschlossene und. am 22cAugu'st 1951 an Verkünduhgsstatt zugestellte Urteil des 6,- Zivilsenats des: Hanseati-cili sehen Oberlandesgerichts in Hamburg wird auf Kosten;. ,1’ der Klägerin zurückgewiesen» ,	.li'
Von Rechts wegen;
Tatbestand;
Die jetzt 71 Jahre alte Klägerin ist die Schwester des'im Kai 1944 in HflHI verstorbenen Hausmaklers Friedrich Emil	Dieser	(im folgenden "der Erblasser" :
genannt) errichtete am 5« April 1944 vor dem Notar; ; 7 ir, mm	e^-n	Testament durch Übergabe feiner
 Schrift mit der mündlichen Erklärung* daß diese Schrift seinen letzten Willen enthalteo Das Testament enthält zehn* mit römischen Zahlen überschriebene Abschnitte0 Unter I heißt es;
Einsetzung der Erben -Meine drei Kinder):'
1 i Ernst Priedri ch Ea| 2,o Mark Georg Bai ■ 3o' 'Ursula' Bs
 setze ich zu gleichen Teilen zu meinen Erben, gegebenenfalls zu befreiten Wer erben 'eint
 Es schließ sen sich An o r d nung e n; für den'. Fa.1 1d e s' ;W o r v e r Sterbens eines Kindes an..
Unter II
_ befinden sich Bestimmungen für . den' Pall*'4)daß'ieihes;''de^ drei Kinder nach dem Erblasser* aber vor dessen von ihm geschiedener: Frau sterben sollte»
Unter III heißt es;
Ein Vermächtnis in none von je EM 10,000,— (Reichsmark zehntausend) setze ich aus;
lo
2o
3o
Peter .BaHU, Sohn meines Bruders Adolf Dr Anni EaflHP; Tochter meines Bruders Rudolf Bai Britta BaflHH Tochter meines ,;Sreffen: Hans-: Bi
4.
5 o
6c
■7 „
Frau
 Frau
Käthe
 Maria
Dora von
 geborene
geborene
 Elisabeth
.9
Gabriele Lucie A
Frau von Bar(HBb Frau KHHiund Käthe Wflü sind: die Töchter meiner Schwester Anna'	■;'gebo'\Ba|pBHI?'
Maria und Gabriele iJIHHI; sind die Töchter meines . : Freundes Dr«	und	meine Patenkindoro 3|e Aus-
zahlung der Vermächtnisse soll baldmöglichst;; erfolgen,^ wenn angängig, entsprechend den Wünschen der Vermacht-s; nisnehmer, jedoch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Nachlasses, jedenfalls aber innerhalb von vier Jahren von meinem Tode an gerechnet in' vier gleichen Jahresraten* Die vermachten Beträge sollen v steuerfrei sein* -
Unter IV
ist bestimmt j daß allesj daswas : weibliehehErben -ausldeifi Nachlass erhielten, : Vorbehaltsgut , sein solle
 DerAbsatz V
'
ist mit »Testament svollstreckung» über schrieben und entlf hält zwei Unterabschnitte;A»^Allgemeine Vorschriftenh^’ und Bo Besondere' Vorschriften!!
Unter A* wird angeordnet/"daß immer drei Testament^ Vollstrecker im Amt und zwei gemeinschaftlich;; zur Ver-pf tretung befugt sein sollten* Es heißt dann u:lu weiter, daß ihnen wegen der schwierigen Zeitverhältnisse keine:
. ins Einzelne gehenden Vorschriften gemacht, daß sie vieljgj mehr nach ihrem besten Wissen und Gewissen Vorgehen und daß ihre Entscheidungen allein maßgebend sein sollten*/
3ie sollten im allgemeinen naturgemäß darauf bedacht l sein, das Kapital zu erhalten und; daher von dem; Verkauf des vorhandenen Grundbesitzes absehen» Andererseits sollten sie auch berechtigt sein, den Erben Kapitalbetrage zur Verfügxmg zu stellen, falls sie esinsbesondere für die Erziehung, Ausbildung, Begründung einer wirtschaftlichen Existenz oder für die Eingehung einer Ehe für zweckmässig oder, notwendig hielten,, ;
Der Unterabschnitt Bo, Besondere Vorschriften, lautets
B_o Besondere Vorschriften^ a) Grundsätzlichesfi'
Ich halte es für notwendig..däßgmeinen^ nem Lachlaß nur diejenigen Beträgejiausg^^ die zu ihrem angemessenen .Lebensunterh
• -f' ''
sindo ich will es meinen' Testamentsyollstr^
lassen, die Höhe der Beträge selbst zu bestimmen, die -
für den Lebensunterhalt jedes Kindes monatlich au.s .den
 Überschüssen der Hachlaßverwaltung ausgezahlt werden sol-,	••• .... - :. • • •
len, Als obere Grenze halte ich, solange ein.Kind noch
 unverheiratet ist, soweit es sich um. Söhne handelt, und
 das 25» Lebensjahr noch nicht,' übefschri.tten; habjiuh^er.:
den heutigen Verhältnissen einen ''’Betrag"
netto, also ohne Abzug 'von• 'Steuern'. für’'langemesäentlEr,;h
soll erhöht werden, wenn die allgemeinen Verhältnisse
 es erfordern» Die Testamentsvollstrecker sollen jedoch
 an diesen Betrag nicht gebunden sein» Sie dürfen, je
 nach den Verhältnissen, sowohl nach oben 'wie nach'fimten;
davon abweichen,,
bj Verteilung 'der . Überschüsse während der Testaments-,.
voll str e ck,'un_g / ■
Die eine Hälfte der erzielten Überschüsse aus dem gesamten vorhandenen Nachlaß dient f als Unterlage -'für ■ die oben bezeichneten Auszahlungen an...die Kinder 0Die darüber hin-
aus vorhandenen Beträge sind als Erspärnisse für die Ein-; der anzulegen und unterliegen '[eberif allst 'der "Verwaltung ‘ meiner "Vollstrecker,,
-Von der anderen Hälfte soll wiede.ru::: eine Hälfte diet;.;.';/ gleiche Verwendung finden,’., alsö,:.'für/Er sparnisse der Kih-M der angelegt werden/ Von dem restlichen Viertel der Über-, schlisse aus dem Gesamtnachlaß ’ soll ein besonderer Ponds gebildet und dieser soll nach der Entscheidung der Testamentsvollstrecker und nach Anhörung.meiner Erben zu Zahlungen verwandt werden, wenn Mitglieder der Familie 2 a HUB un t e r s t ü t z ung sb e dür f t i g : werden uh d ■s i ch, mi t d e r Bitte um Zahlungen an die Testamentsvollstrecker 'wenden,)
.Zu den Mitgliedern der Familie	gehören	finsbeson/
dere meine Geschwister, deren Ehegatten, sowie,ihre Kinder, insbesondere soll, aus dein Fonds die monatliche Zahlung von RM 50. an meine Schwester Antonie BoMBgeh» 3ammi - do ia die Klägerin -’ und fan meine/Schwester / Frau Johanna TmÜi geb „ iaHP von; RM'’:10Ö	’ deren	’Jefr
 terzahlung ich bestimme, bestritten .werden/. Ob und in ", welcher Höhe Zahlungen geleistet werden, bestimmen end:-g’ültig die Testamentsvollstrecker nacht Aden vorhandenen • Mitteln und unter Berücksichtigung derfallgemeinen wirt^ schaf tliclien Verhältnisse0 Der Fonds ’ wird von den Testamentsvollstreckern verwaltete Nach Beendigung der Testa^ montsvollstreckung haben meine Erben die freie Entschei-|
dung; wie weiter verwandt werden sollt'Die'jZatiiuhgehtäh! meine Schwestern Frau Johanna V/flHB seb„ Ba®MB® und Frau Antonie Bo®® geh. BaMHBI (die Klägerin) sind je-
••s'.
doch in jedem Palle weitersuführeiio Sie gelten als Auflage zugunsten meiner Erben, und zwar im;Innenverhält-; nis im Verhältnis ihrer Erbanteile untereinandertiFaila die wirtschaftliche Entwicklung '"'e s zuläßt,.ist e s • mein;. Wunsch;, daß aus dem Ponds eine Dauereinrichtung: im';'ail-::: gemeinen Interesse der Familie	gemacht	undgdaß
 er nach ITöglichkeit in eine "EmilsBa®(jpP-Pamilieng Stiftung" umgewandelt wirdc Ich sehe heute nur deshalb von der Einrichtung einer solchen Stiftung ab/ weil die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung keinerlei Überblick gestattet.,
Unter u ist bestimmt, daß die Testamentsvollstrek-kung endigen solle? wenn.die Tochter Ursula-30 Jahre alt werde bzwgeworden wäre.
Unter D werden die drei TestamentsvollstreckerVbe-V stimmt. Absatz VI enthält eine .Bestirnmung :über.:.äiehVer-::t Steuerung. In Absatz VIT und VIII werden- Pfleger ^un^^Vorh. minder berufen bzw benanntA AbsatzlIZ enthält;:; Bestimmun--gen für den Pall einer Tarnungsänderung und Absatz X schließlich setzt j e d e s': Kind-.'‘'das V siichAni chtnäch^den. Vorschriften des Testamentsrichte"A auf den Pflichtteil.,
Bei der Abfassung dieses testaments ist aer Erblasser von dem späteren Testamentsvollstrecker> Bechts-anwalt IHpin	der während - des Rechtsstreits;
sein Amt niedergelegt' hat, beraten ’worden.; -Der Erblassers besass ein erhebliches Vermögendas im wesentlichen aus Grundstücken in	und	anderen Städten :be-,.S
■ steht« •
Der Erblasser hatte schon zu .seinen Lebzeiten der Klägerin und seiner zweiten Schwester Johanna WMP gebe B&flHP eine monatliche Rente gezahlt» Die Testamentsvollstrecker zahlten diese Renten weiter»t Bis zur Währungs! Umstellung belief sich die Rente der Klägerin auf durchschnittlich 2OO0-- RM monatliche Von diesem Zeitpunkt an; zahlten die Testamentsvollstrecker aus Einkünften eines>■ im Ostsektor von BflJHl liegenden Grundstücks ; nurlnochv 150 0 — DM-Ost monatlich-an /'die in Westberlin'; wohnende Klägerin» Als im März ‘1949 die Westmark alleiniges■Zah-h lungsmittel in Westberlin?würde, •stellten die/Testa-mentsvollstrecker die Rentenzahlung^
Die Klägerin ist der .Ansicht, da.'-3 es sich bei' den monatlichen Beträgen ’ von'ÜÖ»-- RM, die nach dem Testament an sie zu zahlen seien«, um ein Vermächtnis handele» Kür den lall aber , daß dies nichtlanzünehmenl: d Be-,/? Stimmung im Testament vielmehr als Auflage anzusehen sei, beruft sie sich darauf, daß sie auf Grund des § 2x94 BGB klagebefugt sei 5 denn einmal gehöre sie als Schwester des Erblassers zu den .Personen, denen- der Weg-4 fall der mit der Auflage zunächst Beschwerten, nämlich der Kinder, unmittelbar zustatten kommen ^würde, und zwei-f tens - hätten die. Vermächtnisnehmer, die als solche den Anspruch auf Vollziehung, der Auflage hätten, diesen An-: spruch an sie abgetreten/ 'Sie verlangt von den Beklag-’ ten, die Testamentsvollstrecker des Nachlasses ’sind, die Zahlung einer Rente von 50?— DM ab 1» April 1949 aus dem Nachlass» Die Beklagten haben Klagabweisung bek: antragt» Sie sind der Meinung, daß die zugunsten der Klägerin ausgesetzte Rente eine Auflage und kein Vermächtnis darsteile»
Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen» i)as Hanseatische Oberlandesgericht zu' Hamburg hat die Berufung der Klägerin 'zurückgewiesen/;
Hit der Bevision erstrebt die Klägerin^die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Rente»
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision*
Bnt schei'duhgsCTÜhd'el:,
Die Revision rügt in erster Linie einen Verstoß regen § 2194- BGB„ Sie. führt hierzutausr rieht Habe in der testamentarischen Bestimmung, daß der Klägerin eine Heute von monatlich 50»— BM gezahlt wer-den solle, eine Auflage erblickt; es habe auch nicht verkannt,, daß die Klägerin zu den Personen gehören denen in § 2194 BGB zugestanden sei, von den Beschwerten die Vollziehung der Auflage zu'verlangen;' da-.sie als Schwester des Erblassers dessen gesetzliche Erbin (Miterbin) 'würde falls die zu Erben eingesetzten Kinder Wegfällen sollten, daß ihr also der Wegfall der Beschwerten unmittelbar: zü-/ gute kommen würde» Es habe aber unterlassen'^,; hieraus .'den^ Schluß zu ziehen, daß die Klägerin ■ zur Klage" auf Toll- A4 Ziehung der Auflage befugt "seil DieserSchlußgseikdeswe^i-Ksn geboten, weil § 2194 BGB nicht besage,' daß''.'diegini;^:;' ihm Genannten nicht klagen dürften, wenn;'..diegAuflag^wu-zu ihren Gunsten gemacht worden seih'
Die Revisionsrüge kann keinen Eff dig 'haben,, Ob . :: hoerhaupt, wie das Berufungsgericht angenommen hätyv:^d.i'e Klägerin zu den Personen gehört,'denen der Wegfall des
 beschwerten unmittelbar zugute kommen . würde .""'.'erscheint .
zv/eifeihaft« Es braucht hierauf - aber nicht eingegangen zu werden, da sie auch dann, wenn sie'zu diesem Personenkreis gehören sollte, kein Klagerecht haben würde.
.§ 1940 BGB bestimmt den Begriff der Auflage als eine Leistung, zu der der Erblasser durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung zuzuwenden« Ebenso Wie das- Vermächtnis verpflichtet alsobdie Avafla-
ge den Erben oder Vermä.chtnisnehmer zu einer Leistung; im Gegensatz zu dem Vermächtnis aber ist. bei der Auflage den Begünstigten ein Anspruch auf. diese Leistung versagt und gerade hierin liegt das T,lesen der Auflage., Es . wäre also mit dem Wesen der Auflage 'nicht vereinbar," 'wenn man einen durch die Auflage Begünstigten, der zufällig’ zu den im § 2194 BGB auf gef Ihr ten Personen gehör , ein Klagerecht zubilligen wollte„ Auch würde sich»
solchenfalls, dieses Klagerecht in seinem. Inhalt.-, ändern jf denn während es sich nach § 2194 3GB um eine mehr forma-
le , ln fremdem Interesse gegebene, auf die Leistung an einen Britten (nämlich den durch die Auflage Begünstig!; ten) zielende Befugnis handelt , (würde es) in;1'der Hand
 des 'durch die Auflage Begünstigten zu 'einem,auf Leistung an diesen gerichteten, materielieh Recht' werden,, Es würde' sich damit - wie das Berufungsgericht mit. Recht ausgeführt hat - die Auflage auf; dem Weg über)'§ 2194 BGB in ein Vermächtnis verwandeln,(was dem' Will)en des Erblassers widersprechen würde« Allerdings könnte die Ver-h sagung des Klagerechts für den durch die Auflage Begünst: ten UoiL dazu führen, daß niemand klageberechtigt ist«Dii de deswegen bedenklich sein, weil das Gesetz;durch die Bestimmung des § 2194 BGB gerade Vorsorge dafür treffen•. wollte, daß trotz des fehlenden Klagerechts des Begünst^
fcen die Leistung solle erzwungen werden könnefu;'Ob(die«’ ses Bedenken sich in einem solchen Balle^ai^ nug erweist5 entgegen dem Wesen der/Äufiag^ stigten ein Klagerecht zu gehen, oder;^ nj_s, den Beschwerten' zur Erfüllung‘ seiherlYerBflichtung' 'zWingen zu können, dem 'Grundsatz weichen;®	'jdeij
 Begünstigte kein Klagerecht hat « : hraucntthier' nicht;: entschieden zu werden,, Denn wenn ' dieKlagerinfzu’ dem:Ki®;s: der im §2194 BGB aufgeführten Perspnenlgehören's so gehören hierzu auch ihre Geschwist'e^;'de^gn7^anS:| Klagehefugnis zus t e h e n wür d e*:, Di e' 'Kläger i nt ha t^' in ihrer Berufung sbegründ.ungtäuf;,die ■■Ent'sc hei Reichsgerichts in Warn ' 19117. iKr 1487beruf en {; und ;:hierzji aus ge führ t, 'in dies e r' En t s che i düng "[s e r |de r S t andpunk t vertueten worden, es s hebetherGelbehdmaehün^ aus § 2194 BGB nicht;'' entgegent;;.daß’.der
 Berechtigte gleichzeitig der durch die Aufläge Begünstig te seio Das steht aber nicht in dieser Entscheidung! Das Reichsgericht führt im Gegenteil aus,. daß es nicht ängste , angesicht s des (torn'Berufungsgericht festgestellten) ’•'iIleus des Erblassers, seinen Verwandten (dafühterldeS Klägerin) nicht einen im Rechtsweg verfolgbaren Anspruch aux Gn der,Stützung zu gewähren, der Klägerin auf dem' Um-WeS über § 2194 BGB ein Ziel zugänglich zu machen., das Sle auf geradem Wege nichtierreicheh;k
Darauf, daß die ;Vermächtnisnehmer,;;Peter;:Bä! ' ^ Y» BarBI
^	1	und	Hilde	ihr/dib>Ahsbrüche?miLs';
^-^94 BGB abgetreten haben, kann' sich )1dxe Klägeriht4f-ü| w°n deswegen nicht ■ mit Erfolg .'berufeh/bweirrVenmächt-j
■fit
 nisnehmer nicht zu den Personen gehören, die in § 2194 BGB mit aufgeführt sind. Abgesehen(hiervon(ist die Äbtre-, tung eines Anspruchs aus. § 2194 BGB' auch ausgeschlossen, weil dieser Anspruch für den ’Gläubiger, keinen vermögens-rechtlichen Wert hat. Br kann daher nicht gepfändet: werden und ist infolgedessen gemäss § 400 BGB nicht abtretbar (Staudinger 3 zu § 2194.;(KippR Erbrecht113 -III9 4? Planck-PI ad, Anm 1 zu § 2194 s vgl auch (unpfändbar) BRKomm § 2194 Anm 3)
II9 Die Revision' rügt(;weii(er ildas Jlerui;^^ ha.be seine’.Feststellung^(;(es hahdele;hsibh^^ die'Klägerin bestimmten Rente um eine Auflage und nicht um ein Vermächtnis, . unter Terletzung des § 286 ZPO ge_ troffen. Es sei nämlich vor. der Klägerin unter Beweis gestellt worden, der Erblasser habe sich verschiedenen Personen gegenüber dahin geäussert, seine beiden Schwestern (zu denen die Klägerin gehört) sollten das ihnen Äusgesetzte fest erhalten; der;.Erblasser,habehgewolltb daß seine Schwestern.bezüglich der ihnen ausgesetzten Beträge eine bevorzugte und nicht in die Entscheidung des Testamentsvollstreckers gestellte Rente hätten erhalten sollen; die Sorge für seine Schwestern hätte ihm besonders am Herzen ge lege n; 1 e h(( habe 'lg e äüs s e r(t (?.: (b cid e wären bis zu ihrem Abiebeh^	eines.(Not^-
pfennigs gesichert; auch habeler, adm;Testämentsvo strecken Rudolf Ba^H(PKäie. Zahlungldieser Rente : zur Pflicht gemachte über diese Behauptungen habe das Beruh fungsgericht sich mit (der Begründung hinweggesetzts der Wortlaut des Testaments sei eindeutig.und spräche für. die Annahme einer Auflage0 Es -habe aber nicht festgestellt, daß der Erblasser Jurist, und sich.über den Rechts? begriff der Auflage im klaren gewesen -sei; wenn nach sei^
neu mündlichen Äusserungen ein fester Anspruch habe be- • gründet, werden sollen, so könne die Bezeichnung als Auflage nicht ausschlaggebend s e in.'Di e Rüge"! greift nicht;;; durch,, Daß das Berufungsgericht ' den Rechi:s.begriff :der Auflage nicht verkannt hat. ergibt sich daraus, daß es ausdrücklich als ".Tillen des Erblassers 'feststellt, der; Klägerin solle kein selbständiges Bcrderungsrecht auf die Rente eingeräumt •.verier., .Baß es diese Feststellung trotz der eben wiedergegebenen Behauptungen dergKlägerih: getroffen hat. könnte die Rüge nur rechtfertigen, wennÄ es entweder diese Behauptungen nicht' beachtet' und;damit'l gegen den Auslegüngsgrundsatz verstossenkhatte für die Auslegung in Betracht '; kommenden'^ serhalb des Testaments 1 iegendeniDmständegzu;;berück^ö;Ä|| sichtigen, oder.wenn es bei; der Auslegung gegen Denkge-setze oder allgemeine Rrfahrungssätze verstossen hätte,. Dies ist nicht der' Ralle Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin' nicht überseheh?v;sondernfdahinl gewürdigt, daß es angesichts’ des Testamentsinhalts un-erheblich sei.
Mit dieser WürdigungvhaT:!es auch nicht gegen Denk-, gesetze verstossen. Denn aus den von der'.Klägerinßhehäü^' teten Äusserungen des Erblassers mag^zwär, ihre:;Bich|;ig|'; keit unterstellt, zu entnehmen sein, daß ihm die Sorge für seine Schwestern besonders am Herzen gelegen:undter. den Yümseh gehabt hatte, sie sollten das ihnen Ausge-setzte fest erhalten und bezüglich der !ihnen;ausgesetzh' ten Beträge eine bevorzugte und nicht in die Entscheidung der T e st ament svol1s treeher ge steilt e Rente erhalten sowie daß•er der Meinung war, die Schwesterntheienvbisgg; zu ihrem Ableben gesichert. Alles dies ist aber mit der Annahme, er habe eine Auflage und kein Vermächtnis ge-Ä
wollt, nicht unvereinbare Der Mangel eines eigenen IClage-rechts konnte' dem Erblasser als unbedeutend, jedenfalls aber als mit seiner Absicht,/seine 'Schwes^
Lebensende zu versorgen, umsoweniger in Widers^ hend erscheinen, als er für die Durchführung seines letz-: ten Hillens Testamentsvollstrecker ernannt hatte, : also damit rechnen konnte, daß diese die Auflage vollziehen würden» Ohne Bedeutung, für die Frage", ob er eine Auflage oder ein Vermächtnis gewollt habe', . ist,die Vähdere*Fraget ob den Testamentsvollstreckern irgend ein BeStimmungs-; recht darüber zustehen sollte, oh und wieviel der Klä-gerin zu zahlen sei, oder aber, ob ihr die Rente unabhän«: gig von der Höhe .der Einkünfte oler Überschüsse/ün fest-® bestimmter, jedem Ermessen der Testamentsvollstfeokert entzogener Höhe zu zahlen sei; denn die genaus Umgreh-'tff sung der dem Begünstigten zu erbringenden Leistung stelrtl der Annahme einer Auflage nicht ehtgegeho' Selbst; wenng^äi der Erblasser die Horte gebraucht haben-sollte, es solle zugunsten der Klägerin "ein fester Anspruch"-:'begründ werden, würde die vom Berufungsgericht der streitiger. Bestimmung gegebene Auslegung nicht unmöglichhsein odeS den _Denkgesetzen widersprechen; zwar,, steht, die Annahme eines Anspruchs des Begünstigten der Annahme einer Auf#, läge entgegen» Diese Unvereinbarkeit nötigt aber keinesfalls zu dem Schluß,- daß dem vom Erblasser mündlich G-e-äusserten tier Vorrang vor dem im Testament Erklärten zu-geben sei« Doch braucht hierauf nicht näher eingegangenr zu vverden; denn eine Behauptung dahin, " daß■ der Erblasser die Äusserung getan habe, es "soll für die Klägerin • ein fester Anspruch'begründet' werden", hat diese, wie-der Tatbestand des Berufungsurteils und die Schrifz zätse’-jj der Klägerin ergeben, nie auf gestellt« Es hat sich viel£|||
menr . oex Gera. Vorbringen der - Klägerin, ihr habe eine Forderung e r.geraumt werden sollen, stets nur um rechtlichev sBehlußxolgerungen gehandelt, v;ie Ihr’ Schriftsatz .vom.;
;80 Juli 1950 zu I vorletzter Absatz und Abs 6 der Anlage 3 zur ivlageschrift (Brief vom 13« Kovember,,.19.48)l'zweife 1 s5 frei ergebeno
 Die Revision vermisst eine ?es l:Stellung des Bern-fungsgerichts dahin, daß der Erblasser Jurist gewesen und sich über den Hechtsbegriff (der Auflage im/kläreii igewesen sei, Ber ersteren Eeststellung bedurfte es aber nicnr, um die Ausführungen de's".Berufurigsurteils scnlüssig erscheinen zu lassen» Daß sich aberijLer Erblasser über den Begriff der Auflage/ klar7war 5itHätjd^ Beruiungsgericht hinrelohend erkennbar:;';durch;^iot;Ausfiih^s; rung lesrgestellt, die Ausdrücke ' "Auflage"!®
seien juristisch-technisch zu (versteht Erblasser bei der Abfassung des Testaments juristisch beraten gewesen sei und weil sich noch weitere Ausdrücke .::V'oeireite Vorerben", "stammweise zuTgleichen Teilen" ) im Testament befänden, die ebenfalls, nur in ihrem streng jansti sehen Sinn verstanden werden könnten»
•Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht/habe“ sicn bei der Auslegung nicht damit'.auseihähdergesetzt^lhg' Jaß der Erblasser fernstehenden Personen - Neffen, ITich-'zen- und nichtverwahdten Patenkindern - durch Vermächtnisse eine Eoröerung zugewendet habe, was es unverständ--i-ich mache, daß er seine Schwestern nur durch Auflagen solle begünstigt haben» Diese Rüge will damit, offenbar einen Erfahrungssatz des Inhalts aufstellen, daß Erblas-l ser nähere Verwandte günstiger zu stellen pflegten äls:; entxerntere„ Abgesehen davon, daß das Bestehen eines; solchen Erfs.hrunrssatz.es nicht' anerkannt werden kann,
 ergibt sich aus dem -Testament einwandfrei, daß der Erblasser die Klägerin tatsächlich schlechter gestellt hat als die anderen Verwand ten. Denn.. er hat diesen Vermächtnisse ausgesetzt, deren monatliche Zinsen allein - ein Zinssatz von 5 unterstellt ~ nur unerheblich hinter dem Hentenbetrag von 501—■ EM Zurückbleiben, den; er; der; Klägerin 'zugebilligt hat; der Kapitalwertlder, Rente der' Klägerin ist erheblich niedriger als ■ iö.^OÖP;b--^RM^
Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht näher mit der Art: undlUeiseEäuseinander-gesetzt, in der im Testament'die Zuv/endüng an die Kläge-rin bestimmt gewesen sei, greift nicht durch. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, es sei. vom'/Berufungsgericht
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der Gegensatz nicht beachtet worden, in dem in verschie-denen Hinsicht die ihr und ihrer Schwester einerseits zugebilligten Renten zu den anderen Rentenb^ ten. Einmal nämiich sei bei iEreriund;.ihreriSchwester Rente eine Unterstützungsbedürftigkeit' hichtlzur.Voraussetzung der Zahlung gemacht worden; zweitens'sei’ diel Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die Rentenzahlung zu erfolgen habe, nicht den' Testamentsvollstrek-kern überlassen, sondern im Testament festgelegt worden und drittens sei für die Rente der Schwestern bestimmt worden, daß sie auch nach der Beendigung der Testament s--:j Vollstreckung weiter zu zahlen seien. . Alle diese IMstän-J-de aber sind für die Frage', ob ein Vermächtnis;.oder einen Auflage vorliegt,' völlig unerheblich. Der Annahme einer; Auflage steht es nicht entgegen,: daß der Gegenstand der vom Beschwerten zu erbringenden Leistung nach Höhe, Dauer! und sonstigen Voraussetzungen fest, bestimmt ist:, wie denn überhaupt der Inhalt der Leistung keinen Anhaltspunkt für die Entscheidung darüber geben kann, ob der Erblasser dem.
vrähren, also ihn ein Vermächtnis hat zuwenden”"'oäeri' aber, oh er es bei einer Auflage hat bewenden lassen wollen»
Die liostenentscbeidung beruht auf dem § 97 ZPO 1
Baske	Dr.,	Hartz
 To Berner	Scheifler
 Ascher