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BGH · IV ZR 220/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 220/05

Juni 2007 in dem Rechtsstreit Dr. Hans Bl ätraßel Kläger und Beschwerdeführer, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
0213FrankeZPOKlägerFelsch

Volltext der Entscheidung

IV ZR 220/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
 Dr. Hans Bl
 ätraßel
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt^
gegen
D^i DMmA——^Allgemeine Rechtsschutzversicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, lHHfcDdkStraße£
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Koll.,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 26.000 €
Terno
 Dr. Schlichting
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Dr. Franke
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