Juni 2007 in dem Rechtsstreit Dr. Hans Bl ätraßel Kläger und Beschwerdeführer, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
IV ZR 220/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Dr. Hans Bl ätraßel Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt^ gegen D^i DMmA——^Allgemeine Rechtsschutzversicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, lHHfcDdkStraße£ Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Koll., Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 26.000 € Terno Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke ö L& iRccncheci - QJ5 Cl /0£> r. 42. 0$. 200& l& 'TfcncknT- AZO AS23-3i04 v. Aö, 02. ?LOCb