Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 31# März 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Prof* Jo-hannsen, Knüfer, Rottmüller und Dr* Hoegen für Recht erkannt: Er hat behauptet, die Mutter der Beklagten habe während der für die Beklagte geltenden gesetzlichen Empfängnis zeit nicht nur mit ihm, sondern auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt, unter anderen mit Gerhard und dem inzwischen verstorbenen Herbert Das Amtsgericht hat die Mutter der Beklagten uneidlich vernommen und ein Blutgruppengutachten eingeholt. gutachten ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei als Vater der Beklagten nicht auszuschließen. Das Berufungsgericht hat das Blutgruppengutachten ergänzen lassen, die Mutter der Beklagten als Zeugin eidlich vernommen und die Beklagte persönlich gehört. Juli 197^ ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger als Vater der Beklagten nicht auszuschließen sei und für seine Vaterschaft eine biostatistische Wahrscheinlichkeit von 99,65 % spreche. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre dieser Beweis auch dann nicht erbracht, wenn unterstellt würde, daß die Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit Mehrverkehr gehabt habe. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht das von dem Kläger beantragte erbbiologische Gutachten hätte einholen müssen. Da die Beiwohnung des Klägers innerhalb der Empfängniszeit unstreitig ist, nach dem serostatistischen Gutachten von Prof. keit von 99,65 % für den Beklagten besteht und für Mehrverkehr innerhalb der Empfängniszeit keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, ein erbbiologisches Gutachten könne ihm nicht die Überzeugung vermitteln, daß die Vaterschaft des Klägers offenbar unmöglich sei (vgl. Unter den hier gegebenen Umständen ist auch kein Rechtsverstoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, von Amts wegen ein zusätzliches Blutgruppengutachten nach dem HL-A-System einzuholen, weil es nach seiner tatrichterlichen Würdigung des Beweisergebnisses einen Ausschluß der Vaterschaft des Klägers durch ein solches Gutachten nur als eine rein theoretische Möglichkeit ansah.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 219/74 Verkündet am 31. März 1976 Hellmann, Justizhauptsekretär alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Wolfgang traße ft Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die minderjährige Petra In den Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 31# März 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Prof* Jo-hannsen, Knüfer, Rottmüller und Dr* Hoegen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 1974 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er nicht der Vater der Beklagten sei, die während der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten von dieser geboren wurde. Er hat behauptet, die Mutter der Beklagten habe während der für die Beklagte geltenden gesetzlichen Empfängnis zeit nicht nur mit ihm, sondern auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt, unter anderen mit Gerhard und dem inzwischen verstorbenen Herbert Das Amtsgericht hat die Mutter der Beklagten uneidlich vernommen und ein Blutgruppengutachten eingeholt. Die Mutter der Beklagten hat ausgesagt, sie habe mit zu keiner Zeit und mit erst nach der Geburt der Be- klagten Geschlechtsverkehr gehabt. Auch mit anderen Männern habe sie während der für die Beklagte geltenden gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Das von Prof. Dr. am August 1973 erstattete Blutgruppen- gutachten ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei als Vater der Beklagten nicht auszuschließen. Die statistische Analyse nach Essen-Möller ergebe für ihn eine Wahrscheinlichkeit von 93,8 %• Dagegen sei als Vater der Be- klagten auszuschließen. Auf Grund dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgebracht: Die Mutter der Beklagten sei unglaubwürdig. Ferner müßten in die Blutuntersuchung die in dem Anfechtungsprozeß hinsichtlich des weiteren Kindes Claudia der Kindesmutter für den inzwischen verstorbenen Herbert ermittelten Merkmale einbe- zogen werden. Außerdem bezweifele er, ob die Mutter der Beklagten zur Blutentnahme auch wirklich das beklagte Kind vorgestellt habe. Das Berufungsgericht hat das Blutgruppengutachten ergänzen lassen, die Mutter der Beklagten als Zeugin eidlich vernommen und die Beklagte persönlich gehört. Die Kindesmutter hat ausgesagt, die Blutentnahmen seien bei der Beklagten vorgenommen worden. Diese Aussage wurde von der Beklagten bestätigt. Das von Prof. Dr. Uf) erstattete ergänzende Blutgruppengutachten vom 2. Juli 197^ ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger als Vater der Beklagten nicht auszuschließen sei und für seine Vaterschaft eine biostatistische Wahrscheinlichkeit von 99,65 % spreche. Das Berufungsgericht hat die Beruf lang zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechts mittels. Entscheidungsgründe; Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie rügt in erster Linie, das Berufungsgericht hätte davon ausgehen müssen, daß die Mutter der Beklagten völlig unglaubwürdig sei. Ob das zutrifft, ist unerheblich. Denn nach § 1591 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegt dem Kläger die Beweislast dafür, daß seine Vaterschaft den Umständen nach offenbar unmöglich ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre dieser Beweis auch dann nicht erbracht, wenn unterstellt würde, daß die Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit Mehrverkehr gehabt habe. Unrichtig ist auch die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte in das Blutgruppengutachten von Prof. Dr. OM» diejenigen Werte einbeziehen lassen müssen, die im Anfechtungsprozeß gegen Claudia bezüglich des damaligen Zeugen ermittelt worden sind. Das Berufungsgericht konnte hiervon absehen, weil selbst dann, wenn sich aus diesen Werten eine Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft ergeben würde, der Beweis da- für, daß der Kläger offenbar unmöglich der Vater der Beklagten sein könne, noch nicht erbracht wäre. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht das von dem Kläger beantragte erbbiologische Gutachten hätte einholen müssen. Da die Beiwohnung des Klägers innerhalb der Empfängniszeit unstreitig ist, nach dem serostatistischen Gutachten von Prof. Dr. eine Vaterschaftswahrscheinlich- keit von 99,65 % für den Beklagten besteht und für Mehrverkehr innerhalb der Empfängniszeit keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, ein erbbiologisches Gutachten könne ihm nicht die Überzeugung vermitteln, daß die Vaterschaft des Klägers offenbar unmöglich sei (vgl. die Entscheidung des Senats in NJW 1974, 606, 607). Unter den hier gegebenen Umständen ist auch kein Rechtsverstoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, von Amts wegen ein zusätzliches Blutgruppengutachten nach dem HL-A-System einzuholen, weil es nach seiner tatrichterlichen Würdigung des Beweisergebnisses einen Ausschluß der Vaterschaft des Klägers durch ein solches Gutachten nur als eine rein theoretische Möglichkeit ansah. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Hauß Johannsen Knüfer Rottmüller Dr. Hoegen v-V)