* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV-ZR 219/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR 219/64

Bei der Entscheidung der Präge, ob einem Verfolgten auf Grund der 2» ÄndVO vveitorgehcnde Ansprüche zu-stehen, aln sie ihm früher zugebilligt worden sind, kommt co nicht darauf an, welche Behauptungen der Verfolgte in dem früheren Verfahren über die Höhe des von ihm vor Beginn der Verfolgung erzielten Einkommens aufgestellt hat, sondern es ist allein von der in der früheren Entscheidung getroffenen Feststellung Uber die Höhe seines vor Beginn der Verfolgung erzielten jährlichen Durchschnittseinkommens auszugehen» Es heißt sodann in dem Bescheid: "aufgrund seiner Berufsausbildung und seiner beruflichen Stellung vor Beginn der Verfolgung ist der Antragsteller in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen. Wenn auch dessen jährliches Durchschnittseinkommen vor Beginn der Verfolgung nicht mehr f« afcgestellt werden konnte, so kann aufgrund der glaubhaften Angaben des Antragstellers und der Zeugen unterstellt werden, daß dieser bis zu dem Beginn der Verfolgung etwa das Vergleichsgchalt eines Beamten des gehobenen Dienstes seiner Altersgruppe erzielt hat". Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, ihm eine Rente nach den vergleichbaren Bezügen eines Beamten des höheren Dienstes zu gewähren, bilfsweise ihm eine weitere Kapitalentschädigung von 35»536 DM zuzuerkennen. Bei der Prüfung, ob ihm solche Rechte zustehen, ist von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die in dem unanfechtbar gewordenen früheren Bescheid oder in dem vorangegangonen früheren rechtskräftigen Urteil für die darin enthaltene Entscheidung getroffen worden sind. Soweit diese Feststellungen schon nach dem zur Zeit des Erlasses der früheren Entscheidung anzuwendenden Recht den Anspruch auf die jetzt geltend gemachte Leistung gerechtfertigt hätten, kann der Verfolgte mit seinem Begehren nicht durchdringen. Der Kläger kann daher in dem hier zu entscheidenden Falle nicht geltend machen, daß die Entschädigungsbehörde bereits ihrem Bescheid vom 27. Oktober 1959 ein vor der Verfolgung erzieltes durchschnittliches Einkommen in solcher Höbe hätte zugrunde logen müssen, daß schon damals seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe der Beamten des höheren Dienstes gerechtfertigt gewesen wäre, da er sich im Jahre 1958 selbständig gemacht und deswegen noch am Anfang der Ausübung seines Berufes gestanden habe (§76 Abs. 1 BEG), Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aber nicht deswegen unbegründet, weil der Kläger schon in dem vorangegangenen Verfahren vor der Entschädigungobehörde behauptet hatte, vor Beginn seiner Verfolgung durchschnittlich ein solches Einkommen erzielt zu haben, das schon nach dem damals geltenden Recht seine Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes gerechtfertigt hätte. Dem von ihm jetzt geltend gemachten Anspruch kann nicht entgegengehalten werden, daß es ihm möglich gewesen wäre, den ersten Bescheid vom 27® Oktober 1959 mit einer Klage anzufechten und damit seine Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes zu erreichen. Wenn die Entschäuigungsbchörde in diesen Fällen ein geringeres als das von dem Verfolgten behauptete Einkommen fe3tgestellt hat, das aber nach dem jetzt geltenden Recht eine höhere Einstufung rechtfertigt, oder wenn sie keine bestimmte Feststellung über die Höhe des Einkommens getroffen hat, wäre es unbillig, dem Verfolgten das Recht zu nehmen, geltend zu machen, daß ihm nach dem jetzt geltenden Recht weitergehende Ansprüche zustehen oder möglicherweise zustehen können. Die Entscheidung, oh ihm solche Rechte zustehen, kann auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob er in dem vorangegangenen Verfahren in der Lage war, das für eine höhere Einstufung erforderliche Einkommen nachzuweisen. ÄndVO begründeten Rechtslage unter Berücksichtigung der früheren getroffenen allgemeinen Feststellung jetzt die Möglichkeit besteht, daß der Verfolgte weitergehende Ansprüche hat« Das kann zutreffen, wenn in der vorangegangenen Entscheidung nur ausgeführt ist, der Verfolgte habe das Einkommen, das für die Einstufung in eine bestimmte Beamtengruppe erforderlich ist, nicht erreicht« Oktober 1959 nur festgestellb hätte, daß die Einstufung des Klägers in den gehobenen Dienst gerechtfertigt sei« Sie hätte dann nur festgestellt, daß der Klüger vor der Verfolgung durchschnittlich ein Einkommen erzielt hätte, das^ das vergleichbare Einkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes erreicht habe, das aber geringer gewesen sei, als das vergleichbare durchschnittliche Einkommen der Beamten des höheren Dienstes« In dem Falle wäre es möglich, daß der Kläger nach den in dem vorangegangenen Verfahren getroffenen Feststellungen ein Einkommen gehabt hätte, das nach der durch die 2. und 3» DV-BEG Art. IV Nr. 3)* Zur Begründung der Einreihung des Klägers in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes hat die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid vom 27» Oktober 1959 ausgeführt, "wenn auch dessen (des Klägers) jährliches Durchschnittseinkommen vor Beginn der Verfolgung nicht mehr festgestellt werden konnte, so kann auf Grund der glaubhaften Angaben des Antragstellers und der Zeugen unterstellt werden, daß dieser bis zu dem Beginn der Verfolgung etwa das Vergleichsgehalt eines Beamten des gehobenen Dienstes seiner Altersgruppe erzielt hat". Die Entschädigungsbehörde hat damit auf Grund der Angabe des Antragstellers und der Zeugen festgestellt, daß der Kläger das Vorgleichsgehalt eines Beamten des gehobenen Dienstes seiner Altersgruppe vor der Verfolgung erzielt hat. Der Kläger war bei Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung erst 31 Jahre alt- Die Entscbädigungsbehörde ist sonach in dem Bescheid vom 27» Oktober 1959 davon ausgegangen, daß er vor Beginn der Verfolgung durchschnittlich ein jährliches Einkommen von höchstens 5o760 RM gehabt hat. Nach dieser neugeschaffenen Rechtslage kann eine Einstufung in die vergleichbare Beamtongruppe des höheren Dienstes nur erfolgen, wenn der Kläger vor Beginn der Verfolgung ein Durchschnittseinkommen von jährlich mindestens 6.000 RM gehabt hätte. Da ein Einkommen in dieser Höhe nicht festgestellt worden ist, ist seine Klage mit Recht abgewiesen worden und die Revision mußte mit der Kostenfolge aus § 209 § 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgev/iesen werden.

Zitierte Normen: § 76 BEG § 97 ZPO
FeststellungRechtVerfolgunggeltenEinkommenfrühKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2» VO zur Änderung der l.f 2, und 3. DV-BEG Art» Ä|
Bei der Entscheidung der Präge, ob einem Verfolgten auf Grund der 2» ÄndVO vveitorgehcnde Ansprüche zu-stehen, aln sie ihm früher zugebilligt worden sind, kommt co nicht darauf an, welche Behauptungen der Verfolgte in dem früheren Verfahren über die Höhe des von ihm vor Beginn der Verfolgung erzielten Einkommens aufgestellt hat, sondern es ist allein von der in der früheren Entscheidung getroffenen Feststellung Uber die Höhe seines vor Beginn der Verfolgung erzielten jährlichen Durchschnittseinkommens auszugehen»
BGH, Urteil v» l?.Okt. 1965	-	IV	ZR 219/64 -
OLG Frankfurt(Main) LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3L219/64	URTEIL	Verkündet	«n
13o Oktober 1965 Broeske Justizangestollte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Siegfried

itraßei
0
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Roc
5
gegen
 das Land Ressen,
 vertreten c.urch den Hessischen Minister des Innern, LVlBstraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr, Loev/enheim
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt(Main) vom 17. April 1964 wird auf kosten des Klägers zurückge-wieseo.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben«
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Der am	1907	geborene	Kläger hat sich
 am 5. Januar 1938 als Großhändler für Rauchwaren und Pelskonfektion selbständig gemacht. Zuvor war er unselbständig im Rauchwarenbandei tätig. Nach einer eidesstattlichen Versicherung, die er im Mai 1959 der Entocbädigungabehörde gegenüber abgegeben hat, hat er in seiner unselbständigen Tätigkeit monatlich
 zwischen 450 und 800 RM und später als selbständiger Kaufmann monatlich durchschnittlich 1000 RM verdiento Der Kläger i3t im November 1938 aus seiner selbständigen Erwerbutätigkeit durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verdrängt worden.
Durch Bescheid vom 27. Oktober 1959 ist dem Kläger wegen des erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 4.464 DK zuerkannt worden.
In dem Bescheid wird davon ausgegangen, daß der Kläger aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vom 6. November 1938 bis 31. Januar 1944 verdrängt worden sei. Es heißt sodann in dem Bescheid: "aufgrund seiner Berufsausbildung und seiner beruflichen Stellung vor Beginn der Verfolgung ist der Antragsteller in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen. Wenn auch dessen jährliches Durchschnittseinkommen vor Beginn der Verfolgung nicht mehr f« afcgestellt werden konnte, so kann aufgrund der glaubhaften Angaben des Antragstellers und der Zeugen unterstellt werden, daß dieser bis zu dem Beginn der Verfolgung etwa das Vergleichsgchalt eines Beamten des gehobenen Dienstes seiner Altersgruppe erzielt hat".
Unter Bezugnahme auf die zweite Verordnung zur Änderung der 1., 2. und 3. DV zu dem BEG hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. April 1963 die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung unter Einstufung in den höheren Dienst verlangt und zugleich die Rente gewählt.
 
Mit Bescheid vom 10. April 1963 bat die Entschädigungsbehörde diesen Antrag abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, ihm eine Rente nach den vergleichbaren Bezügen eines Beamten des höheren Dienstes zu gewähren, bilfsweise ihm eine weitere Kapitalentschädigung von 35»536 DM zuzuerkennen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die von dem Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Kläger weder eine Rente noch eine höhere Kapitalentschädigung begehren kann.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Verfolgter auf Grund der 2. Verordnung zur Änderung der 1., 2. und 3. DV-BEG erhöhte oder weiter gehende Rechte nur insoweit geltend machen, als ihm diese auf Grund der durch die Änderungsverordnung
 
geschaffenen veränderten Rechtslage zustehen. Bei der Prüfung, ob ihm solche Rechte zustehen, ist von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die in dem unanfechtbar gewordenen früheren Bescheid oder in dem vorangegangonen früheren rechtskräftigen Urteil für die darin enthaltene Entscheidung getroffen worden sind. Soweit diese Feststellungen schon nach dem zur Zeit des Erlasses der früheren Entscheidung anzuwendenden Recht den Anspruch auf die jetzt geltend gemachte Leistung gerechtfertigt hätten, kann der Verfolgte mit seinem Begehren nicht durchdringen. Er hätte die frühere Entscheidung anfechten und seine Rechte geltend machen müssen. Die Folgen dieses Unterlassens kann er nicht dadurch abwenden, daß er diese Rechte jetzt mit Hilfe eines auf die 2. Verordnung zur Änderung der 1., 2. und 3« DV-3EG gestützten Begehrens geltend macht (IM Ärt-^JIJ&..2.• Äh^,VO/l’.2;.3.= MÖ-BEG Nr- 3,4 und 11) .
Der Kläger kann daher in dem hier zu entscheidenden Falle nicht geltend machen, daß die Entschädigungsbehörde bereits ihrem Bescheid vom 27. Oktober 1959 ein vor der Verfolgung erzieltes durchschnittliches Einkommen in solcher Höbe hätte zugrunde logen müssen, daß schon damals seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe der Beamten des höheren Dienstes gerechtfertigt gewesen wäre, da er sich im Jahre 1958 selbständig gemacht und deswegen noch am Anfang der Ausübung seines Berufes gestanden habe (§76 Abs. 1 BEG),
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aber nicht deswegen unbegründet, weil der Kläger schon in dem vorangegangenen Verfahren vor der Entschädigungobehörde behauptet hatte, vor Beginn seiner Verfolgung durchschnittlich ein solches Einkommen erzielt zu haben, das schon nach dem damals geltenden Recht seine Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes gerechtfertigt hätte. Dem von ihm jetzt geltend gemachten Anspruch kann nicht entgegengehalten werden, daß es ihm möglich gewesen wäre, den ersten Bescheid vom 27® Oktober 1959 mit einer Klage anzufechten und damit seine Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes zu erreichen. Die vom erkennenden Senat in dem Beschluß LM BEG 1956 2. ÄndVO zur 1., 2. und 3. DV-BEG Art. IV Kr. 6 vertretene gegenteilige Ansicht kann nicht aufrecht erhalten werden. Sie würde die Entschädigungsbehörde vor zahlreiche, schwer zu lösende Probleme stellen und könnte in einer nicht unerheblichen Anzahl von Pallen zu ungerechten Ergebnissen führen. Es ist zu bedenken, daß die Verfolgter, ohne daß ihnen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, sich oft eine falsche Vorstellung von der Höhe ihres durchschnittlich vor der Verfolgung erzielten Einkommens gemacht haben. Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei einem Teil der Verfolgten in Anbetracht der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse und des heute zu erzielenden Einkommens die Meinung festgesetzt hat, daß sie auch früher vor der
 
Verfolgung ein entsprechendes Einkommen gehabt hätten» bas kann dazu geführt haben, daß sie ein Vorverfol-gungseinkommon in einer Höhe behauptet haben, die sie nie hätten beweisen können» bas von ihnen behauptete Einkommen hätte aber in vielen Fällen schon nach früherem Recht, wenn es erweislich gewesen wäre, zu der jetzt begehrten Einstufung geführt. Wenn die Entschäuigungsbchörde in diesen Fällen ein geringeres als das von dem Verfolgten behauptete Einkommen fe3tgestellt hat, das aber nach dem jetzt geltenden Recht eine höhere Einstufung rechtfertigt, oder wenn sie keine bestimmte Feststellung über die Höhe des Einkommens getroffen hat, wäre es unbillig, dem Verfolgten das Recht zu nehmen, geltend zu machen, daß ihm nach dem jetzt geltenden Recht weitergehende Ansprüche zustehen oder möglicherweise zustehen können. Die Entscheidung, oh ihm solche Rechte zustehen, kann auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob er in dem vorangegangenen Verfahren in der Lage war, das für eine höhere Einstufung erforderliche Einkommen nachzuweisen. Denn die Entschädigungsbehörde müßte dann schwierige und zeitraubende Ermittlungen anstellen, deren Ergebnis unsicher wäre und die zu einer erheblichen und untragbaren Verzögerung des Entschädigungsverfahrens führen würden. Es muß daher grundsätzlich von den tatsächlichen Feststellungen ausgegangen werden, die der früher getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt sind. Y/enn in der vorangegangenen früheren Entscheidung keine Feststellungen über das vor der Verfolgung erzielte durchschnittliche Einkommen getroffen worden
8
sind, können weitergehende Ansprüche auf Grund der 2. ÄndVO geltend gemacht werden« In dem anhängig gewordenen neuen Verfahren muß dann die unterbliebene Feststellung nachgeholt werden (LM BEG 1956,
 2. ÄndVO zur 1«, 2. und 3« DV-BEG Art« IV Nr« 2). Dasselbe trifft dann zu, wenn keine bestimmte Höhe des durchschnittlich vor der Verfolgung erzielten Einkommens festgestellt worden ist, sondern wenn die Höhe dieses Einkommens allgemein in solcher Y/eise festgestellt worden ist, daß nach der durch die 2. ÄndVO begründeten Rechtslage unter Berücksichtigung der früheren getroffenen allgemeinen Feststellung jetzt die Möglichkeit besteht, daß der Verfolgte weitergehende Ansprüche hat« Das kann zutreffen, wenn in der vorangegangenen Entscheidung nur ausgeführt ist, der Verfolgte habe das Einkommen, das für die Einstufung in eine bestimmte Beamtengruppe erforderlich ist, nicht erreicht«
Die Revision wäre daher begründet, wenn die Entschädigungsbehörde, wie dar Kläger es in seiner Revisionsschrift vorträgt, in dem Bescheid vom 27. Oktober 1959 nur festgestellb hätte, daß die Einstufung des Klägers in den gehobenen Dienst gerechtfertigt sei« Sie hätte dann nur festgestellt, daß der Klüger vor der Verfolgung durchschnittlich ein Einkommen erzielt hätte, das^ das vergleichbare Einkommen
.	i
eines Beamten des gehobenen Dienstes erreicht habe, das aber geringer gewesen sei, als das vergleichbare durchschnittliche Einkommen der Beamten des höheren Dienstes« In dem Falle wäre es möglich, daß der Kläger
 
nach den in dem vorangegangenen Verfahren getroffenen Feststellungen ein Einkommen gehabt hätte, das nach der durch die 2. ÄndVO geschaffenen Rechtslage jetzt seine Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes rechtfertigen würde.
Dieser Vortrag der Revision über den Inhalt des Bescheides vom 27. Oktober 1959 ist jedoch nicht zutreffend. Das Revisionsgericht ist berechtigt und verpflichtet, den Bescheid selbst auszulegen (LM BEG 1956 2. ÄndVO zur 1., 2. und 3» DV-BEG Art. IV Nr. 3)* Zur Begründung der Einreihung des Klägers in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes hat die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid vom 27» Oktober 1959 ausgeführt, "wenn auch dessen (des Klägers) jährliches Durchschnittseinkommen vor Beginn der Verfolgung nicht mehr festgestellt werden konnte, so kann auf Grund der glaubhaften Angaben des Antragstellers und der Zeugen unterstellt werden, daß dieser bis zu dem Beginn der Verfolgung etwa das Vergleichsgehalt eines Beamten des gehobenen Dienstes seiner Altersgruppe erzielt hat". Die Entschädigungsbehörde hat damit auf Grund der Angabe des Antragstellers und der Zeugen festgestellt, daß der Kläger das Vorgleichsgehalt eines Beamten des gehobenen Dienstes seiner Altersgruppe vor der Verfolgung erzielt hat. Sie hat damit eine bestimmte Feststellung treffen wollen. Das Vergleichsgehalt, das die Ent-schäuigungsbehörde zur Grundlage ihrer Feststellung gemacht hat, ist aus den Anlagen 2 und 3 der 3.
DV-BEG in der damals geltenden Fassung ersichtlich.
10 -
Da der Kläger selbständig erwerbstätig war und keinen Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung hatte, kann angenommen werden, daß die Entschädigungabehörde den aus der Anlage 2 und 3 aaO ersichtlichen Beträgen einen Zuschlag von 20 V.H. hinzugerechnet hat. Der Kläger war bei Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung erst 31 Jahre alt- Die Entscbädigungsbehörde ist sonach in dem Bescheid vom 27» Oktober 1959 davon ausgegangen, daß er vor Beginn der Verfolgung durchschnittlich ein jährliches Einkommen von höchstens 5o760 RM gehabt hat. Hiervon ist die Entschädigungsbehörde auch in ihrem Bescheid vom 10. April 1963 ausgegangen. Dieses Einkommen muß bei der Entscheidung der Frage zugrunde gelegt werden, ob dem Kläger nach der durch die 2. ÄndVO geschaffenen neuen Rechtslage weitergehende Ansprüche zustehen.
Nach dieser neugeschaffenen Rechtslage kann eine Einstufung in die vergleichbare Beamtongruppe des höheren Dienstes nur erfolgen, wenn der Kläger vor Beginn der Verfolgung ein Durchschnittseinkommen von jährlich mindestens 6.000 RM gehabt hätte. Da ein Einkommen in dieser Höhe nicht festgestellt worden ist, ist seine Klage mit Recht abgewiesen worden und die Revision mußte mit der Kostenfolge aus § 209 § 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgev/iesen werden.
Ascher	Raske	Johannsen
V/Ustenberg
 Dr. Loewenheim