Zur Präge des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe und der Bindung an die Ehe bei Erstattung einer unbegründeten Strafanzeige durch den der Scheidung widersprechenden Eheteil« Vom Jahre 1941 ab mußte der Kläger Wehrdienst leisten hrend eines Urlaubs im Juli oder August 1943 waren die Porto Len zu dem letzten Male zusammen«, damals hat auch der letzte Geschlechtsverkehr stattgefunden«. Seine Berufung gegen das Urteil des Land gericlits hat er damit begründet, die Beklagte ha be du*1* Boi ihrer polizeilichen Anmeldung bei der Amtsver waltung in reis habe sie ohne Grund angegeben, daß der Kläger den Namensteil zu Unrecht führe. Hilfsweise hat der Kläger seine Klage auf § 48 EheG gestützt. Die Beklagte hat entgegnet, die vom Kläger erhobenen Vorwürfe seien unbegründet« Sie sei von der Behörde gefragt worden« weshalb sie den Namen j et gt Ebensowenig habe sie den Kläger wegen Bigamie Die erwähnten Briefe habe ihre foch ohne ihre Mitwirkung oder ihre Einflußnahme geschrieben, für deren Inhalt könne 3ie also nicht verantwortlich gemacht werden Der Scheidung nach § 48 EheG hat die Beklagte widersprochen« Nach ihrer Abreise aus Ostpreußen habe ihr der Kläger in einem an das Lager Priedland gerichteten Briefe von 11« Februar 1957 mitgeteilt, daß er sie nicht bei sich aufnehmen wolle« Das erkläre sich nur daraus, daß er mit Mit seiner Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe geschieden wird« Er hat sich darauf berufen« daß di Beklagte nach der letzten mündlichen Verhandlung des früheren Rechtsstreits durch schwere Eheverfehlungen die Ehe schuld haft und unheilbar tet habe u fcstgestellt, daß die liehen Anmeldung nach dem Verlassen Beklagte bei ihrer ersten polizei des Lagers Friedland die Vermutung ausgesprochen hat, der Kläger habe s eine Verletzung der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten liegen« Auf Grund dieses Hinweises gegenüber der Polizei ist jedenfalls nicht ohne weite es auszuschließen, daß die Ent Scheidung darüber, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, anders als im früheren Rechtsstreit ausfallen kann* Die erwähnten Angaben der Beklagten sind ferner von Bedeutung für die jetzt notwendige 616 ZPO die sachliche Prüfung des neuen auf EheG gestützten Klagebcgehrens nicht aus, ohne daß es einer Entscheidung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Präge bed Art 3« Das Berufungsgericht hat die neuen Behauptungen des Klägers allerdings nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft, ob die Beklagte schwere Bheverfehlungen begangen hat, durch die die Ehe unheilbar zerrüttet worden ist (§ 43 EheG), Soweit es sich um den Vorwurf handelt, der Kläger führe den Namensteil AflHüHl zu Unrecbt9 sowie um die Behauptung, die Beklagte habe die Kinder zur Ver~ achtung des Vaters erzogen, hat das Berufungsgericht die Seine Überzeugung, daß die Beklagte auf die Gestaltung des Inhalts der Briefe nicht eingewirkt habe, hat es im wesentlichen aus der Aussage der Zeugin - der Tochter der Parteien - gewonnen. der Kläger der Beklagten vorgeworfen hat, sie habe der Polizei den Hinweis gegeben, der Kläger lebe in Doppelehe, Das Berufungsgericht hat festgestellt, ,daß die Beklagte bei ihrer polizeilichen Anmeldung bei der Verwaltung des Amtes He^ll^B die Vermutung ausgesprochen hat, der Kläger habe sich wieder vorheiratet, ohne geschieden zu sein. In dieser Andeutung liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts keine EheVerfehlung, weil die Beklagte ihre Vermutung ausgesprochen habe, nachdem sie vom Kläger verlassen worden sei. Deshalb, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, habe für die Beklagte ein solcher Verdacht "im Bereich des Möglichen11 gelegen* Weil der Kläger lebe möglicherweise in strafbarer Doppelehe* Wenn die Beklagte eine solche Vermutung aus sprach so genügte d Abstand nehmen muß* Das liegt auf der Hand* weil jede Strafverfolgung* auch wenn sie nicht einmal zu einer Geld- oder Prciheitostrafe führt* den Betroffenen in eine schwierige Lage bringt und wirtschaftlich und gesellschaftlich erheblich schädigen kann* Die Gefahr eines solchen Schadens durch eine begründete Strafanzeige darf ein Eheteil nur dann heraufbeschwören* wenn dies zur Wahrung eigener Rechte notwendig ist und weniger einschneidende Mittel nicht zur Verfügung stehen (HG JW 19135 990 Nr» 19; RG LZ 22, 71; Hoffmann/Stephan, EheG auch in verhüllter Form, regelmäßig nicht erstatten darf wenn objektiv und nach Kenntnis des Anzeigeerstatters fraglich ist, ob die Straftat, hier ein mit einer Zucht- hausstrafe bis zu fünf Jahren bedrohtes Verbrechen* überhaupt bedangen wurde» Lurch den Hinweis auf den Verdacht0 daß der andere Ehegatte eine Straftat begangen hat, werden eigene Rechte nur selten wahrgenommen werden können» Da allgemein bekannt ist tand der ersten mit schwerer Strafe bedroht ist, hätte das Berufungsgericht der Frage nachgehen müss en weshalb die Be klagte bei ihrer polizeilichen Anmeldung diese Vermutung aus gesprochen hat» Es liegt zwar nahe, daß dieses Verhalten der Beklagten im inneren Zusammenhang steht mit der Art und Weise wie der Kläger der Beklagten bei ihrer Rückkehr in das Bundes gebiet zu verstehen gab, daß er ein Zusammenleben ablehne Aber auch wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bemerkt, durch das Verhalten des Klägers erheblich gekränkt worden war, muß der Tatrichter prüfen, ob die ses Verhalten des Klägers nach der Sachlage die Beklagte zu ciiesem Schritt veranlassen durfte, obwohl es an einem Anhaltspunkt für eine strafbare fehlte As ist auch nicht zu erkennen, welche eigenen berechtigten Belange sie durch diese verhüllte Anzeige wahrnehmen wollte» Ging es ihr darum, fcstsustellen, ob der Kläger trotz des Fortbestehens der Ehe wieder geheiratet hatte, so konnte sie sich darüber auf andere, einfache Weise vergewis sern Das Berufungsgericht hätte also der Präge, aus welchem Grunde und mit welchem Ziel die Beklagte die versteckte Anzei geboten?.wenn der Kläger schon vor dem Zeitpunkt der polizeilichen Anmeldung die Ehe durch sein uch der andere Ehegatte schuldhaft die sich aus der Ehe er gebenden Pflichten verletzt hat* Selbst wenn die Präge des Verschuldens bei richtiger Würdigung der Anzeige und ihrer Motive nicht anders zu beur teilen ist, kann eine solche Anzeige gegen eine Bindung der Beklagten an di Ehe begehren des aus der Ehe herausstrebenden Ehegatten* der die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat* kann der andere Ehegatte nicht mit der bloßen Behauptung entgegentreten* er fühle sich noch an die Ehe gebunden und sei bereit* Beklagt Bas Berufungsgericht hat die Frage der Bindung d daß die Beklagte nicht geschieden den wolle und zur Fortsetzung der Ehe bereit sei» Eine solche Wendung genügt grundsätzlich nicht* weil das Revisionsgericht gar nicht erkennen kann* welche rechtlichen Erwägungen der Berufungsrichter dabei ango stellt hat» Auch dann* wenn die widersprechende Partei ihren Willen* an der Ehe festzuhalten* nicht weiter begründet hat* muß der Tatrichtcr den gesamten Prozeßstoff heranziehen und orüfon* welche innere Einstellung der Behauptung der wider sprechenden Partei auf den Inhalt der Briefe keinen Einfluß ge noinincn hat* so bleibt die Möglichkeit* daß der Inhalt der Briefe die allgemeine innere Einstellung der Beklagten zu dem Kläger wiedcrspicgelt» Eine solche Möglichkeit liegt vo atte nicht nur die Tochter der Partei sondern auch die Beklagte für den Kläger Empfaindungen der Verachtung und der Abneigung«, so könnte diese innere Ein Stellung ebenso wie der ihr möglicherweise entsprechende ntsehluß zur Strafanzeige gegen eine Bindung der Beklagten an einer solchen Bindung ver Der Mangel an die Ehe sprechen«, liert nicht dadurch seine rechtliche Bedeutung«, daß das Verdes KlUgers.:zu dieser inneren Entwicklung geführt hat halten Auch in diesem Punkte bedarf also der Sachverhalt einer neuen Prüfung und Würdigungc 7c Biese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils ohne daß die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen .i‘
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein EheG § 48 Abac 2 * Zur Präge des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe und der Bindung an die Ehe bei Erstattung einer unbegründeten Strafanzeige durch den der Scheidung widersprechenden Eheteil« BGH, Urt. v. 3. April 1963 - IV ZK 219/62 OLG Düsseldorf L G Krefeld Verkündet am 3o April 1963 Uooppe, Justizangestellte als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle * Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Josef Hans Post Über Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers? Rechtsanwalt Br«, fllBM in seine Ehefrau Lucie geb in - Pro2eßbevolXmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Brc> in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vom 27• März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen? Wüstenberg, Maaß« Br Loewenheim und Br Graf für Recht erkannt? * Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision? an den 7® Zivilsenat des Berufungsgei^ichts zurück- verwieaonc Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben hm 29« Juni 1937 vor dem Standee» C! amt in Josef tpreußen geheiratet* Damals hieß der Kläger Den Nomen führt er nach seiner Behauptung mit Erlaubnis des Regierungspräsidenten in A seit 1943c Der Kläger ist am 19U geboren, die Beklagte iat 4 Jahre älter et Au s der She sind zwei Kinder hervorgegangen9 der am ?937 geborene Sohn Heinz und die am 194o geborene Tochter Gisela«, Vom Jahre 1941 ab mußte der Kläger Wehrdienst leisten hrend eines Urlaubs im Juli oder August 1943 waren die Porto Len zu dem letzten Male zusammen«, damals hat auch der letzte Geschlechtsverkehr stattgefunden«. Gegen Bnde des Krieges geriet der Kläger in russische Kriegsgefangenschaft o Hr de im Herbst 1949 entlassen und lebt seitdem im Rhein land e* Er ist seit 1955 in bei als Bauunter nehncr tätig* Die Beklagte blieb mit den beiden Kindern in Ostpreußen*, Im Pebruar 1957 konnte sie in die Bundesrepublik ubcrsiedeln. Zuerst fand sie bei Verwandten im Kreise Aufnahme«, ein Jahr später verzog sie nach Ende Marz 1953 erhob der Kläger eine auf § 48 EheG gestutzte Scheidungsklage * Er hat dazu vorgetragen«, spätestens seit 1949 sei die Eho unheilbar zerrüttet*. Die Beklagte widersprach dem Scheidungsverlangeru Daneben machte der Kläger der Beklagten den Vorwurf * sie habe die Ehe ttet weil sie sich grundlos geweigert habe«, mit den Kind zu dem Kläger übe *v»rr 4.J iedeln* Gegen diesen Vorwurf wehrte sich di Beklagte mit der Behauptungp frühere Bemühungen um eine 3 Umsiedlungserlaubnis der polnischen Behörden seien nur daran gescheitert, daß der Kläger ihr trotz ihrer Bitten keine Zuzugsgenehmigung geschickt habe* Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hat das öberlandesgericht • « in Düsseldorf am 14. Dezember 1956 bestätigt. Im November i960 hat der Kläger wiederum Klage er hoben, um geschieden zu werden. Im ersten Rechtszug hat er die Klage auf 48 EheG gestützt. Hiermit hat er keinen ülrfolg gehabt. Seine Berufung gegen das Urteil des Land gericlits hat er damit begründet, die Beklagte ha be du*1* cn 3 chv Eheverfehlungen 43 heG) die Ehe unheilbar zei rüttct. Boi ihrer polizeilichen Anmeldung bei der Amtsver waltung in reis habe sie ohne Grund angegeben, daß der Kläger den Namensteil zu Unrecht führe. Sic habe bei dieser Gelegenheit weiter angegeben daß r* kJ ich der Kläger möglicherweise wieder verheiratet habe? ohne , die geschieden zu sein. Der Kläger hat ferner noch behauptet *D klagte habe die beiden Kinder dazu erzogen, den Klag zu verachten und zu hassen. Das ergebe sich aus dem Inhalt zweier Briefe, die die loch Gi »ela cs am 2 April 1957 und 11 pril 1957 an ihren Bruder Heinz geschrieben habe. In diesen Briefen werde der Kläger ständig als "glupek*1 « MDummkopfn bezeichnet. Der Bruder der Schreiberin wurde im ersten der beiden Briefe aufgc -P de Vl 0 9 m den Kläger, seinen Vaters viel als möglich *u beschimpfen 4LJ Hilfsweise hat der Kläger seine Klage auf § 48 EheG gestützt. Die Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzuwoisen. ♦ Die Beklagte hat entgegnet, die vom Kläger erhobenen Vorwürfe seien unbegründet« Sie sei von der Behörde gefragt worden« weshalb sie den Namen j führe Dine Anzeige wegen unbefugter Namensführung habe sie nicht erstatt ange z et gt Ebensowenig habe sie den Kläger wegen Bigamie Die erwähnten Briefe habe ihre foch ohne ihre Mitwirkung oder ihre Einflußnahme geschrieben, für deren Inhalt könne 3ie also nicht verantwortlich gemacht werden Der Scheidung nach § 48 EheG hat die Beklagte widersprochen« Nach ihrer Abreise aus Ostpreußen habe ihr der Kläger in einem an das Lager Priedland gerichteten Briefe von 11« Februar 1957 mitgeteilt, daß er sie nicht bei sich aufnehmen wolle« Das erkläre sich nur daraus, daß er mit •• Frau Maria zusammenlebe« Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt« * Mit seiner Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe geschieden wird« Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen« Die Revision ist begründet« ♦ 1o Das Revisionsgericht kann das Berufungsurteil nur in den Grenzen nachprüfen, die durch § 547 Abs« 1 ZPO gezogen sind« Der Senat kann sich daher nur mit der Frage befasaenr 5 ob dor Kläger durch die Anwendung Unrecht beschwert ist* des 48 Abs* 2 EheG zu 2 Die Vorschrift des § 616 ZPO steht dem Scheidungsver langen des Klägers nicht entgegen« Der Kläger hat in seiner neuen Klage nicht nur geltend gemachtj> daß die Trennung der Uh eg fortbestehe \0 Er hat sich darauf berufen« daß di Beklagte nach der letzten mündlichen Verhandlung des früheren Rechtsstreits durch schwere Eheverfehlungen die Ehe schuld haft und unheilbar tet habe D Berufungsgei1 h da u fcstgestellt, daß die liehen Anmeldung nach dem Verlassen Beklagte bei ihrer ersten polizei des Lagers Friedland die Vermutung ausgesprochen hat, der Kläger habe s ich edervo3 heiratet, ohne geschieden zu sein« In einem solchen Hinweis gegenüber einer Polizeibehörde kann, wie noch darzulegen t eine Verletzung der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten liegen« Auf Grund dieses Hinweises gegenüber der Polizei ist jedenfalls nicht ohne weite es auszuschließen, daß die Ent Scheidung darüber, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, anders als im früheren Rechtsstreit ausfallen kann* Die erwähnten Angaben der Beklagten sind ferner von Bedeutung für die jetzt notwendige ♦ Prüfung, ob die der Scheidung widersprechende Beklagte noch an die Ehe gebunden ist« Bei dieser geänderten Tatsaclienlage 48 s chließt $ 616 ZPO die sachliche Prüfung des neuen auf EheG gestützten Klagebcgehrens nicht aus, ohne daß es einer Entscheidung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Präge bed Art -r o ob schon die Neufassung des § 48 A.bs* 2 EheG ch 2 Ziff l «ft g des PamRAndG diese erneute Prüfung des Scheidungcbegehrens erfordert 3« Das Berufungsgericht hat die neuen Behauptungen des Klägers allerdings nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft, ob die Beklagte schwere Bheverfehlungen begangen hat, durch die die Ehe unheilbar zerrüttet worden ist (§ 43 EheG), Soweit es sich um den Vorwurf handelt, der Kläger führe den Namensteil AflHüHl zu Unrecbt9 sowie um die Behauptung, die Beklagte habe die Kinder zur Ver~ achtung des Vaters erzogen, hat das Berufungsgericht die * Behauptungen des Klägers nicht als erwiesen angesehen. Nach ♦ Ansicht des Berufungsrichters liegen keine Anzeichen dafür vor, daß die Beklagte bei ihrer ersten polizeilichen An- » neldung in der Bundesrepublik erklärt hat, der Kläger fühi'e den Nanenszusatz zu Unrecht, Das Berufungsgericht hat ferner eine Verantwortung oder Mitverantwortung der Beklagten für den Inhalt der erwähnten Briefe abgelehnt. Seine Überzeugung, daß die Beklagte auf die Gestaltung des Inhalts der Briefe nicht eingewirkt habe, hat es im wesentlichen aus der Aussage der Zeugin - der Tochter der Parteien - gewonnen. Diese Beweiswürdigung, Sache des Tatrichters, war möglich. Die Revision kann sie nicht mit der Behauptung, § 286 ZPO sei ♦ verletzt, in Präge stellen. Anders ist es dagegen, soweit * der Kläger der Beklagten vorgeworfen hat, sie habe der Polizei den Hinweis gegeben, der Kläger lebe in Doppelehe, Das Berufungsgericht hat festgestellt, ,daß die Beklagte bei ihrer polizeilichen Anmeldung bei der Verwaltung des Amtes He^ll^B die Vermutung ausgesprochen hat, der Kläger habe sich wieder vorheiratet, ohne geschieden zu sein. In dieser Andeutung liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts keine EheVerfehlung, weil die Beklagte ihre Vermutung ausgesprochen habe, nachdem sie vom Kläger verlassen worden sei. Deshalb, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, habe für die Beklagte ein solcher Verdacht "im Bereich des Möglichen11 gelegen* Weil d der Pall sei* stelle die Mitteilung des Verdacht gegenüber der Pol-izei keine Bheverfehlung dar*. 4 d Soweit das Berufungsgericht in einer das Revisions * e festgestellt hat* daß die Beklagt gericht bindenden s ihr JU ur Last gelegten Pflichtverletzungen nicht begange hat 9 brauchte der Berufungsrichter im Rahmen seiner Erörter gen zu Abwägung 48 Abs* 2 EheG hierauf nicht zurückzukomme Für d des Verschuldens konnten al die Umstände außer Betracht bleiben Anders ist e*3 ö jedoch bei dem Vorwurf der Kläger lebe möglicherweise in strafbarer Doppelehe* Wenn die Beklagte eine solche Vermutung aus sprach so genügte d um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Gang zu s Das Verbal der Beklagten kam it* was die Folg tzen* nlang einer Str-sfanseige gleich* Mit der Begründung* daß ein solcher Verdacht "im Bereich des Möglichen" gelegen habe 9 konnte der Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens aus Rechtsgründen nicht nt werden* Erst diese rechtliche Würdigung der Strafanzeige läßt die ndf in welchem Umfang der Beklag legen ist* die Beurteilung der Präge zu* ses Verhalten zur Last zu In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit langem aner- * kannt, daß ein Ehegatte auch von begründeten Strafanzeigen * Abstand nehmen muß* Das liegt auf der Hand* weil jede Strafverfolgung* auch wenn sie nicht einmal zu einer Geld- oder Prciheitostrafe führt* den Betroffenen in eine schwierige Lage bringt und wirtschaftlich und gesellschaftlich erheblich schädigen kann* Die Gefahr eines solchen Schadens durch eine begründete Strafanzeige darf ein Eheteil nur dann heraufbeschwören* wenn dies zur Wahrung eigener Rechte notwendig ist und weniger einschneidende Mittel nicht zur Verfügung stehen (HG JW 19135 990 Nr» 19; RG LZ 22, 71; Hoffmann/Stephan, EheG q p O o 199; von Godin, EheG 20 Aufl 0 ? S 165) Aus diesen Erwägungen -P olgt 9 daß ein Ehegatte eine Strafanzeige 9 auch in verhüllter Form, regelmäßig nicht erstatten darf wenn objektiv und nach Kenntnis des Anzeigeerstatters fraglich ist, ob die Straftat, hier ein mit einer Zucht- hausstrafe bis zu fünf Jahren bedrohtes Verbrechen* überhaupt bedangen wurde» Lurch den Hinweis auf den Verdacht0 daß der andere Ehegatte eine Straftat begangen hat, werden eigene Rechte nur selten wahrgenommen werden können» Da allgemein bekannt ist 9 ß das Eingehen einer zweiten Ehe bei Fortbe fl Ü tand der ersten mit schwerer Strafe bedroht ist, hätte das Berufungsgericht der Frage nachgehen müss en weshalb die Be klagte bei ihrer polizeilichen Anmeldung diese Vermutung aus gesprochen hat» Es liegt zwar nahe, daß dieses Verhalten der Beklagten im inneren Zusammenhang steht mit der Art und Weise wie der Kläger der Beklagten bei ihrer Rückkehr in das Bundes gebiet zu verstehen gab, daß er ein Zusammenleben ablehne Aber auch wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bemerkt, durch das Verhalten des Klägers erheblich gekränkt worden war, muß der Tatrichter prüfen, ob die ses Verhalten des Klägers nach der Sachlage die Beklagte zu ciiesem Schritt veranlassen durfte, obwohl es an einem •Pi'* Anhaltspunkt für eine strafbare fehlte As ist auch nicht zu erkennen, welche eigenen berechtigten Belange sie durch diese verhüllte Anzeige wahrnehmen wollte» Ging es ihr darum, fcstsustellen, ob der Kläger trotz des Fortbestehens der Ehe wieder geheiratet hatte, so konnte sie sich darüber auf andere, einfache Weise vergewis sern % In diesem Zusammenhänge hätte das Berufungsgericht auc d Brief der Tochter der Parteien vom 2* April 1957 digen müssen«. Hier suchte die Schreiberin zu erfahren» ob die Anzeige ungünstige Folgen für den Kläger gehabt hat* Es heißt in dem Briefs “Hat er Dir nicht gesagt, daß er vom Gericht einen Brief bekommen hat, daß wir ihn angezeigt haben? Das Berufungsgericht hätte also der Präge, aus welchem Grunde und mit welchem Ziel die Beklagte die versteckte Anzei * erstattet hatte, nachgehen müssen» Erst nach de egen Bigamie Ergebnis entsprechender Feststellungen kann zutreffend beur teilt werden, welche Schuld der Beklagten zur Last zu legen Xi3 a Durch die rechtirrige Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine solche Anzeige durch einen begründeten Verdacht gerecht fertigt sei, ist die Würdigung dieses im Rahmen des 48 Abs* 2 EheG unterblieben ü'ine solche Würdigung war a uch d geboten?.wenn der Kläger schon vor dem Zeitpunkt der polizeilichen Anmeldung die Ehe durch sein s chuldhaftes Ver- halten ganz oder überwiegend zerrüttet hatte, weil dann da o Verbal der Beklag ih ers ehweron konnte (BGHZ 12 3 den Weg zur Einsicht und Rückkeh 111)» Schließlich ist eine zu treffende Bewertung des Verschuldens Regel erst möglich, wenn i emeo 13 mmmm Ehegatten in aller eststeht, ob und in welchem Umfang a uch der andere Ehegatte schuldhaft die sich aus der Ehe er gebenden Pflichten verletzt hat* 5 Selbst wenn die Präge des Verschuldens bei richtiger Würdigung der Anzeige und ihrer Motive nicht anders zu beur teilen ist, kann eine solche Anzeige gegen eine Bindung der Beklagten an di Ehe s prechen* Ein Ehegatte, der ohne Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen die Strafv olgungsbehörden in Bewegung etzt und dadurch dem anderen * Eheteil erhebliche Nachteile bereitet* greift dadurch in aller Regel zu Mitteln* die erhebliche Zweifel an einer Bindung dieses Ehegatten andie Ehe rechtfertigen» Dies ♦ gilt auch dann* wenn schwere Kränkungen des anderen Ehe-gatten den Anstoß zur Anzeige gegeben haben» Dem Scheidungs- 4 begehren des aus der Ehe herausstrebenden Ehegatten* der die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat* kann der andere Ehegatte nicht mit der bloßen Behauptung entgegentreten* er fühle sich noch an die Ehe gebunden und sei bereit* diese fortsusetzen* wenn er auf die Kränkung in einer bedenk- * liehen iVcioe geantwortet hat» 6» Beklagt Bas Berufungsgericht hat die Frage der Bindung d die Ehe und ihre Bereitschaft* sie fortzuae 9 nicht unter diesen Gesichtspunkten geprüft» Bie Gründe des Urteils enthalten zu diesem Punkt lediglich den Satz 9 daß die Beklagte nicht geschieden den wolle und zur Fortsetzung der Ehe bereit sei» Eine solche Wendung genügt grundsätzlich nicht* weil das Revisionsgericht gar nicht erkennen kann* welche rechtlichen Erwägungen der Berufungsrichter dabei ango stellt hat» Auch dann* wenn die widersprechende Partei ihren Willen* an der Ehe festzuhalten* nicht weiter begründet hat* muß der Tatrichtcr den gesamten Prozeßstoff heranziehen und orüfon* welche innere Einstellung der Behauptung der wider sprechenden Partei sie fühle sich noch an die Ehe gebunden ugrunde liegt» In diesem Zusammenhänge hätte hier der Be-* rufungcrichtcr auch die bereits mehrfach erwähnten Briefe horanzichon müssen» Auch wenn die Beklagte* wie die Schroiberin ngegeben a hat* auf den Inhalt der Briefe keinen Einfluß ge noinincn hat* so bleibt die Möglichkeit* daß der Inhalt der Briefe die allgemeine innere Einstellung der Beklagten zu dem Kläger wiedcrspicgelt» Eine solche Möglichkeit liegt vo * allem deshalb nicht fern, weil die Schreiberin damals 0 st 17 Jahre alt war und ständig mit der Mutter zusammenlebte also möglicherweise unbewußt die Einstellung der Mutter dergegeben hat H atte nicht nur die Tochter der Partei sondern auch die Beklagte für den Kläger Empfaindungen der Verachtung und der Abneigung«, so könnte diese innere Ein Stellung ebenso wie der ihr möglicherweise entsprechende ntsehluß zur Strafanzeige gegen eine Bindung der Beklagten * an einer solchen Bindung ver Der Mangel an die Ehe sprechen«, liert nicht dadurch seine rechtliche Bedeutung«, daß das Verdes KlUgers.:zu dieser inneren Entwicklung geführt hat halten Auch in diesem Punkte bedarf also der Sachverhalt einer neuen Prüfung und Würdigungc 7c Biese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils ohne daß die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen .i‘ der Erörterung bedürfen* Br Loewenheim Br Graf J ohanns en Wüs t enberg Maaß ♦