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BGH · IV-ZK-219/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZK-219/62

Zur Präge des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe und der Bindung an die Ehe bei Erstattung einer unbegründeten Strafanzeige durch den der Scheidung widersprechenden Eheteil« Vom Jahre 1941 ab mußte der Kläger Wehrdienst leisten hrend eines Urlaubs im Juli oder August 1943 waren die Porto Len zu dem letzten Male zusammen«, damals hat auch der letzte Geschlechtsverkehr stattgefunden«. Seine Berufung gegen das Urteil des Land gericlits hat er damit begründet, die Beklagte ha be du*1* Boi ihrer polizeilichen Anmeldung bei der Amtsver waltung in reis habe sie ohne Grund angegeben, daß der Kläger den Namensteil zu Unrecht führe. Hilfsweise hat der Kläger seine Klage auf § 48 EheG gestützt. Die Beklagte hat entgegnet, die vom Kläger erhobenen Vorwürfe seien unbegründet« Sie sei von der Behörde gefragt worden« weshalb sie den Namen j et gt Ebensowenig habe sie den Kläger wegen Bigamie Die erwähnten Briefe habe ihre foch ohne ihre Mitwirkung oder ihre Einflußnahme geschrieben, für deren Inhalt könne 3ie also nicht verantwortlich gemacht werden Der Scheidung nach § 48 EheG hat die Beklagte widersprochen« Nach ihrer Abreise aus Ostpreußen habe ihr der Kläger in einem an das Lager Priedland gerichteten Briefe von 11« Februar 1957 mitgeteilt, daß er sie nicht bei sich aufnehmen wolle« Das erkläre sich nur daraus, daß er mit Mit seiner Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe geschieden wird« Er hat sich darauf berufen« daß di Beklagte nach der letzten mündlichen Verhandlung des früheren Rechtsstreits durch schwere Eheverfehlungen die Ehe schuld haft und unheilbar tet habe u fcstgestellt, daß die liehen Anmeldung nach dem Verlassen Beklagte bei ihrer ersten polizei des Lagers Friedland die Vermutung ausgesprochen hat, der Kläger habe s eine Verletzung der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten liegen« Auf Grund dieses Hinweises gegenüber der Polizei ist jedenfalls nicht ohne weite es auszuschließen, daß die Ent Scheidung darüber, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, anders als im früheren Rechtsstreit ausfallen kann* Die erwähnten Angaben der Beklagten sind ferner von Bedeutung für die jetzt notwendige 616 ZPO die sachliche Prüfung des neuen auf EheG gestützten Klagebcgehrens nicht aus, ohne daß es einer Entscheidung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Präge bed Art 3« Das Berufungsgericht hat die neuen Behauptungen des Klägers allerdings nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft, ob die Beklagte schwere Bheverfehlungen begangen hat, durch die die Ehe unheilbar zerrüttet worden ist (§ 43 EheG), Soweit es sich um den Vorwurf handelt, der Kläger führe den Namensteil AflHüHl zu Unrecbt9 sowie um die Behauptung, die Beklagte habe die Kinder zur Ver~ achtung des Vaters erzogen, hat das Berufungsgericht die Seine Überzeugung, daß die Beklagte auf die Gestaltung des Inhalts der Briefe nicht eingewirkt habe, hat es im wesentlichen aus der Aussage der Zeugin - der Tochter der Parteien - gewonnen. der Kläger der Beklagten vorgeworfen hat, sie habe der Polizei den Hinweis gegeben, der Kläger lebe in Doppelehe, Das Berufungsgericht hat festgestellt, ,daß die Beklagte bei ihrer polizeilichen Anmeldung bei der Verwaltung des Amtes He^ll^B die Vermutung ausgesprochen hat, der Kläger habe sich wieder vorheiratet, ohne geschieden zu sein. In dieser Andeutung liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts keine EheVerfehlung, weil die Beklagte ihre Vermutung ausgesprochen habe, nachdem sie vom Kläger verlassen worden sei. Deshalb, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, habe für die Beklagte ein solcher Verdacht "im Bereich des Möglichen11 gelegen* Weil der Kläger lebe möglicherweise in strafbarer Doppelehe* Wenn die Beklagte eine solche Vermutung aus sprach so genügte d Abstand nehmen muß* Das liegt auf der Hand* weil jede Strafverfolgung* auch wenn sie nicht einmal zu einer Geld- oder Prciheitostrafe führt* den Betroffenen in eine schwierige Lage bringt und wirtschaftlich und gesellschaftlich erheblich schädigen kann* Die Gefahr eines solchen Schadens durch eine begründete Strafanzeige darf ein Eheteil nur dann heraufbeschwören* wenn dies zur Wahrung eigener Rechte notwendig ist und weniger einschneidende Mittel nicht zur Verfügung stehen (HG JW 19135 990 Nr» 19; RG LZ 22, 71; Hoffmann/Stephan, EheG auch in verhüllter Form, regelmäßig nicht erstatten darf wenn objektiv und nach Kenntnis des Anzeigeerstatters fraglich ist, ob die Straftat, hier ein mit einer Zucht- hausstrafe bis zu fünf Jahren bedrohtes Verbrechen* überhaupt bedangen wurde» Lurch den Hinweis auf den Verdacht0 daß der andere Ehegatte eine Straftat begangen hat, werden eigene Rechte nur selten wahrgenommen werden können» Da allgemein bekannt ist tand der ersten mit schwerer Strafe bedroht ist, hätte das Berufungsgericht der Frage nachgehen müss en weshalb die Be klagte bei ihrer polizeilichen Anmeldung diese Vermutung aus gesprochen hat» Es liegt zwar nahe, daß dieses Verhalten der Beklagten im inneren Zusammenhang steht mit der Art und Weise wie der Kläger der Beklagten bei ihrer Rückkehr in das Bundes gebiet zu verstehen gab, daß er ein Zusammenleben ablehne Aber auch wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bemerkt, durch das Verhalten des Klägers erheblich gekränkt worden war, muß der Tatrichter prüfen, ob die ses Verhalten des Klägers nach der Sachlage die Beklagte zu ciiesem Schritt veranlassen durfte, obwohl es an einem Anhaltspunkt für eine strafbare fehlte As ist auch nicht zu erkennen, welche eigenen berechtigten Belange sie durch diese verhüllte Anzeige wahrnehmen wollte» Ging es ihr darum, fcstsustellen, ob der Kläger trotz des Fortbestehens der Ehe wieder geheiratet hatte, so konnte sie sich darüber auf andere, einfache Weise vergewis sern Das Berufungsgericht hätte also der Präge, aus welchem Grunde und mit welchem Ziel die Beklagte die versteckte Anzei geboten?.wenn der Kläger schon vor dem Zeitpunkt der polizeilichen Anmeldung die Ehe durch sein uch der andere Ehegatte schuldhaft die sich aus der Ehe er gebenden Pflichten verletzt hat* Selbst wenn die Präge des Verschuldens bei richtiger Würdigung der Anzeige und ihrer Motive nicht anders zu beur teilen ist, kann eine solche Anzeige gegen eine Bindung der Beklagten an di Ehe begehren des aus der Ehe herausstrebenden Ehegatten* der die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat* kann der andere Ehegatte nicht mit der bloßen Behauptung entgegentreten* er fühle sich noch an die Ehe gebunden und sei bereit* Beklagt Bas Berufungsgericht hat die Frage der Bindung d daß die Beklagte nicht geschieden den wolle und zur Fortsetzung der Ehe bereit sei» Eine solche Wendung genügt grundsätzlich nicht* weil das Revisionsgericht gar nicht erkennen kann* welche rechtlichen Erwägungen der Berufungsrichter dabei ango stellt hat» Auch dann* wenn die widersprechende Partei ihren Willen* an der Ehe festzuhalten* nicht weiter begründet hat* muß der Tatrichtcr den gesamten Prozeßstoff heranziehen und orüfon* welche innere Einstellung der Behauptung der wider sprechenden Partei auf den Inhalt der Briefe keinen Einfluß ge noinincn hat* so bleibt die Möglichkeit* daß der Inhalt der Briefe die allgemeine innere Einstellung der Beklagten zu dem Kläger wiedcrspicgelt» Eine solche Möglichkeit liegt vo atte nicht nur die Tochter der Partei sondern auch die Beklagte für den Kläger Empfaindungen der Verachtung und der Abneigung«, so könnte diese innere Ein Stellung ebenso wie der ihr möglicherweise entsprechende ntsehluß zur Strafanzeige gegen eine Bindung der Beklagten an einer solchen Bindung ver Der Mangel an die Ehe sprechen«, liert nicht dadurch seine rechtliche Bedeutung«, daß das Verdes KlUgers.:zu dieser inneren Entwicklung geführt hat halten Auch in diesem Punkte bedarf also der Sachverhalt einer neuen Prüfung und Würdigungc 7c Biese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils ohne daß die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen .i‘

Zitierte Normen: § 48 EheG
EheAnzeigeBerufungsgerichtBriefEheGEhegatteKlägerBehauptung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
EheG § 48 Abac 2
*
Zur Präge des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe und der Bindung an die Ehe bei Erstattung einer unbegründeten Strafanzeige durch den der Scheidung
 widersprechenden Eheteil«
BGH, Urt. v. 3. April 1963	-	IV	ZK	219/62
OLG Düsseldorf
L G Krefeld
 Verkündet am
3o April 1963
Uooppe, Justizangestellte als TJrkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
*
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des
Bauunternehmers Josef Hans
 Post
Über
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers?
Rechtsanwalt Br«, fllBM in
 seine Ehefrau Lucie
 geb
in
- Pro2eßbevolXmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt Brc>

in
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vom 27• März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen? Wüstenberg, Maaß«
Br
 Loewenheim
und Br
 Graf

für Recht erkannt?
*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision? an den 7® Zivilsenat des Berufungsgei^ichts zurück-
verwieaonc
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben hm 29« Juni 1937 vor dem
 Standee»
C!
amt
 in
Josef
 tpreußen geheiratet* Damals hieß der Kläger
 Den Nomen
 führt er
 nach seiner Behauptung mit Erlaubnis des Regierungspräsidenten
 in A
seit 1943c Der Kläger ist am

19U
geboren, die Beklagte iat 4 Jahre älter
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Au
s der She sind
 zwei Kinder hervorgegangen9 der am
?937 geborene
 Sohn Heinz und die am
194o geborene Tochter Gisela«,
Vom Jahre 1941 ab mußte der Kläger Wehrdienst leisten
 hrend eines Urlaubs im Juli oder August 1943 waren die
 Porto
Len zu dem letzten Male zusammen«, damals hat auch der letzte Geschlechtsverkehr stattgefunden«. Gegen Bnde des
 Krieges geriet der Kläger in russische Kriegsgefangenschaft
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 de im Herbst 1949 entlassen und lebt seitdem im Rhein
 land
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Er ist seit 1955 in
 bei
als
 Bauunter
nehncr tätig* Die Beklagte blieb mit den beiden Kindern in
 Ostpreußen*, Im Pebruar
1957 konnte sie in die Bundesrepublik
 ubcrsiedeln. Zuerst fand sie bei Verwandten im Kreise
 Aufnahme«, ein Jahr später verzog sie nach
 Ende Marz 1953 erhob der Kläger eine auf § 48 EheG
gestutzte Scheidungsklage * Er hat dazu vorgetragen«, spätestens
 seit 1949 sei die Eho unheilbar zerrüttet*. Die Beklagte
 widersprach dem Scheidungsverlangeru Daneben machte der
 Kläger der Beklagten den Vorwurf * sie habe die Ehe
 ttet
weil sie
 sich grundlos geweigert habe«, mit den Kind
 zu dem
Kläger übe
*v»rr
4.J
iedeln* Gegen
 diesen
Vorwurf wehrte sich di
 Beklagte mit der Behauptungp frühere Bemühungen um eine
3
Umsiedlungserlaubnis der polnischen Behörden seien nur daran gescheitert, daß der Kläger ihr trotz ihrer Bitten keine Zuzugsgenehmigung geschickt habe* Bas Landgericht hat die
 Klage abgewiesen. Dieses Urteil hat das öberlandesgericht
• «
in Düsseldorf am 14. Dezember 1956 bestätigt.
Im November i960 hat der Kläger wiederum Klage er
 hoben, um geschieden zu werden. Im ersten Rechtszug hat er

die Klage auf 48 EheG gestützt. Hiermit hat er keinen
 ülrfolg gehabt. Seine Berufung gegen das Urteil des Land
 gericlits hat er damit begründet, die Beklagte
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 Eheverfehlungen
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heG) die Ehe unheilbar zei
 rüttct. Boi ihrer polizeilichen Anmeldung bei der Amtsver
 waltung in
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habe sie ohne Grund
 angegeben, daß der Kläger den Namensteil
 zu Unrecht
 führe. Sic habe bei dieser Gelegenheit weiter angegeben
 daß
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ich der Kläger möglicherweise wieder verheiratet habe? ohne
, die
 geschieden zu sein. Der Kläger hat ferner noch behauptet
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klagte habe die beiden Kinder dazu erzogen, den Klag
 zu
verachten und zu hassen. Das ergebe
 sich
aus dem Inhalt zweier
 Briefe, die die loch
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am 2
April 1957 und 11
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1957 an ihren Bruder Heinz geschrieben habe. In diesen Briefen werde der Kläger ständig als "glupek*1 « MDummkopfn bezeichnet. Der Bruder der Schreiberin wurde im ersten der beiden Briefe
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den Kläger, seinen Vaters
 viel als möglich
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Hilfsweise hat der Kläger seine Klage auf § 48 EheG gestützt.
Die Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzuwoisen.
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Die Beklagte hat entgegnet, die vom Kläger erhobenen Vorwürfe seien unbegründet« Sie sei von der Behörde gefragt worden« weshalb sie den Namen j
führe
 Dine Anzeige wegen unbefugter Namensführung habe sie nicht
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Ebensowenig habe sie den Kläger wegen Bigamie
 Die erwähnten Briefe habe ihre foch
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 Mitwirkung oder ihre Einflußnahme geschrieben, für deren Inhalt könne 3ie also nicht verantwortlich gemacht werden
 Der Scheidung nach § 48 EheG hat die Beklagte widersprochen« Nach ihrer Abreise aus Ostpreußen habe ihr der Kläger in einem an das Lager Priedland gerichteten Briefe
 von 11« Februar 1957 mitgeteilt, daß er sie nicht bei sich
 aufnehmen wolle« Das erkläre sich nur daraus, daß er mit
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Frau Maria	zusammenlebe«
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts
 bestätigt«
*
Mit seiner Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe geschieden wird«
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«
Die Revision ist begründet«
♦
1o Das Revisionsgericht kann das Berufungsurteil nur in den Grenzen nachprüfen, die durch § 547 Abs« 1 ZPO gezogen sind« Der Senat kann sich daher nur mit der Frage befasaenr
5
ob dor Kläger durch die Anwendung Unrecht beschwert ist*
des
48 Abs* 2 EheG zu
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Die Vorschrift des § 616 ZPO
steht
 dem Scheidungsver
 langen des Klägers nicht entgegen« Der Kläger hat in seiner neuen Klage nicht nur geltend gemachtj> daß die Trennung der
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Er hat sich darauf berufen« daß di
 Beklagte nach der letzten mündlichen Verhandlung des früheren Rechtsstreits durch schwere Eheverfehlungen die Ehe schuld
 haft und unheilbar
 tet habe
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u fcstgestellt, daß die
 liehen Anmeldung nach dem Verlassen
 Beklagte bei ihrer ersten polizei
 des Lagers Friedland die
 Vermutung ausgesprochen hat, der Kläger
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ich
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heiratet, ohne geschieden zu sein« In einem solchen Hinweis
 gegenüber einer Polizeibehörde kann, wie noch darzulegen
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eine Verletzung der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten liegen« Auf Grund dieses Hinweises gegenüber der Polizei ist
 jedenfalls nicht ohne weite
 es auszuschließen, daß die Ent
 Scheidung darüber, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, anders als im früheren Rechtsstreit ausfallen kann* Die erwähnten Angaben der Beklagten sind ferner von Bedeutung für die jetzt notwendige
♦
Prüfung, ob die der Scheidung widersprechende Beklagte noch
 an die Ehe gebunden ist« Bei dieser geänderten Tatsaclienlage
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s
chließt $
616 ZPO die sachliche Prüfung des neuen auf
 EheG gestützten Klagebcgehrens nicht aus, ohne daß es einer
 Entscheidung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Präge
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ob schon die Neufassung des § 48 A.bs* 2 EheG
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g des PamRAndG diese
 erneute Prüfung des
 Scheidungcbegehrens erfordert
3« Das Berufungsgericht hat die neuen Behauptungen des Klägers allerdings nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft, ob die Beklagte schwere Bheverfehlungen begangen hat, durch die die Ehe unheilbar zerrüttet worden ist (§ 43 EheG), Soweit es sich um den Vorwurf handelt, der
 Kläger führe den Namensteil AflHüHl zu Unrecbt9 sowie um die Behauptung, die Beklagte habe die Kinder zur Ver~ achtung des Vaters erzogen, hat das Berufungsgericht die
*
Behauptungen des Klägers nicht als erwiesen angesehen. Nach
♦
Ansicht des Berufungsrichters liegen keine Anzeichen dafür
 vor, daß die Beklagte bei ihrer ersten polizeilichen An-
»
neldung in der Bundesrepublik erklärt hat, der Kläger fühi'e den Nanenszusatz zu Unrecht, Das Berufungsgericht hat ferner eine Verantwortung oder Mitverantwortung der Beklagten für den Inhalt der erwähnten Briefe abgelehnt. Seine Überzeugung, daß die Beklagte auf die Gestaltung des Inhalts der Briefe nicht eingewirkt habe, hat es im wesentlichen aus der Aussage der Zeugin	-	der	Tochter	der Parteien - gewonnen.
Diese Beweiswürdigung, Sache des Tatrichters, war möglich.
Die Revision kann sie nicht mit der Behauptung, § 286 ZPO sei
♦
verletzt, in Präge stellen. Anders ist es dagegen, soweit
*
der Kläger der Beklagten vorgeworfen hat, sie habe der Polizei den Hinweis gegeben, der Kläger lebe in Doppelehe, Das Berufungsgericht hat festgestellt, ,daß die Beklagte bei ihrer polizeilichen Anmeldung bei der Verwaltung des Amtes He^ll^B
die Vermutung ausgesprochen hat, der Kläger habe sich wieder vorheiratet, ohne geschieden zu sein. In dieser Andeutung liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts keine EheVerfehlung, weil die Beklagte ihre Vermutung ausgesprochen habe, nachdem sie vom Kläger verlassen worden sei. Deshalb, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, habe für die Beklagte ein
 solcher Verdacht "im Bereich des Möglichen11 gelegen* Weil
d
der Pall sei* stelle die Mitteilung des Verdacht
 gegenüber der Pol-izei keine Bheverfehlung dar*.
4
d
Soweit das Berufungsgericht in einer das Revisions
*
e festgestellt hat* daß die Beklagt
 gericht bindenden
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ihr
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ur Last gelegten Pflichtverletzungen nicht begange
 hat
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brauchte der Berufungsrichter im Rahmen seiner Erörter
 gen zu
 Abwägung
48 Abs* 2 EheG hierauf nicht zurückzukomme
 Für d
des
 Verschuldens konnten al
 die
Umstände außer
 Betracht bleiben
 Anders ist e*3
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jedoch bei dem Vorwurf

der
 Kläger lebe möglicherweise in strafbarer Doppelehe* Wenn die Beklagte eine solche Vermutung aus
 sprach
so genügte d
um
 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in
 Gang
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Das Verbal
 der Beklagten kam
 it* was die Folg
 tzen*
nlang
 einer Str-sfanseige gleich* Mit der Begründung* daß ein solcher
 Verdacht "im Bereich des
 Möglichen" gelegen habe
9
konnte der
 Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens aus Rechtsgründen
 nicht
nt werden* Erst diese rechtliche Würdigung der
 Strafanzeige läßt die
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in welchem Umfang der Beklag legen ist*
die
 Beurteilung der Präge zu* ses Verhalten zur Last zu
 In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit langem aner-
*
kannt, daß ein Ehegatte auch von begründeten Strafanzeigen
*
Abstand nehmen muß* Das liegt auf der Hand* weil jede Strafverfolgung* auch wenn sie nicht einmal zu einer Geld- oder Prciheitostrafe führt* den Betroffenen in eine schwierige Lage bringt und wirtschaftlich und gesellschaftlich erheblich schädigen kann* Die Gefahr eines solchen Schadens durch eine begründete Strafanzeige darf ein Eheteil nur dann heraufbeschwören* wenn dies zur Wahrung eigener Rechte notwendig ist
 und weniger einschneidende Mittel nicht zur Verfügung stehen (HG JW 19135 990 Nr» 19; RG LZ 22, 71; Hoffmann/Stephan,
 EheG
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199; von Godin, EheG 20 Aufl
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Aus
 diesen Erwägungen
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daß ein Ehegatte eine Strafanzeige
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auch in verhüllter Form, regelmäßig nicht erstatten darf wenn objektiv und nach Kenntnis des Anzeigeerstatters
 fraglich ist, ob die Straftat, hier ein mit einer Zucht-
hausstrafe bis zu fünf Jahren bedrohtes Verbrechen* überhaupt
 bedangen wurde» Lurch den Hinweis auf den Verdacht0 daß der
 andere Ehegatte eine Straftat begangen hat, werden eigene Rechte nur selten wahrgenommen werden können» Da allgemein
 bekannt ist
9
ß das Eingehen einer zweiten Ehe bei Fortbe
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tand der ersten mit schwerer Strafe bedroht ist, hätte das
 Berufungsgericht der
 Frage nachgehen müss
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weshalb die Be
 klagte bei ihrer polizeilichen Anmeldung diese Vermutung aus gesprochen hat» Es liegt zwar nahe, daß dieses Verhalten der
 Beklagten im inneren Zusammenhang steht mit der Art und Weise wie der Kläger der Beklagten bei ihrer Rückkehr in
 das
Bundes
 gebiet zu verstehen gab, daß er ein
 Zusammenleben ablehne
 Aber auch wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht in
 diesem Zusammenhang bemerkt, durch das Verhalten
 des
Klägers
 erheblich gekränkt worden war, muß der Tatrichter prüfen, ob
 die
ses
 Verhalten des Klägers nach der Sachlage die Beklagte
 zu ciiesem
 Schritt veranlassen
 durfte, obwohl es an einem
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Anhaltspunkt für eine strafbare
 fehlte
As ist auch
 nicht zu erkennen, welche eigenen berechtigten Belange sie durch diese verhüllte Anzeige wahrnehmen wollte» Ging es ihr darum, fcstsustellen, ob der Kläger trotz des Fortbestehens
 der Ehe wieder geheiratet hatte, so konnte sie sich darüber auf andere, einfache Weise
 vergewis
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In diesem Zusammenhänge hätte das Berufungsgericht auc
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Brief der Tochter der Parteien vom 2* April 1957
digen
 müssen«. Hier suchte die Schreiberin zu erfahren» ob die
 Anzeige ungünstige Folgen für den Kläger gehabt hat* Es heißt in dem Briefs “Hat er Dir nicht gesagt, daß er vom Gericht
 einen Brief bekommen hat, daß wir ihn angezeigt haben?
Das Berufungsgericht hätte also der Präge, aus welchem
 Grunde und mit welchem Ziel die Beklagte die versteckte Anzei
*
erstattet hatte, nachgehen müssen» Erst nach de
 egen Bigamie
 Ergebnis entsprechender Feststellungen kann zutreffend beur
 teilt werden, welche Schuld der Beklagten zur Last zu legen
 Xi3
a
Durch die rechtirrige Auffassung des Berufungsgerichts, daß
 eine solche Anzeige durch einen begründeten Verdacht gerecht
 fertigt
sei, ist die
 Würdigung dieses
 im Rahmen des
48 Abs* 2 EheG unterblieben

ü'ine solche Würdigung war a
uch
d
geboten?.wenn der Kläger schon vor dem Zeitpunkt der
 polizeilichen Anmeldung die Ehe durch sein
s
chuldhaftes Ver-
halten ganz oder überwiegend zerrüttet hatte, weil dann
 da
o
Verbal
 der Beklag
 ih

ers
 ehweron konnte (BGHZ 12
3
 den Weg zur Einsicht und Rückkeh 111)»
Schließlich
 ist
eine zu
 treffende Bewertung des Verschuldens Regel erst möglich, wenn i
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13
mmmm
 Ehegatten in aller
 eststeht, ob und in welchem Umfang
a
uch der andere Ehegatte schuldhaft die sich aus der Ehe er gebenden Pflichten verletzt hat*
5
Selbst wenn die Präge des Verschuldens bei richtiger
 Würdigung der Anzeige und ihrer Motive nicht anders zu beur teilen ist, kann eine solche Anzeige gegen eine Bindung der
 Beklagten an di
 Ehe
s
prechen* Ein Ehegatte, der ohne
 Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen
 die Strafv
 olgungsbehörden in Bewegung
 etzt und dadurch dem anderen
*
Eheteil erhebliche Nachteile bereitet* greift dadurch in aller Regel zu Mitteln* die erhebliche Zweifel an einer
 Bindung dieses Ehegatten andie Ehe rechtfertigen» Dies
♦
gilt auch dann* wenn schwere Kränkungen des anderen Ehe-gatten den Anstoß zur Anzeige gegeben haben» Dem Scheidungs-
4
begehren des aus der Ehe herausstrebenden Ehegatten* der die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat* kann der andere Ehegatte nicht mit der bloßen Behauptung entgegentreten* er fühle sich noch an die Ehe gebunden und sei bereit*
diese fortsusetzen* wenn er auf die Kränkung in einer bedenk-
*
liehen iVcioe geantwortet hat»
6»
Beklagt
 Bas Berufungsgericht hat die Frage der Bindung d
die Ehe und ihre Bereitschaft* sie fortzuae
9
nicht unter diesen
 Gesichtspunkten geprüft» Bie Gründe des
 Urteils enthalten zu diesem Punkt lediglich den Satz
9
daß
 die Beklagte nicht geschieden
 den wolle und zur Fortsetzung
 der Ehe bereit sei» Eine solche Wendung genügt grundsätzlich nicht* weil das Revisionsgericht gar nicht erkennen kann*
welche rechtlichen Erwägungen der Berufungsrichter dabei ango stellt hat» Auch dann* wenn die widersprechende Partei ihren
 Willen* an der Ehe festzuhalten* nicht weiter begründet hat* muß der Tatrichtcr den gesamten Prozeßstoff heranziehen und
 orüfon* welche innere Einstellung der Behauptung der wider
 sprechenden Partei

sie fühle sich noch an die Ehe gebunden
 ugrunde liegt» In diesem Zusammenhänge hätte hier der Be-* rufungcrichtcr auch die bereits mehrfach erwähnten Briefe horanzichon müssen» Auch wenn die Beklagte* wie die Schroiberin
 ngegeben
a
hat*
auf den Inhalt der Briefe keinen Einfluß ge
 noinincn hat* so bleibt die Möglichkeit* daß der Inhalt der Briefe die allgemeine innere Einstellung der Beklagten zu dem
 Kläger wiedcrspicgelt» Eine solche Möglichkeit liegt vo
*
allem deshalb nicht fern, weil die Schreiberin damals
0
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17 Jahre alt war und ständig mit der Mutter zusammenlebte also möglicherweise unbewußt die Einstellung der Mutter

dergegeben hat
H
atte
 nicht nur die Tochter der Partei
 sondern auch die Beklagte für den Kläger Empfaindungen der Verachtung und der Abneigung«, so könnte diese innere Ein
 Stellung ebenso wie der ihr möglicherweise entsprechende
 ntsehluß zur Strafanzeige gegen eine Bindung der Beklagten
*
an einer solchen Bindung ver
 Der Mangel
 an die Ehe sprechen«, liert nicht dadurch seine rechtliche Bedeutung«, daß das Verdes KlUgers.:zu dieser inneren Entwicklung geführt hat
 halten
Auch in diesem Punkte bedarf also der Sachverhalt einer neuen
 Prüfung und Würdigungc
7c Biese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils ohne daß die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen .i‘
der Erörterung bedürfen*
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 Loewenheim
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