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BGH · IV ZB 219/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 219/60

Auch bei einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der durch Entlassung aus dem Dienst geschädigt worden ist, endet der Entschädigungszeitraum erst dann, wenn er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebenagrundlage bietet. Das Landesentschädigungsamt hat die Ansicht vertreten, daß der zu entschädigende Zeitraum mit der Aufnahme einer Tätigkeit als Buchdruckergeselle beendet sei; ab 3» Mai 1937 habe der Kläger nach der Auskunft des Arbeitsamts Rendsburg einen Wcchenlohn von 50 bis 60 RM erhalten und damit eine nachhaltige Lebens-grundlage gehabt» Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, an ihn eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen Uber den im Bescheid vom 4» Marz 1958 des Landesentschädigungsamts Schleswig-Holstein hinaus zuerkannten Betrag auch für die Zeit vom 2» Mai 1937 bis zu dem k Juni 1945 zu zahlen» Das Landgericht hat festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen über den im Bescheid des Landesentschädigungsamts Schleswig-Holstein vom 4» März 1958 zuerkannten Betrag hinaus auch für die ^eit vom 2. Mit 3er von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag, ihm eine Kapitalentschädigung auch für die Zeit bis zu dem 1, Juni 1945 in Höhe eines weiteren Betrages von 1 530,90 DM zu zahlenweiter. 1) Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß der Kläger als Verfolgter des öffentlichen Dienstes,der durch Entfernung aus dem Dienst geschädigt worden sei, nach Maßgabe des § 102 BEO Anspruch auf Kapitalentschädigung habe« Heben den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes schlage die 3« DV-BEG nicht ein. Das Landgericht sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Kläger ab 15» Oktober 1939 wieder eine Erwerbstätigkeit erlangt habe, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe. Nach § 102 BEG erhalte der Entschadigungsberech-tigte die Kapitalentschädigung stets nur auf der Grundlage der letzten Dienstbezüge ohne Rücksicht darauf, ob seine persönlichen Verhältnisse sich später geändert hätten* Dann müsse aber in einem Pall der vorliegenden Art auch bei der Beantwortung der Präge, ob inzwischen wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht worden sei, allein auf die zur Zeit der Verdrängung bestehenden persönlichen Verhältnisse abgestellt werden, und spätere Veränderungen im Personenstand dürften nicht ins Gewicht fallen. h. auf den Stand der Verhältnisse zur Zeit der Verdrängung des Beamten ohne Rücksicht auf inzwischen eingetretene Veränderungen persönlicher Art. 2) Diese rechtlichen Ausführungen tragen, wie die Revision mit Recht ausführt, das Urteil des Berufungsgerichts nicht. Der entscheidende Rechtsirrtum des Berufungsgerichts liegt darin, daß es für die Frage der Beendigung des Entschädigungszeitraums hei einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes allein darauf abstellen will, in welchem Zeitpunkt der Verfolgte nach seiner Entlassung wieder ein Einkommen erzielt habe, das den vor der Schädigung verdienten Bezügen gleichkomme. Diese Bestimmung, die in Nr. 1 und 2 des § 1 allerdings auf die Höhe der vor der Schädigung verdienten Bezüge anstellt, regelt nur die Höhe der Kapitalentschädigung, nicht aber auch die Dauer des Zeitraums, für den die so berechnete Kapitalentschäaigung zu zahlen ist. Das ergibt sich zweifelfrei aus § 102 Abs. 5 BEG, wonach § 75 Abs. 1 und 2 für die Regelung der Kapitalentschädigung des verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung findet. Das bedeutet, daß auch bei einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes die Kapitalentschädigung bis zu dem Zeitpunkt geleistet wird, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Auch für den Verfolgten des öffentlichen Dienstes gilt die in § 75 Abs. 2 BEG enthaltene Definition der ausreichenden Lebensgrundlage. Danach ist auch für den Angehörigen des öffentlichen Dienstes eine Lebensgrundlage ausreichend, die dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer angemessenen Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen ermöglicht, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel haben» Findet aber im vorliegenden Falle § 75 Abs» 1 und 2 BEG für die Feststellung der Dauer des Entschädigungszeitraums auch nach § 102 Abs» 5 BEG entsprechende Anwendung, so ist die Meinung des Berufungsgerichts, daß der Entschädigungszeitraum schon dann ende, wenn der Kläger das vor seiner Entlassung erzielte Einkommen wieder verdiene, unrichtig» Nicht auf das vor der Entlassung verdiente Einkommen kommt es für die Frage der Beendi-gung des Entschädigungszeitraums an, sondern es ist allein entscheidend, ob der Kläger durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat» Diese Frage regelt die Bestimmung des § 12 der 3« DV-BEG, die entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch im Falle des Klä~ gers unmittelbar zur Anwendung kommt» Das ergibt sich daraus, daß § 102 Abs» 5 BEG auf § 75 Abs» 1 und 2 BEG verweist und § 12 A.bs» 1 der 3o DV-BEG auf Grund der in § 126 BEG enthaltenen Ermächtigung den Begriff der ausreichenden Lebensgrundlage des § 75 Abs» 2 BEG näher bestimmt» Der Anwendung des § 12 der 3» DV-BEG steht daher nicht entgegen, daß § 102 BEGx*txert ist» Die Anwendbarkeit der genannten Vorschrift der DV folgt aus der Verweisung auf § 75 Abs» 1 und 2 BEG in § 102 Abs» 5 BEG, da diese über § 126 BEG auch die Bestimmung der DV deckt» § 12 Abs» 1 der 3» DV-BEG gilt allerdings nur in der Regel, von der bei einer besonderen Lage des Falles abgewichen werden kann» Diese Methode der Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage wird allein dem berechtigten Interesse des Klägers gerecht, da die in der Tabelle ersichtlichen Durchschnittseinkommen durch ihre Höhe auch die im Gesetz vorgeschriebene Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ermöglicht, während die Auffassung des Berufungsgerichts durch die ausschließliche Abstellung auf das vor der Entlassung erzielte Einkommen bei der Berechnung der ausreichenden Lebensgrundlage die dem Verfolgen obliegende Sorge für seine Familienangehörigen außer acht läßt. Die in Abs. 1 Satz 2 der genannten Vorschrift vorgeschriebene Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe ist nicht durch einen Vergleich der Berufsausbildung des Verfolgten mit einer entsprechenden Beamtenstellung zu ermitteln, sondern ergibt sich aus der Stellung des Klägers unmittelbare

Zitierte Normen: § 75 BEG § 9 BGB § 75 BEG
EntlassungDienstBEGMärzDV-BEGLebensgrundlageausreichendKlägerKapitalentschädigung

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung; nein	~
2
BEG §§ 75, 102, 126; 3« DV-BEG § 12
075
Auch bei einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der durch Entlassung aus dem Dienst geschädigt worden ist, endet der Entschädigungszeitraum erst dann, wenn er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebenagrundlage bietet. Ob das der Ball ist, ist nach den §§ 75 Abso 2 BEG io V. m„ § 12 der 3. DV-BEG zu bestimmen. Für die Anwendung der Tabellensätze der Anlage 1 zur 3«, DV-BEG ist auch der verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes in eine vergleichbare Beamtengruppe einzuordnen o Hierfür ist die Beamtenstellung maßgebend, die der Verfolgte im Zeitpunkt seiner Verfolgung innehatte.
BGH, Urt. Vo 15. März 1961 - IV ZB 219/60 - OLG Schleswig
LG Kiel
IV ZR 219/60
Verkündet anM5* März 1961
Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 des Polizeikommissars Rudolf G Straße
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
das Land Schleswig-Holstein,
 vertreten durch das Landesentschädigungsamt in K< Straße®,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, IVUstenberg, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 11. November 1959 verkündete Urteil des 4* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 6, Januar 1908 geborene Kläger erlernte in den Jahren 1923 bis 1927 das Elektrohandwerk, Im Oktober 1927 trat er als Polizeianwärter bei der Polizeischule in Kiel ein» Nach der Ausbildungszeit wurde er zu dem Polizei« Wachtmeister ernannt und zur Dienstleistung nach Flensburg versetzt» Er gehörte in der Folgezeit der Gewerkschaft der Polizeibeamten, dem Sehraderverband, an» Im August 1933 wurde er auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums als Polizeiwachtmeister aus dem Polizeidienst entlassen. Bis zu dem 11, Februar 1934 war er arbeitslos. Dann trat er als Buchdruckerlehrling in den väterlichen Betrieb ein» 1937 legte er die Gesellenprüfung ab und blieb ab 3* Mai 1937 als Buchdruckergeselle weiter im Betriebe seines Vaters» Vom 28» August 1939 bis zu dem 14o Oktober 1939 war er zu dem Wehrdienst einberufen, Anschließend arbeitete er wieder im väterlichen Betrieb» Nach einer weiteren Wehrdienstzeit von 1941 bis 1943 war er als Elektriker beschäftigt. Am 1» Juni 1945 trat er bei der Gemeinde bzw» bei dem Amt B^m|als Verwaltungsangestellter ein und wurde nach der Vergütungsgruppe VI TOA besoldet.
Durch Wiedergutmachungs- und Feststellungsbescheid des Innenministers des Bandes Schleswig-Holstein vom 15« Oktober 1953 und Entscheidung des Berufüngsausschusses für die Wiedergutmachung öffentlich Bediensteter vom 15, Oktober 1953 bzw, 2» Februar 1955 ist der Kläger als Wiedergutmachungsberechtigter im Sinne des BWGöD und des LWiguG vom 4, Juli 1949 anerkannt worden mit einem Anspruch auf bevorzugte Wiederanstellung a&e Polizeiinspektor»
Der Kläger hat u, a, Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Ausfall an Bezügen im öffent-
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liehen Dienst begehrt» Das Landesentschädigungsamt bewilligte ihm insoweit durch Bescheid vom 4» März 1958 gemäß §§ 1 bis 3, 64? 99 Abs» 1 Ziff. 1 c BEG eine Kapitalentschädigung von 998 DM auf der Grundlage von 3/4 der ihm vor der Entlassung gewährten Dienstbezüge als Polizeiwachtmeister» Der Entschädigungszeitraum wurde auf die Zeit vom 5. August 1933 bis zu dem 2» Mai 1937 bemessen. Das Landesentschädigungsamt hat die Ansicht vertreten, daß der zu entschädigende Zeitraum mit der Aufnahme einer Tätigkeit als Buchdruckergeselle beendet sei; ab 3» Mai 1937 habe der Kläger nach der Auskunft des Arbeitsamts Rendsburg einen Wcchenlohn von 50 bis 60 RM erhalten und damit eine nachhaltige Lebens-grundlage gehabt»
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, an ihn eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen Uber den im Bescheid vom 4» Marz 1958 des Landesentschädigungsamts Schleswig-Holstein hinaus zuerkannten Betrag auch für die Zeit vom 2» Mai 1937 bis zu dem k Juni 1945 zu zahlen»
Das Landgericht hat festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen über den im Bescheid des Landesentschädigungsamts Schleswig-Holstein vom 4» März 1958 zuerkannten Betrag hinaus auch für die ^eit vom 2. Mai 1937 bis zu dem 14* Oktober 1939 eine Kapitalentschädigung zu zahlen»
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos»
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Mit 3er von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag, ihm eine Kapitalentschädigung auch für die Zeit bis zu dem 1, Juni 1945 in Höhe eines weiteren Betrages von 1 530,90 DM zu zahlenweiter.
Das beklagte Land ist nicht vertretena
 Entseheidungsgründe;
Die Revision des Klägers hat Erfolg«
1) Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß der Kläger als Verfolgter des öffentlichen Dienstes,der durch Entfernung aus dem Dienst geschädigt worden sei, nach Maßgabe des § 102 BEO Anspruch auf Kapitalentschädigung habe« Heben den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes schlage die 3« DV-BEG nicht ein. Diese Verordnung enthalte keine Durchführungsbestimmungen zu den §§ 99 bis 112 BEO, Auch § 12 dieser Verordnung brauche für die Fälle, verdrängter Beamter nicht herangesogen zu werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß diese Bestimmung sich mit § 75 BEG befasse,der in § 102 Abs, 5 BEG für entsprechend anwendbar erklärt sei.
Es bedürfe hier keiner Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe, da der Kläger Beamter gewesen sei und sein letztes Gehalt zahlenmäßig feststehe. Was die Dauer des Entschädigungszeitraums anlange, so habe der Kläger spätestens am 15o Oktober 1939 eine ausreichende Lebensgrund-läge wiedererlangt. Er habe vor seiner Entlassung aus dem öffentlichen Dienst zuletzt 189 RM brutto verdient (vgl, hierzu Bl, 15 d,A. G 344 des Landesentschädigungsamts},
Bei seinem Vater habe er als Buchdruckergeselle ab Mai 1937 ein Einkommen von wöchentlich rund 50 RM brutto ge-
 
habt, wie er - in Übereinstimmung mit den vorhandenen Unterlagen der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein - selbst angegeben habe. Dies entspreche einem Monatsgehalt von 216,50 RM. Da dieser Betrag um nahezu 30 RM höher liege als sein letztes Beamtengehalt, bedürfe die vom Kläger sGibst zugegebene Möglichkeit, daß er außerhalb Kiels als Buchdruckergeselle sogar bis zu 70 RM brutto wöchentlich habe verdienen können, keiner weiteren Erörterung, die sonst mit Rücksicht auf §§ 9 BEO, 254 BGB erforderlich sei*. Das Landgericht sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Kläger ab 15» Oktober 1939 wieder eine Erwerbstätigkeit erlangt habe, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe. Es habe demzufolge in seinem Feststellungsausspruch den Entschädigungszeitraum nur bis zu dem 14«* Oktober 1939 bemessen. Das Urteil sei vom beklagten Land nicht angefochten worden. Das Verlangen des Klägers, den Entschä-digungsz.eitraum über den 14, Oktober 1939 hinaus bis zu dem 1, Juni 1945 zu bemessen, sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe bis spätestens am 15c Oktober 1939 eine ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt. Das Besehäftigungsverhält-nis bei seinem Vater sei auf Dauer angelegt gewesen. Der Kläger habe nicht nur Gelegenheitsarbeit gesucht und gefunden, sondern sich auf einen neuen Beruf umgestellt, die Lehrzeit abgeleistet, die Gesellenprüfung abgelegt und sei schon mehrere Jahre als Geselle tätig gewesen. Dem Beschäftigungsverhältnis habe auch nicht etwa die Nachhaltigkeit gefehlt. Nun stelle allerdings § 75 Abs. 2 BEG darauf ab, daß nicht nur die Lebensgrundlage des Verfolgten, sondern auch die Lebensgrundlage seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig gesichert sein müsse. Zu berücksichtigen sei aber, daß § 75 BEG gemäß § 102 Abs. 5 BEG nur entsprechend anzuwenden sei. Hier bestehe die - bereits in anderem Zusammenhang hervorgehobene Besonderheit, daß als
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Ausgangspunkt das letzte Gehalt des verdrängten Beamten zugrunde zu legen sei. Das letzte Gehalt des Klägers sei aber auf der Grundlage berechnet, daß der Kläger ledig und kinderlos gewesen sei. Dann müßten folgerichtig auch bei dem nach § 75 BEG anzustellenden Vergleich spätere Veränderungen des Personenstandes außer Betracht bleiben. Nach § 102 BEG erhalte der Entschadigungsberech-tigte die Kapitalentschädigung stets nur auf der Grundlage der letzten Dienstbezüge ohne Rücksicht darauf, ob seine persönlichen Verhältnisse sich später geändert hätten* Dann müsse aber in einem Pall der vorliegenden Art auch bei der Beantwortung der Präge, ob inzwischen wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht worden sei, allein auf die zur Zeit der Verdrängung bestehenden persönlichen Verhältnisse abgestellt werden, und spätere Veränderungen im Personenstand dürften nicht ins Gewicht fallen. Das Bundesentschädigungsgesetz gewähre für bestimmte Verfolgungsschäden in bestimmtem Umfang Entschädigung. Dieser Rahmen, der im vorliegenden Falle durch § 102 BEG eindeutig festgelegt sei, würde gesprengt, wenn man die Nachhaltigkeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG erst dann bejahen wolle, wenn auch die Lebensgrundlage für Familienangehörige, die erst nach der Verdrängung unterhaltsberechtigt worden seien, gesichert sei. Die Regelung des § 102 BEG zwinge dazu, bei der nach § 75 BEG anzustellenden vergleichenden Betrachtung als Vergleichsmaßstab das letzte Gehalt vor der Verdrängung und damit zugleich die zu dieser Zeit .bestehenden persönlichen Verhältnisse zugrunde zu 1 egen. Dann dürfe aber folgerichtig bei der Beurteilung der inzwischen erreichten Lebensgrundlage auch nur auf denselben Personenstand abgestellt werden, d. h. auf den Stand der Verhältnisse zur Zeit der Verdrängung des Beamten ohne Rücksicht auf inzwischen eingetretene Veränderungen persönlicher Art.
2) Diese rechtlichen Ausführungen tragen, wie die Revision mit Recht ausführt, das Urteil des Berufungsgerichts nicht. Der entscheidende Rechtsirrtum des Berufungsgerichts liegt darin, daß es für die Frage der Beendigung des Entschädigungszeitraums hei einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes allein darauf abstellen will, in welchem Zeitpunkt der Verfolgte nach seiner Entlassung wieder ein Einkommen erzielt habe, das den vor der Schädigung verdienten Bezügen gleichkomme. Hierauf kann es für die Bemessung der Dauer des Entschädigungszeitraums nicht ankom-men. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner rechtlichen Auffassung auf die Vorschrift des § 102 Abs. 1 BEG. Diese Bestimmung, die in Nr. 1 und 2 des § 1 allerdings auf die Höhe der vor der Schädigung verdienten Bezüge anstellt, regelt nur die Höhe der Kapitalentschädigung, nicht aber auch die Dauer des Zeitraums, für den die so berechnete Kapitalentschäaigung zu zahlen ist. Diese 'Frage regelt allein § 75 BEG. Diese Vorschrift gilt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Das ergibt sich zweifelfrei aus § 102 Abs. 5 BEG, wonach § 75 Abs. 1 und 2 für die Regelung der Kapitalentschädigung des verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung findet. Das bedeutet, daß auch bei einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes die Kapitalentschädigung bis zu dem Zeitpunkt geleistet wird, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Auch für den Verfolgten des öffentlichen Dienstes gilt die in § 75 Abs. 2 BEG enthaltene Definition der ausreichenden Lebensgrundlage. Danach ist auch für den Angehörigen des öffentlichen Dienstes eine Lebensgrundlage ausreichend, die dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer angemessenen Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen ermöglicht, die Personen mit gleicher oder
 ähnlicher Berufsausbildung in der Regel haben» Findet aber im vorliegenden Falle § 75 Abs» 1 und 2 BEG für die Feststellung der Dauer des Entschädigungszeitraums auch nach § 102 Abs» 5 BEG entsprechende Anwendung, so ist die Meinung des Berufungsgerichts, daß der Entschädigungszeitraum schon dann ende, wenn der Kläger das vor seiner Entlassung erzielte Einkommen wieder verdiene, unrichtig» Nicht auf das vor der Entlassung verdiente Einkommen kommt es für die Frage der Beendi-gung des Entschädigungszeitraums an, sondern es ist allein entscheidend, ob der Kläger durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat» Diese Frage regelt die Bestimmung des § 12 der 3« DV-BEG, die entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch im Falle des Klä~ gers unmittelbar zur Anwendung kommt» Das ergibt sich daraus, daß § 102 Abs» 5 BEG auf § 75 Abs» 1 und 2 BEG verweist und § 12 A.bs» 1 der 3o DV-BEG auf Grund der in § 126 BEG enthaltenen Ermächtigung den Begriff der ausreichenden Lebensgrundlage des § 75 Abs» 2 BEG näher bestimmt» Der Anwendung des § 12 der 3» DV-BEG steht daher nicht entgegen, daß § 102 BEGx*txert ist» Die Anwendbarkeit der genannten Vorschrift der DV folgt aus der Verweisung auf § 75 Abs» 1 und 2 BEG in § 102 Abs» 5 BEG, da diese über § 126 BEG auch die Bestimmung der DV deckt» § 12 Abs» 1 der 3» DV-BEG gilt allerdings nur in der Regel, von der bei einer besonderen Lage des Falles abgewichen werden kann»
Im vorliegenden Falle sind solche besonderen Umstände, die ein Abweichen von der Regel des § 12 Abs» 1 der 3° DV-BEG rechtfertigen würden, nicht ersichtlich»
Eine ausreichende Lebensgrundlage des Klägers ist
 
daher in dem Zeitpunkt als gegeben anzusehen, in dem er nachhaltig Einkünfte erzielt hat, die dem aus der Anlage 1 zur 3* DV-BEG ersichtlichen Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprechen. Diese Methode der Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage wird allein dem berechtigten Interesse des Klägers gerecht, da die in der Tabelle ersichtlichen Durchschnittseinkommen durch ihre Höhe auch die im Gesetz vorgeschriebene Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ermöglicht, während die Auffassung des Berufungsgerichts durch die ausschließliche Abstellung auf das vor der Entlassung erzielte Einkommen bei der Berechnung der ausreichenden Lebensgrundlage die dem Verfolgen obliegende Sorge für seine Familienangehörigen außer acht läßt. Daß der Verfolgte als Angehöriger des öffentlichen Dienstes ein Beamtengehalt bezogen hat, steht der Anwendung des § 12 der 3« DV-BEG nicht entgegen. Die in Abs. 1 Satz 2 der genannten Vorschrift vorgeschriebene Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe ist nicht durch einen Vergleich der Berufsausbildung des Verfolgten mit
 einer entsprechenden Beamtenstellung zu ermitteln, sondern ergibt sich aus der Stellung des Klägers unmittelbare
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Zur Feststellung der Dauer des Entschädigungszeitraums nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen0
Ascher	Johannsen Wüstenberg
 Wilden	Bundesrichter Dr, Graf ist beurlaubt und verhindert zu unterschrei' ben o
Ascher