* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 219/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 219/59

Ein verfolgter Richter hat grundsätzlich eine ausreichende Lebe ns gr und läge im Sinne des § 75 BSG erlangt, wenn er seiner früheren Stellung und Besoldung entsprechend im Justizdienst wieder angestellt ist, Baß in der ersten Zeit nach der ;n-stellung diese in einem Angestelltenverhältnis erfolgt ist, ist unerheblich, sofern die Anstellung von Richtern allgemein nur in einem Anetollungsverhältnis erfolgt ist» *5it der Anstellung ist der im Verlust seines mutes bestehende Schaden beseitigt, so daß aus einer späteren freiwilligen Aufgabe des Amtes Entschädigungsansprüche nicht hergeleitet werden können Sr war bei der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus Kammergerichtsrat» Nach vorübergehender Versetzung an das Amtsgericht in Berlin wurde er auf Grund des Reichsbürgergesetzes zu dem 31« Dezember 1938 unter Zubilligung des erdienten Ruhegehalts in den Ruhestand versetzt« Ruhegehaltsbezüge sind ihm bis zu dem 3o. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine solche für dio Zeit bis zu dem 31o Mai 1945 gewährt, weitergehendo Ansprüche jedoch versagt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die von ihm begehrte weitere Entschädigung versagt, weil er mit seiner Einstellung in den Justizdienst in Berlin am 22. Demzufolge kann eine Entschädigung nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet werden, in dem der Vexrfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lo-bensgrundlage bietet, wobei für einen im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes lebenden Verfolgten zu vermuten ist, daß dies am 1. Entscheidend ist daher, ob man die Aufnahme einer richterlichen Tätigkeit durch den Kläger nach dem Zusammenbruch damals als nachhaltig, d» ho nicht nur für eine vorübergehende Zeit, ansehen kann» Dach dem Zusammenbruch konnte ein Zweifel nicht mehr bestehen, daß Deutschland wieder e~ * Rechtsstaat werden sollte» Ein Rechtsstaat benötigt unabhängige und unabsetzbare Richtr, die das Recht sprechen» Zwar war dem letzteren Erfordernis in der ersten Zeit noch nicht genügt, jedoch konnte man die Stellung eines Richters und vor allem eines vom Nationalsozialismus verfolgten Richters, wie es der Kläger ist, als durchaus gesichert ansehen» Demgegenüber ist es unerheblich, ob, wie die Revision meint, der Kläger sein Amt wieder hätte verlieren können, weil seine Anstellung jederzeit kündbar war oder er hätte entlassen werden müssen, wenn dies eine Besatzungsmacht verlangt hätte; denn entscheidend können nicht theoretische, sondern nur praktische Möglichkeiten sein, und irgendwelche Tatsachen, auf Grund deren mit einer vorzeitigen Entlassung oder Verhaftung des Klägers 2u rechnen gewesen wäre, sind weder festgestellt noch vom Kläger voi'getragen worden. Aus diesen Gründen läßt sich daher gegen die Bejahung einer Nachhaltigkeit der richterlichen Tätigkeit nichts einwenden^ ganz abgesehen davon, daß der Kläger vom Amto-gerichtsrat zu dem Kammergerichtsrat und dann zu dem Senatspräsidenten befördert wurde. Auch eine durch die Verfolgung verursachte Erholungsbedürftigkeit des Klägers, auf die die Revision sich berufen will, schloß eine Nachhaltigkeit der von ihm aufge-nommenen Erwerbstätigkeit nicht aus. Abgesehen davon, daß auf die Erholungsbedürftigkeit eines vom Nationalsozialismus verfolgten Beamten die Justizverwaltung Rücksicht zu nehmen hatte, hat der Kläger sein Amt als Senatspräsident auch nicht wegen seines Gesundheitszustandes aufgeben müssen. Ihm standen daher nur Bntschädigungsansprüche für dio Zeit zu, zu der er nach seiner Entlassung au3 dem Justizdienst im Jahre 1938 Bezüge in einer geringeren Höhe als wie dies § 1o2 B3G vorschreibt, erhalten hat» Diese Entschädigung ist ihm aber von der Entschädigungsbehörde gewährt worden« Lassen somit die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Hechtsirrtum hei der Bejahung der Erlangung einer ausreichenden Lehensgrundlage schon vor der Zeit, für die der Kläger noch eine Entschädigung begehrt, nicht erkennen, so ist dem Bei’uf ungsgericht auch insoweit zuzustimmen, daß, wenn eine ausreichende Lebensgrundlage einmal erlangt ist, deren Aufgabe nicht neue Ansprüche wegen eines Berufsschadens auslösen kann« Daran ist nach dem klaren Wortlaut des § 75 Abs«, 1 Satz 1 BJ3G kein Zweifel möglich<> Aus welchen Gründen der Kläger die ausreichende Lebensgrundlage wieder aufgegeben hat, ist völlig unerhebliche Die Revision erweist sich somit als unbegründet, so daß sic mit der Kbstenfolge aus § 97 ZPO, § 225 B^G zurück-zuweison ist*

Zitierte Normen: § 75 SaarBSG § 75 BEG
KammergerichtsratZeitTätigkeitBerlinausreichendKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
 BüG- §§ 75, 1o2
Ein verfolgter Richter hat grundsätzlich eine ausreichende Lebe ns gr und läge im Sinne des § 75 BSG erlangt, wenn er seiner früheren Stellung und Besoldung entsprechend im Justizdienst wieder angestellt ist, Baß in der ersten Zeit nach der ;n-stellung diese in einem Angestelltenverhältnis erfolgt ist, ist unerheblich, sofern die Anstellung von Richtern allgemein nur in einem Anetollungsverhältnis erfolgt ist» *5it der Anstellung ist der im Verlust seines mutes bestehende Schaden beseitigt, so daß aus einer späteren freiwilligen Aufgabe des Amtes Entschädigungsansprüche nicht hergeleitet werden können
BGII, Urt, v, 20o Januar i960 - IV ZR 219/59 - Kammergerieht
LG Berlin
IV^2l5/59
Verkündet am 2o. Januar i960
oohorm, Jur tizangeste 11 ter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen de
 Volkes
In dem Rntschädigungsreehtsstreit
 de» Senatspräsidenten io R. Felix S. T	,
oamm Sti*eet,	USA	,
Klägers und Reviaionskläger3,
- Irozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt1
o, Rechtsanwälte Br,
»
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 13. Januar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br, v,- Werner, Wilden, Cr» Loewenheim!und Br» Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergeriehts in Berlin, den Parteien an Ver-kündungs Statt am 16o/20p April 1959 zugestellt, wird auf Kosten des Klägers, jedoch frei von Gerichts gebühren und -auslagen, zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
r-, 2 —
Tatbestand:
Der iai Jahre 1887 geborene Kläger ist ebenso wie seine Ehefrau jüdischer Abstammung. Sr war bei der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus Kammergerichtsrat» Nach vorübergehender Versetzung an das Amtsgericht in Berlin wurde er auf Grund des Reichsbürgergesetzes zu dem 31« Dezember 1938 unter Zubilligung des erdienten Ruhegehalts in den Ruhestand versetzt« Ruhegehaltsbezüge sind ihm bis zu dem 3o. April 194-5 gezahlt worden. Am 22. Mai 1945 ist er wieder in den Justiz-dienat in Berlin eingetreten. Sr war zunächst als Amtsgerichtsrat, dann als Kammergerichtsrat und seit dem 15* Juli 1947 als Jenatspräsident am Kammergericht tätig. Seine Dienstbezüge erhielt er nach dem Angestelltentarif. Ende September 1947 wanderte er zusammen mit seiner Ehefrau nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus.
Durch Jiedergutmachungsbescheid des Bundesministers der Justiz vom 17o Oktober 1952 ist ihm vom 1. April 1951 ab ein Ruhegehalt als Senatspräsident unter Zugrundelegung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zu dem 31, März 1951 und eines Besoldungsdienstalters als Senatspräsident vom 1. November 1939 sowie für die Zeit vom 1. April 195o bis 31-» März 1951 eine EntSchädigung in Höhe eines in gleicher //eise berechneten Ruhegehalts zugebilligt worden.
Der Kläger begehrt nunmehr eine EntSchädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen für die Zeit vor dem 1. April 195o. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine solche für dio Zeit bis zu dem 31o Mai 1945 gewährt, weitergehendo Ansprüche jedoch versagt. Seine Klage, die er im Berufungs-rochtszuge auf die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis zu dem 31« Mürz l95o beschränkt hat, hatte keinen Erfolg*
 
Mit der vom Kammergerieht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den von ihm zuletzt gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Da die Parteien trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten waren, war gemäß § 2o9 Abs. 3 BEG ohne mündliche Verhandlung über die Revision zu entscheiden.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die von ihm begehrte weitere Entschädigung versagt, weil er mit seiner Einstellung in den Justizdienst in Berlin am 22. Mai 1945 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe.
Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind nicht begründet. Nach § 1o2 Abs. 5 BEG ist bei Entschädigungsansprüchen eines Beamten wegen Schadens im beruflichen Portkommen § 75 Abs. 1 und 2 BEG entsprechend anzuwenden. Demzufolge kann eine Entschädigung nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet werden, in dem der Vexrfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lo-bensgrundlage bietet, wobei für einen im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes lebenden Verfolgten zu vermuten ist, daß dies am 1. Januar 1947 der Pall war.
Ein verfolgter Beamter hat grundsätzlich eine ausreichende Lebensgrundlage zu demindest dann wieder erlangt, wenn er mit einer seiner früheren entsprechenden Rechtsstellung und Besoldung in den öffentlichen Dienst wieder eingestellt
 
worden ist (so auch Blessin/Wilden 3* 59o in Anm» 7 zu § lo2 BEGr). Dies war aber vorliegend dor Fall, als der Kläger wieder zu dem Kammergerichtsrat ernannt war»
Die .Revision meint allerdings, daß eine Wiederein-Stellung des Klägers nicht als nachhaltig im Sinne des § 75 Abs» 2 BSG angesehen werden könne,, Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden»
Grundsätzlich ist die Frage, ob die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit die «^ebensgrundlage des Verfolgten nachhaltig sichert, eine Frage der tatsächlichen Beweis-Würdigung (vgl» RzW 1958, 267^2 = LU Hr« 4 zu § 75 BEG).
Bei dieser hat nicht eine rückschauende Beurteilung vom 3tandpunkt eines gegenwärtigen Beobachters stattzufinden, sQndorn vom Zeitpunkt der Aufnahme der in Frage stehenden Tätigkeit (vgl. Rz'.V 1958, 22822 = KI Kr. 3 zu § 75 BES). Entscheidend ist daher, ob man die Aufnahme einer richterlichen Tätigkeit durch den Kläger nach dem Zusammenbruch damals als nachhaltig, d» ho nicht nur für eine vorübergehende Zeit, ansehen kann»
Dach dem Zusammenbruch konnte ein Zweifel nicht mehr bestehen, daß Deutschland wieder e~ * Rechtsstaat werden sollte» Ein Rechtsstaat benötigt unabhängige und unabsetzbare Richtr, die das Recht sprechen» Zwar war dem letzteren Erfordernis in der ersten Zeit noch nicht genügt, jedoch konnte man die Stellung eines Richters und vor allem eines vom Nationalsozialismus verfolgten Richters, wie es der Kläger ist, als durchaus gesichert ansehen» Demgegenüber ist es unerheblich, ob, wie die Revision meint, der Kläger
 
sein Amt wieder hätte verlieren können, weil seine Anstellung jederzeit kündbar war oder er hätte entlassen werden müssen, wenn dies eine Besatzungsmacht verlangt hätte; denn entscheidend können nicht theoretische, sondern nur praktische Möglichkeiten sein, und irgendwelche Tatsachen, auf Grund deren mit einer vorzeitigen Entlassung oder Verhaftung des Klägers 2u rechnen gewesen wäre, sind weder festgestellt noch vom Kläger voi'getragen worden.
Aus diesen Gründen läßt sich daher gegen die Bejahung einer Nachhaltigkeit der richterlichen Tätigkeit nichts einwenden^ ganz abgesehen davon, daß der Kläger vom Amto-gerichtsrat zu dem Kammergerichtsrat und dann zu dem Senatspräsidenten befördert wurde. Die Tatsache allein, d$ß bis zu dem Jahre 1952 es in Berlin noch keine lebenslänglich angestellten Richter oder Beamte gegeben hat, ist nicht entscheidend. Denn, wie der erkennende Senat bereits
O ■1
in seiner Entscheidung vom Io, Juli 1957 - Rz»y 1957, 36o ausgesprochen hat, muß der Lage auf dem Gebiet des Beamtenrechts in der Seit nach dem Zusammenbruch grundsätzlich Rücksicht getragen werden, so daß z. B, ein Entschädigungszeitraum enden kann, wenn ein verfolgter Beamter ein ihm im Jahre 1946 angebotenes Dienstverhältnis auf ^robe nicht angenommen hat.
Auch eine durch die Verfolgung verursachte Erholungsbedürftigkeit des Klägers, auf die die Revision sich berufen will, schloß eine Nachhaltigkeit der von ihm aufge-nommenen Erwerbstätigkeit nicht aus. Abgesehen davon, daß auf die Erholungsbedürftigkeit eines vom Nationalsozialismus verfolgten Beamten die Justizverwaltung Rücksicht zu nehmen hatte, hat der Kläger sein Amt als Senatspräsident auch nicht wegen seines Gesundheitszustandes aufgeben müssen.
/
/
Die Bezüge, die der Kläger als Kammergerichtsrat und später als Senatspräsident erhielt, waren auch nicht geringer als sie es vor seiner Verfolgung waren«. Welche Kaufkraft diese hatten, insbesondere ob diese, wie die Revision meint, geringer war als in der Zeit vor Beginn der Verfolgung, ist für die Frage der Lebensgrundläge unerheblich. Das ergibt sich schon aus der Bestimmung des J 12	3° BV-BSGr und der Anlage 1 hierzu«, Hiernach
 macht es für die Annahme einer ausreichenden Lebensgrundlage keinen Unterschied, ob die erzielten Einkünfte dem Vorfolgten vor oder nach der Währungsreform zugeflossen sind a
Die Nachhaltigkeit der richterlichen Tätigkeit des Klägers wird auch nicht dadurch beseitigt, daß dieser schon vor dem Y/iedereintritt in den Staatsdienst die Absicht hatte, nach Nordamerika auszuwandern und seine Tätigkeit wieder aufzugeben, sobald er seine Auswanderungsabsichten ausfUhren konnte«, 3s wäre völlig verfehlt, hieraus nach allem, was er während der Herrschaft des Nationalsozialismus hat durchmachen müssen, gegen ihn auch nur den geringsten Schuldvorwurf zu erheben« Nach dem Bundesentschädigungsgesetz kann aber nur der dem Verfolgten entstandene Schaden entschädigt werden«, Soweit es sich um den hier vom Kläger geltend gemachten Schaden handelt, bestand dieser darin, daß er sein Amt als Kammergerichtsrat ver-loi’en hatte» Dieser Schaden war aber in dem Augenblick beseitigt, in dem er wieder als Kammergerichtsrat angestellt war. Ihm standen daher nur Bntschädigungsansprüche für dio Zeit zu, zu der er nach seiner Entlassung au3 dem Justizdienst im Jahre 1938 Bezüge in einer geringeren Höhe als wie dies § 1o2 B3G vorschreibt, erhalten hat» Diese Entschädigung ist ihm aber von der Entschädigungsbehörde gewährt worden«
 
Lassen somit die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Hechtsirrtum hei der Bejahung der Erlangung einer ausreichenden Lehensgrundlage schon vor der Zeit, für die der Kläger noch eine Entschädigung begehrt, nicht erkennen, so ist dem Bei’uf ungsgericht auch insoweit zuzustimmen, daß, wenn eine ausreichende Lebensgrundlage einmal erlangt ist, deren Aufgabe nicht neue Ansprüche wegen eines Berufsschadens auslösen kann« Daran ist nach dem klaren Wortlaut des § 75 Abs«, 1 Satz 1 BJ3G kein Zweifel möglich<> Aus welchen Gründen der Kläger die ausreichende Lebensgrundlage wieder aufgegeben hat, ist völlig unerhebliche
 Die Revision erweist sich somit als unbegründet, so daß sic mit der Kbstenfolge aus § 97 ZPO, § 225 B^G zurück-zuweison ist*
Ascher VoY/erner Wilden Dr0Loewenheim DroGraf