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BGH

Gericht: BGH

schaft (BVG) übernommen; er rückte dort zu dem Leiter der Personalabteilung für Angestellte mit einem Monatsgehalt von mehr als 1«400 HM auf.Vom 1. Bach der Darstellung des Klägers wurde diese Versetzung ausgesprochen, weil er als nächster Mitarbeiter seines in die SkflMHM^ngelegenheit verwicktelten Vorgesetzten, des Direktors Br^Hä, vorübergehend aus dem Lichte der Öffentlichkeit verschwinden sollte. Hach der Auffassung des Klägers ist mit seiner "rsngglei-chen« Verwendung im Dienste der BVG das ihm als Gegner der nar tionalsozialistischen Herrschaft widerfahrene Unrecht nur zu einem feil beseitigt worden. Die Gewährung dieser Stellung und Besoldung fordert er mit dem auf §§ 21, 9 BWGöD gestützten Entschädigungsansprüche Das Entschädigungsamt. Das Landgericht hat über den Senator für Verkehr und Betriebe in Berlin eine Auskunft der BVG über die jeweilige Zahl der Direktoren, ihre Arbeitsgebiete und die Dienstlaufbahn der jeweiligen Stelleninhaber seit 1929 eingeholt. Es hat zwar dem Kläger zugebilligt, für den Dosten eines Direktors der BVG befähigt zu sein, hält es aber nicht für erwiesen, daß der Kläger im Wettbewerb mit anderen Bewerbern, die während der Verfolgungszeit zu dem kaufmännischen Direktor bestellt wurden, bevorzugt worden wäre. scher Gegner verfolgt und deshalb aus dem Dienste der BVG entlas sen worden ist {§§ 1, 2a Abs. 1 Hr. 4 i.V. Die Urteile beider Tatsachengerichte stimmen auch darin überein, daß diese Wiedergutmachungspflicht von der Beklagten au erfüllen ist, nachdem die bis 1938 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebene BVG jetzt als wirtschaftlich selbständiger Eigenbetrieb der Beklagten nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung vom 21. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage durch das B^ndgericht gebilligt, weil es der Ansicht ist, daß der Kläger durch die Wiedereinstellung und Beschäftigung als Hauptabteilungsleiter eine dem Geseta entsprechende Entschädigung erlangt hat. Hach den Gründen der angefochtenen Entscheidung habe der Kläger damit die Rechtsstellung und Besoldung erreicht, die er nach § 9 Abs. 2 BWGöD,i.V. Dem Kläger die Stellung eines Direktors au gewähren, sei nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, weil bei der BVG keine "Dienstlaufbahn11 von der Stellung eines leitenden Angestellten zur Stellung eines Kitgliedes der« GcschäStsleitung (Direiktorium)* führe. 2 des Gesetzes hat der entlassene Geschädigte Anspruch auf Wieder eins tellung mit der Hechtsstellung und Besoldung, die er im Verlauf seiner Bienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte* Burch die Wieder einst ellung des Klägers und seine Verwendung als Hauptabteilungsleiter im Betriebe der BVG ist sein auf den genannten Vorschriften beruhender Entschädigungsanspruch dann nicht "verbraucht”, wenn der Kläger ohne den Eingriff in seine Rechte im Zuge seiner Bienstlaufbahn eine höhe-, re Stellung erreicht hätte. In §'2 a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird ferner bestimmt, daß das Gesetz auch für diejenigen Personen gilt, die im Dienste solcher Einrichtungen der öffentlichen Hand standen, die in der Anlage 2 des Gesetzes auf geführt sind. Bas Berufungsgericht meint nun, aus der Organisation der BVG folge, daß ein leitender Angestellter dieses Unternehmens im Zuge seiner Dienstlaufbahn nicht zu dem Mitglieds des geschäft leitenden Direktoriums aufrüeken könne*- Biese Ansicht kann aus Hechtsgründen nicht gebilligt werden. Richtig ist, daß sowohl die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft (§§ 70, 71 AktG), wie die Angehörigen der Geschäftsleitung eines koimau^ nalen Eigenbetriebes ($3 EGBV) zur Vertretung der von ihnen geleiteten Unternehmen berechtigt und verpflichtet sind. Gesetz und Satzung verbieten nicht, die Direktoren aus dem Kreise der leitenden Angestellten zu nehmen« Das ist daher auch im Betriebe der BVG immer wieder geschehen, wie in den Gründen des angefochtenen Urteils im einzelnen dargelegt wird. Mose Präge hat das Berufungsgericht in den Gründen seinj Urteils zwar auch verneint, aber infolge des erwähnten Rechts-^ irrtums bei der Auslegung des $ 9 Abs. 2 des Gesetzes die nachj § 176 BEG erforderliche Aufklärung der Wahrscheinlichkeit eines solchen Aufstiegs unterlassen. Hach Lage der Dinge kann es nicht Sache des Klägers seih] wie das Berufungsgericht meint, im einzelnen "darzulegen und zu beweisen”, daß er i»m Wettbewerbe mit anderen Bewerbern zu dem Direktor bestellt worden wäre. Es ist vielmehr Aufgabe des Berufungsgerichts, in einer neuen Verhandlung die für die Beurteilung der Aufstiegsaussichten des Klägers in demj Zeitraum zwischen seiner Entlassung und dem Inkrafttreten des BWGöD am 1. Dabei ist zu beachten, daß die nach dem Gesetz wieder-gutzu demachende Schädigung des Klägers in seiner Entlassung 19341 nach § 5 Abs. 1 Hr.’l Es ist deshalb vor allen notwendig, daß das Berufungsgericht der Frage nachgeht, nach welchem Verfahren die Stellen der Direktoren im Betriebe der BVG besetzt wurden. Daß solche Erwägungen bei der Personalaus- | lese im Betriebe der BVG eine Rolle spielten, beweist schon J die Tatsache, daß der erste Nachfolger des Klägers in seinem | Amt als Beiter der Personalabteilung für Angestellte ein höhe-l rer SA-Pührer war, j

Zitierte Normen: § 9 BWGöD § 176 BEG § 9 BWGöD
DirektorGesetzBerufungsgerichtBVGKlägerStellungBWGöDAngestellte

Volltext der Entscheidung

254(5 035
IT 2R 219/58
Verkündet
 am 7* Januar 1959 Schonn? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Ham e n des Volkes
 In dem Bntschädigungsrechtsstreit
 des Dr. Helmut SHHNtraße
- Prozeßbevollmächtigte %
Klägers und Revisionsklägers > Rechtsanwälte flHi	und
m
gegen
 das Land B e r 1 i n , vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-W4HHHMP>	A
Beklagten und Revisionsbeklagten9
- Prozeßbevollmächtigt er* Rechtsanwalt Dr.	in
 hat der IV*. Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannaen»
Dr. v. Werner, Baaß un&.Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt*
Das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Januar 1958 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch.über die Kosten der Revision! an das Berufungsgericht eurückverwiesen.
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Von Rechts wegen .
 
Tatbestands
 Per im Jahre 1897 geborene Kläger studierte Rechtswissen-schaft und promovierte 1922 zu dem Doctor iuris. Im gleichen Jahre fand er bei der Gesellschaft für elektrische Hoch-; und Untergrundbahnen in Berlin eine Stellung als Sachbearbeiter in der Hechtsabteilung. Zum 1. Januar 1929 wurde er beim Zusammen-Schluß der Berliner Verkehr sunt ernehmen als Angestellter in die
 Verwaltung der neu gegründeten Berliner Verkehrs-Aktiengesell-
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schaft (BVG) übernommen; er rückte dort zu dem Leiter der Personalabteilung für Angestellte mit einem Monatsgehalt von mehr als 1«400 HM auf. Vom 1. Juli 1932 ab wurde er wieder als Sach-
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bearbeit er in der Recht sabteilung beschäftigt, behielt aber seine bisherigen Bezüge. Bach der Darstellung des Klägers wurde diese Versetzung ausgesprochen, weil er als nächster Mitarbeiter seines in die SkflMHM^ngelegenheit verwicktelten Vorgesetzten, des Direktors Br^Hä, vorübergehend aus dem Lichte der Öffentlichkeit verschwinden sollte.	;■	• • -
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Als Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft wurde er nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung ; des Berufebeamtentums aus dem. Dienst entlassen, auf seinen. Einspruch hin nach § 6 des genannten Gesetzes in den. Ruh^tahd versetzt, ln den folgenden Jahren bezog, er von der Pensiöns-kasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen ein Ruhegeld«.
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Hach seiner Entlassung aus'der Kriegsgefangensohaft wurde er am 1. März 1948 wieder bei der BVG angestellt. Seit dek 1„. Juli 1950 ist er Abteilungsdirektor in der Hauptverwaltung^ , A Diese Stellung entspricht derjenigen, die er vor dem 1. Juli.* 1932 innegehabt hatte.	/:
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Hach der Auffassung des Klägers ist mit seiner "rsngglei-chen« Verwendung im Dienste der BVG das ihm als Gegner der nar
 tionalsozialistischen Herrschaft widerfahrene Unrecht nur zu einem feil beseitigt worden. Br behauptet, bei ungestörter Laufbahn zu dem stellvertretenden bezw. ordentlichen Direktor der BVG aufgestiegen zu sein. Die Gewährung dieser Stellung und Besoldung fordert er mit dem auf §§ 21, 9 BWGöD gestützten Entschädigungsansprüche
 Das Entschädigungsamt. Berlin hat diesen Entschädigungsanspruch insoweit anerkannt als er auf die Beseitigung der sonstigen Entlassungsfolgen gerichtet war; seine Forderung auf Anstellung als Direkt or. hat es dagegen mit. s einem 3e-u scheid vom 5. September 1935 abgelehnt.
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Der Kläger hat diesen Bescheid rechtzeitig mit der Klage beim Landgericht angefochten und beantragt, ihm die Rechtsstellung und Besoldung eines stellvertretenden bezw. ordentlichen Direktors der BVG zu gewähren. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage ab2uweisen.
Das Landgericht hat über den Senator für Verkehr und Betriebe in Berlin eine Auskunft der BVG über die jeweilige Zahl der Direktoren, ihre Arbeitsgebiete und die Dienstlaufbahn der jeweiligen Stelleninhaber seit 1929 eingeholt. Das Landgericht hat nach dieser Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es hat zwar dem Kläger zugebilligt, für den Dosten eines Direktors der BVG befähigt zu sein, hält es aber nicht für erwiesen, daß der Kläger im Wettbewerb mit anderen Bewerbern, die während der Verfolgungszeit zu dem kaufmännischen Direktor bestellt wurden, bevorzugt worden wäre.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. I£it der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
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Entscheidungsgründe$
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochte-ne Urteil beruht auf einer rehhtsirrigen Auslegung des § 9 Abs. 2 BWGöD.	*
1. Beide Tatsachengerichte sind mit Recht davon ausgegan-
gen, daß der Kläger au entschädigen ist, weil er als politi-
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scher Gegner verfolgt und deshalb aus dem Dienste der BVG entlas sen worden ist {§§ 1, 2a Abs. 1 Hr. 4 i.V. mit Hr. 20 der dazugehörigen Gesetaesanlage, 5 Abs. 1 Hr. 3a, 6 Hr. 1, 21 Abs. 2,
9 Abs. 2 BWGöD). Die Urteile beider Tatsachengerichte stimmen auch darin überein, daß diese Wiedergutmachungspflicht von der Beklagten au erfüllen ist, nachdem die bis 1938 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebene BVG jetzt als wirtschaftlich selbständiger Eigenbetrieb der Beklagten nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (RGBl I, So 1650) weitergeführt wird..
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage durch das B^ndgericht gebilligt, weil es der Ansicht ist, daß der Kläger durch die Wiedereinstellung und Beschäftigung als Hauptabteilungsleiter eine dem Geseta entsprechende Entschädigung erlangt hat. Hach den Gründen der angefochtenen Entscheidung habe der Kläger damit die Rechtsstellung und Besoldung erreicht, die er nach § 9 Abs. 2 BWGöD,i.V. mit § 21 Abs. 2 des . Gesetzes au beanspruchen hätte. Dem Kläger die Stellung eines Direktors au gewähren, sei nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, weil bei der BVG keine "Dienstlaufbahn11 von der Stellung eines leitenden Angestellten zur Stellung eines Kitgliedes der« GcschäStsleitung (Direiktorium)* führe.
Die Stellen der Vorstandsmitglieder sowie die der ihnen jetzt etwa gleichs tehenden Direktoren seien keine Spitzenstellen, sondern etwas rechtlich völlig Verschiedenes.
 
2. Biese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach 5 9 Abs, 2 BWGöD in Verbindung mit § 21 Abs,
2 des Gesetzes hat der entlassene Geschädigte Anspruch auf Wieder eins tellung mit der Hechtsstellung und Besoldung, die er im Verlauf seiner Bienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte* Burch die Wieder einst ellung des Klägers und seine Verwendung als Hauptabteilungsleiter im Betriebe der BVG ist sein auf den genannten Vorschriften beruhender Entschädigungsanspruch dann nicht "verbraucht”, wenn der Kläger ohne den Eingriff in seine Rechte im Zuge seiner Bienstlaufbahn eine höhe-, re Stellung erreicht hätte. Pur die Auslegung des Begriffes de] Bienstlaufbahn im Sinne des § 9 Abs. 2 BWGöB ist hier nicht aus* schlaggebend, welche Aufstiegsmöglichkeiten die Bienstlaufbahnen der verschiedenen Beamtengruppen bieten. Nach § 21 Abs. 2 dos Gesetzes ist nämlich § 9 in einer den besonderen Verhältnissen der Angestellten angepaßten Weise anzuwenden. In §'2 a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird ferner bestimmt, daß das Gesetz auch für diejenigen Personen gilt, die im Dienste solcher Einrichtungen der öffentlichen Hand standen, die in der Anlage 2 des Gesetzes auf geführt sind. Unter Nr. 20 dieser Anlage wird die Berliner Verkehrsalcti enge Seilschaft (BVG) genannt. Deren Rechtsnachfolger ist die als kommunaler Bigenbetrieb fortgeführte BVG; für sie gilt nichts anderes.
Bas Berufungsgericht meint nun, aus der Organisation der BVG folge, daß ein leitender Angestellter dieses Unternehmens im Zuge seiner Dienstlaufbahn nicht zu dem Mitglieds des geschäft leitenden Direktoriums aufrüeken könne*- Biese Ansicht kann aus Hechtsgründen nicht gebilligt werden. Richtig ist, daß sowohl die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft (§§ 70,
 71 AktG), wie die Angehörigen der Geschäftsleitung eines koimau^ nalen Eigenbetriebes ($3 EGBV) zur Vertretung der von ihnen geleiteten Unternehmen berechtigt und verpflichtet sind. Sie sind Vorgesetzte aller übrigen Angestellten und Arbeitei-!des

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Betriebes und zu deren Einstellung und Entlassung befugt. Hier aus erklärt sieh auch, daß die Mitglieder solcher Organe nicht wie andere Arbeitnehmer, ihre Gehalt sänsprüche vor den Arbeite gerichten, sondern vor den ordentlichen Gerichten verfolgen müssen.
Biese vom Berufungsgericht hervorgehobenen rechtlichen Besonderheiten der Stellung der Direktoren der BVG besagen aber nidhts darüber, wer zu dem Mitglied solcher Organe bestellt werden kann. Gesetz und Satzung verbieten nicht, die Direktoren aus dem Kreise der leitenden Angestellten zu nehmen«
Das ist daher auch im Betriebe der BVG immer wieder geschehen, wie in den Gründen des angefochtenen Urteils im einzelnen dargelegt wird. Im Einklang hiermit steht die Erfahrungstatsache, daß zu Mitgliedern der Vorstände juristischer Personen des Handelsrechts häufig leitende Angestellte der Gesellschaft bestellt wex’den, wenn diese sich im Laufe ihres beruflichen Aufstiegs für solche Pühruhgsaufgaben als geeignet erwiesen haben« Da nach den Pest Stellungen des angefochtenen Urteils in den Jahren 1929 bis 1951 vier mit kaufmännischen Aufgaben betraute Direktoren aus den Reihen der Angestellten der BVG genommen wurden, sq zeigt das, daß eine solche "Beförderung" keineswegs eine ganz außergewöhnliche und daher für die Präge der "Laufbahn" nicht zu beachtende Ausnahme dargestellt hätte« Pur leitende Angestellte mit entsprechender % Eignung und Erfahrung lag ein solcher Aufstieg vielmehr im; Bereiche dar Möglichkeiten. Bas genügt aber, um in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BWGöD hier von einer Bienst-, - laufbahn sprechen zu können.
3« Es kommt deshalb allein darauf an, ob der Kläger ohne die erwähnte Störung seiner beruflichen Laufbahn die Ernennung zu dem Direktor mit einiger Wahrscheinlichkeit erreicht hätte«
Mose Präge hat das Berufungsgericht in den Gründen seinj Urteils zwar auch verneint, aber infolge des erwähnten Rechts-^ irrtums bei der Auslegung des $ 9 Abs. 2 des Gesetzes die nachj § 176 BEG erforderliche Aufklärung der Wahrscheinlichkeit eines solchen Aufstiegs unterlassen. Hierüber lassen die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Zweifel. Biesen Mangel hat der Kläger unter Hinweis auf die in HJW/RzW 19!>6, 223 = UM Hr. 2 zu § 11 BWGÖD abgedruckte Entscheidung des Senats Bit Hecht beanstandet =
Hach Lage der Dinge kann es nicht Sache des Klägers seih] wie das Berufungsgericht meint, im einzelnen "darzulegen und zu beweisen”, daß er i»m Wettbewerbe mit anderen Bewerbern zu dem Direktor bestellt worden wäre. Es liegt auf der Hand, daß er eine solche Forderung gar nicht erfüllen kann, solange ihm die Beklagte nicht die Personalakten und die Bewerbungsunterlagen anderer Bewerber zur Verfügung stellt. Es ist vielmehr Aufgabe des Berufungsgerichts, in einer neuen Verhandlung die für die Beurteilung der Aufstiegsaussichten des Klägers in demj Zeitraum zwischen seiner Entlassung und dem Inkrafttreten des BWGöD am 1. April 1951 notwendigen Tatsachen zu erforschen und auszuwerten (wegen dieses Zeitraums vgl. Blessin/ffilden, Entschädigungsgesetze 2. Aufl. Anm. 8 zu § 9 BWGöD S. 1016; ferner Anders, Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. S. 169)* JHir diese Beurteilung hat das Berufungsgericht im übrigen den Lauf der Dinge zugrunde zu legen, wie er sich ohne das schädigende Ereignis und ohne Verfolgung abgespielt hätte.
Dabei ist zu beachten, daß die nach dem Gesetz wieder-gutzu demachende Schädigung des Klägers in seiner Entlassung 19341 nach § 5 Abs. 1 Hr.’l c BWGöD zu erblicken ist. Die Aufzählung der Schadenstatbestände in § 5 des Gesetzes ist erschöp
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fend ( ebenso Anders, Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl., S. 122). Eine zu dem Ausgleich verpflichtende Schädigung liegt also nicht noch darin, daß der Kläger zu dem Wehrdienst einberufen“ wurde und Wehrdienst und Kriegsgefangenschaft ihn daran gehindert hätten, nach 1945 besonders
 günstige
Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen.
Da bei der Besetzung derartiger Spitzensteilen eines Unternehmens von der Größe der BVG neben der fachlichen Eignung des Bewerbers zahlreiche weitere * Ausle/segesichtspunkte -»
- insbesondere die charakterliche Eignung zu Führungsauf gab en eine Rolle spielen, wird das Berufungsgericht für die Beurteilung der Aussichten des Klägers alle irgendwie-bedeutsa-men Vorgänge heranziehen müssen. Die von der Beklagten unter dem 26. Juli 1956 erteilte Auskunft genügt in diesem Zusammenhänge nicht. Hierauf kommt es auch deshalb an, weil für die Anwendung des § 9 Abs. 2 des Gesetzes in derartigen Fällen kaum die Möglichkeit besteht, die Dienstlaufbahn nicht geschädigt er Vergleichsangestellter zu verfolgen.
Es ist deshalb vor allen notwendig, daß das Berufungsgericht der Frage nachgeht, nach welchem Verfahren die Stellen der Direktoren im Betriebe der BVG besetzt wurden. Es kommt dabei darauf an, aufzuklären, wer über die Stellenbesetzüng zu entscheiden hatte und wie die Entschließungen der in Betracht kommenden Personen oder Personengruppen vorbereitet wurden. In diesem Zusammenhang ist die Auswertung der Personalakten un-- entbehrlich, und zwar nicht nur die der in der fraglichen Zeit ernannten Direktoren, sondern auch die anderer Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind. Hur auf diese Weise läßt sich auch nachprüfen, ob die Bestellungen und Ernennungen in der' fraglichen Zeit nicht von Erwägungen beeinflußt wurden, die nach Sinn und Zweck der Wiedergutmachungssätze außer Betracht
 
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au bleiben haben. Daß solche Erwägungen bei der Personalaus- | lese im Betriebe der BVG eine Rolle spielten, beweist schon J die Tatsache, daß der erste Nachfolger des Klägers in seinem | Amt als Beiter der Personalabteilung für Angestellte ein höhe-l rer SA-Pührer war,	j
Erst nach Kenntnis von diesen Vorgängen kann das Beru- j fungsgericht abwägen, ob der Kläger bei Berücksichtigung al- |
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ler der für die Besetzung solcher Stellen wichtigen Gesichts- 4 punkte in der maßgebenden Zeit im Wettbewerbe mit anderen Be-' 1 Werbern wahrscheinlich den Vorzug erhalten hätte,	*
die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werdend daß auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird« \
Zur Prüfung und Entscheidung dieser für die abschließende Würdigung des Klagebegehrens ausschlaggebenden Fragen mußte
 Ascher
Johannsen
v, Werner
 Maaß
Dr. Loewenheim
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