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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz: 1, Der Brfclaaser kann sich in einem Erbvertrag das Recht Vorbehalten, in bcs airnraten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses anders als .in dem Erbvertrag vorgesehen zu verfügen-Dieser Voi’behalt muß in der Fora des § 2276 BGB vereinbart sein, Sie.kann nicht deswegen wirksam sein, weil sie, wirtschaftlich gesehen, für den vertragsmäßig Bedachten günstiger als die erbvertragliche Regelung ist. a) zu Gunsten des Beklagten su 1, daß der Klüger aus den Testamenten des Erblassers August 'von 5* Juni 1945 und 8-/5« August 1945 nicht ;,„*it-erbe zu 1/4 geworden ist und aus diesen Testamenten auch VeiTiächtnisanspriiciic gegen die Naclilaß-masse nicht erheben- kann, b) zu Gunsten aller Beklagten als Tsstamentvoll-strecker, daß die im Urbvortrag enthaltene Bestimmung über die Test, no nt sv o 11 s t r o ckung nicht durch die Testamente des Erblassers vom 5<■ Juni 1945 und 8./9. 3c Die Verwaltung des Hachlasscs meines Vatc^'s soll bis zu meinem Ableben, jedenfalls aber 30 Jahre lang, durch ein Testamenfcsvollstreckerkollegiun eri’olgcn, gegebenenfalls also auch noch, nachdem die V, int er shall AG die Ha che rb schaft angetreten hat, sefern die wintershall AG dem nicht widerspricht. nachdem er sich mit mir ine Einvernehmen gesetzt hat, an Stelle der aufgeführten andere Testamentsvollstrecker zu bestellen, auch Ersatzleute, für den Pall, da3 von den genannten Personen die eine oder andere die Annahme des Amtes ablehnen oder eine der bestellten Personen aus irgendeinem Grunde wegfallen sollte. SEärz 1943 verfügte der Erblasser unter Berufung auf die ihm in Nr. 2 des Erbvertrags vorbehaltene VerfügungBbefugnis über einzelne Vermögensteile, insbesondere über Grundstücke, auch setzte er eine Anzahl von Rentenvermächtniseen aus. Wenn er noch lebt und dispositionsfähig ist,, dann sollen die früheren BestimrnungetwjeTüen, die lauten, daß Heinz Ulrich KflHHPund Hartha Erben der Wintershallkuxen sein solleru P9r übrige Nachlaß soll unter Pr. HeinzljflHBund Martha BÜfet geteilt werden. Per Kläger ist im Jahre 1954 auf Grund von Vorwürfen, die ihm wegen seiner persönlichen Lebensführung gemacht worden sind, gegen eine Abfindung von 150 000 DK aus seinen sämtlichen Ämtern bei den WintershaHunternehmungen auegeschieden* Sie haben die'Auffassung vertreten, durch das Testament vom 5* Juni 1945 sei den Kläger kein Vermächtnis angewandt worden, sondern er sei darin als Erbe zu 1/4 berufur» Dieses Testament sei aber gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 353 unwirksam, da durch die Berufung des Klägers als Erbe das Ruckt des in dem Erbvertrag vertragsmäßig bedachten Vor- und /Jaeherber. Im Berufungsrechtszug haben die Parteien übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß der Erblasser unter den in dem Testament vom 5. Die Parteien haben im zweiten Rechtszug übereinstimmend angenommen, daß der Erblasser den Kläger in dem Testament vom 5» Juni 1945 als Erbe hebe 01:1-setzen wollen. a) festzustellen, Jai3 der Kläger ans den Testamenten des Erblassers August Kosterg von 5* Juni 194? Juni 1945 rechtswirksam sei und daß daher der Kläger zu 1/4 Erbe des Erblassers August August 1945 sind unwirksam, da die in ihnen ausgesprochene Berufung des Klägers als Erbe den von dem Erblasser im Erbvertrag getroffenen bindenden Anordnungen wiederspricht. 1) Eicht frei von Rechtsirrtum sind die sich daran anschließenden Erörterungen, in denen das Berufungsgericht prüft,- ob die in dem Testament getroffenen Bestimmungen die anderslautenden Bestimmungen des Erbvertrags außer Kraft •gesetzt haben. Es hat angenommen, der aus der Interessenlage zu entnehmende und durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermittelnde »7ille der Vertragsschließenden führe zu der Feststellung, daß die Srbvertragsparteien eine tastamentarlecH Regelung, wie sie die Testamente vom 5. Sie konnte auch nicht in dieser Weise getroffen werden, da sie sich mit dem Wesen des Erbvertrags nicht vereinbaren ließe. kann insoweit nicht ohne weiteres durch einen später mit einer anderen Person geschlossenen Erbvertrag oder durch ein später errichtetes Testament außer Kraft gesetzt werden. in § 2276 BGB für den Erbvertrag bestimmten Form auf heben, oder dadurch, da3 der Erblasser nach §§ 2293 ff 3GB zurück- • tritt, sofern er sich den Rücktritt in dem Vertrag Vorbehalten hat oder ein gesetzlicher1 Grund für den Rücktritt gegeben ist» Eine Ausnahme macht § 2291 3GB für'eine vertragsmäßige Verfügung, durch dio ein Vermächtnis'oder eine Auflage angeordnet- worden ist. Da nach § 2299 BGB in dem Erbvertrag auch einseitige Verfügungen von '.Codes wegen getroffen werden können, ist nicht ohne weiteres gesagt, daß dio in einem Erbvertrag ausgesprochene Einsetzung eines Vor- oder Nacherben eine vertragsmäßige und damit den Ei-blneser bindende Bestimmung ist. In dom hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegnngen, daß der Beklagte zu 1 durch eine vertragsmäßige Verfügung zu dem alleinigen Vorerben-berufcn worden ist. Erbvertrag dem Erblasser das Recht Vorbehalten, in gewissen Umfang letztwillige Verfügungen zu treffen, die mit den in dem Erbvertrag getroffenen unvereinbar sind. Pur die Präge, in welchem Umfang ein solcher Vorbehalt zulässig ist, ist zu beachten, daß der Erbvertrag, auch wenn der Erblasser von dem Vorbehalt Gebrauch macht, einen Inhalt behalten muß. Soweit das nicht zutrifft, würde die letztwilliger Verfügung, falls nicht der Vorbehalt unwirksam wäre, kein Erbvertrag sein, da es den Parteien nicht gestattet ist, dem Erblasser zu ermöglichen, den Vertrag auf andere Weise als im Wege der eben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft zu setzen. Wer den Willen hat, eine Verfügung von Tedes wegen als vertragsmäßige zu errichten, kann auch nicht wollen, daß sie eine nur einseitige sei (vgl. Zulässig ist es, daß der Erblasser, der vertraglich eine Person als Erben cinsetzt, sich Vorbehalt, über ei?i-zelne Gegenstände seines Vermögens anderweitig durch Anordnung von Vermächtnissen zu verfügen oder eine 'Testamentsvollstreckung anzuordnen. 3) In dieser Weise hat der Erblasser in dem Erbvertrag auch einen Vorbehalt gemacht« Das Berufungsgericht hat über rechtsirrtumsfrei angenommen, daß dieser Vorbehalt ihm nicht gestattete, andere Personen zu Erben zu berufen, wie es in den festamenten vom 5. einem Erbvertrag, durch den er den Vertragspartner zu dem Alleinerben eingesetzt hat, Vorbehalt, dieses Hecht zu beschränken, und neben dem Vertragssrben auch noch eine andere Person zu einem bestimmten Bruchteil als Erben oinzusetzen. Notwendig ist, daß der Erbvertrag und der in ihm enthaltene Vorbehalt so gefaßt sind, daß eindeutig bestimmt werden kann, welches Hecht dem vertragsmäßig Bedachten bindend sugewandt ist. Ser Vorbehalt darf auch nicht dazu führen, dem Erblasser den Rücktritt von dem Erbvertrag unter Umgehung der Bestimmungen der §§ 2293 ff BGB ermöglichen. Im Hinblick auf diese Rechtsgrundsätzc kann der Erblasser, der eine Person vertragsmäßig als alleinigen Vorerben eingesetzt hat, sich nicht das Recht Vorbehalten, diese Bestimmung durch irgendeine andere zu ersetzen, die für den vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich günstiger ist; denn in diesem Pall läßt sich überhaupt nicht ermitteln, was das sich aus dem Inhalt des Erbvei’trage (§ 2278 Abs. 2 3GB) ergebende Recht dos vertragsmäßig Bedachten ist. Prag-lieh ist es, ob der Erblasser sich in einem solcheu pell in dem Erbvertrage das Recht Vorbehalten kann, das Hecht des vertragsmäßig Bedachten in der Weise umzuvian.deln, daß dieser nicht mehr alleiniger Vorerbe, sondern zu einer bestimmten Quote Vollerbe wird, die mindestens so hoch bemessen sein muß, daß die Änderung für den vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich vorteilhaft ist. 4) Das Berufungsgericht hat allein auf Grund einer Interessenabwägung angenommen, daß die Parteien einen solchen Vorbehalt für den Erblasser vereinbart haben, der es dem Erblasser gestattete, die testamentarischen Bestimmungen vom Juni 1945 und 8./9. a) Die einfache Auslegung der in dem Erbvertrag niedergelegten Bestimmungen ergibt auch unter Berücksichtigung c.er außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umstände, soweit sie von den Parteien vorgetragen oder vom Berufungsgericht festgestellt sind, nicht, daß die Parteien den hier erörterten Vorbehalt vereinbart haben. Dieser Vorbehalt sollte dem Erblasser aber, wie das Berufungsgericht insoweit rechtsirr-cumsfroi festgestellt hat, nicht das Recht geben, letztwillig so zu verfügen, wie es in dem Testament vom 5- Juni 1945 Sie sind daher insoweit nicht aunlögungsfähig, und sie können deshalb nicht dahin ausgolegt werden, daß der Erblasser sich noch mehr Rechte Vorbehalten hat» als es in 11 r- 2 dos Erbvertrags ausgesprochen war, Eine ergänzende Vertragsauslegung wäre nur zulässig, wenn nach den Abschluß des Erbvertrage Umstände eingetreten wären, an die die Parteien beim Vertragsschluß nicht gedacht haben, Ale solche Umstände kommen nur die Tatsachen in Betracht, daß das Deutsche Reich im Jahre 1945 zusammenbrach, den Krieg verlor und daß hierdurch auch der Erblasser einen Teil seines Vermögens oinbilßte. die Parteien bei Abschluß des Erbvertrags auch mit dieser Möglichkeit gerechnet haben, kann doch das Gegenteil unterstellt werden. In diesen Pall müßte ermittelt werden, v.an nach der im Erbvertrag zu dem Ausdruck gelangten Willensrichtung der Parteien von ihnen vereinbart wäre, falls sie diese Umstände vorausschauend bedacht hätten«. Eine solche Annahme wäre willkürlich; denn die Bestimmungen des Erbvertrages und das, was die Parteien selbst über die mit dem Abschluß des Erbvertrags verfolgten Absichten der Vertragsschließenden vorgetragen haben, vermögen die Annahme, daß der hier in Rede stehende Vorbehalt für den Erblasser Der Weg, auf dem diese letzte Absicht verwirklicht werden sollte, und damit der tragende Teil des Planes war die Bestimmung, daß das Vermögen des Erblassers letztlich ungeschmälert an die ..intershall AG eis Nacherben gelangen sollte. Ein wesentlicher Seil des Planes war, daß der Beklagte zu 1 nachdem seine Geschwister durch die mit ihnen vorher geschlossenen Verträge abgefunden worden waren, alleiniger Vorerbe des Erblassers sein sollte. Der Erblasser konnte durch spätere Testamente dieses Recht des Beklagten zu 1 wohl erweitern, aber nicht einschränken. Sr war an die von ihm zugunsten des Beklagten zu 1 in dem Erbvertrag getroffene vertragsmäßige Verfügung gebunden. Aus diese-»-Bestimmung folgt nicht, wie der Kläger ausführt, daß eine später getroffene letstwillige Verfügung, die einer vertragsmäßig getroffenen Verfügung widerspricht, doch gültig ist, wenn der vertragsmäßig Bedachte dadurch wirtschaftlich nicht schlechter als durch die vertragsmäßige Verfügung gestellt wird. Die frage, ob dasRecht des vertragsmäßig Bedachten durch eine spätere letztwillige Verfügung im Sinne des § 2289 Abs. 1 3GB beeinträchtigt wird, ist nic’.'.l, wie der Kläger annimmt, allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Satz 1 dieser Vorschrift soll neben anderen auch den in § 2258 BGB für die Testamente niedergelegten Rechtsgedanken auf das Verhältnis von Erbvertrag und früher errichteten Testamenten übortregen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, daß wenigstens, solange ein Recht des vertragsmäßig Bedachten überhaupt verbunden ist, eine Verfügung, die den dieses Hecht begründenden Bestimmungen widerspricht, das Hecht des vertragsmäßig Bedachten notwendig auch beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hot es in § 22S9 Abs. 1 BGB nur deswegen nicht wie in § 2250 Abs. 1 3G3 auf den einander widersprechenden Inhalt der Verfügungen abgestellt, sondern auf die Beeinträchtigung des Hechts des Bedachten, um die Unwirksamkeit früherer oder später errichteter letztwilliger Verfügungen in einem weiteren Umfang eintreten zu lassen, als es sich boi einer dem § 2256 Abs. 1 BGB entsprechenden Fassung des Gesetzes ergeben, würde. Auch die Verfügungen, die nicht in Widerspruch zu den vertragsmäßigen stehen, die aber dennoch das Recht des vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich beeinträchtigen würden, sollen unwirksam sein. Es könnte allerdings möglich sein, daß in einer Hinsicht der Erbvertrag in Bezug auf die Aufhebung früherer letztwilliger Verfügungen nicht so weitgehende Wirkungen wie ein Testament nach § 2258 Abs. 1 3GB hat. 1 SCB kann sich •'-rgebon, daß eine in einem früheren Testament enthaltene Verfügung, die der vertragsmäßig getroffenen widerspricht, gi'lLig bleib 1;, wenn der Erbvertrag dadurch wirkungslos wird, daß der vertragsmäßig Bedachte wegfällt, sei es, daß Jnfcsprechendes gilt für eine in einem späteren Testament getroffene Verfügung nach Satz 2 dieser Vorschrift- Ob diese nicht unbestrittene Ansicht zutreffend ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden, da diese Rechtsfolge die hier zu entscheidende Rechtsfrage nicht berührt. Die vom Kläger vertretene, auf dar rein »Virtschaf bliche abstellende Betrachtungsweise ist ferner auch mit dom üeeon dos Erbvertrags als einem Vertrag unvereinbar. Eit dor-i Wesen der durch den Vertrag begründeten Beziehungen wäre es unvereinbar, wenn das Gesetz in § 2289 Abs. 1 BGB dem Erblasser als dem einen Vertragsteil gestatten würde, seinem Vertragspartner das ihm zugewandte Hecht einseitig su entziehen und ihm dafür ein Recht mit einem andern Inhalt zukommen zu lassen, das allerdings wirtschaftlich wertvoller ist, wobei es ferner noch zweifelhaft wäre, welcher Zeitpunkt für die wirtschaftliche Bewertung der verschiedenen Rechtspositionen maßgebend sein soll. c) Das Berufungsgericht hat festgestelltj daß die in dem Erbvertrag ausgesprochene Berufung der WflflHHHfeakiien-gesellschaft als Hacherbin keinen vex-tragnmäßigen Charakter habe und daher von dem Erblasser im Testament hätte widerrufen werden können. Gelbst wenn angenommen wird, daß die Berufung des Klägers in dem Testament als Erbe nach § 2269 Abs. 1 Satz 2 3G3 nur insoweit unwirksam ist, als es sich darin um eine Berufung als Vollerbe handelt, daß sie aber nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam bleibt, soweit darin zugleich eine Berufung zu der angegebenen Quote als Nachorbe liegt, würde diese Berufung doch nach § 2085 3GB-unwirksam sein ebenso, wie der in den Testamenten ausgesprochene Vjiderruf der die Testamontsvollstreckung anordnenden Bestimmungen des Erbvertrags nach dieser Vorschrift unwirksam ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß bei einem Vergleich der in dem Erbvertrag und in den Testamenten ausge- Der Erbvertrag sei das Ergebnis einer Gesamfcplanung, die ihren wesentlichen Inhalt verlieren würde, wenn man sie in einseitige und vertragsmäßige Verfügungen aufspalten würde. Der Grundgedanke der an dem Erbvertrag Beteiligten, wenigstens aber des Erblassern, war es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Erblasser die Erbfolge in der Weise regeln wollte, als v.enn er sein. Für diesen Gedanken war es wesentlich, daß der Nachlaß nicht geteilt wurde, daß das Verwaltungs- und Vorfü-ungsrecbt des Vorerben weitgehend eingeschränkt und eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, und daß als Uacherbin die Wintersha* aG berufen wurde. Eine teilweise Änderung des in dem Erbvertrag riedergelegten Plans durch einzelne Bestimmungen der Testamente vom 5. Daraus ergibt sich, daß mit Rücksicht auf die sich aus § 2289 Abs. 1 Satz 2 ergebende teilweise Unwirksamkeit des Testaments vom 5. Es ergibt sich somit, da3 dsr Kläger überhaupt nicht Erbe nach dam Erblasser geworden ist und daß auch die in dem Erbvertrag enthaltenen Bestimmungen Uber die Testamentsvollstreckung riebt außer Kraft gesetzt worden sind.

Zitierte Normen: § 2289 BGB § 91 ZPO
ErbvertragVorbehaltBestimmungErblasserRechtVerfügungTestamentKläger

Volltext der Entscheidung

M-«>»	-	-	Till
 Gesetz:	BGB	§§	125, 2276, 2289
Rechtssatz:	1,	Der	Brfclaaser kann sich in einem Erbvertrag
 das Recht Vorbehalten, in bcs airnraten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses anders als .in dem Erbvertrag vorgesehen zu verfügen-Dieser Voi’behalt muß in der Fora des § 2276 BGB vereinbart sein,
2, Eine letztwillige. Verfügung, die einer in einem Erbvertrag vertragsmäßig getroffenen Verfügung widerspricht, beeinträchtigt das Recht des vertragsmäßig Bedachten auf jeden Fall. Sie.kann nicht deswegen wirksam sein, weil sie, wirtschaftlich gesehen, für den vertragsmäßig Bedachten günstiger als die erbvertragliche Regelung ist.
LG Kassel OLG Frankfurt/*:.
Aktenzeichens IV ZR 21S/57	.	I*
Urteil des BGH vom, 8. Januar 1958	II.
Verkündet am 8. Janus'" 1958 Justizangesteilten als Urkundsbcaater der Geschäftes telle
 Im Kamen des Volkes In den Rechtsstreit
1,	des Dr. Hejnz PflHHP in	Friedrich sflBlstr.
2.	des Otto WtHHP» iMBMibei
3« des Jose?	Ti
4 „ des Direktors Wilhelm
 Beklagte, Berufungskläger, äiderkläger und Revisionsklägers zu 1 persönlich, zu 1 bis 4 als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des GeneraIdirektors August
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr
 in X*"“
gegen
 den Kaufmann Ulrich K(
Straße#^,
Kläger, Berufungebeklagten, Widerbeklagten und .Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt Dr.flflHfr in Kai
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der 3undesrichter Johsnnsen,
 Dr.v, Werner, ffü?tenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Fraakfurt/Main vom 28. Hai 1957 wird aufgehoben.
Rs wird fcstgestellt:
 
a)	zu Gunsten des Beklagten su 1, daß der Klüger aus den Testamenten des Erblassers August
'von 5* Juni 1945 und 8-/5« August 1945 nicht ;,„*it-erbe zu 1/4 geworden ist und aus diesen Testamenten auch VeiTiächtnisanspriiciic gegen die Naclilaß-masse nicht erheben- kann,
b)	zu Gunsten aller Beklagten als Tsstamentvoll-strecker, daß die im Urbvortrag enthaltene Bestimmung über die Test, no nt sv o 11 s t r o ckung nicht durch die Testamente des Erblassers vom 5<■ Juni 1945 und 8./9. August 1945 widerrufen worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Recbtswirksaiakeit von letztwilligen Verfügungen des an 13« Hovember 1945 in Stockholm in Alter von 75 Jahren verstorbenen Genraläi.vektors August imm- Augutt	v;ar Mitbegründer des
 ballkonzerns,.dessen Arbeitsgebiet in wesentlichen die Gewinnung und Verarbeitung von Kalisalzen und Erdöl darstellt. Der größte.Teil seines hachlassca besteht aus Beteiligungsrechten an Unternehmen dieses Konzerns.
Dem Erblasser gehörten 593 Kuxe der Gewerkschaft VVfflMi einer 4000teiligon Gewerkschaft preußischen Rechts.
Die Gewerkschaft besitzt u.a. ein großes Kallbergwerk in Heringen an der Werra. Vor allem aber gehört ihr ein entscheidender Teil der Aktien der
 schaft. Der Schwerpunkt dieses Unternehmens liegt in der Unterhaltung mehrerer eigener Prodüktions- und Betriebsstätten und der Beteiligung an einer Reihe von abhängigen Gesellschaften. 760 Kuxo der Gewerkschaft	ge-
hörten der Gewerkschaft Thea. Diese Gewerkschaft hat nur wenig Grundbesitz. Sie ist hauptsächlich eine ßeteiligungs-gesellschaft der Familie	Von	i*11*6*1	100	Kuxen	ge-
hörten 56 dem Erblasser, 17 dem Beklagten zu 1 und 27 der Sintershall AG.
Außer dem Erblasser war nur noch die Aktiengesellschaft für Industriebeteiligung mit 1000 Kuxen Großgewerke der
 übrigen Kuxe waren auf zahlreiche kleine Gewerken verteilt. Der Erblasser verfügte infolge seiner Beteiligung an der Gewerkschaft Thea über das Stimmrecht von 1353 Kuxen der Gewerkschaft W(
Damit übte er einen maßgebenden Einfluß auf die Wj Aktiengesellschaft und den gesamten Konzern aus.
4 -
Die a in<e führt er. Kuxe, deren Wert in d ei Erbschafts-ateuererkiUrung mit 16 601 600 RK angegeben ist, bilden den Yvosentliehcn Teil des Nachlasses doe Erblassers. Außerdem gehören zu seinem Nachlaß noch einige Grundstücke una Mobiliar, das zur Zeit des Erbfalls einen .Verb von gut 1 Million Hl: hatte.
85 /- der Produktionskanazi bat in Keil der AG lagen ix Jahre 1945 in der sowjetisch besetzten Zone, während die Produktionskapazität in Stickstoff, Mischdüngcj’
•und Erdöl, die später noch erheblich ausgebaut wurde, ix wesentlichen in Westdeutschland belegen war.
Der Erblasser, der verwitwet war, hat über seinen Nachlaß folgende Regelungen getroffen:
1. Ix Februar und Juli 1941 schloß er gegen Aussetzung größerer Kapital- und Rentenabfindungen mit seinen jüngeren Kindern kolfgang, der 1945 in einen engliehen Kriegsgefangenen-lager oruor&ert wurde, und Sfhea Erbverzichtsverträge. Die Tochter Thea wurde vor dem Tode des Erblassers geschienen, ihr einziges Kind ist später gestorben.
2. Am 19. Dezember 1941 schloß der Erblasser in Gcgea-wai’ü des Beklagten zu 2, der damals dem Vorstand der Gewerkschaft tflBBHHI un& äsr ‘VMBHpAC- angehörte, mit seinem ältesten Sohn, dam 1904 geborenen Beklagten zu 1, der damals kinderlos verh-iratet war und aus seiner jetzigen zweiten Ehe zwei Kinder hat, einen Erbvertrag, dessen woeert-liehe Bestimmungen lauten:
:,Ds erklärte zunächst Herr Dr. Heinz	(der	Be-
 klagte zu 1) zu Kassel: .
Ich mache meinem Vater, Herrn Ganoraldirektor A’uguefc Kassel, folgendes Vertragsangebot:
1. Ich verzichte auf das mir am Nachlaß meines Vs tors
j
zus teilende Pflicht teilsreclit.
 
2. Ick viertle alleiniger v'orcrbe meines Vaters, dein jedoch das Kocht verbleibt, über einzelne VerriÖgenstei.le durch V.ü’rüUchLn^^^verfü^cn. II ach erbe nach meinem lode wird.die fffllHH^aktiange&ellschdft zu Kassel.
3c Die Verwaltung des Hachlasscs meines Vatc^'s soll bis zu meinem Ableben, jedenfalls aber 30 Jahre lang, durch ein Testamenfcsvollstreckerkollegiun eri’olgcn, gegebenenfalls also auch noch, nachdem die V, int er shall AG die Ha che rb schaft angetreten hat, sefern die wintershall AG dem nicht widerspricht.
4.	Das Testamentsvollstreckerkollegium soll aus folgenden Herren bestehen: (folgt die Aufzählung der als Testamentsvollstrecker vorgesehenen Personen). Meinem Vater steht das Hecht zu. nachdem er sich mit mir ine Einvernehmen gesetzt hat, an Stelle der aufgeführten andere Testamentsvollstrecker zu bestellen, auch Ersatzleute, für den Pall, da3 von den genannten Personen die eine oder andere die Annahme des Amtes ablehnen oder eine der bestellten Personen aus irgendeinem Grunde wegfallen sollte. Tritt eine Xuckc im Kollegium nach dem Ableben meines Vaters ein, hoben die verbliebenen Mitglieder sofort einen Ersatzmann zu wählen und die Annahme des Amtes durch ihn zu erwirken.
5.	Die Leitung der Geschäfte des Kollegiums liegt dem Vorsitzenden ob, im Palle seiner Behinderung einem stellvertx'etcndon Vorsitzenden. Vorsitzender bin ich. Meinem Vater steht das Recht zu, nachdem er sich mit rair ins Einvernehmen gesetzt hat, stellvertretende Vorsitzende zu benennen. Im Palle einer Vakanz hat das Kollegium unverzüglich einen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.
6.	Das Testamentsvollstreckerkollegium faßt seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit in Sitzungen oder durch SchriftlichecAbstimnungen und ist beschlußfähig, solange 3 Mitglieder vorhanden sind. Rechtsverbindliche Willenserklärungen des Kollegiums bedürfen der Unterschrift von 2 Mitgliedern, von denen das eine der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muß«
7.	Des Testameatsvollstreckerkollcgium soll, soweit es das Gesetz zuläßt, frei über den HachlaS und seine Einkünfte verfügen können«
Vaters eine jährliche Rente von 120 000 lir.rk, nach meinem Ableben leine \Yiiwe 6ü 000 mark, juries Kind 12 000__*V.rk.. i)iess Renten sind in gleichen monatlichen Raten pränumerando zu zahlen. Weitere Bonüge aus dem lisch laß erhalten ich oder meine Trau oaer Kinder nicht*
3\
Hier&uf erklärte Herr Generaldirektor August
^ch nehme das mir soeben von meinen Sohn Dr. Heinz gemachte Vertragsangebot hiermit an.
Beide Vertragsschließenden erklärten weiter, daß sic die sich aus dem Vorstehenden oi’gebenden Bindungen sc-nähraen.
Am 11. August 1943 ließen die Vertragsschließenden folgenden Nachtrag zu dem Erbvertrag beurkunden:
1. Unter Nr. 2 Erbvertrages besagt, Vaters August in Kessel sein .soll, lauten:
ist in Satz daß Ifechorbc | die .'4HHH
Dieser Satz
 des vorerwähnten ach den 'focle des
 iikticugo .volle chaft soll wie folgt
 Nackerbe nach meinem Jode wird die tfinterahall-aütiengesellccliaft,• die auch Eraatzerbin sein soll.
2, Ziff. 3 des vorerwähnten Erbvertrages soll folgende Passung erhalten:
Der Nachlaß des Vaters August B^0.f<ol]. durch ein I'estamentsvollstreckerkollegium verwaltet werden und zwar auch über den Uackerbfolgefall hinaus und jedenfalls -für aie Bauer von 30 Jahren.
4. Ziff. 8 des vorerwähnten Erbvertrages soll folgende Passung erhalten:
Ich, Heinz B0M|, erhalten lebenslänglich aus dem Nachlaß meines Vaters eine jährliche Route von 120 000 RM. Nach meinem Sode erhält meine itvve jährlich 36 000 321 für sich und unsere, hindern Ifech dem lode beider 21torntoilc erhalten.die Kinder jäh: lieh 12 000-EH» Die Renton sind in gleichen monatlichen Raten pränumerando zu zahlen.
Weitere Bezüge aus dem Nachlaß erhalten leb oder meine Frau oder Kinder nicht.
Palls ich selbst schon vor dem Erbfall verstorben sein sollte, erhalten meine Frau und meine Kinder die aufgesetzten Honten als Vermächtnis meines Vaters. In diesem Falle ist dem zwischen mir r.nd meinem Vater geschlossenen Erbvertrag die rechtliche Bedeutung eines Testaments beizulegen.
Sodann trafen die Vertragsschließenden am 23* Oktober 1943 in einer privatschriftlichen Urlcroide noch ergänzende Bestimmungen über die Zusammensetzung des Testamentsvoll-etreckerkollegiums.
Der Erbvertrag war das Ergebnis langer Überlegungen und Erörterungen, die der Erblasser mit den Juristen des Konzerns und maßgeblichen Mitgliedern der Konzonivervvr.ltung gehabt hatte. Der Erblasser suchte nach einem Weg, sein Vermögen dem von ihm geschaffenen Work .zugute kommen zu lassen. Er hatte auch daran gedacht, mit seinem Vermögen eine Stiftung zu errichten.
3.	Durch ein privatschriftliches Testament vom 6. SEärz 1943 verfügte der Erblasser unter Berufung auf die ihm in Nr. 2 des Erbvertrags vorbehaltene VerfügungBbefugnis über einzelne Vermögensteile, insbesondere über Grundstücke, auch setzte er eine Anzahl von Rentenvermächtniseen aus.
4.	Am 5. Juni 1945 traf der Erblasser, während er sich gegen Kriegsende längere Zeit in Schweden aufhielt, folgende privatschriftliche letztwillige Verfügung:
All^frUhei’en Bestimmungen betreffend meinen 3esitz
 an	hebe	ich	hiermit	wegen	der	durch
 das Kriegsende eingetretenen veränderten Lage auf«
Ich bestimme wegen dieses Nachlasses folgendes:
1. Di^Hälfte dieses Nachlasses soll mein Sohn Dr. Heinz (der Beklagte zu 1) bekommen;
 
(dor [-TL
2- 1/4 soil j^iir. ;lo£fe V^rich bökoiniöii*
5- 1/4 aoll’prSuloir ;arth:?	yu^	lühlbach,
 meine langjährig* Hruis-enossin ir.d Pflegerin, bekommen c
lie in Wunsch ist, dsß d»* Besitz &‘U ge^ciilor 3*n« >lock :nöt,lieh si in Zukunft zurumncn^ehnlt :-r wird.
V,Dgen der früher an^eordr.eten Legate »ollen Änderungen nach Redlichkeit nicht vorgv*nomme"i ■•‘.erden.
Weitere Bestimmungen werde ich später orlaaean, wenn ich wieder in Deutschland hin.
Bar unter ,Ur. 2 bedacht« Kläger ist ein Kaffe d *s Erblassers. Jr war seit seine's Abitur in der. Unternehmen des ‘^HHIHfekonzerns tätig; und zwar später lange Jahre in der Direktion der	ohne	jedoch
 damals Mitglied des Vorstandes geworden zu sein.
5.	Ara S. August 1S45 verfaßte der Erblasser gleichfalls in Stockholm folgende privafcschriftlicin Vsrfü.-.migi
 Rein letzter Wille \
Palls mein Sohn lieinz	nickt	mehr	leben
 sollte, soll mein Besitz an wintersballkuxon doch wieder nach früheren & nnrntnrgen auf die AIvtie«u:e-
Pells ¥;intershall-Aktiengosellschaft die Übernahme der Erbschaft ablöhnen sollte, soll der Kuxen-besitz an den Staat übergehen, vorausgesetzt, daß er in anderer ü’orm nicht besser zu verwerten ist. Hierüber soll das vorgesehene Komitee erforderlichen Palles entscheiden.
Der Staat, wenn er Erbe werden sollte, müßte aber die vorgesehenen Legate be*frieüigen.
seilschuft wjHHHHBübergehen^iie früher fest-gelegten Legate sind von	ktiengeSeil-
schaft dann aber zu erfüllen.
~ 9 -
Gegebenen Falles soll meine gesäurte Übrige Hinterlassenschaft an Fräulein Hartha	übergehen
(außer den Y/intershallkuxen), Fräulein üartha soll berechtigt sein, wahlweise die gesamte Hinterlassenschaft (außer den Winterehallcrkuxe.n) zu übernehmen oder aber nur einen 'feil des'Nachlasses, wie z.B. das Mobiliar ohne den Eausbeeitz.
Stockholm, den 8. August 1945«.
Unter dem 9c August 1945 fügte der Erblasser einen privatschriftlichen Nachtrag folgenden Inhalts hinzu*
Um allen eventuellen Mißverständnissen vorzubeugen, soll noch bemerkt werden, daß diese Bastim * raungen nur danr^elten sollen, wenn mein Sohn Pr. Heinz KflHHIgestorben sein sollte. Wenn er noch lebt und dispositionsfähig ist,, dann sollen die früheren BestimrnungetwjeTüen, die lauten, daß Heinz Ulrich KflHHPund Hartha	Erben
 der Wintershallkuxen sein solleru P9r übrige Nachlaß soll unter Pr. HeinzljflHBund Martha BÜfet geteilt werden. Ulrich KflIHPwird von dieser Erb-masse ausgeschlossen«
Stockholm , den 9« August 1945 gez.: August RflflHi
 Wintershallkuxe betreffend: Heinz BflB 1/2 Ulrich	1/4
Martha	1/4.
Die Erbschaftssteuer soll im obigen Verhältnis intern verrechnet werden, wenn das gesetzlich zulässig ist.
Per Kläger ist im Jahre 1954 auf Grund von Vorwürfen,
 die ihm wegen seiner persönlichen Lebensführung gemacht worden sind, gegen eine Abfindung von 150 000 DK aus
 seinen sämtlichen Ämtern bei den WintershaHunternehmungen
 auegeschieden*
Kr bat darauf im Jukrc 195 < Klage erhoben und im '.rsteu Rechtszug die Ansicht vertraten, der Erblasser habe ihm durch Testament vom 5. Juni 1945	1/4	seiner	V<(HHHfekuxe	als
 Vermächtnis zugewandt.
Er hat beantragt, die 3eklagteu zur 'Übertragung •> Luxes,der Gewerkschaft ^ inter shall aus dom fc‘ucbla.3 des 15» November 1945 verstorbenen Generaldirektors August
 incs
u.n
zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt, die Singe dbzt:vr.isen.
Sie haben die'Auffassung vertreten, durch das Testament vom 5* Juni 1945 sei den Kläger kein Vermächtnis angewandt worden, sondern er sei darin als Erbe zu 1/4 berufur» Dieses Testament sei aber gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 353 unwirksam, da durch die Berufung des Klägers als Erbe das Ruckt des in
 dem Erbvertrag vertragsmäßig bedachten Vor- und /Jaeherber. beeinträchtigt würde. Vorsorglich haben die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker und der Beklagte zu 1 zugleich persönlich in seiner Eigenschaft als Vortrageorbo das Testament vom 5. Juni 1945 und später auch die letztwilli-gen Verfügungen vom 8./9* August 1945 angefochten.
Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Artrag des Klägers verurteilt.
Im Berufungsrechtszug haben die Parteien übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß der Erblasser unter den in dem Testament vom 5. Juni 1945 genannten «ir.terchallkuxeri euch die Theakuxe verstanden habe. Die Parteien haben im zweiten Rechtszug übereinstimmend angenommen, daß der Erblasser den Kläger in dem Testament vom 5» Juni 1945 als Erbe hebe 01:1-setzen wollen.
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Dio Beklagten haben in 3erufungsrechtszug beantragt: daa angefochtone Urteil zu ändern mid die Klage abzuweisen.
Sie haben Widerklage erhoben mit dem Antrag:
a)	festzustellen, Jai3 der Kläger ans den Testamenten des Erblassers August Kosterg von 5* Juni 194? und S./9. August 1945 nicht Hitarte zu 1/4 geworden ist und aus diesen Testamenten auch Vermächtnis-ansprüche gegen die TTachlaßxasso nicht erheben kann,
b)	daß die im Erbvertrag vom 9» Dezember 1941 angeordnete Testamentsvollstreckung zu Recht besteht.
Der ifiderklageantrag zu a ist von den Beklagten zu 1 persönlich, zu b von den.Testamentsvollstreckern als solchen gestellt worden.
Der Kläger hat sich mit den von den Beklagten gestellten Anträgen einverstanden erklärt und seine Klage im Einverständnis mit den Beklagten zurUckgtiiommen. Er hat beantragt,
 die Berufung der Beklagten zurUckzuweisen und ihre
 Widerklage abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sichdie Revision der Beklagten, mit der sie ihren ira 3erufungnrociitszug gestellten V/iderklageantrag weiterverfolgen. Dor Kläger bittet, die Revision zurUckzuweisen.
Entsclieidungsgründo: .
Das Berufungsgericht hat angenommen, d&S das Testament des Erblassers vom 5. Juni 1945 rechtswirksam sei und daß daher der Kläger zu 1/4 Erbe des Erblassers August
 
geworden und die in dem Erbvertrag von 19« Dezember 1941 an-geordnete Testamentsvollstreckung von Erblasser wieder suf-gehoben sei.
Die von der Revision hiergegen geführten Angriffe sind begründet.
Die Testamente vom 5* Juni 1945 und 8./9. August 1945 sind unwirksam, da die in ihnen ausgesprochene Berufung des Klägers als Erbe den von dem Erblasser im Erbvertrag getroffenen bindenden Anordnungen wiederspricht.
Das Berufungsgericht hat diese für den Rechtsstreit grundlegende Frage entgegengesetzt entschieden. Es ist jedoch nicht überall von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen.
I.	Rechtsirrtumsfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß in dem Testament vom 5. Juni 1945 der Beklagte zu 1 zu 1/2, der Kläger und die früher© Hausangestellte dos
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Erblassers zu je 1/4 als Erbe eingesetzt sind, während der Beklagte zu 1 in dem Erbvertrag zu dem alleinigen Vorerben eingesetzt ist.
II.	1) Eicht frei von Rechtsirrtum sind die sich daran anschließenden Erörterungen, in denen das Berufungsgericht prüft,- ob die in dem Testament getroffenen Bestimmungen die anderslautenden Bestimmungen des Erbvertrags außer Kraft •gesetzt haben. Das Berufungsgericht hat den Erbvertrag aus-gelcgt. Es hat angenommen, der aus der Interessenlage zu entnehmende und durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermittelnde »7ille der Vertragsschließenden führe zu der Feststellung, daß die Srbvertragsparteien eine tastamentarlecH Regelung, wie sie die Testamente vom 5. Juni 1945'und 3./9. August 1945 später getroffen haben, nicht als einen den Vertragserben beeinträchtigenden Verstoß gegen § 2289 Abs. 1 BGB angesehen haben würden und könnten (siehe S. 45 der ürteils-nur?f ertigung).
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2)	Das Berufungsgericht hat hierbei die Vertragsaus-legung in unzulässiger Weise mit der Auslegung des Gesetzes9 des § 2289 Abs. 1 BGB, vermengt. Es hat gesetzliche Aus-legungsregeln teils außer acht gelassen, teils in anderer Weise verletzt.	{
Auszugehen ist davon, daß die in dem Erbvertrag ge-troffenen Bestimmungen über die Erbfolge den in dem später errichteten Testament hierüber getroffenen Bestimmungen widersprechen. Erbvertrag und Testament sind beides let z.t-willige Verfügungen, durch die die Erbfolge geregelt werden kann. I*'ür den Fall, da 13 zwei aufeinanderfolgende Testamente einander widersprechende Bestimmungen enthalten, bestimmt § 2258 Abs. 1 BGB, daß damit die widersprechenden Verfügungen des früheren Testaments aufgehoben sind. Eine entsprechende Bestimmung fehlt für den Fall, daß ein später geschlossener Erbvertrag oder ein später errichtetes Testament Verfügungen enthält, die den in einem früher geschlossenen Erbvertrag enthaltenen Verfügungen widersprechen-^
Sie konnte auch nicht in dieser Weise getroffen werden, da sie sich mit dem Wesen des Erbvertrags nicht vereinbaren ließe. Wenn auch der Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen ist, ist er doch ein wirklicher Vertrag (Planek/Greiff 4. Aufl. Bd. 5, S. 811 Vorbem» 2 vor § 2274, Staudinger/ Herzfelder 9. Aufl. Bd. V S. 77 § 1941 Anm. 2, Strohal Das Deutsche Erbrecht 2• Aufl. Bd. I S. S2/S3; 374 fVoAus dieser Rechtsnatur folgt, daß die Parteien an den Inhalt des Vertrages, soweit dieser vertragsmäßigeVerfügungen von Todes wegen enthält, grundsätzlich gebimden sind. Der Erbvertrag	i
kann insoweit nicht ohne weiteres durch einen später mit einer anderen Person geschlossenen Erbvertrag oder durch ein später errichtetes Testament außer Kraft gesetzt werden.
Der Erbvertrag kann nur dadurch wieder beseitigt werden, daß die Vei’tragsteile ihn nach § 2290 BG3 vertraglich in der
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in § 2276 BGB für den Erbvertrag bestimmten Form auf heben, oder dadurch, da3 der Erblasser nach §§ 2293 ff 3GB zurück- • tritt, sofern er sich den Rücktritt in dem Vertrag Vorbehalten hat oder ein gesetzlicher1 Grund für den Rücktritt gegeben ist» Eine Ausnahme macht § 2291 3GB für'eine vertragsmäßige Verfügung, durch dio ein Vermächtnis'oder eine Auflage angeordnet- worden ist.
Biese Bindung ergibt sich nicht erst aus § 2289 BGB, sondern aus der ITatur des Rechtsgeschäfts selbst. § 2289 3GB beruht auf der Bindung. Sr spricht die Folgen aus, die sich daraus für die Wirksamkeit früher oder später errichteter lebztwilliger Verfügungen ergeben.
Die Bindung kann sich nur auf solche Bestimmungen erstrecken, die nach dem Gesetz vertragsmäßig getroffen werden können. Dazu gehört noch l 2278 Abs. 2 BGB die Erbeinsetzung und damit auch die Einsetzung einer Person als Vor- oder Sucherbe. Da nach § 2299 BGB in dem Erbvertrag auch einseitige Verfügungen von '.Codes wegen getroffen werden können, ist nicht ohne weiteres gesagt, daß dio in einem Erbvertrag ausgesprochene Einsetzung eines Vor- oder Nacherben eine vertragsmäßige und damit den Ei-blneser bindende Bestimmung ist. Es muß durch Auslegung der Ictztwilligen Verfügung ermittelt werden, ob es sich dabei um eine vertragsmäßige Bestimmung handelt. Soweit einer an dem Erbvertrag beteiligten Person in dem Vertrag etwaE zngowendet ist, ist in aller Regel davon auszugehen, daß diese Zuwendung vertragsmäßig getroffen ist. In dom hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegnngen, daß der Beklagte zu 1 durch eine vertragsmäßige Verfügung zu dem alleinigen Vorerben-berufcn worden ist.
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Hit Rücksicht auf die Vert^.’agsf reihe it, die euch für den Abschluß von Erbverträgen gilfc, ist es zulässig, öeS die Parteien in des. Erbvertrag dem Erblasser das Recht Vorbehalten, in gewissen Umfang letztwillige Verfügungen zu treffen, die mit den in dem Erbvertrag getroffenen unvereinbar sind. Dieser Vorbehalt kann ober nicht so weit gehen, daß damit der Erbvortrag seines eigentlichen Wesens entkleidet wird. Pur die Präge, in welchem Umfang ein solcher Vorbehalt zulässig ist, ist zu beachten, daß der Erbvertrag, auch wenn der Erblasser von dem Vorbehalt Gebrauch macht, einen Inhalt behalten muß. Es muß in ihm weiter eine vertragsmäßig nach § 2278 Abo. 2 RGB zu treffende Verfügung enthalten bleiben. Soweit das nicht zutrifft, würde die letztwilliger Verfügung, falls nicht der Vorbehalt unwirksam wäre, kein Erbvertrag sein, da es den Parteien nicht gestattet ist, dem Erblasser zu ermöglichen, den Vertrag auf andere Weise als im Wege der eben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft zu setzen. Wer den Willen hat, eine Verfügung von Tedes wegen als vertragsmäßige zu errichten, kann auch nicht wollen, daß sie eine nur einseitige sei (vgl. Strohal aaO S. 376/277).
Zulässig ist es, daß der Erblasser, der vertraglich eine Person als Erben cinsetzt, sich Vorbehalt, über ei?i-zelne Gegenstände seines Vermögens anderweitig durch Anordnung von Vermächtnissen zu verfügen oder eine 'Testamentsvollstreckung anzuordnen.
3)	In dieser Weise hat der Erblasser in dem Erbvertrag auch einen Vorbehalt gemacht« Das Berufungsgericht hat über rechtsirrtumsfrei angenommen, daß dieser Vorbehalt ihm nicht gestattete, andere Personen zu Erben zu berufen, wie es in den festamenten vom 5. Juni 1945 und Ö./9. August 1945 geschehen ist.
Zulässig vfära es auch, wenn dev Erblasser sich ir. einem Erbvertrag, durch den er den Vertragspartner zu dem Alleinerben eingesetzt hat, Vorbehalt, dieses Hecht zu beschränken, und neben dem Vertragssrben auch noch eine andere Person zu einem bestimmten Bruchteil als Erben oinzusetzen. In diesem 3?all wäre der Vertragserbe von vorrlivj nur zu dem geringeren Bruchteil vertraglich als Erbe bwrufeu,.
Notwendig ist, daß der Erbvertrag und der in ihm enthaltene Vorbehalt so gefaßt sind, daß eindeutig bestimmt werden kann, welches Hecht dem vertragsmäßig Bedachten bindend sugewandt ist. Ser Vorbehalt darf auch nicht dazu führen, dem Erblasser den Rücktritt von dem Erbvertrag unter Umgehung der Bestimmungen der §§ 2293 ff BGB ermöglichen.
Im Hinblick auf diese Rechtsgrundsätzc kann der Erblasser, der eine Person vertragsmäßig als alleinigen Vorerben eingesetzt hat, sich nicht das Recht Vorbehalten, diese Bestimmung durch irgendeine andere zu ersetzen, die für den vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich günstiger ist; denn in diesem Pall läßt sich überhaupt nicht ermitteln, was das sich aus dem Inhalt des Erbvei’trage (§ 2278 Abs. 2 3GB) ergebende Recht dos vertragsmäßig Bedachten ist. Prag-lieh ist es, ob der Erblasser sich in einem solcheu pell in dem Erbvertrage das Recht Vorbehalten kann, das Hecht des vertragsmäßig Bedachten in der Weise umzuvian.deln, daß dieser nicht mehr alleiniger Vorerbe, sondern zu einer bestimmten Quote Vollerbe wird, die mindestens so hoch bemessen sein muß, daß die Änderung für den vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich vorteilhaft ist.
-'Biese Präge braucht nicht abschließend entschieden zu werden; denn der Erbvertrag enthält entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keinen solchen Vorbehalt.
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Der Vorbehalt ist Toil des Erbvertrags. Er grenzt das Hecht ah, das in dem Erbvertrag den vertragsmäßig Bedachten eingeräumt wird„ Er muß in der far den Erbvertrag vorgeschriebenen Form vereinbart werden- Um. rechtewirksam zu sein, muß er in irgendeiner Bestimmung des Erbvertrags seinen Ausdruck mindestens in der Weise gefunden haben, daß er dieser Bestimmung im Wege der Auslegung entnommen werden kann. Ein formlos vereinbarter oder ein stillschweigender Vorbehalt, der nicht in die formgerecht niedergelsgten vertraglichen Bestimmungen eingegangen ist, wäre rechtsunwirk-sam,
4)	Das Berufungsgericht hat allein auf Grund einer Interessenabwägung angenommen, daß die Parteien einen solchen Vorbehalt für den Erblasser vereinbart haben, der es dem Erblasser gestattete, die testamentarischen Bestimmungen vom Juni 1945 und 8./9. August 1945 zu treffen.
Ob das Berufungsgericht zu dieser Feststellung gekommen ist, weil es eine stillschweigende Vereinbarung angenommen hat, odor ob os den Erbvertrag in dieser Weise ergänzend ausgelegt. hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen,
a) Die einfache Auslegung der in dem Erbvertrag niedergelegten Bestimmungen ergibt auch unter Berücksichtigung c.er außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umstände, soweit sie von den Parteien vorgetragen oder vom Berufungsgericht festgestellt sind, nicht, daß die Parteien den hier erörterten Vorbehalt vereinbart haben. Bur unter Br. 2 des Erbvertrags ist von einem Vorbehalt zugunsten des Erblassers die Hede. Dieser Vorbehalt sollte dem Erblasser aber, wie das Berufungsgericht insoweit rechtsirr-cumsfroi festgestellt hat, nicht das Recht geben, letztwillig so zu verfügen, wie es in dem Testament vom 5- Juni 1945
 
unci in den Verfügungen voir 8. urd 9* August 1945 geschehen ist. Der Vi or blaut dor übrigen in dem Srbveitrag enthalt one a Bestimmungen orgibt eindeutig, daß dor Erblasser sich mit diesen Bestioxungen koine weiteren Rechte Vorbehalten, wollte. Sie sind daher insoweit nicht aunlögungsfähig, und sie können deshalb nicht dahin ausgolegt werden, daß der Erblasser sich noch mehr Rechte Vorbehalten hat» als es in 11 r- 2 dos Erbvertrags ausgesprochen war,
b) :\uch im Vi2ge der ergänzenden Vert^agsauslegong kann rieht angenommen worden, daß der hier in Rede stehende Vor-behalt zugunsten dos Ei’blassers gemacht worden ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung wäre nur zulässig, wenn nach den Abschluß des Erbvertrage Umstände eingetreten wären, an die die Parteien beim Vertragsschluß nicht gedacht haben, Ale solche Umstände kommen nur die Tatsachen in Betracht, daß das Deutsche Reich im Jahre 1945 zusammenbrach, den Krieg verlor und daß hierdurch auch der Erblasser einen Teil seines Vermögens oinbilßte. Wenn es auch wahrscheinlich ist, da.? die Parteien bei Abschluß des Erbvertrags auch mit dieser Möglichkeit gerechnet haben, kann doch das Gegenteil unterstellt werden. In diesen Pall müßte ermittelt werden, v.an nach der im Erbvertrag zu dem Ausdruck gelangten Willensrichtung der Parteien von ihnen vereinbart wäre, falls sie diese Umstände vorausschauend bedacht hätten«. Die hierfür anzustollenden Ermittlungen können niemals zu der Annahme führen, daß der hier in Rede stehende Vorbehalt für den Erblasser vereinbart worden wäre. Eine solche Annahme wäre willkürlich; denn die Bestimmungen des Erbvertrages und das, was die Parteien selbst über die mit dem Abschluß des Erbvertrags verfolgten Absichten der Vertragsschließenden vorgetragen haben, vermögen die Annahme, daß der hier in Rede stehende Vorbehalt für den Erblasser
 
vereinbart worden wäre- wenn man an einen ungüns feigen Kriegs-ausgnng gedacht hätte, nicht zu rechtfertigen. Der Erbvertrag ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, das Ergebnis einer Planung. Der Erblasser wollte damit seinen Sohn, den Beklagten zu 1, und dessen Familienangehörige wirtschaftlich nicherstellen. Vor allem aber wollte er sein Lobenswerk erhalten. Der Weg, auf dem diese letzte Absicht verwirklicht werden sollte, und damit der tragende Teil des Planes war die Bestimmung, daß das Vermögen des Erblassers letztlich ungeschmälert an die ..intershall AG eis Nacherben gelangen sollte. Ein wesentlicher Seil des Planes war, daß der Beklagte zu 1 nachdem seine Geschwister durch die mit ihnen vorher geschlossenen Verträge abgefunden worden waren, alleiniger Vorerbe des Erblassers sein sollte. Ar. keiner Stelle des Erbvertrags kommt, auch bei Berücksichtigung der außerhalb des Vertragp liegenden Umstände, eine solche Willensrichtung zu dem Ausdruck, aus der geschlossen werden könnte, dem Erblasser sei es unter besonderen Umständen gestattet, diesen wesentlichen Teil seines Planes dahin zu. ändern, daß der Beklagte zu 1 nicht mehr als Vor-orbe Erbe des ganzen Nachlasses würde, sondern daß er statt dessen zu einem Bruchteil als Vollcrbe eingesetzt wird.
Auch insoweit ist der Erbvertrag eindeutig und daher eine ergänzende Auslegung in der angegebenen Sichtung unmöglich.
Das Recht des vertragsmäßig Bedachten besteht darin, daß er als alleiniger Vorerbe berufen ist. Der Erblasser konnte durch spätere Testamente dieses Recht des Beklagten zu 1 wohl erweitern, aber nicht einschränken. Sr war an die von ihm zugunsten des Beklagten zu 1 in dem Erbvertrag getroffene vertragsmäßige Verfügung gebunden. Solange die Bindung bestand, machte diese es dem Erblasser unmöglich, über seinen Nachlaß rechtswirksam andere Verfügungen
 
zu treffen, die in Widerspruch zu der zugunsten des vertrag smaßig 3cdachten getroffenen vertragsmäßigen Verfügung standen. Das folgt unmittelbar aus der hatur des Erbvertrags als einem Vertrag. Der Erblasser konnte daher, solange ihn der Erbvortrag band, den Kläger nicht rechtswirksam statt für den gesamten Nachlaß als Vorerben, zu einem Bruchteil als Vollerben einsetzen. Etwas anderes kann auch nichi, aus § 2289 Abs. 1 BG3 geschlossen werden. Aus diese-»-Bestimmung folgt nicht, wie der Kläger ausführt, daß eine später getroffene letstwillige Verfügung, die einer vertragsmäßig getroffenen Verfügung widerspricht, doch gültig ist, wenn der vertragsmäßig Bedachte dadurch wirtschaftlich nicht schlechter als durch die vertragsmäßige Verfügung gestellt wird. Die frage, ob dasRecht des vertragsmäßig Bedachten durch eine spätere letztwillige Verfügung im Sinne des § 2289 Abs. 1 3GB beeinträchtigt wird, ist nic’.'.l, wie der Kläger annimmt, allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die vom Kläger vertretene Rechtscnsicht findet im Gesetz keine Stütze. Sie ist mil dem Wesen des Erbvertrags als Vertrag über letztwillige Suwondungen unvereinbar. Sie kann sich nicht, wie in der Revisioasbeantwortung irrig ausgeführt wird, auf die “absolut herrschende lehre“ gründen, sondern sie ist, soweit ersichtlich, bisher weder im rechtswissenschaftlichen Schrifttum noch in der Rechtsprechung vertreten worden.
§ 2289 Abs. 1 BGB beruht, wie bereits ausgeführt; auf der bindenden Wirkung des Erbvertrags. Satz 1 dieser Vorschrift soll neben anderen auch den in § 2258 BGB für die Testamente niedergelegten Rechtsgedanken auf das Verhältnis von Erbvertrag und früher errichteten Testamenten übortregen. Daraus, daß in § 2289 BGB der,3egriff M beeinträchtigen11 und in § 2258 BGB der Begriff "in Widerspruch
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stehen” verwandt ist, folgt nicht,.daß eine der vertragsmäßigen widersprechende Verfügung aus Hecht des vertragsmäßig Bedachten an sich noch nicht beeinträchtigt, sondern daß, un eine Beeinträchtigung festzustellen, immer ein Vergleich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten angestellt werden müßte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, daß wenigstens, solange ein Recht des vertragsmäßig Bedachten überhaupt verbunden ist, eine Verfügung, die den dieses Hecht begründenden Bestimmungen widerspricht, das Hecht des vertragsmäßig Bedachten notwendig auch beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hot es in § 22S9 Abs. 1 BGB nur deswegen nicht wie in § 2250 Abs. 1 3G3 auf den einander widersprechenden Inhalt der Verfügungen abgestellt, sondern auf die Beeinträchtigung des Hechts des Bedachten, um die Unwirksamkeit früherer oder später errichteter letztwilliger Verfügungen in einem weiteren Umfang eintreten zu lassen, als es sich boi einer dem § 2256 Abs. 1 BGB entsprechenden Fassung des Gesetzes ergeben, würde. Auch die Verfügungen, die nicht in Widerspruch zu den vertragsmäßigen stehen, die aber dennoch das Recht des vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich beeinträchtigen würden, sollen unwirksam sein. Zutreffend sprechen Bionck/Greiff (4. Aufl. § 2289 Aum. 2 a) S. 839) davon, daß § 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Erbvertrag eine weitergehende ..irkung beilegt, als sie nach § 2258 Abs. 1 BGB einem Testament zukommt. Es könnte allerdings möglich sein, daß in einer Hinsicht der Erbvertrag in Bezug auf die Aufhebung früherer letztwilliger Verfügungen nicht so weitgehende Wirkungen wie ein Testament nach § 2258 Abs. 1 3GB hat. Auh der Fassung des § 2289 Abs. 1 S. 1 SCB kann sich •'-rgebon, daß eine in einem früheren Testament enthaltene Verfügung, die der vertragsmäßig getroffenen widerspricht, gi'lLig bleib 1;, wenn der Erbvertrag dadurch wirkungslos wird, daß der vertragsmäßig Bedachte wegfällt, sei es, daß
 
er vor ünn Erblasser verstirbt oder daß er das ihm. Zuge-wcndte auenchlägt. Jnfcsprechendes gilt für eine in einem späteren Testament getroffene Verfügung nach Satz 2 dieser Vorschrift- Ob diese nicht unbestrittene Ansicht zutreffend ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden, da diese Rechtsfolge die hier zu entscheidende Rechtsfrage nicht berührt.
Die vom Kläger vertretene, auf dar rein »Virtschaf bliche abstellende Betrachtungsweise ist ferner auch mit dom üeeon dos Erbvertrags als einem Vertrag unvereinbar. Gegenstand des Erbvertrags ist, daß dom Bedachten ein bestimmtes liecht zugowandt wird. Inhalt und u-»fang dieses vertragsmäßig begründeten Rechts su formulieren, ist Aufgabe der Parteien. Eit dor-i Wesen der durch den Vertrag begründeten Beziehungen wäre es unvereinbar, wenn das Gesetz in § 2289 Abs. 1 BGB dem Erblasser als dem einen Vertragsteil gestatten würde, seinem Vertragspartner das ihm zugewandte Hecht einseitig su entziehen und ihm dafür ein Recht mit einem andern Inhalt zukommen zu lassen, das allerdings wirtschaftlich wertvoller ist, wobei es ferner noch zweifelhaft wäre, welcher Zeitpunkt für die wirtschaftliche Bewertung der verschiedenen Rechtspositionen maßgebend sein soll. Ee wäro dies eine Befugnis, die dom allgemeinen Vertragarecht so fremd ist, daß sie nur dam: angenommen werden könnte, wenn sich aus deu Gesetz ein klarer, dahin gehender Wille entnehme«. ließe. Da das nichl der Pall-ist, das Gesetz vielmehr für die gegenteilige Ansicht spricht, kann § 2289 Abs. 1 3G3 nur so auogelegt werden, wie es im Einklang mit den allgemeinen, das Weesen der Verträge bestimmenden Regeln steht.
Daraus folgt, daß die Testamente vom 5. Juni und 8./9. .August 1945 nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB jedenfalls inso-
 
weit unwirksam sind, als der Kläger und die frühere Hausangestellte Beyer darin jo zu 1/4 als Vollerben berufen
 sind,
c) Das Berufungsgericht hat festgestelltj daß die in dem Erbvertrag ausgesprochene Berufung der WflflHHHfeakiien-gesellschaft als Hacherbin keinen vex-tragnmäßigen Charakter habe und daher von dem Erblasser im Testament hätte widerrufen werden können. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Berufungsgericht diese Feststellung getroffen hat, ohne gegen das Hecht zu verstoßen. Denn die Bechtsfolgen, die sich für den Rechtsbestand der in den Testamenten vom 5. Juni und 8./9. Augurt 1945 enthaltenen Bestimmungen ei*-geben, sind dieselben, gleichgültig, ob angenommen wird, die Berufung der tSintershallakiiengesellschaft als Nacherbin sei durch eine vertragliche oder durch eine einseitige Verfügung getroffen.
Die erwähnten Testamente sind nach den insoweit ver-fahrensrechtlich einwandfrei'getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit allen ihren Bestimmungen unwirksam. Gelbst wenn angenommen wird, daß die Berufung des Klägers in dem Testament als Erbe nach § 2269 Abs. 1 Satz 2 3G3 nur insoweit unwirksam ist, als es sich darin um eine Berufung als Vollerbe handelt, daß sie aber nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam bleibt, soweit darin zugleich eine Berufung zu der angegebenen Quote als Nachorbe liegt, würde diese Berufung doch nach § 2085 3GB-unwirksam sein ebenso, wie der in den Testamenten ausgesprochene Vjiderruf der die Testamontsvollstreckung anordnenden Bestimmungen des Erbvertrags nach dieser Vorschrift unwirksam ist.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß bei einem Vergleich der in dem Erbvertrag und in den Testamenten ausge-
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sprochenen Erbregelungen nicht zwischen den in ihnen enthaltenen einzelnen feilen unterschieden werden könne . Der Erbvertrag sei das Ergebnis einer Gesamfcplanung, die ihren wesentlichen Inhalt verlieren würde, wenn man sie in einseitige und vertragsmäßige Verfügungen aufspalten würde.
Jeder feil der Regelung gehöre hei dieser Betruch tung untrennbar zun Ganzen, da die Gesamtnlauang es ausschließef daß einzelne Verfügungen gesondert getroffen worden v;är>-:r (S. 35 f der Urteilsausfertigung). Der Grundgedanke der an dem Erbvertrag Beteiligten, wenigstens aber des Erblassern, war es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Erblasser die Erbfolge in der Weise regeln wollte, als v.enn er sein. Vermögen einer Stiftung vermacht hätte. Für diesen Gedanken war es wesentlich, daß der Nachlaß nicht geteilt wurde, daß das Verwaltungs- und Vorfü-ungsrecbt des Vorerben weitgehend eingeschränkt und eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, und daß als Uacherbin die Wintersha* aG berufen wurde.
Diesen Plan, auf dem der Erbvertrag beruhte, wollte der Erblasser Anfang 1945 in Stockholm aufgeben und durch einen anderen ersetzen. Er errichtete deswegen die Testamente vom 5. Juni und S./9. August 1945, in denen der jetzt gefaßte Plan seinen Ausdruck fand. Aus der großen Bedeutung, die der Ei'blasser seinen verschiedenen Plänen als solchen beilegte, folgt, daß er seine Pläne nur als Ganzes gelten lassen wollte. Eine teilweise Änderung des in dem Erbvertrag riedergelegten Plans durch einzelne Bestimmungen der Testamente vom 5. Juni und 8./9. August 1945 entsprach nicht seinem willen. Daraus ergibt sich, daß mit Rücksicht auf die sich aus § 2289 Abs. 1 Satz 2 ergebende teilweise Unwirksamkeit des Testaments vom 5. Juni 1945 dieses ganze Testament nach § 2085 BGB unwirksam ist. Auch der Parteivortrag ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, de3 der Erblasser etwas anderes gewollt haben könnte.
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Es ergibt sich somit, da3 dsr Kläger überhaupt nicht Erbe nach dam Erblasser geworden ist und daß auch die in dem Erbvertrag enthaltenen Bestimmungen Uber die Testamentsvollstreckung riebt außer Kraft gesetzt worden sind. Es mußte daher das arge-fochtene Urteil aufgehoben und entsprechend den Wiuerklagcartrsg erkannt werden. Dabei war der zu allgemein gehaltene Antrag zu "b" genauer zu umreißen und so zu fassen, wie es in dem 'Jr teile-Spruch geschehen ist. Der Inhalt entspricht dem, was die Beklagten mit der von ihnen gewählten Passung gemeint haben»
Die Kostenentscheidung folgte aus §§ 91, 271 Abs. 3 ZPO.
Senatspräsident Schmidt ist infolge Krankheit verhindert zu unterschreiben .
Johanusen	Johann.sen	v. Werner Wüstoriberg Wilden