Eine Besserung gegenüber dem Befund von 1949 sei nicht eingetreten, die Erwerbsminderung infolge Personenschadens durch Haft werde weiterhin auf 20 v.H. geschätzt. Januar 1954 gemäss § 96 BEG den oben erwähnten Sonderhilfebescheid dahin geändert, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nunmehr noch 20 v.H. betrage, und angeordnet, daß die Rentenzahlung vom 1. Die Klägerin hält die Entziehung der Rente für unzulässig, da sich die für ihre Zuerkennung maßgebenden Verhältnisse nicht geändert hätten, und hat mit der gegen den Beklagten erhobenen Klage beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - in Aurich vom 22. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin auf Grund des Bescheids vom 19* Januar 1950 weiterhin eine Rente zu zahlen. Ebenso treffen die Ausführungen in dem Berafungsurteil zu, daß - sowohl nach § 3 des Rieder-sächsischen Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) vom 22. September 1953 (BGBl I 1387), durch das das Landesgesetz aufgehoben worden ist (§ 104 Abs 1 Satz 1) -, der Verfolgte im Palle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine Rente nur beanspruchen kann, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 v.H. gemindert ist. Hierzu wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, dem § 105 BEG, der die einstweilige Fortzahlung der auf Grund der bisherigen und nunmehr aufgehobenen Vorschriften gewährten Wiederkehrenden Leistungen anordne, komme nicht die Bedeutung zu, daß der Entschädigungs-behörde die Möglichkeit gegeben werden solle, auch bisher nicht angegriffene vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes ergangene Bescheide der Sonderhilfsausschüsse anzufechten und eine völlig neue Grundlage für die weiteren Zahlungen einer Rente zu schaffen, wie dies nach § 21 Abs 1 des NdsPersSchG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Eine Abänderung der vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes erlassenen Bescheide sei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 96 BEG gegeben seien. Der Kreis-Sonderhilfsausschuss sei von dem Gutachten des Arztes abgewichen, indem er die Erwerbsminderung nicht wie dieser auf 20 v.H., sondern auf 30 v. Aus den Gründen des Beschlusses ergebe sich nicht, auf Grund welcher konkreten Erwägungen der Ausschuss die Erwerbsminderung auf 30 v.H. erhöht habe. Die Fassung "weil die Antragstellerin fünf Jahre lang in verschiedenen Konzentrationslagern untergebracht gewesen sei und dort mehr gelitten habe und sich einen grösseren Personenschaden zugezogen habe,” lasse nicht erkennen, ob nur allgemeine Erwägungen oder besondere von där Klägerin in der Verhandlung vor dem Ausschuss vorgetragene TJmstände den Ausschuss zu seiner Maßnahme veranlasst hätten» Die Besonderheit, daß der Bescheid wörtlich mit einem anderen dem Senat vorliegenden Bescheid übereinstimme, lasse den Schluss zu, daß sich der Ausschuss von allgemeinen Erwägungen habe leiten lassen, deren Inhalt im einzelnen zwar nicht erkennbar sei, die aber Jedenfalls von der langjährigen Unterbringung im Konzentrationslager bei schlechter Behandlung beeinflusst seien. Der ärztliche Befund bei der Klägerin laute nämlich nach wie vor auf eine Erwerbsminderung von 20 v.H. und ein Fortfall der für den Ausschuss bestimmenden allgemeinen Erwägungen, was den KZ-Aufenthalt, seine Länge und die Leiden in den Konzentrationslagern angehe, sei nicht möglich, im übrigen auch von dem Beklagten nicht dargetan. 1. Da das Recht der Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung durch das Bundesentschädigungsgesetz auf eine neue Grundlage auf Bundesebene gestellt Wörden ist, ist zunächst zu prüfen, ob damit nicht die auf Grund der früheren Vorschriften erlassenen Bescheide und gerichtlichen Entscheidungen gegen- standslos geworden sind und einer erneuten Feststellung nach HaiBgabe des neuen Gesetzes nicht entgegenstehen, und ob somit § 96 BEG nur den Fall regeln will, daß die frühere Zuerkennung oder Ablehnung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen durch Bescheide oder Urteile auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes erfolgt ist. Deshalb lässt auch § 107 BEG die Neufestsetzung solcher Renten in einem besonderen Verfahren in den Fällen zu, in denen dem Berechtigten nach dem bisherigen Recht eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zustand und diese Entschädigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist. Ist aber durch eine vor dem Erlaß ergangene Entscheidung (Bescheid oder gerichtliches Erkenntnis) ein Entschädigungsanspruch abgewiesen worden, so muß der Verfolgte den Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Bundesent-schädigungsgesetzes erneut innerhalb bestimmter Frist anmelden. Daraus ergibt sich aber weiter, daß § 96 BEG auch dann anzuwenden ist, wenn ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen auf Grund von durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzen oder Verordnungen zuerkannt oder abgelehnt worden ist. gende rechtskräftige Entscheidung verhindert würde, zu,' daß trotz der Zuerkennung oder Ablehnung eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen über einen solchen Entschädigungsanspruch ein neuer Bescheid ergehen kann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Während aber § 31 des Mannschaftsversorgungsgesetzes eine Neufestsetzung oder Entziehung der Gebührnisse zulässt, wenn erwiesen ist, daß die Voraussetzungen, unter denen sie bewilligt worden waren, den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen, lassen die meisten übrigen Gesetze die Neufeststellung von in wiederkehrenden Leistungen bestehenden Entschädigungen (Unfall- -und Versorgungsrenten) nur zu, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Entschädigung maßgebend waren, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Hier die Anpassung einer zuerkannten Rente an den wirklichen Stand der Dinge sowohl zugunsten als auch zu dem Nachteil des Berechtigten zu ermöglichen, ist der Zweck des § 96 :-EG und gleicher Vorschriften. § 323 ZPO (vgl Hahn-Mugdan, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Bd 8 Seite 104) ergibt* Es ist deshalb irrig, wenn die Revision aus der von § 323 ZPO abweichenden Fassung des § 96 BEG Schlüsse auf eine freiere Abänderungsmöglichkeit bei Rentenbescheiden ziehen will, als sie bei Urteilen auf Zahlung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen nach der Zivilprozeßordnung besteht. 3o Per Berufungsriehter hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Abänderung des Feststellungsbescheides vom 19» Januar 1950 nicht vorliegen; die von der Revision dagegen erhobenen Bedenken sind unbegründet. Es ist daher grundsätzlich verfehlt, wenn die Revision meint, die Änderung der Verhältnisse liege hier darin, daß die Entschädigungsbehörde auf Grund der Nachuntersuchung dem Gutachten des Amtsarztes folgen wolle, während sie dies im Jahre 1950 nicht getan habe, Bies als richtig unterstellt, so kann darin keine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse gesehen werden, denn die verschiedene Verfahrensweise des Kreis-Sonderhilfsausschusses Daß der von der Revision eingenommene Standpunkt auch nicht aus dem von § 323 ZPO abweichenden Wortlaut des § 96 BEG gefolgert werden kann, ist oben bereits dargelegt. Weder die allgemeinen Verhältnisse, die nach der für diesen Reohtszug bindenden Feststellung des Berufungsurteils für den Ausschuss seinerzeit maßgebend waren, und die nur ein in der Vergangenheit liegender, der Abänderung unfähiger Bachverhalt sein können, noch die Hinderung der Erwerbsfähigkeit haben sich bei der Klägerin geändert.
”■ IV ZR 219/54 Verkündet am 5. Febr. 1955 Schorm, Justizangest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aurich, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, gegen Frau Frieda II (HIHHHi geh, BflBB, genannt h| in LfB? Strasse, Klägerin xmd Revisionebeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v, Werner,'Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt? Die Revision gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des 4« Zivilsenats (Bntschädigungs-senats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22o Juli 1954, der Klägerin am 10., dem Beklagten am 11. August 1954 zugestellt, wird auf Kosten des Beklagten surückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin ist Zigeunerin, Im Jahre 1940 wurde sie, die damals 15 Jahre alt war, verhaftet und bis Kai 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern in Haft gehalten. Die Klägerin behauptet, sie habe während ihrer Haft barfuß in Wasser und Schnee arbeiten müssen und leide infolgedessen an Rheumatismus in Armen und Beinen; auch werde sie leicht schwindelig. Sie hat im Jahre 1949 beantragt, ihr eine Rente zu gewähren. In dem vor dem Kreissonderhilfsausschuß des Landkreises Aurich durchgeführten Sonderhilfe verfahren wurde die Klägerin dufch den Arzt Dr, SB untersucht. Dieser gab sein Gutachten dahin ab, daß rheumatische Beschv/erden bei der Klägerin vorlägen, die mit der KZ-Haft in Zusammenhang stünden. Nach Ansicht des untersuchenden Arztes betrug die durch dieses Leiden verursachte Minderung der Erwerbsfähig^ it 20 y, ii;,] Der Kreissonderhilfsausschuß hat auf Grund der Verhandlung vom 19« Januar 1950 die Klägerin als rassisch Verfolgte anerkannt. Er hat festgestellt, daß die Klägerin einen Personenschaden erlitten habe und daß die Erwerbsminderung 30 v,K. betrage. In dem Sonderhilfsbescheid vom 19o Januar 1950 ist der Klägerin als Sonderhilfe eine Geldrente vom 1 Oktober 1949 an zugebilligt worden. In den Gründen des Bescheids wird hierzu ausgeführts "Die Erwerbsminderung beträgt nach seinen (d.h, des Vertrauensarztes) Angaben .20 c,*. Der Kreissonder-hilfsausschuss erklärt sich einstimmig damit nicht einverstanden, sondern erhöht die Erwerbsminderung auf 30 $*, weil die Antrags tellerin fünf Jahre lang in verschiedenen Konzentrationslagern untergebracht war und dort mehr gelitten hat und einen grösseren Personenschaden sich zugezogen hat," Bei einer am 1, Dezember 1953 vorgenommenen ITachunter- suchung hat der untersuchende Arzt festgestellt, daß die Klägerin an rheumatischen Beschwerden leide. Eine Besserung gegenüber dem Befund von 1949 sei nicht eingetreten, die Erwerbsminderung infolge Personenschadens durch Haft werde weiterhin auf 20 v.H. geschätzt. Eine weitere Besserung sei unwahrscheinlich. Die Entschädigungsbehörde beim Regierungspräsidenten in Aurich hat in ihrem Bescheid vom 22. Januar 1954 gemäss § 96 BEG den oben erwähnten Sonderhilfebescheid dahin geändert, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nunmehr noch 20 v.H. betrage, und angeordnet, daß die Rentenzahlung vom 1. März 1954 ab eingestellt werde. Die Klägerin hält die Entziehung der Rente für unzulässig, da sich die für ihre Zuerkennung maßgebenden Verhältnisse nicht geändert hätten, und hat mit der gegen den Beklagten erhobenen Klage beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - in Aurich vom 22. Januar 1954 aufzuheben, die vom 1. März 1954 ab an sie, die Klägerin, zu zahlende Geldrente auf monatlich 130,— DM festzusetzen und den Beklagten zu verurteilen, diese Rente zu zahlen, sowie anzuordnen, daß die Rechtsanwaltsgebühren durch den Beklagten zu erstatten sind. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat ausgeführt, als eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seien nicht nur Tatsachen anzusehen, sondern auch eine andere Beurteilung der Krankheit. Die.Änderung sei eingetreten, weil jegliche Begründung dafür fehle, weswegen der Sonderhilfsausschuss am 19. Januar 1950 die vom Arzt mit 20 v.H. festgestellte Erwerbs- * 4 ll minderung auf 30 v.H. erhöht habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin auf Grund des Bescheids vom 19* Januar 1950 weiterhin eine Rente zu zahlen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin war in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Entscheidungsgründe: • Die Revision kann keinen Erfolg haben. Soweit der Berufungsrichter feststellt, daß die • Klägerin zu dem Kreis der rassisch Verfolgten gehört und daß ihr wegen der dadurch erlittenen Schäden an Körper und Gesundheit eine Entschädigung nach den §§ 1 Abs 1, 15 Abs 1 BEG zusteht, sind auch von der Revision rechtliche Bedenken gegen das angefochtene Urteil nicht erhoben worden. Ebenso treffen die Ausführungen in dem Berafungsurteil zu, daß - sowohl nach § 3 des Rieder-sächsischen Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) vom 22. September 1948 (NdsGVOBl S 77) in der Passung des Gesetzes vom 1. Mai 1952 (Nds GVCBl S 30) als nach § 15 Abs 2 Er 2 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 18. September 1953 (BGBl I 1387), durch das das Landesgesetz aufgehoben worden ist (§ 104 Abs 1 Satz 1) -, der Verfolgte im Palle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine Rente nur beanspruchen kann, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 v.H. gemindert ist. Die Bedenken der Re- vision richten sich nur dagegen, daß der Berufungsrichter den Portfall der Rente nach § 96 BEG verneint hat« Hierzu wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, dem § 105 BEG, der die einstweilige Fortzahlung der auf Grund der bisherigen und nunmehr aufgehobenen Vorschriften gewährten Wiederkehrenden Leistungen anordne, komme nicht die Bedeutung zu, daß der Entschädigungs-behörde die Möglichkeit gegeben werden solle, auch bisher nicht angegriffene vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes ergangene Bescheide der Sonderhilfsausschüsse anzufechten und eine völlig neue Grundlage für die weiteren Zahlungen einer Rente zu schaffen, wie dies nach § 21 Abs 1 des NdsPersSchG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Mai 1952 für eine beschränkte Zeit möglich gewesen sei. Eine Abänderung der vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes erlassenen Bescheide sei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 96 BEG gegeben seien. Diese lägen aber im hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht vor. Der Kreis-Sonderhilfsausschuss sei von dem Gutachten des Arztes abgewichen, indem er die Erwerbsminderung nicht wie dieser auf 20 v.H., sondern auf 30 v. H, geschätzt habe. Aus den Gründen des Beschlusses ergebe sich nicht, auf Grund welcher konkreten Erwägungen der Ausschuss die Erwerbsminderung auf 30 v.H. erhöht habe. Die Fassung "weil die Antragstellerin fünf Jahre lang in verschiedenen Konzentrationslagern untergebracht gewesen sei und dort mehr gelitten habe und sich einen grösseren Personenschaden zugezogen habe,” lasse nicht erkennen, ob nur allgemeine Erwägungen oder besondere von där Klägerin in der Verhandlung vor dem Ausschuss vorgetragene TJmstände den Ausschuss zu seiner Maßnahme • * veranlasst hätten» Die Besonderheit, daß der Bescheid wörtlich mit einem anderen dem Senat vorliegenden Bescheid übereinstimme, lasse den Schluss zu, daß sich der Ausschuss von allgemeinen Erwägungen habe leiten lassen, deren Inhalt im einzelnen zwar nicht erkennbar sei, die aber Jedenfalls von der langjährigen Unterbringung im Konzentrationslager bei schlechter Behandlung beeinflusst seien. Wenn diese allgemeinen Erwägungen für die Festsetzung ausschlaggebend gewesen seien, so hätten sich die Verhältnisse, die am 19* Januar 1950 für die Zuerkennung der Bente maßgebend gewesen seien, erkennbar nicht wesentlich geändert, sie seien vielmehr dieselben geblieben. Der ärztliche Befund bei der Klägerin laute nämlich nach wie vor auf eine Erwerbsminderung von 20 v.H. und ein Fortfall der für den Ausschuss bestimmenden allgemeinen Erwägungen, was den KZ-Aufenthalt, seine Länge und die Leiden in den Konzentrationslagern angehe, sei nicht möglich, im übrigen auch von dem Beklagten nicht dargetan. Die Voraussetzungen des § 96 BEG seien daher nicht gegeben. Es läge auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Ausschuß am 19« Janixar 1950 durch unrichtige oder irreführende Angaben der Klägerin bestimmt worden sei, den Hundertsatz zu erhöhen. Daher könne die Rente auch nicht nach § 95 Abs 1 Nr 2 BEG widerrufen werden. Was die Revision gegen diese Erwägungen vorbringt, ist nicht stichhaltig. 1. Da das Recht der Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung durch das Bundesentschädigungsgesetz auf eine neue Grundlage auf Bundesebene gestellt Wörden ist, ist zunächst zu prüfen, ob damit nicht die auf Grund der früheren Vorschriften erlassenen Bescheide und gerichtlichen Entscheidungen gegen- standslos geworden sind und einer erneuten Feststellung nach HaiBgabe des neuen Gesetzes nicht entgegenstehen, und ob somit § 96 BEG nur den Fall regeln will, daß die frühere Zuerkennung oder Ablehnung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen durch Bescheide oder Urteile auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes erfolgt ist. Die Frage ist zu verneinen. Das Gesetz lässt, wie in § 104 Abs 1 Satz 2 ausdrücklich bestimmt ist, weitergehende entschädigtingsrechtliche Ansprüche auf Grund des bisherigen Hechtes 'unberührt. Dar.aus folgt schon, daß auch Erkenntnisse, die solche Ansprüche regeln, nicht ohne weiteres gegenstandslos geworden sind. Deshalb lässt auch § 107 BEG die Neufestsetzung solcher Renten in einem besonderen Verfahren in den Fällen zu, in denen dem Berechtigten nach dem bisherigen Recht eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zustand und diese Entschädigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist. In diesem Verfahren, in dem der Kreis der zulässigen Rechtsmittel nur beschränkt ist, können die Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigung überhaupt nicht mehr erneut nachgeprüft werden, insoweit bleibt' es bei der früher getroffenen Entscheidung. Ist aber durch eine vor dem Erlaß ergangene Entscheidung (Bescheid oder gerichtliches Erkenntnis) ein Entschädigungsanspruch abgewiesen worden, so muß der Verfolgte den Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Bundesent-schädigungsgesetzes erneut innerhalb bestimmter Frist anmelden. Tut er dies nicht, so behält es bei der abweisenden Entscheidung sein Bewenden (§ 91 Abs 4 BEG). Daraus ist zu entnehmen, daß vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes erlassene Entscheidungen li durch das Ausserkrafttreten der Vorschriften, die ihnen zugrunde liegen, nicht berührt werden. Der Gesetzgeber hat daher mit Vorbedacht in § 104 BEG nur die gesetzlichen Vorschriften ausser Kraft gesetzt. Auf alle weiteren von der Revision zur Auslegung des § 105 BEG angestellten Erwägungen kommt es nicht an. Daraus ergibt sich aber weiter, daß § 96 BEG auch dann anzuwenden ist, wenn ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen auf Grund von durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzen oder Verordnungen zuerkannt oder abgelehnt worden ist. 2, § 96 BEG lasst, ohne daß dies durch eine vorlie- gende rechtskräftige Entscheidung verhindert würde, zu,' daß trotz der Zuerkennung oder Ablehnung eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen über einen solchen Entschädigungsanspruch ein neuer Bescheid ergehen kann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Diese Bestimmung ist den Vorschriften anderer deutscher Gesetze nachgebildet. Es handelt sich um einen im deutschen Recht der öffentlichen Versicherung und Versorgung wiederholt ausgesprochenen verfahrensrechtlichen Satz. Eine gleiche Bestimmung enthielt bereits § 65 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 6., Juli 1884 (RGBl S 69), sie blieb als § 88 im Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz vom 30- Juni 1900 (RGBl S-573, 585? 617) und ist von dort als § 608 in die Reichsversicherungsordnung übergegangen. Sachlich übereinstimmende oder ähnliche Vorschriften findet man z.B« in § 33 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (‘BGBl 39.3), § 30 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31« Mai 1906 (RGBl 593) iu den §§ 1293 und 1584 BVO, § 57 Abs 1 des Reichsversorgungsgesetzes (RGBl 1920 S 989) und in § 62 Abs 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BGBl I 1950 S 791). Während aber § 31 des Mannschaftsversorgungsgesetzes eine Neufestsetzung oder Entziehung der Gebührnisse zulässt, wenn erwiesen ist, daß die Voraussetzungen, unter denen sie bewilligt worden waren, den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen, lassen die meisten übrigen Gesetze die Neufeststellung von in wiederkehrenden Leistungen bestehenden Entschädigungen (Unfall- -und Versorgungsrenten) nur zu, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Entschädigung maßgebend waren, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Entscheidungen, die sich mit der Auslegung dieser Bestimmungen befassen, und das hierüber bestehende Schrifttum sind daher auch wertvolle Hilfsmittel für die Auslegung des § 96 BEG, Der Grund für die Regelung, wie sie nunmehr auch in § 96 BEG getroffen ist, ist folgender*Es handelt sich bei der Entschädigungsrente, wie sie z.B. auf Grund des § 15 Abs 2 Nr 2 BEG gewährt wird, um ein Recht, das seinem Bestände, seiner Höhe und seiner Dauer nach von künftigen unter Umständen wechselnden Verhältnissen abhängt. Die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, das in der Gegenwart eine solche Rente festsetzt, hat soweit als möglich diese künftige Entwicklung der Vor- . aussetzungen für Grund, Höhe und Dauer der wiederkehrenden Leistungen vorausschauend zu berücksichtigen. Dies ist aber nur in beschränktem Maße möglich, es kann vielfach nicht vermieden werden, daß die durch einmaligen Rechtsakt festgesetzte Rente den maßgebenden materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr entspricht. Hier die Anpassung einer zuerkannten Rente an den wirklichen Stand der Dinge sowohl zugunsten als auch zu dem Nachteil des Berechtigten zu ermöglichen, ist der Zweck des § 96 :-EG und gleicher Vorschriften. Den gleichen gesetzgeberi- ll sehen Grund hat auch die Vorschrift des. § 323 ZPO, die durch die Novelle 1898 in die Zivilprozeßordnung eingefügt wurde (vgl Rosenberg LehrbdZPR 6. Aufl § 153 S 717 ff). Zwar umschreibt diese Bestimmung die Bedingungen, unter denen eine Verurteilung zu künftigen wiederkehrenden Leistungen abgeändert werden kann, genauer als etwa § 608 RVO und ihm folgend § 96 BEG, Es muß eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die.Bestimmung ihrer Höhe und ihrer Lauer maßgebend waren, während § 96 BEG die erneute-Feststellung von der Veränderung der Verhältnisse schlechthin abhängig macht, Laraus kann aber nicht geschlossen werden, daß die Zulässigkeit der Neufeststellung einer Entschädigungsrente nicht an die Voraussetzungen geknüpft ist, wie sie in § 323 ZPO vorgesehen werden. Auch in dem Feetstellungsver-fahren nach § 96 BEG kann nicht etwa der gesamte Streitstoff neu aufgerollt werden. Wie Schulte-Holt-hausen in Hanow-Hoffmann-Lehmann-Schulte-Holthausen Komm z RVO 4, Aufl 3, Buch § 608 Erl 8 (Seite 205) zu § 608 RVO zutreffend ausgeführt hat, bleiben die Grundlagen der bisherigen Rentenfestsetzung unberührt, soweit sie nicht durch die geänderten Verhältnisse betroffen werden. Lies komme zwar in der Fassung nicht klar zu dem Ausdruck... Leutlieher sei die Fassung des § 323 Abs 1 ZPO, der in gleichartigen Fällen eine entsprechende Abänderung des Urteils zulasse. Lern Sinne nach stimme die Vorschrift des § 608 RVO damit überein. All dies gilt auch für die Auslegung des § 96 BEG. Erwähnt sei ergänzend noch, daß bei der Schaffung des § 323 ZPO der § 65 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes 1884 mit als Vorbild gedient hat, wie sich aus den Ausführungen der amtli- N 1 !' t | I) * it ii .v: 11 - chen Begründung zur Zivilprozeßnovelle 1898 zu § 293 = § 323 ZPO (vgl Hahn-Mugdan, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Bd 8 Seite 104) ergibt* Es ist deshalb irrig, wenn die Revision aus der von § 323 ZPO abweichenden Fassung des § 96 BEG Schlüsse auf eine freiere Abänderungsmöglichkeit bei Rentenbescheiden ziehen will, als sie bei Urteilen auf Zahlung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen nach der Zivilprozeßordnung besteht. Es ist unbedenklich,* Rechtsprechung und Schrifttum zu § 3.23 ZPO ebenfalls für die Auslegung des § 96 BEG heranzuziehen. 3o Per Berufungsriehter hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Abänderung des Feststellungsbescheides vom 19» Januar 1950 nicht vorliegen; die von der Revision dagegen erhobenen Bedenken sind unbegründet. a) Maßgebende Verhältnisse im Sinne des § 96 BEG können immer nur Umstände sein, die den Entschädigungsanspruch hinsichtlich seiner tatsächlichen Voraussetzungen, seiner Höhe und seiner Bauer beeinflussen. Bas ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift des § 96 BEG, wie er oben dargelegt ist. Damit wird ausgeschlossen, daß darunter auch VerfahrensVorgänge wie etwa die Be-weiswürdigung als solche einen zulässigen Grund für eine Neufeststellung abgeben können. Es ist daher grundsätzlich verfehlt, wenn die Revision meint, die Änderung der Verhältnisse liege hier darin, daß die Entschädigungsbehörde auf Grund der Nachuntersuchung dem Gutachten des Amtsarztes folgen wolle, während sie dies im Jahre 1950 nicht getan habe, Bies als richtig unterstellt, so kann darin keine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse gesehen werden, denn die verschiedene Verfahrensweise des Kreis-Sonderhilfsausschusses und die der nunmehr zur Entscheidung berufenen Entschädigungsbehörde gehört nicht zu dem Tatbestand des den Gegenstand des Bescheids bildenden Anspruchs, der den Vorschriften des materiellen Entschädigungsrechts zu entnehmen ist« Dieser Tatbestand hat sich nicht geändert. Daß der von der Revision eingenommene Standpunkt auch nicht aus dem von § 323 ZPO abweichenden Wortlaut des § 96 BEG gefolgert werden kann, ist oben bereits dargelegt. b) Im übrigen sind die von dem Berufungsriehter zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden. Weder die allgemeinen Verhältnisse, die nach der für diesen Reohtszug bindenden Feststellung des Berufungsurteils für den Ausschuss seinerzeit maßgebend waren, und die nur ein in der Vergangenheit liegender, der Abänderung unfähiger Bachverhalt sein können, noch die Hinderung der Erwerbsfähigkeit haben sich bei der Klägerin geändert. Andere Umstände, aus denen sich eine wesentliche Veränderung ergeben könnte, wie z.B. eine Gesetzesänderung (RGZ 166, 303)? sind nicht dargetan. Damit entfällt die Möglichkeit, der Klägerin die ihr zugesprochene Rente nach § 96 BEG abzuerkennen. 4. Wollte man dem Standpunkt der Revision folgen, so würde dies dazu führen, Uber das Bundesentschädigungsgesetz den Weg zur Berichtigung unrichtiger Bescheide der Entschädigungsbehörde zu eröffnen. Gerade dies ist aber nicht der Zweck des in der Vorschrift-des § 96 BEG zugelassenen Verfahrens, sondern der des nach § 95 BEG statthaften Widerrufs, der aber an bestimmte eng umgrenzte, hier nicht vorliegende, Voraussetzungen geknüpft ist. Die rechtlich unbedenkliche, vom Berufungs- -13- gericht vertretene Auffassung entspricht dem, was bei der Anwendung des gleichlautenden § 57 Abs 1 RVG Rechtens war (vgl hierzu Arendts, Das Reichsversorgungs-gesetz 1926 S 220), Demgemäß ist auch bei der Anwendung der Reichsversicherungsordnung und des Reichsversorgungsgesetzes stets angenommen -worden, daß eine anderweite Beurteilung der Sachund Rechtslage eine Neufeststellung der Rente nicht rechtfertigt, wenn nicht eine tatsächliche Änderung des Sachverhalts z,B/eine Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes, eingetreten ist (Arendts aaO S 221; Schulte-Holthausen aaO S 202 Erl 5 zu § 608 und für § 96 BEG LG Osnabrück in NJW RzY/ 1954 S 124 Nr 44), was aber nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsrichters hier nicht der Fall ist. Aus diesen Gründen war, wie geschehen, zu erkennen. Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO in Verbindung mit § 87 BEG, Schmidt Ascher v> Werner Scheffler Wüstenberg 1