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BGH · IT ZR 219/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZR 219/52

als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Ludwig Kläger und Revisionsbeklagten, Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und allen Nebenleistungen übereignete die GmbH dem Beklagten MfHHP Waren, Materialien und Rohstoffe im Gesamtwert von 350.000,- Die GmbH, die vor der Währungsumstellung einen lebhaften Warenumsatz hatte, veräusserte von den an den Beklagten MflBB übereigneten Waren in der Zeit vom 1. & Co GmbH i.L., der Firma MflÜ & ZflflHl und dem Beklagten Friedrich MflHH persönlich kam am 25» September 1948 eine neue Vereinbarung zustande. a) das Warenlager der GmbH und das des Beklagten Friedrich MfHP; Da der Beklagte Friedrich sich weigerte, den Schlüssel zu dem Warenlager herauszugeben, in welchem sich die der verklagten Firma Z0HI treu- händerisch überlassenen Waren befanden, liess der Kläger das Lager durch den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts in siegeln. Der Kläger liess daraufhin den Raum erneut siegeln und erwirkte am 19> November 1948 beim Amtsgericht in MeflBHBB^ eine einstweilige Verfügung, durch die dem Beklagten MflBP verboten wurde, die Siegel zu entfernen oder zu verletzen, und ihm zugleich geboten wurde, den Schlüssel zu dem Warenlager an den Kläger herauszugeben« Nachdem der Beklagte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch erhoben hatte, erklärte das Amtsgericht in Mellrichstadt sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht in Schweinfurt. Das Landgericht in Schweinfurt hob durch Beschluss vom 23« Dezember 1948 die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts in Mellrichstadt vom 19« November 1948 auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Juli 1948 an den Beklagten zu 1) durch die Firma & Co GmbH in erfolgten Sicherungsübereignungen. 2. Feststellung, dass die Beklagten weder gegen die Konkursmasse noch gegen den Kläger eine Schadensersatzforderung aus der am 5. November 1948 erfolgten Siegelung des der Beklagten zu 2) durch den Vertrag vom 25« September 1948 übergebenen Warenlagers der Gemeinschuldnerin haben» Der Wert der mit dem Klagantrag zu 2) vom Kläger begehrten negativen Feststellung hängt von der Höhe der Schadensersatzforderung ab, deren sich der Beklagte be- (.Bl 197 d.A.) beziffert er seine Schadensersatzforderung und damit das Feststellungs-Interesse des Klägers auf 30.000,-- DM- Nähere Angaben darüber, wie er den Schaden im einzelnen berechnet, hat er jedoch nicht gemacht, insbesondere nicht dargetan, dass und in welchem Umfange er ohne die vom Konkursverwalter vorgenommene Sperre des Lagers Waren hätte absetzen können. Damit würde auch die eigene Erklärung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 23.Juni Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht bei der Bewertung des mit dem Klagantrag zu 2) vom Kläger geltend gemachten Peststellungsinteresses nicht von den obigen ziffernmässigen Angaben des Beklagten über die Höhe seiner Schadensersatzforderung ausgehen. Die Nachfrage nach solchen Waren war .nach der Währungsreform äusserst gering, weil die Käufer nun mit den ihnen zur Verfügung stehenden,beschränkten DM-Hitteln vor allem ihren Bedarf an Gfebrauchsgegenständen zu decken suchten, die vor der -Währungsumstellung für Reichsmark nicht zu haben' gewesen waren. Es ist nach alledem nicht glaubhaft, dass der Beklagte MBiB während der Dauer der Sperre des Warenlagers (vom 5„11„1948 bis zu dem 17.1.1949) von diesen Waren erhebliche Mengen hätte absetzen können, wenn er über den Lagerbestand frei hätte verfügen können. Dass ihm nach Aufhebung der Sperre kein erheblicher Schaden durch das Unterbleiben von Absatzgeschäften mehr entstanden sein kann, ergibt sich aus der eigenen Behauptung des Beklagten die Waren seien nach diesem Zeitpunkt "kaum noch verkäuflich gewesen". Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwieweit nach Aufhebung der Sperre das Verhalten des Konkursverwalters für das weitere Unterbleiben von Warenverkäufen ursächlich gewesen sein soll. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Senat das mit dem Klagantrag zu 2) geltend gemachte Peststellungsinteresse auf 3.000,— UM geschätzt. Als gewissen Anhaltspunkt hat er dabei auch die Tatsache verwertet, dass der Beklagte selbst in seinem Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses zur Erlangung des Armenrechts für die Berufungsinstanz vom 8. Juli 1948 - kann nicht höher sein als der Wert der Waren, die gegebenenfalls von diesen Verträgen erfasst sein würden. April 1953 vergleichsweise die Übernahme des Warenlagers einschliesslich der Emballagen (die unstreitig nicht Gegenstand der Sicherungsübereignung waren) gegen Zahlung von 300,— DM und gegen Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angeboten. Juli 1953 hat sich der Konkursverwalter sogar bereit erklärt, die Gegenleistung des Beklagten MflHP für die Übernahme des Lagers auf 100,- bis 150,— DM zu ermässigen. Der Wert des vom Kläger mit seinem Klagantrag zu 3) geltend gemachten Auskunftsanspruches ist ebenfalls gering, weil die Beklagten nach den dargelegten Umständen aus etwaigen in geringem Umfange von ihnen vorgenommenen Verkäufen nach Eröffnung des Konkursverfahrens keine erheblichen Beträge erzielt haben können. Der Gesamtwert des Beschwerdegegenstandes Ubersteigt danach nicht den Betrag von 3.600,— DM, so dass die Revision unzulässig ist.

Zitierte Normen: § 5 ZPO
WertFirmaGmbHKlägerWare

Volltext der Entscheidung

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IT ZR 219/52
Beschluss
 In dem Rechtsstreit
1. des Kaufmanns Friedrich M
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2. der Firma
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oHG in
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Friedrich liHH)?
als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Ludwig
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, ^HH) “
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9o Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 beschlossen;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 27. Februar 1952 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 gegen
den Rechtsanwalt Br.W. L i
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& Co GmbH in F
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Gründe :
Der Beklagte Friedrich. MflBP gewährte der Firma Ludwig HflP & Co GmbH in	gemäss	Darlehens-	und	Sicherungs-
übereignungsvertrag vom 1. Juni 1948, über dessen Rechtswirksamkeit jetzt gestritten wird, ein Darlehen von 300.000,-RH. Zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und allen Nebenleistungen übereignete die GmbH dem Beklagten MfHHP Waren, Materialien und Rohstoffe im Gesamtwert von 350.000,- RM.
Die GmbH, die vor der Währungsumstellung einen lebhaften Warenumsatz hatte, veräusserte von den an den Beklagten MflBB übereigneten Waren in der Zeit vom 1. bis 20. Juni 1948 solche im Einkaufswert von schätzungsweise 140.000,—
RM. Der Beklagte verlangte deshalb Anfang Juli 1948 die Übereignung weiterer Waren,.und zwar als Ersatz für die veräußerten Waren und .für solche, deren Qualität er beanstandete.
Im Hinblick auf/ die Abwertung der Darlehensforderung des Beklagten weigerte sich die GmbH zunächst, dem Verlangen des Beklagten nachzukommen, gab aber dann doch nach. So wurden dem Beklagten laut Schreiben vom 12. Juli 1948 weitere,Waren im Einkaufswert .von 172.158,— RM übereignet.
Auf einer ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom 20. August 1948 beschloss die GmbH gemäss § 60 Nr 2 GmbHGes ihre Auflösung. Der bisherige Buchhalter,
 Dipl.Ingenieur Otto	wurde zu dem Liquidator bestellt. Der Beklagte Friedrich	hatte	inzwischen
 mit Hans	einem	Prokuristen	der	GmbH,	die	offene
 Handelsgesellschaft	gegründet,	die	sich
 ebenso wie die GmbH mit dem Vertrieb kosmetisch-pharmazeutischer Artikel befasste. Zwischen der Firma Ludwig HflP
& Co GmbH i.L., der Firma MflÜ & ZflflHl und dem Beklagten Friedrich MflHH persönlich kam am 25» September 1948 eine neue Vereinbarung zustande. Danach^übernahm die Firma MflB &	die Beklagte zu 2) §
a)	das Warenlager der GmbH und das des Beklagten Friedrich MfHP;
b)	das Emballagenlager der GmbH »treuhänderisch zur bestmöglichen und raschmöglichen Verwertung.»
Diese Vereinbarung hatte, wie in Ziffer 10 bestimmt wurde, »nur Gültigkeit, falls es nicht zu dem Konkurse über das Vermögen der Firma Ludwig	&	Co	GmbH»	käme. Am
2. November 1948 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet, am 5. November 1948 der Kläger zu dem Konkursverwalter ernannt. Ara gleichen Tage begab sich der Kläger nach	um	das zur Konkurs-
masse gehörige Vermögen festzustellen und in Besitz zu nehmen. Da der Beklagte Friedrich	sich	weigerte,
 den Schlüssel zu dem Warenlager herauszugeben, in welchem sich die der verklagten Firma	Z0HI	treu-
händerisch überlassenen Waren befanden, liess der Kläger das Lager durch den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts in	siegeln. Der Beklagte MHI erbrach
 jedoch am 15. November 1948 die angelegten Siegel und verschaffte sich so Zugang zu dem Warenlager. Der Kläger liess daraufhin den Raum erneut siegeln und erwirkte am 19> November 1948 beim Amtsgericht in MeflBHBB^ eine einstweilige Verfügung, durch die dem Beklagten MflBP verboten wurde, die Siegel zu entfernen oder zu verletzen, und ihm zugleich geboten wurde, den Schlüssel zu dem
 
Warenlager an den Kläger herauszugeben« Nachdem der Beklagte	gegen	die einstweilige Verfügung Widerspruch
 erhoben hatte, erklärte das Amtsgericht in Mellrichstadt sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht in Schweinfurt. Der Kläger berichtigte das Rubrum der Sache dahin, dass 1. die Firma	&
ZflB, offene Handelsgesellschaft in	2.
Friedrich	Kaufmann	in	Äntragsgegner
 seien. Das Landgericht in Schweinfurt hob durch Beschluss vom 23« Dezember 1948 die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts in Mellrichstadt vom 19« November 1948 auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Die Beklagten betrachten die Siegelung des Warenlagers als rechtswidrig und als in verbotener Eigenmacht erfolgt. Sie behaupten, ihnen sei hierdurch und durch die einstweilige Verfügung vom 19. November 1948 insofern ein erheblicher Schaden entstanden, als die Ware infolge der erzwungenen Lagerung Frostschäden erlitten und vor allem infolge unerwartet raschen Auftauchens der Markenfabrikate wie Elida, Koüson, 4711 usw. nach dem verhinderten Weihnachtsgeschäft 1948 kaum noch verkäuflich gewesen sei. Aus diesem Gesichtspunkte hat der Beklagte Friedrich	persönlich	und	als	Gesellschafter	der	oHG
& ZflHH Schadensersatzansprüche sowohl gegen die Konkursmasse als auch gegen den Kläger persönlich erhoben.
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Der Kläger leugnet das Bestehen solcher Ansprüche.
Er hält die Sicherungsübereignungen für nichtig, die Vereinbarung vom 25. September 1948 für aufgelöst und die
oHG für verpflichtet, die ihr auf Grund dieser Vereinbarung treuhänderisch Überlassenen Waren zur Konkursmasse zurückzugewähren.
Der Kläger hat beantragt:
1.	Feststellung der Nichtigkeit der am 1. Juni und
12. Juli 1948 an den Beklagten zu 1) durch die Firma	&	Co GmbH in	erfolgten
 Sicherungsübereignungen.
2.	Feststellung, dass die Beklagten weder gegen
 die Konkursmasse noch gegen den Kläger eine Schadensersatzforderung aus der am 5. November 1948 erfolgten Siegelung des der Beklagten zu 2) durch den Vertrag vom 25« September 1948 übergebenen Warenlagers der Gemeinschuldnerin haben»
3.	Die Beklagten zu verurteilen, darüber Auskunft zu geben, welche Waren sie noch im Besitz haben, welche Waren sie verkauft haben, an wen diese Waren verkauft wurden Und was für diese Waren erlöst wurde.
4.,Die Beklagten zu verurteilen, die der Beklagten zu 2) durch den Vertrag vom 25. September 1948 überlassenen Waren aus; dem Warenlager der Gemeinschuldnerin, deren genaue Bezeichnung der Kläger sich bis zu dem Erhalt der Auskunft aus Ziffer 3)
* des Klageantrages vorbehält, an ihn herauszugeben.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch Teilurteil vom 29. September 1950 hat das Landgericht den Klageanträgen zu 1 bis 5 entsprochen.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Uit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Revision ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000,— DM nicht übersteigt.
Bei der.Ermittlung des Streitwertes für die Revisionsinstanz sind .die drei Ansprüche des Klägers, die den Gegenstand des angefochtenen Urteils bilden, gemäss § 5 ZPO zusammenzurechnen, Massgebend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Revisionseinlegung (§ 4 ZPO).
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Der Wert der mit dem Klagantrag zu 2) vom Kläger begehrten negativen Feststellung hängt von der Höhe der Schadensersatzforderung ab, deren sich der Beklagte	be-
rühmt, seine Angaben über .die Höhe dieser Forderung schwanken. Wie in der Klageschrift vom 30. Oktober 1949 und in dem Schriftsatz der Beklagten vom 7. Juli 1953 vorgetragen ist, hat er dem Kläger gegenüber vor Erhebung der Klage einen Betrag von 27.000,— DM beansprucht. In seinem Schriftsatz vom 9. Juni >195? (.Bl 197 d.A.) beziffert er seine Schadensersatzforderung und damit das Feststellungs-Interesse des Klägers auf 30.000,-- DM- Nähere Angaben darüber, wie er den Schaden im einzelnen berechnet, hat er jedoch nicht gemacht, insbesondere nicht dargetan, dass und in welchem Umfange er ohne die vom Konkursverwalter vorgenommene Sperre des Lagers Waren hätte absetzen können. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass dem Beklagten
 
durch die vom Konkursverwalter vorgenommene Sperre des Warenlagers, die vom 5. November 1948 bis zu dem 17. Januar
1949	mit 4-tägiger Unterbrechung bestanden hat, ein Scha-
den nicht entstanden sein könne, weil die Waren schon damals unverkäuflich gewesen seien. Letzteres hat der Gerichtsvollzieher	des	Amtsgerichts	in	Mellrichstadt
 in seiner gutachtlichen Äusserung vom 3. Juli 1953 bestätigt. Der Zeuge Dipl. Ing.	hat	in	dem Verfahren
 betr. Erlass einer einstweiligen Verfügung bei seiner Vernehmung vom 9. Dezember 1948 (Bl 21 d.A. Q 44/48) bekundet, dass der Wert der Waren nach der Währungsreform auf ein Minimum herabgesunken sei. Damit würde auch die eigene Erklärung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 23.Juni
1950	(Bl 53 d.A.) übereinstimmen, in welchem es wörtlich heisst:
,fIn diesem Zeitpunkt (d.h. beim Abschluss des zusätzlichen Sicherungsvertrages vom 12. Juli 1948) mussten nich't nur die normalen und damals üblichen Preisabschläge, sondern auch der verhältnismässig viel geringere Verkehrswert der Waren berücksichtigt werden. Hier bedarf es gar keiner näheren Darlegung, dass es sich dabei doch ausschliesslich um solche Waren handelt, die.nach dem 20. Juni 1948 für gute Deutsche Mark überhaupt nicht mehr absetzbar, mithin also effektiv wertlos waren.” (Unterstreichungen vom Verfasser des Schriftsatzes).
Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht bei der Bewertung des mit dem Klagantrag zu 2) vom Kläger geltend gemachten Peststellungsinteresses nicht von den obigen ziffernmässigen Angaben des Beklagten	über	die
 Höhe seiner Schadensersatzforderung ausgehen. Es hat vielmehr diesen Wert gemäss § 3 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Parteien nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl Anhang zu § 3 S 24 unter ’’Feststellungsklagen”$ ferner OLG .Stuttgart, HRR 33, 1885).
Dabei is$ insbesondere die allgemein bekannte Tatsache zu beachten, dass die Einzelverkäufer sich in der Zeit vor der Währungsumstellung mit Waren, die damals im freien Handel ohne Bezugsberechtigung für Reichsmark zu kaufen waren r- es handelte sich dabei grösstenteils um minderwertige oder weniger wertvolle Waren - hinreichend versorgt hatten. Die Nachfrage nach solchen Waren war .nach der Währungsreform äusserst gering, weil die Käufer nun mit den ihnen zur Verfügung stehenden,beschränkten DM-Hitteln vor allem ihren Bedarf an Gfebrauchsgegenständen zu decken suchten, die vor der -Währungsumstellung für Reichsmark nicht zu haben' gewesen waren.
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9	.	.	.
Bei den Waren, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits-bilden, handelt es sich aber um solche, die vor der Währungsumstellung für Reichsmark frei verkäuflich waren. Es ist nach alledem nicht glaubhaft, dass der Beklagte MBiB während der Dauer der Sperre des Warenlagers (vom 5„11„1948 bis zu dem 17.1.1949) von diesen Waren erhebliche Mengen hätte absetzen können, wenn er über den Lagerbestand frei hätte verfügen können. Uta dieses glaubhaft zu machen, hätte er zu dem mindesten darlegen müssen, welche Warenmengen er oder die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 20. Juni bis zu dem 15. November 1948 abgesetzt hatte und zu welchen Preisen. Das hat er nicht getan.
Dass ihm nach Aufhebung der Sperre kein erheblicher Schaden durch das Unterbleiben von Absatzgeschäften mehr entstanden sein kann, ergibt sich aus der eigenen Behauptung des Beklagten	die	Waren seien nach diesem
 Zeitpunkt "kaum noch verkäuflich gewesen". Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwieweit nach Aufhebung der
 Sperre das Verhalten des Konkursverwalters für das weitere Unterbleiben von Warenverkäufen ursächlich gewesen sein soll.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Senat das mit dem Klagantrag zu 2) geltend gemachte Peststellungsinteresse auf 3.000,— UM geschätzt. Als gewissen Anhaltspunkt hat er dabei auch die Tatsache verwertet, dass der Beklagte	selbst	in	seinem	Antrag auf Ausstellung
 eines Zeugnisses zur Erlangung des Armenrechts für die Berufungsinstanz vom 8. Dezember 1950 den Streitwert für die "Berufungskiage" mit 3.000,— DM angegeben hat.
Der Wert des Klagantrags zu 1) - Feststellung der Nichtigkeit der Sicherungsübereignungsverträge vom 1. Juni und 12. Juli 1948 - kann nicht höher sein als der Wert der Waren, die gegebenenfalls von diesen Verträgen erfasst sein würden. Nach der bereits erwähnten gutachtlichen Äusserung des Gerichtsvollziehers LflP vom 3. Juli 1953 sind diese Waren zur Zeit der Revisionseinlegung und schon lange Zeit vorher nicht absetzbar und daher wertlos gewesen. Tatsachen, die geeignet wären, die Richtigkeit dieser Bewertung in Präge zu stellen, haben die Beklagten nicht vorgebracht. In ihrem Schriftsatz vom 7. Juli 1953 haben sie
 zugegeben, dass der Wert der eingelagerten Gegenstände nicht
•
allzu erheblich sein möge, wenn der Absatz dieser kosmetischen Artikel aus der Reichsmarkzeit sich heute schwierig gestalte. Der konkursverwalter hat dem Beklagten bereits unter dem 21. April 1953 vergleichsweise die Übernahme des Warenlagers einschliesslich der Emballagen (die unstreitig nicht Gegenstand der Sicherungsübereignung waren) gegen Zahlung von 300,— DM und gegen Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angeboten.
Der Beklagte MSHB hat diesen Vorschlag nicht angenommen. In seinem Vorschlag vom 6. Juli 1953 hat sich der Konkursverwalter sogar bereit erklärt, die Gegenleistung des Beklagten MflHP für die Übernahme des Lagers auf 100,- bis 150,— DM zu ermässigen. Auch diesen Vorschlag hat der Beklagte nicht angenommen.
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Der Senat ist danach der Überzeugung, dass der gegenwärtige Wert des Lagers nicht höher ist als 500,— DM und auch zur Zeit der Revisionseinlegung nicht höher war.
Der Wert des vom Kläger mit seinem Klagantrag zu 3) geltend gemachten Auskunftsanspruches ist ebenfalls gering, weil die Beklagten nach den dargelegten Umständen aus etwaigen in geringem Umfange von ihnen vorgenommenen Verkäufen nach Eröffnung des Konkursverfahrens keine erheblichen Beträge erzielt haben können. Der Senat schätzt den Wert des Auskunftsanspruches auf 100,— DM.
Der Gesamtwert des Beschwerdegegenstandes Ubersteigt danach nicht den Betrag von 3.600,— DM, so dass die Revision unzulässig ist. Die Entscheidung darüber konnte gemäss § 554 a Abs 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen.
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• Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Schmidt
 Raske
Johannsen
 Scheffler
riüstenberg